Trends in Logistik-Verträgen

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1 Trends in Logistik-Verträgen RA Dr. Ulrich Gabriel, Partner bei Gabriel Rechtsanwälte, Kiel Lehrbeauftragter Europ. Wirtschaftsrecht, Hochschule Wismar für den Logistik-Kongress, , Neumünster

2 Themen ( 2-Minuten-Teaser ) 1. Haftung gegenüber Dritten / Freistellung 2. Vertragsstrafen 3. Varianten des Versicherungsschutzes 4. Bedarfsänderungen ( Change Requests ) 5. Mängelhaftung und Service Level Agreements 6. Änderungen/Unternehmensübergang beim Auftraggeber 7. Vertragslaufzeit/Kartellrecht/Kündbarkeit 8. Risiko Betriebsübergangsrechtsprechung 9. ADSp, Logistik-AGB, internationale Abkommen & Co. 10. Trends im in-/outsourcing (zuletzt eher in-?) 2

3 Vorbemerkungen Referent 1. Ehem. Kfm. Leiter & Partner einer internationalen Unternehmensberatung mit Fokus Handel/Logistik 2. Seit 2004 Kanzlei für Wirtschaftsrecht in Kiel 3. Lehrbeauftragter an der Hochschule Wismar 4. Zahlreiche Fachpublikationen 5. Typische Kundensituationen von a) mittelständischem Entsorgungsunternehmen b) und großem Versandhauskonzern über c) marktführendes ÖPNV-Unternehmen d) bis zu Inkassofällen in 2008 ( eigene Logistik ) 3

4 1. Haftung gegenüber Dritten / Freistellung Problem: Oft übernehmen Logistikunternehmer auch Bereiche der Warenproduktion oder Endbearbeitung vor Auslieferung ( Etikettieren mit giftigem Kleber, Montage von Reifen auf Felgen ). Demnach können sie gegenüber Dritten aus allgemeinem Deliktsrecht, Vertrag zugunsten des Dritten oder (kaum bekannt, per AGB nicht ausschließbar!; man ist schnell Hersteller i.s.d. ProdHG schon beim In-Verkehr-Bringen!) Produkthaftungsgesetz haften. Lösung: Die Haftung gegenüber dem Dritten kann nicht ausgeschlossen werden ( unzulässige Vereinbarung zulasten Dritter ). Die einzige (und gerade bei Garantiehaftungen sinnvolle) Möglichkeit besteht darin, eine sog. Freistellung mit dem Auftraggeber zu treffen, wonach der den Logistiker von Ansprüchen Dritter im Innenverhältnis freistellt (nützt nichts bei Auftraggeber-Insolvenz). 4

5 2. Vertragsstrafen Problem: Auftraggeber wollen oft mittels einer Vertragsstrafe schon dann Ersatz vom Logistiker verlangen können, wenn jener den Schaden nicht verschuldet hat oder gar keiner entstanden ist. Vertragsstrafenansprüche sind kaum versicherbar! Ihre Vereinbarung in AGB ist aber nur in Grenzen zulässig. Bei Kaufleuten findet nur in extremsten Fällen eine angemessene Herabsetzung ( 343 BGB, 348 HGB vs. 242 BGB) statt. Lösung: Aus Sicht des Auftraggebers stellt die Forderung nach einer Vertragsstrafe eine (häufig am Ende gar nicht realisierte) gute Verhandlungsposition im Rahmen der Vertragsverhandlung dar, deren Entfallen er nur gegen Entgegenkommen an anderen Punkten teuer verkauft. Optimalerweise hat man daher selbst den ersten Schuss und legt einen Vertragsentwurf vor! 5

6 3. Varianten des Versicherungsschutzes Problem: Eine Versicherung des Auftraggebers nützt dem Logistiker nichts, dann macht nur der Versicherer selbst den Regressanspruch (oft um so härter) geltend! Haftungshöchstgrenzen sind für Auftraggeber gefährlich, weil im Schadensfall sein Versicherer die Deckungspflicht bestreitet, weil der Auftraggeber eine Regressoption vereitelt habe. Bzgl. einer Versicherung des Logistikers wird oft in Verträgen deren Nachweis verlangt. Sonst bestehen oft gesetzliche Versicherungspflicht ( 7a GüKG) oder kann Auftraggeber sie verlangen (Lagerung, 472 HGB). Lösung: Versicherer wird an Vertragsverhandlungen beteiligt und verzichtet (meist gegen höhere Prämie) auf Regressoption. Oder aus Logistikersicht trotzdem Haftungshöchstgrenzen machen; im ungedeckten Schadensfall ist aber Kunde wohl weg! 6

7 4. Bedarfsänderungen ( Change Requests ) Problem: Wer kennt nicht die Nachtragsbitte : Könnt Ihr die Sache doch erst über den Umweg der Firma XY fahren (natürlich bei vorheriger Pauschalpreisvereinbarung ) gerade bei langen Vertragslaufzeiten ein Klassiker, dem aus Angst vor Kundenverlust kaum jemals Preisanpassungen nachfolgen Lösung: Klauseln können zumindest für den Fall, dass dem Logistiker aufgrund (nicht seltener ) Rechtsverschärfungen (Verpackung, Etikettierung ) Mehrkosten entstehen, Preisanpassungen zugestanden werden. Sprechklauseln ( werden die Parteien in dem Fall regeln ) nützen im Streitfall hingegen meist gar nichts. Daher gesteht man dem Auftraggeber lieber gleich, aber formalisiert ( bei Übernahme etwaiger Zusatzkosten ), eine billige Leistungsbestimmung ( 315 BGB) zu. 7

8 5. Mängelhaftung und Service Level Agreements Problem: Bei Mängeln der Logistikleistung bestehen Kündigungs-, Selbstvornahme- oder Minderungsansprüche des Auftraggebers ( 634 BGB). Wegen der oft hohen Komplexität von Logistikleistungen und des starren Korsetts der Mängelfolgen kommt s oft zu langem Dulden, dann aber dem großen Knall mit Kundenverlust. Beim nächsten Logistiker werden die Auftraggeber aber auch nicht glücklicher, weil 100%igkeit schlicht unmöglich ist Lösung: In zusätzlichem Service Level Agreement werden für typische Unzulänglichkeiten, die nicht gleich Kündbarkeit auslösen sollen, geringere Sanktionen vereinbart, z.b. Prozentabschläge bzgl. Vergütung bei Prozentminderleistungen z.b. bzgl. pünktlich beendeter Touren. In individuellem Vertrag möglich: Geringfügige Abweichungen gelten nicht als Mangel. 8

9 6. Änderungen/Übernehmensübergang beim Auftraggeber Problem: Der Auftraggeber ist eine beherrschte Gesellschaft und wird verkauft hinterher passt Vertrag nicht mehr; aus Auftraggebersicht sind langjähriges Logistikverträge oft Verkaufshürde, weil gerade in diesem Bereich Synergie durch Integration in eigene Prozesse ein häufiges Ziel darstellt. Oder aber der Auftraggeber gliedert (nicht selten) eine Abteilung Logistik aus, die nicht mehr vertragsgebunden ist. Gefährlich für Logistiker bei meist fehlender fixer Mengenvereinbarung! Lösung: Aus Auftraggebersicht sollten (zumindest Teil-)Kündigungsrechte vereinbart werden für definierte Fälle des Unternehmensübergangs dann muss dem Logistiker daran gelegen sein, für diesen Fall Vergütungsersatz auszuhandeln. Und für den Fall der Ausgliederung beim Auftraggeber Weiterbedienrecht vereinbaren! 9

10 7. Vertragslaufzeit/Kartellrecht/Kündbarkeit Problem: Wegen oft erheblicher sprungfixer Kosten bei Logistikleistungen (Lagerstättenbau usw. usf.) werden gerne lange Laufzeiten vereinbart; bei Laufzeiten von über fünf Jahren besteht das Risiko der Kartellrechtswidrigkeit (GWB, Art. 81 EGV, Gruppenfreistellungsverordnungen) bei Beeinträchtigung des Wettbewerbs am relevanten Markt im konkreten Fall Lösung: Bei Laufzeitbegrenzung aus Auftraggebersicht einseitige Verlängerungsoptionen schaffen (sog. Evergreen-Klausel automatischer Verlängerung bei Nichtkündigung kartellrechtlich auch nicht unbedenklich); vermeintlich nicht bindende Präambel Beabsichtigung längerer Zusammenarbeit kann helfen bei Ersatzansprüchen bei unzeitiger Kündigung; sinnvoll u.u.: Probelaufzeit vor Sprunginvestition; Definition wichtiger Gründe. 10

11 8. Risiko Betriebsübergangs-Rechtsprechung Problem: Luxusproblem, dass man Logistikleistungen für einen Auftraggeber komplett übernehmen darf, wird zum Albtraum, wenn dessen Arbeitnehmer Weiterbeschäftigungsansprüche anmelden ( 613 a BGB) Abänderung der Vertrags-/Tarifansprüche (bei Auftraggebern meist höher als bei Logistikern!) frühestens nach einem Jahr. Die Rechtsprechung nimmt immer schneller einen Betriebsübergang an bei Aufgabenidentität, selbst wenn Arbeitsmittel (Hallen, LKW) dem Logistiker nicht verkauft, sondern vermietet werden. Lösung: Es ist zu prüfen (kann aber gem. 613a BGB nur zwischen Auftraggeber und Arbeitnehmer vereinbart werden), ob ggf. nur Teile der Arbeitnehmer übernommen werden. Unterrichtungspflichten des 613a BGB sind aufzuteilen, eine Rückübertragung von Personal/ Betriebsmitteln zum Laufzeitende des Logistikvertrags ist möglich. 11

12 9. ADSp, Logistik-AGB, internationale Abkommen & Co. Problem: Gerade im internationalen Verkehr entstehen komplexe Regelungsungetüme; seit 2003 werden ADSp als normale AGB nur bei ausdrücklicher Einbeziehung wirksam. Lösung: Durch Individualvertrag lassen sich Kleingedrucktes beider Parteien wie auch (ggf. Teile der) sicherheitshalber ADSp und deren Logistik-AGB oder VBGL (Vertragsbedingungen Güterkraftverkehrs- und Logistikunternehmer, die nur speditionsübliche Leistungen regeln wie auch IATA für Luftfracht); optimal: eigene, pas-sende AGB und bei komplexen Projekte jeweilige individuelle Verhandlung mit Auftraggeber dazu. Vorsicht: Manche internationalen Abkommen (CMR, Montraler Übereinkommen) gelten zwingend; dem muss Ausschlussklausel Rechnung tragen ( deutsches Recht, soweit nicht ). 12

13 10. Trends im in-/outsourcing (zuletzt eher in-?) Problem: Der Fall Quelle hat gezeigt, in welchem Ausmaß Logistik sowohl inhouse wie auch outgesourced (in dem Fall v.a. Deutsche Post) vorhanden ist. Mit der zuletzt auch gesetzlich stärker geforderten Langfrist-Ziele-Vereinbarung bei Managern großer potenzieller Auftraggeber könnte Trend zum outsourcing zurückgehen, weil AfA für Eigenimmobilien, Kfz u.ä. wieder mehr Gewicht erhalten als rasche Verkaufserlöse für den cash-flow und damit den nächsten Bonus des Managers. Lösung: Externer Logistiker kann besser benchmarks bzgl. Qualität und Preis von Logistikleistungen einholen und umsetzen; Qualitätsführerschaft kann erreicht und vom Auftraggeber leichter als inhouse gefordert werden; Auftraggeber senken Flottenrisiken. Logistiker müssen ihnen vor allem ihre Ängste nehmen! 13

14 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Ulrich Gabriel, Partner bei Gabriel Rechtsanwälte Z.B. kostenlosen monatlichen -Newsletter dazu bestellen bei: 14

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