Die Unternehmergesellschaft inkl. UG & Co.KG

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1 Dr. Volker Römermann/Ina Jähne Die Unternehmergesellschaft inkl. UG & Co.KG Gesetzlicher Rahmen, vertragliche Gestaltung, sinnvolle Einsatzmöglichkeiten Kompaktwissen für Berater

2 Die Unternehmergesellschaft inkl. UG & Co.KG

3 DATEV eg, Nürnberg (Verlag) Alle Rechte, insbesondere das Verlagsrecht, allein beim Herausgeber. Dieses Buch und alle in ihm enthaltenen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Mit Ausnahme der gesetzlich zugelassenen Fälle ist eine Verwertung ohne Einwilligung der DATEV eg unzulässig. Printed in Germany Mandelkow GmbH, Herzogenaurauch (Druck) Joh. Leupold GmbH & Co.KG, Schwabach (Umschlagdruck) Angaben ohne Gewähr Stand: Januar 2010 DATEV-Artikelnummer: / wissensvermittlung@service.datev.de

4 Editorial Am 01. November 2008 ist das neue GmbH Recht, das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG), in Kraft getreten. Mit dem MoMiG hat auch die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als neue Variante der GmbH Einzug in das GmbHG gefunden. Als Vater der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gilt allgemein der rechtspolitische Sprecher der CDU-Fraktion im Deutschen Bundestag, Dr. Jürgen Gehb. Er hatte sich bereits seit langem für die Schaffung einer eigenen Unternehmergesellschaft (UG) eingesetzt. Nun ist der große Wurf nach zähen Diskussionen gelungen. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist in einem einzigen Paragrafen 5a GmbHG geregelt worden. Die vorliegende Kompaktwissen-Ausgabe gibt einen Überblick über diese neue GmbH-Variante im Vergleich zur GmbH und zur Limited und zeigt sinnvolle Einsatzmöglichkeiten auf. Die neuste Rechtsprechung ist berücksichtigt. Hamburg, im Januar 2010 Dr. Volker Römermann Ina Jähne 1

5 Der Inhalt im Überblick 1 Entwicklung des GmbH-Rechts 5 2 Die Gründung der UG (haftungsbeschränkt) Gesellschaftsvertrag Normale Gründung durch individuelle Gründungsurkunde Vereinfachte Gründung durch Musterprotokoll Vergleich der Vor- und Nachteile der Gründungsvarianten Aufbringung des Stammkapitals Höhe der Stammeinlage Firma Anforderungen des Gesetzgebers Rechtsfolge bei Unterlassen oder falschem Rechtsformzusatz Handelsregistereintragung 32 3 Rechte und Pflichten von Gesellschaftern und Geschäftsführern in Abgrenzung zur GmbH Gesellschafter Geschäftsführer 38 4 Umfirmierung in eine GmbH 42 3

6 5 Down-sizing von der GmbH in die UG (haftungsbeschränkt)? 44 6 Die UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG Bisherige Lösung: GmbH & Co. KG Anwendungsbereich der UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG Vorteile gegenüber der GmbH & Co. KG 51 7 Vergleich der UG (haftungsbeschränkt) mit Limited und GmbH Vergleich der UG (haftungsbeschränkt) mit der Limited Vergleich der UG (haftungsbeschränkt) mit der normalen GmbH 54 8 Anhang Musterprotokoll für die Gründung einer Einpersonengesellschaft: Musterprotokoll für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft mit bis zu drei Gesellschaftern 57 4

7 1 Entwicklung des GmbH-Rechts Am ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) nach langen Diskussionen, vielfältigen Reformvorschlägen und Alternativentwürfen in Kraft getreten. Die Schwerpunkte des MoMiG sind: Einführung eines Mustergesellschaftsvertrages Erleichterung der Kapitalaufbringung und Übertragung von Geschäftsanteilen Beschleunigung der Registereintragung gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen Transparenz bei Geschäftsanteilen Sicherung des Cash-Pool Bekämpfung von Missbräuchen Deregulierung des früheren Eigenkapitalersatzrechts Außerdem findet mit dem MoMiG die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (nachfolgend UG genannt) als neue Variante der GmbH Einzug in das GmbHG. Damit steht insbesondere Unternehmensgründern eine neue Möglichkeit offen, das unternehmerische Risiko auf eine separate Vermögensmasse, das Gesellschaftsvermögen, zu beschränken und gleichzeitig nur ein geringes Startkapital zu benötigen. Die UG war im Referentenentwurf des MoMiG noch nicht vorgesehen. 5

8 1. Entwicklung des GmbH-Rechts Sie ist infolge der Diskussionen über eine Abschaffung oder Herabsetzung des Mindeststammkapitals für die GmbH als last-minute Kompromisslösung zwischen den Verfechtern der klassischen GmbH und denen, die für eine Abschaffung des Mindeststammkapitals plädiert haben, eingefügt worden. Diese Diskussionen haben ihren Ursprung in der Rechtsentwicklung der letzten Jahre, die maßgeblich von den Entscheidungen des EuGH geprägt worden ist. Der EuGH hatte entschieden, dass die Niederlassungsfreiheit des EG- Vertrages es gebietet, die Rechtsfähigkeit von Gesellschaften mit Satzungssitz im EU Ausland und Verwaltungssitz in Deutschland jedenfalls dann anzuerkennen, wenn ihr Gesellschaftsstatut der Gründungstheorie folgt (EuGH, Urt. v Rs. C-212/97 Centros ; EuGH, Urt. v Rs. C-208/00 Überseering ; EuGH, Urt. v Rs. C-167/01 Inspire-Art ). Nach der Gründungstheorie bestimmen sich die Rechtsverhältnisse einer Gesellschaft anhand der Rechtsordnung, nach der sie gegründet worden ist. Der Gründungstheorie folgt unter anderem England, so dass diese Eu- GH-Rechtsprechung den Weg für eine Verbreitung der Private Limited Company (nachfolgend Limited genannt) in Deutschland freigemacht hat. Die Limited kann bereits mit einem Stammkapital einer kleinsten Einheit einer beliebigen Währung, üblicherweise allerdings mit einem britischen Pfund, gegründet werden. Darüber hinaus bietet sie die Möglichkeit einer Trennung des wirtschaftlichen Risiken ausgesetzten Unternehmensvermögens von dem Privatvermögen und ist damit insbesondere für deutsche Existenzgründer mit dem Wunsch nach einer Beschränkung der persönlichen Haftung interessant, wenn ihre Kapitalausstattung nicht ausreichend ist, um das Mindeststammkapital für eine GmbH in Höhe von Euro aufzubringen. 6

9 1. Entwicklung des GmbH-Rechts Der deutsche Gesetzgeber fürchtete eine flächendeckende Ausbreitung dieser ausländischen, vielen unbekannten und damit intransparenten Rechtsform und sah sich zum Handeln verpflichtet, um ein Vordringen englischer Limiteds in Deutschland zu verhindern. So entstand die Idee der Unternehmergesellschaft als neue, deutsche (Unter-) Gesellschaftsform der GmbH, die sich primär an die Zielgruppe potenzieller Limited Gründer, also an die Adresse von Existenzgründern und Kleinunternehmern richten sollte (Gehb/Heckelmann, GmbHR 2006, R 349). Die UG soll eine Lücke im deutschen Gesellschaftsrechtssystem schließen. Durch die Gründung einer UG wird es insbesondere Existenzgründern ermöglicht, ihre Geschäftsideen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung zu verfolgen und zugleich, jedenfalls theoretisch, mit einem Startkapital von 1 Euro auszukommen, ohne auf eine ausländische Gesellschaftsform ausweichen zu müssen. Ob diese Rechnung aufgeht, lässt sich zwar noch nicht abschließend beurteilen, allerdings erfreut sich die in der Tagespresse gerne auch als Mini-GmbH titulierte UG ein Jahr nach ihrer Einführung bereits einiger Beliebtheit. Wie die statistische Auswertung des Instituts für Rechtstatsachenforschung der Universität Jena zeigt, gab es zum Stichtag bereits Unternehmergesellschaften. Die Zahl der gegründeten Unternehmergesellschaften liegt noch höher, denn es sind bereits mehr als 200 Unternehmergesellschaften durch eine Kapitalerhöhung auf Euro zur GmbH aufgestiegen. Der derzeitige Bestand an Aktiengesellschaften beträgt im Vergleich dazu ca

10 1. Entwicklung des GmbH-Rechts Übersicht über die Anzahl der bisher gegründeten UGs Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg 610 Bremen 153 Hamburg 830 Hessen Mecklenburg-Vorpommern 360 Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz 789 Saarland 208 Sachsen 848 Sachsen-Anhalt 563 Schleswig-Holstein 717 Thüringen 430 Institut für Rechtstatsachenforschung der Universität Jena Im Unterschied zur Limited ist die UG allerdings als bloße Einstiegsvariante in die GmbH konzipiert. Die Seriosität und Vertrauenswürdigkeit, die einer GmbH im Rechtsverkehr angeblich auf Grund des Mindeststammkapital-Erfordernisses entgegengebracht wird, soll für jeden UG-Gesellschafter Anreiz genug sein, durch Kapitalerhöhung auf Euro zu einer GmbH zu werden und dann die Firma anzupassen, um von diesem Vertrauensvorsprung im Geschäftsverkehr zu profitieren. Jede UG soll also nach der Vorstellung ihrer Erfinder irgendwann erwachsen werden. Diese Zielsetzung ist im GmbHG jedoch nur unvollkommen umgesetzt worden (näher im Zusammenhang mit der UG & Co. KG unter Kapitel 6). 8

11 2 Die Gründung der UG (haftungsbeschränkt) Die Unternehmergesellschaft ist ebenso wie die GmbH körperschaftlich organisiert. Sie ist eine Kapitalgesellschaft. Diese zeichnet sich in Abgrenzung zu den Personengesellschaften dadurch aus, dass sie selbst Träger von Rechten und Pflichten ist und infolge dessen bezüglich der eingegangenen Verbindlichkeiten selbst haftet, während die Gesellschafter lediglich das Risiko tragen, ihre Einlage zu verlieren. Da die Unternehmergesellschaft als bloße Variante zur GmbH und gerade nicht als eigenständige Rechtsform konzipiert ist, findet auf sie das GmbHG nebst allen Vorschriften des sonstigen nationalen Rechts, welche die GmbH betreffen, Anwendung, sofern die Sonderregeln in 5a GmbHG nicht vorgehen. In 5a GmbHG finden sich einige wenige Sonderregeln, die ausschließlich für die UG gelten. Hierbei handelt es sich im Übrigen um die einzige Vorschrift des GmbHG, in der die UG ausdrücklich Erwähnung findet. Merke: Damit gelten alle steuerrechtlichen Vorschriften, die für die GmbH gelten, auch für die UG. Für Buchführung, Bilanzierung und Publizität gelten ebenfalls keine Besonderheiten. Es ist auch ohne Bedeutung, ob die UG mittels Musterprotokoll oder individueller Gründungsurkunde gegründet worden ist. 9

12 2. Die Gründung der UG (haftungsbeschränkt) 5a GmbHG lautet: 5a Unternehmergesellschaft. (1) Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach 5 Abs. 1 unterschreitet, muss in der Firma abweichend von 4 die Bezeichnung Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt) führen. (2) Abweichend von 7 Abs. 2 darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist. Sacheinlagen sind ausgeschlossen. (3) In der Bilanz des nach den 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Die Rücklage darf nur verwandt werden 1. für Zwecke des 57c; 2. zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist; 3. zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist. (4) Abweichend von 49 Abs. 3 muss die Versammlung der Gesellschafter bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich einberufen werden. (5) Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital so, dass es den Betrag des Mindeststammkapitals nach 5 Abs. 1 erreicht oder übersteigt, finden die Absätze 1 bis 4 keine Anwendung mehr; die Firma nach Absatz 1 darf beibehalten werden. 10

13 2. Die Gründung der UG (haftungsbeschränkt) 5 Abs 1 GmbHG lautet: 5 Stammkapital, Geschäftsanteil. (1) Das Stammkapital der Gesellschaft muss mindestens fünfundzwanzigtausend Euro betragen. 4 GmbHG lautet: 4 Firma. Die Firma der Gesellschaft muss, auch wenn sie nach 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. 7 Abs. 2 GmbHG lautet: 7 Anmeldung der Gesellschaft. (2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist. Insgesamt muss auf das Stammkapital mindestens soviel eingezahlt sein, dass der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtnennbetrags der Geschäftsanteile, für die Sacheinlagen zu leisten sind, die Hälfte des Mindeststammkapitals gemäß 5 Abs. 1 erreicht. 57c GmbHG lautet: 57c Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. (1) Das Stammkapital kann durch Umwandlung von Rücklagen in Stammkapital erhöht werden (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln). (2) Die Erhöhung des Stammkapitals kann erst beschlossen werden, nachdem der Jahresabschluss für das letzte vor der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung abgelaufene Geschäftsjahr (letzter Jahresabschluss) festgestellt und über die Ergebnisverwendung Beschluss gefasst worden ist. 11

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