Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelnen. I. Ausübung eines öffentlichen Amtes Ein öffentliches Amt übt jeder aus, der hoheitlich tätig wird.

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1 1 Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelnen I. Ausübung eines öffentlichen Amtes Ein öffentliches Amt übt jeder aus, der hoheitlich tätig wird. = Haftungsrechtlicher Beamtenbegriff als Funktionsbegriff Voraussetzung des Beamten im staatsrechtlichen Sinn nach 839 BGB ersetzt zusätzliche Anspruchsnorm des Art. 34 GG durch Tatbestandsmerkmal in Ausübung eines öffentlichen Amtes, damit ist jeder, der hoheitlich tätig geworden ist, ist Beamter i.s.v. Art.34 GG i.v.m. 839 BGB als einheitliche Anspruchsgrundlage der Amtshaftung. = Jeder, der hoheitlich tätig wird ist Beamter i.s.v. 839 BGB i.v.m. Art. 34 GG Zur Wiederholung: Staatsrechtlicher Beamtenbegriff = Statusbegriff Beamter ist danach, wer durch Aushändigung der Ernennungsurkunde in ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treuverhältnis berufen wurde. Berufung in das Beamtenverhältnis = mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt. Keine Legaldefinition, aber in verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen vorausgesetzt, Art. 33 GG, 2 BBG, 2-10 BRRG.

2 2 II. Verletzung einer Amtspflicht 1. Klausurrelevant hier nur beispielhafte Aufzählung, selbstständig zu lernen, siehe dazu u.a. Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5.Aufl., S.43 ff. - Amtspflicht zu rechtmäßigem Handeln, Art. 20 III GG - Amtspflicht zur Erteilung richtiger Auskünfte - Amtspflicht zur Erteilung vollständiger Auskünfte - Amtspflicht zu rascher Sachentscheidung 2. Neuere Entscheidungen - rechtswidrige Versagung einer Baugenehmigung bejaht, BGH- Urteil vom , MDR 2008, Vorsätzliche Verletzung des Kommandos über die Fregatte Mecklenburg Vorpommern vom OLG verneint, noch nicht vom BGH entschieden: Ersatzfähigkeit von Schmerzensgeld wegen eines Schockschadens der Eltern als Folge eines bei einem Bundeswehreinsatz zu Tode gekommenen Soldaten (-) OLG Celle vom , NZWehrr 2007, keine Amtspflichtverletzung durch die Straßenverkehrsbehörden wegen unterlassener Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h oder unterlassener Heraufsetzung der Gelbphase einer Ampel von 3 auf 5 Sekunden, bei Überqueren einer roten Ampel durch einen Fußgänger, keine Haftung der Stadt. LG Bonn vom , Quelle: Juris.

3 3 Amtspflichten von 839 BGB, Art. 34 GG als gegeben vorausgesetzt Haftungstatbestand verweist damit alle denkbaren Rechtsquellen: Verfassung Formelle Gesetze Satzungen Gewohnheitsrecht Verwaltungsvorschriften Rechtsverordnungen III. Drittgerichtetheit der Amtspflicht 1. Funktion dieses Tatbestandsmerkmals Haftungsbegrenzung: Ausschluss entfernten Drittschadens. 2. Bestimmung, Auslegung der Amtspflicht danach: ob die Amtspflicht ihrem Sinn und Zweck nach den verpflichteten Hoheitsträger und den Bürger in einen näheren Kontakt zueinander bringt.

4 4 - Zunehmende Kritik der Literatur Rechtsunsicherheit: Dritter ist, wen die Rechtsprechung immer seltener mit einlässlicher Begründung, häufig mit formelhaften Hinweis darauf, dass es einen Dritten nicht geben könne, wo Ziel und Zweck der hoheitlichen Tätigkeit die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder das Interesse des Staates an einer ordentlichen Geschäftsführung seiner Beamten oder der Schutz seiner vermögensrechtlichen Belange sei, immer öfter, aber ohne jede Rechtfertigung als Dritten erklärt. Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5.Aufl., S.58f. =>Tendenz der Rspr.: Ausdehnung der Drittbezogenheit. In Klausur: Drei-Schritt-Prüfung 1.) Entfaltet die Amtspflicht überhaupt Drittwirkung? 2.) Gehört der Geschädigte zum geschützten Personenkreis? = Persönlicher Schutzbereich 3.) Wird das verletzte Recht oder Rechtsgut von der drittschützenden Wirkung erfasst? = Sachlicher Schutzbereich Folgende Hilfsmittel für Klausurlösung: - Wäre Betroffene klagebefugt nach 42 II VwGO wäre, ABER nur als Hilfsmittel, hier Zivilgerichte!! - Schutzrichtung der Amtspflicht - Ausgeliefertsein des Geschädigten gegenüber dem Verwaltungshandeln - engerer Kontakt des Betroffenen zur Verwaltung - Natur des Amtsgeschäfts - Zweck des Amtsgeschäfts

5 5 3. Legislatives Unrecht dazu Fall 2 Pflichtexemplar. Ob Amtspflicht zum Erlass rechtmäßiger Gesetze Drittwirkung entfalten kann: Rechtsprechung: Nein. Arg. Gesetzgeber handelt nur im Interesse der Allgemeinheit. Zudem drohen wegen Breitenwirkung der Gesetze unübersehbare Folgen für die Staatsfinanzen. Gilt nach Rspr. nur grundsätzlich auch für RVOen und Satzungen, d.h. Ausnahmen möglich. Ausnahme-Beispiel: Bebauungsplan [=Satzung gem. 10 Abs. 1 BauGB] uu Verletzung von Individualinteressen möglich, da der BBP wegen des räumlich begrenzten Plangebietes lediglich einen beschränkten Personenkreis betrifft. Literatur: Je nach Einzelfall, Auslegung, ob der von der Norm erfasste Personenkreis individualisierbar ist (ähnlich Schutznormtheorie).

6 6 IV. Verschulden 1. Definition - im BGB nicht definiert. - Verschulden ist das objektiv pflichtwidrige und subjektiv vorwerfbare Verhalten eines Zurechnungsfähigen. 2. Schuldformen/-grade - Vorsatz: Wissen und Wollen des pflichtwidrigen Erfolges. - grobe Fahrlässigkeit: wenn im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. - einfache Fahrlässigkeit: wenn besondere MM der groben nicht erfüllt. 2. Bezugspunkt - allein die Verletzung der Amtspflicht, nicht der dadurch verursachte Schaden - weder der entstandene, noch überhaupt ein Schaden muss vom Amtswalter gewollt oder vorhergesehen worden sein. 3. Maßstab pflichtgetreuer Durchschnittsamtsträger. - früher enger - heute ausgeweitet: objektiviert u. entindividualisiert, d.h. * Rspr. i.d.r. Schuldensvermutung bei Amtspflichtverletzung * Anerkennung Organisationsverschulden wegen anonymen Verwaltungsapparates.

7 7 V. Kausaler Schaden Jeder! Vermögensschaden, der adäquat kausale Folge der Amtspflichtverletzung, d.h. ohne Pflichtverletzung wäre der Schaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben. VI. Keine Haftungsausschlüsse I 2 BGB - Voraussetzung: mehrere Schädiger - Subsidiarität restriktiv auszulegen, da ursprünglicher Zweck, Schutz des Beamten, wegen Haftungsüberleitung entfallen. Anerkannte Fallgruppen der teleologischen Reduktion: - Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr Argument: haftungsrechtliche Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer. - nach mittlerweile einhelliger Meinung auch bei bestehenden Versicherungen des Geschädigten Argument: Zweck der Versicherung ist Schutz des Geschädigten, nicht Entlastung des Staates bei schuldhaftem, selbst wenn nur fahrlässigem Verhalten - bei Ersatzansprüchen gegen andere ör Körperschaft Argument: Grundsatz der Einheit der öffentlichen Hand - bei bestehenden Ersatzansprüche gegen Lebens-, Unfall-, Renten- und Krankenversicherer. Argument: Ansprüche hat der Geschädigte durch eigene Leistungen erlangt, Zweck Absicherung des Geschädigten, nicht des Schädigers. 3. wichtig: 839 III BGB Ausdruck des Vorranges des Primärrechtsschutzes: alle verwaltungsrechtlichen RM, auch formlose! (Fall 2 Pflichtexemplar) VII. Keine Verjährung

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