Bebauungsplan Nr. 129 Elektrofachmarkt Vorprüfung des Einzelfalls gemäß 3c UVPG

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1 St Bebauungsplan Nr. 129 Elektrofachmarkt Vorprüfung des Einzelfalls gemäß 3c UVPG Proj.Nr: Datum:

2 Vorprüfung des Einzelfalls gemäß 3c UVPG 2/7 INHALTSVERZEICHNIS Vorprüfung des Einzelfalls gemäß 3c UVPG in Verbindung mit Anlage I Nr Wallenhorst, IPW INGENIEURPLANUNG GmbH & Co. KG i.a. Böhm Bearbeitung: Dipl.-Ing. (FH) Angelika Huesmann Wallenhorst, Proj.-Nr.: IPW INGENIEURPLANUNG GmbH & Co. KG Ingenieure Landschaftsarchitekten Stadtplaner Telefon ( ) Telefax ( ) Marie-Curie-Straße 4a W allenhorst h t t p : / / w w w. i n g e n i e u r p l a n u n g. d e Beratende Ingenieure Ingenieurkammer Niedersachsen Qualitätsmanagementsystem TÜV-CERT DIN EN ISO

3 Vorprüfung des Einzelfalls gemäß 3c UVPG 3/7 Allgemeine Beschreibung des Vorhabens (Art, Lage und Größe) Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 129 beabsichtigt die Stadt Cloppenburg die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines Elektronikfachmarktes zu schaffen. Vorgesehen ist die Ausweisung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung "Elektrofachmarkt", sowie von Verkehrsflächen und Grünflächen entlang der Soeste. Das Plangebiet wird bereits großflächig über den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 12 "Lange Straße", 2. Teiländerung, mit der Festsetzung als Mischgebiet und Stellfläche, sowie kleinräumig Grünflächen entlang der Soeste abgedeckt. Mit dem jetzt neu aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 129 wird dieser B-Plan teilweise aufgehoben. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes hat eine Größe von ca. 0,64 ha und befindet sich direkt südlich der Soeste, östlich der Soestenstraße, im Stadtzentrum von Cloppenburg. Die ehemalige Tankstelle östlich der Soestenstraße wurde mittlerweile abgerissen, so dass aktuell keine Bebauung im Plangebiet vorhanden ist. Die Fläche ist aber bereits großflächig versiegelt (Baustelle, Parkflächen, Straßenflächen). Für das genannte Vorhaben ist nach Anlage 1 UVPG Nr in Verbindung mit 3c eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfall (Screening) durchzuführen, die hiermit zur Vorlage kommt. 3c UVPG führt dazu folgendes aus: "Sofern in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach 12 zu berücksichtigen wären. Sofern für ein Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, gilt Gleiches, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Bei den Vorprüfungen ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Bei der allgemeinen Vorprüfung ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden. Für das erstmalige Erreichen oder Überschreiten und jedes weitere Überschreiten der Prüfwerte für Größe oder Leistung gilt 3b Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 entsprechend. Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren. "

4 Vorprüfung des Einzelfalls gemäß 3c UVPG 4/7 Prüfkriterien gem. Anlage 2 UVPG 1. Merkmale des Vorhabens, insbesondere in Bezug auf 1.1 Größe der Vorhabens 1.2 Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft 1.3 Abfallerzeugung Das geplante Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Elektrofachmarkt" weist eine Größe von qm auf. Die Art der baulichen Nutzung wird festgesetzt als großflächiger Einzelhandelsbetrieb für Elektroartikel mit einer Verkaufsfläche von max m². Darüber hinaus sind Flächen für Büro- und Verwaltungsräume sowie für Schank- und Speisewirtschaften zulässig. Die Grundflächenzahl von 0,8 darf durch Garagen, Stellplätz und Zufahrten sowie Nebenanlagen bis zu einem Maß von 1,0 überschritten werden. Die vorhandene Grünfläche entlang der Soeste wird im Bebauungsplan weiterhin als Grünfläche festgesetzt, der vorhandene Weg bleibt erhalten. Das gesetzlich festgesetzte Überschwemmungsgebiet der Soeste grenzt direkt nördlich außerhalb des Geltungsbereiches an und wird nicht in Anspruch genommen. Aufgrund der geologischen Verhältnisse (tragfähiger Boden ab ca. 9 m unter Gründungsebene) ist eine Auffüllung mit Füllsanden und Tiefgründung mit Pfahlelementen erforderlich. Der Großteil des Plangebietes ist bereits versiegelt (Mischgebiet, Parkplatz, Straßenflächen); wertvolle Biotopstrukturen werden nicht in Anspruch genommen. Im Bereich des Plangebietes liegt eine Altablagerung (Nr , Hausmüll, Bauschutt, Gewerbe- und Industriemüll) vor. In Abstimmung mit dem Landkreis Cloppenburg werden in den zu überbauenden Flächen Teile der Altablagerungen entfernt. Anfallendes Oberflächenwasser soll über die vorhandene Regenwasserkanalisation in die Soeste eingeleitet werden. Die Rückhaltung erfolgt unterirdisch mittels miteinander verbundener Staukanäle DN 800. Ein entsprechender Wasserrechtsantrag sowie Überflutungsnachweis wurde durch das Büro Nordlohne & Bechly (Stand Juni 2013) erarbeitet. Die geplante Nutzung als Elektrofachmarkt bedingt den üblichen Abfallanfall eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes. Für die Müllabfuhr und Müllbeseitigung ist der Landkreis Cloppenburg zuständig. 1.4 Umweltverschmutzung und Belästigungen Aufgrund unterschiedlicher Lärmquellen im Sondergebiet (z.b: Kundenverkehr, An- und Ablieferungsverkehr, Kühlungs- und Lüftungsaggregate, Rollgeräusche von Einkaufswagen) sind passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Hierzu werden Schalldämmwerte im Bebauungsplan festgesetzt. 1.5 Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien Die geplante Nutzung Elektrofachmarkt im Innenstadtbereich bedingt kein erhöhtes Unfallrisiko.

5 Vorprüfung des Einzelfalls gemäß 3c UVPG 5/7 2. Standort des Vorhabens Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebietes, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen Bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Verund Entsorgung (Nutzungskriterien) Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes (Qualitätskriterien) Für den westlichen Geltungsbereich liegt ein rechtskräftiger Bebauungsplan Nr. 12 mit den Festsetzungen Mischgebiet vor. Der östliche Teil wird als Parkplatz genutzt. Vorgesehen ist nun eine Ausweisung als Sondergebiet Zweckbestimmung "Elektrofachmarkt". Hinsichtlich der Eignung des Standortes sowie Alternativenprüfungen liegen mit den Vorplanungen (B- Plan Nr. 124) bereits zahlreiche Untersuchungen vor. Im nördlichen Plangebiet befindet sich eine öffentliche Grünfläche mit Fußund Radweg entlang der Soeste. Diese soll als solche erhalten bleiben. Bei dem geplanten Sondergebiet handelt es sich um einen stark anthropogen überprägten, und durch die Altablagerung auch vorbelasteten Bereich. Bis in die 50er Jahre wurde die Soeste aus dem Plangebiet nach Norden verlegt und begradigt, die ursprünglichen Niederungsbereiche im Plangebiet sind mit Fremdmaterial in 2-4 m Höhe aufgefüllt. Teile der Altablagerung werden in den dauerhaft überbauten Bereichen zurückgebaut und fachgerecht entsorgt. Wertvolle Bereiche der Schutzgüter Wasser, Boden, Natur und Landschaft kommen im Plangebiet nicht vor. Die nördlich außerhalb des Geltungsbereiches verlaufende Soeste ist auf den Umweltkarten des MU als erheblich verändertes Gewässer mit einem schlechten ökologischen Potenzial eingestuft. Das festgesetzte Überschwemmungsgebiet der Soeste grenzt unmittelbar nördlich an den Geltungsbereich an und wird mit der vorliegenden Planung (Stand ) nicht in Anspruch genommen. 2.3 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien): Schutzgebiete des Netzes Natura 2000 gemäß 32 BNatSchG Naturschutzgebiete gemäß 23 BNatSchG Nationalparke, Nationale Naturmonumente gemäß 24 BNatSchG Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß BNatSchG Naturdenkmäler gemäß 28 BNatSchG Geschützte Landschaftsbestandteile, einschließlich Alleen gemäß 29 BNatSchG Gesetzlich geschützte Biotope gemäß 30 BNatSchG

6 Vorprüfung des Einzelfalls gemäß 3c UVPG 6/ Wasserschutzgebiete gemäß 51 WHG, Heilquellenschutzgebiete nach 53 Abs. 4 WHG, Risikogebiete nach 73 WHG sowie Überschwemmungsgebiete gem. 76 WHG Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insb. Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte in verdichteten Räumen im Sinne des 2 Abs.2 Nr. 2 und 5 des Raumordnungsgesetzes in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmale, Denkmalensembles, Bodendenkmale (oder archäologisch bedeutende Landschaften) Wasserschutzgebiete gemäß 51 WHG oder Heilquellenschutzgebiete nach 53 Abs. 4 WHG liegen nicht vor. Das Überschwemmungsgebiet der Soeste gem. 76 WHG grenzt unmittelbar nördlich an das Plangebiet an, wird von der Planung aber nicht in Anspruch genommen. Angaben zu Risikogebieten nach 73 WHG liegen nicht vor. 3. Merkmale der möglichen Auswirkungen Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen: 3.1 Ausmaß der Auswirkungen Unter Berücksichtigung der Vorbelastungen sowie fehlender Schutzgutbereiche mit Bedeutung, sind die Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter nur gering einzustufen. Die Umsetzung der Planung führt zu einer geringen Neuversiegelung von Flächen (bisherige Freiflächen im Mischgebiet). Im Zuge der Umsetzung werden Teile der Altablagerung rückgebaut. Während der Baumaßnahmen ist eine temporäre Bauwasserhaltung erforderlich. 3.2 Etwaiger grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen - nicht vorhanden Schwere und Komplexität der Auswirkungen - nicht vorhanden -, sh. Punkt Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen Mit Umsetzung der Planung werden die beschriebenen, geringfügigen Auswirkungen eintreten. 3.5 Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen Die Umsetzung der Planung führt zu einer dauerhaften Überbauung bereits weitgehend versiegelter Flächen. Erhebliche neue Beeinträchtigungen der Schutzgutbereiche sind nicht zu erwarten.

7 Vorprüfung des Einzelfalls gemäß 3c UVPG 7/7 Überschlägige Gesamteinschätzung: Das Vorhaben führt sehr wahrscheinlich zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen Es besteht eine Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit X Das Vorhaben führt sehr wahrscheinlich nicht zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen Es besteht keine Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit Textliche Erläuterung der Gesamteinschätzung Nach überschlägiger Prüfung der unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 UVPG aufgeführten Kriterien sind erheblich nachteilige Umweltauswirkungen durch das Vorhaben (Elektrofachmarkt) nicht zu erwarten. Bei dem Plangebiet handelt es sich um einen bereits großflächig versiegelten Bereich im Stadtzentrum von Cloppenburg. Schutzgutbereiche besonderer Bedeutung liegen nicht vor. Das Überschwemmungsgebiet der Soeste wird nicht in Anspruch genommen. Teilbereiche der vorhandenen Altlasten werden auf den Flächen der dauerhaften Bebauung (Gebäude) rückgebaut. Während der Bauphase ist eine temporäre Bauwasserhaltung vorgesehen. Hierfür liegt ein Wasserrechtsantrag vor. Unter Berücksichtigung der bestehenden Ausprägung und Nutzung, dem bestehenden Planungsrecht im Plangebiet sowie den Vorbelastungen kommt die Vorprüfung des Einzelfalls gemäß 3c UVPG zu der Gesamteinschätzung, dass keine UVP-Pflicht für die Errichtung eines Elektrofachmarktes im Bebauungsplangebiet Nr. 129 besteht.

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