Verwaltungsrecht I. Haftung der Verwaltung. PD Dr. Grote Vorlesungen vom Juli 2006

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1 Verwaltungsrecht I Haftung der Verwaltung PD Dr. Grote Vorlesungen vom Juli 2006

2 Begriff und Grundlagen des Staatshaftungsrechts Bei der Haftung der Verwaltung geht es um die verschiedenen Wiederherstellungs-, Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche, die der Bürger wegen einer Beeinträchtigung seiner Rechte durch die Verwaltung geltend machen kann. Die Terminologie ist nicht einheitlich. Die gebräuchlichsten Begriffe für dieses Rechtsgebiet sind Staatshaftungsrecht bzw. Recht der öffentlichrechtlichen Schadensersatz- und Entschädigungsleistungen. Die wesentlichen verfassungsrechtlichen Vorgaben für das Staatshaftungsrecht ergeben sich aus dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten.

3 Grundlagen des Staatshaftungsrechts Das Rechtsstaatsprinzip fordert, dass die Verletzung des materiellen Rechts nicht sanktionslos bleibt. Die Sanktionierung des rechtsstaatswidrigen Verhaltens der Verwaltung bliebe unvollkommen, wenn zwar die rechtswidrige Verwaltungsmaßnahme selbst (durch Widerspruch oder Anfechtungsklage), nicht jedoch die hierdurch eingetretenen negativen Folgen beim Bürger beseitigt werden müssten. Die Grundrechte bilden die subjektiv-rechtliche Grundlage des Staatshaftungsrechts bilden die Grundrechte. Sie begründen primär einen Abwehr- bzw. Unterlassungsanspruch des einzelnen gegen drohende rechtswidrige Eingriffe des Staates in seine Freiheitssphäre, beschränken sich aber nicht darauf, sondern nehmen nach erfolgter Verletzung die Gestalt des Beseitigungsanspruchs (wo eine Beseitigung des GR-Eingriffs bzw. der Folgen des Eingriffs noch möglich ist) bzw. des Entschädigungsanspruchs (wo eine Beseitigung nicht mehr möglich ist) an.

4 Grundlagen des Staatshaftungsrechts Das Staatshaftungsrechts ist nicht zusammenhängend kodifiziert. Der Versuch des Bundesgesetzgebers, durch Erlass des Staatshaftungsgesetzes 1981 ein einheitliches Staatshaftungsrecht zu schaffen, scheiterte an der (damals) fehlenden Gesetzgebungskompetenz. Bis zur Schaffung eines solchen einheitlichen Gesetzes beruht das geltende Staatshaftungsrechts weiterhin auf einer Kombination aus vereinzelten gesetzlich normierten Anspruchsgrundlagen ( 839 i.v.m. Art. 34 GG) und richterrechtlich geschaffenen bzw. konkretisierten Anspruchstatberständen (z.b. enteignungsgleicher und enteignender Eingriff, Aufopferungsanspruch, Folgenbeseitigungsanspruch). Da auch die wenigen gesetzlich normierten Anspruchstatbestände durch die Rechtsprechung im Wege der Auslegung bzw. Fortbildung z.t. weitreichend verändert worden wird, ist das Staatshaftungsrecht nach wie vor primär Richterrecht.

5 Amtshaftung (1) Historischer Ausgangspunkt der Amtshaftung ist die persönliche Haftung des Beamten für Pflichtverletzungen. Der Beamte hat nach diesem Ansatz vom Staat nur das Mandat zu rechtmäßigem Handeln so dass sein rechtswidriges Tun dem Staat nicht zugerechnet werden könne. 839 BGB spiegelt diesen Ansatz wider. Schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BGB wurde die persönliche Haftung des Beamten für Amtspflichtverletzungen weitgehend als unbefriedigend empfunden, und zwar aus Sicht des Beamten (dessen Initiative durch Furcht vor Schadensersatzforderungen gelähmt wird) ebenso wie aus Sicht des geschädigten Bürgers (dem durch die persönliche Haftung des Beamten der Staat als solventer Schuldner entzogen wird). Bereits das EGBGB sah deshalb die Möglichkeit einer Haftungsübernahme durch die Länder für den Bereich der Landesverwaltungen vor. Das Reich führte die Staatshaftung für seine Beamten durch das Reichsbeamtenhaftungsgesetz 1910 ein. Durch Art. 131 WRV wurde die Haftung des Staates für das Handeln der Beamten im hoheitlichen Bereich erstmals verfassungsrechtlich abgesichert. Art. 34 GG knüpft an diese Regelung an.

6 Amtshaftung (2) BGB 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung (1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. (2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung. (3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. GG Art. 34 Haftung bei Amtspflichtverletzungen Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

7 Amtshaftung (3) 839 BGB, Art. 34 GG bilden einen einheitlichen Haftungstatbestand. Liegen seine Voraussetzungen vor, tritt die Haftung des Staates nicht neben, sondern an die Stelle der Haftung des eigentlich pflichtwidrig handelnden Amtswalters. Diese Haftungsüberleitung greift jedoch nur in den Fällen hoheitlichen Handelns des Amtswalters ein ( in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes ). Handelt der Amtswalter hingegen privatrechtlich, verbleibt es grundsätzlich bei seiner persönlichen Haftung nach 839 BGB (bzw. nach 823 BGB, falls es sich um einen Angestellten oder Arbeiter des öffentlichen Dienstes handelt).

8 Amtshaftung (4) Daneben tritt jedoch die Haftung der Körperschaft, für die er gehandelt hat, nach den Vorschriften über die Haftung von juristischen Personen für ihre Organe ( 31, 89 BGB) in Fällen, in denen ein leitender Beamter gehandelt hat bzw. nach den Vorschriften über die deliktsrechtliche Haftung für Verrichtungsgehilfen ( 831 BGB) in den übrigen Fällen. In beiden Fallgruppen, d.h. sowohl bei hoheitlichem als auch bei privatrechtlichem pflichtwidrigem Handeln des Amtswalters, kann der Dienstherr den Beamten für die aus der Pflichtverletzung entstehenden Schadensersatzverpflichtungen gegenüber Dritten in Regreß nehmen, soweit die Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgte, Art. 34 S. 2 GG. Entsprechende Regelungen sieht das Beamtenrecht bzw. das Tarifvertragrecht der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst vor.

9 Voraussetzungen der Amtshaftung (1) Jemand : Jemand i.s. des Art. 34 GG sind nicht nur Beamte im statusrechtlichen Sinne, sondern auch Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst; ferner Personen in einem besonderen öffentlichrechtlichen Amtsverhältnis (Minister, Abgeordnete) sowie Beliehene und Verwaltungshelfer, d.h. Privatpersonen, die vorübergehend oder längerfristig an der Erfüllung staatlicher Aufgaben mitwirken. Öffentliches Amt : Das schädigende Verhalten muss hoheitlichen Charakter haben, also nach öffentlich-rechtlichen und nicht nach privatrechtlichen Vorschriften zu beurteilen sein. Abgrenzung kann schwierig sein: Beispiel: Schädigungen bei Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr. Die schädigende Handlung muss in sachlichem Zusammenhang mit der Amtsausübung stehen und darf nicht nur bei Gelegenheit der Amtsausübung geschehen sein.

10 Voraussetzungen der Amtshaftung (2) Verletzung einer Amtspflicht: Die Pflichten, die sich aus dem Amtsverhältnis ergeben, bestehen grundsätzlich im Verhältnis zwischen dem Amtswalter und seinem Dienstherrn. Zu den wichtigsten Amtspflichten des Amtswalters gehört es allerdings, die seinen Dienstherrn (den Staat) gegenüber den Bürgern bindenden Rechtspflichten zu beachten. Amtspflichtwidrigkeit und Rechtswidrigkeit können insbesondere im Falle der Befolgung einer rechtswidrigen Weisung einer vorgesetzten Stelle durch den Amtswalter auseinanderfallen: keine Amtspflichtverletzung trotz Rechtswidrigkeit des durch Weisung angeordneten Verhaltens. Ein Unterlassen begründet dann eine Amtspflichtverletzung, wenn eine Rechtspflicht zum Tätigwerden bestand. Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht: Die Amtspflicht, die verletzt worden ist, muss gerade auch den Schutz des Geschädigten bezwecken. Ob eine Amtspflicht drittgerichtet ist oder nicht, ist durch Auslegung der die Amtspflicht begründenden Vorschriften unter Einbeziehung der Natur des Amtsgeschäfts zu ermitteln.

11 Voraussetzungen der Amtshaftung (3) Beispiele für drittgerichtete Amtspflichten sind u.a. die Pflicht, Schädigungen der Rechtsgüter anderer i.s. des 823 BGB zu unterlassen, die Pflicht zu zuständigkeitsgemäßem Handeln und die Pflicht zu richtiger und vollständiger Auskunftserteilung; ferner die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen, die von den Landesgesetzgebern durchgehend zur öffentlichen Aufgabe erklärt wurden (anders aber die Verkehrssicherungspflicht bezüglich sonstiger öffentlicher Anlagen, die nach der Rechtsprechung privatrechtlicher Natur ist). Die Rechtsprechung verneint die Drittrichtung der Amtspflichten, die den Gesetzgeber bei der Schaffung neuer gesetzlicher Bestimmungen treffen: Gesetze würden im Allgemeininteresse, nicht im Interesse bestimmter Personen geschaffen (str.). Dagegen ist Haftung für den Erlass rechtswidriger untergesetzlicher Normen nicht von vornherein ausgeschlossen. So hat das bei dem Erlass von Bebauungsplänen zu beachtende Abwägungsgebot nach 1 VII BauGB anerkanntermaßen insoweit drittschützenden Charakter, als auch private Interessen in die Abwägung mit einzubeziehen sind.

12 Voraussetzungen der Amtshaftung (4) Verschulden: Die Amtshaftung ist Verschuldenshaftung, die Amtspflichtsverletzung muss also vorsätzlich oder zumindest fahrlässig erfolgt sein. Der (objektive) Fahrlässigkeitsmaßstab wird dem 276 II BGB entnommen. Auf mangelnde Rechtskenntnis kann sich der Amtswalter nicht berufen, da es zu seinem Amtspflichten gehört, sich die Kenntnis der für sein Arbeitsgebiet maßgebenden Rechtsvorschriften und ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung zu verschaffen. Allerdings verneint die Rechtsprechung regelmäßig ein Verschulden, wenn (auch nur) ein Kollegialgericht zu der Auffassung gelangt, dass das Verhalten des Amtswalters als rechtmäßig zu beurteilen ist (mag diese Rechtsauffassung auch ihrerseits irrig sein). Kausalität: Die Amtspflichtverlertzung muß eine nach den herkömmlichen Grundsätzen adäquate Ursache für den Schadenseintritt bei dem geschädigten Bürger darstellen.

13 Haftungsausschlussgründe Subsidiaritätsklausel ( 839 I 2 BGB): Bei fahrlässigem Verhalten des Amtsträgers tritt eine Haftung dann nicht ein, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Da die Subsidiaritätsklausel aufgrund der Haftungsüberleitung im Bereich des hoheitlichen Handelns zu einer (ursprünglich nicht intendierten) Privilegierung des Staates führt, wird sie heute eng ausgelegt. Der anderweitige Ersatzanspruch muss nicht nur auf dem Papier bestehen, sondern auch tatsächlich und in zumutbarer Weise realisierbar sein. Darüber hinaus wendet die Rechtsprechung die Subsidiaritätsklausel in einer Reihe von Fällen nicht mehr an: wenn sich der alternative Ersatzanspruch gegen einen anderen Verwaltungsträger richtet, wenn der Alternativanspruch in der Leistung einer gesetzlicher oder privaten Versicherung besteht, wenn die Schädigung aus einem auf einer Dienstfahrt verursachten Verkehrsunfall beruht oder wenn der Anspruch auf der Verletzung einer hoheitlichen Verkehrssicherungspflicht beruht.

14 Haftungsausschlussgründe (2) 839 III BGB: Hat der Verletzte es schuldhaft (=vorsätzlich oder fahrlässig) unterlassen, den Eintritt des Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels (z.b. durch Erhebung der Anfechtungsklage) abzuwenden, tritt eine Ersatzpflicht insoweit nicht ein, als die Versäumung des Rechtsmittels für den Schaden kausal war. Nach Auffassung der Rechtsprechung gehören zu den Rechtsmitteln i.s. dieser Vorschrift nicht nur förmliche Rechtsbehelfe, sondern auch Gegenvorstellung und Aufsichtsbeschwerde. Spruchrichterprivileg, 839 II BGB: Ein Amtshaftungsanspruch besteht wegen eines (rechtswidrigen) Urteils in einer Rechtssache nur dann, wenn die Amtspflichtverletzung sich nicht in der fehlerhaften Rechtsanwendung erschöpft, sondern in einer Straftat ihren Niederschlag gefunden hat (Rechtsbeugung, Richterbestechlichkeit).

15 Haftungsausschlussgründe (3) Das Spruchrichterprivileg erstreckt sich auf alle gerichtlichen Entscheidungen, die in Rechtskraft erwachsen. Die Rechtsprechung will jedoch auch bei sonstigen richterlichen Entscheidungen Haftbefehle, Durchsuchungsverfügungen eine Privilegierung der richterlichen Tätigkeit insoweit vornehmen, als Ansprüche wegen Amtspflichtverletzung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Richters und nur soweit in Betracht kommen, als sie mit den Erfordernissen einer funktionstüchtigen Rechtspflege vereinbar sind.

16 Haftungsausschlussgründe (4) In weiteren Fällen entfällt zwar nicht die Haftung des Amtswalters, wohl aber die Haftungsübernahme durch den Staat. Nach 5 RBHG entfällt die Staatshaftung für Gebührenbeamte (heute weitgehend bedeutungslos, da Notarhaftung in 19 NotO gesondert geregelt ist) und für Beamte im Auswärtigen Dienst, wenn das Verhalten der letzteren nach einer Erklärung des BK politischen oder internationalen Rücksichten entsprochen hat. Nach 7 RBHG n.f. kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung einen Haftungsausschluss gegenüber Ausländern anordnen, wenn nach der Gesetzgebung oder Rechtsprechung des Heimatstaats des Ausländers die Gegenseitigkeit in Fragen der Staatshaftung nicht verbürgt ist. Diese Möglichkeit besteht aber nicht gegenüber Ausländern mit ständigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Inland und gegenüber EU-Bürgern.

17 Durchsetzung des Amtshaftungsanspruchs Der Amtshaftungsanspruch richtet sich gegen die Körperschaft (=juristische Person des öffentlichen Rechts), die dem Amtswalter die Aufgabe, bei deren Erfüllung er pflichtwidrig gehandelt hat, übertragen hat. Bei Beliehenen haftet die beleihende Körperschaft (z.b. das Land für Sachverständige des TÜV). Der Umfang des Schadensersatzes richtet sich ebenso wie die Verjährung nach BGB ( 194 ff., 249 ff. BGB). Ausnahme: Naturalrestitution in Form der Vornahme einer pflichtwidrig unterlassenen Amtshandlung oder Unterlassung einer pflichtwidrig in Aussicht genommenen Diensthandlung ist ausgeschlossen. Vom Staat kann im Wege der Amtshaftung nur das fordern, was er auch von dem handelnden Amtswalter als Privatmann fordern könnte.

18 Durchsetzung des Amtshaftungsanspruchs (2) Der Anspruch aus 839 BGB i.v.m. Art. 34 GG verdrängt die anderen Ansprüche aus allgemeinem Deliktsrecht (lex specialis), konkurriert aber mit allen anderen öffentlich-rechtlichen Ersatz- und Entschädigungsansprüchen, auch solchen aus ö-r Vertrag oder verwaltungsrechtlichem Schuldverhältnis. Der Amtshaftungsanspruch ist vor den ordentlichen Gerichten einzuklagen (Art. 34 S. 3 GG). Nach Auffassung des BGH sind die ordentlichen Gericht dabei an die Bestandskraft eines VA nicht gebunden, können also dessen Rechtmäßigkeit trotz eingetretener Unanfechtbarkeit inzident überprüfen, wenn die Rechtswidrigkeit des VA Voraussetzung für die Bejahung einer Amtspflichtverletzung ist. Allerdings ist in diesen Fällen stets 839 III BGB zu beachten. Eine Bindung der Zivilgerichte soll jedoch dann eintreten, wenn die Rechtmäßigkeit des VA durch rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil bestätigt worden ist.

19 Entschädigung für Eigentumseingriffe: Historische Grundlagen (1) Die Entschädigung für Eigentumseingriffe hat sich historisch aus dem Aufopferunganspruch entwickelt, 74, 75 ALR: Ist der einzelne genötigt, seine besonderen Rechte für das Allgemeinwohl aufzuopfern, hat er einen Anspruch auf Entschädigung Mit der verfassungsrechtlichen Verankerung der Eigentumsgarantie in den Landesverfassungen des 19. Jahrhunderts trat an die Stelle des Aufopferungsanspruchs der Anspruch auf Entschädigung wegen Enteignung. Unter Enteignung wurde dabei die Übertragung des Eigentums an Grundstücken (und beweglichen Sachen) durch einen auf gesetzlicher Grundlage ergehenden VA auf ein dem öffentlichen Wohl dienendes Unternehmen verstanden (klassischer Enteignungsbegriff).

20 Entschädigung für Eigentumsverletzungen: Historische Grundlagen (2) Art. 153 enthielt ebenfalls eine Garantie des Eigentumsrechts und knüpfte dabei an den klassischen Enteignungsbegriff an. Durch die Rechtsprechung wurde der Enteignungstatbestand jedoch ausgeweitet: er erfasste jetzt alle vermögenswerten privaten Rechte (nicht nur Grundstücke und bewegliche Sachen) und erstreckte sich jetzt auch auf bloße Einschränkungen in der Nutzung des Eigentums unterhalb der Schwelle des Vollentzugs des Eigentums. Die Enteignung konnte auch unmittelbar durch Gesetz erfolgen. Unter der Geltung des Art. 14 GG knüpfte der BGH an die Rechtsprechung des RG an und entwickelte den Enteignungsbegriff weiter. Der Begriff des geschützten Eigentums wurde erneut ausgedehnt und umfasste jetzt auch öffentlich-rechtlich begründete Forderungen und Berechtigungen (z.b. Ansprüche aus der Sozialversicherung).

21 Entschädigung wegen Eigentumsverletzungen: Historische Grundlagen (3) Vor allem wurde der Enteignungstatbestand noch einmal ausgeweitet: Enteignung war danach alles, was nicht (mehr) als entschädigungslos hinzunehmende Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 I 2, II GG angesehen werden konnte. Die Abgrenzung zwischen Inhaltsbestimmung und Enteignung wurde dabei nach der Sonderopfertheorie vorgenommen: Enteignung ist der Eingriff in das Eigentum, der den Betroffenen im Vergleich zu den anderen ungleich trifft und ihm eine besondere, den anderen nicht zugemutete Belastung auferlegt.

22 Entschädigung wegen Eigentumsverletzungen: Historische Grundlagen (4) Ein Sonderopfer lag nach dieser Rechtsprechung immer dann vor, wenn der Eingriff in das Eigentum rechtswidrig erfolgte, und zwar unabhängig davon, ob der rechtswidrige Eingriff schuldlos oder schuldhaft erfolgte. Der BGH sprach hier vom enteignungsgleichen Eingriff: die Rechtswidrigkeit indiziert das Vorliegen des (entschädigungspflichtigen) Sonderopfers. Daneben erkannte die Rechtsprechung auch eine Entschädigungspflicht bei besonders schwerwiegenden und atypischen Folgen eines an sich rechtmäßigen Verwaltungshandelns an, sog. enteignender Eingriff. Bsp.: Geschäftsaufgabe wegen Straßenbauarbeiten.

23 Entschädigung wegen Eigentumsverletzungen nach BVerfG (1) Das BVerfG hat dieser Rechtsprechung im Nassauskiesungsbeschluss (BVerfGE 58, 300) in wichtigen Punkten die Grundlage entzogen. Der Enteignungstatbestand wird beschränkt auf die vollständige oder teilweise Entziehung vermögenswerter Rechtspositionen i.s. des Art. 14 I GG durch einen gezielten hoheitlichen Rechtsakt (Gesetz oder VA) zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben. Liegt eine Enteignung in diesem Sinne vor, kann Entschädigung nur verlangt werden, wenn die Enteignung den Voraussetzungen des Art. 14 III und insbesondere des Art. 14 III 2 GG (Junktimklausel) entspricht. Liegen die Voraussetzungen des Art. 14 III nicht vor, ist die Enteignung rechtswidrig und braucht von dem Betroffenen nicht hingenommen zu werden. Unterlässt er die Einlegung der zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe, kann er eine Entschädigung nicht verlangen.

24 Entschädigung wegen Eigentumsverletzungen nach BVerfG (2) Von der Enteignung ist die Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums, die dessen Sozialpflichtigkeit konkretisiert (Art. 14 I 2, II GG) zu trennen. Sie ist grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Auch die Inhalts- und Schrankenbestimmung muss sich jedoch an allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsprinzip messen lassen. Im einzelnen kann eine an sich zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung den einzelnen aufgrund seiner atypischen Situation so schwer treffen, dass sie für ihn unzumutbar ist. Dann kann ein Ausgleich in Geld erforderlich sein, um die Verhältnismäßigkeit wiederherzustellen (Pflichtexemplarentscheidung). Der Betroffene kann die Entschädigung jedoch nur fordern, wenn sie in der gesetzlichen Regeln vorgesehen ist. Fehlt es an einer solchen Ausgleichsregelung, ist die Inhaltsund Schrankenbestimmung unverhältnismäßig und rechtswidrig, und der Betroffene kann (und muss) sich gegen die Vollziehungen der Inhaltsbestimmung mit den allgemeinen Rechtsbehelfen zur Wehr setzen.

25 Anspruchstatbestände: Enteignung (1) Zugriff auf geschütztes Eigentum i.s. des Art. 14 I GG: schließt sowohl vermögenswerte Rechte des Privatrechts als auch solche öffentlich-rechtlichen Ansprüche und Leistungen ein, die dem Berechtigten zur eigenverantwortlichen Nutzung zugeordnet sind Vollständige oder teilweise Entziehung: bezieht sich auf die formale Rechtsinhaberschaft, bloße Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen stellen daher i.d.r. keine (Teil-) Entziehung dar. Gezielter hoheitlicher Rechtsakt: Enteignung durch VA oder unmittelbar durch Gesetz (letzteres nur eingeschränkt zulässig, da hierdurch der Rechtsschutz des Betroffenen verkürzt wird) Erfüllung öffentlicher Aufgaben: es kommt auf die Zielrichtung der Entziehung an, nicht darauf, dass tatsächlich öffentliche Aufgaben erfüllt werden.

26 Anspruchstatbestände: Enteignung (2) Nur die rechtmäßige Enteignung löst die Entschädigungspflicht aus. Die Enteignung muss tatsächlich dem Allgemeinwohl dienen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Allgemeinwohl kann unter bestimmten Bedingungen auch durch die Enteignung zugunsten Privater verfolgt werden (Bsp.: Daimler-Benz-Teststrecke). Die Enteignung darf nur durch oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das selbst Art und Ausmaß der Entschädigung regelt (Junktimklausel): Salvatorische Entschädigungsklauseln reichen nicht aus. Rechtsfolge: Entschädigung (nicht: Schadensersatz), die grds. Zum vollen Ersatz des Substanzwertes des entzogenen Gegenstandes führt.

27 Anspruchstatbestände: Ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung Es handelt sich um die Beeinträchtigung einer eigentumsrechtlich geschützten Rechtsposition durch eine grundsätzlich als Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 I 2 GG) zulässige Eigentumsbeschränkung, die aber aufgrund atypischer Umstände zu einer besonderen, mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht mehr zu vereinbarenden Belastung führt. Hier kann durch die gesetzliche Statuierung einer Ausgleichspflicht für die atypischen Belastungen das Verdikt der Verfassungswidrigkeit vermieden werden. Typische Anwendungsfälle: unverhältnismäßig starke Emissionen hoheitlich betriebener Anlagen, unverhältnismäßig belastende Nutzungsbeschränkungen aus Gründen des Natur- und Denkmalschutzes. Rechtsfolge: volle Entschädigung für die übermäßige Belastung.

28 Anspruchstatbestände: Enteignungsgleicher Eingriff Verbleibender Anwendungsbereich nach Nassauskiesungsbeschluss: Rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung durch eine auf einen anderen Zweck als den Eingriff in das Eigentum gerichtete Maßnahme, insbesondere durch Realakte. Bspe: Schädigung eines Gewerbebetriebs durch nicht ordnungsgemäß ausgeführte Straßenbauarbeiten, Geruchsemissionen durch städtische Kläranlage. Rechtsgrundlage: Aufopferungsanspruch Voraussetzungen: (a) Eingriff in eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition (b) durch hoheitliche Maßnahme (Rechtsakt oder Realakt), die auch in einem pflichtwidrigen Unterlassen unterliegen kann (c) Unmittelbarkeit des Eingriffs (in der Schädigung muss sich das typische Risiko der hoheitlichen Maßnahme realisieren) und (d) Rechtswidrigkeit des Eingriffs.

29 Anspruchstatbestände: Enteignungsgleicher Eingriff (2) Negative Voraussetzung: Eine Entschädigung ist dort ausgeschlossen, wo der Eintritt des Schadens durch rechtzeitige Einlegung eines Rechtsbehelfs hätte abgewehrt werden können, 254 BGB. Rechtsfolge: Entschädigung, die grundsätzlich auf den vollen Ausgleich gerichtet ist. Anspruchskonkurrenz: mit Amtshaftung, dagegen wird der Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff durch spezialgesetzlich geregelte Anspruche auf Entschädigung wegen rechtswidrigen Handelns der Polizei- und Ordnungsbehörden verdrängt. Rechtsweg: Zivilgerichte (s. 40 II 1 Alt. 1 VwGO).

30 Anspruchstatbestände: Enteignender Eingriff Anwendungsbereich: atypische schädigende Nebenfolgen eines an sich rechtmäßigen Verwaltungshandelns. Nach Nassauskiesungsbeschluss des BVerfG nur noch insoweit ein eigenständiges Institut, als die schädigenden rechtswidrigen Nebenfolgen nicht vorhersehbar sind und daher auch nicht zum Gegenstand einer ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung nach Art. 14 I 2 GG gemacht werden können. Voraussetzungen: (a) Beeinträchtigung einer durch Art. 14 GG geschützten Eigentumsposition, die (b) unmittelbare, aber atypische Nebenfolge eines an sich rechtmäßigen Verwaltungshandelns ist (c) Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung. Rechtsfolge: Anspruch auf volle Entschädigung für den beeinträchtigten bzw. zerstörten Vermögenswert. Rechtsweg: Zivilgerichte, 40 II 1 Alt. 1 VwGO, da Unterfall des Aufopferungsanspruchs.

31 Aufopferungsanspruch Grundlage des Aufopferungsanspruchs sind 74, 75 Einl ALR: Derjenige, der seine Rechte im Interesse des Allgemeinwohls aufopfert, hat Anspruch auf Entschädigung. Der Aufopferungsanspruch gilt bis heute als Gewohnheitsrecht fort, und zwar im Range von Verfassungsrecht. Er wird jedoch durch spezielle gesetzliche Vorschriften und Rechtsinstitute, die den Aufopferungsgedanken für bestimmte Schädigungstatbestände/Rechtsbeeinträchtigungen konkretisieren, verdrängt. So richten sich die Ansprüche wegen (rechtswidrigen) Eingriffs in vermögenswerte Rechte nach den besonderen Regeln über die Entschädigung wegen Enteignung, unverhältnismäßiger Inhaltsund Schrankenbestimmung oder enteignungsgleichen Eingriffs.

32 Aufopferungsanspruch (2) Aber auch im Hinblick auf die Verletzung nicht vermögenswerter Rechte und Rechtspositionen wird der Aufopferungsanspruch durch spezielle gesetzliche Regelungen verdrängt. Bsp.: Entschädigungsanspruch wegen Impfschäden nach dem Bundesseuchengesetz, Anspruch auf Entschädigung für rechtswidrige Maßnahmen der Polizei- und Ordnungsbehörden nach den Polizei- und Ordnungsgesetzen. Der Aufopferungsanspruch ist darüber hinaus nach der Rechtsprechung auch gegenüber Entschädigungsansprüchen subsidiär, die keine spezialgesetzliche Ausformung des Aufopferungsgedankens darstellen. Bsp: Ansprüche aus der Sozialversicherung oder nach dem Opferentschädigungsgesetz.

33 Voraussetzungen und Inhalt des Aufopferungsanspruchs Hoheitlicher Eingriff, dem sich der Betroffene nicht entziehen kann. Daran fehlt es, wenn er sich freiwillig oder selbstverschuldet in die Gefahrensituation begeben hat. Der Eingriff muss unmittelbar zur Beeinträchtigung eines nicht vermögenswerten Rechts führen. Dabei gilt nach der Rechtsprechung ein numerus clausus der geschützten immateriellen Rechtsgüter: nur Eingriffe in Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit können einen Aufopferungsentschädigungsanspruch auslösen, nicht dagegen z.b. Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Der Eingriff und seine Folgen müssen über die allgemeine Opfergrenze, die durch den Normzweck einerseits, das allgemeine Lebensrisiko andererseits gezogen wird, hinausgehen und ein Sonderopfer begründen. Rechtsfolge: voller Ausgleich der Vermögensschäden, die durch den Eingriff in nicht vermögenswerte Rechte entstanden sind, nicht aber des immateriellen Schadens (Schmerzensgeld). Rechtsweg: Zivilgerichte, 40 II 1 Alt. 1 VwGO.

34 Folgenbeseitigungsanspruch Der Folgenbeseitigungsanspruch ist, anders als die zuvor behandelten Ansprüche, nicht auf Geldersatz, sondern auf Beseitigung der durch den rechtswidrigen Eingriff ausgelösten Folgen und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gerichtet. Der Folgenbeseitigungsanspruch wurde zunächst mit Blick auf die Beseitigung der Vollzugsfolgen eines rechtswidrigen, später aufgehobenen VA entwickelt (Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch). Bsp: Beseitigung der Folgen einer rechtswidrig erfolgten Zwangseinweisung eines Obdachlosen. Er ist darauf aber nicht beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Beseitigung der Folgen rechtswidriger Verwaltungsrealakte. Bsp.: Widerruf einer in Ausübung einer in öffentlicher Funktion abgegebenen ehrverletzenden Äußerung.

35 Folgenbeseitigungsanspruch (2) Der Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch ist durch 113 I 2 VwGO gesetzlich abgesichert. Der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch wird z.t. aus dem Gesetzmäßigkeitsprinzip, z.t. aus einer Analogie zu den 12, 862, 1004 BGB, richtigerweise aber aus dem materiell betroffenen Grundrecht abgeleitet: dieses verbürgt nicht nur einen Abwehranspruch gegen drohende rechtswidrige GR-Eingriffe, sondern auch einen Anspruch auf Beseitigung der noch andauernden Wirkungen eines bereits erfolgten rechtswidrigen Eingriffs.

36 Voraussetzungen des Folgenbeseitigungsanspruchs Hoheitlicher Eingriff Eingriff in ein subjektives Recht, wobei sowohl Vermögensrechte als auch nicht-vermögenswerte Rechte als Eingriffsobjekt in Betracht kommen. Schaffung eines rechtswidrigen Zustandes durch den Eingriff. Dieser Zustand muss im Zeitpunkt der Entscheidung über den Folgenbeseitigungsanspruch noch andauern (z.b. der rechtswidrig in eine private Wohnung eingewiesene Obdachlose sich noch in der Wohnung aufhalten). Der Vollzugsfolgenanspruch greift nur durch, wenn der VA als Rechtsgrund für die Schaffung des rechtswidrigen Zustandes entfallen ist, d.h. entweder von vornherein nichtig war oder später durch das Gericht oder die Verwaltung aufgehoben wird.

37 Voraussetzungen und Inhalt des Folgenbeseitigungsanspruchs Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes muss tatsächlich möglich, rechtlich zulässig und darf nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden sein (Bsp.: Beseitigung einer auf dem rechtswidrig enteigneten Grundstück bereits gebauten Straße). Mitverschulden ( 254 I BGB) ist zu berücksichtigen und führt, wenn der Folgenbeseitigungsanspruch auf eine unteilbare Leistung gerichtet ist, zu einer finanziellen Beteiligung des Anspruchsberechtigten an den Kosten für diese Maßnahme. Der Folgenbeseitigungsanspruch geht auf die Beseitigung der unmittelbar durch den rechtswidrigen Eingriff herbeigeführten Folgen, nicht auf den Ausgleich der mittelbar verursachten Schäden (im Obdachlosenbeispiel: auf Entfernung des Obdachlosen aus der Wohnung, nicht auf Ausgleich der durch diesen in der Wohnung angerichteten Schäden). Rechtsweg: Leistungsklage vor dem VG, ggf. Antrag nach 113 I 2 VwGO.

38 Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch dient nicht der Entschädigung für erfolgte Rechtsverletzungen, sondern der Rückgängigmachung rechtsgrundlos erfolgter Vermögensverschiebungen. Er folgt aus dem Gesetzmäßigkeitsanspruch, ist teilweise spezialgesetzlich geregelt (z.b. in 49a VwVfG) und gilt im übrigen als allgemeiner Grundsatz des Verwaltungsrechts. Soweit eine spezialgesetzliche Normierung fehlt, können die zivilrechtlichen Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung ( 812 ff. BGB) entsprechend herangezogen werden. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch hat einen weiten Anwendungsbereich. Erstattungsansprüche können sowohl der Verwaltung gegenüber dem Bürger als auch umgekehrt dem Bürger gegenüber der Verwaltung zustehen (z.b. Rückforderung zuviel gezahlter Gebühren). Sie sind auch im Verhältnis der Verwaltungsträger untereinander denkbar.

39 Voraussetzungen des öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruchs Vermögensverschiebung zwischen Bürger und Verwaltung bzw. zwischen Verwaltung und Bürger bzw. zwischen zwei Verwaltungsträgern Ein Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung hat von vornherein nicht bestanden bzw. ist später weggefallen. Falls die Vermögensverschiebung aufgrund eines VA erfolgte, kommt ein Erstattungsanspruch nur in Betracht, wenn der VA aufgehoben wird bzw. von vornherein nichtig war. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Staat grds. nicht berufen, der Bürger nur unter den Voraussetzungen des 49a II VwVfG.

40 Voraussetzungen des öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruchs Erfolgte die Leistung der Verwaltung an den Bürger, um deren Rückabwicklung es geht, ohne vorherigen VA, kann sich Empfänger nach der Rspr. Zwar nicht auf die Vorschriften über den Wegfall der Bereicherung ( 818 III, 819 I BGB), wohl aber auf Vertrauensschutz berufen. Wesentlicher Unterschied: Der Vertrauensschutz entfällt bereits bei grob fahrlässiger Unkenntnis des fehlenden Rechtsgrundes. Rechtsweg: Leistungsklage vor dem VG. Die Verwaltung hat allerdings die Möglichkeit, den Erstattungsanspruch durch VA festzusetzen, wenn auch die zurückgeforderte Leistung aufgrund eines VA gewährt worden war.

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