Kleine Rechtskunde für Architekten

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1 Rechtliche Tipps für einen Beruf mit viel Verantwortung Kleine Rechtskunde für Architekten Das Berufsbild eines Architekten umfasst viele Facetten. Seine Leistungen gehen von der Planung eines Bauwerks über die Baubegleitung bis zur Betreuung des Bauherrn nach Fertigstellung. Der Architekt steht in direktem Kontakt mit dem Bauherrn ebenso wie mit den bauausführenden Unternehmen. Damit befindet er sich oft zwischen den Fronten. In diesem Merkblatt geben wir Ihnen Hinweise zu wichtigen Rechtsthemen. Wir behandeln Honorarfragen genauso wie die Berufspflichten. Zudem informieren wir über eine rechtssichere Internetseite, das Urheberrecht und Ihre Haftung. Architekten bestimmen das Erscheinungsbild unserer Städte. Sie wirken bei der Stadt- und Landschaftsplanung mit. So haben sie großen Einfluss auf unsere Nachbarschaft. Laut Architektenkammern gab es in Deutschland 2014 insgesamt mehr als selbstständige Hochbauarchitekten. Dazu kommen etwa Stadtplaner, ca Landschaftsarchitekten und Innenarchitekten. Honorar des Architekten: Was Sie berechnen können Als selbstständiger Architekt berechnen Sie Ihr Honorar nach der HOAI (Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen). Gut zu wissen: Auch ohne besondere vertragliche Vereinbarung ist sie verbindlich. Die HOAI sieht eine Preisspanne mit Mindest- und Höchstsätzen vor. Kriterien für die Höhe des Honorars sind der Umfang der erbrachten Leistungen und die anrechenbaren Kosten des Objekts. Ebenso wichtig ist die Honorarzone, in die das Objekt einzuordnen ist. Aber auch die den erbrachten Leistungen zugeordnete Honorartafel. Honorarvereinbarungen In gewissem Umfang können Sie die Honorarhöhe durch Vereinbarungen beeinflussen: Sie können z. B. bei Leistungen im Gebäudebestand Zuschläge für einen erhöhten Schwierigkeitsgrad vereinbaren. Eine wichtige Rolle bei der Honorarberechnung spielen die anrechenbaren Kosten. Damit sind die Netto-Baukosten gemeint. Das sind Kosten für: Herstellung, Umbau, Modernisierung, Instandhaltung oder -setzung von Objekten. Auch damit zusammenhängende Aufwendungen für Baukonstruktion und technische Anlagen zählen dazu. Nicht dazu gehören: Umsatzsteuer, Grundstückskosten, Gebühren und Honorare. Liegen die anrechenbaren Kosten über oder unter den Werten der HOAI-Honorartafeln, ist Ihr Honorar frei verhandelbar. Dies ist der Fall bei Gebäuden mit anrechenbaren Kosten unter Euro bzw. über Euro.

2 HOAI 2013 Die HOAI 2013 sieht im Honorarbereich einige Änderungen vor. So modifizierte sie z. B. die Vorschriften für die Abrechnung von Planungsleistungen im Bestand und die Abrechnung von Planungsänderungen. Auch Bauverzögerungen behandelt sie anders. Die Honorarverteilung auf die einzelnen Leistungsphasen hat sich teilweise geändert. Im Leistungsbild Gebäude setzt sie die Leistungsphase 3 nun mit 15 Prozent (statt 11 Prozent) an. Beim Leistungsbild Ingenieurbauwerke ist die Leistungsphase 2 mit 20 Prozent gewichtet (statt 15). Leistungsphase 3 wurde von 30 auf 25 Prozent gesenkt. Eine prüffähige Rechnung reicht nicht mehr aus. Voraussetzung für die Fälligkeit des Honorars ist zusätzlich die Abnahme der Leistung ( 15 Abs. 1 HOAI). Die HOAI lässt jedoch Raum für abweichende Vereinbarungen. Zuschlag bei Umbau und Modernisierung Bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit Umbau oder Modernisierung haben Sie Anspruch auf einen Zuschlag zum Honorar. Grundlage ist 6 HOAI. Sie sollten ihn unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads der Leistungen schriftlich vereinbaren. Die Höhe ist in den Honorarregelungen der Leistungsbilder der Teile 3 und 4 geregelt. Wichtig zu wissen: Ohne schriftliche Vereinbarung wird unwiderlegbar vermutet, dass ein Zuschlag von 20 Prozent ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad vereinbart ist. Berufspflichten als Architekt: Standesrecht genau beachten Ihre Berufspflichten legen die Berufsordnungen der Kammern fest. Sie sind gehalten, für Ihre Arbeit ein angemessenes Honorar zu verlangen. Die Berufsordnung der Berliner Architektenkammer schreibt z. B. die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung vor. Dazu gehört, dass Sie sich keine unlauteren Vorteile verschaffen dürfen. Über Ihr Honorar hinaus dürfen Sie keine Zuwendungen annehmen. Gleichzeitige Tätigkeiten im sogenannten baugewerblichen Bereich sind oft wegen möglicher Interessenkonflikte eingeschränkt. Die Berufsordnung der Architektenkammer Rheinland-Pfalz untersagt etwa eine gleichzeitige Betätigung als Makler. Zu den Berufspflichten gehört auch eine angemessene Fortbildung. Hinweis: Streitigkeiten zwischen Bauherren und Architekten oder zwischen verschiedenen Architekten kann ein Schlichtungsverfahren der Kammern regeln. Beachtung des Urheberrechts Als Architekt müssen Sie das Urheberrecht beachten. Die Berufsordnungen regeln meist, dass Sie die Urheberschaft nur an selbst erbrachten Leistungen innehaben. War ein Mitarbeiter an einer Leistung maßgeblich beteiligt, müssen Sie ihn als Miturheber namentlich nennen. Dies gilt auch bei Veröffentlichungen. 2

3 Ihr Urheberrecht als Architekt: Schutz von Plänen, Zeichnungen und Gebäuden Ihre Arbeit ist schutzfähig nach dem deutschen Urheberrecht. Dies gilt insbesondere für: Entwürfe, Bauzeichnungen, plastische Darstellungen wie Modelle. Aber auch für das Bauwerk selbst. Voraussetzung dafür ist: Ihr Werk ist eine persönliche, geistige Schöpfung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Dann können Sie z. B. Änderungen verbieten. Plagiate oder kopierte Entwürfe können Sie untersagen. Sie allein haben das Recht, Ihre Arbeit zu verbreiten oder zu vervielfältigen. Anders als beim US-Copyright bleibt das deutsche Urheberrecht immer beim Urheber. Er kann aber anderen Nutzungsrechte einräumen. Der Architektenvertrag kann regeln, dass der Bauherr mit Modellen und Zeichnungen des Bauwerks werben darf. Manche Verträge erlauben ihm auch, das Gebäude später identisch nachzubauen. Urheberrecht für gewöhnliche Wohnhäuser? Manche Gerichte halten herkömmliche Wohnhäuser und gleichförmige Zweckbauten nicht für schutzfähig. Sie verlangen ganz besondere gestalterische Elemente. Rein routinemäßiges Schaffen reicht nicht. Wichtig zu wissen: Ob eine persönliche geistige schöpferische Leistung vorliegt, kann nur ein Fachmann beantworten. Es gibt Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht. Beispiele aus der Rechtsprechung Mehrere Architekten hatten vorläufige Entwürfe für ein Mehrfamilienhaus angefertigt. Den Auftrag sollte nur einer erhalten. Bei einer Präsentation zeigte der Bauherr einen Entwurf potenziellen Wohnungskäufern. Die Entscheidung fiel zugunsten eines anderen Entwurfs. Der Urheber der abgelehnten Fassung sah in der Präsentation einen Verstoß gegen das Urheberrecht. Das OLG Frankfurt a. M. verneinte dies: Der Bauherr hatte die Pläne weder verbreitet, vervielfältigt noch ausgestellt. Ein Schaden sei nicht entstanden (Urteil vom 28. Januar 2014, Az. 11 U 111/12). Ein Architekt hatte ein Mehrfamilienhaus entworfen. Dieses wies Besonderheiten auf: Eine ungewöhnliche Anordnung der Stockwerke, versetzte Pultdächer und besonders platzierte französische Fenster. Das Oberlandesgericht Karlsruhe versagte ihm trotzdem den Urheberrechtsschutz: Sein Entwurf sei nicht eigenschöpferisch genug. Er habe nur allgemein übliche, gemeinfreie Gestaltungselemente zusammengestellt. Der Urheberrechtsschutz erfordere besondere Elemente. Diese müssten über das technisch Notwendige hinausgehen und Individualität widerspiegeln (Urteil vom 3. Juni 2013, Az. 6 U 72/12). 3

4 Kundengewinnung: Möglichkeiten der Akquise Sie können auf vielfältige Weise für Ihre Tätigkeit werben. Wichtige Mittel sind ein eigener Internetauftritt, Imagebroschüren sowie soziale Netzwerke. Die Teilnahme an ausgeschriebenen Wettbewerben um Aufträge kostet Zeit und Geld. Nur selten bekommen Sie eine Aufwandsentschädigung. Eine Garantie, den Auftrag zu erhalten, gibt es nicht auch nicht für den Gewinner. Allerdings können Sie sich einen Namen machen. Viele Ausschreibungen finden online statt. Es gibt große Ausschreibungsbörsen, auf denen sich Architekten um Aufträge bemühen können. Dazu gehören z. B Die Teilnahme an einem Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge ist mit vielen Formalien verbunden. Eigene Homepage: Rechtskonform im Internet Ein Internetauftritt ist ein fast selbstverständliches Marketinginstrument für einen selbstständigen Architekten. Allerdings müssen Sie rechtliche Vorgaben beachten. Häufige Fehler passieren beim Impressum und den Fotos auf der Internetseite. Impressum Ein Impressum gemäß 5 Telemediengesetz ist ein Muss. Folgende Angaben sind Pflicht: Name und Anschrift (kein Postfach), ggf. Rechtsform und vertretungsberechtigte Personen Ihres Betriebes, Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme ( , Kontaktformular, am besten auch Telefon- und Faxnummer), bei Eintragung im Handelsregister das Registergericht und die Registernummer, Ihre Architektenkammer, Ihre Nummer in der Architektenliste, die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem sie verliehen wurde, die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und wo diese zu finden sind (Verweis auf die Internetseite der Architektenkammer), ggf. Umsatzsteuer-ID-Nummer, ggf. Wirtschafts-ID- Nummer, bei GmbHs, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, die sich in Auflösung befinden, müssen Sie diesen Umstand mitteilen. Datenschutz In einem Haftungsausschluss (Disclaimer) sollten Sie klarstellen, dass Sie nicht für die Inhalte verlinkter Seiten haften. Auch ein allgemeiner Hinweis zum Datenschutz darf nicht fehlen. Möchten Sie Buttons von Anbietern wie Facebook, Google+ oder YouTube einbinden? Dann ist für jeden dieser Anbieter eine besondere Datenschutzerklärung anzuraten, sonst drohen Abmahnungen. 4

5 Fotos und Grafiken Bei Verwendung fremder Inhalte müssen Sie das Urheberrecht beachten. Kennzeichnen Sie diese Fotos und Grafiken. Tipp: Beachten Sie dazu die Vorgaben der jeweiligen Bildagenturen oder des direkt durch Sie beauftragten Fotografen. Der Architektenvertrag: Ordnungsgemäße Ausführung Der Architektenvertrag ist ein sogenannter Werkvertrag. Den Vertragsinhalt ermittelt im Streitfall das Gericht durch Auslegung. Grundsätzlich schuldet der Architekt dem Bauherrn kein mangelfreies Gebäude. Er muss jedoch eine einwandfreie Planung und Bauüberwachung im Rahmen des Vereinbarten und der aktuellen Regeln der Technik leisten. Dabei muss er bestimmte Teilleistungen nicht wegen einer Vereinbarung erbringen, sondern weil diese erforderlich sind. Die Gerichte ziehen hier oft die Leistungsbilder der HOAI heran, um die Erforderlichkeit festzustellen. Bei Nichterbringen einer geschuldeten Leistung hat der Bauherr einen Gewährleistungsanspruch gegen Sie. Zwar muss er nach dem Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches zunächst erfolglos eine Frist zur Nachbesserung setzen. Hat das Nachbessern oder Nachholen der Leistung für ihn keinen Sinn? Dann kann er durch Erklärung gleich Ihr Honorar mindern (BGH, Urteil vom 24. Juni 2004, Az. VII ZR 259/02). Sie sollten daher konkret und sorgfältig vereinbaren, welche Leistungen Sie ihm schulden und welche nicht. Für welche Mängel muss der Architekt einstehen? Man unterscheidet zwischen: mangelhafter Architektenleistung Schäden, zu denen es in Folge solcher Mängel kommt, sogenannten Mangelfolgeschäden. Um Ersteres handelt es sich z. B., wenn eine nicht genehmigungsfähige Planung geliefert wird. Letzteres können Schäden an anderen Sachen sein. Etwa, wenn Wasser die Möbel zerstört. Oder sich Personen verletzen, wenn ihnen Dachziegel auf den Kopf fallen. Abhängig von der geschuldeten Leistung haften Sie als Architekt nicht nur für Schäden infolge von Planungsfehlern, sondern auch für solche durch unzureichende Koordination von Tätigkeiten und Baubeteiligten. Ebenso haften Sie für Schäden durch unzureichende Überwachung von Handwerksbetrieben. Selbst für eine Überschreitung der Baukosten und das Missachten von Gewährleistungsfristen kann eine Haftung begründet sein. Auch Dritte können Anspruch auf Schadensersatz geltend machen. Hier geht es jedoch nicht mehr um den Architektenvertrag. In diesem Fall greift die deliktische Haftung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. 5

6 Berufshaftpflicht Zu Ihren Berufspflichten gehört in den meisten Bundesländern der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Meist ist dies in den Berufsordnungen festgelegt. Ein sinnvoller Schritt, denn es gibt immer häufiger Klagen gegen Architekten. Ca Schadensfälle pro Jahr melden die Versicherer. Die Versicherung bezieht sich nur auf das im Versicherungsschein genannte Berufsbild (z. B. Tragwerksplanung). Sind Sie zusätzlich als Energieberater tätig? Manchmal ist dies mitversichert, manchmal nicht. Hier sollten Sie nachfragen. Wie hoch die Versicherungsprämie ist, richtet sich nach: Ihrer jährlich erzielten Honorarsumme, der Versicherungssumme und der vereinbarten Selbstbeteiligung. Für Personen-, Sach- und Vermögensschäden legen die Versicherer meist jeweils eigene Versicherungssummen fest. D.A.S. Rechtsschutz für Architekten Als Architekt haben Sie viel zu tun und wenig Zeit. Damit Sie sich voll und ganz auf Ihre Arbeit konzentrieren können, sollte das Thema Absicherung nicht zu kurz kommen. Der D.A.S. Rechtsschutz für Selbstständige bietet Ihnen Sicherheit im Privat-, Berufs-, Verkehrs- und Immobilienbereich. Der Spezial-Straf-Rechtsschutz rundet Ihren Rechtsschutz ab. Ihr Rechtsschutz beinhaltet zudem den Web-Check: Damit können Sie Ihre betriebliche Homepage durch einen vom D.A.S. Leistungsservice vermittelten Rechtsanwalt auf rechtliche Anforderungen überprüfen lassen. Wir sind immer für Sie da! Wer sein Leben selbst gestalten will, braucht jemanden an seiner Seite, der dafür genügend Sicherheit bietet. Wir von D.A.S. helfen Ihnen dabei, Ihren Weg in sichere Bahnen zu lenken. Wenn Sie Fragen zu unseren Versicherungen haben kein Problem. Ihr Partner für Versicherungsfragen: Sollte Ihr Partner für Versicherungsfragen einmal nicht erreichbar ein, nutzen Sie gern unseren Kundenservice. Gebührenfreie Rufnummer: Sie möchten mehr darüber erfahren, was wir für Sie tun können? Besuchen Sie uns auf: Herausgeber: ERGO Versicherung AG Victoriaplatz Düsseldorf und Hinweis: Die Informationen sind sorgfältig recherchiert. Sie enthalten jedoch nur erste Hinweise. Eine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Beiträge wird nicht übernommen. Stand: Juli Bilder: Fotolia.de, goodluz, Kaspars Grinvalds, det-anan sunonethong, jackfrog, highwaystarz, nyul. Druck: Eberl Print. ERGO Versicherung AG Düsseldorf BVVK3D 6

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