Moritz Stilz, Lehrstuhl Prof. C. Seiler Fall 4
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- Julius Vogel
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1 Fall 4 1 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht
2 Exkurs: Staatshaftungsrechtliche Ansprüche Amtshaftung 839 BGB i.v.m. 34 GG Aufopferung Folgenbeseitigungsanspruch Haftungsüberleitung auf den Staat für die schuldhafte Verletzung von Amtspflichten durch Beamte im staatshaftungsrechtlich en Sinn. Entschädigung für das Erbringen eines Sonderopfers durch einen betroffenen Bürger. Ansprüche aus verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnissen Grds. analoge Anwendung d. bürgerlichen Rechts, insb. bei der ÖR Verwahrung, GOA, sowie Benutzungs- und Leistungsverhältnissen. Anspruch auf die Beseitigung von rechtswidrigen Zuständen, die durch staatliches Handeln hervorgerufen wurden. Öffentlich-Rechtlicher Erstattungsanspruch Rückabwicklung rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen auf dem Gebiet des ÖR. 2 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht
3 Exkurs: Aufopferungsansprüche Unterteilung Enteignung Entzug konkreter vermögensrechtlicher Positionen, i.d.r. zur Güterbeschaffung. Ausgleich nur bei gesetzlicher Grundlage! (Art. 14 III 2 GG) Ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung Enteignungsgleicher Eingriff Entschädigung von rechtswidrigen Eingriffen in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition, gegen die kein zumutbarer Rechtsschutz möglich war. Eine Inhalts-/Schrankenbestimmung wäre ohne finanziellen Ausgleich unverhältnismäßig. Erfordert gesetzlich normierte Rechtsgrundlage! Aufopferung Enteignender Eingriff Entschädigung von atypischen, aber schwerwiegenden Folgen eines rechtmäßigen Eingriffs in durch Art. 14 GG geschützte Rechtspositionen Entschädigung für Schäden an durch Art. 2 II GG geschützte Rechtsgüter, die zu einem Sonderopfer des betroffenen führen. 3 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht
4 Einleitung: L möchte den Staat in Haftung nehmen. A. Ansprüche gegen Gemeinde G I. Anspruch gem. Art. 34 GG i.v.m. 839 BGB gegen G Siehe Überblick 4 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht
5 Überblick: Voraussetzungen des Anspruchs 1. Handeln eines Amtswalters 2. In Ausübung eines öffentlichen Amtes 3. Verletzung (c.) einer drittbezogenen (b.) Amtspflicht (a.) a) Bestehen einer Amtspflicht b) Drittbezogenheit der Amtspflicht aa) Generelle Drittbezogenheit bb) personale Drittbezogenheit cc) sachliche Drittbezogenheit c) Verletzung der Amtspflicht 4. Schaden 5. Adäquate Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden 6. Rechtswidrigkeit 7. Verschulden 8. Kein Haftungsausschluss 5 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht
6 A. Ansprüche gegen Gemeinde G I. Anspruch gem. Art. 34 GG i.v.m. 839 BGB gegen G 1. Handeln eines Amtswalters in Ausübung eines öffentlichen Amtes: Die Gemeinde handelt bei Erteilung / Versagung des Einvernehmens durch den Gemeinderat in Erfüllung eines ihr anvertrauten Amtes. 2. Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht a) Bestehen einer Amtspflicht Die Gemeinde könnte ihre Pflicht zu rechtmäßigem Verwaltungshandeln verletzen. Hier trifft sie gem. 36 BauGB die Pflicht, das Einvernehmen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der 31, 34, 35 BauGB vorliegen. 6 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht
7 b) Drittbezogenheit der Amtspflicht Moritz Stilz, Lehrstuhl Prof. C. Seiler (P) Ist diese Amtspflicht im konkreten Fall drittbezogen? - Umstand, dass Einvernehmen Verwaltungsinternum zwischen Gemeinde und Bauaufsichtsbehörde ist, ist unschädlich. - Die drittgerichtete Amtspflicht setzt auch kein einklagbares subj. öffentl' Recht auf Befolgung voraus. Aber: Keine Drittbezogenheit wegen Ersetzungsbefugnis nach 54 Abs. 4 LBO? Vor Einführung von Ersetzungsbefugnis: Baugenehmigungsbehörde war an Verweigerung des Einvernehmens gebunden. Nur das Gericht konnte ersetzen. 7 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht
8 b) Drittbezogenheit der Amtspflicht Moritz Stilz, Lehrstuhl Prof. C. Seiler Die Verweigerung des Einvernehmens führte damit direkt zur Versagung der Baugenehmigung durch Genehmigungsbehörde. Versagung Einvernehmen berührte notwendig und bestimmungsgemäß die Rechtsstellung des Bauwilligen. Dies genügte, um eine besondere Beziehung zw. der verletzten Amtspflicht und dem Bauwilligen als einem geschützten Dritten im Sinne des 839 Abs. 1 S. 1 BGB zu bejahen. Nun mit Ersetzungsbefugnis: Die Genehmigungsbehörde ist nicht (mehr) an die neg. Entscheidung der Gemeinde gebunden. 8 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht
9 b) Drittbezogenheit der Amtspflicht Moritz Stilz, Lehrstuhl Prof. C. Seiler Zudem ist 54 Abs. 4 LBO nun gebundene Entscheidung! Der Bauwillige hat, wenn sein Vorhaben die materiell-rechtlichen Vorschriften wahrt, einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung. Ergebnis: Pflicht zur Erteilung des Einvernehmens ist keine drittbezogene Amtspflicht. Damit besteht kein Anspruch gegen Gemeinde gem. Art. 34 GG i.v.m. 839 BGB. 9 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht
10 A. Ansprüche gegen Gemeinde G II. Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff ( 74, 75 Ein. PrALR) Überblick: Voraussetzungen des Anspruchs 1. Allgemeinwohlbezogener, hoheitlicher Eingriff in Art. 14 GG 2. Unmittelbarkeit 3. Sonderopfer (indiziert bei Rechtswidrigkeit) BGB analog Hier fehlt es am Eingriff! Arg.: Versagung des Einvernehmens ist rein behördeninterner Vorgang, ohne Außenwirkung und ohne Bindungswirkung. Jedenfalls fehlt es an Unmittelbarkeit! Arg.: Genehmigungsbehörde kann ja noch ersetzen. 10 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht
11 B. Ansprüche gegen das Land I. Anspruch gem. Art. 34 GG i.v.m. 839 BGB gegen das Land 1. Anspruchsgegner: LRA hat gem. 1 Abs. 3 LKrO Doppelnatur: Staatliche Behörde und Selbstverwaltungskörperschaft. Bei Baugenehmigung handelt sie als staatliche Behörde. Damit haftet Staat. 2. Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht a) Bestehen einer Amtspflicht Rw. versagtes Einvernehmen zu ersetzen und Baugenehmigung zu erteilen. b) Drittbezogenheit der Amtspflicht Die Ersetzung und Erteilung wirkt unmittelbar nach außen. 11 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht
12 B. Ansprüche gegen das Land I. Anspruch gem. Art. 34 GG i.v.m. 839 BGB gegen das Land 2. Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht c) Verletzung der Amtspflicht (+), wenn Einvernehmen hätte ersetzt werden müssen und daher die Baugenehmigung erteilt hätte werden müssen. => Einvernehmen wurde rechtswidrig verweigert, wenn Vorhaben nicht gegen die 31, 34, 35 BauGB verstößt. Wichtig: Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu einem genehmigungsbedürftigen Vorhaben im Außenbereich ist eine rechtlich gebundene Entscheidung ohne Einschätzungsprärogative. 12 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht
13 Übersicht Errichtung/Änderung/Nutzungsänderung von Vorhaben i.s.d. 29 Abs. 1 BauGB B-Plan Kein (wirksamer) B-Plan Qual. B-Plan, 30 Abs. 1 BauGB Vorhabenbezogener B-Plan, 30 Abs. 2 BauGB Plankonformität 30 Abs Abs. 2 Plankonforme Ausnahme, 31 Abs. 1 Befreiung, 31 Abs. 2 Künftige Plankonformität, 33 Einfacher B-Plan, 30 Abs. 3 BauGB Innenbereich 34 BauGB 30 Abs. 3 ivm 34 o 35 Regelbebauung Ausnahmebebauung (Abs. 3) BauNVO ivm 31 Abs. 1 Befreiung, 34 ivm 31 Abs. 2 Diffuse Bebauung, 34 Abs. 1 Einfügen in die nähere Umgebung Bebauung entsprechend Baugebiet nach BauNVO, 34 Abs. 2 Zulässigkeit hinsichtlich Art der baulichen Nutzung nach BauNVO Zulässigkeit hinsichtlich Maß Einfügen in die nähere Umgebung Außenbereich 35 BauGB Privilegiertes Vorhaben, 35 Abs. 1 Teilprivilegierte s Vorhaben, 35 Abs. 4 Sonstiges Vorhaben, 35 Abs. 2 Gesicherte Erschließung, 30ff. 13 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht
14 c) Verletzung der Amtspflicht aa) Entspricht Vorhaben den 31, 34, 35 BauGB? Hier liegt Vorhaben im Außenbereich, die Zulässigkeit richtet sich nach 35 BauGB. aaa) Privilegiertes Vorhaben isd 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB? Landwirtschaftlicher Betrieb? Landwirtschaft ist in 201 BauGB definiert. Tierhaltung fällt darunter, wenn Futter überwiegend auf betriebseigenen Flächen produziert. Hier nur 40 %, also (-). 14 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht
15 bbb) Privilegiertes Vorhaben isd 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB? i) Zu 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB: Auffangtatbestand, ist restriktiv zu interpretieren. Ungeschrieben zusätzliche VSS: Vorhaben soll nur im Außenbereich errichtet werden (= Wertende Betrachtung), (+), wenn besondere Beziehung zum Außenbereich. Und darf kein Vorbild für gleichartige Bauwünsche Dritter sein! (+), wenn singulären Charakter. ii) Subsumtion: Schweinemast stinkt. Soll auch nur im Außenbereich. Vorhaben hat singulären Charakter. 15 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht
16 bbb) Privilegiertes Vorhaben isd 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB? Aber: Rückausnahme nach 35 Abs. 1 Nr. 4 HS 2 BauGB? (neu eingeführt 2013) - Pflicht zur Durchführung UVP? Umweltverträglichkeitsprüfung gem. 3b UVPG (Satorius Nr. 295) ivm Anlage 1 Spalte 1 oder Allgemeine Vorprüfung nach 3c S. 1 UVPG ivm Anlage 1 Spalte 2 Merkmal A oder Standortbezogene Vorprüfung nach 3c S. 2 UVPG ivm Anlage 1 Spalte 2 Merkmal S => Gem. Nr (S. 34 der Anlage) der Anlage 1 der Liste UVPpflichtige Vorhaben zum UVPG ist Errichtung von Schweinestall für Mastschweine nicht UVP-pflichtig 16 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht
17 bbb) Privilegiertes Vorhaben isd 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB? iii) Ergebnis: Vorhaben ist nach 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert. ccc) Entgegenstehende öffentliche Belange sind nicht ersichtlich. ddd) Ergebnis: Vorhaben ist gem. 35 BauGB zulässig. bb) Das Einvernehmen wurde rechtswidrig versagt. cc) LRA hätte Einvernehmen gem. 54 LBO ersetzen müssen und Genehmigung erteilen! 17 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht
18 B. Ansprüche gegen das Land I. Anspruch gem. Art. 34 GG i.v.m. 839 BGB gegen das Land 4. Schaden: Der Verzögerungsschaden ist ein ersatzfähiger Schaden. 5. Kausalität: Hätte LRA Einvernehmen ersetzt, so wäre Baugenehmigung erteilt worden und damit wäre Vorhaben errichtet worden. 6. Rechtswidrigkeit (+). 7. Verschulden: der Beamte verkannte es fahrlässig. 8. Haftung ist auch nicht ausgeschlossen a) Nicht nach 839 Abs. 1 S. 2 BGB b) Nicht nach 839 Abs. 3 BGB c) Nicht nach 254 BGB 18 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht
19 B. Ansprüche gegen das Land II. Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff Moritz Stilz, Lehrstuhl Prof. C. Seiler Überblick: Er Voraussetzungen des Anspruchs 1. Allgemeinwohlbezogener, hoheitlicher Eingriff in Art. 14 GG 2. Unmittelbarkeit 3. Sonderopfer (indiziert bei Rechtswidrigkeit) BGB analog Zwar liegen die VSS vor, aber Verzögerungsschaden ist nicht ersatzfähig. Gewährt wird kein Schadensersatz, sondern eine Entschädigung. Entschädigung soll nur Kompensation für das erlittene Sonderopfer sein. Entschädigungsfähig sind Nachteile an Eigentumssubstanz. Nicht aber entgangene Gewinnmöglichkeiten. 19 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht
20 C. Aktuelles zu 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Moritz Stilz, Lehrstuhl Prof. C. Seiler (P) Nebenerwerbsbetrieb = Betrieb isd 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB? Fall nach Decker, JA 2014, 481: S betreibt als Nebenerwerb seit 20 Jahren eine Schweinezucht mit 30 Schweinen im Außenbereich. Das Futter für die Tiere stellt er selbst her auf 2 ha Eigenfläche und 10 ha angepachteten Weideland. Er erzielt einen Gewinn von ca Um seine im Betrieb nötigen Maschinen und das Futter trocken zu lagern, möchte S im Außenbereich eine landwirtschaftliche Halle bauen. Ist das Vorhaben nach 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert? 20 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht
21 C. Aktuelles zu 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Moritz Stilz, Lehrstuhl Prof. C. Seiler (P) Nebenerwerbsbetrieb = Betrieb isd 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB? Lösung: (P), ob es sich um einen Betrieb handelt. VSS (BVerwGE 122, 308): - nachhaltiges - ernsthaftes, - auf Dauer angelegte und - lebensfähiges Unternehmen, - mit einer gewissen Organisation. Bei Nebenerwerbsbetrieben sind an Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit strenge Anforderungen zu stellen. Indizielle Wirkung für Annahme v. Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit ist Möglichkeit der Gewinnerzielung. Achtung: Wenn schon bestehende Landwirtschaft, dann hat Gewinnerzielungsmöglichkeit als Indiz geringen Stellenwert. 21 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht
22 C. Aktuelles zu 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Moritz Stilz, Lehrstuhl Prof. C. Seiler (P) Nebenerwerbsbetrieb = Betrieb isd 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB? Lösung: Hier: (+), da schon lange betrieben. D. Vertiefung: Hauptfall ist BGH NVwZ 2011, 249 ff. nachgebildet. Zu Staatshaftung im Baurecht: Greim/Michl, Jura 2012, 373 ff. Guter Überblick zu Staatshaftungsrecht allgemein: Detterbeck, Verwaltungsrecht AT. 22 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht
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