Moritz Stilz, Lehrstuhl Prof. C. Seiler Fall 4

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Moritz Stilz, Lehrstuhl Prof. C. Seiler Fall 4"

Transkript

1 Fall 4 1 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht

2 Exkurs: Staatshaftungsrechtliche Ansprüche Amtshaftung 839 BGB i.v.m. 34 GG Aufopferung Folgenbeseitigungsanspruch Haftungsüberleitung auf den Staat für die schuldhafte Verletzung von Amtspflichten durch Beamte im staatshaftungsrechtlich en Sinn. Entschädigung für das Erbringen eines Sonderopfers durch einen betroffenen Bürger. Ansprüche aus verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnissen Grds. analoge Anwendung d. bürgerlichen Rechts, insb. bei der ÖR Verwahrung, GOA, sowie Benutzungs- und Leistungsverhältnissen. Anspruch auf die Beseitigung von rechtswidrigen Zuständen, die durch staatliches Handeln hervorgerufen wurden. Öffentlich-Rechtlicher Erstattungsanspruch Rückabwicklung rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen auf dem Gebiet des ÖR. 2 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht

3 Exkurs: Aufopferungsansprüche Unterteilung Enteignung Entzug konkreter vermögensrechtlicher Positionen, i.d.r. zur Güterbeschaffung. Ausgleich nur bei gesetzlicher Grundlage! (Art. 14 III 2 GG) Ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung Enteignungsgleicher Eingriff Entschädigung von rechtswidrigen Eingriffen in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition, gegen die kein zumutbarer Rechtsschutz möglich war. Eine Inhalts-/Schrankenbestimmung wäre ohne finanziellen Ausgleich unverhältnismäßig. Erfordert gesetzlich normierte Rechtsgrundlage! Aufopferung Enteignender Eingriff Entschädigung von atypischen, aber schwerwiegenden Folgen eines rechtmäßigen Eingriffs in durch Art. 14 GG geschützte Rechtspositionen Entschädigung für Schäden an durch Art. 2 II GG geschützte Rechtsgüter, die zu einem Sonderopfer des betroffenen führen. 3 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht

4 Einleitung: L möchte den Staat in Haftung nehmen. A. Ansprüche gegen Gemeinde G I. Anspruch gem. Art. 34 GG i.v.m. 839 BGB gegen G Siehe Überblick 4 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht

5 Überblick: Voraussetzungen des Anspruchs 1. Handeln eines Amtswalters 2. In Ausübung eines öffentlichen Amtes 3. Verletzung (c.) einer drittbezogenen (b.) Amtspflicht (a.) a) Bestehen einer Amtspflicht b) Drittbezogenheit der Amtspflicht aa) Generelle Drittbezogenheit bb) personale Drittbezogenheit cc) sachliche Drittbezogenheit c) Verletzung der Amtspflicht 4. Schaden 5. Adäquate Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden 6. Rechtswidrigkeit 7. Verschulden 8. Kein Haftungsausschluss 5 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht

6 A. Ansprüche gegen Gemeinde G I. Anspruch gem. Art. 34 GG i.v.m. 839 BGB gegen G 1. Handeln eines Amtswalters in Ausübung eines öffentlichen Amtes: Die Gemeinde handelt bei Erteilung / Versagung des Einvernehmens durch den Gemeinderat in Erfüllung eines ihr anvertrauten Amtes. 2. Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht a) Bestehen einer Amtspflicht Die Gemeinde könnte ihre Pflicht zu rechtmäßigem Verwaltungshandeln verletzen. Hier trifft sie gem. 36 BauGB die Pflicht, das Einvernehmen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der 31, 34, 35 BauGB vorliegen. 6 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht

7 b) Drittbezogenheit der Amtspflicht Moritz Stilz, Lehrstuhl Prof. C. Seiler (P) Ist diese Amtspflicht im konkreten Fall drittbezogen? - Umstand, dass Einvernehmen Verwaltungsinternum zwischen Gemeinde und Bauaufsichtsbehörde ist, ist unschädlich. - Die drittgerichtete Amtspflicht setzt auch kein einklagbares subj. öffentl' Recht auf Befolgung voraus. Aber: Keine Drittbezogenheit wegen Ersetzungsbefugnis nach 54 Abs. 4 LBO? Vor Einführung von Ersetzungsbefugnis: Baugenehmigungsbehörde war an Verweigerung des Einvernehmens gebunden. Nur das Gericht konnte ersetzen. 7 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht

8 b) Drittbezogenheit der Amtspflicht Moritz Stilz, Lehrstuhl Prof. C. Seiler Die Verweigerung des Einvernehmens führte damit direkt zur Versagung der Baugenehmigung durch Genehmigungsbehörde. Versagung Einvernehmen berührte notwendig und bestimmungsgemäß die Rechtsstellung des Bauwilligen. Dies genügte, um eine besondere Beziehung zw. der verletzten Amtspflicht und dem Bauwilligen als einem geschützten Dritten im Sinne des 839 Abs. 1 S. 1 BGB zu bejahen. Nun mit Ersetzungsbefugnis: Die Genehmigungsbehörde ist nicht (mehr) an die neg. Entscheidung der Gemeinde gebunden. 8 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht

9 b) Drittbezogenheit der Amtspflicht Moritz Stilz, Lehrstuhl Prof. C. Seiler Zudem ist 54 Abs. 4 LBO nun gebundene Entscheidung! Der Bauwillige hat, wenn sein Vorhaben die materiell-rechtlichen Vorschriften wahrt, einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung. Ergebnis: Pflicht zur Erteilung des Einvernehmens ist keine drittbezogene Amtspflicht. Damit besteht kein Anspruch gegen Gemeinde gem. Art. 34 GG i.v.m. 839 BGB. 9 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht

10 A. Ansprüche gegen Gemeinde G II. Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff ( 74, 75 Ein. PrALR) Überblick: Voraussetzungen des Anspruchs 1. Allgemeinwohlbezogener, hoheitlicher Eingriff in Art. 14 GG 2. Unmittelbarkeit 3. Sonderopfer (indiziert bei Rechtswidrigkeit) BGB analog Hier fehlt es am Eingriff! Arg.: Versagung des Einvernehmens ist rein behördeninterner Vorgang, ohne Außenwirkung und ohne Bindungswirkung. Jedenfalls fehlt es an Unmittelbarkeit! Arg.: Genehmigungsbehörde kann ja noch ersetzen. 10 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht

11 B. Ansprüche gegen das Land I. Anspruch gem. Art. 34 GG i.v.m. 839 BGB gegen das Land 1. Anspruchsgegner: LRA hat gem. 1 Abs. 3 LKrO Doppelnatur: Staatliche Behörde und Selbstverwaltungskörperschaft. Bei Baugenehmigung handelt sie als staatliche Behörde. Damit haftet Staat. 2. Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht a) Bestehen einer Amtspflicht Rw. versagtes Einvernehmen zu ersetzen und Baugenehmigung zu erteilen. b) Drittbezogenheit der Amtspflicht Die Ersetzung und Erteilung wirkt unmittelbar nach außen. 11 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht

12 B. Ansprüche gegen das Land I. Anspruch gem. Art. 34 GG i.v.m. 839 BGB gegen das Land 2. Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht c) Verletzung der Amtspflicht (+), wenn Einvernehmen hätte ersetzt werden müssen und daher die Baugenehmigung erteilt hätte werden müssen. => Einvernehmen wurde rechtswidrig verweigert, wenn Vorhaben nicht gegen die 31, 34, 35 BauGB verstößt. Wichtig: Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu einem genehmigungsbedürftigen Vorhaben im Außenbereich ist eine rechtlich gebundene Entscheidung ohne Einschätzungsprärogative. 12 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht

13 Übersicht Errichtung/Änderung/Nutzungsänderung von Vorhaben i.s.d. 29 Abs. 1 BauGB B-Plan Kein (wirksamer) B-Plan Qual. B-Plan, 30 Abs. 1 BauGB Vorhabenbezogener B-Plan, 30 Abs. 2 BauGB Plankonformität 30 Abs Abs. 2 Plankonforme Ausnahme, 31 Abs. 1 Befreiung, 31 Abs. 2 Künftige Plankonformität, 33 Einfacher B-Plan, 30 Abs. 3 BauGB Innenbereich 34 BauGB 30 Abs. 3 ivm 34 o 35 Regelbebauung Ausnahmebebauung (Abs. 3) BauNVO ivm 31 Abs. 1 Befreiung, 34 ivm 31 Abs. 2 Diffuse Bebauung, 34 Abs. 1 Einfügen in die nähere Umgebung Bebauung entsprechend Baugebiet nach BauNVO, 34 Abs. 2 Zulässigkeit hinsichtlich Art der baulichen Nutzung nach BauNVO Zulässigkeit hinsichtlich Maß Einfügen in die nähere Umgebung Außenbereich 35 BauGB Privilegiertes Vorhaben, 35 Abs. 1 Teilprivilegierte s Vorhaben, 35 Abs. 4 Sonstiges Vorhaben, 35 Abs. 2 Gesicherte Erschließung, 30ff. 13 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht

14 c) Verletzung der Amtspflicht aa) Entspricht Vorhaben den 31, 34, 35 BauGB? Hier liegt Vorhaben im Außenbereich, die Zulässigkeit richtet sich nach 35 BauGB. aaa) Privilegiertes Vorhaben isd 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB? Landwirtschaftlicher Betrieb? Landwirtschaft ist in 201 BauGB definiert. Tierhaltung fällt darunter, wenn Futter überwiegend auf betriebseigenen Flächen produziert. Hier nur 40 %, also (-). 14 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht

15 bbb) Privilegiertes Vorhaben isd 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB? i) Zu 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB: Auffangtatbestand, ist restriktiv zu interpretieren. Ungeschrieben zusätzliche VSS: Vorhaben soll nur im Außenbereich errichtet werden (= Wertende Betrachtung), (+), wenn besondere Beziehung zum Außenbereich. Und darf kein Vorbild für gleichartige Bauwünsche Dritter sein! (+), wenn singulären Charakter. ii) Subsumtion: Schweinemast stinkt. Soll auch nur im Außenbereich. Vorhaben hat singulären Charakter. 15 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht

16 bbb) Privilegiertes Vorhaben isd 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB? Aber: Rückausnahme nach 35 Abs. 1 Nr. 4 HS 2 BauGB? (neu eingeführt 2013) - Pflicht zur Durchführung UVP? Umweltverträglichkeitsprüfung gem. 3b UVPG (Satorius Nr. 295) ivm Anlage 1 Spalte 1 oder Allgemeine Vorprüfung nach 3c S. 1 UVPG ivm Anlage 1 Spalte 2 Merkmal A oder Standortbezogene Vorprüfung nach 3c S. 2 UVPG ivm Anlage 1 Spalte 2 Merkmal S => Gem. Nr (S. 34 der Anlage) der Anlage 1 der Liste UVPpflichtige Vorhaben zum UVPG ist Errichtung von Schweinestall für Mastschweine nicht UVP-pflichtig 16 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht

17 bbb) Privilegiertes Vorhaben isd 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB? iii) Ergebnis: Vorhaben ist nach 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert. ccc) Entgegenstehende öffentliche Belange sind nicht ersichtlich. ddd) Ergebnis: Vorhaben ist gem. 35 BauGB zulässig. bb) Das Einvernehmen wurde rechtswidrig versagt. cc) LRA hätte Einvernehmen gem. 54 LBO ersetzen müssen und Genehmigung erteilen! 17 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht

18 B. Ansprüche gegen das Land I. Anspruch gem. Art. 34 GG i.v.m. 839 BGB gegen das Land 4. Schaden: Der Verzögerungsschaden ist ein ersatzfähiger Schaden. 5. Kausalität: Hätte LRA Einvernehmen ersetzt, so wäre Baugenehmigung erteilt worden und damit wäre Vorhaben errichtet worden. 6. Rechtswidrigkeit (+). 7. Verschulden: der Beamte verkannte es fahrlässig. 8. Haftung ist auch nicht ausgeschlossen a) Nicht nach 839 Abs. 1 S. 2 BGB b) Nicht nach 839 Abs. 3 BGB c) Nicht nach 254 BGB 18 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht

19 B. Ansprüche gegen das Land II. Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff Moritz Stilz, Lehrstuhl Prof. C. Seiler Überblick: Er Voraussetzungen des Anspruchs 1. Allgemeinwohlbezogener, hoheitlicher Eingriff in Art. 14 GG 2. Unmittelbarkeit 3. Sonderopfer (indiziert bei Rechtswidrigkeit) BGB analog Zwar liegen die VSS vor, aber Verzögerungsschaden ist nicht ersatzfähig. Gewährt wird kein Schadensersatz, sondern eine Entschädigung. Entschädigung soll nur Kompensation für das erlittene Sonderopfer sein. Entschädigungsfähig sind Nachteile an Eigentumssubstanz. Nicht aber entgangene Gewinnmöglichkeiten. 19 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht

20 C. Aktuelles zu 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Moritz Stilz, Lehrstuhl Prof. C. Seiler (P) Nebenerwerbsbetrieb = Betrieb isd 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB? Fall nach Decker, JA 2014, 481: S betreibt als Nebenerwerb seit 20 Jahren eine Schweinezucht mit 30 Schweinen im Außenbereich. Das Futter für die Tiere stellt er selbst her auf 2 ha Eigenfläche und 10 ha angepachteten Weideland. Er erzielt einen Gewinn von ca Um seine im Betrieb nötigen Maschinen und das Futter trocken zu lagern, möchte S im Außenbereich eine landwirtschaftliche Halle bauen. Ist das Vorhaben nach 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert? 20 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht

21 C. Aktuelles zu 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Moritz Stilz, Lehrstuhl Prof. C. Seiler (P) Nebenerwerbsbetrieb = Betrieb isd 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB? Lösung: (P), ob es sich um einen Betrieb handelt. VSS (BVerwGE 122, 308): - nachhaltiges - ernsthaftes, - auf Dauer angelegte und - lebensfähiges Unternehmen, - mit einer gewissen Organisation. Bei Nebenerwerbsbetrieben sind an Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit strenge Anforderungen zu stellen. Indizielle Wirkung für Annahme v. Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit ist Möglichkeit der Gewinnerzielung. Achtung: Wenn schon bestehende Landwirtschaft, dann hat Gewinnerzielungsmöglichkeit als Indiz geringen Stellenwert. 21 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht

22 C. Aktuelles zu 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Moritz Stilz, Lehrstuhl Prof. C. Seiler (P) Nebenerwerbsbetrieb = Betrieb isd 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB? Lösung: Hier: (+), da schon lange betrieben. D. Vertiefung: Hauptfall ist BGH NVwZ 2011, 249 ff. nachgebildet. Zu Staatshaftung im Baurecht: Greim/Michl, Jura 2012, 373 ff. Guter Überblick zu Staatshaftungsrecht allgemein: Detterbeck, Verwaltungsrecht AT. 22 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht

4 Staatshaftungsrecht I

4 Staatshaftungsrecht I 4 Staatshaftungsrecht I A. Begriff, Funktion und Systematik Begriff: Regeln über die Verantwortlichkeit des Staates für Rechtseinbußen durch öffentlich-rechtlich gesteuertes Verhalten = Recht der öffentlich-rechtlichen

Mehr

Verwaltungsrecht II. 20. Vorlesung. Staatshaftungsrecht 3. Sommersemester Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht II. 20. Vorlesung. Staatshaftungsrecht 3. Sommersemester Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht II Sommersemester 2016 20. Vorlesung Staatshaftungsrecht 3 Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Staatshaftungsrecht (3) Programm für heute Die Amtshaftung 2/2 Haftung wegen Beeinträchtigung

Mehr

Allgemeines Verwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns C. Das Verwaltungsverfahren D. Das Verwaltungsrechtsverhältnis E. Staatshaftungsrecht I. Das System der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen

Mehr

I. Folgenbeseitigungsanspruch

I. Folgenbeseitigungsanspruch Akad. Rat a. Z. Dr. Heiko Sauer Übersicht 2: Prüfungsschemata für staatshaftungsrechtliche Ansprüche Ergänzung zu: Sauer, Staatshaftungsrecht Eine Systematisierung für die Fallbearbeitung, JuS 2012, 695

Mehr

I. Folgenbeseitigungsanspruch

I. Folgenbeseitigungsanspruch Akad. Rat a. Z. Dr. Heiko Sauer Übersicht 2: Prüfungsschemata für staatshaftungsrechtliche Ansprüche Ergänzung zu: Sauer, Staatshaftungsrecht Eine Systematisierung für die Fallbearbeitung, JuS 2012, 695

Mehr

Sachverzeichnis. Die Zahlen verweisen auf die Randnummern.

Sachverzeichnis. Die Zahlen verweisen auf die Randnummern. Die Zahlen verweisen auf die Randnummern. Allgemeiner Aufopferungsanspruch 253 ff., 262 Anspruchsgegner 266 Anspruchsgrundlage 254, 256 Bedeutung 253 hoheitlicher Eingriff 257 f. Inhalt des Anspruchs 264

Mehr

Sachverzeichnis. Die Zahlen verweisen auf die Randnummern.

Sachverzeichnis. Die Zahlen verweisen auf die Randnummern. Die Zahlen verweisen auf die Randnummern. Allgemeiner Aufopferungsanspruch 258 ff., 267 Anspruchsgegner 271 Anspruchsgrundlage 259, 261 Bedeutung 258 hoheitlicher Eingriff 262 f. Inhalt des Anspruchs 269

Mehr

Allgemeines Verwaltungsrecht Staatshaftungsrecht II

Allgemeines Verwaltungsrecht Staatshaftungsrecht II Allgemeines Verwaltungsrecht Staatshaftungsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. SS 2018 Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns C. Das Verwaltungsverfahren D. Das Verwaltungsrechtsverhältnis

Mehr

Abschlussklausur Kommunal- und Baurecht 6.2.2015 17:00 h Lösungsskizze

Abschlussklausur Kommunal- und Baurecht 6.2.2015 17:00 h Lösungsskizze 7 Fakultät für Rechtswissenschaft VL Bau- und Kommunalrecht Prof. Dr. Andreas Fisahn PD Dr. Albert Ingold Abschlussklausur Kommunal- und Baurecht 6.2.2015 17:00 h Lösungsskizze A. Fallfrage 1... 2 I. Rechtmäßigkeit

Mehr

Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelnen. I. Ausübung eines öffentlichen Amtes Ein öffentliches Amt übt jeder aus, der hoheitlich tätig wird.

Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelnen. I. Ausübung eines öffentlichen Amtes Ein öffentliches Amt übt jeder aus, der hoheitlich tätig wird. 1 Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelnen I. Ausübung eines öffentlichen Amtes Ein öffentliches Amt übt jeder aus, der hoheitlich tätig wird. = Haftungsrechtlicher Beamtenbegriff als Funktionsbegriff Voraussetzung

Mehr

Die Haftung des Staates für legislatives Unrecht

Die Haftung des Staates für legislatives Unrecht Die Haftung des Staates für legislatives Unrecht Zugleich ein Beitrag zum Staatshaftungsrecht der Europäischen Gemeinschaften, der EG-Mitgliedstaaten, der Schweiz und Österreichs Von Rhona Fetzer Duncker

Mehr

9 Staatshaftungsrecht VI

9 Staatshaftungsrecht VI 9 Staatshaftungsrecht VI I. Die Haftung der Mitgliedstaaten nach Unionsrecht 1. Herkunft, Funktion, Rechtsgrundlagen Herkunft: Haftung der EU nach Unionsrecht als Ausgangslage # Haftung für Verletzung

Mehr

A. Anspruch A gegen B

A. Anspruch A gegen B A. Anspruch A gegen B I. Anspruch aus 433 Abs. 2 BGB A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 3.500 aus 433 Abs. 2 BGB haben. Dafür müsste zwischen A und B ein wirksamer

Mehr

Staatshaftung bei der Zulassung von Arzneimitteln

Staatshaftung bei der Zulassung von Arzneimitteln ZC99- SC-f 7- FRANZISKA KNOTHE Staatshaftung bei der Zulassung von Arzneimitteln PETER LANG Frankfurt am Main Bern New York Paris Inhaitsverzeichni s 1. TEIL: PROBLEMSTELLUNG 1 A. Einlei tung 1 I. Problemaufzeigung

Mehr

Wiederholungs-/Testfragen Teil A: Staatshaftungsrecht

Wiederholungs-/Testfragen Teil A: Staatshaftungsrecht Universität Leipzig WS 2017/18 Juristenfakultät Prof. Dr. Berlit Leo-Examinatorium Staatshaftungsrecht/Recht der öffentlichen Sachen Wiederholungs-/Testfragen Teil A: Staatshaftungsrecht Benutzungshinweis:

Mehr

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 9 - Folien Wintersemester 2012/13

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 9 - Folien Wintersemester 2012/13 Teil I: Obersatz: M ist in seiner Eigentumsfreiheit verletzt, wenn ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 GG vorliegt, der verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. I. Eröffnung des Schutzbereichs

Mehr

Amtshaftung aus 839 BGB i.v.m. Art. 34 GG

Amtshaftung aus 839 BGB i.v.m. Art. 34 GG Amtshaftung aus 839 BGB i.v.m. Art. 34 GG 1. Rechtsfolge: Schadensersatz in Geld, 249 ff., 842 ff. BGB, d.h. auch gem. 253 Abs. 2 Schmerzensgeld und gem. 252 Ersatz des entgangenen Gewinns einklagbar.

Mehr

www.juristische-methodik.de Lösungsschemata Öffentliches Recht: Staatshaftungsrecht Enteignungsentschädigungen I. Ebene : Abwehr BGH früher: nur ein Grundrecht aus 14 I GG sowohl für finale wie nicht-finale

Mehr

Inhalt INHALTSVERZEICHNIS

Inhalt INHALTSVERZEICHNIS INHALTSVERZEICHNIS 1. Abschnitt: Aufhebung von Verwaltungsakten...1 A. Einleitung...1 I. Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes...1 II. Aufhebung von Verwaltungsakten...2 1. Formen der Aufhebung...2 2. Rechtsgrundlagen

Mehr

Juristisches Repetitorium hemmer

Juristisches Repetitorium hemmer Juristisches Repetitorium Würzburg - Erlangen - Bayreuth - Regensburg - München - Passau - Augsburg Frankfurt/M. - Bochum - Konstanz - Heidelberg - Freiburg - Mainz - Berlin - Bonn Köln - Göttingen - Tübingen

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. 1. Abschnitt: Inhalt und Fallrelevanz des öffentlichen Baurechts 1 1. Definition 1

INHALTSVERZEICHNIS. 1. Abschnitt: Inhalt und Fallrelevanz des öffentlichen Baurechts 1 1. Definition 1 INHALTSVERZEICHNIS 1. Abschnitt: Inhalt und Fallrelevanz des öffentlichen Baurechts 1 1. Definition 1 2. Abgrenzung zum privaten Baurecht 1 3. Bauplanungs- und Bauordnungsrecht; Rechtsquellen 1 4. Fallrelevanz

Mehr

Medienrecht: zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch

Medienrecht: zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch Prof. Dr. Christoph Gröpl Presse- u. Rundfunkrecht Universität des Saarlandes Medienrecht: zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch Rechtsgrundlage: Analogie zu 1004 I 2 BGB, sog. quasinegatorischer Anspruch

Mehr

Karteikarten Verwaltungsrecht AT 2

Karteikarten Verwaltungsrecht AT 2 Karteikarten Öffentliches Recht - Alpmann-Schmidt Karteikarten Verwaltungsrecht AT 2 mit Staatshaftungsrecht Bearbeitet von Claudia Haack, Hans-Gerd Pieper 9., überarbeitete Auflage 2015. Lernkarten. 87

Mehr

Amtshaftung und Folgenbeseitigung

Amtshaftung und Folgenbeseitigung Amtshaftung und Folgenbeseitigung 1. Amtshaftung Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes rechtswidrig und schuldhaft eine ihm einem Dritten gegenüber obliegende Pflicht, so

Mehr

D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben.

D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze - Fall 3 D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben. A. Sachurteilsvoraussetzungen

Mehr

A) 26 I 1 SGB VII (gesetzliche Unfallversicherung, Heilbehandlung) (-)

A) 26 I 1 SGB VII (gesetzliche Unfallversicherung, Heilbehandlung) (-) A) 26 I 1 SGB VII (gesetzliche Unfallversicherung, Heilbehandlung) (-) Versichert gem. 2 I Nr. 8 lit. c SGB VII Weg von und zur Uni versichert gem. 7, 8 I 1, II Nr. 1 SGB VII (sog. Wegeunfall) hier (-)

Mehr

Inhalt. Staatshaftungsrecht

Inhalt. Staatshaftungsrecht Inhalt Staatshaftungsrecht Erster Teil: Überblick und Einführung 7 A. Begriff der Staatshaftung 7 B. Überblick über die Entwicklung des Staatshaftungsrechts 10 C. Verfassungsrechtliche und europäische

Mehr

Aufhebung)der)Baugenehmigung)durch)die)Verwaltung)

Aufhebung)der)Baugenehmigung)durch)die)Verwaltung) Aufhebung)der)Baugenehmigung)durch)die)Verwaltung) Erlass WSdurch ErlassWB Klageerhebung Urteil Baugen. Nachbar zurückw.wb Kl.abweisung 72fVwGO 116fLVwG 116fLVwG 116fLVwG 116fLVwG 116fLVwG (ggf. 118LVwG)

Mehr

Prüfungsschema Nacherfüllung im Kaufrecht Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 437 Nr. 1, 439 BGB

Prüfungsschema Nacherfüllung im Kaufrecht Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 437 Nr. 1, 439 BGB Prüfungsschema Nacherfüllung im Kaufrecht Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 437 Nr. 1, 439 BGB I. Entstehung des Anspruchs auf Nacherfüllung 2. Vorliegen eines Sachmangels ( 434 BGB) bzw. eines Rechtsmangels

Mehr

AII/11-01 Dresden Klausur Allgemeines Verwaltungsrecht i.v.m. Öffentlichem Baurecht 4. Mai 2013 Lösung

AII/11-01 Dresden Klausur Allgemeines Verwaltungsrecht i.v.m. Öffentlichem Baurecht 4. Mai 2013 Lösung AII/11-01 Dresden Klausur Allgemeines Verwaltungsrecht i.v.m. Öffentlichem Baurecht 4. Mai 2013 Lösung Auslegung Rechtsschutzbegehren: Widerspruch Erfolgsaussichten: Zulässigkeit und Begründetheit des

Mehr

Juristisches Repetitorium hemmer

Juristisches Repetitorium hemmer Juristisches Repetitorium Würzburg - Erlangen - Bayreuth - Regensburg - München - Passau - Augsburg Frankfurt/M. - Bochum - Konstanz - Heidelberg - Freiburg - Mainz - Berlin - Bonn Köln - Göttingen - Tübingen

Mehr

Universität Hamburg Fakultät für Rechtswissenschaft

Universität Hamburg Fakultät für Rechtswissenschaft Hamburger Examenskurs Universität Hamburg Fakultät für Rechtswissenschaft Hamburger Examenskurs Öffentliches recht Universität Hamburg Fakultät für Rechtswissenschaft (Hg.) Verwaltungsrecht II Sonstiges

Mehr

ÜBERSICHT ART. 14 GG. Gem. Art. 19 Abs. 3 GG Schutz deutscher jur. Personen des PrivatR. Kein Schutz für jur. Pers. des öffentl.

ÜBERSICHT ART. 14 GG. Gem. Art. 19 Abs. 3 GG Schutz deutscher jur. Personen des PrivatR. Kein Schutz für jur. Pers. des öffentl. ÜBERSICHT ART. 14 GG A. Schutzbereich Persönlich Jede nat. Person Gem. Art. 19 Abs. 3 GG Schutz deutscher jur. Personen des PrivatR Kein Schutz für jur. Pers. des öffentl. Rechts Konfusionsarg. (S) Art.

Mehr

Schadensersatz- und Entschadigungsanspruche des Investors gegen die Gemeinde bei Anderung der Bauleitplanung

Schadensersatz- und Entschadigungsanspruche des Investors gegen die Gemeinde bei Anderung der Bauleitplanung Maike Tjarda Muller Schadensersatz- und Entschadigungsanspruche des Investors gegen die Gemeinde bei Anderung der Bauleitplanung unter besonderer Berucksichtigung des Vorhaben- und ErschlieBungsplans nach

Mehr

Staatshaftungsrecht Aufbauhilfen

Staatshaftungsrecht Aufbauhilfen Aufbauhilfen Amtshaftung Staatshaftung in baurechtlichen Konstellationen Ansprüche auf Entschädigung Enteignung Eigentumsgleicher Ausgleichsanspruch Enteignungsgleicher Eingriff Enteignender Eingriff Allgemeiner

Mehr

NIEDERSCHRIFT öffentlichen Technischen Ausschusses 8. April 2014

NIEDERSCHRIFT öffentlichen Technischen Ausschusses 8. April 2014 NIEDERSCHRIFT über die öffentlichen Verhandlungen des Technischen Ausschusses vom 8. April 2014 7 Antrag auf Befreiung der Dachziegelfarbe vom Bebauungsplan Halde, Am Raischachwald 2, Flst. Nr. 705 der

Mehr

Großer Examens- und Klausurenkurs Klausurbesprechung

Großer Examens- und Klausurenkurs Klausurbesprechung Großer Examens- und Klausurenkurs Klausurbesprechung Wintersemester 2012/13 Klausur C-634: Absage an Technologiezentrum 14.02.13 Folie: 1 Statistik Klausurbedingun gen: 34 Arbeiten Durchfallquote: 55,

Mehr

Allgemeines Verwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht Prüfe dein Wissen: PdW Allgemeines Verwaltungsrecht von Prof. Dr. Martin Will 1. Auflage Allgemeines Verwaltungsrecht Will schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische

Mehr

2 Bauplanungsrecht. Welche Möglichkeiten hat A, sein Begehren gerichtlich durchzusetzen? Wie sind die Erfolgsaussichten.

2 Bauplanungsrecht. Welche Möglichkeiten hat A, sein Begehren gerichtlich durchzusetzen? Wie sind die Erfolgsaussichten. 2 Bauplanungsrecht Beispielsfall A möchte die Lebensqualität der ländlich geprägten nordrhein-westfälischen Gemeinde G erhöhen und plant daher, am Rande eines nahegelegenen Waldgebietes eine Großraumdiskothek

Mehr

RA Dr. Amel Saric Staatshaftungsrecht Juristisches Repetitorium Hemmer ÜBERSICHT ART. 14 GG

RA Dr. Amel Saric Staatshaftungsrecht Juristisches Repetitorium Hemmer ÜBERSICHT ART. 14 GG ÜBERSICHT ART. 14 GG A. Probeweise: Eröffnung des Schutzbereichs Persönlich Jede nat. Person Gem. Art. 19 Abs. 3 GG Schutz deutscher jur. Personen des PrivatR Kein Schutz für jur. Pers. des öffentl. Rechts

Mehr

Fallrepetitorium an der Universität Tübingen

Fallrepetitorium an der Universität Tübingen Fallrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle des Verwaltungsgerichts Sigmaringen im Sommersemester 2005 Lösungsskizze zu Fall 2: Das Bürogebäude auf der grünen Wiese mit Aussicht Präsident

Mehr

Start Projektplanung durch Bauherrn / Entwurfsverfasser (Bauantrag) u.a. Art. 64 BayBO

Start Projektplanung durch Bauherrn / Entwurfsverfasser (Bauantrag) u.a. Art. 64 BayBO Start Projektplanung durch Bauherrn / Entwurfsverfasser (Bauantrag) u.a. Art. 64 BayBO Beteiligung der Nachbarn durch Bauherrn selbst u.a. Art. 68 Abs. 1 BayBO Beurteilung des Bauantrags durch Standortgemeinde

Mehr

Artenschutzprüfung im Baugenehmigungsverfahren

Artenschutzprüfung im Baugenehmigungsverfahren Artenschutzprüfung im Baugenehmigungsverfahren Herausgeber Kreis Soest Bauen, Wohnen und Immissionsschutz Herr Joswig Frau Kirchhoff Version 1.0 Stand Dezember 2010 Artenschutz bei der baurechtlichen Zulassung

Mehr

Vorlesung Öffentliches Baurecht WS 2008/2009 Gliederung

Vorlesung Öffentliches Baurecht WS 2008/2009 Gliederung Dr. Thomas Boese Vorlesung Öffentliches Baurecht WS 2008/2009 Gliederung A. Allgemeine Einführung I. Begriff und Systematik des öffentlichen Baurechts 1. Begriff und Abgrenzung 2. Systematik des öffentlichen

Mehr

Haftung des Vorstandes

Haftung des Vorstandes Haftung des Vorstandes Tobias Schmelz, Leiter Abteilung Recht des HTSV 15. November 2009, T. Schmelz 1 A. Einführung: Die Mitglieder des Vorstandes haften dem Verein, den Mitgliedern und Dritten nach:

Mehr

Jede nat. Person Gem. Art. 19 Abs. 3 GG Schutz deutscher jur. Personen des PrivatR Kein Schutz für jur. Pers. des öffentl. Rechts

Jede nat. Person Gem. Art. 19 Abs. 3 GG Schutz deutscher jur. Personen des PrivatR Kein Schutz für jur. Pers. des öffentl. Rechts ÜBERSICHT ART. 14 GG A. Probeweise: Eröffnung des Schutzbereichs Persönlich Jede nat. Person Gem. Art. 19 Abs. 3 GG Schutz deutscher jur. Personen des PrivatR Kein Schutz für jur. Pers. des öffentl. Rechts

Mehr

Fall 9 Sammlers Leid

Fall 9 Sammlers Leid Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 9 Sammlers Leid Teil 1 A.Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Übereignung der Briefmarkensammlung gemäß 433 I 1 BGB VSS:

Mehr

Bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz gegen Bauleitplanung und Baugenehmigungen

Bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz gegen Bauleitplanung und Baugenehmigungen Bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz gegen Bauleitplanung und Baugenehmigungen Wintertagung der Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht im Deutschen Anwaltverein, Landesgruppe NRW Münster, den 05.12.2014

Mehr

Aufsichtspflicht - Haftung

Aufsichtspflicht - Haftung Stand November 2014 Rechtsanwalt Dr. Wilfried Boms, StBI Jugendleiter verletzt Aufsichtspflicht Haus weg 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen Grundgedanke Vom Aufsichtsbedürftigen können Gefahren für

Mehr

Sommersemester 2017 Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene. 12. Mai Dr. Sönke E. Schulz

Sommersemester 2017 Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene. 12. Mai Dr. Sönke E. Schulz Sommersemester 2017 Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene 12. Mai 2017 Dr. Sönke E. Schulz Agenda 1. Abgrenzungen: Bauplanungs- und Bauordnungsrecht 2. Bauordnungsrecht, insbesondere Baugenehmigung

Mehr

Vorlesung Öffentliches Baurecht

Vorlesung Öffentliches Baurecht Vorlesung Öffentliches Baurecht 1. Nachbarschutz im Baurecht Häufig genügen zivilrechtliche Regelungen nicht, um Störungen zwischen Bauherrn und Nachbarn zu verhindern. Vorschriften aus dem Öffentlichen

Mehr

Staatshaftungsrecht Fragen, Seite 1 / 1

Staatshaftungsrecht Fragen, Seite 1 / 1 Fragen, Seite 1 / 1 Block 1: Systematische Fragen zu Entschädigungsansprüchen 1. Was ist der Unterschied zwischen Schadensersatz und Entschädigungsansprüchen? 2. Nennen Sie einige wichtige spezialgesetzliche

Mehr

Fall 2: Immer Ärger mit den Nachbarn

Fall 2: Immer Ärger mit den Nachbarn Fall 2: Immer Ärger mit den Nachbarn Der Architekt A und der Rentner R sind Eigentümer benachbarter Hausgrundstücke in der kleinen kreisangehörigen Gemeinde G des Kreises K. Die Grundstücke liegen in einem

Mehr

Anspruch auf polizeiliches Einschreiten oder Angriff gegen eine polizeiliche Erlaubnis

Anspruch auf polizeiliches Einschreiten oder Angriff gegen eine polizeiliche Erlaubnis Florian Schell Anspruch auf polizeiliches Einschreiten oder Angriff gegen eine polizeiliche Erlaubnis Die prozessuale und materielle Rechtsstellung des Dritten PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften

Mehr

Folgenbeseitigung im Verwaltungsrecht

Folgenbeseitigung im Verwaltungsrecht Tobias Schneider Folgenbeseitigung im Verwaltungsrecht Eine Untersuchung zu Rechtsgrund, Tatbestand und Rechtsfolgen des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Teil 1. Einleitung. 1. Abschnitt Einführung

Inhaltsverzeichnis. Teil 1. Einleitung. 1. Abschnitt Einführung Inhaltsverzeichnis Teil 1 Einleitung 1. Abschnitt Einführung 1 Problemstellung und Begriffsklärung 21 2 Gang der Untersuchung 23 2. Abschnitt Strafprozessuale Grundrechtseingriffe an den Schnittstellen

Mehr

A. Zulässigkeit. I. Verwaltungsrechtsweg 40 Abs. 1 S. 1 VwGO (P): 812 BGB oder ör Erstattungsanspruch? Actus contrarius zum Leistungsanspruch

A. Zulässigkeit. I. Verwaltungsrechtsweg 40 Abs. 1 S. 1 VwGO (P): 812 BGB oder ör Erstattungsanspruch? Actus contrarius zum Leistungsanspruch A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg 40 Abs. 1 S. 1 VwGO (P): 812 BGB oder ör Erstattungsanspruch? Actus contrarius zum Leistungsanspruch Rechtsnatur? Abgrenzung öffentlichrechtlicher/privatrechtlicher

Mehr

Übungsfall: Gemeindliche- und/oder Staatshaftung beim unwirksamen Bebauungsplan

Übungsfall: Gemeindliche- und/oder Staatshaftung beim unwirksamen Bebauungsplan Übungsfall: Gemeindliche- und/oder Staatshaftung beim unwirksamen Bebauungsplan Von Akad. Rat a.z. Jan Singbartl, München Vorliegende Klausur richtet sich an Examenskandidaten, die nochmals das Recht der

Mehr

c) Unverhältnismäßigkeit und Unzumutbarkeit der Folgebeseitigung Wiederherstellung durch Beseitigung nur der unmittelbarenfolgen

c) Unverhältnismäßigkeit und Unzumutbarkeit der Folgebeseitigung Wiederherstellung durch Beseitigung nur der unmittelbarenfolgen Wird generie Rn Seite Vorwort... VorwortzurerstenAuflage... Abkürzungsverzeichnis... ÜbersichtüberdieAnspruchsgrundlagen... V VI XV XIX Teil I Einleitung (Baldus)... 1 1 Teil II Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlichen

Mehr

Öffentliches Baurecht Vorlesung im WS 2003/2004. Rechtsanwalt & Notar Prof. Dr. Bernhard Stüer Münster/Osnabrück

Öffentliches Baurecht Vorlesung im WS 2003/2004. Rechtsanwalt & Notar Prof. Dr. Bernhard Stüer Münster/Osnabrück Öffentliches Baurecht Vorlesung im WS 2003/2004 Rechtsanwalt & Notar Prof. Dr. Bernhard Stüer Münster/Osnabrück Bundesverwaltungsgericht in Leipzig Materialien Gesetzestexte BauGB, BauNVO, Der Bebauungsplan

Mehr

BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT)

BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT) BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT) PD Dr. Andreas Funke Sommersemester 2011 Institut für Staatsrecht, Verfassungslehre und Rechtsphilosophie Email: Funke@jurs.uni-heidelberg.de 2

Mehr

Geschäftsführung ohne Auftrag (1)

Geschäftsführung ohne Auftrag (1) Geschäftsführung ohne Auftrag (1) Systematik 1 Überblick GoA - Tätigwerden des Geschäftsführers - in einem fremden Rechtskreis (des Geschäftsherrn) - ohne Auftrag oder anderweitiger Berechtigung Wortlaut

Mehr

Recht der öffentlichen Ersatzleistungen. Staatshaftungsrecht. SS Auflage

Recht der öffentlichen Ersatzleistungen. Staatshaftungsrecht. SS Auflage Recht der öffentlichen Ersatzleistungen SS 2004 3. Auflage PROF. DR. OTFRIED SEEWALD Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, insbesondere Sozialrecht Markus Sikora, wiss. Mitarbeiter Innstraße 40 /

Mehr

Öffentliches Recht. Ersatzleistungen. RA Dr. iur. Arne-Patrik Heinze, LL.M. Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Öffentliches Recht. Ersatzleistungen. RA Dr. iur. Arne-Patrik Heinze, LL.M. Fachanwalt für Verwaltungsrecht Öffentliches Recht Ersatzleistungen RA Dr. iur. Arne-Patrik Heinze, LL.M. Fachanwalt für Verwaltungsrecht Vergleich der Ansprüche: ZivR und ÖR Zivilrecht >Vertragliche Ansprüche >Quasivertragliche Ansprüche

Mehr

Die amtshaftungsrechtlichen Beziehungen zwischen juristischen Personen des Öffentlichen Rechts

Die amtshaftungsrechtlichen Beziehungen zwischen juristischen Personen des Öffentlichen Rechts Eva Hoppenstedt Die amtshaftungsrechtlichen Beziehungen zwischen juristischen Personen des Öffentlichen Rechts PETER LANG Internationaler Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Die Mitwirkung der Gemeinde bei baurechtlichen Entscheidungen

Die Mitwirkung der Gemeinde bei baurechtlichen Entscheidungen Andreas Budroweit Die Mitwirkung der Gemeinde bei baurechtlichen Entscheidungen Eine Studie zur Beteiligung der Gemeinde nach 36 BauGB - insbesondere durch das Einvernehmen Verlag Dr. Kovac Vorwort VII

Mehr

IWW Studienprogramm. Modul XXV (R1): Grundzüge des Vertrags- und Haftungsrechts. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur

IWW Studienprogramm. Modul XXV (R1): Grundzüge des Vertrags- und Haftungsrechts. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches

Mehr

Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr.

Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr. Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr. 2, 434, 433 BGB) B kann von A Rückzahlung des Kaufpreises gem. 437 Nr. 2, 346 I BGB

Mehr

Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist.

Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist. Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze Fall 1 Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen

Mehr

Planen und Bauen in Überschwemmungsgebieten

Planen und Bauen in Überschwemmungsgebieten Planen und Bauen in Überschwemmungsgebieten Dr. Thomas Schmitt Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz Mainz, 19.10.2015 KUNZ RECHTSANWÄLTE K o b l e n z B o n n M a i n z Zulassungserfordernisse beim Planen in

Mehr

Repetitorium im Allgemeinen Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht

Repetitorium im Allgemeinen Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht Professor Dr. Michael Reinhardt, LL.M. (Cantab.) Wintersemester 2018/2019 Repetitorium im Allgemeinen Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht Mo 10-12 Uhr, C 10 I. Einführung 1. Eingrenzung des Stoffes

Mehr

Prof. Dr. Rüdiger Krause WS 2009/2010. Übungsfälle zur Veranstaltung Koalitions-, Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht

Prof. Dr. Rüdiger Krause WS 2009/2010. Übungsfälle zur Veranstaltung Koalitions-, Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht Prof. Dr. Rüdiger Krause WS 2009/2010 Übungsfälle zur Veranstaltung Koalitions-, Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht Fall 1: A arbeitet in einer Druckerei der D-AG als Setzer. Er ist Mitglied der Gewerkschaft

Mehr

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) 1 Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) Echte GoA Unechte GoA berechtigte unberechtigte irrtümliche angemaßte GoA GoA Eigengeschäftsfhr. Eigengeschäftsfhr. (vgl. 683) (vgl. 684 S. 1) (vgl. 687 I) (vgl. 687

Mehr

AG VerwR Teil 1 / Woche 2

AG VerwR Teil 1 / Woche 2 AG VerwR Teil 1 / Woche 2 Einführung: Prüfung der Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage (Aufbauschema) Entscheidungskompetenz des Gerichts - Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 VwGO - Zuständigkeit

Mehr

Die gewerbliche Tierhaltung

Die gewerbliche Tierhaltung Die gewerbliche Tierhaltung www.bvsh.net im Sinne des Baurechts Aktueller Stand der Novellierungsdiskussion Michael Müller Ruchholtz Privilegierung nach 35 Abs.1 Nr.1 BauGB GRUNDSATZ: Bauvorhaben sind

Mehr

a) Schadensersatz statt der Leistung wegen nachträglicher Unmöglichkeit, 283 BGB Problem: Vertrag nur zwischen H und P geschlossen

a) Schadensersatz statt der Leistung wegen nachträglicher Unmöglichkeit, 283 BGB Problem: Vertrag nur zwischen H und P geschlossen Alexander Rubusch LL.M. LS Prof. Sosnitza Teil I: Ansprüche des S gegen P A. Ansprüche wegen Unmöglichkeit der Rückgabe der Tagebücher I. Anspruch auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB 1. Haftungsbegründung

Mehr

Satzungen nach 34 und 35 BauGB. 1

Satzungen nach 34 und 35 BauGB.  1 Satzungen nach 34 und 35 BauGB www.krautzberger.info 1 Innenbereichssatzungen nach 34 Abs. 4 und 5 BauGB www.krautzberger.info 2 34 Abs. 4 BauGB Die Innenbereichssatzungen (4) Die Gemeinde kann durch Satzung

Mehr

Vorlesung Öffentliches Recht II. Öffentliches Unternehmens- und Wettbewerbsrecht

Vorlesung Öffentliches Recht II. Öffentliches Unternehmens- und Wettbewerbsrecht Vorlesung Öffentliches Recht II Öffentliches Unternehmens- und Wettbewerbsrecht Wiederholung Die X AG erhält durch Verwaltungsakt einen Zuschuss zur Errichtung einer neuen Betriebshalle. Die Y AG, die

Mehr

Hansjochen Dürr/Manfred Aschke. Baurecht. Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden

Hansjochen Dürr/Manfred Aschke. Baurecht. Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Hansjochen Dürr/Manfred Aschke Baurecht Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Rdnr. I. Allgemeines 1-7 1. Funktion des Baurechts 1 2. Rechtsgrundlagen des Baurechts 2, 3 3. Gesetzgebungszuständigkeit 4,

Mehr

ÖFFENTLICHES BAURECHT

ÖFFENTLICHES BAURECHT ÖFFENTLICHES BAURECHT 2007 Hans-Gerd Pieper Rechtsanwalt in Münster Lehrbeauftragter an der FHöV ALPMANN UND SCHMIDT Juristische Lehrgänge Verlagsges. mbh & Co. KG 48149 Münster, Annette-Allee 35, 48001

Mehr

Fall 7: Sammlers Leid - Lösungsskizze. I. Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Verschaffung des Eigentums, 433 I 1 BGB

Fall 7: Sammlers Leid - Lösungsskizze. I. Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Verschaffung des Eigentums, 433 I 1 BGB Fall 7: Sammlers Leid - Lösungsskizze Teil I: I. Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Verschaffung des Eigentums, 433 I 1 BGB Voraussetzung ist wirksamer Vertragsschluss, also zwei übereinstimmende

Mehr

Ansprüche im Staat-Bürger-Verhältnis

Ansprüche im Staat-Bürger-Verhältnis Ansprüche im Staat-Bürger-Verhältnis Fall 1 (zum Selbststudium) E ist Eigentümer eines Grundstücks auf dem Gebiet der Gemeinde G. Da das Grundstück außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans (B-Plans)

Mehr

Bauordnungsrecht ist Ländersache, Art. 70 I GG in Bayern geregelt in der Bayerischen Bauordnung BayBauO

Bauordnungsrecht ist Ländersache, Art. 70 I GG in Bayern geregelt in der Bayerischen Bauordnung BayBauO Die Baugenehmigung! Das Baugenehmigungsverfahren ist oft eine langwierige und komplizierte Angelegenheit. Wie so ein Verfahren funktioniert und wie man schneller an die begehrte Baugenehmigung herankommt

Mehr

Examenskurs Staatshaftungsrecht Kurzübersicht

Examenskurs Staatshaftungsrecht Kurzübersicht Examenskurs Staatshaftungsrecht Kurzübersicht I. Hintergründe der Staatshaftung Allen Ansprüchen Bürger Staat liegt ein Grundsatz zugrunde: der Staat hat die Pflicht, die grundrechtlich verbürgten Rechte

Mehr

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 1: (Lösung)

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 1: (Lösung) Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 1: (Lösung) - vertiefend: BGH, NJW 1992, 498, BGHZ 21, 102; BGHZ 30, 40; OLG Frankfurt / Main, NJW 1965,

Mehr

Gliederung der Vorlesung Grundzüge des Baurechts

Gliederung der Vorlesung Grundzüge des Baurechts Gliederung der Vorlesung Grundzüge des Baurechts Teil 1: Einführung 1 Bauen Was der Bauherr zu bedenken hat I. Baufreiheit im Rechtsstaat Materiell-rechtliche Aspekte I Verfahrensrechtliche Aspekte 2 Gesetzgebungszuständigkeiten

Mehr

Inhalt VORWORT...13 EINFÜHRUNG...15

Inhalt VORWORT...13 EINFÜHRUNG...15 VORWORT...13 EINFÜHRUNG...15 1. TEIL: GEGENSTAND DER UNTERSUCHUNG...17 A. Für die Untersuchung relevante Schutzrechte...17 I. Eingetragene geprüfte Rechte...17 II. Eingetragene ungeprüfte Rechte...17 III.

Mehr

Himmelsstrahler Kurzlösung

Himmelsstrahler Kurzlösung Himmelsstrahler Kurzlösung Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Dominik Steiger Stand

Mehr

Der Leistungsbegriff des neuen Schuld- und AGB-Rechts

Der Leistungsbegriff des neuen Schuld- und AGB-Rechts Thomas Fliegner Der Leistungsbegriff des neuen Schuld- und AGB-Rechts r^j Nomos Inhaltsverzeichnis 1. Kapitel: Einleitung 13 A. Einfuhrung in das Thema 13 B. Eingrenzung des Untersuchungsgegenstands 15

Mehr

Vorlesungsgliederung. - Zweiteilung des Baurechts: Bauplanungsrecht mit Städtebaurecht einerseits, Bauordnungsrecht

Vorlesungsgliederung. - Zweiteilung des Baurechts: Bauplanungsrecht mit Städtebaurecht einerseits, Bauordnungsrecht Vorlesung Baurecht WS 2016/2017 Prof. Dr. Thomas Roeser Vorlesungsgliederung Einführung in das Baurecht - Zweiteilung des Baurechts: Bauplanungsrecht mit Städtebaurecht einerseits, Bauordnungsrecht andererseits

Mehr

Die Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist A) Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO

Die Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist A) Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Die Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist A) Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO öffentlich-rechtliche Streitigkeit hier ggf. Rückabwicklung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages

Mehr

BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT)

BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT) BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT) PD Dr. Andreas Funke Sommersemester 2011 Institut für Staatsrecht, Verfassungslehre und Rechtsphilosophie Email: Funke@jurs.uni-heidelberg.de 2

Mehr

Übung für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht. Fallbesprechung am Sachverhalt

Übung für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht. Fallbesprechung am Sachverhalt Prof. Dr. Gerhard Robbers Sommersemester 2005 Übung für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht Fallbesprechung am 21.06..2005 Sachverhalt Der Stadtrat der rheinland-pfälzischen Stadt S fasst einstimmig

Mehr

Die kommunale öffentliche Einrichtung dargestellt am Beispiel des Zirkusplatzes

Die kommunale öffentliche Einrichtung dargestellt am Beispiel des Zirkusplatzes Friedrich Hoffmann Die kommunale öffentliche Einrichtung dargestellt am Beispiel des Zirkusplatzes Nomos Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 15 Einleitung 21 A) Der Kommunale Zirkusplatz allgemein

Mehr

Prof. Dr. M. Ronellenfitsch WS 2009/2010. Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene. Fall 5

Prof. Dr. M. Ronellenfitsch WS 2009/2010. Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene. Fall 5 Prof. Dr. M. Ronellenfitsch WS 2009/2010 Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Fall 5 E ist Eigentümer eines Grundstücks, das unmittelbar an das Grundstück der S angrenzt. Beide Grundstücke

Mehr

A. Anspruch K gegen V aus 437, 439 BGB

A. Anspruch K gegen V aus 437, 439 BGB A. Anspruch K gegen V aus 437, 439 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels nach 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB haben. I. Anspruchsvoraussetzungen Ein

Mehr

Ansprüche bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch die Presse nach deutschem und schweizerischem Recht.

Ansprüche bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch die Presse nach deutschem und schweizerischem Recht. Dileyha Altintas Ansprüche bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch die Presse nach deutschem und schweizerischem Recht. Zugleich eine Untersuchung zur Angemessenheit der Höhe von Schadensersatzansprüchen

Mehr

Wintersemester 2014/15 AG Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 11 Emma Harms

Wintersemester 2014/15 AG Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 11 Emma Harms LÖSUNGSVORSCHLAG 11. FALL WAS GUCKST DU?! A. Folgenbeseitigungsanspruch... 2 I. Rechtsgrundlage... 2 II. Voraussetzungen... 2 1. Beeinträchtigung eines geschützten Rechtsgutes... 2 2. Durch hoheitlichen

Mehr