Strafprozessrecht im Master. Dr. iur. Anna Coninx, MJur/Oxon Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Prof. Dr. iur. Marc Thommen
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1 Strafprozessrecht im Master Dr. iur. Anna Coninx, MJur/Oxon Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Prof. Dr. iur. Marc Thommen
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3 StPO im Master Vorlesung Inhalt Dozent Einführung Thommen Beweisrecht Thommen Legalität, Opportunität und Strafbefreiung Thommen Besondere Verfahren Thommen Verteidigung Jositsch Zwangsmassnahmen I Jositsch Zwangsmassnahmen II Jositsch Rechtsmittel und Strafverfahren auf Bundesebene Jositsch Thema 1: (Präventive) Haftgründe, Beschwerdelegitimation Staatsanwaltschaft Seelmann Thema 2: Verdeckte Ermittlung und verdeckte Fahndung Jaksic Thema 3: Beweisverwertungsverbote Coninx Thema 4: Beschuldigtenrechte, Teilnahmerechte an Einvernahmen Zogg Thema 5: Strafbefehlsverfahren und abgekürztes Verfahren Oehen
4 Besondere Verfahren
5 Einverständliches Handeln im Strafverfahren Private Staatsanwaltschaft Gericht Tat Eröffnung (309) Vergleich (316) StrafB/Abg.V. (352 ff.) Anklage (324) Vergleich (332 II) Deal Urteil
6 Einverständliches Handeln im Strafverfahren Private «Vergleiche» - Vereinbarung über Wiedergutmachung (Art. 53) Staatsanwaltschaft - Vereinbarung über Nichterheben/Rückzug Strafantrag (Desinteresse) - Einigung über zivilrechtliche Folgen Gericht Tat Eröffnung (309) Vergleich (316) StrafB/Abg.V. (352 ff.) Anklage (324) Vergleich (332 II) Deal Urteil
7
8 Einverständliches Handeln im Strafverfahren Private Staatsanwaltschaftliche «Vergleiche» 1. Ziel: Einstellung a. Vergleich über Antragsdelikte (316 I) b. Vergleich über Wiedergutmachung (Art. 316 II) Gericht Tat Eröffnung (309) Vergleich (316) StrafB/Abg.V. (352 ff.) Anklage (324) Vergleich (332 II) Deal Urteil
9 Einverständliches Handeln im Strafverfahren Private Staatsanwaltschaftliche «Vergleiche» 1. Ziel: Verurteilung a. Absprache im Strafbefehlsverfahren (Art. 352 ff.) b. Absprache im abgekürzten Verfahren (Art. 358 Gericht ff.) Tat Eröffnung (309) Vergleich (316) StrafB/Abg.V. (352 ff.) Anklage (324) Vergleich (332 II) Deal Urteil
10 Einverständliches Handeln im Strafverfahren Private Staatsanwaltschaft Gerichtliche «Vergleiche» 1. Ziel: Einstellung a. Vergleich Antragsdelikte b. Vergleich Wiedergutm. Tat Eröffnung (309) Vergleich (316) StrafB/Abg.V. (352 ff.) Anklage (324) Vergleich (332 II) Deal Urteil
11 Einverständliches Handeln im Strafverfahren Private Staatsanwaltschaft Gerichtliche «Vergleiche» 1. Ziel: Verurteilung - Strafmilderung (Reue: Art. 48d) - Deal/Absprache Tat Eröffnung (309) Vergleich (316) StrafB/Abg.V. (352 ff.) Anklage (324) Vergleich (332 II) Deal Urteil
12 Strafprozessuale Absprachen Probleme
13 Abgekürztes Verfahren (Art. 358 ff.) Antrag Beschuldigter Entscheid Staatsanwalt Zustimmung Parteien Genehmigung Gericht 10 Tage Absprache Einleitung Durchführung Bestätigung
14 Absprache mit Staatsanwaltschaft Fact Bargaining: Absprachen über den Sachverhalt Charge Bargaining: Absprache über Anklagevorwürfe Sentence Bargaining: Vereinbarungen zu Sanktionsfolgen
15 Strafprozessuale Absprachen Bestrafungsofferte: 2 Jahre 100% Verurteilung Staatsanwalt Beschuldigter Gericht 50% Wahrscheinlichkeit 10 Jahre Freiheitsstrafe Ø = 5 Jahre
16 Rechtsstaatlichkeit Probleme: 1. Innocence Dilemma 2. Trial Penalty Bestrafungsofferte: 2 Jahre Staatsanwalt Beschuldigter Gericht 50% Wahrscheinlichkeit 10 Jahre Freiheitsstrafe Ø = 5 Jahre
17 Besondere Verfahren Strafbefehlsverfahren
18 Art. 352 StPO Voraussetzungen Strafbefehl 1 Hat die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn sie, unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung, eine der folgenden Strafen für ausreichend hält: a. Busse; b. Geldstrafe max. 180 Tagessätzen; c. Gem. Arbeit max. 720 Stunden; d. Freiheitsstrafe max. 6 Monaten.
19 Art. 352 StPO Voraussetzungen Strafbefehl 1 Hat die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn sie, unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung, eine der folgenden Strafen für ausreichend hält: a. Busse; b. Geldstrafe max. 180 Tagessätzen; c. Gem. Arbeit max. 720 Stunden; d. Freiheitsstrafe max. 6 Monaten.
20 Maximalstrafe in Strafbefehl =
21 Maximalstrafe in Strafbefehl «Dieses summarische Verfahren sparsamste Anwendung und strengste Beschränkung auf Bagatelldelikte finde» Hans Felix Pfenninger, 1919
22 Maximalstrafe in Strafbefehl «Wo ein Vergehen im Gesetze mit Gefängnis oder Zuchthaus bedroht ist, kann das Verfahren auf Strafbefehl nicht eintreten» Hans Sträuli
23 Maximalstrafe in Strafbefehl Jahr Busse Gefängnis 1919 Fr. 50. Verboten 1935 Fr Tage 1953 Fr Tage 1974 Fr Monat 1995 Fr Monate 2006 Fr Monate 2010 (Genf) Fr Monate 2011 (CH) Fr Monate
24 Strafbefehl Maximalstrafe in Strafbefehl 1 Fr. Busse (Art. 106) Fr. 4 Std. 720 Std. Gemeinnützige Arbeit (Art. 37) 1 Tagessatz 180 Tagessätze 360 Tagessätze Geldstrafe (Art. 34) 1 Tag 6 Monate 1 Jahr 2 Jahre 20 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 40)
25 Strafbefehlsverfahren Marko Turino wurde vorgeworfen, einer Patientin im Jahre 2004 ein blutgruppenunverträgliches Herz transplantiert zu haben, worauf diese verstarb. 25. Juni 2007: Strafbefehl wegen fahrlässiger Tötung, bedingte Geldstrafe (Fr ) Fr Busse Marko Turina, ehem. Direktor der Klinik für Herz-/ Gefässchirurgie, Universitätsspital Zürich
26 Was spricht für/gegen Strafbefehlsverfahren?
27 Effizienz X = Anzahl Dossiers Kosten/Fall Aufwand Strafjustiz
28 Effizienz X = Anzahl Dossiers Kosten/Fall Mehr Erledigung bei gleichem Gesamtaufwand Aufwand Strafjustiz
29 Effizienz X = Anzahl Dossiers Kosten/Fall Strafbefehl Abgekürzte Verfahren Vergleiche Einstellungen Aufwand Strafjustiz
30 Effizienz X = Anzahl Dossiers Ausbau Strafrecht Mehr/bessere Polizei Mehr Kriminalität Etc. Kosten/Fall Aufwand Strafjustiz
31 Effizienz X = Anzahl Dossiers Kosten/Fall Aufwand Ausbau Strafjustiz Budget
32 Fazit zur Effizienz - Effizienz ist kein eigenständiges Verfahrensziel - Die Kosten/Fall sind nicht der einzig relevante Effizienzfaktor - Rationalisierung nur legitim, sofern rechtsstaatlich tragbar
33 Defizite des Strafbefehlsverfahrens
34 Defizite des Strafbefehlsverfahrens Strafbefehle ohne Einvernahme Versuchsballon-Problematik Übersetzung
35 Defizite des Strafbefehlsverfahrens Strafbefehle ohne Einvernahme Versuchsballon-Problematik Übersetzung
36 Strafbefehl ohne Einvernahme =
37 Strafbefehl ohne Einvernahme Kreisschreiben vom 16. April 1992 Ermächtigung Bezirksanwälte Strafbefehle ohne Einvernahme
38 Strafbefehl ohne Einvernahme 317 StPO-ZH/1995 Kommt die Verweigerung... des bedingten Strafvollzugs in Frage, hat der Bezirksanwalt den Angeschuldigten einzuvernehmen.
39 Strafbefehl ohne Einvernahme Art. 356 Entwurf StPO/CH Hat der Strafbefehl gemeinnützige Arbeit oder eine zu verbüssende Freiheitsstrafe zur Folge, so vernimmt die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person.
40 Art. 309 Abs. 4 StPO Eröffnung Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort einen Strafbefehl erlässt.
41 Strafbefehl ohne Einvernahme - Verständnisprobleme - Sanktionsrecht - Rechtliches Gehör und Menschenwürde Franz Riklin
42 Defizite des Strafbefehlsverfahrens Strafbefehle ohne Einvernahme Versuchsballon-Problematik Übersetzung
43 Versuchsballon-Problematik =
44 Ist Einsprache erhoben worden, so überweist die Bezirksanwaltschaft die Akten binnen 5 Tagen dem Bezirksgericht. 322 StPO/ZH-1919
45 322 StPO/ZH-1919 Einsprache Staatsanwalt Beschuldigter
46 322 StPO/ZH-1919 Einsprache Staatsanwalt Beschuldigter Gericht
47 322 StPO/ZH-1919 Devolutives Verfahren Staatsanwalt Beschuldigter Gericht
48 Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. Art. 355 Abs. 1 StPO
49 Art. 355 Abs. 1 StPO Einsprache - Weitere Beweise - Erstmals Beweise
50 Art. 355 Abs. 1 StPO Wiedererwägendes Verfahren - Weitere Beweise - Erstmals Beweise
51 Art. 355 Abs. 3 StPO Staatsanwaltschaft entscheidet: a. Strafbefehl festhält b. Verfahren einstellt c. neuen Strafbefehl erlässt d. Anklage erhebt
52 Art. 355 Abs. 3 StPO Staatsanwaltschaft entscheidet: a. Strafbefehl festhält b. Verfahren einstellt c. neuen Strafbefehl erlässt d. Anklage erhebt
53 a. Festhalten am Strafbefehl Einsprache Weitere Beweise Erstmals Beweise Art. 356 Abs. 1 StPO: Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
54 Art. 355 Abs. 3 StPO Staatsanwaltschaft entscheidet: a. Strafbefehl festhält b. Verfahren einstellt c. neuen Strafbefehl erlässt d. Anklage erhebt
55 b. Einstellung Einsprache Weitere Beweise Erstmals Beweise
56 Art. 355 Abs. 3 StPO Staatsanwaltschaft entscheidet: a. Strafbefehl festhält b. Verfahren einstellt c. neuen Strafbefehl erlässt d. Anklage erhebt
57 c. neuer Strafbefehl Einsprache Weitere Beweise Erstmals Beweise
58 c. neuer Strafbefehl Einsprache Weitere Beweise Erstmals Beweise
59 c. neuer Strafbefehl Einsprache Weitere Beweise Erstmals Beweise
60 Art. 355 Abs. 3 StPO Staatsanwaltschaft entscheidet: a. Strafbefehl festhält b. Verfahren einstellt c. neuen Strafbefehl erlässt d. Anklage erhebt
61 d. Anklage erheben Einsprache Weitere Beweise Erstmals Beweise
62 Devolutiv Wiedererwägend
63 Devolutiv Wiedererwägend Kreisschreiben vom 16. April 1992: - Ermächtigung Bezirksanwälte Strafbefehle ohne Einvernahme - Bei Einsprache zurück zum Bezirksanwalt zur Beweiserhebung
64 Pro: - Diskretionsinteressen - Behördeneinsprache Contra: - Kein Anreiz zur Sorgfalt - Versuchsballon - Unschuldsvermutung - Staatsanwalt hat nichts zu befürchten Wiedererwägung
65 De lege ferenda Einsprache Wiedererwägung Wahl Devolutiv
66 Übungsfälle
67 Was kann das Bezirksgericht tun, wenn ihm ein Strafbefehl als Anklage überwiesen wird, in dem der Sachverhalt ungenügend umschrieben ist? Strafbefehlsverfahren
68 Strafprozessrecht im Master Prof. Dr. iur. Marc Thommen
69 StPO im Master Vorlesung Inhalt Dozent Einführung Thommen Beweisrecht Thommen Legalität, Opportunität und Strafbefreiung Thommen Besondere Verfahren Thommen Verteidigung Jositsch Zwangsmassnahmen I Jositsch Zwangsmassnahmen II Jositsch Rechtsmittel und Strafverfahren auf Bundesebene Jositsch Thema 1: (Präventive) Haftgründe, Beschwerdelegitimation Staatsanwaltschaft Seelmann Thema 2: Verdeckte Ermittlung und verdeckte Fahndung Jaksic Thema 3: Beweisverwertungsverbote Coninx Thema 4: Beschuldigtenrechte, Teilnahmerechte an Einvernahmen Zogg Thema 5: Strafbefehlsverfahren und abgekürztes Verfahren Oehen
70 Strafprozessrecht im Master Dr. iur. Anna Coninx, MJur/Oxon Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Prof. Dr. iur. Marc Thommen
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