Strafprozessrecht II. Frühlingssemester Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch

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1 Strafprozessrecht II Frühlingssemester 2016 Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 1

2 Vorlesungsprogramm Strafprozessrecht II Lektion Datum Inhalt 1 Di Einleitung des Strafverfahrens 2 Di Der Anspruch auf Verteidigung 3 Di Einschränkungen der Verteidigung 4 Di Freie Beweiswürdigung, Unschuldsvermutung, «in dubio pro reo», Recht auf Konfrontation 5 Di Verbot des Selbstbelastungszwanges, Abwesenheitsverfahren 6 Di Legalitäts- und Opportunitätsprinzip, Strafbefreiung gemäss StGB 52 ff. 7 Di Zwangsmassnahmen im Allgemeinen, Haft und Ersatzmassnahmen 8 Di Durchsuchung von Aufzeichnungen, Siegelungsverfahren, Beschlagnahme 9 Di Strafbefehlsverfahren, abgekürztes Verfahren 10 Di Beweisrecht I: Die Auskunftsperson 11 Di Beweisrecht II: Der Sachverständige 12 Di Die Anklage 13 Di Beschleunigungsgebot, Verhältnis von Voruntersuchungs- und Hauptverfahren 14 Di Der Grundsatz «ne bis in idem», Revision, Wiederaufnahme eingestellter Verfahren Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 2

3 Literatur D. Jositsch, Grundriss des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St.Gallen Seite 3

4 Strafprozessrecht II Lektion 1: Einleitung des Strafverfahrens Seite 4

5 Übersicht Vorverfahren Im Vorverfahren wird ein Tatverdacht durch Ermittlungen und Beweiserhebungen überprüft. Nach Abschluss der Untersuchungshandlungen wird das Vorverfahren beendet durch: Anklagerhebung Strafbefehl Einstellung des Verfahrens Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 5

6 Einleitung der Strafverfolgung Anklageerhebung (resp. Strafbefehl) Verurteilung Vorverfahren Anklageprüfung Hauptverfahren Ermittlungsverfahren Untersuchungsverfahren Einstellung des Verfahrens Einstellung des Verfahrens Freispruch Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 6

7 Strafverfolgungsbehörden im Vorverfahren Das Vorverfahren führen durch: Polizei Staatsanwaltschaft Übertretungsstrafbehörden Verfahrensleitung: Staatsanwaltschaft/Übertretungsstrafbehörde Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 7

8 Zusammenarbeit Polizei/Staatsanwaltschaft (StPO 307) Staatsanwaltschaft als übergeordnete Strafverfolgungsbehörde: Die Staatsanwaltschaft erteilt der Polizei Weisungen und Aufträge und kann Verfahren an sich ziehen. Informationspflichten der Polizei: Die Polizei informiert die Staatsanwaltschaft unverzüglich über schwere Straftaten (Brandtourfälle). Anzeigen, Berichte, Protokolle und Akten werden spätestens nach Abschluss der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft übermittelt Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 8

9 Einleitung des Vorverfahrens (StPO 300) Durch polizeiliche Ermittlungstätigkeit Durch die Eröffnung einer Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 9

10 Polizeiliche Ermittlungstätigkeit Feststellung des relevanten Sachverhalts Spuren- und Beweissicherung Ermittlung von Geschädigten und Tatverdächtigen Festnahmen, Fahndung Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 10

11 Eröffnung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft Bei hinreichendem Tatverdacht Wenn Zwangsmassnahmen angeordnet werden Brandtourfälle Bedingung: Prozessvoraussetzungen bzw. keine Verfahrenshindernisse In Zweifelsfällen gilt «in dubio pro duriore» Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 11

12 Übungsfall 1 Kann ein Strafverfahren nach Beginn des Hauptverfahrens eingestellt werden? Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 12

13 Übungsfall 2 Wer leitet bei Brandtourfällen zu welchem Zeitpunkt die Strafuntersuchung ein? Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 13

14 Übungsfall 3 Wie hat die Staatsanwaltschaft in den folgenden Konstellationen vorzugehen? a) Eduard erstattet gegen seinen Nachbarn Strafanzeige wegen Ehebruchs b) Nach diversen Untersuchungshandlungen vermutet die Staatsanwaltschaft, dass die Verjährung eingetreten ist, kann den Tatzeitpunkt jedoch nicht eindeutig feststellen. c) Bei einer Hausdurchsuchung wurden bei Werner 800 Thai-Pillen gefunden. Einen Tag später wird Werner vom Tram überfahren und stirbt. d) Bei einer Demonstration sind zahlreiche Polizeikräfte (auch in Zivil) anwesend. Es kommt allerdings zu keinerlei Straftaten Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 14

15 Strafprozessrecht II Lektion 2: Der Anspruch auf Verteidigung Seite 15

16 Recht auf Verteidigung Zwei Teilgehalte: Formell: Das Recht einen Verteidiger zu bestellen Materiell: Das Recht im Verfahren auf die Entlastung der beschuldigten Person hinzuwirken sowie Einsichts- und Teilnahmerechte Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 16

17 Arten der Verteidigung Wahlverteidigung (StPO 129) Notwendige Verteidigung (StPO 130) Amtliche Verteidigung (StPO 132) Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 17

18 Wahlverteidigung (StPO 129) Recht der beschuldigten Person in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Verteidiger seiner Wahl zu beauftragen Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 18

19 Notwendige Verteidigung Zwingende Bestellung eines Rechtsanwaltes: Untersuchungshaft über 10 Tage Drohende Freiheitsstrafe über 1 Jahr Körperliche oder geistige Beeinträchtigung Anwesenheit des Staatsanwaltes bei der Gerichtsverhandlung Abgekürztes Verfahren Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 19

20 Amtliche Verteidigung Vom Staat bestellte und bezahlte Verteidigung: Bei notwendiger Verteidigung, wenn kein Wahlverteidiger vorhanden ist Fehlende finanzielle Mittel bei komplexen Sach- oder Rechtsfragen und kein Bagatellfall Kein Bagatellfall liegt zwingend bei einem zu erwartenden Strafmass von über vier Monaten vor Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 20

21 Wahlverteidigung/amtliche Verteidigung Freiwillige Verteidigung Notwendige Verteidigung Wahlverteidigung Amtliche Verteidigung Wahlverteidigung Amtliche Verteidigung Voraussetzung: Voraussetzung: Fehlende Finanzielle Mittel komplexe Sach- oder Rechtsfragen Kein Bagatellfall Die beschuldigte Person hat selbst keinen Verteidiger bestellt Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 21

22 Rolle der Verteidigung StPO 128 Die Verteidigung ist nur den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet. Die Verteidigung ist aber nicht an die Weisungen der beschuldigten Person gebunden Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 22

23 Beginn der Verteidigung Hinweis bei der ersten Einvernahme, dass ein Verteidiger bestellt oder eine amtliche Verteidigung beantragt werden kann (StPO 158 I c) Bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei Bestellung des Verteidigers durch die Staatsanwaltschaft bei notwendiger Verteidigung Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 23

24 Bestellung der Verteidigung I Wahlverteidigung: Nach Vereinbarung zwischen Verteidiger und beschuldigter Person durch ein Vollmacht Notwendige Verteidigung: Der beschuldigten Person wird zur Bestellung eines Verteidigers eine Frist gesetzt Ist die beschuldigte Person anschliessend nicht verteidigt, wird ein amtlicher Verteidiger bestellt Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 24

25 Bestellung der Verteidigung II Bestellung der amtlichen Verteidigung: Die amtliche Verteidigung wird durch die Verfahrensleitung bestellt Die Wünsche der beschuldigten Person werden nach Möglichkeit berücksichtigt Kein Anspruch auf einen Verteidiger seiner Wahl Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 25

26 Genügende Verteidigung I Der Verteidiger kann die Verteidigungsrechte wirksam ausüben: Verteidiger hat die Verfahrensrechte der beschuldigten Person Ausreichend Zeit vor Verfahrenshandlungen, Rücksicht auf Verfügbarkeit des Verteidigers und Information des Verteidigers Freier schriftlicher und mündlicher Verkehr zwischen Verteidigung und der beschuldigten Person Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 26

27 Genügende Verteidigung II Pflicht zu sorgfältiger Verteidigung: Wahrnehmung der Verteidigungsrechte im Vorverfahren (z.b. Akteneinsicht, Teilnahmerechte) Die notwendige/amtliche Verteidigung muss an der Hauptverhandlung teilnehmen und auf relevante Anklagepunkte inhaltlich eingehen Rechtsmittel in einigermassen aussichtsreichen Fällen Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 27

28 Entschädigung der amtlichen Verteidigung Die amtliche Verteidigung wird vom Staat entschädigt Bemessung anhand der Anwaltstarife des Bundes bzw. Kantons Nur für notwendige und verhältnismässige Leistungen Rückzahlungspflicht: Wenn die finanziellen Mittel während dem Prozess vorhanden sind oder der beschuldigten Person nach dem Strafverfahren zukommen Verjährung innert 10 Jahren Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 28

29 Entschädigung der Wahlverteidigung Durch die beschuldigte Person gemäss Vereinbarung Anspruch auf Entschädigung für die Wahlverteidigung (StPO 429 I a) Nur soweit die Anwaltskosten angesichts der Strafsache verhältnismässig und notwendig sind Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 29

30 Übungsfall 1 Weil Miguel mit seiner amtlichen Verteidigung nicht zufrieden ist, nimmt er seine Verteidigung in die eigene Hand: Miguel verschickt an Staatsanwaltschaft, Zwangsmassnahmengericht und später das erstinstanzliche Gericht Stellungnahmen, Beweisanträge und Haftentlassungsgesuche im Umfang von insgesamt mehreren hundert Seiten. Die amtliche Verteidigung macht andere, teilweise widersprechende Eingaben. Wie haben die Strafbehörden damit umzugehen? Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 30

31 Übungsfall 2 Saralisa wird dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend vom Gericht zu 4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Anschliessend kann sie den von ihr bestellten Wahlverteidiger Dieter nicht bezahlen. Kann Dieter seine Forderung gegenüber dem Staat geltend machen? Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 31

32 Übungsfall 3 Im Berufungsverfahren stellt sich heraus, dass der wegen Mordes verurteilte Karl ungenügend verteidigt wurde: Sein damaliger Verteidiger war während den Einvernahmen durchgehend betrunken und schlief während der Hauptverhandlung mehrmals ein. Wie hat das Berufungsgericht damit umzugehen? Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 32

33 Strafprozessrecht II Lektion 3: Einschränkungen der Verteidigung Seite 33

34 Einschränkungen der Verteidigung Rechtliche Einschränkungen der Verteidigungsrechte (z.b. Schutzmassnahmen) Rein faktische Einschränkungen (bspw. unzureichende finanzielle Mittel) Grundsatz: Trotz Einschränkungen der Verteidigungsrechte muss ein insgesamt faires Verfahren gewährleistet bleiben Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 34

35 Rolle des Verteidigers I 128 StPO: Aufgabe der Verteidigung ist ausschliesslich die Interessenwahrung der beschuldigten Person Vorbehalten sind Recht z.b. keine Geldwäscherei durch den Anwalt und Standesregeln: Keine Beeinflussung von Zeugen, vertrauliche Gesprächsinhalte / Dokumente Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 35

36 Rolle des Verteidigers II Beispiele Standesregeln des SAV: Art. 26 Vertrauliche Kommunikation unter Kollegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die Kolleginnen oder Kollegen eine Mitteilung senden, die vertraulich sein soll, müssen diesen Willen in der Mitteilung klar zum Ausdruck bringen. Als vertraulich bezeichnete Dokumente und Gesprächsinhalte dürfen keinen Eingang in gerichtliche Verfahren finden. Art. 7 Kontakt mit Zeugen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterlassen jede Beeinflussung von Zeugen und Sachverständigen Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 36

37 Unzureichende Mittel der beschuldigten Person Kein Anspruch auf freie Anwaltswahl bei amtlicher Verteidigung Entschädigungspolitik durch Staatsanwaltschaft oder Gerichte Auszug aus dem Leitfaden für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft Zürich (S. 26): Kein Grund für überlange Besprechungen bildet ein unkooperatives Verhalten der beschuldigten Person gegenüber der amtlichen Verteidigung Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 37

38 Weitere Einschränkungen der Verteidigung Sitzungspolizeiliche Massnahmen (StPO 63 ff.) Keine umfassende Übersetzung (StPO 68) Übersetzungen nur über den wesentlichen Inhalt der Verfahrenshandlungen (StPO 68 II) Kein Anspruch auf vollständige Übersetzung der Akten Wechsel der Verteidigung Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 38

39 Beginn der Verteidigung/Anwalt der ersten Stunde Recht der beschuldigten Person auf Verteidigung ab der ersten Einvernahme Belehrungspflicht der einvernehmenden Behörde, ansonsten absolute Unverwertbarkeit. Teilgehalte des Rechts auf einen Anwalt der ersten Stunde: Recht einen Anwalt zu kontaktieren Beschränkte Unterstützungspflicht der Staatsanwaltschaft bei der Anwaltssuche Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 39

40 Einschränkung von Teilnahmerechten Bei Verhinderung des Rechtsbeistandes (keine Wiederholung, wenn unentschuldigt oder unverhältnismässig aufwändig) Im Rechtshilfeverfahren (grundsätzlich kein Anspruch auf Teilnahme bei Beweiserhebungen im Ausland) Durch Schutzmassnahmen Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 40

41 Übungsfall 1 Der beschuldigte Wladimir kann zwar etwas deutsch sprechen, aber nicht lesen. Ist deswegen die Bestellung eines Verteidigers zur Wahrung der Interessen von Vladimir geboten? Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 41

42 Übungsfall 2 Der amtliche Verteidiger Beat nimmt seine Aufgabe in verschiedener Hinsicht sehr ernst: Welche Tätigkeiten werden ihm vergütet werden? a) Beat erscheint pünktlich zur Einvernahme der beschuldigten Person. Die Einvernahme findet jedoch zwei Stunden verspätet statt, währenddessen Beat auf seinem Smartphone Online-Poker spielt. b) Auf der Suche nach einer mysteriösen Dame, welche den Beschuldigten entlasten könnte, verbringt Beat zahlreiche Nächte in diversen Cabarets. Er findet die Dame tatsächlich und erreicht dank ihr einen Freispruch. c) Beat vertritt den Beschuldigten nebenbei auch in miet- und arbeitsrechtlichen Belangen Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 42

43 Übungsfall 3 Nach einem Verkehrsunfall, an welchem August beteiligt war, befragt die Polizei die umstehenden Personen (auch August), ob sie den Unfallhergang gesehen haben bzw. wo sie zu diesem Zeitpunkt waren. Anschliessend wird August auf dem Polizeiposten eingehend befragt. Dabei wird ihm mitgeteilt, dass man ihn für den Unfallverursacher halte und er wohl massiv zu schnell gefahren sei. Die Befragung wird protokolliert. Später wird August noch von einem Staatsanwalt einvernommen. Zu welchem Zeitpunkt muss August über seine Rechte als beschuldigte Person belehrt werden und ab wann hat er Anspruch auf die Anwesenheit eines Verteidigers? Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 43

44 Strafprozessrecht II Lektion 4: Freie richterliche Beweiswürdigung, Unschuldsvermutung, «in dubio pro reo» Recht auf Konfrontation Seite 44

45 Unschuldsvermutung, «in dubio pro reo» und freie Beweiswürdigung Unschuldsvermutung Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 45

46 Unschuldsvermutung (StPO 10 I) «Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.» Beweislastregel: Es ist Aufgabe des Staates alle strafbegründenden Umstände darzulegen Ohne rechtskräftige Verurteilung muss die betroffene Person als unschuldig behandelt werden: Keine «de facto Strafen» Gilt während des ganzen Verfahrens Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 46

47 «in dubio pro reo» (StPO 10 III) Bei «unüberwindlichen Zweifeln» ist der für die beschuldigte Person günstigere Sachverhalt massgebend. Konkretisierung der Unschuldsvermutung Beweislastregel: Freispruch, wenn der Beweis nicht erbracht werden kann. Beweiswürdigungsregel: Freispruch, wenn am Beweis bei vernünftiger Betrachtung Zweifel bestehen Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 47

48 Freie Beweiswürdigung Ziel der Beweiserhebung (Wahrheitsgrundsatz) Ergründung der materiellen Wahrheit Die Überzeugungskraft des Beweises ist im Einzelfall zu prüfen, nicht anhand fester Regeln. Einschränkungen der freien Beweiswürdigung: Beweisverwertungsverbote Gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, Antizipierte Beweiswürdigung Grundsatz des «fair trial», z.b. anonyme Belastungszeugen Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 48

49 Recht auf Konfrontation I EMRK 6 III d; IPBPR 14 III e Recht auf Anwesenheit bei der Einvernahme von Belastungszeugen Recht, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen Teilnahmerecht; ergibt sich aus dem Prinzip des «fair trial» Belastungszeugen im Sinne der Konventionen sind auch Mitbeschuldigte, Auskunftspersonen oder Sachverständige, welche die beschuldigte Person mit ihren Aussagen belasten Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 49

50 Recht auf Konfrontation II Teilnahmerecht gemäss StPO 147 Gilt für alle Parteien Nicht nur für Einvernahmen Einmalige Gelegenheit das Recht auf Konfrontation auszuüben genügt Bedingung: «adequate and proper opportunity» D.h. den Umständen genügende anwaltliche Vertretung Das Recht auf Konfrontation konnte bezüglich aller wesentlichen Punkte ausgeübt werden Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 50

51 Einschränkungen des Rechts auf Konfrontation Durch Schutzmassnahmen (StPO 149 ff.) Die Verfahrensleitung hat das rechtliche Gehör und Verteidigungsrechte zu gewährleisten Einschränkungen des Rechts auf Konfrontation sind verhältnismässig Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 51

52 Anonyme Belastungszeugen Bei erheblichen Einschränkungen des Rechts auf Konfrontation (insbesondere anonyme Belastungszeugen) ist dies im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Praxis EGMR: Verurteilungen dürfen nicht ausschliesslich oder in gewichtiger Weise auf Aussagen anonymer Belastungszeugen ergehen. Praxis Bundesgericht: Eine Verurteilung kann ergehen, wenn die beschuldigte Person sich dennoch wirksam verteidigen konnte bzw. das Verfahren insgesamt dem Prinzip des «fair trial» genügt Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 52

53 Übungsfall 1 Gemäss StGB 173 II (üble Nachrede) trägt die beschuldigte Person die Beweislast dafür, dass die ehrenrührigen Aussagen/Verdächtigungen wahr sind. Widerspricht dies der Unschuldsvermutung? Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 53

54 Übungsfall 2 Ist das «Zeugnis vom Hörensagen» als Belastungsbeweis zulässig? Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 54

55 Übungsfall 3 Brooke behauptet von ihrem Ehegatten Charlie mit einem Messer bedroht worden zu sein. Charlie bestreitet dies vehement. Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage und stützt ihre Beweisführung überwiegend auf ein aussagepsychologisches Gutachten. Richter Bruce spricht Charlie frei: Dies begründet er damit, dass er aussagepsychologische Gutachten aufgrund seiner langjährigen Erfahrung für «Hokuspokus» hält und somit keine Verurteilung ergehen könne Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 55

56 Übungsfall 4 Dem Beschuldigten X werden sexuelle Handlungen mit Abhängigen (StGB 188) vorgeworfen. Die Beweislage basiert auf den belastenden Aussagen des minderjährigen Opfers. Zum Schutz des Opfers wird die Einvernahme durch eine Fachperson durchgeführt, welcher die Verteidigung von X schriftlich Ergänzungsfragen unterbreiten kann. Das Opfer weigert sich die von der Verteidigung eingereichten Ergänzungsfragen zu beantworten. Kann X gestützt auf diese Aussagen verurteilt werden? Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 56

57 Strafprozessrecht II Lektion 5: Verbot des Selbstbelastungszwanges Abwesenheitsverfahren Seite 57

58 Verbot des Selbstbelastungszwanges IPBPR 14 III g; StPO Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 58

59 Inhalt des Verbots des Selbstbelastungszwangs I Aussageverweigerungsrecht Z.B. StPO 158 I b; 169 I a Generelle Selbstbelastungsfreiheit Die beschuldigte Person muss sich nicht durch aktives Verhalten belasten. Z.B. keine Pflicht zur Abgabe von Schrift- oder Stimmproben oder zur Herausgabe von Beweisstücken (StPO 265 II) Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 59

60 Inhalt des Verbots des Selbstbelastungszwangs II StPO 158 I b: Hinweis auf das Recht Aussage und Mitwirkung zu verweigern bei der ersten Einvernahme der beschuldigten Person. StPO 169 I: Zeugnisverweigerungsrecht, wenn durch Selbstbelastung Strafverfolgung droht. Verbot der Verwertung des Schweigens: Gilt nur bei vollständigem Schweigen Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 60

61 Ausserstrafrechtliche Mitwirkungspflichten I Problematik: Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren können zur Selbstbelastung zwingen Steuerrecht: Strafbewehrte Meldepflichten oder nach Mahnung Steuerunterlagen einzureichen (DBG 174; StHG 55) Gemäss DBG 183 I und I bis dürfen zwangsweise erhobene Beweise in Nachsteuerverfahren, aber nicht in Strafverfahren verwendet werden Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 61

62 Ausserstrafrechtliche Mitwirkungspflichten II Strassenverkehrsrecht: Strafbewehrte Verhaltenspflichten, um Verkehrsdelikte aufzuklären (SVG 51; 91a; 92). Gemäss Bundesgericht mit «nemo tenetur» vereinbar, aber keine Pflicht des Beschuldigten wahre Angeben zum genauen Unfallhergang zu machen Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 62

63 «nemo tenetur» und die Duldung von Zwangsmassnahmen Rechtsprechung Bundesgericht: Betroffene müssen Zwangsmassnahmen passiv erdulden. Der Zwang zur aktiven Teilnahme an Zwangsmassnahmen verstösst gegen «nemo tenetur» Rechtsprechung EGMR: Es kommt darauf an, ob das Beweismittel «unabhängig vom Willen der beschuldigten Person existiert» Editionspflicht bei vorbestehenden Akten Kein Zwang einen Atemlufttest zu machen Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 63

64 Abwesenheitsverfahren StPO 366 ff Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 64

65 Voraussetzungen des Abwesenheitsverfahrens Die ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person blieb der erstinstanzlichen Verhandlung fern Die beschuldigte Person erscheint auch nicht, nachdem sie zu einer zweiten Hautverhandlung vorgeladen wurde Die beschuldigte Person konnte sich ausreichend zu den Tatvorwürfen äussern Die Beweislage lässt ein Abwesenheitsurteil zu Das Gericht kann das Verfahren sistieren Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 65

66 Durchführung des Abwesenheitsverfahrens Entsprechend den Bestimmungen des ordentlichen erstinstanzlichen Hauptverfahrens (StPO 367 IV) Die Verteidigung kann Parteivorträge vorbringen Urteil anhand der Beweiserhebungen im Vorverfahren und Abwesenheitsverfahren Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 66

67 Neue Beurteilung, Berufung gegen Abwesenheitsurteil Neue Beurteilung 10 Tage nach der Zustellung des Abwesenheitsurteils (soweit möglich) kann die beschuldigte Person die erneute Beurteilung verlangen. Abweisung des Gesuchs, wenn die beschuldigte Person ordnungsgemäss vorgeladen wurde und unentschuldigt fernblieb. Berufung Gegen das Abwesenheitsurteil ist die Berufung möglich. Berufung und Gesuch um erneute Beurteilung können parallel eingereicht werden. Auf die Berufung wird nur eingetreten, wenn die erneute Beurteilung abgelehnt wird Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 67

68 Übungsfall 1 Als im Keller der Wohnung von Mike Diebesgut gefunden wird, beschuldigt dieser wahrheitswidrig seine Vermieterin, woraufhin auch gegen diese ermittelt wird. Später stellt sich heraus, dass Mike die Sachen gestohlen hat. Mike wird nun der Tatbestand von StGB 303 (falsche Anschuldigung) vorgeworfen. Mike ist damit nicht einverstanden und vertritt die Auffassung, dass er sich sonst belastet hätte. Hat Mike Recht? Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 68

69 Übungsfall 2 Rita zeigt Rupert wegen sexueller Nötigung an. Als Rupert einvernommen wird, bestreitet er die Vorwürfe vehement. Im Verlauf der Ermittlungen stellt sich heraus, dass Rupert die Rita tatsächlich zur Duldung sexueller Handlungen nötigte. Hat Rupert sich nun auch der Ehrverletzung gegenüber Rita schuldig gemacht? Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 69

70 Übungsfall 3 Verhindert ein Abwesenheitsurteil die Verjährung? Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 70

71 Übungsfall 4 Die unterdessen untergetauchte beschuldigte Person konnte sich zu Beginn der Strafuntersuchung bei einer ersten Einvernahme zu den Tatvorwürfen äussern. Unterdessen wurden allerdings noch weitere Belastungszeugen ermittelt und die Strafuntersuchung auf weitere Delikte ausgedehnt. Kann die beschuldigte Person in Abwesenheit verurteilt werden? Wenn ja, gestützt auf welche Beweise und für welche Delikte? Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 71

72 Strafprozessrecht II Lektion 6: Legalitäts- und Opportunitätsprinzip, Strafbefreiung gemäss StGB 52 ff Seite 72

73 Legalitätsprinzip Rechtswissenschaftliches Institut Legalitäts- und Opportunitätsprinzip Rechtliche Grundlagen in StGB und StPO: StPO 6: StPO 8: Untersuchungsgrundsatz StPO 7: Verfolgungszwang Verzicht auf Strafverfolgung StPO 316: Vergleich StPO 358: abgekürztes Verfahren Opportunitätsprinzip StGB 52-54: Strafbefreiung Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 73

74 Legalitätsprinzip Verfolgungszwang: Pflicht der Strafverfolgungsbehörden bei genügenden Verdachtsmomenten und gegebenen Prozessvoraussetzungen Delikte zu verfolgen Justizgewährungsprinzip: Von einer Straftat Betroffene haben Anspruch auf Strafverfolgung Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 74

75 Opportunitätsprinzip I Opportunitätsprinzip Gegenstück zum Legalitätsprinzip Verzicht auf Strafe oder Strafverfolgung aus Zweckmässigkeit oder Verhältnismässigkeit Die StPO sieht kein allgemeines Opportunitätsprinzip vor, sondern begrenzt den Anwendungsbereich auf die in StPO 8 bzw. StGB 52 ff. genannten Fälle Das Opportunitätsprinzip wird durch Staatsanwaltschaften oder Gerichte angewendet Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 75

76 Opportunitätsprinzip II Problematik des Opportunitätsprinzips: Gewaltenteilung Selektionspraxis der Strafverfolgungsbehörden Rechtsgleichheit/Einzelfallgerechtigkeit Vereitelung der Strafzwecke Rolle des Geschädigten Öffentlichkeitsprinzip Absprachen: informelle Kronzeugenregelungen Unschuldsvermutung: Bei Verfahrenseinstellung ohne Urteil Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 76

77 Strafbefreiung aus Verhältnismässigkeitsgründen StGB Grundgedanke: Das Strafrecht dient der Wahrung des Rechtsfriedens Wurde der Rechtsfrieden nicht ernsthaft beeinträchtigt, ist die konsequente Anwendung des Strafrechts unverhältnismässig StGB 52: fehlendes Strafbedürfnis Wurde der Bruch des Rechtsfriedens ausgeglichen, ist zusätzliche Anwendung des Strafrechts ebenfalls unangemessen StGB 53/54: eigene Betroffenheit, Wiedergutmachung Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 77

78 Fehlendes Strafbedürfnis (StGB 52) Voraussetzungen des Strafverzichts: Schuld und Tatfolgen sind gering Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 78

79 Wiedergutmachung (StGB 53) Voraussetzungen des Strafverzichts: Schadensdeckung oder Ausgleich Voraussetzungen für eine bedingte Strafe sind erfüllt (StGB 42) Geringes Interesse von Öffentlichkeit und Geschädigten Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 79

80 Betroffenheit durch eigene Tat (StGB 54) Voraussetzungen des Strafverzichts: Schwere Betroffenheit durch die unmittelbaren Folgen der Tat Bestrafung erscheint als unangemessen Kriterium: Der erlittene Nachteil wird mit der auszufällenden Strafe verglichen Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 80

81 Vorgehen bei Strafbefreiung Absehen von Strafverfolgung per Nichtanhandnahmeverfügung nur in offensichtlichen Fällen Einstellung des Verfahrens nach Abschluss der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft (StPO 319 I e) durch das Gericht vor der Hauptverhandlung (StPO 320 IV) Schuldspruch mit Strafverzicht nach Beginn der Hauptverhandlung Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 81

82 Prozessuale Strafverzichtsgründe (StPO 8) Zweck Prozessökonomie Bei mehreren Delikten kann auf die Verfolgung von Straftaten abgesehen werden, die sich auf die Strafe nicht wesentlich auswirken. Retrospektive Konkurrenz: Auf die Ausfällung von Zusatzstrafen kann verzichtet werden, wenn sie nicht erheblich sind. Eine anrechenbare ausländische Strafe entspricht/übersteigt die zu erwartende Strafe Die Staatsanwaltschaft «kann» auf Verfolgung verzichten, wenn die beschuldigte Person von einer ausländischen Strafbehörde verfolgt wird Zusätzlich: Keine überwiegenden Interessen der Privatklägerschaft Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 82

83 Selbstanzeige Selbstanzeigen führen grundsätzlich nicht zu Strafbefreiung Ausnahme im Steuerrecht: DBG 175 III, 177 III, StHG 56 I bis Einmal im Leben kann mit der Selbstanzeige Straffreiheit bewirkt werden Bedingung: Die Steuerbehörde erfährt erst durch die Anzeige vom Steuerdelikt und der Steuerpflichtige kooperiert im Nachsteuerverfahren DBG 186 III: Die Straffreiheit gilt auch für weitere Delikte mit Zusammenhang zum Steuerdelikt (z.b. Urkundenfälschung) Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 83

84 Übungsfall 1 Dario ist Rechtsanwalt und Präsident der Vormundschaftsbehörde X. Dario wird beschuldigt in seiner nebenamtlichen Tätigkeit als Willensvollstrecker in mehreren Fällen insgesamt Fr veruntreut zu haben. Dario ist der Auffassung, dass von Strafe abzusehen sei, weil er von den Folgen seines deliktischen Verhaltens schwer betroffen sei: Das Amt als Präsident der Vormundschaftsbehörde hat er verloren und seine anwaltliche Tätigkeit musste er einstellen. Dadurch habe er seinen Lebensstandard erheblich nach unten korrigieren müssen. Liegt ein möglicher Fall von Strafbefreiung vor? Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 84

85 Übungsfall 2 Dennis erhebt gegen Anna Strafklage wegen des Diebstahls von 500 Franken. Der Chef der zuständigen Kriminalpolizei kennt Anna gut, weswegen er zwischen Dennis und Anna einen Kompromiss vermittelt: Anna gibt Dennis die Hälfte des Diebesguts zurück. Dennis ist damit einverstanden, woraufhin der Chef der Kriminalpolizei den Fall als abgeschlossen erklärt. Wie ist das Verhalten des Chefs der Kriminalpolizei zu würdigen? Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 85

86 Übungsfall 3 Der Graffiti-Künstler Andreas wird der Sachbeschädigung in 178 Fällen beschuldigt. Die Staatsanwaltschaft möchte nur jene 30 verhandeln, in welchen der Schaden besonders hoch ist. Ist dies möglich? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 86

87 Strafprozessrecht II Lektion 7: Zwangsmassnahmen im Allgemeinen, Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie Ersatzmassnahmen Seite 87

88 Zwangsmassnahmen StPO 196: Verfahrenshandlungen der Strafbehörden Grundrechtseingriffe Zweck: Beweissicherung (z.b. Hausdurchsuchung) Sicherstellung der Anwesenheit von Personen (z.b. Vorführung) Gewährleistung der Vollstreckung (z.b. Sicherheitshaft) Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 88

89 Zwangsmassnahmen Voraussetzungen: Gesetzliche Grundlage Hinreichender Tatverdacht Kein milderes Mittel (Erforderlichkeit) Bedeutung der Straftat rechtfertigt die Zwangsmassnahme (Verhältnismässigkeit i.e.s.) Aber auch analog zu BV 36: Wahrung des Kerngehalts, Eignung des Grundrechtseingriffs Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 89

90 Zwangsmassnahmen Durchführung: Anordnung durch Staatsanwaltschaft oder zuständiges Gericht Durch die Polizei nur soweit gesetzlich erlaubt: Z.B. StPO 241 III Im Regelfall schriftlich mit Kopie des Befehls zuhanden der betroffenen Person Ausnahme: Geheimhaltungsgründe Rechtsmittel: Beschwerde gemäss StPO 393 ff Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 90

91 Untersuchungs- und Sicherheitshaft, Ersatzmassnahmen Rechtliche Grundlagen: Freiheitsentzug im Allgemeinen: BV 31, EMRK 5, IPBPR 9 Vorläufige Festnahme (Haftbefehl: StPO 207 I d; Polizei auf frischer Tat: StPO 217 I a; Private auf frischer Tat: StPO 218) Untersuchungshaft/Sicherheitshaft: StPO Untersuchungshaft: StPO Sicherheitshaft: StPO Ersatzmassnahmen: StPO Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 91

92 Untersuchungs- und Sicherheitshaft Grundsatz: Die beschuldigte Person bleibt während des Strafverfahrens in Freiheit Haft wird nur bei besonderen Haftgründen angeordnet Die Haft während des Strafverfahrens verfolgt keinen Strafzweck Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 92

93 Beginn des Freiheitsentzuges Durch polizeiliche Vorführung Vorladung Vorläufige Festnahme Anschliessend wird die beschuldigte Person einvernommen und über ihre Rechte belehrt. Ergeben oder bestätigen sich Haftgründe, stellt die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht den Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 93

94 Anordnung der Untersuchungshaft Vorladung (StPO 201) Vorführungsbefehl (StPO 207 I lit. d) Vorführung zum Staatsanwalt (StPO 219 III Satz 2 und IV, StPO 209 II) Vorläufige Festnahme (StPO 217 ff.) Befragung durch die Polizei (StPO 219 I und II) Befragung durch die Staatsanwaltschaft (224 StPO) Entlassung des Vernommenen Einstweilige Festnahme und Antrag ans Zwangsmassnahmengericht auf Anordnung der Untersuchungshaft Antrag ans Zwangsmassnahmengericht auf Anordnung von Ersatzmassnahmen gemäss StPO 237 ff. Antrag an das Zwangsmassnahmengericht unverzüglich, spätestens innert 48 Stunden seit der Festnahme Entscheidung durch das Zwangsmassnahmengericht (StPO 226) (unverzüglich, spätestens 48 Stunden nach Eingang des Antrags) Keine Untersuchungshaft: unverzügliche Freilassung Ersatzmassnahmen nach StPO 237 ff. Anordnung/Fortsetzung der Untersuchungshaft Rechtsmittel Beschwerde (StPO 222) Zudem: Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht (BGG 78-81) Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 94

95 Sicherheitshaft Sicherheitshaft = Haft nachdem Anklage erhoben wurde Verfahren zur Anordnung der Sicherheitshaft analog zur Untersuchungshaft Bei vorbestehender Untersuchungshaft: Verfahren entsprechend Haftverlängerungsgesuch Vorher keine Untersuchungshaft, aber neue Haftgründe: Verfahren entsprechend Anordnung der Untersuchungshaft Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 95

96 Ersatzmassnahmen StPO 237 ff. Ersatzmassnahmen = mildere/verhältnismässigere Mittel als Untersuchungs-/Sicherheitshaft Nicht abschliessende Aufzählung in StPO 237 II: Sicherheitsleistung (Kaution) Ausweis- und Schriftensperre Auflagen zu Kontrollbesuchen, Aufenthaltsort, Meldepflichten etc. electronic monitoring Kontaktverbot zu bestimmten Personen (z.b. dem Zeugen der nicht beeinflusst werden soll) Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 96

97 Vorzeitiger Strafvollzug Voraussetzungen: Anhand von Tatvorwurf und Untersuchungsstand (Beweislage) ist eine Freiheitsstrafe zu erwarten Antrag der beschuldigten Person Vorzeitiger Strafvollzug bzw. der Antrag der beschuldigten Person ist kein Geständnis Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 97

98 Dauer zwischen Festnahme und Anordnung der Untersuchungs-/Sicherheitshaft Die Staatsanwaltschaft hat innert 48 Stunden den Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft beim Zwangsmassnahmengericht zu stellen. Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet hierüber innert 48 Stunden. Rechtsprechung Bundesgericht: Die Fristen sind Maximalwerte, die nur auszuschöpfen sind, wenn dies notwendig ist. Die Fristen von 48 Stunden sind gemäss Bundesgericht interne Fristen, für Betroffene ist die Gesamtdauer von 96 Stunden relevant. Die Überschreitung der 96 Stunden begründet keinen Anspruch auf Freilassung, wenn danach die Haft rechtmässig angeordnet wird Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 98

99 Dauer der Untersuchungs-/Sicherheitshaft Das Zwangsmassnahmengericht kann bestimmte Haftdauer vorsehen oder die Haftdauer nicht beschränken Nach Ablauf der Haftdauer oder drei Monaten (bei unbeschränkter Haftdauer) kann die Haft um jeweils drei (ausnahmsweise 6) Monate verlängert werden Für die gesamte Dauer gibt es keine absolute Höchstgrenze Die Haft ist aufzuheben: Wenn die Haft die zu erwartende Freiheitsstrafe übersteigt Der Haftgrund oder dringende Tatverdacht wegfällt Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 99

100 Übungsfall 1 Wer ordnet Urin- oder Blutproben an, wenn diese durch die Polizeibehörden zur Abklärung der Fahreignung abgenommen werden? Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 100

101 Übungsfall 2 Ronald soll als Zeuge in einem Strafverfahren gegen eine kriminelle Organisation aussagen. Da er sich vor Racheakten fürchtet, bereitet er seine Flucht ins Ausland vor. Kann die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht für Ronald Untersuchungshaft beantragen? Wie ist die Situation, wenn Ronald als Auskunftsperson einvernommen werden soll, weil er als Mitbeschuldigter nicht ausgeschlossen werden kann? Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 101

102 Übungsfall 3 Caroline steht unter dem dringenden Verdacht, den Postboten erwürgt zu haben. Die Staatsanwaltschaft beantragt daraufhin Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr, weil der Beschuldigten eine langjährige Freiheitsstrafe droht. Liegt ein hinreichender Haftgrund vor? Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 102

103 Übungsfall 4 Gegen X wird wegen der versuchten vorsätzlichen Tötung an seiner Ehefrau ein Strafverfahren durchgeführt. Offenbar hatte X seiner Ehefrau die Pulsadern am Handgelenk aufgeschnitten. Das Opfer fürchtet, dass X seine Tat doch noch verwirklichen werde, sollte nicht bis zur Verurteilung Untersuchungs- und Sicherheitshaft angeordnet werden. Liegen Haftgründe vor? (Flucht- und Kollisionsgefahr bestehen nicht) Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 103

104 Strafprozessrecht II Lektion 8: Durchsuchung von Aufzeichnungen, Siegelungsverfahren, Beschlagnahme Seite 104

105 Durchsuchung, Siegelung, Beschlagnahme Privatsphäre: BV 13; EMRK 8; IPBPR 17 Eigentum: BV 26 Durchsuchung von Aufzeichnungen, Siegelung: StPO 246 ff. Beschlagnahme: StPO 263 ff Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 105

106 Durchsuchung von Aufzeichnungen I Aufzeichnungen = Träger menschlicher Gedankenäusserungen und Aufzeichnungen von Vorgängen im weitesten Sinne (weiter als Urkundenbegriff gemäss StGB 110 IV) Voraussetzung: Begründete Vermutung, dass Informationen enthalten sind, die der Beschlagnahme (StPO 263 ff.) unterliegen Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 106

107 Durchsuchung von Aufzeichnungen II Anordnung der Durchsuchung durch schriftlichen Befehl. Dieser bezeichnet: Gegenstand der Durchsuchung Zweck der Massnahme Die durchsuchende Behörde Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 107

108 Siegelung I (248 I) Der Inhaber kann geltend machen, dass die Aufzeichnungen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen. Inhaber = faktischer Inhaber, nicht der Berechtigte Die Siegelung muss unmittelbar bei der Durchsuchung oder Beschlagnahme verlangt werden. Die Aufzeichnungen werden versiegelt und amtlich verwahrt Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 108

109 Siegelung II (248 II/III) Die Strafbehörde kann innert 20 Tagen die Entsiegelung beim Zwangsmassnahmengericht verlangen Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet darüber innert eines Monats: Ob die Durchsuchung rechtmässig ist Ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen bestehen Herausgabe oder Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 109

110 Durchsuchung von Aufzeichnungen (StPO 246 ff.) Der Inhaber ist einverstanden Inhaber macht Zeugnis- und Aussageverweigerungsrecht geltend Papiere werden in amtliche Verwahrung genommen und versiegelt (StPO 248 I) Entsiegelungsgesuch der Strafbehörden innert 20 Tagen (StPO 248 II) Zwangsmassnahmengericht Gericht, bei welchem der Fall hängig ist Entscheidung über Entsiegelung (StPO 248 III) Ordnungsmässigkeit der Durchsuchung hinreichenden Tatverdacht Interessenabwägung: Geheimhaltungs- vs. Verfahrensinteresse wenn ja wenn nein Durchsicht und gegebenenfalls Beschlagnahme durch StA Rückgabe der Papiere Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 110

111 Beschlagnahme StPO 263 ff. Entziehung der Verfügungsgewalt über deliktsrelevante Gegenstände oder Vermögenswerte Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 111

112 Voraussetzungen der Beschlagnahme I (263) Der Beschlagnahme unterliegen Vermögenswerte und Gegenstände: Die als Beweismittel in einem Strafverfahren dienen Zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Entschädigungen, Geldstrafen Die den Geschädigten zurückzugeben sind Die der selbständigen Einziehung gemäss StGB 69 ff. unterliegen Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 112

113 Voraussetzungen der Beschlagnahme II (264) Die Beschlagnahme ist ausgeschlossen: Wenn die Aufzeichnungen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung oder Personen mit Zeugnisverweigerungsrecht stammen Bei persönlichen Aufzeichnungen, wenn das private Interesse (z.b. Persönlichkeitsschutz) schwerer als das Strafverfolgungsinteresse wiegt Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 113

114 Durchführung der Beschlagnahme (266) Schriftlicher Befehl der Staatsanwaltschaft/des Gerichts (Ausnahme in dringlichen Fällen) Aufforderung an den Inhaber die Gegenstände/Vermögenswerte herauszugeben Zwangsmassnahmeneinsatz nur wenn der Inhaber die Herausgabe verweigert oder die Aufforderung den Zweck der Beschlagnahme vereiteln würde Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 114

115 Übungsfall 1 Markus hat einen noch nicht veröffentlichten und absolut geheim gehaltenen achten Harry-Potter-Band gestohlen. Bei einer Hausdurchsuchung wird dieses Manuskript gefunden. Wer kann was unternehmen, um den Inhalt des Manuskripts zu schützen? Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 115

116 Übungsfall 2a Beim Doktoranden Sergio wird eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei werden auch seine Festplatten, auf welchen sich Entwürfe seiner Dissertation befinden, gespiegelt. Kann Sergio verhindern, dass vom Inhalt der Dissertation Kenntnis genommen wird? Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 116

117 Übungsfall 2b Nebst seiner Dissertation befinden sich auf dem Computer von Sergio auch filmische Aufzeichnungen seines Liebeslebens mit verschiedenen Frauen, die allerdings nicht wussten, dass sie gefilmt werden. Kann Sergio hiergegen etwas unternehmen? Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 117

118 Strafprozessrecht II Lektion 9: Strafbefehlsverfahren, abgekürztes Verfahren Seite 118

119 Strafbefehlsverfahren Aussergerichtliche Verfahrenserledigung durch die Staatsanwaltschaft bei geringfügigen Straftaten. Analog: Übertretungsstrafverfahren (StPO 357) Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 119

120 Strafbefehlsverfahren Voraussetzungen: Sachverhalt ist eingestanden oder ausreichend klar Konkrete Strafdrohung unter 6 Monaten Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen Bei erfüllten Voraussetzungen ist das Strafbefehlsverfahren zwingend durchzuführen Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 120

121 Einsprache gegen den Strafbefehl Durch die beschuldigte Person, betroffene Dritte, evtl. obere Staatsanwaltschaften Innert 10 Tagen Begründungspflicht (Ausnahme: die beschuldigte Person) Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 121

122 Verzicht auf Einsprache Es erfolgt keine frist- und formgerechte Einsprache (354 III) Die Einsprache wird zurückgezogen (356 III) Die Einsprache erhebende Person wurde vorgeladen und ist ferngeblieben (355 II) Der Strafbefehl wirkt wie ein rechtskräftiges Urteil Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 122

123 Folgen der Einsprache Reaktion der Staatsanwaltschaft: Festhalten am Strafbefehl Einstellung des Verfahrens Neuer Strafbefehl Anklageerhebung Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 123

124 Abgekürztes Verfahren StPO 358 ff. Vereinfachtes Verfahren mittels Absprachen zwischen der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 124

125 Voraussetzungen des abgekürzten Verfahrens Antrag der beschuldigten Person Eingeständnis des massgeblichen Sachverhalts Grundsätzliche Anerkennung der Zivilforderungen Staatsanwaltschaft fordert nicht mehr als 5 Jahre Freiheitstrafe Wenn die Voraussetzungen für das Strafbefehlsverfahren erfüllt sind, kann kein abgekürztes Verfahren stattfinden Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 125

126 Absprachen im abgekürzten Verfahren Geständnis gegen Reduktion der Tatvorwürfe bzw. Strafminderung fact bargaining: Absprachen über die Sachverhaltsfestellung Konflikt mit dem Grundsatz der materiellen Wahrheit charge bargaining: Absprache, welche Tatvorwürfe in der Anklage erhoben werden sentence bargaining: Vereinbarungen zu Sanktionsfolgen, insbesondere Strafmass Die rechtliche Würdigung/Subsumtion kann nicht Gegenstand der Absprache sein Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 126

127 Durchführung des abgekürzten Verfahrens I Antrag der beschuldigten Person auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens Die Staatsanwaltschaft entscheidet endgültig über den Antrag Fall notwendiger Verteidigung (StPO 130 e) Verhandlungen zwischen der beschuldigten Person und Staatsanwaltschaft über den Inhalt der Absprache Dokumentationspflicht über den Verlauf der Verhandlungen Anklageschrift mit Urteilsvorschlag und dem Hinweis, dass auf Rechtsmittel verzichtet wird Zustimmung der Parteien innert 10 Tagen (Stillschweigen der Privatklägerschaft gilt als Zustimmung) Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 127

128 Durchführung des abgekürzten Verfahrens II Summarische Hauptverhandlung Zustimmung Anklageschrift wird wie ein Urteil rechtskräftig Ablehnung Anweisung an die Staatsanwaltschaft ein Vorverfahren durchzuführen Erklärungen aus dem abgekürzten Verfahren sind unverwertbar Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 128

129 Rechtsmittel im abgekürzten Verfahren Auf Rechtsmittel wurde verzichtet Die Berufung ist nur mit folgenden Rügen zulässig: Keine Zustimmung zur Anklageschrift Die Anklageschrift entspricht nicht dem Urteil Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 129

130 Übungsfall 1 Die Staatsanwaltschaft erlässt einen Strafbefehl gegen Maura. Als Sanktion ist eine bedingte Geldstrafe mit 180 Tagessätzen zu CHF 100 verbunden mit einer Busse von CHF 2000 vorgesehen. Ist ein solcher Strafbefehl zulässig? Variante: Statt der Busse wird zusätzlich eine unbedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 100 angeordnet Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 130

131 Übungsfall 2 Im abgekürzten Verfahren muss die beschuldigte Person notwendig verteidigt werden. Ab welchem Zeitpunkt beginnt diesfalls die notwendige Verteidigung? Strafprozessrecht II, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Seite 131

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