Straßenbaulast ganz hm.: (-) besteht allein im öffentl. Interesse und schützt keine Individualinteressen

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1 A. Amtshaftung gem. Art. 34 GG ivm. 839 BGB Rechtsweg: Zivilrechtsweg gem GG, 40 II 1 VwGO; Landgericht gem. 71 II Nr. 2 GVG Passivlegitimiert = idr. Anstellungskörperschaft (Ausn.: Organleihe) immer auch prüfen: Enteignungsgleicher Eingriff! 1) Handeln in Ausübung eines öffentl. Amts a) Handelnder = Beamter im haftungsrechtl. Sinn (= weites Verständnis, immer + wenn hoheitl. Tätigkeit ausgeübt wird) Straßenarbeiter als Beamte mm.: wg. Wahrnehmung d. Straßenbaulast (9, 43 I 1 Nr. 1 StrWG NW) Rspr.: wg. Verkehrssicherungspflicht gem. 9a I 2 StrWG NW Ungeregelte Verkehrssicherungspflicht öffentl.-rechtl. oder privatrechtl? BGH: privatrechtlich, also nur 823 ff., da es für Geschädigten keinen Unterschied machen kann wodurch die Gefahr eröffnet wurde. Selbstständig handelnde Private im Auftrag d. Staates BGH (alt): Werkzeugtheorie. BGH (neu): flexible Zurechnungskriterien. b) Öffentl. Amt = öffentlich rechtl. Tätigkeit (~ 40 VwGO) c) in Ausübung = enger Zusammenhang zw. Amtsausübung und Schaden (~ 831 BGB) 2) Verletzung d. einem Dritten ggü. obliegenden Amtspflicht a) Amtspflicht = interne Dienstpflicht d. Amtswalters ggü. Vorgesetztem 1. Spezialpflicht aus Gesetz, VO, Satzung, Weisung, VwVorschrift, GewohnheitsR 2. Pflicht zum rechtmäßigen Verwaltungshandeln 3. Pflicht zur Vermeidung unerlaubter Handlungen 4. Pflicht zur Erteilung richtiger Auskünfte 5. Pflicht zu zügigem und konsequentem Verwaltungshandeln b) einem Dritten ggü. obliegend = zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen dienend; zudem muss Amtspflicht gerade eingetretenen Schaden verhindern wollen (Schutznormtheorie + Schutzzweck d. Norm) Straßenbaulast ganz hm.: (-) besteht allein im öffentl. Interesse und schützt keine Individualinteressen Verkehrssicherungspflicht (+) [A] keine Privilegierung d. Staates ggü. Haftung Privater nach 823 ff.! Gebot d. Rücksichtnahme beim Erstellen eines B-Plans (Abwägungsgebot, 1 IV BauGB) (+) jedenfalls wenn es zugunsten d. Betroffenen drittschützende Wirkung entfaltet, d.h. wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf einen abgegrenzten Kreis Dritter Rücksicht zu nehmen war. aus Abwägungsgebot auch: Trennungsprinzip (+); drittschützend auch bzgl. Rechtsnachfolger, da objektsbezogen, d.h. Individualisierung d. Dritten durch Beziehung zum Grundstück c) Verletzung = form. + mat. Rechtmäßigkeitsprüfung Inzidenzprüfung des VA ohne Rücksicht auf Bestandskraft 3) Verschulden 276 BGB (bzgl. Amtspflichtverletzung) 4) Schaden, 249 ff. (nur Geldersatz; Naturalrestitution idr. über FBA!) 5) Haftungsausschluss a) durch form. Gesetz (zb. 11 PostG, 5, 7 RBHaftG) b) 839 I 2 = anderweitige Ersatzmöglichkeit Teleolog. Reduktion: Schutzzweckfortfall, da nunmehr Haftung auf Staat übergeleitet wurde enge Auslegung, d.h. (-) bei

2 selbst erworbenen Ansprüchen/ aus Vorsorgeinstitutionen (zb. Versicherungen), wenn vom Geschädigten verdient oder von Arbeitgeber-/ Versicherung d. Geschädigten; aber 839 I 2 (+) wenn Anspruchsgegner dazu bestimmt ist Kosten endgültig zu tragen (Haftpflichtversicherung) oder vom Schädiger erkaufte Versicherung Verletzung von öffentl.-rechtl. + allgemeinen VSP, wg. Gleichstellung von Staat und Bürger [BGH] anderweitige Ansprüche gg. Verwaltungsträger, da öffentl. Hand eine Wirtschaftseinheit bildet Teilnahme eines Beamten am allgemeinen StV, wg. haftungsrechtl. Gleichstellung d. Teilnehmer d. StV aber 839 (+), bei Sonderrechten (35 I StVO) oder Straßenreinigung (35 IV StVO) wg. besonderer Gefahrenlage c) 839 III = schuldhafte Versäumung von Rechtsmitteln d) 254 BGB Anspruchsgegner: Körperschaft/ wann steht Beamter im Dienst einer Körperschaft? Anvertrauungstheorie Regress: Staat gg. Bürger 1) AGL: 280 I ivm GG (da dies keine eigene AGL!) 2) Haftungsbeschränkung auf Vorsatz/ grobe Fahrlässigkeit, 34 2 GG auch bei Tätigwerden von Privatunternehmern? wohl hm.: (-) wg. Teleologie/ Historie B. FBA ALK oder AK + Antrag auf Wiederherstellung (Vollzugs-FBA) 1) Rechtsgrundlage = (str.), aber mittlerweile anerkannt über Art. 20 III GG, 1004 BGB, Gewohnheitsrecht FBA auch wenn dieser zu drittbelastendem VA führt? mm.: (-), da der FBA nicht dem Grundsatz des Vorbehaltes des Gesetzes genügt. Rspr.: (+), da sich aus der Folgenbeseitigungspflicht als Resultat des erlassenen VA auch ein Rechtsverhältnis zum Dritten ergibt. Drittbelastender VA ist also nur Kehrseite des vorherigen VA. a) Hoheitliches Handeln (Abgr. zu 1004) b) Beeinträchtigung = Eingriff in subjektiv-öffentliches Recht c) Kausalität Auch bei freiwilliger Befolgung eines VA d) Eingriff/ unmittelbare Folgen dauern noch an e) Rechtswidrigkeit d. Folgen = wenn keine Duldungspflicht besteht VA oder öffentlich-rechtlicher Vertrag es kommt nur auf die Wirksamkeit an bzw. das Erfolgsunrecht [bei Vollzugs-FBA zusätzlich Anfechtung gem. 113 I S. 1 VwGO] aa) Allgemeiner FBA: Duldungspflicht muss sich aus Gesetzergeben Prüfung: 1. Duldungspflicht aus Grundrechten 2. Duldungspflicht aus Spezialgesetzen 3. Duldungspflicht aus allgemeinen Gesetzen 906 II 1 BGB (bei Immissionen, Nachbarschaftsverhältnisse) 193 StGB (bei Beleidigung) Einwilligung/ Verzicht bb) Vollzugs-FBA: Annexantrag 113 I 2 VwGO (s.u.)

3 3) Keine Ausschlussgründe a) Rechtliche, Tatsächliche Unmöglichkeit FBA führt zu Drittbelastung = rechtliche Unmöglichkeit???, FBA keine Eingriffsgrundlage --> INZIDENZPRÜFUNG DES MAßNAHME (zb. nach Generalklausel) Notstandspflicht = gibt Anspruch, dass Maßnahme nur solange aufrechterhalten wird. Durch die Beschlagnahme erhält die Behörde Rechtsmacht über Sache. Entschädigungsanspruch gem. 39 I OBG NW oder enteignungsgleichem Eingriff b) Unzumutbarkeit der Wiederherstellung = wenn d. erforderliche Aufwand in einem unangemessenen Verhältnis zum erstrebten Zweck steht (Güterabwägung). Folge: Billigkeitsentschädigung gem. 74 II 3 VwVfG analog c) Kein Mitverschulden, 254 BGB analog = kausal mitverursacht + mitverschuldet Anwendbarkeit? hm.: (+), jedes Mitverschulden führt zum teilweisen bis gesamten Ausschluss [A] Gerechtigkeitsgedanke verlangt Anwendung auch hier, obwohl kein SE-Anspruch Unteilbare Leistung + Mitverschulden hm.: bei berücksichtigungsfähigem Mitverschulden, Umwandlung in Entschädigungsanspruch (sog. "Folgenentschädigungsanspruch") + Bestimmung nach Grad d. Mitverschuldens [A] Alles-oder-Nichts-Prinzip d. Wiederherstellungsanspruchs verstößt gg. Grds. d. Gerechtigkeit [A] Systematik: Rechtsgedanke in 74 II 3 VwVfG enthalten Rechtsfolgen: Grds. Wiederherstellung des status quo ante durch tatsächl. handlung (Ausn.: Geldzahlung) Mittelbare Folgen hm.: (-), nur unmittelbare Folgen erfasst, d.h. 1) Haftungsausfüllende Kausalität und 2) Folge durch Schutzzweck d. Norm erfasst (bei FBA: 20 III, d.h. zielgerichtete und vorhersehbare Folgen!) [A] Nur SE-Ansprüche erfassen mittelbare Folgen [A] Tätigkeit d. Vewaltung würde sonst gelähmt VollzugsfolgenbeseitigungsFBA: Anfechtungsklage und Annexantrag gem. 113 I 2 VwGO I. Zulässigkeit + Begründetheit d. Anfechtungsklage II. Zulässigkeit + Begründetheit d. Annexantrags, 113 I 2 VwGO (nur prüfen, wenn Gericht VA unter I. aufhebt!) 1. Zulässigkeit a) VwRWeg b) Statthafter Antrag nach 113 I 2 VwGO Antrag auf Rückgängigmachung d. Vollziehung materielle Situation d. FBA (nach hm. zb. nicht wenn Bauherr Bauvorhaben durchführt, obwohl Nachbar Drittanfechtung erhoben hat kein FBA sondern nur Anspruch auf Erlass einer Abrissverfügung!) c) Entscheidung spruchreif = nicht bei unreduziertem Ermessensspielraum d) sonst KEINE bes. Sachurteilsvoraussetzungen nötig 2. Begründetheit VollzugsFBA (s.o.) Sonder : Exmittierung eines Obdachlosen

4 C. Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch bei Immissionen, hoheitlichen Statements/ Warnungen, zum Ehrschutz (Wiederruf von Tatsachenbehauptungen durch FBA-Klage) 1) AGL: 1004 BGB analog (hm., aa.: Freiheitsgrundrechte) a) Eingriff in ein subjektiv öffentl. Recht + Fortdauer (~ tatsächl. oder Fallgruppen d. FFK) bei ehrverletzenden Äußerungen = APR gem. 2 I ivm. 1 I 1 GG Mittelbare Beeinträchtigungen BverwG: Wenn Beeinträchtigung Intention der Maßnahme war oder eine unvorhergesehene Beeinträchtigung von hoher Intensität vorliegt. BverfG: Mittelbare Eingriff fallen aus dem Schutzbereich heraus, wenn -> letztendlich nur Prüfungsort Behördliche Statements Warnungen: GR-Eingriff wg. Brandmarken Empfehlungen/ Kritik: GR-Eingriff nur bei konkreten Personen/ Produkten Hinweise: (-) nur Teil der Aufklärungstätigkeit des Staates b) Hoheitliches Handeln einer Behörde (Verantwortlichkeit) = 40 VwGO Äußerungen = nur hoheitl., wenn sie im Zusammenhang mit einer öffentl. Funktion stehen Körperschaften verantwortlich für beauftrage Privatunternehmer ( Verwaltungshelfer )? c) Wiederholungsgefahr d) Kausalzusammenhang e) Eingriff rechtswidrig = keine Duldungspflicht RF: Unterlassen aa) Ermächtigungsgrundlage = Grds. vom Vorbehalt d. Gesetzes gilt auch für schlichte Hoheitsakte! 8 S. 2 ProdSG = Warnung bei Gefahr im Verzuge 8 PolG, 14 OBG auch: Befugnis für schlichtes Verwaltungshandeln (insbes. Äußerungen) = aa) Sachzusammenhang mit Aufgabenbereich + bb) Verhältnismäßigkeit [auch BverfG = es genügt, wenn durch Aufgabe der handelnden Stelle gedeckt] o Informationshandeln der Regierung gem. Art. 65 GG o Rspr.: Warnungen als Konfliktvermeidung isd. Aufgabe zur Staatsleitung durch Regierung --> Länderkompetenz gem. Art. 30, 83 GG stehen dem Tätigwerden der Regierung nicht entegen!!! bb) Voraussetzungen d. EGL + Grundsatz der Richtigkeit und Verhältnismäßigkeit Evtl. Legitimation aus 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen) oder Aufgabe zur Öffentlichkeitsarbeit Bei Ehrschutz: Tatsachenbehauptungen sind rechtswidrig, wenn sie unwahr sind.

5 Enteignungsgleicher/ Enteignender Eingriff ~ Aufopferung ies./ Aufopferungsgleicher Anspruch Enteignungsgleicher Eingrif Entschädigungsinstitut d. BGH: an sich nur noch bei rechtswidriger Anwendung einer an sich rechtmäßigen Inhaltsbestimmung Rechtsweg = ordentl. Gerichte gem. 40 II 1 1. Fall VwGO 1) Anwendbarkeit/ Rechtsgrundlage = 3 Sätze a) Problemat. seit sog. Nassauskiesungs-Beschluss d. BVerfG, wonach bei einer rechtswidrigen Enteignung aufgrund d. Fehlens einer Junktimklausel kein Entschädigungsanspruch (d.h. auch kein Wahlrecht d. Betroffenen) besteht wg. Grds. d. Gesetzmäßigkeit d. Entschädigung gem. 14 III 2. b) BGH: Entschädigungsanspruchsspruch jedoch nunmehr aus 74, 75 Einl. ALR ivm. d. Aufopferungsgewohnheitsrecht möglich, wobei der vorgeschriebene Vorrang d. primären Rechtsschutzes durch Mitverschulden gem. 254 BGB analog gelöst werden kann. c) Ausn. Unanwendbarkeit: Enteignung aufgrund rechtswidrigem Enteignungsgesetzes (wg. fehlender Entschädigungsregelung) = wg. Grds. d. Gesetzmäßigkeit d. Enteignung gem. 14 III 2 Verfassungswidrige Inhaltsbestimmungen = keine Enteignung und darf auch nicht als solche behandelt werden (aber bei Junktimklausel, Umdeutung in entschädigungspflichtige Inhaltsbest.) rechtswidriger Vollzug eines rechtmäßigen Enteignungsgesetzes ea.: Enteignungsgleicher Eingriff, da keine Analogie möglich (mangels Vergleichbarkeit) aa.: Entschädigungsregel 14 III analog, wg. Erst-Recht-Schluß. a) Eigentumsverletzung (Art. 14 GG) auch durch Unterlassen? BGH: grds. (-), da etwas genommen werden muss, aber (+) bei qualifiziertem Unterlassen, d.h. Unterlassen wirkt sich wie Handeln aus b) unmittelbarer hoheitlicher Eingriff c) Sonderopfer ( enteignungsgleich ) = indiziert wenn Eingriff rechtswidrig (inzident!) = Enteignende Wirkung, wenn dem Betroffenen ein anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit abverlangt wird (Sonderopfer) d) Ausschluss wenn Primärrechtsschutz versäumt ( 254 analog) (= kein "dulde und liquidiere") 4) Rechtsfolge: Entschädigung (kein Schadensersatz) = Substanzverlust + Folgekosten Enteignender Eingriff Entschädigungsinstitut = bei rechtmäßigem Handeln d. Verwaltung, wobei eine Entziehung/ Beschränkung d. Eigentums unbeabsichtigte Nebenfolge ist Rechtsweg = ordentl. Gerichte gem. 40 II 1 1. Fall VwGO 1) Anwendbarkeit/ Rechtsgrundlage: aus 74, 75 Einl. ALR ivm. d. Aufopferungsgewohnheitsrecht (s.o.) (-) bei Spezialregelungen (zb. 74 II S. 3, 75 II S. 4 VwVfG) Zulässigkeit neben 14 I bei "ungewollter Enteignung als Nebenfolge"? hm.: (+) [A] Anknüpfungspunkt ist eben nicht mehr 14 sondern EALR/ Aufopferungsgewohnheitsrecht [A] es gilt gerade ein anderer "haftungsrechtlicher Enteignungsbegriff" a) Eigentum betroffen (Art. 14 GG) b) Eingriff

6 aa) Hoheitl. Handeln bb) Faktischer Eingriff = nicht bezweckt cc) Unmittelbarkeit = (+) wenn Schaden eine typische Gefahr d. hoheitl. Maßnahme verwirklicht hat c) Rechtmäßigkeit d. hoheitl. Handelns d) zum Wohle d. Allgemeinheit e) Enteignende Wirkung = (+), wenn Eingriff nicht im Rahmen einer Inhalts-/ Schrankenbestimmung in deren Grenzen ergeht und damit keine Konkretisierung d. Solzialbindung d. Eigentums darstellt aa) Duldungspflicht isd. 906 ff. BGB ( weiterer Emissionsbegriff!) bb) Duldungspflicht aus Sozialbindung = enteignugsrechtl. Opfergrenze wird nicht überschritten, d.h. Interessensabwägung; aber auch: Rücksichtsnahmegebot d. öffentl. Hand 3) Rechtsfolge: Entschädigung (kein Schadensersatz) = Substanzverlust + Folgekosten a) Mitverschulden, 254 analog b) Passivlegitimation = verursachender Hoheitsträger Enteignungsentschädigung 1) Abgrenzung (Trennungstheorie, hm.) a) Enteignung (Art. 14 III GG) = finaler staatlicher Entzug einer konkreten Rechtsposition isd. Art. 14 GG gerichtet ist und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient. (durch VA oder Gesetz) b) Inhalts-/ Schrankenbestimmungen = die generelle und abstrakte Festlegung von Rechten und Pflichten des Eigentümers. Auch bei Inhaltsneugestaltung: Abschaffung bestehender Rechte durch Neugestaltung 2) Rechtmäßigkeit der Enteignung a) Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage b) Zum Wohle der Allgemeinheit c) Verhältnismäßigkeit d) Junktimklausel gem. Art. 14 III S. 2 GG --> wenn nicht vorhanden => Gesetz verfassungswidrig 3) Entschädigung: Aus gesetzlicher Regelung sofern vorhanden

7 Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gem. Gewohnheitsrecht 1) Anwendbarkeit: Rechtsgrundlos erbrachte Leistung/ sonstige Art der Bereicherung a) Subsidiarität zu 49a I 1 VwVfG: Aufhebung (zb. e. Bewilligungsbescheides) Steuerrecht: 37 II AO Beamtenrecht: 12 II BBesG (Besoldung), 52 II BeamtVG (Versorgungsbezüge), 87 II BBG (allgemein) Voraussetzungen des 812 BGB b) Öffentlich rechtlicher Erstattungsanspruch: hm.: Gewohnheitsrecht (aus Grds. Der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Art. 20 III GG) mm.: 812 BGB analog Staat gegen Bürger/ Bürger gegen Staat/ Hoheitsträger untereinander DURCHSETZUNG: Allgem. Leistungsklage oder Annex zum Anfechtungsantrag [bei Staat gg. Bürger: Leistungsklage oder VA] Auch Folgenbeseitigungsanspruch? hm.: FBA kann neben dem ör-erstattungsanspruch stehen. a) Öffentlich-rechtliche Vermlögensverschiebung: Leistung = Zweck der Vermögensübertragung maßgeblich Erstattungsanspruch teilt als Kehrseite die Rechtsnatur der Vermögensübertragung (Kehrseitentheorie) b) Ohne Rechtsgrund Gesetz wirksamer VA 3) Rechtsfolge = Herausgabe des Erlangten (unter Beachtung von Treu & Glauben) Wegfall der Bereicherung gem. 818 III BGB analog Staat kann sich darauf nicht berufen Für Bürger schadet im Ggs. zu 819 I BGB schon die grob fahrlässige Kenntnis der Rechtsgrundlosigkeit analog?

8 Entschädigung bei Gefahrenabwehrmaßnahmen I. 39 I b OBG NW rechtswidrige Maßnahme II. 39 I a OBG NW Inanspruchnahme als Nichtstörer III. 39 I a OBG NW analog bei falschem Gefahrenverdacht? IV. 42 II OBG NW Rückgriff d. Hoheitsträgers bei Ersatzpflicht nach 39 I a OBG 14 ff. OBG, insbes. 20 I OBG, gelten nicht da keine Maßnahme d. Gefahrenabwehr! 43 II OBG als aufdrängende Spezialzuweisung zu 40 I VwGO? mm.: (+), da landesrechtl. Normkonretisierung d.h. mit 72 I, 74 I GG bzw. 31 GG vereinbar. hm.: (-) und nur deklaratorische Wirkung, da sonst 40 I VwGO durch Landesrecht ausgehöhlt werden könnte; insoweit abschließende Regelung in 40 I VwGO EGL: VA-Befugnis gegeben? Rspr.: (+) bei gesetzl. entstandenen Leistungsansprüche, wg. Subordinationsverhältnis zum Bürger. [...] Voraussetzungen 42 II (Mat. RM) 1) Ersatzpflicht nach 39 I a OBG (inzident!) a) Rechtmäßige Maßnahme (inzident!) b) Inanspruchnahme als Nichtstörer c) Schaden d) Kein Anspruchausschluss, 39 II, 40 IV OBG 2) tatsächlich Verantwortlicher gem. 17, 18 OBG 3) Anspruch nach GoA: 683 1, 677, 670 BGB analog Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung Rspr.: RF-Verweisung, da bereits Voraussetzungen aufgestellt, außerdem würde bei polizeilicher Tätigkeit im Rahmen d. Gefahrenabwehr wg. 1 I 3 PolG immer ein Eigengeschäft vorliegen.

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