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1 Lösungshinweise Ausgangsfall: A) Entscheidungskompetenz des Gerichts: VwGO; Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs Öffentlich rechtliche Streitigkeit (+) Streitentscheidende Normen ergeben sich aus dem öffentlichen Recht (Sicherheitsrecht, Rechtsgrundlage der Einweisung: Art 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG) Räumung ebenfalls öffentlich- rechtlicher Natur, irrelevant, ob Realakt oder VA: actus contrarius Theorie 2. Sachliche und örtliche Zuständigkeit 45, 52 Nr. 5 VwGO, Art 1 AGVwGO B) Zulässigkeit der Klage 1. Statthafte Klageart Klägerisches Begehren: tatsächliche Räumung der Wohnung. Realhandeln der Behörde allgemeine Leistungsklage 2. Klagebefugnis, 42 Abs. 2 VwGO entsprechend V begehrt Tätigwerden zulasten eines Dritten Existenz einer den V schützenden Norm als Grundlage erforderlich, die Anspruch vermittelt. Hier Möglichkeit der Verletzung eines von Art 14 GG geschützten Rechts, dann Anspruch auf Einschreiten der Sicherheitsbehörde nach Art 7 LStVG bzw. auf fehlerfreie Ermessensentscheidung (Entschließungsermessen). 3. Klagefrist Bei allgemeiner LK höchstens Verwirkung denkbar, aber hier (-)

2 4. Beteiligungsfähigkeit, Verfahrensfähigkeit 61 Nr. 1, 62 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 62 Abs. 3 VwGO i. V. m. Art 38 Abs. 1 GO 5. Rechtsschutzbedürfnis Beurteilung nur innerhalb des Rechtsweges, Frage nach zivilrechtlichem Vorgehen stellt sich hier nicht. Keine Subsidiarität der öffentlich - rechtlichen Folgenbeseitigung gegenüber der zivilrechtlichen Vollstreckung. schnellerer und effektiverer Weg zur Durchsetzung der Rechte existiert nicht. Überdies: nur Titel gegen M vorhanden, es bleibt V unbenommen, sich einen Titel gegen die Behörde zu verschaffen. C) Begründetheit der Klage 1. Passivlegitimation Bei der allgemeinen Leistungsklage ist die Klage gegen diejenige Person zu richten, gegenüber der der Kläger das von ihm geltend gemachte Recht behauptet. Rechtsträger ist bei Handeln einer Gemeinde immer Gemeinde selbst, gleich, ob Handeln im eigenen, -Art 57 GO- oder übertragenen -Art 58 GO- Wirkungskreis. 2. Bestehen eines Folgenbeseitigungsanspruchs - Rechtsgrundlage: Ableitung aus dem jeweils betroffenen Grundrecht als Ausfluss des Abwehranspruches, Analogie zu 1004 BGB, Verankerung in Freiheitsgrundrechten oder Art 20 III GG - Anspruchsvoraussetzungen: a) hoheitlicher Eingriff in ein subjektives Recht (+) (+) Abstellen auf Einweisungsverfügung möglich, da an das ursprüngliche Handeln der Behörde angeknüpft werden kann.

3 b) dadurch Schaffung eines rechtswidrigen Zustandes (+) Rechtsgrundlage für die Einweisung existiert nicht mehr, daher jetziger Zustand als Folge des Verwaltungshandelns jedenfalls rechtswidrig. Auch dann, wenn theoretisch Voraussetzungen für eine erneute Einweisung bestünden, denn: Eingriff in Rechte des Bürgers bedarf immer einer Rechtsgrundlage, die in diesem Fall nur ein VA schaffen kann. Problem: Kausalität des hoheitlichen Handelns für den rechtswidrigen Zustand Bei Ersteinweisung unproblematisch. Ist auch bei -hier vorliegender- Wiedereinweisung behördliches Tun ursächlich für den aktuellen Zustand oder verzögert das Eingreifen der Behörde nur die Rückgabe der Wohnung? Lösung über Rechtsnatur der Wiedereinweisung: diese begründet eine Art öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis. Der Eingewiesene ist in gewissem Umfang während dieser Zeit den Weisungen der Behörde unterworfen. Mit der Einweisung greift die Behörde folglich in den Ursachenzusammenhang ein und schafft eine neue Grundlage für den Zustand des Verbleibens in der Wohnung. c) Andauern dieses Zustandes (+) d) Rückgängigmachung rechtlich zulässig und zumutbar (+) Gegenüber der M muss eine Rechtsgrundlage für das Einschreiten bestehen. Hier (+), da Vorgehen nach Sicherheitsrecht möglich, Art 7 Abs. 2 Nr. 1/ Nr. 3 LStVG. Etwaiges Ermessen wegen Folgenbeseitigungslast auf Null reduziert. Irrelevant, ob V zivilrechtlichen Räumungstitel besitzt. Exkurs: hier ist der Ansatzpunkt einer anderen Meinung, die einen Anspruch auf Räumung direkt aus Art 7 LStVG annimmt und daher die Prüfung eines FBA für überflüssig hält. Ergebnis: Eine Klage des V auf Räumung seiner Wohnung gegen die Gemeinde hat Aussicht auf Erfolg.

4 Abwandlung 1: Anspruch auf Ersatz der Räumungs und Reinigungskosten sowie des Mietausfallschadens A) Anspruch aus 839 BGB i. V. m. Art 34 GG 1. Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes (+) Abzustellen ist auf die Nichtdurchführung der Räumung. Räumung wäre ein Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes. 2. Verletzung einer Amtspflicht (+) Nach BGH NJW 1995, S ff besteht nach Ablauf der Einweisungsfrist eine Amtspflicht, die Wohnung zu räumen und in ordnungsgemäßem Zustand herauszugeben. Diese Amtspflicht ergibt sich aus dem allgemeinen FBA. 3. Drittbezogenheit der Amtspflicht (+) FBA ist gerade ein Anspruch, der sich daraus ergibt, dass mit dem Eingriff, der nun einen rechtswidrigen Zustand geschaffen hat, in Rechte des Betroffenen eingegriffen wird. 4. Verschulden (+) Die irrtümliche Rechtsauffassung des zuständigen Beamten, zivilrechtliches Vorgehen sei vorrangig, lässt das Verschulden nicht entfallen. 5. Schaden (+) Jeder Nachteil, der an Rechtsgütern einer Person entsteht. Umfasst auch Aufwendungen des Geschädigten, die er nach den Umständen des Falles für notwendig erachten durfte. 6. Kausalität der Amtspflichtverletzung für den Schaden (+)

5 Es liegt nicht außerhalb der Lebenserfahrung, dass der Eingewiesene nach Ablauf der Frist nicht freiwillig auszieht. 7. Keine Haftungsbeschränkung (+) Problem: 839 Abs. 3 BGB, Vorrang des Primärrechtsschutzes, hätte V erst Verpflichtungsoder allgemeine LK erheben müssen? Hier: Möglichkeit der unverzüglichen Vollstreckung aus bereits vorhandenem Räumungstitel besteht. Vorgehen hieraus prinzipiell dem Einleiten eines Verwaltungsverfahrens mit unsicherem Ausgang vorzuziehen. Überdies: bei Nichtnutzung des Titels sogar Gefahr des Vorwurfs des Verstoßes gegen Schadensminderungspflicht ( 254 BGB) des V. Rechtsfolge: Schadensersatz gem. 249 ff BGB Mietausfallschaden unproblematisch (+) Vorteilsausgleichung aufgrund der bereits vor der Einweisungsverfügung geplanten Räumung (-), da Voraussetzungen - Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und dem Vorteil, der dem Geschädigten erwachsen ist - Anrechnung des Vorteils muss dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen nicht erfüllt. Hier: Scheitern bereits an fehlendem Kausalzusammenhang; das zum Schaden führende Ereignis -Amtspflichtverletzung der Nichträumung der Wohnung- hat nicht zu dem Vorteil geführt, Anlass für die Ersparnis der Räumungskosten war die Einweisungsverfügung (so auch BGH in BGH NJW 1995, S. 2921f) Anspruch auf Ersatz des von M verursachten Schadens A) Anspruch aus 280 ff BGB analog Bestehen einer verwaltungsrechtlichen Sonderverbindung? (-) Sonderverbindung zwischen V und Gemeinde A, die derart ausgestaltet ist, dass es gerechtfertigt ist, die vertraglichen Haftungsnormen des Zivilrechts anzunehmen?

6 Vorliegen eines besonderen und engen Verhältnisses zwischen Bürger und Verwaltung. Mit Einweisungsverfügung Übernahme der tatsächlichen Sachherrschaft über die Wohnung, vergleichbar einer Beschlagnahme. Laut BGH ist dieses Verhältnis als eine Art öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis zu qualifizieren (BGH NJW 1995, 2918). Das öffentlich rechtliche Verwahrungsverhältnis ist als verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis anerkannt. Hier Annahme einer solchen Sonderverbindung zwar vertretbar Aber: die allgemeine Verpflichtung der Behörde zu einer ordnungsgemäßen Nutzung beinhaltet diese Sonderverbindung nicht. Dies wäre vergleichbar mit den Pflichten eines Mieters gegenüber dem Vermieter. Dergestalt ist die Beziehung Behörde - V aber nicht. Denn durch die Einweisungsverfügung erhält die Behörde nicht das Recht, über die Wohnung wie ein Nutzungsberechtigter zu verfügen. Behörde beansprucht nicht den Gebrauch für sich und gibt diesen entsprechend an M weiter, sondern sie disponiert über die Wohnung lediglich dahingehend, dass sie M die Wohnung zur Verfügung gestellt hat. Die Tätigkeit der Behörde erschöpft sich also darin, der M das Wohnen zu ermöglichen. Das ist kein eigener Gebrauch, der als Kehrseite eine Verpflichtung der Behörde zum sachgerechten Gebrauch hätte. Daher scheidet ein Anspruch aus 276, 278 BGB aus. (so nun BGH in BayVBl 2006, S. 545 f) B) Anspruch aus 839 BGB i. V. m. Art 34 GG Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes? (-) Die M müsste hier bei Verursachung der Schäden in irgendeiner Art und Weise in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt haben. In Betracht käme lediglich Handeln als sog. Verwaltungshelfer. M dient aber gerade nicht der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Obdachlosenfürsorge, sie ist gerade Zielobjekt des Verwaltungshandelns. Auch sonstige Zurechnung (-)

7 C) Anspruch auf Entschädigung aus Art 70 I PAG i. V. m. Art 11 LStVG 1. Maßnahme aufgrund des LStVG (+) Einweisung erfolgte aufgrund Art 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG 2. Maßnahme nach Art 9 Abs. 3 LStVG, (entspricht Art 10 PAG) (+) V war für die Gefahr nicht verantwortlich im Sinne des Sicherheitsrechts, denn er durfte der M kündigen. 3. Schaden (+) 4. Kausalität der Maßnahme für den Schaden (+) P: Verursachung unmittelbar durch Maßnahme der Sicherheitsbehörde? Zusammenhang: Einweisungsmaßnahme Vermögensnachteil des V: Mit dem Nichtauszug und der nachfolgenden Beschädigung durch M hat sich nicht bloß ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, wie es jeder Vermieter zu tragen hat. Denn in dem konkreten Fall einer Wiedereinweisung ist das Verhältnis Mieter Vermieter typischerweise dadurch gekennzeichnet, dass erhebliche Spannungen bestehen (keine Zahlung durch Mieter, dann Räumungsklage ) und dass sich mit solchen Spannungen, auch vor dem Hintergrund eines vertragslosen Zustandes situationsbedingt das Risiko des unsachgemäßen Gebrauchs bis hin zu mutwilligen Beschädigungen verbindet. (a. A. bei entspr. Begründung wohl vertretbar) 5. Keine anderweitige Ersatzmöglichkeit (+) Es geht nicht um die rechtliche, sondern um die tatsächliche Realisierbarkeit. Hier (-) da M mittellos. Ergebnis: V hat Anspruch auf Ersatz/ Entschädigung für alle seine geltend gemachten Schäden.

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