Juristisches Repetitorium hemmer

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1 Juristisches Repetitorium Würzburg - Erlangen - Bayreuth - Regensburg - München - Passau - Augsburg Frankfurt/M. - Bochum - Konstanz - Heidelberg - Freiburg - Mainz - Berlin - Bonn Köln - Göttingen - Tübingen - Münster - Hamburg - Osnabrück - Gießen Potsdam - Hannover - Kiel - Dresden - Marburg - Trier - Jena - Leipzig - Saarbrücken - Bremen - Halle - Rostock - Greifswald - Frankfurt/O. - Bielefeld - Mannheim Gestörte Gesamtschuld - Das rechtliche Problem sowie die Darstellung in der Klausur - Stand: 15. Februar 2014 A. Einleitung Begriff: Von einer gestörten Gesamtschuld spricht man, wenn mehrere für einen Schaden dergestalt verantwortlich sind, dass sie eigentlich als Gesamtschuldner haften würden, einer von ihnen jedoch aufgrund eines Haftungsprivilegs dem Geschädigten gegenüber nicht verantwortlich ist, zum Beispiel weil es sich bei dem Geschädigten um Kind (vgl. 1664) Oder Ehepartner (vgl. 1359) handelt. Relevanz: Die Problematik ist regelmäßig Gegenstand von Examensklausuren. Sie bereitet den Kandidaten hierbei erfahrungsgemäß auf dreierlei Weise Probleme: Erstens wird die Konstellation überhaupt nicht erkannt. Zweitens ist die rechtliche Problematik nicht hinreichend bekannt. Drittens und zumeist haben Bearbeiter Schwierigkeiten, das Problem an passender Stelle in die Ausarbeitung einzufügen, ohne hierbei die sich vorher ebenfalls stellenden Probleme zu übersehen. Die nachfolgende Übersicht legt daher den Schwerpunkt unter B. zunächst auf den letzten entscheidend von der Fallfrage abhängen Aspekt. B. Gesetzliche Haftungsbeschränkungen Fall 1: Vater V lässt seinen fünfjährigen Sohn S auf dem Spielplatz der Gemeinde M spielen. Als V einen Moment nicht aufpasst, klettert S auf das Klettergerüst, wobei sich eine Schraube löst. S fällt herunter und schlägt sich den Hinterkopf auf. Bei der späteren Untersuchung des Spielgeräts stellt sich heraus, dass eine durchgerostete Schraube ursächlich war. Die rechtliche Behandlung: Die Frage des Aufbaus in der Klausur hängt von der jeweiligen Fallfrage ab. Hier sind vier verschiedene Fallfragen denkbar 1 : 1. Welche Ansprüche hat S gegen V und M? 2. Welche Ansprüche hat S gegen M? 3. Kann M nach Zahlung Rückgriff bei V nehmen? 4. M zahlt und erfährt danach, dass V ebenfalls zur Schadensverursachung beigetragen hat. Welche Rechte hat er? I. Ansprüche des S gegen V und M Anspruch gegen V: 2 S könnte gegen V ein Anspruch aus 823 I BGB zustehen. Dies unterließ es seinen Sohn beim Spielen im Blick zu haben, was insoweit anlässlich seines kleinkindlichen Alters aber erforderlich gewesen wäre. Damit handelte er fahrlässig. 1 2 Soweit nur nach Ansprüchen des Kindes gegen den Vater gefragt ist, wird das Problem der gestörten Gesamtschuld ausgeblendet. Vgl. BGHZ 103, 338.

2 Juristisches Repetitorium Seite 2 Allerdings haben Eltern gem I BGB bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Dies schließt regelmäßig eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit, die auch hier vorliegt, aus (vgl. 277 BGB). Der Zweck der Vorschrift liegt darin, das Verhältnis Eltern Kind von Streitigkeiten freizuhalten (sog. Friedensfunktion) und zudem die Tatkraft bei der Kindeserziehung nicht aus Angst vor einer Haftung einzuschränken. (sog. Anreizfunktion). Damit kann S von seinem Vater keinen Schadensersatz verlangen. Exkurs: (1) Teilweise wird davon ausgegangen, dass 1664 auf die Verletzung von Aufsichtspflichten nicht anwendbar sei, da es mit der Annahme einer Aufsichtspflicht nicht vereinbar sei, ihre Erfüllung an den in der Familie üblichen Sorgfaltsmaßstab zu binden. 3 Die überwiegende Auffassung 4 lehnt dies jedoch ab, da nicht anzunehmen sei, dass das Gesetz in 1664 BGB eine Haftungsmilderung für die Ausübung der elterlichen Sorge anordnet und einen zentralen Bereich dieser elterlichen Sorge, nämlich die Aufsichtspflicht, davon ausnehmen will, ohne dies ausdrücklich anzuordnen. (2) Zudem soll es sich nach wohl überwiegender Auffassung bei 1664 BGB um eine eigenen Anspruchsgrundlage des Kindes gegen seine Eltern handeln. Dies findet aber keinen Anhaltspunkt im Wortlaut. (3) Soweit der Unfall im Straßenverkehr stattfindet, muss daran gedacht werden, dass hier wegen 1 II StVO nach strspr. Kein Raum für eigenübliche Sorgfalt sein soll, sodass 1664 keine Anwendung findet. Demnach ist die Konstellation der gestörten Gesamtschuld (s.u.) hier ausgeschlossen. 5 Anspruch gegen M aus 280 I: Dafür müsste ein Schuldverhältnis bestehen. Indes reicht dafür die bloße Bereitstellung eins Spielplatzes nicht aus, selbst wenn die Gemeinde dafür besondere Nutzungsregelungen aufgestellt haben sollte. 6 Anspruch gegen M aus 823 I: Haftungsbegründender Tatbestand o Rechtsgutsverletzung: Körper und Gesundheit o Rechtswidrig (+) o Vorsätzlich oder fahrlässig: fahrlässig Haftungsausfüllender Tatbestand o Rechtsfolge: Schadensersatz, 249 ff. o Kürzung des Anspruchs wegen Mitverschuldens, 254 I (-), da S gem. 828 I nicht verschuldensfähig und somit auch nicht mitverschuldensfähig o Kürzung des Anspruchs wegen Mitverschuldens des gesetzlichen Vertreters V, 254 II 2, 278 Exkurs: (1) Über den Wortlaut des 254 II 2 hinaus kommt auch eine Zurechnung nach 831 oder 31 in Betracht. (2) Die Zurechnung scheidet nicht bereits deswegen aus, weil die Eltern wegen 1664 ohnehin kein Verschulden trifft. Dies gilt nur im Verhältnis Eltern-Kind, was der Wortlaut durch die Wendung dem Kind gegenüber deutlich macht. P1: Geltung von 254 II 2 für die Entstehung des Schadens? Nach systematischer Stellung bezieht sich 254 II 2 nur auf S. 1 und damit auf die Schadensminderung So Hk-BGB-Kemper 6, 1664 Rn. 3. Jüngst etwa: OLG Karlsruhe 1 U 65/08. Insoweit dürfte BGHZ 35, 317 überholt sein (vgl. Wurm, JA 1986, 177, 178). Emmerich, JuS 1989, 405, 406.

3 Juristisches Repetitorium Seite 3 Aber: (1) Wertungswiderspruch, wenn Zurechnung zwar bei Schadensminderung aber nicht bei Schadensentstehung. (2) Überdies lassen sich Schadensentstehung und Minderung nicht immer voneinander trennen (vgl. 254 II 1: Gefahr eines unverhältnismäßig hohen Schadens, was sich auch als Mitverschulden bei der Entstehung einordnen ließe). 254 II 2 als eigenständiger Absatz 3 zu lesen P2: Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweis - e.a.: Rechtsgrundverweis Schuldverhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger erforderlich, hier (-) - a.a.: Rechtsfolgenverweis Schuldverhältnis nicht erforderlich Mitverschulden des gesetzlichen Vertreters V hier (+) - Auslegung: Wortlaut: Die entsprechende Anwendung ist an sich sprachlich offen gehalten. Indes stellt 254 II 2 selbst keine eigenen Voraussetzungen auf, was ein Indiz für einen Rechtsgrundverweis darstellt. Exkurs: Letzterem kann man hier freilich den Boden entziehen, weil 278 mit dem Erfüllungsgehilfen und dem gesetzlichen Vertreter selbst ausnahmsweise in den Rechtsfolgen Voraussetzung aufstellt. Systematik: (1) Grundsätzlich besteht im Deliktsrecht nur eine Haftung nur unter den Voraussetzungen der 31, 831, was für eine Rechtsgrundverweisung spricht. (2) Der Geschädigte würde bei Annahme einer Rechtsfolgenverweisung strenger haften als der Schädiger, der sich das Verschulden seine Hilfspersonen gerade nicht nach 278 zurechnen lassen müsste. (3) In bestimmten Sondergesetzen ( 6 ProdHaftG, 9 StVG) wird auf 254 BGB mit der Maßgabe verwiesen, dass im Falle der Beschädigung einer Sache das Verschulden des Gewahrsamsinhabers dem Verschulden des Verletzten gleichsteht. Ein solcher Hinweis wäre überflüssig, wenn 254 II 2 einen Rechtsfolgenverweis darstellte, da sich der Geschädigte das Verhalten des Gewahrsamsinhabers dann ohnehin über 278 zurechnen lassen müsste. Rechtsgrundverweisung Eine andere Ansicht sollte in der Klausur nicht vertreten werden, da man sich dadurch das eigentliche Problem des Falles abschneidet. Kürzung des Anspruchs nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld 7 Zum Aufbau: Die Tatsache, dass nach einer Ansicht eine solche Kürzung vorzunehmen ist, gibt den Einstieg in die Prüfung und muss insoweit im folgenden auch bei der rechtlichen Beurteilung die erste Ansicht sein, die dargestellt wird. o P1: Korrekturbedürftigkeit / Vorliegen einer gestörten Gesamtschuld? (+), denn wenn kein Haftungsausschluss vereinbart wurde, wären V und M gem. 840 BGB Gesamtschuldner, sodass M bei V gem. 426 Regress nehmen könnte. So ist ihm dies aber nicht möglich und er muss den Schaden alleine tragen, obwohl V einen erheblichen Anteil daran trägt. 7 Zum in der Klausur kaum darstellbaren Verhältnis der gestörten Gesamtschuld zu 254 II, 278 vgl. Mollenhauer, NJ 2011, 1, 7 f.

4 Juristisches Repetitorium Seite 4 Zum Aufbau: Hier kann man bequem nach oben verweisen, vorausgesetzt man hat den Anspruch gegen V, was empfehlenswert ist, vorab geprüft. o P2: Behandlung eben dieser gestörten Gesamtschuld A1: Kürzung des Anspruchs um den Mitverschuldensanteil des V (quasi 254 II 2, 278 analog) Arg.: (1) Andernfalls bleibt vollkommen unberücksichtigt, dass der gesetzliche Vertreter ebenfalls zur Schadensentstehung beigetragen hat. (2) Gesetzliche Haftungsprivilegierungen zielen in erster Linie darauf ab, einen Interessenskonflikt zwischen den Parteien zu vermeiden, sollen aber nicht den Schaden auf einen Dritten verlagern. (3) Durch die Kürzung wird diejenige Person belastet, deren Interessen vom Gesetz ohnehin abgewertet werden. Arg. contra: (1) Soweit die Haftungsprivilegierung auf der Anordnung einer Haftung nur für eigenübliche Sorgfalt beruht, ist nicht erklärbar, warum dem Geschädigten bei leicht fahrlässigen Verhalten nur ein gekürzter Ersatzanspruch zustehen soll, bei grober Fahrlässigkeit aber ein Anspruch in voller Höhe. (2) Es ist widersprüchlich, zunächst eine Zurechnung nach 254 II 2 abzulehnen,aber dann gleichwohl den Verschuldensanteil zurechnen zu wollen. A2: keine Kürzung! Arg.: (1) Die Tatsache den Schaden zusammen mit jemandem verursacht zu haben, der dem Geschädigten gegenüber - aus welchen Gründen auch immer - nicht haftet, ist nicht anders zu beurteilen, als die Verursachung zusammen mit einer deliktsunfähigen Person. (2) 8 Die gesetzlichen Haftungsprivilegierungen bewirken, dass es von vornherein gar nicht zu einem Gesamtschuldverhältnis kommen kann. Exkurs: Diese Ansicht wird vielfach 9 von der Rspr. vertreten, die dies allerdings entscheidend von der konkreten Vorschrift abhängig macht, die zum Entstehen einer gestörten Gesamtschuld führt. A3: Keine Kürzung, aber ermöglichen des Rückgriffs für M, indem zwischen ihm und S eine Gesamtschuld fingiert wird ( 426 I analog). Arg.: Die gesetzlichen Haftungsprivilegierungen wirken sich immer nur inter partes aus. Der Wortlaut des 1664 macht dies etwa durch die Wendung dem Kind gegenüber deutlich. Arg. contra: Dann steht der eigentlich Privilegierte schlechter da, als wenn er den Schaden allein verursacht hätte. Wichtig: Ein sog. Regresskreisel, d.h. ein nochmaliger Rückgriff des Dritten beim Geschädigten kommt bei gesetzlichen Haftungsbeschränkungen nicht in Betracht. 10 Stellungnahme (+/-) Anmerkung: Wie man sich entscheidet, ist an dieser Stelle vollkommen offen. Einhellig wird es an dieser Stelle auch für zulässig gehalten, den Streit vollumfänglich 8 Ich persönlich würde dieses Argument nicht bringen. Zum einen halte ich es für ein reines Scheinargument, da die Tatsache, dass es eine Haftungsbeschränkung gibt, ja gerade zur Störung des Gesamtschuldverhältnisses führt. Zum anderen und dies scheint mir entscheidend! hat man die Frage, ob überhaupt ein gestörtes Gesamtschuldverhältnis vorliegt, bereits zuvor entschieden. 9 Vgl, indes Mollenhauer, NJ 2011, 1, 7 mit Fn. 77, Dies gilt jedenfalls für die Klausur! Vgl. ansonsten zu einem auf 812 I 1 Alt. 1 BGB gestützten Ansatz die Nachweise bei Mollenhauer, NJ 2011, 1, 4, Fn. 36.

5 Juristisches Repetitorium Seite 5 zugunsten einer Auffassung zu entscheiden. Streng genommen wäre ein solches Vorgehen aber abzulehnen: Soweit man Ansicht A1 ablehnt, kommen die anderen Auffassungen im Hinblick auf eine Kürzung des Anspruchs zum selben Ergebnis und auf die Frage ob der Schädiger seinerseits Rückgriff nehmen kann kommt es gar nicht an. II. Ansprüche des S gegen M Diese Fallfrage ist nur auf den ersten Blick eine Verkleinerung des Prüfungsbereiches. Auf den zweiten gestaltet sie sich sogar schwieriger. Da nur nach den Ansprüchen gegen M gefragt ist, besteht nämlich die Gefahr, dass überhaupt nicht erkannt wird, dass V ebenfalls ein Verschuldensvorwurf trifft, welcher dem S zuzurechnen sein müsste. Aufbautechnisch stellt sich im Rahmen der Prüfung der Ansprüche gegen M die Frage, ob das Ergebnis überhaupt der Korrektur bedarf, was nur dann der Fall ist, wenn nicht doch ein Anspruch des S gegen V besteht, da dann wegen des Bestehens einer Gesamtschuld ( 840 I) ein Rückgriff nach 426 I möglich ist. Daher muss auch bei dieser Fallfrage auf das Verhältnis des Geschädigten gegenüber dem Dritten eingegangen werden. III. Ansprüche des M nach Zahlung gegen V Ausgangspunkt der Prüfung ist hier ein Anspruch des Schädigers (M) gegen den Dritten (V) aus 426 I. o Bestehen einer Gesamtschuld Gem. 840 I, weil S seinerseits ein Anspruch gegen V zusteht? (s.o.) o Rückgriff nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld Zum Aufbau: Hier bildet die Tatsache, dass nach einer Ansicht die Gesamtschuld fingiert wird, den Einstieg in die Prüfung. e.a.: Fiktion einer Gesamtschuld Rückgriffsanspruch je nach Höhe des Mitverschuldens (+) arg.: s.o. a.a.: von vornherein Kürzung des Anspruchs gegen S kein Rückgriff arg.: s.o. a.a.: volle Haftung des M ohne Ausgleichsanspruch kein Rückgriff arg.: s.o. IV. Ansprüche des M nach Zahlung Zu prüfen wäre bei dieser Fallfrage ebenfalls ein Anspruch analog 426 I gegen den Dritten (V). In Betracht kommt zudem Kondiktionsanspruch aus 812 I 1 Alt. 1 gegen den Geschädigten S. Soweit man nämlich eine Kürzung des Anspruchs um den Mitverschuldensanteil des V vertritt, hat S in dieser Höhe etwas erlangt, was ihm nach dem zugrunde liegenden Anspruch nicht zusteht. Die Reihenfolge, in der diese Ansprüche geprüft werden, ist nicht zwingend.

6 Juristisches Repetitorium Seite 6 C. Vertragliche Haftungsbeschränkungen Fall 2: D nimmt G in seinem Auto mit, vereinbart aber mit ihm, dass er nur für solche Schäden haftet, die auf einen grob fahrlässigen Fahrfehler zurückzuführen sind. In einer unübersichtlichen Kurve, in der die beiden sich gerade angeregt unterhalten, woraufhin D für einen Moment nicht aufpasst, stößt er mit dem Fahrzeug des S zusammen, der wie er es immer macht mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h statt der erlaubten 80 km/h in die Kurve eingefahren ist. Rechtliche Behandlung: o Auch hier ist ein Anspruch des G gegen D ausgeschlossen, da insoweit ein wirksamer ( 8a StVG e contrario!) Haftungsausschluss vereinbart wurde. Allerdings haftet S dem G auf Schadensersatz gem. 7 StVG, 18 StVG sowie 823 I BGB. Anders als beim gesetzlichen Haftungsausschluss ist es aber hier nach allgemeiner Auffassung 11 nicht denkbar, dass S nicht wiederum bei D Rückgriff nehmen können soll. Zum einen kann der vereinbarte Haftungsausschluss wegen des Grundsatzes der Relativität der Schuldverhältnisse nur zwischen den Parteien wirken. Zum anderen würde er sich sonst als unzulässiger Vertrag zulasten Dritter herausstellen. o Daher sind nur folgende Lösungsmöglichkeiten denkbar: BGH: Dem Schädiger steht ein Ausgleichsanspruch gegen den Dritten gem. 426 I BGB zu. Dieser kann wiederum regelmäßig beim Geschädigten Regress nehmen. Insoweit wird sich aus dem Willen der Parteien nämlich ergeben, den Vertragspartner auch von etwaigen Ansprüchen des Dritten freizuhalten. 12 Arg. contra: (1) Die Auffassung führt zu einem aus prozessökonomischen Gründen unsinnigen Regresskreisel. (2) Der Regresskreisel führt dazu, dass der Schädiger das Insolvenzrisiko des Dritten tragen müsste. Arg. contra-contra: Das Insolvenzrisiko des Dritten müsste er auch tragen, wenn dieser nicht privilegiert haftet und sich der Geschädigte zulässigerweise zur Inanspruchnahme allein des Erstschädigers entschließt. Literatur: Der Anspruch des Geschädigten ist von vornherein um den Mitverschuldensanteil des Dritten zu kürzen. Arg.: (1) Der Geschädigte hat die Privilegierung selbst herbeigeführt und muss nun auch die Folgen des teilweisen Verzichts selbst tragen. (2) Der Sinn einer Haftungsfreistellung erschöpft sich nicht darin, dass der Dritte nur vom Geschädigten nicht in Anspruch genommen wird, sondern der Privilegierte soll überhaupt nicht mit Leistungspflichten belastet werden. Arg. contra: Gleichwohl wirkt diese Vereinbarung nur inter partes. Die Annahme einer Drittwirkung würde den Parteiwillen arg strapazieren. 13 Anmerkung: Den Streit stellt man hier m.e. am besten so dar, dass zunächst auf den unstreitigen Aspekt (keine Wirkung des Haftungsverzichts im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem!) eingegangen wird und danach erst der Streit beginnend mit der Ansicht Rechtssprechung aufgeworfen wird. 11 Hk-BGB-Schulze 6, 426 Rn Vgl. Mollenhauer, NJ 2011, 1, 4 mit Fn. 13 Wurm, JA 1986, 177, 182,

7 Juristisches Repetitorium Seite 7 D. Gesetzliche Haftungsbeschränkungen mit Anspruchsübergang Fall 3: Vater V schickte seinen 5-jährigen Sohn K zum Spielen vor die Haustür, um sich mit seiner neuen Freundin ein Whirlpool-Bad zu nehmen. K nahm sich einen Tretroller und fuhr vor seinem Elternhaus auf und ab. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit in der tagsüber stark befahrenen Straße betrug 30 km/h. Als K die Straße überqueren wollte, weil er auf der anderen Seite seinen Spielkameraden J entdeckte wurde, er vom Fahrzeug des Autofahrers A erfasst, der mit 50 km/h in die Straße eingebogen war. K erlitt infolge des Unfalls erhebliche Frakturen im Brust- und Armbereich und musste mehrere Monate im Krankenhaus verbringen. Die aufgrund der Finanzkrise stark angeschlagene private Krankenversicherung M-AG, die diese Kosten getragen hat, möchte diese von A ersetzt verlangen. Zu Recht?` Rechtliche Betrachtung: o K hat einen Anspruch aus 7 StVG, 18 StVG und 823 I BGB gegen den Unfallfahrer A. Zudem steht ihm aber auch ein Anspruch gegen seinen Vater V zu. Zwar haftet dieser gem nur für eigenübliche Sorgfalt, was ihn allerdings gem. 277 BGB nicht für die Haftung für grobe Fahrlässigkeit befreit. Eine solche liegt hier vor, da es für jeden beliebigen Dritten sofort erkennbar ist, ein fünfjähriges Kind nicht vor dem Haus an einer dicht befahrenen Straße spielen zu lassen. o Diese Ansprüche gehen gem. 194 I, 86 I 1 VVG auf die private Krankenversicherung M-AG über (sog. cessio legis), soweit sie die Kosten der Heilbehandlung übernommen hat. Indes darf diese gem. 194 I, 86 III VVG einen Übergang grundsätzlich nicht geltend machen, soweit sich der Anspruch gegen eine Person richtet, die Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft mit dem Geschädigten gelebt hat. Daher kann die Versicherung zwar A, aber nicht V in Anspruch nehmen, sodass auch hier das Gesamtschuldverhältnis gestört ist. Exkurs: Im Falle einer gesetzlichen Krankenversicherung ergibt sich der Übergang des Anspruchs aus 116 I SGB X. Hier ist allerdings für den Fall, dass der Schaden von einer Person verursacht wurde, mit dem der Geschädigte in häuslicher Gemeinschaft lebt, bereits der Übergang des Anspruchs ausgeschlossen. 14 o Die verschiedenen zur Lösung der Problematik vertretenen Auffassungen entsprechen denjenigen zum gesetzlichen Haftungsausschluss mit der Abweichung, dass der BGH hier eine Kürzung annimmt. 15 Ausführliche Falllösung von Maywald/Piper in: Schlüter/Niehaus/Schröder (Hrsg.), Examensklausurenkurs im Zivil-, Straf- und Öffentlichen Recht, S. 69 ff. E. Vertiefungshinweise Sendmeyer, Ad Legendum 2011, 320 Gestörte Gesamtschuld und 1359 BGB; Examensvortrag aus dem Bezirk des OLG Hamm v. Anfang 2009 Hauptkursprogram SchuldR AT, Fall 18 Gestörte Gesamtschuld und Vertrag zugunsten Dritter Mollenhauer, NJ 2011, 1 lesenswerter praxisorientierter Aufsatz zum Thema 14 Zum Unterschied vgl. BT-DrS 16/3945, S Vgl. Stumpf, NJ 2011, 496, 501 f. zu 116 SGB XI

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