Wie sich ein Anwalt an 2 IPCO-Gläubigern gesund stösselte

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1 Wie sich ein Anwalt an 2 IPCO-Gläubigern gesund stösselte Am Anfang war die Empfehlung durch die Schwyzer Staatsanwaltschaft. Nebst Anwalt Hans W. Stössel aus Brunnen wurde auch die Kanzlei Beeler & Schönbächler am Schwyzer Hauptplatz empfohlen. Diese Kanzlei vertrat gleich 13 Geschädigte und hatte ihre Aufwendungen im Fall IPCO durch die Anzahl ihrer Klienten geteilt. Oder etwa nicht? Dies behauptete jedenfalls Anwalt Hans W. Stössel von sich. Seine sehenswerten Kosten für Aktendurchsicht habe er unter 4 IPCO-Geschädigten-Klienten aufgeteilt. Möglicherweise hatte Anwalt Stössel aber etwas übermässig abgezockt, selbst aus Sicht von Kollegen. Denn zwei Kunden, die ihm die Schwyzer Justiz vermittelt hatte, verrechnete er bis zum Mandats-Entzug einmal Fr und einmal Fr für ein paar Briefchen, ohne dass den Klienten daraus ein Gegenwert von auch nur einem Franken entstand. Ausserkantonale Anwälte hatten das Vorgehen der Schwyzer Justiz im Fall IPCO, ausschliesslich Kollegas und Duz-Freunde als angeblich unabhängige Gläubiger-Anwälte zu empfehlen (vgl. das Schreiben an den Schwyzer Anwaltsverband S.18-19), verschiedentlich kritisiert. Beim IPCO-Karussell der Schwyzer Justiz sollten eben keine unabhängigen Anwälte dreinreden können. Der Plan an der Schwyzer Kollegiumstrasse, die IPCO-Gläubiger gleich nochmals auszunehmen, diesmal über Kollegen, ging bisher auf. Entsprechend arrogant werden IPCO-Gläubiger, die Strafanzeige gegen die Staatsanwaltschaft erhoben, mit einem Nichtanhandnahme-Verfügung genannten Serienbrief ohne Anschrift und Anrede abserviert. Auf ein spezielles Amts- und Berufsverständnis lässt auch das Verhältnis zwischen Anwalt Hans W. Stössel und Oberstaatsanwalt Benno Annen schliessen. Die beiden kreuzten neulich wieder mal die Klingen, und zwar vor dem Schwyzer Strafgericht. Anwalt Stössel vertrat einen Hauswart, der sich über Jahre hinweg an einem behinderten Mädchen sexuell verging. Annen markierte den Ankläger. Die vermeintlichen Kontrahenten waren aus Sicht des Publikums auffallend gut aufeinander abgestimmt: Ankläger Annen streute einige absichtliche Fehler in seinen Vortrag ein Verteidiger Stössel nahm diese in seinem Plädoyer dankbar auf. Zuletzt wurde der beschuldigte Hauswart erwartungsgemäss weit unterhalb Annen s Strafantrag bestraft. Die Medien berichteten über den Fall. Wie weit dieses Beispiel typisch ist für die Spielarten der Schwyzer Justiz, ist offen. Im Falle der kriminellen IPCO-Vorgängerin BELTRUST Management AG gelang ihr mit einem etwas anders gestrickten Vorgehen, gesetzlich vorgegebene Mindeststrafen massiv zu unterhöhlen: Die Untersuchungen (von Juni 1997 bis zum März 2004) wurden derart in die Länge gezogen, dass das Bundesgericht nicht umhin kam, die Schwyzer Justiz zu einer massiven Reduktion des Strafmasses zu verknurren. Mike Niggli z.b., der Kopf auch im Fall IPCO, wurden statt 36 Monaten Zuchthaus nur noch 14 Monate Gefängnis auferlegt. Dem heutigen Oberstaatsanwalt Benno Annen (er co-signierte den Serienbrief von Beat Fehr trotz eigener Befangenheit) wird u.a. vorgeworfen, er habe im Fall BELTRUST Staatsanwalt Dr. Roland Meier gegenüber dessen Kollege lic.iur. Roland Flüeler, und diesen im Fall IPCO wiederum gegenüber Kollege lic.iur. Frédéric Störi je mit einem Informations- und Auskunftsverbot belegt. Bis zu einem allfälligen Strafverfahren, u.a. wegen möglichem Hochverrat nach Art. 265 StGB, gilt die Unschuldsvermutung. Auszug aus Art. 265 StGB Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, mit Gewalt die Verfassung des Bundes oder eines Kantons abzuändern, die verfassungsmässigen Staatsbehörden abzusetzen oder sie ausserstand zu setzen, ihre Gewalt auszuüben, schweizerisches Gebiet von der Eidgenossenschaft oder Gebiet von einem Kanton abzutrennen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Interessen-Gemeinschaft IPCO Die Schwyzer Gläubiger-Anwälte 1

2 Interessen-Gemeinschaft IPCO Die Schwyzer Gläubiger-Anwälte 2

3 IPCO-Geschädigte Interessen-Gemeinschaft IPCO Die Schwyzer Gläubiger-Anwälte 3

4 IPCO-Geschädigte Interessen-Gemeinschaft IPCO Die Schwyzer Gläubiger-Anwälte 4

5 Interessen-Gemeinschaft IPCO Die Schwyzer Gläubiger-Anwälte 5

6 IPCO-Geschädigte Interessen-Gemeinschaft IPCO Die Schwyzer Gläubiger-Anwälte 6

7 Interessen-Gemeinschaft IPCO Die Schwyzer Gläubiger-Anwälte 7

8 IPCO-Geschädigte Anbiedernder Smalltalk zur Vortäuschung von Interessenwahrung, damit 4 IPCO-Geschädigte per copy/paste bedient Interessen-Gemeinschaft IPCO Die Schwyzer Gläubiger-Anwälte 8

9 Interessen-Gemeinschaft IPCO Die Schwyzer Gläubiger-Anwälte 9

10 IPCO-Geschädigte Interessen-Gemeinschaft IPCO Die Schwyzer Gläubiger-Anwälte 10

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19 Interessen-Gemeinschaft IPCO Die Schwyzer Gläubiger-Anwälte 19

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