Auswirkungen der Leitlinien der Europäischen Kommission zum EuGH-Urteil Test-Achats. SCOR inform - Januar 2012

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1 Auswirkungen der Leitlinien der Europäischen Kommission zum SCOR inform - Januar 2012

2 Auswirkungen der Leitlinien der Europäischen Kommission zum Autoren Dominic SCHWER SCOR SE Cologne Thomas AMENT SCOR SE Paris Andreas DÖRING Hongyan GONG SCOR Global Life Cologne Nick RENDLE SCOR Global Life London Razvan IONESCU Daria KACHAKHIDZE Eric SCHNEIDER Renaud TOUPET SCOR Global Life Paris Redaktion Bérangère Mainguy Tel: +33 (0) Fax: +33 (0) Herausgeber Gilles Meyer Januar ISSN beantragt - Alle Rechte vorbehalten. Weitergabe und Vervielfältigung dieser Publikation oder von Teilen daraus sind ohne die ausdrückliche Genehmigung des Herausgebers nicht gestattet. SCOR ist nach Kräften bemüht, für die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen zu sorgen. Eine Haftung im Fall von ungenauen, unrichtigen oder unvollständigen Informationen ist jedoch ausgeschlossen.

3 SCOR inform - Januar 2012 Auswirkungen der Leitlinien der Europäischen Kommission zum Die Europäische Kommission hat am 22. Dezember 2011 wie angekündigt Leitlinien zur Umsetzung des inzwischen weithin bekannt gewordenen EuGH-Urteils Test-Achats zu geschlechtsspezifischen Versicherungstarifen veröffentlicht.1 Der folgende Text behandelt einige der wichtigen Fragen zu Urteil und Leitlinien genauer. 1 C(2011) 9497 MITTEILUNG DER KOMMISSION Leitlinien zur Anwendung der Richtlinie 2004/113/EG des Rates auf das Versicherungswesen im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-236/09 (Test-Achats) vom

4 Auswirkungen der Leitlinien der Europäischen Kommission zum Die gegenwärtige Situation Zunächst ersetzen weder die Entscheidung des Gerichts noch die Leitlinie automatisch die lokalen Vorschriften in den Mitgliedsstaaten. Jedoch hat der Gerichtsentscheid den nationalen Gesetzgebern mit Bezug auf das Überprüfungsdatum des 21. Dezember 2012 als Endzeitpunkt der Gültigkeit der Ausnahme indirekt eine Frist gesetzt. Diese müssen nun bereits mit einer gewissen Vorlauffrist das aktuell anwendbare nationale Recht im Rahmen der Anforderungen des EuGH ändern. Die Leitlinie stellt klar den Geltungsbereich und die Grenzen des Gerichtsentscheids dar. Um unterschiedlichen Interpretationen in den Mitgliedsländern, die einen negativen Effekt auf die Umsetzung der Geschlechterrichtlinie haben könnten, möglichst entgegenzuwirken, hat sich die Europäische Kommission im Vorfeld intensiv mit diesem Thema befasst. Es fanden Treffen mit Branchenvertretern statt, und diverse Branchenorganisationen wurden schriftlich zu den erwarteten Auswirkungen des Urteils befragt. Die jetzigen Leitlinien basieren auf den entsprechenden Erkenntnissen. Geltungsbereich Das Gerichtsurteil des EuGH gilt unmittelbar für alle Tarife, die von EU-Versicherern an Einzelpersonen aus der Europäischen Union verkauft werden. Außerhalb der Europäischen Union können EU-Versicherer jedoch durchaus konventionelle Tarife anbieten, sofern die dortigen lokalen Vorschriften dies erlauben. Im Allgemeinen gilt das Differenzierungsverbot auch für Nicht-EU-Versicherer, sobald diese Versicherungen innerhalb der Europäischen Union vertreiben und dafür werben. Nur unter sehr begrenzten Umständen könnte es weiterhin möglich sein, in der EU klassische Tarife zu verkaufen, und zwar durch Korrespondenzversicherung. Da in einigen Ländern solche Versicherungsverträge, die mit einem ausländischen Versicherer rein über Brief, Telefon, Internet oder andere Kommunikationsmittel abgeschlossen wurden, nicht oder nur eingeschränkt beaufsichtigt werden, könnte beispielsweise ein EU-Bürger auf eigenes Betreiben eine Lebensversicherung in der Schweiz abschließen. In der Praxis dürfte dies jedoch keine Rolle spielen, denn sobald in der EU ein Vermittler für den Versicherer handelt oder Marketing innerhalb der Europäischen Union betrieben wird, wie dies zur Generierung eines relevanten Volumens auch weiterhin notwendig sein dürfte, gilt wie gesagt die Verpflichtung zur Unisex-Tarifierung. Zum Hintergrund des EuGH Urteils Im Urteil zum Fall Association Belge des Consommateurs Test-Achats ASBL und andere C-236/09, besser bekannt unter dem Namen Test-Achats vom 1. März 2011 hat der Europäische Gerichtshof beschlossen, dass der Artikel 5 (2) der Richtlinie des Rates 2004/113/EC (Geschlechterrichtlinie), der den Versicherern ausnahmsweise einräumt, bei Versicherungsprämien oder Leistungen nach Geschlecht zu differenzieren, falls dies auf relevanten statistischen Daten beruht, im Widerspruch zum Grundprinzip der Gleichbehandlung der Geschlechter steht, wie es im Vertrag der Europäischen Union verankert wurde. Der EuGH folgt damit letztlich der Argumentation der gleichnamigen belgischen Verbraucherschutzorganisation ( Test-Achats ). Er weist in der Begründung darauf hin, dass die Gleichbehandlung eines der höchsten rechtlichen Prinzipien in der EU darstellt und dieses Prinzip laut Artikel 5 (1) der Richtlinie grundsätzlich auch für Versicherungen gelten soll. Er erkennt zwar die derzeit immer noch weitverbreitete Anwendung des geschlechtsspezifischen Ansatzes innerhalb der Versicherungsbranche und die entsprechende Notwendigkeit angemessener Einführungsfristen an. Jedoch argumentiert er weiter, dass der folgende Ausnahmeartikel 5 (2) in seiner konkreten Formulierung dem Ziel der Richtlinie insgesamt widerspricht, da er keine Verpflichtung vorsieht, nach einer Übergangsphase tatsächlich zu einem Unisex-Ansatz zu gelangen. In der Tat wäre es den nationalen Gesetzgebern möglich gewesen, die Ausnahme alle fünf Jahre zu den vorgesehenen Überprüfungsterminen der Regelungen wieder und wieder zu verlängern. Als Konsequenz entschied das Gericht, dass der Artikel 5 (2) ab dem 21. Dezember 2012, dem nächsten Überprüfungszeitpunkt, ungültig ist. 4

5 SCOR inform - Januar 2012 Neugeschäft Die wichtigste Frage, die unverzüglich nach der Veröffentlichung des Gerichtsentscheids entstand, war, inwiefern das Urteil wirklich nur neue Verträge betrifft, also solche, die nach dem 21. Dezember 2012 abgeschlossen werden. Dies wurde durch die Leitlinie nun grundsätzlich bestätigt, allerdings sind auch bestehende Verträge betroffen, sobald nach dem Stichtag eine Vertragsanpassung vorgenommen wird, die von beiden Seiten ausdrücklich akzeptiert werden muss, oder auch abgelehnt werden kann. 2 Nicht betroffen jedoch sind Änderungen, Erweiterungen oder automatische Verlängerungen aufgrund von vertraglichen Regelungen, die bereits beim Abschluss beispielsweise als einseitige Option vereinbart wurden. 3 Da der Begriff neue Verträge weder in der Geschlechterrichtlinie noch in den nationalen Gesetzen der Mitgliedsstaaten definiert ist, sieht die Europäische Kommission dies als ein eigenständiges Konzept, welches in der EU einheitlich interpretiert werden muss. Jegliche unterschiedliche Ansätze in den einzelnen Mitgliedstaaten würden die umfassende Anwendung der Geschlechterrichtlinie gefährden. Betriebliche Altersversorgung In der Leitlinie wird darauf hingewiesen, dass für den gesamten Bereich der betrieblichen Altersvorsorge eine andere Richtlinie (2006/54/EG siehe Kasten) Anwendung findet als die im Urteil beanstandete 4 und dass diese darüber hinaus bezüglich erlaubter Differenzierung aufgrund aktuarieller Berechnungsfaktoren grundlegend anders formuliert ist. 5 Somit ergibt sich keine Auswirkung des Urteils, selbst wenn die Leistung über einen Versicherer abgewickelt wird. Sollte jedoch ein Arbeitnehmer im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge einen Versicherungsvertrag abschließen, 2 Leitlinie der Europäischen Kommission, Absatz 11 3 Leitlinie der Europäischen Kommission, Absatz 13 (a) 4 Leitlinie der Europäischen Kommission, Absatz 21 5 Leitlinie der Europäischen Kommission, Absatz 23 5

6 Auswirkungen der Leitlinien der Europäischen Kommission zum bei dem der Arbeitgeber kein Vertragspartner ist, so ist dieser Vertrag nach der Leitlinie ausdrücklich von der Richtlinie 2006/54/EG ausgenommen und fällt unter die Geschlechterrichtlinie 2004/113/EG mit der Folge, dass bei Versicherungsprämien oder Leistungen nicht nach Geschlecht differenziert werden darf. 6 Sonstige Kollektivversicherung Außerhalb der betrieblichen Altersversorgung äußert sich die Leitlinie nicht zur Gruppenversicherung. Die ursprüngliche Geschlechterrichtlinie befasst sich jedoch mit der Diskriminierung von Individuen in Bezug auf Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, soweit diese der Öffentlichkeit angeboten werden. Nun ist Kollektivversicherung wie die Rückversicherung, für die die Leitlinie analog argumentiert, eben keine Leistung, welche direkt der Öffentlichkeit angeboten wird, und fällt deshalb nicht in den Rahmen der Richtlinie. Zusätzlich könnte man argumentieren, dass bezüglich der individuellen Leistungskomponente einer Kollektivversicherung nur Personen innerhalb der betroffenen, vorliegenden Gruppe in einer vergleichbaren Situation sind, so dass Diskriminierung zwischen Mann und Frau nur innerhalb der Gruppe selbst beurteilt werden kann. Folglich sollte eine nach Geschlecht differenzierende Preissetzung bezüglich der gesamten Gruppe keine Diskriminierung darstellen, so lange die Individuen innerhalb der Gruppe keine nach Geschlecht differenzierten Prämien zahlen. Rückversicherung Rückversicherer können wie bereits erwähnt laut Leitlinie in der Tarifierung auch weiterhin nach Geschlecht unterscheiden, solange dies nicht zu einer Differenzierung auf individueller Ebene führt. 7 Dies dürfte im Allgemeinen aber auch nicht der Fall sein. Antidiskriminierungsrichtlinien und entsprechende Entwürfe der EU Richtlinie Geschützte Bereiche Felder Antirassismusrichtlinie 2000/43/EG Juni 2000 Beschäftigungs- und Gleichberechtigungsrichtlinie 2000/78/EG November 2000 Geschlechterrichtlinie Arbeit und Beschäftigung 2006/54/EG (Neufassung) Juli 2006 Geschlechterrichtlinie Güter und Dienstleistungen 2004/113/EG Dezember 2004 Entwurf einer allgemeinen Gleichbehandlungsrichtlinie (Verabschiedung ungewiss) Ethnische Herkunft Religion/Weltanschauung Behinderung Alter Sexuelle Orientierung Geschlecht: Mann und Frau Geschlecht: Mann und Frau Religion/Weltanschauung Behinderung Alter Sexuelle Orientierung Beschäftigung und berufliche Ausbildung Bildung Sozialleistungen Güter und Dienstleistungen sowie Wohnraum Beschäftigung und berufliche Ausbildung Beschäftigung und berufliche Ausbildung Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen Bildung Sozialleistungen Güter und Dienstleistungen sowie Wohnraum 6

7 SCOR inform - Januar 2012 In gewissem Umfang wird die Rückversicherung auf Unisex- Basis an Bedeutung zunehmen, da einige Versicherer versuchen werden, ihre ursprünglichen Bedingungen an die Rückversicherungskonditionen anzupassen. Allerdings gilt es dabei zu beachten, dass in der zur Risikoabdeckung gebräuchlichen Summenexzedentenrückversicherung das Geschlechterverhältnis im Allgemeinen stark zugunsten der Männer verschoben sein wird, da diese höhere Beträge versichern. In jedem Fall jedoch ist das Verhältnis in der Rückversicherung ein anderes als im unterliegenden Portefeuille. Durch eine einfache Eins-zu-eins-Umstellung der Rückversicherung auf Unisex- Basis entsteht dem Erstversicherer also zunächst nur eine weitere Quelle der Unsicherheit bezüglich der Netto-Profitabilität seines Portefeuilles. Stattdessen wäre in dieser Situation eher zu prüfen, ob nicht etwa Maßnahmen zur Steuerung des Geschlechtermix wie weiter unten beschrieben zielführender sein können, oder gegebenenfalls zusätzlich zur konventionell quotierten Rückversicherung eine Rückversicherung speziell des angenommenen Geschlechtermix durch eine geeignete Konstruktion abgeschlossen werden sollte. Reservierung Die Geschlechterrichtlinie schließt Unterschiede in Preisen und Leistungen für Individuen aus. Im Allgemeinen werden diese nicht direkt von der Reservierung beim Erstversicherer beeinflusst, weshalb die Leitlinie auch klarstellt, dass solche Rechnungsgrößen selbstverständlich weiterhin nach dem Geschlecht differenziert werden dürfen. 8 Für einige Märkte wird eine geschlechtsunabhängige Reservierung jedoch Marktpraxis werden. In Deutschland wird zum Beispiel die Riesterrente bereits unisex verkauft, und aus praktischen Gründen auch reserviert, da Rückkaufswerte in der Höhe üblicherweise (noch) den Reserven entsprechen und deshalb eine Leistung darstellen, welche im Rahmen der Leitlinie angepasst werden muss. Unterschiedliche Summenverteilung bei Männern und Frauen führt zu anderem Geschlechterverhältnis in der Rückversicherung Summenverteilung Geschlechterverteilung im Bestand i.d. Rückvers. Selbstbehalt Rückversichert Männer Frauen 6 Leitlinie der Europäischen Kommission, Absatz 22 7 Leitlinie der Europäischen Kommission, Absatz 14 8 Leitlinie der Europäischen Kommission, Absatz 14 7

8 Auswirkungen der Leitlinien der Europäischen Kommission zum Medizinische Risikoprüfung Die Leitlinie erwähnt explizit, dass das Geschlecht in der Einzelrisikoprüfung zur Beurteilung der anderen Risikofaktoren wie der Gesundheit berücksichtigt werden muss, 9 so dass dieser Bereich unserer Meinung nach vom Urteil insgesamt nicht betroffen ist. Hier geht es ja a priori auch um die Einschätzung von nicht vergleichbaren Einzelfällen, und das Urteil ändert nichts an der Tatsache, dass, falls keine vergleichbare Situation vorliegt, Unterschiede in der Behandlung keine Diskriminierung darstellen. Andere Risikofaktoren In der Leitlinie wird hervorgehoben, dass das Test-Achats- Urteil sich nur auf das Geschlecht als Risikofaktor beschränkt und keine Bedeutung hat für andere Faktoren wie Alter und Behinderung, auch im Hinblick auf den zuletzt durch die polnische Ratspräsidentschaft angepassten Entwurf einer entsprechenden allgemeinen Anti-Diskriminierungsrichtlinie. 10 Produktentwicklung und Vertrieb Da in Folge des Urteils aus Sicht des Versicherers in Zukunft jeweils ein Geschlecht profitabler sein wird als das andere, eines wahrscheinlich aufgrund des Marktdrucks auf die Prämie sogar unprofitabel, entsteht für den Versicherer aus der Unsicherheit des exakten Geschlechterverhältnisses ein neues Risiko. Dieses zusätzliche Risiko führt letztlich selbst unter idealen Bedingungen zu einer über das Gesamtportfolio höheren Prämie als bei Geschlechterdifferenzierung. Aus Wettbewerbssicht dürfte es also für den Versicherer interessant sein, seine Produkte entweder derart zu gestalten und zu vermarkten, dass sie für das profitablere Geschlecht attraktiver sind - dies ist so lange unproblematisch, wie nicht ein Geschlecht vom Kauf abgehalten oder gar ausgeschlossen wird oder die Unterschiede in der Profitabilität möglichst gering ausfallen. Alternative Produktgestaltung Plumpe Umgehungsversuche, etwa eine Tarifierung nach Anzahl der Schuhe im Schrank oder Werkzeuge im Werkzeugkeller, stellen unserer Auffassung nach eine mittelbare Diskriminierung dar (zur Bedeutung siehe Kasten), die im Endeffekt genauso verboten ist wie die aktuell praktizierte unmittelbare Diskriminierung, da es sich hierbei wohl kaum um echte, eigenständige Risikofaktoren handelt, wie die Leitlinie sie fordert. Ebenso wenig dürfen Versicherer ganze Tarife auf ein Geschlecht beschränken. Da nach der Leitlinie aber selbst explizit geschlechtsabhängige Leistungen z.b. für Brust- oder Prostatakrebs zugelassen sind, sollte es jedoch möglich sein, Tarife anzubieten, die durch ihre Gestaltung und ihre spezifischen Konditionen insbesondere ein Geschlecht ansprechen, die aber auch das andere grundsätzlich akzeptieren. Wenn zum Beispiel in ein Produkt zusätzliche Leistungen aufgenommen werden, die für das bisher günstigere Geschlecht besonders interessant sind, nicht so sehr jedoch für das andere, und die Gesamtprämie dadurch über einem Standardprodukt ohne Zusatzleistung landet, dürfte sich die Zusatzleistung zu einem maßgeblichen Teil allein aus dem Geschlechterverhältnis finanzieren lassen. Umgekehrt könnten zwar bei manchen Produktarten auch bestimmte Leistungsausschlüsse dazu dienen, das Geschlechterverhältnis zu steuern und dabei noch die Prämie zu senken. Sobald diese Ausschlüsse jedoch für ein Geschlecht entscheidend (z. B. Brustkrebs in einem Krebsprodukt) und einziges Differenzierungsmerkmal sind, steigt unserer Meinung nach zumindest das Reputationsrisiko, und das Produkt rückt in die Nähe von mittelbarer Benachteiligung. Auch aus Sicht eines Nicht-Zielkunden, der Versicherungsnehmer geworden ist, und nach Eintritt eines entsprechenden Schadenfalls mit der Direkte und indirekte Diskriminierung Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen Rasse, ethnischer Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität eine weniger günstige Behandlung erfährt. Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines oben genannten Grundes in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. 9 Leitlinie der Europäischen Kommission, Absatz Leitlinie der Europäischen Kommission, Absatz 20 8

9 SCOR inform - Januar 2012 Nichtleistung konfrontiert wird, erscheint ein solches Vorgehen problematisch. Alternativ zum Ansatz der Steuerung des Geschlechterverhältnisses durch die Produktgestaltung ist die Verringerung der Auswirkung des Geschlechts auf die faire Prämie, etwa durch die Einführung geeigneter nicht-diskriminierender Differenzierungsmerkmale. Beispielsweise kann auch in Zukunft problemlos nach Rauchern und Nicht-Rauchern unterschieden werden. Der Sterblichkeitsunterschied zwischen Männern und Frauen ist aber sowohl in der Gruppe der Raucher als auch in der Gruppe der Nicht-Raucher geringer als in der Gesamtbevölkerung. Da sich die Unsicherheit bzgl. des Geschlechterverhältnisses in solchen geschickt differenzierten Produkten geringer auswirkt, können diese Tarife insgesamt günstiger angeboten werden. Dasselbe gilt natürlich auch für verallgemeinerte Verbundene-Leben -Produkte, die von Natur aus allermeist ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis aufweisen. Das Konzept ließe sich sicher auch auf andere Versicherungsformen wie zum Beispiel Invaliditätsabsicherungen zu einer Haushaltsinvaliditätsabsicherung erweitern, die entsprechend mit Prämienreduktion attraktiv gestaltet werden kann. Ähnlich auch in der Rentenversicherung, wo zwar grundsätzlich schon jetzt Hinterbliebenenzusatz existiert, aber noch nicht Marktstandard ist. Neue Vertriebsstrategien Neue Vertriebsstrategien könnten ebenfalls ein geeigneter und Leitlinien-konformer 11 Ansatzpunkt sein, um das Geschlechterverhältnis zu steuern. verdeutlichen, auch wenn diese kein eigenes Einkommen am Arbeitsmarkt erzielt. Eine direkte Differenzierung der Entlohnung des Vertriebs nach Geschlecht könnte für den Versicherer durchaus interessant sein, sogar auch für die Versicherten, entweder direkt über höhere Überschussbeteiligungen oder im nächsten Schritt durch niedrigere Prämien. Allerdings wäre ein entsprechendes Reputationsrisiko selbst bei geschickter Kommunikation der Vorteile für den Bestand nicht von der Hand zu weisen. Die Lage in Deutschland Der deutsche Gesetzgeber hatte bereits vor Veröffentlichung der Leitlinien der Kommission mit der Umsetzung begonnen: Die notwendigen Gesetzesänderungen sollen mit dem 10. Gesetz zur Änderung des VAG beschlossen werden, für die ein vom GDV kommentierter Referentenentwurf vorliegt. Dieser sieht eine Streichung des Abschnitts 20 (2) vor, in seiner Ausnahmenatur in etwa eine Entsprechung des Abschnitts 5 (2) der Richtlinie. Allerdings ist die Entsprechung nur ungefähr, denn eine Besonderheit Deutschlands besteht bereits in der Umsetzung aller Gleichbehandlungsrichtlinien der EU in einem einzigen Gesetz, dem AGG. Hierdurch ergeben sich natürlich auch besondere Anforderungen an die Präzision der notwendigen Änderungen, um keine unerwünschten Auswirkungen zu erzielen. Der Referentenentwurf streicht, wie der GDV kommentiert, mit dem Abschnitt insbesondere auch die Möglichkeit der Differenzierung der Prämien nach Alter oder Grad der Behinderung und beschränkt sich auch mangels Gültigkeitsbeginn Insbesondere für diejenigen Produkte wie etwa Renten, die nun für Männer teurer werden, sollten Vertriebs- und Marketingstrategien sicherstellen, dass die Männer nicht über die zu erwartende Flaute nach einem Schlussverkauf hinaus den Produkten fernbleiben. Dies ist insbesondere wichtig, da Männer in höherem Maße preissensibel sind und mehr Vergleiche anstellen als Frauen und daher ein, wegen eines ohnehin schon ungünstigeren Geschlechterverhältnisses teureres Produkt noch weniger abschließen werden. In der Todesfallabsicherung müsste hingegen das Marketing für das dort profitablere Geschlecht, also die Frauen, verstärkt werden. Ein möglicher Ansatz wäre, beispielsweise Männern die Notwendigkeit der Absicherung der Partnerin zu 11 Leitlinie der Europäischen Kommission, Absatz 14 9

10 Auswirkungen der Leitlinien der Europäischen Kommission zum nicht auf das Neugeschäft. Es mag bezweifelt werden, dass dies beabsichtigt ist. Darüber hinaus steht es nun im Widerspruch zu den Leitlinien der EU Kommission. Ein Regierungsentwurf wird erst für Anfang des Jahres 2012 erwartet, aber die deutschen Lebensversicherer beschäftigen sich selbstverständlich schon jetzt mit Produktstrategien für die Unisex-Welt. Hier scheint der Trend zur einer weiter als bisher gehenden Differenzierung der Tarife zu gehen. Dies ist natürlich zum Zeitpunkt der Umsetzung der Unisex-Regelung besonders interessant, da nun zumindest in preissensitiven Marktbereichen die Anteile im Extremfall völlig neu vergeben werden könnten. Aber auch die oben genannte mögliche Verringerung des Geschlechterverhältnisrisikos könnte hier eine Rolle spielen. Insgesamt ist die Differenzierung bzw. die Ankündigung einer solchen in gewissem Maße ein selbstverstärkender Prozess, da schließlich auch andere Versicherer mitziehen, um Antiselektion zu vermeiden. Umsetzung der Benachteiligungsrichtlinien in Deutschland im AGG 19 Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot (1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben, ist unzulässig. 20 Zulässige unterschiedliche Behandlung (2) Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist im Falle des 19 Abs. 1 Nr. 2 bei den Prämien oder Leistungen nur zulässig, wenn dessen Berücksichtigung bei einer auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhenden Risikobewertung ein bestimmender Faktor ist. Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft dürfen auf keinen Fall zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen führen. Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität ist im Falle des 19 Abs. 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn diese auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruht, insbesondere auf einer versicherungsmathematisch ermittelten Risikobewertung unter Heranziehung statistischer Erhebungen. 33 Übergangsbestimmungen (4) Auf Schuldverhältnisse, die eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben, ist 19 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn diese vor dem 22. Dezember 2007 begründet worden sind. Satz 1 gilt nicht für spätere Änderungen solcher Schuldverhältnisse. 10

11 SCOR inform - Januar 2012 Fazit Da die derzeitig geltenden und in Aussicht gestellten rechtlichen Voraussetzungen - bis auf den Zwang zur Unisex-Tarifierung - im Wesentlichen ein Weiter wie bisher erlauben, und zumindest das Geschäftsmodell der Lebensversicherung nicht grundsätzlich bedrohen, sollten die Versicherer nun darauf hin wirken, dass die neuen Rahmenbedingungen möglichst rechtssicher verankert werden. Allerdings schützt kein Gesetz der Welt vor weiteren Benachteiligungsklagen wie der von Test-Achats mit ungewissem Ausgang. Das Interesse der Allgemeinheit an einer privaten Personenversicherungsindustrie, die natürlicherweise gewinnorientiert ist, ist schon an sich offensichtlich derzeit gesellschaftlich schwer zu vermitteln, ganz zu schweigen von dem von ihr als notwendig erachteten Konzept der risikoadäquaten Tarifierung. Wenn es also in der Presse oder vor Gericht zum Schwur kommt, kann leider nicht erwartet werden, dass die Allgemeinheit oder der Richter die Handlungsweisen der Versicherer genauso beurteilen wie diese selbst. Es sollte unserer Meinung nach daher im eigenen Interesse der Versicherungsindustrie liegen, wo immer möglich pro-aktiv Zugangsbeschränkungen zu ihren Dienstleistungen abzubauen und Prämiendifferenzierung auf ursächlich begründete, aber auch gesellschaftlich anerkannte Kriterien zu beschränken, um dadurch das soziale Profil der Versicherer zu schärfen. Da aber andererseits eine durchdachte Produktdifferenzierung wirtschaftlich unabdingbar ist, bieten sich Unternehmen, die diesen Spagat meistern, zusätzliche Chancen in der angespannten Wettbewerbslage der Lebensversicherung. SCOR Global Life hilft ihren Kunden nicht nur gerne, die Auswirkung für ihren Bestand nachzuvollziehen und zu bewerten, sondern auch von den kommenden Änderungen durch Unterstützung bei Tarifierung und Produktentwicklung, sowie maßgeschneiderte Rückversicherungslösungen zu profitieren. 11

12 SCOR Global Life 1, avenue du Général de Gaulle Paris La Défense Cedex France

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