Klage bei der FINMA gegen IPCO-Liquidator Fritschi

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1 Klage bei der FINMA gegen IPCO-Liquidator Fritschi Am 17. März 2014 reichte die IG IPCO Beschwerde gegen IPCO-Liquidator Dr.iur. Eugen Fritschi bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA an der Einsteinstrasse 2 in 3003 Bern ein. Darin werden verschiedene Verfahrensfehler, Pflichtverletzungen, bzw. schwer wiegende Unterlassungen des von der FINMA eingesetzten Liquidators aufgelistet, welche die Interessen der Gläubiger fortgesetzt benachteiligen. Aus der 10-seitigen Schrift ist auch zu erkennen, dass der Vorwurf der Pflichtverweigerung, bzw. einer subtil arbeitsschonenden Gemächlichkeit, verrechnet seit 2005 allerdings zu Anwaltshonoraren, im Raume steht. So unterliess es Dr.iur. Eugen Fritschi wiederholt, bei arretierbaren Vermögenswerten die Hand des Liquidators draufzuhalten. Stattdessen hatte er den Einzug jener Werte lieber zur Abtretung an die Gläubiger offeriert: Gegen eine Gebühr von Fr pro Abtretung durften sich die Gläubiger insofern freikaufen, als sie z.b. gegen die SGS, gegen die Polyreg (vertreten durch den heutigen FINMA-VR Bruno Frick), gegen die Schwyzer oder Glarner Kantonalbank, oder auch gegen den Kanton Schwyz als Schirmherr der kläglichen Schwyzer Justiz selber vorgehen dürfen. Das Klagerecht musste dem Liquidator somit förmlich abgekauft werden, obwohl dieses in der Schweiz (und womöglich auch im Kanton Schwyz) schon von Gesetzes wegen unentgeltlich und ohne Kaufzwang besteht. In diesem Vorgehen des IPCO-Liquidators wird von vielen Betroffenen kaum mehr ein Unterschied zu einem Wegelagerer, einem Banditen oder Strauchdieb erkannt. Einen besonderen Coup landete Dr.iur. Eugen Fritschi, als er bei IPCO-Verwaltungsratspräsident Hanspeter Zentner eine 4-Mio.-Klage ansetzte, ohne zu prüfen, ob sich der Mann in weiser Voraussicht nicht schon vorweg seiner Vermögenswerte entledigt hatte und sich was denn auch folgte als komplett mittellos ausgab. Als Grundlage zur 4 Mio.-Forderung zählte Fritschi Auszahlungen an IPCO-Gläubiger, bzw. an IPCO- Insider auf, die ihre Investments noch knapp vor dem IPCO-Crash von Ende April 2004 herauskitzeln konnten. Auf Tipp und mit betreuender Unterstützung der IPCO Geschäftsführer REINA und DUSS. Von Gesetzes wegen hätte Fritschi aber die Rückzahlung der unerlaubt erhaltenen Auszahlungen von jenen IPCO-Profiteuren veranlassen müssen, statt diese ausgerechnet beim mittellosen Zentner einzufordern. Da es sich dabei um Freunde oder Geschäftsfreunde von IPCO-Exponenten handelte, tat er dies aus lauter Sympathie, bzw. krasser Schlagseite zu den Tätern nicht. Auch diese selber belangte er nur proforma mit Rückforderungen bezüglich ihrer illegal abgezockten Retrozessionen : Nach einem ersten freundlichen Brieflein schloss er den Versuch als angeblich aussichtsloses Unterfangen jeweils wieder ab (vgl. Liquidator als verlängerter Arm der Täter). Nur bei Garcia und Reina blieb er an den Forderungen noch etwas dran. Aller Voraussicht nach wird er aber auch diese Forderungen (Fr bei REINA; Fr bei GARCIA, vgl. Gläubigerzirkular Nr.8, S.3) nicht realisieren können, da es ihm an den Voraussetzungen dazu offenbar fehlt. So hatte er die Forderung gegen GARCIA versehentlich beim Bezirksgericht Hochdorf statt beim Arbeitsgericht in Luzern eingereicht. GARCIA musste daraufhin allein wegen dieses Kunstfehlers, bzw. wegen der falsch adressierten Forderung mit Fr aus der IPCO-Konkursmasse entschädigt werden. Die endgültigen Termine für die beiden Gerichtsverfahren stehen noch aus. Gut Ding will Weile haben. Ebenfalls bis heute ( ) ausstehend ist auch die ausführliche Begründung des Schwyzer Strafgerichts. Die Hüter / Garanten des Rechtsstaates haben überall sehr viel und vor allem wesentlich Wichtigeres zu tun. Der Liquidator hat allerdings nicht alles falsch gemacht. So prangerte er IPCO-Verwaltungsratspräsident Zent ner beim Glarner Kantonsgericht schwerwiegender Unterlassungen, aber auch der Ämterkumulation an, da dieser, nur schlecht getarnt, bei IPCO als gleichzeitiger Treuhänder, Revisor und Verwaltungsrat auftrat (vgl. Forderung gegen VR-Präsident Zentner). Zentner habe sich als VR-Präsident bezüglich der IPCO-Geschäfte völlig ahnungslos gehalten, bzw. gegeben. Zentner und VR Bühlmann sollen der FINMA/EBK sogar vorgelogen haben, IPCO sei gar keine Verpflichtungen mit eigenen Kunden eingegangen, es habe stattdessen nur ein direktes Verhältnis zwischen dem spanischen Broker und den Kunden bestanden (vgl. dort S.25). Dies alles führte aber nicht zu einer Strafklage von Amtes wegen gegen den ehemaligen IPCO-Verwaltungsratspräsidenten. Im Gegenteil zog der IPCO-Liquidator offenbar selbst die Forderungsklage vor Glarner Kantonsgericht zurück. Man will ja niemanden verärgern. Ein Urteil aus Glarus ist bisher jedenfalls nicht bekannt. Klage gegen IPCO-Liquidator bei der FINMA 1

2 Postfach Richterswil Sekretär: Hansueli Salinger EINSCHREIBEN Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA Einsteinstrasse Bern Tel. 031/ / Fax Richterswil, 17. März 2014/hg BESCHWERDE gegen den von der FINMA/EBK eingesetzten IPCO-Liquidator Dr. Eugen Fritschi wegen diverser Verfahrensfehler, fehlender Unabhängigkeit, institutioneller Gläubigerbegünstigung, Verletzung von Anzeigepflichten, verbunden mit fachlichen Unzulänglichkeiten und Befangenheit, etc. Strafrechtlich: Amtsmissbrauch durch Verrechnung akademischer Std.-Ansätze für gewöhnliche Büroarbeiten bei gleichzeitig willkürlicher, massiver Einschränkung der Gläubigerrechte Sehr geehrte Direktion der Finanzmarktaufsicht, gegen den seit Oktober 2005 durch die FINMA (vormals EBK) eingesetzten Liquidator der IPCO Investment AG (in Liquidation) erhebe ich im Namen der Beschwerde mit den folgenden Anträgen 1. Es sei der IG IPCO, bzw. den IPCO-Gläubigern zu gewähren, eine Staatshaftungsklage gegen den Kanton Schwyz zu veranlassen und einzuleiten bezüglich Rückforderung der von IPCO- Klienten im grössten Betrugsfall des Kantons Schwyz verlorenen Gelder über rund CHF 65 Mio. Die Kosten dieser Klage seien aus der Konkursmasse (Stand laut Liquidator: rund CHF 2,5 Mio.) zu bezahlen. 2. Eventualiter sei der FINMA-eingesetzte Liquidator wegen des Ausmasses an Verfahrensfehlern und Vergehen, welche nebst massiven Benachteiligungen der Gläubiger auch einen nicht überbrückbaren Vertrauensverlust zur Folge hat, von seinem Amt zu entlassen. Die Fortsetzung, bzw. der Abschluss der Liquidation sei ersatzweise an Fachpersonen zu delegieren, welche auch die Staatshaftungsklage gegen den Kanton Schwyz durchsetzen können. 3. FINMA-Verwaltungsrat und IPCO-Ex-Anwalt Bruno Frick sei in den Ausstand zu versetzen. 4. Alles unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdegegners, bzw. des Staates 1 Klage gegen IPCO-Liquidator bei der FINMA 2

3 LEGITIMATION Die (IG IPCO) ist ein loser Zusammenschluss von rund 400 IPCO- Geschädigten. Der Unterzeichnende wurde zum Sekretär der IG IPCO gewählt. Die IG IPCO ist zur Beschwerde im Namen einer Mehrzahl der Geschädigten legitimiert. FORMELLES Die Gründe für das Ausstandsbegehren gegen FINMA-VR Bruno Frick ergeben sich aus der ihm gewidmeten Rubrik auf der Webseite Seine direkte oder indirekte Involvierung mit den Geschäften der IPCO Investment AG ist dort ausführlich dokumentiert. Die Beschwerde wird wegen des öffentlichen Interesses des IPCO-Skandals auf der Webseite publiziert. SACHVERHALT 1. Spätestens seit 1998 war die IPCO Investment AG (fortan: IPCO) der FINMA (früher: EBK) als dubiose Finanzintermediärin bekannt (vgl. Akten). In einem Briefwechsel vom bis schloss die EBK die Unterstellung der IPCO unter ihre Aufsicht irrtümlich, bzw. grob fahrlässig und in krasser Verletzung ihrer Amtspflichten kategorisch aus (vgl. Akten der Strafuntersuchung , vgl. auch Akte ), mit den bekannten Folgen. 2. Die (vermeintliche) Devisenhändlerin IPCO betrieb von 1996 bis 2004 ein Schneeballsystem, mit welchem geschätzt 650 Kunden um rund CHF Mio. betrogen wurden. Nach einer Selbstanzeige der IPCO vom 1. März 2004 wurden seitens der Strafbehörden des Kantons Schwyz am 28. April 2004 Kontosperren verfügt. Über die IPCO wurde erst 18 Monate später (!) mit Verfügung der EBK (Eidgenössische Bankenkommission) vom 26. Oktober 2005 mit Wirkung auf den 28. Oktober 2005 der Konkurs eröffnet und Dr. Eugen Fritschi (Bühlmann & Fritschi Rechtsanwälte, Zürich) als Konkursliquidator (fortan: Liquidator) eingesetzt. Am 6. Dezember 2007 legte der Liquidator den Kollokationsplan auf. Sodann offerierte der Liquidator, anstelle eigener Zuständigkeit und Pflichten, diverse Forderungen der Konkursmasse den Gläubigern zur Abtretung, letztmals am 4. Dezember Das erstinstanzliche strafrechtliche Urteil gegen die am Betrugsfall beteiligten Personen liegt seit dem 18. April 2013 vor. Eine Begründung steht zum Zeitpunkt der Eingabe dieser Beschwerde noch immer aus. 3. Es wird beanstandet, dass die Amtsführung des Liquidators elementar gegen die Interessen der Gläubiger verstösst. Das Augenmerk des Liquidators, bzw. der Schwerpunkt seiner Verrichtungen lag und liegt vor allem bei den Angeschuldigten. Diese Einseitigkeit ist in ihrem hohen Ausmass auch aus den Abrechnungen des Liquidators ersichtlich (vgl. u.a. Wie der IPCO-Liquidator Rechnung stellte ). Die rechtlich unhaltbaren, bzw. dubiosen Vorkommnisse innerhalb des Betätigungsfeldes des Liquidators werden deshalb zur Anzeige gebracht. 4. Die Gesamtheit der offensichtlichen Verfehlungen des Liquidators, darunter auch unzulässige persönliche Vorteilsnahme, das tatenlose Tolerieren massiver Gläubigerbevorteilung / - benachteiligung, die Verletzung von Anzeigepflichten, teure fachliche Unzulänglichkeiten, etc. 1 Aufgrund des statutarischen Zwecks zur Durchführung und Vermittlung von Handels- und Finanzgeschäften der IPCO Investment AG forderte die EBK diese mit Schreiben vom 2. Februar 1998 auf, Angaben zu ihrer Geschäftstätigkeit zu machen, um eine Unterstellungspflicht unter die Bankengesetzgebung prüfen zu können. Mit Schreiben vom 8. und 13. Mai 1998 meldete die IPCO Investment AG der EBK, dass sie ausschliesslich mit Devisen und nicht mit Effekten handeln würde. Gestützt auf diese Angaben der IPCO Investment AG kam die EBK zum Schluss, dass die IPCO Investment AG als Devisenhändlerin keine unterstellungspflichtige Tätigkeit ausübt. Wie sich jedoch später herausstellte, entsprachen diese Auskünfte der IPCO Investment AG nicht der Tat und Wahrheit. 2 Klage gegen IPCO-Liquidator bei der FINMA 3

4 reichen nach Einschätzung zugezogener Experten mehrfach dazu aus, den Liquidator entweder per sofort abzusetzen, oder ihm Gelegenheit zu geben, sein bisher Gläubiger-schädigendes Verhalten dahingehend zu korrigieren, dass er die Konkursmasse zur Finanzierung einer umfassenden Staatshaftungsklage gegen den Kanton Schwyz im erforderlichen Mass freigibt. 5. Weshalb der Kanton Schwyz zur Rückzahlung der unter staatlicher Aufsicht abgezweigten IPCO-Kundengelder herangezogen werden, bzw. die damit verursachten Verluste an die IPCO-Gläubiger zurückzahlen, bzw. zur Wiedergutmachung der offensichtlichen Versäumnisse der Schwyzer Justiz aufgefordert werden soll, wird auf der Webseite in allen Einzelheiten umfassend dokumentiert und auseinandergesetzt. 6. Gemäss Art. 6 BIV-FINMA kann, wer durch eine Handlung, einen Entscheid oder eine Unterlassung des Konkursliquidators in seinen Interessen verletzt wird, diesen Sachverhalt der FINMA anzeigen. Dabei können auch Anträge gestellt werden. Demnach ist es möglich, eine Anzeige an die FINMA mit dem Antrag auf Absetzung des Liquidators zu erheben. A. Im Kollokationsplan nicht berücksichtigte Forderungen 7. Die IG IPCO hat in ihrer Beschwerde an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 27. Dezember 2013 vorgebracht, dass insgesamt mindestens 94 Gläubiger nicht erfasst, resp. vom Liquidator nicht angeschrieben wurden, obwohl deren Forderungen aus den Büchern der IPCO klar hervorgehen. 8. Gemäss Art. 36 Bank G gelten bei der Erstellung des Kollokationsplans die aus den Büchern ersichtlichen Forderungen als angemeldet. Dies gilt grundsätzlich für sämtliche Forderungen, welche sich aus der Buchhaltung, bestehend aus Belegen, den kaufmännischen Büchern und den Buchhaltungsauszügen und -zusammenstellungen ergeben (Watter/Vogt/Bauer/Winzeler [Hrsg.], Basler Kommentar Bankgesetz, 2. Aufl., Basel 2013 [nachfolgend BSK BankG-Autor], Art. 36 N 5). 9. Art. 8 BIV-FINMA führt dazu konkretisierend aus, dass eine Forderung oder eine Verpflichtung dann als aus den Büchern der Bank ersichtlich gilt, wenn diese ordnungsgemäss geführt wurden und ihnen der Liquidator tatsächlich entnehmen kann, dass und in welchem Umfang die Forderung oder die Verpflichtung besteht. B Vorgehen des Liquidators am Beispiel diverser Gläubiger 10. Der Liquidator führt in 2 Briefen an die Gläubigerin 1 (vgl. Beilage 1, Name im Brief abgedeckt) vom 23. und vom 31. Dezember 2013 (vgl. auch Seite 2 des Beitrags Des Liquidators Kollokationsplan ist null und nichtig unter aus, dass im Rahmen des Kollokationsplans die Contract-Details der IPCO vom 1. April 2004, welche den Saldo per 31. März 2004 enthielten, berücksichtigt wurden. Ein Kontoauszug der Gläubigerin per 31. März 2004 hätte ihm nicht vorgelegen, weshalb ihre Forderungen von Amtes wegen nicht erfasst worden seien. Es darf vorliegend aber davon ausgegangen werden, dass dem Liquidator die Strafakten und die darin enthaltenen Kontobelege (speziell unter der Akte 18.79) bekannt waren, und somit auch die nicht kollozierten Forderungen. Diese Forderungen hätte der Liquidator folglich von sich aus im Kollokationsplan aufnehmen oder im Rahmen einer von vielen Gläubigern verlangten Nachkollokation zulasten der Masse berücksichtigen müssen. Sollte der Liquidator 3 Klage gegen IPCO-Liquidator bei der FINMA 4

5 vorbringen wollen, dass er vor Auflage des Kollokationsplanes keine Kenntnisse von den fraglichen Forderungen gehabt habe, so wäre daraus nichts anderes zu schliessen, als dass er den Kollokationsplan zu früh angesetzt und aufgelegt hat. 11. Ungültiger, unbrauchbarer Kollokationsplan Dazu kommt, dass der Liquidator, was er selbst eingesteht (vgl. dazu Pkt. 20), sich bei seinem Kollokationsplan nur teilweise auf die Contract-Details der IPCO vom 1. April 2004 bezog. Bei allen Gläubigern, die über das Ende von, bzw. die Strafuntersuchung gegen IPCO entweder nicht informiert wurden, oder gegenteilig, kurz zuvor ihre Gelder noch vollständig und teils mit willkürlichen Überschüssen zurück erhielten, nahm der Liquidator die Contract-Details der IPCO vom 20. Dezember 2003 zur Grundlage (vgl. dazu u.a.pkt.11 oben). Auch deshalb ist der derzeitige Kollokationsplan unbrauchbar, bzw. null und nichtig. 12. Den Rechnungen des Liquidators ist aber trotz seiner konstanten Weigerung, unumgängliche Nachkollokationen auszuführen zu entnehmen, dass er geradezu Unmengen an Zeit in die Nachbearbeitungen des Kollokationsplans investierte und der Konkursmasse teuer verrechnet hat. Dass angesichts seines extrem hohen Aufwandes hierfür die Forderungen von Dutzenden von Gläubigern keinen Eingang in den Kollokationsplan finden und dieser dadurch völlig unvollständig bleibt, ist zumindest erstaunlich und behindert das Konkursverfahren zum Nachteil der Gläubiger beträchtlich. Es ist voraussehbar, dass das Ergebnis eines derart fehlerhaft und willkürlich durchgeführten Konkursverfahrens unhaltbar ist. C Anerkannte Forderungen im Strafverfahren / Verweigerte Forderungen im Kollokationsplan 13. Im Strafverfahren wurden abweichend zum Kollokationsplan adhäsionsweise Zivilforderungen anerkannt. Dabei wurden auch solche anerkannt, die in ihrer betraglichen Höhe offenkundig unbegründet und somit unberechtigt sind (vgl. z.b. Akten aus der Strafuntersuchung und ). Es stellt sich aber auch die Frage, weswegen die Beurteilungen durch die Strafbehörden und durch den Liquidator derart unterschiedlich ausfallen konnten und ob dem Liquidator hier allenfalls vorwerfbare Fehler unterlaufen sind. 14. Im Gläubigerzirkular Nr.8 vom 12. Juli 2013 listet der Liquidator auf Seite 3 unter Pkt.3 die stark abweichenden Details bei den vom Schwyzer Strafgericht zugesprochenen Zivilansprüchen gegenüber seinen Angaben im Kollokationsplan vom 6. Dezember 2007 auf und schliesst sogar aus eigener Einsicht daraus: Zusammenfassend betrachtet entsprechen die anerkannten Zivilforderungen gemäss den Urteilen des Strafgerichts des Kantons Schwyz vom 18. April 2013 ( ) nicht den kollozierten Forderungen gemäss dem Kollokationsplan. In einem Rundschreiben an zahlreiche, von ihm ignorierte Gläubiger (die sich aufgrund von Hinweisen der IG IPCO bei ihm meldeten) vom 29. Januar 2014 schrieb er: Es bestehen zahlreiche Differenzen zwischen den im Konkursverfahren im Kollokationsplan anerkannten Beträgen und den im Strafverfahren zugesprochenen Zivilforderungen (vgl. Beilage 2). Gleichzeitig sprach er den Adressaten ihre Gläubigerstellung im Konkursverfahren gleich kategorisch ab. Einem weiteren Gläubiger mit ebenfalls ordentlicher Anmeldung seiner Forderung schrieb er am 8. Januar 2014 ebenso tatsachenwidrig: Ausserdem war die Forderung von Ihnen nicht aus den Büchern der IPCO Investment AG ersichtlich (vgl. Beilage 3). Einem weiteren, ordentlich angemeldeten und aus den Büchern klar ersichtlichen Gläubiger schrieb er: Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass Sie als Gläubiger nicht im Kollokationsplan verzeichnet sind. Aus diesem Grunde kann ich Ihrem Abtretungsbegehren (Schadenersatzansprüche gegen den Kanton Schwyz) keine Folge leisten, da Sie keine Gläubigerstellung innehaben. 4 Klage gegen IPCO-Liquidator bei der FINMA 5

6 15. Um das Mass der Konfusion zwischen Strafbehörden und Liquidator voll zu machen, führte Letzterer im Übergang auf Seite 4 seines Gläubigerzirkulars Nr.8 vom 12. Juli 2013 weiter aus: Diejenigen Gläubiger, welche sich sowohl als Privatkläger im Strafverfahren konstituiert haben wie auch im Kollokationsplan verzeichnet sind (und somit dieses Gläubigerzirkular erhalten), erhalten somit zweimal Auszahlungen. Einmal im Rahmen des vorliegenden Konkursverfahrens und einmal als Privatkläger vom Amt für Justizvollzug des Kantons Schwyz. Ich bitte Sie, sich bei allfälligen Fragen im Zusammenhang mit der Verwertung der von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Vermögenswerte nach Rechtskraft der Strafurteile direkt an das Amt für Justizvollzug zu wenden ( ) Die Verteilung erfolgt jedoch bloss teilweise über das Konkursverfahren ( ). 16. Solche Informationen können die verworrenen Verfahrensabläufe aber kaum klären, sondern erhöhen die schon vorbestehende, vom Liquidator zu verantwortende Konfusion noch mehr. 17. Im selben Dokument steht auf Seite 3, ebenfalls unter Pkt.3, das Amt für Justizvollzug müsse noch 4 Wohnungen von Mike Niggli in Brasilien verwerten. Im Widerspruch dazu heisst es aber auf Seite 4 unter Pkt.4, es würden nun keine weiteren beschlagnahmten Vermögenswerte der Konkursmasse der IPCO Investment AG überwiesen. Was gilt nun? 18. Gegenüber einzelnen Gläubigern, die mit ihren Forderungen sowohl beim Schwyzer Strafgericht als auch im Kollokationsplan keinen Eingang fanden, bzw. wegen Verfahrensfehlern, bzw. grob fahrlässigen Unterlassungen nicht zugelassen wurden, forderte der Liquidator für jeden einzelnen (von Rechts wegen schon der Vollständigkeit halber) zu ergänzenden Forderungs-Eintrag eine Zahlung über Fr auf das Konto des Liquidators (vgl. z.b. seine Schreiben an diverse Gläubiger, Namen abgedeckt, vom , u.a. in Beilage 1 und 4). Solche Forderungen sind unzulässig. 19. Im selben Dokument liess der Liquidator aber auch durchblicken, dass er tatsächlich kaum über die vollständigen Konto-Auszüge aller Gläubiger der IPCO Investment AG vom 1. April 2004 verfügt. Denn auf das Ersuchen des IPCO-Gläubigers, seine Forderung (die sich ebenfalls nachweislich aus den Büchern ergibt) nachträglich zu kollozieren, antwortete ihm der Liquidator unter Pkt.3: Als Liquidator benötige ich jedoch zur Prüfung dieser Forderungseingaben die letzten Kontoauszüge der IPCO Investment AG vom 1. April 2004 ( ). Ansonsten sind andere Beweismittel der IPCO Investment AG vorzulegen, welche kurz vor der Kontosperre im April 2004 (recte: am 28. April 2004) erstellt wurden ( ). 20. Gemäss Gläubigerzirkular Nr.1 vom 26. Mai 2006 (Akte ) wurden diejenigen Gläubiger, die nicht angeschrieben, bzw. über den IPCO-Crash nicht informiert wurden, die folglich auch keinen Anlass hatten, Forderungen einzugeben, durch den Liquidator allein schon durch folgendes Vorgehen ausgeschlossen, bzw. diskriminiert: Wenn ein Gläubiger keine Forderungseingabe vorgenommen hat, so wird der Kontostand gemäss der Liste der IPCO Investment AG vom 20. Dezember 2004 (recte: 2003) ausgewiesen ( ). Diese Bestimmung, bzw. dieses Manöver diente dem Liquidator aber einzig dazu, die Thematik Gläubigerbevorzugung, resp. -begünstigung gesamthaft zu umgehen, beginnend Mitte Februar 2004 (mit den Auszahlungen an die Insider Werner Bernegger und Mark Schori), endend am 30. April 2004 (mit der Überweisung von CHF an IPCO-Anwalt Bertisch). Denn selbstverständlich reichten jene IPCO-Kunden, die noch kurz vor dem Crash der Betrugsfirma ausbezahlt wurden, inkl. prophetischen Gewinnen, bei den Strafbehörden, bzw. beim Liquidator keine Forderungen ein. 5 Klage gegen IPCO-Liquidator bei der FINMA 6

7 Dadurch blieben aber all jene IPCO-Kunden, bzw. -Gläubiger vom Kollokationsplan des Liquidators ausgeschlossen, bzw. mit ihren Forderungen auf der Strecke, die über den IPCO-Crash entweder nicht informiert wurden, oder noch 2004 als Neukunden hinzukamen 2 (vgl. hierzu z.b. den Fall Sarina F. unter der Rubrik Was bisher geschah ). 21. Im selben Schreiben (wie oben bei Pkt.14, 15, 17 und 19 angeführt) wurde die Abtretung an den Gläubiger von Anspruch Ziff.5 gemäss dem Gläubigerzirkular Nr.9 vom 4. Dezember 2013 (Schadenersatzansprüche gegen den Kanton Schwyz) mit der Begründung verweigert, da Sie ( ) keine Gläubigerstellung hatten. 22. Unklare Trennung zwischen Konto des Liquidators und Konto der Konkursmasse Zahlungen von Gläubigern auf das vom Liquidator angegebene Konto IBAN CH mit der Bezeichnung IPCO Investment AG in Liquidation wurden (zuletzt mehrfach auch am Beispiel der rund 200 verlangten Abtretungen von Forderungen gegenüber dem Kanton Schwyz gemäss Gläubigerzirkular Nr.9 vom 4. Dezember 2013) von einzelnen Banken und der Post an die Einzahler zurückgewiesen, weil das erwähnte Konto nicht auf IPCO, sondern auf den persönlichen Namen des Liquidators eröffnet wurde und bei jener Bank auch so eingetragen ist. 23. Das Strafverfahren in Schwyz richtet sich gegen beteiligte natürliche Personen und nicht gegen die IPCO. Dabei können Schadenersatzforderungen gegen diese natürlichen Personen anders beurteilt werden als die Anspruchslage gegenüber der IPCO. Zwar wäre zu erwarten, dass die Anspruchsvoraussetzungen für Forderungen gegenüber der IPCO eher gegeben sind als diejenigen gegen die von der Strafverfolgung betroffenen Personen. Insofern ist es grundsätzlich überraschend, dass im Strafverfahren in extensivem Ausmasse Forderungen zugesprochen wurden. 24. Es darf als gesichert angesehen werden, dass die vom Schwyzer Strafgericht im Strafurteil vom 18. April 2013 anerkannten Guthaben der IPCO-Gläubiger auf einer besseren Sachkenntnis beruhen als der Kollokationsplan des Liquidators vom 6. Dezember Es stellt sich somit die Anschlussfrage, ob der Liquidator vor Auflage des Kollokationsplans nicht allenfalls den Fortgang des Strafverfahrens bis zu einem gewissen Masse hätte abwarten sollen, um auch auf der Passivseite Erkenntnisse der Strafbehörden für die Kollokation übernehmen zu können. D Forderungen gegen den ehemaligen IPCO-Verwaltungsratspräsidenten 13. Der Liquidator erhob am 20. Januar 2009 eine Klage aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit gegen den ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten der IPCO, Hanspeter Zentner. Er machte dabei total CHF 4 Mio. (vorbehältlich eines Nachklagerechts) geltend, gestützt auf Überweisungen der IPCO an Gläubiger nach der Selbstanzeige der IPCO vom 4. März 2004 bis zum 6. April Es stellt sich die Frage, ob nicht vielmehr die bevorzugten Gläubiger hätten eingeklagt werden müssen. Es liegt insofern eine eklatante Verletzung der Pflichten des Liquidators vor, wenn er eine Forderung weder weiterverfolgt, noch die Forderung zur Abtretung an die Gläubiger offeriert. 2 Wie dem Liquidator bekannt ist, wurde bei IPCO schon seit November 2003 keine ordentliche Buchhaltung mehr geführt. Eine brauchbare Aufarbeitung, entweder durch die Schwyzer Justiz (Büro für Wirtschaftsdelikte) oder durch den Liquidator selber fand jedoch nicht statt. 6 Klage gegen IPCO-Liquidator bei der FINMA 7

8 Bei pflichtgemässem Vorgehen muss es im Interesse des Liquidators sein, Substrat für die Masse erhältlich zu machen, denn für seinen Aufwand für die Verfolgung valabler Ansprüche wird er aus diesem Vermögen honoriert. 14. Aus rechtlicher und taktischer Sicht spricht nichts gegen die Anhebung der Verantwortlichkeitsklage gegen den ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten Hanspeter Zentner. Der Liquidator hätte aber prüfen müssen, dass Zentner schon zu Beginn des Prozesses zahlungsunfähig war. Weshalb er die Klage (zu vollen Kosten zulasten der Konkursmasse) trotzdem durchzog, ist nicht nachvollziehbar (vgl. Akte ). Dass sich Zentner rechtzeitig finanziell unangreifbar gemacht hatte, war schon seit Mitte Februar 2004 absehbar (vgl. IG IPCO- Webseite, Rubrik FINMA-Liquidator Fritschi, Forderung gegen VR-Präsident Zentner: Mitte Februar 2004 ging die Nachricht vom baldigen IPCO-Crash unter Insidern wie ein Lauffeuer herum ). Das betreffende Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Glarus, allfällige Vollstreckungsbemühungen des Urteils seitens des Liquidators sowie Angaben bezüglich der behaupteten Zahlungsunfähigkeit sind nicht bekannt (vgl. dazu Akte ). E Unterlassung von Anzeigepflichten 15. Mittels paulianischer Anfechtungsklagen hätte gemäss Art. 286 ff. SchKG gegen die einzelnen begünstigten Gläubiger vorgegangen werden müssen. Der Liquidator ging aber lediglich gegen den ehemaligen Verwaltungsrat der IPCO, Herrn E.T. Bühlmann mit Anfechtungsklage vor. Auf weitere Klagen gegen die anderen begünstigten Gläubiger (darunter die Victorinox AG) hat der Liquidator aus unbekannten Gründen verzichtet, und er hat diese potenziellen Ansprüche den Gläubigern nicht zur Abtretung offeriert. Legt man den ausgeführten Sachverhalt zugrunde, so ist dieses Vorgehen als Verletzung von Art. 33 BIV-FINMA zu qualifizieren. Dieser Verstoss wiegt schwer. Ausserdem unterliess es der Liquidator pflichtwidrig, im Fall von Hanspeter Zentner eine Strafanzeige wegen grob fahrlässiger Verletzung der Kardinalpflichten eines Verwaltungsratspräsidenten, wegen jahrelang ausgeübter Doppelmandate (Verletzung der Gewaltentrennung), bzw. wegen dessen offensichtlicher Beteiligung, bzw. Beihilfe am grössten Betrugsfall im Kanton Schwyz einzureichen. Zwar führte er die zahlreichen Vergehen und Verfehlungen Zentner s in seiner Forderungsklage vor Glarner Kantonsgericht im Detail auf, liess diesen aber aus unbekannten Gründen in allen Teilen durch die Maschen des Strafgesetzes schlüpfen, indem er von einer gebotenen Strafanzeige absah, bzw. eine solche offenbar sogar unterband. Auch diesbezüglich liegt massive Begünstigung zum Nachteil der Gläubiger vor. F Retrozessionen von Herrn Montejano Bravo 16. In Ziff.5.6 des Gläubigerzirkulars Nr. 6 vom 20./21. April 2012 schildert der Liquidator auf Seite 6, dass er im Herbst 2008 anlässlich seiner persönlichen Reise (auf Kosten der Konkursmasse) festgestellt habe, dass Herr Montejano Bravo nicht mehr an der bisherigen Adresse in Barcelona wohnhaft sei, weshalb eine Durchsetzung der Forderung gegenüber diesem Herrn nicht möglich sei. Zudem behauptete er, die Bargeld-Abgänge von der Administral-Anstalt in 3 In einer Stellungnahme des Verwaltungsratspräsidenten, Herrn Hanspeter Zentner, und von Herrn Dr. Eugen Thomas Bühlmann teilten diese der EBK mit, dass die IPCO Investment AG lediglich als Vermittlerin tätig war. Die IPCO Investment AG sei faktisch keine Verbindlichkeiten gegenüber den Kunden eingegangen, sondern es habe ein direktes Verhältnis zwischen dem spanischen Broker und dem Kunden gegeben. Diese Ansicht entbehrte jedoch jeglicher Grundlage, da die jeweiligen Kunden mit der IPCO Investment AG einen sogenannten Devisen-Verwaltungsauftrag (aus der damaligen Kanzlei des heutigen FINMA-VR Bruno Frick der Setzer) abschlossen und keinen Vertrag mit der FX Midex SL unterzeichneten. Bei dieser Aussage handelte es sich um eine Falschaussage zum Schutze der tatsächlichen Geschäftstätigkeit der IPCO Investment AG. (aus: Forderung des Liquidators gegen IPCO-VR-Präsident Hanspeter Zentner vom beim Glarner Kantonsgericht, Seite 7) 7 Klage gegen IPCO-Liquidator bei der FINMA 8

9 Triesen an Herrn Montejano Bravo über den Zeitraum von 1998 bis 2002 in der Höhe von CHF 16,3 Mio. seien nicht dokumentiert, und die entsprechenden Forderungen (Rückleistung von Bargeldbezügen, resp. Retrozessionen über CHF 16,3 Mio.) seien nicht durchsetzbar, weshalb der Anspruch zur Abtretung offeriert werde. Die Feststellung des Liquidators wegen nicht dokumentiert traf in keiner Weise zu. 17. Denn wie die IG IPCO anhand der Akten aus der Strafuntersuchung aufzeigt, sind die Bargeldabgänge von der Audonia AG (c/o Administral Anstalt, Landstrasse 11, 9495 Triesen) an Herrn Montejano Bravo in den Strafakten mittels schriftlicher Bestätigungen sogar sehr zahlreich dokumentiert (Akte ), ). Bei diesen Belegen handelt es sich um den Nachweis von zumindest einem Teil der Abgänge von CHF 16,3 Mio. Es trifft folglich nicht zu, dass die Bargeldbezüge nicht dokumentiert sind. 18. Weitere zur Abtretung offerierte Ansprüche Im Gläubigerzirkular Nr.6 vom 20./21. April 2012 wurden weitere Ansprüche bezüglich Retrozessionen an die Gläubiger zur Abtretung offeriert. Es stellt sich die Frage, ob der Liquidator nicht selber hätte tätig werden müssen und daher im Resultat auch eine Gläubigerbevorzugung vorliegt (vgl. den Beitrag auf der Webseite der IG IPCO Per 25. Oktober 2005 wurde der Liquidator Eugen Fritschi durch die FINMA berufen, seine Hand auf arretierbare Vermögenswerte zu legen ). G Überrissene Gebühren pro Abtretungsverfügung von CHF In den Gläubigerzirkularen, letztmals in Nr.9 vom 4. Dezember 2013, bietet der Liquidator (nur) gegen eine Kostenpauschale von CHF die Abtretung von Forderungen an. Die Zulässigkeit dieser Gebühr ist fraglich. 20. Für den gemeinrechtlichen Konkurs wird in Art. 46 Abs.1 lit.d GebVO SchKG vorgesehen, dass für die Abtretung von Forderungen eine Gebühr von CHF 20.- verlangt werden darf. Grund für diese Gebühr ist, dass eine Abtretung einen einzelnen Gläubiger betrifft und nicht die Masse. Die Aufwendungen für die Abtregung sollen daher nicht die Masse belasten; die Gebühr soll folglich die Aufwendungen für die Verfügung des Liquidators decken. 21. Die vorliegende Gebühr von CHF erscheint im Vergleich zu Art. 46 Abs.1 lit.d GebVO SchKG eher hoch und kaum mehr verhältnismässig, insbesondere wenn mehrere Gläubiger die Abtretung verlangen (der Liquidator muss dann im Standardformular bloss noch den Namen anpassen). H Offensichtliche Befangenheit des Liquidators 22. Aufgrund der diversen vorgenannten Problemlagen scheint der Liquidator insgesamt befangen. So hat er u.a. Mobiliar im Wert von rund CHF wegen persönlicher Verbundenheit zu RA Professor lic.iur. & lic.oec. Daniel Fischer für CHF an dessen Klienten, den im IPCO-Strafverfahren angeschuldigten Juan-Manuel REINA, veräussert. 23. Die ordnungsgemässe Mandatserfüllung setzt aber die Unabhängigkeit des Liquidators in persönlicher, wirtschaftlicher und funktioneller Hinsicht voraus. Tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte (d.h. Umstände, welche den Anschein der Befangenheit erwecken) sind der FINMA unaufgefordert und unverzüglich offenzulegen (vgl. dazu u.a. auch die Wegleitung zur ordentlichen Mandatserfüllung für FINMA-Beauftragte, Ausgabe vom 28. Nov. 2013). 8 Klage gegen IPCO-Liquidator bei der FINMA 9

10 I Um 18 Monate verspäteter Start des Liquidators 24. Mit der Einsetzung des Liquidators erst per 28. Oktober 2005 wurde das Liquidations- und Konkursverfahren zum Schaden der Gläubiger schon von Beginn weg ad absurdum geführt. Um auf die massiven Gläubigerbegünstigungen (vgl. oben) nicht eingehen zu müssen, nahm der Liquidator die Kundensaldi vom 20. Dezember 2003 zur Basis des Kollokationsplanes, während er alle eingehenden und abgehenden IPCO-Transfers ab dann bis Ende April 2004 gleich vollständig ignorierte. Einerseits wurden Neugelder, die noch bis Ende März auf IPCO-Konten einbezahlt wurden (von der Schwyzer Justiz unbedrängt) nach Spanien transferiert, und andererseits wurden seit Mitte Februar 2004 bis Ende April 2004 diverse IPCO-Kunden und -Insider restlos ausbezahlt, bzw. begünstigt, sogar inkl. fiktiven Gewinnen (real fanden bekanntlich keine Handelsoder Börsengeschäfte statt). Vorzugshalber wurden in der erwähnten Zeitspanne Personen aus dem Dunstkreis von IPCO- Geschäftsführer REINA begünstigt und teils mit auffallend hohen Gewinnen (z.b. Mark Schori) ausbezahlt. Dem Liquidator wäre aber auch noch 2005 offen gestanden, diese Gelder zurückzuverlangen, was er aber mit einer einzigen Ausnahme (IPCO-VR E.T. Bühlmann) pflichtwidrig unterliess. J Grosszügige Berechnungen bei den Honorarnoten 25. Ein Grossteil der Leistungen des Liquidators wurde der Konkursmasse zu einem Anwalts- Honorar verrechnet, obwohl als Gegenwert nur ganz normale Sekretariatsarbeiten erbracht wurden, die keine besonderen Rechtskenntnisse erfordern. Die IG IPCO stellte die Frage, ob es dem Liquidator eventuell an einem Sekretariat, bzw. gänzlich an kaufmännischem Personal fehle und er deshalb alle Aufwendungen ausnahmslos zu Tarifen zwischen CHF bis CHF pro Std. verrechnen müsse, wozu nicht zuletzt auch das Erstellen seiner detaillierten Rechnungen, u.a. zuhanden von Herrn Daniel Roth bei der FINMA gehöre. Zu den nicht korrekt fakturierten Leistungen gehört auch die Verrechnung zum Anwaltstarif von 0,83 Std. Wegfahrt vom Standort des Liquidators (nähe Paradeplatz) zur Adresse von Kollege Anwalt Professor lic.iur. & lic.oec. Daniel Fischer in Wollishofen und wieder zurück (vgl. seine Rechnung vom , Seite 7 oben (Akte ). K Staatshaftungsklage gegen den Kanton Schwyz 26. Eine Staatshaftung des Kantons Schwyz für das Fehlverhalten der Untersuchungsbehörden richtet sich nach dem Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre. Gemäss 3 haftet das Gemeinwesen für den Schaden, der ein Funktionär einem Dritten in Ausübung hoheitlicher Verrichtungen widerrechtlich zufügt (ausschliessliche Staatshaftung). Als Funktionäre im Sinne dieses Gesetzes gelten Mitglieder der Behörden ( 1 Abs.2 lit.a). Eine haftungsbegründende Widerrechtlichkeit liegt dann vor, wenn der Angestellte eine für die Ausübung seiner Funktion wesentliche Pflicht, d.h. eine wesentliche Amtspflicht, verletzt hat (BGE 132 II 305 E. 4.1; BGE 118 IB 163). 27. Im Gläubigerzirkular Nr.9 vom 4. Dezember 2013, Ziff. 3, vertritt der Liquidator die Ansicht, dass die Strafuntersuchung nicht falsch geführt worden sei, weshalb kein Anlass zur Staatshaftungsklage bestehe und er die Ansprüche gegen den Kanton zur Abtretung offeriere. Bezüglich dieser seiner Haltung ist beachtlich, dass der Liquidator trotz notorischer Abnei- 9 Klage gegen IPCO-Liquidator bei der FINMA 10

11 gung, vorliegend seine Hand auf arretierbare Vermögenswerte zu legen, für seine Leistungen schon weit mehr als CHF von der Konkursmasse abgezogen hat, und er mit obiger, wenig objektiv erscheinender Einschätzung schon von daher als befangen gilt. L PUK-Bericht 28. Im Bericht der PUK Justizstreit des Kantons Schwyz vom 11. Dezember 2013 wird ausführlich auf Vorkommnisse im Schwyzer Justizsystem eingegangen. Der Bericht zeigt Mängel des Schwyzer Justizsystems auf, die auch für die Zeit von Juni 1997 (Beginn der Strafuntersuchungen gegen die IPCO-Vorgängerin BELTRUST Management AG) typisch sind. Das schädigende Verhalten (resp. das Unterlassen polizeilich und strafrechtlich gebotenen Handelns) der Schwyzer Strafverfolgungsbehörden im Fall IPCO reicht bis ins Jahr 1997 zurück. Trotz umfassendem Wissen über die Machenschaften der BELTRUST Management AG (Mike Niggli / Karl Hinder), der Vorgängerin der IPCO, wurde nichts unternommen. Ein Strafverfahren gegen Niggli/Hinder fand erst am 24. März 2004 vor dem Schwyzer Strafgericht statt. Im Oktober 2002 hatte das Verhöramt Schwyz eine Anfrage betreffend die IPCO und Geldwäscherei von Interpol erhalten. Am 23. Januar 2004 erhielt das Verhöramt eine Interpol-Anfrage aus dem Fürstentum Liechtenstein. Auf beide Ereignisse wurde nicht reagiert, bzw. der grösste Betrugsfall im Kanton Schwyz wurde durch die lückenlosen Unterlassungen der Schwyzer Strafbehörden im Endeffekt sogar geschützt. 29. Dazu ist anzufügen, dass der Grossteil an Kundengeldern in der Zeit von 2002 bis 28. April 2004 (dem Zeitpunkt der endlichen Kontensperre) verloren gingen, bzw. dass mit dem Wissen der Schwyzer Strafverfolgungsbehörden die meisten Kunden in dieser Zeitspanne um ihre meisten Gelder betrogen wurden. Dass mit IPCO der grösste Betrugsfall im Kanton Schwyz am Laufen war, war nicht nur in Schwyz, sondern spätestens seit Oktober 2002 auch der FINMA-Vorläuferin EBK, der Geldwäschereistelle, der Bundeskriminalpolizei sowie dem Bundesamt für Justiz in Bern aktenkundig bekannt (vgl. u.a. Akten bis 13.36). Ihre derzeitige Präsidentin, Frau Prof. Anne Héritier Lachat, stellt die FINMA wie folgt dar: "Aufgabe der FINMA ist es, Anleger, Gläubiger und Versicherte zu schützen und darüber zu wachen, dass der Finanzmarkt funktioniert. Durch konsequente Aufsicht und berechenbare Regulierung leisten wir einen wichtigen Beitrag zur Stabilität, zum guten Ruf und damit zur Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz." Ich ersuche Sie, sehr geehrte Mitglieder des zuständigen FINMA-Rates, bzw. des Verwaltungsrats-Ausschusses, dieser selbst definierten Verpflichtung die gebührende Nachachtung zu verschaffen und vorliegend antragsgemäss zu entscheiden. Mit freundlichen Grüssen Hansueli Salinger, Sekretär IG IPCO 10 Klage gegen IPCO-Liquidator bei der FINMA 11

12 Beilagen-Verzeichnis Beilage 1 Beilage 2 Beilage 3 Beilage 4 Beilage 5 Schreiben des Liquidators an Gläubigerin 1 (4 Seiten) Schreiben des Liquidators an Gläubiger 2 (2 Seiten) Schreiben des Liquidators an Gläubiger 3 (2 Seiten) alle 3 Forderungen, bzw. Guthaben sind aus den Büchern klar ersichtlich Rund-Schreiben des Liquidators an diverse Gläubiger, die keinen Eingang in seinen Kollokationsplan vom 6. Dezember 2007 fanden (2 Seiten) Schreiben des Liquidators an Gläubigerin 5 (2 Seiten), sie hatte sich zur Abtretung von Pos.5 gemäss Gläubigerzirkular Nr.9 vom 4. Dezember 2013 erst nach der vom Liquidator gesetzten äussersten Frist vom 24. Dezember 2013 angemeldet 11 Klage gegen IPCO-Liquidator bei der FINMA 12

13 Beilage 1 Klage gegen IPCO-Liquidator bei der FINMA 13

14 Klage gegen IPCO-Liquidator bei der FINMA 14

15 Klage gegen IPCO-Liquidator bei der FINMA 15

16 Klage gegen IPCO-Liquidator bei der FINMA 16

17 Beilage 2 Klage gegen IPCO-Liquidator bei der FINMA 17

18 Klage gegen IPCO-Liquidator bei der FINMA 18

19 Beilage 3 Klage gegen IPCO-Liquidator bei der FINMA 19

20 Klage gegen IPCO-Liquidator bei der FINMA 20

21 Beilage 4 Klage gegen IPCO-Liquidator bei der FINMA 21

22 Klage gegen IPCO-Liquidator bei der FINMA 22

23 Beilage 5 Klage gegen IPCO-Liquidator bei der FINMA 23

24 Klage gegen IPCO-Liquidator bei der FINMA 24

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