I. Folgenbeseitigungsanspruch
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- Philipp Falk
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2 Akad. Rat a. Z. Dr. Heiko Sauer Übersicht 2: Prüfungsschemata für staatshaftungsrechtliche Ansprüche Ergänzung zu: Sauer, Staatshaftungsrecht Eine Systematisierung für die Fallbearbeitung, JuS 2012, 695 A. Restitutionsansprüche I. Folgenbeseitigungsanspruch 3. in ein subjektives Recht (nicht: Rechtsverletzung!) 4. Folgen des s sind a) rechtswidrig b) rechtsgrundlos (wichtig bei Verwaltungsakten!) c) und zurechenbar (Stichwort: Unmittelbarkeitszusammenhang!) 5. Folgenbeseitigung ist a) tatsächlich möglich und b) der Verwaltung zumutbar II. Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch 3. (Drohender oder andauernder) in ein subjektives Recht 4. ist bzw. wäre a) rechtswidrig (keine Duldungspflicht!) b) und zurechenbar (Stichwort: Unmittelbarkeitszusammenhang!) III. Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch 2. Öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung (in der Regel zwischen Staat u. Bürger) 3. Vermögensverschiebung ( etwas erlangt i. S. von 812 I 1 BGB) 4. Ohne rechtlichen Grund (wie bei 812 I 1 BGB, zentraler Prüfungspunkt!) 5. Ggf. Anspruchsausschluss (z. B. Entreicherung )
3 B. Kompensationsansprüche I. Schadensersatzansprüche 1. Amtshaftungsanspruch 1. Haftungsvoraussetzungen a) Beamter im haftungsrechtlichen Sinn ( jemand i. S. von Art. 34 S. 1 GG) b) Handeln in Ausübung eines öff. Amtes (innerer/äußerer Zusammenhang 1 ) c) Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht d) Verschulden e) Kausaler Schaden 2. Eventueller Anspruchssausschluss (insbesondere: 839 I 2, II und III BGB) 3. Anspruchsgegner (h. M. nach der Anvertrauenstheorie) 4. Art, Umfang und Durchsetzung des Schadenersatzes ( 194 ff., 249 ff. BGB; Art. 34 S. 3 GG) 2. Haftungsanspruch analog 280 I BGB im Rahmen verwaltungsrechtlicher Schuldverhältnisse 1. Verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis (besteht eine besondere Nähebeziehung zwischen Bürger und Verwaltung?) 2. Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs analog 280 I BGB a) Pflichtverletzung b) Verschulden c) Kausaler Schaden/ggf. Zurechnungszusammenhang 3. Umfang und Durchsetzung des Anspruchs 1 Dieses üblicherweise direkt zu Beginn geprüfte Tatbestandsmerkmal erfüllt die Funktion eines Zurechnungszusammenhangs, der deshalb später nicht mehr separat angesprochen wird.
4 II. Entschädigungsansprüche 1. Bei rechtmäßigem Staatshandeln ( eigentliche Sonderopferhaftung ) 2 a) Aufopferungsanspruch 3. Gemeinwohlbezogener in eine durch Art. 2 II GG geschützte nichtvermögenswerte Rechtsposition 4. Kausaler Schaden 5. Sonderopfer 6. Unmittelbarkeitszusammenhang (= Zurechnung) 7. Eventueller Anspruchsausschluss 8. Umfang und Durchsetzung des Anspruchs b) Anspruch aus 39 I lit. a NWOBG 1. Maßnahme einer Ordnungsbehörde (oder der Polizei, 67 NWPolG) 2. Besondere Form der Inanspruchnahme (darin liegt hier das Sonderopfer!): Nichtstörer (Inanspruchnahme nach 19 NWOBG) oder Unbeteiligter oder Anscheinsstörer, der die Anscheinsgefahr nicht zurechenbar verursacht hat 3. Kausaler Schaden 4. Eventueller Anspruchsausschluss ( 39 II, 40 IV NWOBG) 5. Umfang und Durchsetzung des Anspruchs c) Anspruch aus enteignendem 3. in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition 4. Kausaler Schaden 5. Sonderopfer durch unvorhersehbare atypische Nebenfolge rechtmäßigen Handelns 6. Unmittelbarkeitszusammenhang (= Zurechnung) 7. Eventueller Ausschluss des Anspruchs 8. Umfang und Durchsetzung des Anspruchs 2 Ansprüche auf Enteignungsentschädigung sowie aus ausgleichspflichtiger Inhalts- und Schrankenbestimmung können nur auf der Basis einer speziellen gesetzlichen Grundlage geprüft werden.
5 2. Bei rechtswidrigem Handeln ( uneigentliche Sonderopferhaftung ) a) Anspruch aus aufopferungsgleichem 3. Gemeinwohlbezogener in eine durch Art. 2 II GG geschützte nichtvermögenswerte Rechtsposition 4. Rechtswidrigkeit des s (an Stelle des Sonderopfers!) 5. Kausaler Schaden 6. Unmittelbarkeitszusammenhang (= Zurechnung) 7. Eventueller Anspruchsausschluss 8. Umfang und Durchsetzung des Anspruchs b) Anspruch aus 39 I lit. b NWOBG 1. Maßnahme einer Ordnungsbehörde (oder der Polizei, 67 NWPolG) 2. Rechtswidrigkeit der Maßnahme (an Stelle der besonderen Inanspruchnahme bei lit. a!) 3. Kausaler Schaden 4. Eventueller Anspruchsausschluss ( 39 II, 40 IV NWOBG) 5. Umfang und Durchsetzung des Anspruchs c) Anspruch aus enteignungsgleichem 3. in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition 4. Rechtswidrigkeit des s (an Stelle des Sonderopfers beim enteignenden!) 5. Kausaler Schaden 6. Unmittelbarkeitszusammenhang (= Zurechnung) 7. Eventueller Ausschluss des Anspruchs 8. Umfang und Durchsetzung des Anspruchs
6 3. Gesamtübersicht zu den Entschädigungsansprüchen rechtmäßiges Handeln rechtswidriges Handeln e in das Eigentum Anspruch auf Enteignungsentschädigung (nur soweit gesetzlich vorgesehen!); Art. 14 III GG bringt zum Ausdruck, dass in der rechtmäßigen Enteignung stets ein Sonderopfer des Betroffenen liegt. Anspruch aus enteignungsgleichem (für alle rechtswidrigen schuldlosen unmittelbaren Eigentumsbeeinträchtigungen). Anspruch bei ausnahmsweise ausgleichspflichtiger Inhaltsbestimmung (nur soweit gesetzlich vorgesehen!); hier ist wegen eines Sonderopfers bestimmter Betroffener das Gesetz nur dann rechtmäßig, wenn es eine Entschädigungspflicht vorsieht. Anspruch aus enteignendem (nur bei atypischer und unvorhersehbarer Nebenfolge an sich rechtmäßigen Handelns, soweit dem Betroffenen ein Sonderopfer auferlegt wird). e in Rechtsgüter des Art. 2 II GG Anspruch aus Aufopferung (auf der Grundlage von 74, 75 EinlALR); das ist historisch die Entschädigungspflicht für unmittelbar verursachte Sonderopfer durch rechtmäßige e in nichtvermögenswerte Rechte. Anspruch aus aufopferungsgleichem (wie Aufopferung, nur dass an Stelle eines Sonderopfers rechtswidriges Handeln vorliegt). rechtsgüterindifferent, aber nur bei Handeln der Polizei bzw. der Ordnungsbehörden 39 I lit. a NWOBG (ggf. i. V. mit 67 NWPolG): Spezialregelung zur Aufopferung, die nicht auf bestimmte Rechtsgüter beschränkt ist. Entschädigungsberechtigt sind neben dem Nichtstörer infolge einer analogen Anwendung der Bestimmung auch der Unbeteiligte sowie derjenige Anscheinsstörer, der die Anscheinsgefahr nicht zurechenbar verursacht hat. 39 I lit. b NWOBG (ggf. i. V. mit 67 NWPolG): Spezialregelung zum enteignungsgleichen und aufopferungsgleichen im Bereich des Gefahrenabwehrrechts.
7 C. Sonderfall: europarechtlicher Staatshaftungsanspruch 3 3. Hinreichend qualifizierte Verletzung von Unionsrecht (wertende Betrachtung der Erheblichkeit des Fehlers, der Klarheit der verletzten Rechtsnorm etc. 4 ) 4. Individualbegünstigung der verletzten Bestimmung (entspricht konzeptionell der Prüfung der Verletzung eines subjektiven Rechts, aber mit geringeren Anforderungen) 5. Kausaler Schaden 6. Zurechnung 7. Umfang und Durchsetzung des Anspruchs 3 Der europarechtliche Staatshaftungsanspruch stellt insofern einen Sonderfall dar, als es sich zwar tendenziell um einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch handelt, es aber nicht ausgeschlossen ist, dass die Rechtsfolge im Einzelfall aus europarechtlichen Gründen über die Gewährung einer billigen Entschädigung in Geld hinausgehen muss. 4 In diesem Rahmen können auch Gesichtspunkte des Verschuldens angeführt werden, das aber nicht gesondert zu prüfen ist.
8 Akad. Rat a. Z. Dr. Heiko Sauer Übersicht 3: Staatshaftungsrechtliche Ansprüche und ihre Voraussetzungen im systematischen Überblick Ergänzung zu: Sauer, Staatshaftungsrecht Eine Systematisierung für die Fallbearbeitung, JuS 2012, 695 Restitutionsanspruch Kompensationsansprüche Schadensersatz Entschädigung europarechtl. Besonderheit 1. Ausführungen zur Rechtsgrundlage 2. Hoheitliches Handeln 3. in ein subj. Recht 4. Rechtswidrigkeit oder Sonderopfer (im Rahmen von Entschädigungsansprüchen ist bei Rechtswidrigkeit das Sonderopfer indiziert!) Folgenbeseitigung Amtshaftung 280 I BGB analog im verw.rechtl. Schuldverhältnis Enteignender/ Enteignungsgleicher Aufopferung/ Aufopferungsgleicher 39 I lit. a / 39 I lit. b NWOBG europarechtl. Staatshaftung (+) (-) (-) (+) (+) (-) (+) (+) = Beamter im haftungsrechtlichen Sinn (+) = Drittrichtung der Amtspflicht Rechtswidrigkeit und Rechtsgrundlosigkeit der sfolgen Rechtswidrigkeit in Gestalt einer Amtspflichtverletzung (Verbindung über die allgemeine Amtspflicht zu rechtmäßigem Handeln) = verw.rechtliches Schuldverhältnis als Voraussetzung der Analogie (s. zur Rechtswidrigkeit) und Rechtswidrigkeit entsprechen einer Pflichtverletzung im Schuldverhältnis (+) ins Eigentum (+) (+) = Maßnahme der Polizei bzw. Ordnungsbehörden Rechtswidrigkeit für den enteignungsgleichen / Sonderopfer für den enteignenden (+) in Recht aus Art. 2 II GG Rechtswidrigkeit für den aufopferungsgleichen / Sonderopfer für die Aufopferung nicht gesondert anzusprechen Rechtswidrigkeit für 39 I lit. b NWOBG / Sonderopfer für 39 I lit. a NWOBG (= Nichtstörer/Unbe teiligter/anscheinsstörer bei nicht zurechenbarer Verursachung) Anmerkung: Es fehlen der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch (wegen der Ähnlichkeit zum Folgenbeseitigungsanspruch), die Ansprüche auf Enteignungsentschädigung und aus ausgleichspflichtiger Inhalts- und Schrankenbestimmung (da sie nur auf gesetzlicher Grundlage bestehen), der sozialrechtliche Herstellungsanspruch (mangels Klausurrelevanz) und der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch (dieser wird geprüft wie ein Bereicherungsanspruch aus 812 I 1 BGB) (+) = Individualbegünstigung der verl. Bestimmung Verletzung von EU- Recht, die hinreichend qualifiziert sein muss (Haftungsbegrenzung!); hier kann als ein Element auf Verschulden abgestellt werden. 8. Haftungsausschluss wenn Folgenbeseitigung unmöglich oder unzumutbar 5. Verschulden (-) (+) (+) (-) (-) (-) (-) 6. Kausaler Schaden = Andauernde (+) (+) (+) (+) (+) (+) sfolgen 7. Zurechnung = Zurechnung der sfolgen = Handeln in Ausübung eines öffent- (+) = Unmittelbarkeitszusammenhang = Unmittelbarkeitszusammenhang (+) (+) lichen Amts 839 I 2, II, III BGB; 254 BGB 9. Haftungsumfang status quo ante 249 ff. BGB (keine Naturalrestitution) 10. Durchsetzung 40 I VwGO: Verw.rechtsweg Art. 34 S. 3 GG: 254 BGB (Vorrang des Primärrechtsschutzes) 254 BGB (Vorrang des Primärrechtsschutzes bei rechtswidrigen Maßnahmen) 249 ff. BGB billige Entschädigung 40 II VwGO: 40 II VwGO: 254 BGB (Vorrang des Primärrechtsschutzes bei rechtswidrigen Maßnahmen) billige Entschädigung 40 II VwGO: 39 II, 40 IV NWOBG 254 BGB (Vorrang des Primärrechtsschutzes) 40 NWOBG 249 ff. BGB 43 NWOBG: 40 II VwGO:
9 Akad. Rat a. Z. Dr. Heiko Sauer Übersicht 4: Übung zur Übersicht 3 Ergänzung zu: Sauer, Staatshaftungsrecht Eine Systematisierung für die Fallbearbeitung, JuS 2012, 695 Aufgabenstellung: Ergänzen Sie die Übersicht nach dem Vorbild der Eintragungen beim Amtshaftungsanspruch. Überlegen Sie dabei hinsichtlich jeder der aufgeführten Tatbestandsvoraussetzungen, ob sie für den konkreten Anspruch zu prüfen ist oder nicht; dies können Sie durch Verwendung von (+) oder (-) vermerken. Soweit bestimmte Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen sind, aber in terminologischer Hinsicht von den aufgeführten Voraussetzungen abweichen (Beispiel: hoheitliches Handeln = Beamter im haftungsrechtlichen Sinn bei der Amtshaftung), können Sie dies ebenfalls vermerken. Bitte nehmen Sie die Übung erst vor, wenn Sie den zweiteiligen Aufsatz und die dazugehörigen einzelnen Prüfungsschemata sorgfältig zur Kenntnis genommen haben. Nehmen Sie sich für das Ausfüllen der Tabelle ruhig bis zu einer guten halben Stunde Zeit. Vergleichen Sie Ihr Ergebnis bitte erst dann mit den Übersichten 2 und 3. Überdenken Sie Ihr Ergebnis und mögliche Abweichungen anhand der Ausführungen im Aufsatz. Restitution Kompensation europarechtl. Schadenersatz Entschädigung Besonderheit Folgenbeseitigungsanspruch Amtshaftung 280 I BGB analog im verw.rechtlichen Schuldverhältnis Enteignender/ Enteignungsgleicher Aufopferung/ Aufopferungsgleicher 39 I lit. a / 39 I lit. b NWOBG europarechtl. Staatshaftungsanspruch 1. Ausführungen zur Rechtsgrundlage 2. Hoheitliches Handeln 3. in ein subj. Recht (-) = Beamter im haftungsrechtlichen Sinn = Drittrichtung d. Amtspflicht
10 4. Rechtswidrigkeit oder Sonderopfer (im Rahmen von Entschädigungsansprüchen ist bei Rechtswidrigkeit das Sonderopfer indiziert!) Rechtswidrigkeit in Gestalt einer Amtspflichtverletzung (Verbindung über die allgemeine Amtspflicht zu rechtmäßigem Handeln) 5. Verschulden (+) 6. Kausaler Schaden (+) 7. Zurechnung = Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amts 8. Haftungsausschluss 9. Haftungsumfang 839 I 2, II, III BGB; 254 BGB 249 ff. BGB (keine Naturalrestitution) 10. Durchsetzung Art. 34 S. 3 GG:
I. Folgenbeseitigungsanspruch
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