Wichtige Steuerrechtliche Begriffe Mandantenorientierte Sachbearbeitung (mdl. AP)

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1 Wichtige Steuerrechtliche Begriffe Mandantenorientierte Sachbearbeitung (mdl. AP) Kinderfreibetrag: 32 VI EStG Familienleistungsausgleich! vom Einkommen abzuziehender Freibetrag, der für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen gewährt wird, wenn nicht die Inanspruchnahme von Kindergeld günstiger ist (Anrechnung KiGeld auf tarifliche ESt). Der Kinderfreibetrag berücksichtigt die Aufwendungen für Unterhalt und die Berufsausbildung von Kindern. Er beträgt Euro 2.184,00 (KiFb), Euro 1.320,00 (BEA), bei Zusammenveranlagung Verdoppelung! Ausbildungsfreibetrag: außergewöhnliche Belastungen Für ein sich in Berufsausbildung befindliches, auswärtig untergebrachtes volljähriges Kind, für das Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro vermindert sich um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, soweit diese 1848 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie die von dem Kind aus öffentlichen Mitteln finanzierten Ausbildungsbeihilfen (BaFöG). Für dasselbe Kind kann der Ausbildungsfreibetrag insgesamt nur einmal gewährt werden: Kindergeld: Aus öffentlichen Mitteln für jedes Kind an Erziehungsberechtigte gewährte Leistung. 1. und 2. Kind= EUR Kind= EUR Kind und weitere= EUR 215 Freibetrag: Von der Besteuerung frei bleibende Betrag z.b. Grundfreibetrag; Versorgungsfreibetrag, Sparer-Fb Kinderfreibetrag: Familienleistungsausgleich! vom Einkommen abzuziehender Freibetrag, der für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen gewährt wird, wenn nicht die Inanspruchnahme von Kindergeld günstiger ist (Anrechnung KiGeld auf tarifliche ESt). Der Kinderfreibetrag berücksichtigt die Aufwendungen für Unterhalt und die Berufsausbildung von Kindern. Er beträgt Euro 2.184,00 (KiFb), Euro 1.320,00 (BEA), bei Zusammenveranlagung Verdoppelung! Freigrenze: Beträge, die nur dann steuerfrei bleiben, wenn der Grenzbetrag nicht überschritten wird Überschreitung Grenzbetrag gesamter Betrag wird steuerpflichtig z.b. Private Veräußerungsgeschäfte 23 EStG stpfl. ab 600,- Sonstige Einkünfte 22 EStG stpfl. Ab 256,-

2 Kinderbetreuungskosten: 9c EStG Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens Euro je Kind Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben (Voraussetzung: beide Eltern sind erwerbstätig, die Kinder sind zwischen 0 und 14 Jahren alt). Sonderausgaben abgesetzt werden (Voraussetzung: zusammenlebende Eltern, bei denen ein Ehepartner erwerbstätig ist, und Kinder zwischen 3 und 6 Jahren; altternativ Alleinerziehende, die weder erwerbstätig sind noch behindert oder in Ausbildung). Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung bes. Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen sind nicht abzugsfähig. steuerliche Anerkennung durch Vorlage einer Rechnung und Zahlung auf das Konto des Erbringers Elterngeld (Erziehungsgeld): steuer- und sozialversfrei., unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt 67% des Nettoeinkommens des erziehenden Elternteils mind. 300,-, höchstens 1.800,- Einzelveranlagung: unbeschränkt Steuerpflichtige Realsplitting: Unterhaltszahlungen an geschiedenen Ehegatten bis zu EUR abzugsfähig als beschränkt abzugsfähige SA beim Leistenden Sonstige EK beim Empfänger Vssg. Unterhaltserkl. ist unterzeichnet ansonsten Besondere Veranlagung: Jahr der Eheschließung (als wäre die Ehe nicht geschlossen) getrennte Veranlagung Zusammenveranlagung: Ehegatten, beide unbeschränkt Est-pfl. und nicht dauernd getrennt leben (auch Verwitwete und Geschiedene) ag. Belastung (Unterhalt): 33a I EStG Behandlung als ag. Belastungen, wenn Unterhaltserkl. nicht unterzeichnet ist Getrennte Veranlagung: Unterart der ZV für das Jahr der Eheschließung

3 Progressionsvorbehalt (besonderer Steuersatz): 32b EStG Verfahren, um im Falle bestimmter stfr. Leistungen (Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld, Kurzarbeitergeld) einen individuellen Steuersatz anhand der Grund- oder Splittingtabelle zu ermitteln. Mit diesem besonderen Steuersatz wird dann das stpfl. EK besteuert, aber ohne die unter den Progr. fallenden Beträge. So wird sichergestellt, dass die stfr. Einnahmen, auch tatsächlich stfr. Bleiben. Jedoch wird das übrige EK mit einem höheren Steuersatz belastet. Steuerbelastung angeglichen Bezieher eigentl. stfr. Lohnersatzleistungen und diejenige von ganzjährigen Beschäftigten Notarielle Beurkundung: Die durch einen Notar vorgenommene öffentl. Beurkundung. (vorgelesen!) Gütergemeinschaft: Besondere Vermögensgemeinschaft zur Fortsetzung eines Güterstandes bei Tod eines Ehegatten. Zugewinngemeinschaft:(gesetzl. Güterstand) Gesetzliche Regelung der vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten Sicherungsübereignung: zur Sicherung einer Schuld das Eigentum an einer beweglichen Sache mittels Besitzkonstituts (Eigentümer wird Besitzer z.b. durch Übergabe Fahrzeugschein); mit der Verpflichtung zur Rückübertragung Ermäßigter Steuersatz: 7%, Durchschnittsbesteuerung, Differenzbesteuerung USt Steuerbelastung von Kapgesell. an Personengesell. angleichen: 34a EStG thesaurierte (einbehaltene) Gewinne werden begünstigt ESt Notarielle Beglaubigung: Amtliche Bestätigung der Echtheit einer Unterschrift/Urkunde. Gütertrennung: Die Vermögen beider Ehegatten bleiben getrennt. Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seines Vermögens und haftet für die von ihm eingegangenen Verbindlichkeiten allein. Quantifizierte Zugewinngemeinschaft: gewisse Gegenstände werden aus dem Zugewinn raus gehalten Verpfändung: Übergabe eines bewegl. Pfandgegenstandes Der Pfandgläubiger besitzt dann zwar das Pfandgut, es gehört aber noch zum Eigentum des Pfandschuldners.

4 Vorsorgeaufwendungen: Für diejenigen Sonderausgaben, die sich als Versicherungsbeiträge darstellen. Sonst.Vers.aufw.: umfassen ( 10 I Nr. 2a EStG) Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherung, Arbeitslosenversicherung, Erwerbsminderungs- und Berufsunfähigkeitsversicherung sowie Risikoversicherungen und Kapitallebensversicherung mit Vertragsabschluss und 1. Beitragszahlung bis Höchstbetrag ( 10 IV EStG) von Euro bzw Euro Bis 2019 wird von Amts wegen eine Günstigerprüfung vorgenommen Versorgungsfreibetrag: Versorgungsbezüge bleiben in Höhe des Versorgungsfreibetrags plus Zuschlag steuerfrei. (z.b. bei der Pension) Altersvorsorgeaufwendungen: Für die Basisversorgung gilt folgende Regelung: 60 Prozent der Beiträge, höchstens Euro (bei Zusammenveranlagung Euro) abzgl. der steuerfreie Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung sind abzugsfähig. Der abzugsfähige Prozentsatz steigt seit 2005 gleichmäßig an (62 Prozent in 2006, 64 Prozent in 2007 usw., 100 Prozent in 2025). Rückstellungen: (Fremdkapital) werden gebildet für Aufwendungen, die ihre Ursache im laufenden Wj. haben jedoch erst in späteren Wj. zur Ausgabe führen Zeitpunkt der Ausgabe + betragsmäßige Höhe = ungewiss! z.b. GewSt-RSt, JA-Kosten, Aufbewahrung... Hemmung: hemmende Zeitraum bei Berechnung der Verjährungsfrist nicht berücksichtigt wird; z.b. Vollstreckungshandlung (=Verlängerung der Verjährung) Steuern: Geldleistungen, ohne direkte Gegenleistung von öffentl.-rechtl. Gemeinwesen auferlegt zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt Rücklagen: (Variables Eigenkapital) bei Kapgesell. Reserven in Form von EK wird ausgewiesen auf ges. Rücklagenkonten (offene Rücklagen z.b. Kapital-/Gewinnrückl.) oder nicht in Erscheinung tritt (stille Rückl. z.b. Unterbewertung Aktiva, Überbewertung Passiva) Gläubigerschutz (Kapitalsicherung) + Selbstfinanzierung Gewinnverwendung + Verwendungszweck ist maßgebend Unterbrechung: stopt die Verjährung Neubeginn der Verjährung Gebühren: Entgelte für bestimmte beanspruchte öffentl. Leistungen Benutzung (Rundfunkgebühren) Verwaltung (Reisepassausstellung)

5 Bilanzberichtigung: R 4.4 Abs. 1+2 Änderung von Bilanzen wegen fehlerhafter Bilanzierung (steuerlich) Steuerbilanz: Eine unter Berücksichtigung einkommensteuerlicher Vorschriften aus der Handelsbilanz abgeleitete Vermögensübersicht. Grundlage für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen von Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer Bilanzänderung: Änderungen von Bilanzen können sich nachträglich als zweckmäßig erweisen, weil eine andere Ausübung von Aktivierungs-, Passivierungs- und Bewertungswahlrechten den Zielen des Bilanzierenden besser entspräche (handelsrechtlich) Handelsbilanz: Die durch 242 I HGB vorgeschriebene Bilanz, die ein Kaufmann bei Beginn seines Handelsgewerbes (Eröffnungsbilanz) und jeweils für den Schluss eines Geschäftsjahres (Jahresbilanz) aufzustellen hat. nicht reicher machen, als ich bin! Maßgeblichkeitsprinzip. Danach ist sowohl bei der Bilanzierung (Ansatz dem Grunde nach) als auch bei der Bewertung (Ansatz der Höhe nach) das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist. handelsrechtliche Bilanzansatz verbindlich, wenn er steuerrechtlich zulässig ist

6 Reingewinn: Summe der Erträge abzüglich der Summe der Aufwendungen (Aufw.für Löhne, AfA fließt hier auch mit ein!) Ausweis des Reingewinns: 1. Bei Einzelkaufmann und Personengesellschaften: (1) in der Gewinn- und Verlustrechnung als Habensaldo; (2) in der Bilanz auf den Kapitalkonten bzw. beim Kommanditisten, der seine Einlage erfüllt hat, auf Sonder- oder Darlehenskonto Rohgewinn: Durch Warenumsätze erzielter Rohertrag zur Deckung der Handlungskosten und zur Erzielung eines Gewinns. Umsatzerlöse - Aufw. für Waren=Rohgewinn/verlust 2. Bei Kapitalgesellschaften: nach Handelsrecht der Jahresüberschuss: (1) in der Gewinn- und Verlustrechnung; (2) in der Bilanz: letzte Position des Eigenkapitals Steuergeheimnis: Die Amtsträgern und amtlich zugezogenen Sachverständigen obliegende Verpflichtung, Verhältnisse eines Steuerpflichtigen, die ihnen im Rahmen ihres Amtes bekannt geworden sind, nicht unbefugt zu offenbaren ( 30 AO). Verspätungszuschlag: (KANN-Bestimmung) verspätete Abgabe von StE Ermessensentscheidung der Finanzbehörde Erlass: Erlass ist der vollständige oder teilweise einseitige Verzicht auf eine Abgabenforderung durch Verwaltungsakt. Erlass führt zum Erlöschen des betreffenden Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis ( 227 AO). Verschwiegenheitsverpflichtung: Arbeitnehmer, Steuerberater, Ärzte Säumniszuschlag: (MUSS-Bestimmung) verspätete Zahlung der Steuerschuld Niederschlagung: vorläufig von (weiteren) Beitreibungsversuchen abgesehen wird. Niederschlagung von Steuern wird i.d.r. dann verfügt, wenn feststeht, dass die Beitreibung keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zu dem zu vollstreckenden Betrag stehen ( 261 AO). Ist sie kein Verwaltungsakt. Der Anspruch bleibt weiterhin bestehen und fällig (kein Erlöschen). Achtung: Verjährung!!!

7 Grundschuld: hauptsächliches Grundpfandrecht unabhängig von einer Forderung (abstrakte Wirkung) nur Haftung des Grundstücks (dingliche Haftung) bleibt immer im Grundbuch bestehen; außer bei Löschung Eigenfinanzierung: Hier fließt dem Unternehmen durch Erhöhung der Kapitaleinlagen der Gesellschafter oder durch Aufnahme neuer Gesellschafter zusätzliches Eigenkapital zu. Einlagenfinanzierung=Personengesell. Beteiligungsfinanzierung=Kapgesell. Personengesellschaft: Zusammenschluss von mind. zwei Personen zur Verwirklichung eines bestimmten Zweckes in der Rechtsform der Gesellschaft. Personengesellschaften sind: GbR, PartG, OHG, KG, nicht aber die typische stille Gesellschaft, weil hier ein gesellschaftlicher Zusammenschluss nur im Innenverhältnis vorhanden ist. keine juristische Person Gesellschafter leisten eine Einlage Gesellschafter haften persönlich, solidarisch, unmittelbar mit ihrem privaten Vermögen Hypothek: streng abhängig von einer Forderung (akzessorische Wirkung) Haftung Grundstück als Pfand und Schuldner persönlich erlischt sobald Forderung erfüllt ist Selbstfinanzierung: Auf die Ausschüttung der erwirtschafteten Gewinne wird ganz/teilweise verzichtet und diese werden den Rücklagen/Eigenkapital zugeführt. (offene Selbstfinanz.) Bildung stiller Rücklagen: Unterbewertung Aktiva (erhöhte AfA), Überbewertung Passiva (Rückstellungen) (stille Selbstfinanz.) Kapitalgesellschaft: kapitalmäßige Beteiligung juristische Person Gesellschafter beteiligen sich mit Kapital persönliche Vermögen der Gesellschafter haftet nicht für die Schulden der Gesellschaft. zu den Kapitalgesellschaften gehören: AG, KGaA, GmbH, UG hängt vom Gesellschaftsvertrag ab

8 Lohnsteuertabelle A: (Allgemeine) Tabelle, in der für jede Höhe des Arbeitslohns unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklassen und KiFb die entsprechende Lohnsteuer abzulesen ist. Lohnsteuertabelle für Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind. Der Unterschied zwischen den beiden Tabellen liegt darin, dass in der allgemeinen Lohnsteuertabelle bei der Berechnung der Steuer bereits berücksichtigt worden ist, dass die Beträge zur gesetzlichen Sozialversicherung steuerlich absetzbar sind Abziehbare Vorsteuer: Rechnung+Lieferung Rechnung+Zahlung 15 UStG Steuerfreie Umsätze: 4 UStG Versicherungsvertreter, Ärzte, V+V zu Wohnzwecken Gewinnermittlung 4 (1) EStG: Betriebsvermögen-Vergleich Vermögen zum Vermögen zum Entnahmen - Einlagen = Gewinn/Verlust Lohnsteuertabelle B: (Besondere) Lohnsteuertabelle für Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig sind und denen daher eine geringere Vorsorgepauschale zusteht als anderen Arbeitnehmern. (z.b. Beamte, Richter, Berufssoldaten, Vorstandsmitglieder einer AG, herrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, pensionierte Beamte, Richter, weiterbeschäftigte Arbeitnehmer) Nicht abziehbare Vorsteuer: Vssg. des 15 UStG nicht erfüllt steuerfrei 4 V EStG Nicht steuerbare Umsätze: Vssg. des 1 UStG nicht erfüllt Innenumsatz, echter Schadenersatz, Leistungen im Ausland/Privatbereich Gewinnermittlung 5 EStG: alle Handelsgewerbe, die buchführungspflichtig sind (periodengerechte Abgrenzung)

9 4 (3) EStG: Einnahmen-Überschuss-Rechnung Buchführungspflicht! Zufluss-Abfluss-Prinzip Teilwert: 10 BewG Betrag, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; TW kommt nur im Steuerrecht vor 4 (1) EStG: Betriebsvermögen-Vergleich Vermögen zum Vermögen zum Entnahmen - Einlagen = Gewinn/Verlust Gemeiner Wert: 9 BewG Der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Preis i.d.r durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Verlustausgleich: Verrechnung von Verlusten und Gewinnen innerhalb desselben Veranlagungszeitraums. Verlustabzug ist der Oberbegriff für alle Möglichkeiten, negative Einkünfte (Verluste) bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens abziehen zu können. Im Einkommensteuerrecht sind Verluste aus einer Einkunftsart zunächst vorrangig mit Gewinnen aus derselben Einkunftsart zu saldieren (sog. horizontaler Verlustausgleich). Soweit hiernach noch Verluste nicht berücksichtigt worden sind, sind sie mit den Einkünften aus den anderen Einkunftsarten zu verrechnen (vertikaler Verlustausgleich). Bleibt auch nach diesem Verrechnungsschritt noch ein Verlustüberhang übrig, findet ein Ausgleich mit dem Einkommen des vorigen Veranlagungszeitraums statt (Verlustrücktrag). Verlustvortrag:.und, wenn auch dann noch Verluste noch nicht ausgeglichen werden konnten, kommt es zur Verrechnung mit dem Einkommen folgender Jahre (Verlustvortrag).

10 Bescheid vorläufig: 165 AO ungewiss, ob die Vssg. für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind Vorläufigkeitsvermerk im Bescheid! Vorläufigkeit bleibt auch mit Ablauf der Festsetzungsfrist bestehen Schlichte Änderung: 172 I AO telefonische Absprache mit dem FA Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung : 164 (1) AO Steuerfall kann noch nicht abschließend geprüft werden Steuerfall bleibt offen bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist (erlischt dann automatisch!) - beide Seiten können jederzeit geändert werden - Einspruch ist nicht erforderlich - VA stehen kraft Gesetzes u.d.v.d.n. - Prüfung (z.b. Aussenprüfung) wird beabsichtigt Einspruch: außergerichtlicher Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt

11 Abgeltungsteuer: Quellensteuer im neuen ESt-Recht ab Für Kapitalerträge im Privatvermögen, die dem Steuerpflichtigen nach dem zufließen, gilt ein gesonderter Steuerabzug auf Kapitalerträge ( 20 EStG). Dieser gesonderte Steuerabzug wird als Abgeltungsteuer bezeichnet, da mit der einbehaltenen Kapitalertragsteuer (KapESt) die Steuerpflicht für den Steuerpflichtigen als abgegolten gilt, d.h. die hierdurch versteuerten Kapitalerträge müssen nicht mehr in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen aufgeführt werden. Ihr Steuersatz beträgt einheitlich 25 Prozent zzgl. 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer (8-9 Prozent der Abgeltungsteuer), entfällt die Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz. Im Umkehreffekt entfällt durch die Abgeltungswirkung auch grundsätzlich die Geltendmachung von Werbungskosten in diesem Zusammenhang, da Werbungskosten mit dem Pauschbetrag von 801 Euro bzw. bei Zusammenveranlagung Euro ab 2009 abgegolten sind. Hieraus ergibt sich eine Gesamtsteuerbelastung von ca. 28 Prozent. Ist der persönliche Steuersatz des Steuerpflichtigen niedriger als der Steuersatz der Abgeltungsteuer, kann er die Differenz in Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung zurückfordern. Der Abgeltungsteuer unterliegen seit dem grundsätzlich alle Kapitalerträge im Privatvermögen. Hierunter fallen bspw. Zinsen, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds. Neu ist außerdem, dass Gewinne aus Anteilen von Kapitalgesellschaften im Privatvermögen, der Beteiligungshöhe unter 1 Prozent liegt, der Abgeltungsteuer unterliegen. Keine Anwendung findet die Abgeltungsteuer bei Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne bei Kapitalanlagen, welche sich im Betriebsvermögen befinden. Bei diesen ist nach wie vor Kapitalertragsteuer zu erheben, jedoch hat diese keine Abgeltungswirkung und kann auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Darüber hinaus kommt die Abgeltungsteuer nicht zur Anwendung bei Darlehen an sog. nahe stehende Personen, bei Gesellschafterdarlehen an eine Kapitalgesellschaft. Zum Abzug der Abgeltungsteuer ist der Schuldner der Kapitalerträge, d.h. die ausschüttende Kapitalgesellschaft oder die Kapitalertragsteuer: Ab 2009 gilt mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer die Einkommensteuer als abgegolten. Für Kapitalerträge, die nach dem zufließen, beträgt der Steuersatz der Kapitalertragsteuer grundsätzlich einheitlich 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent und ggf. Kirchensteuer von 8 bis 9 Prozent. Sofern die Abgeltungswirkung noch nicht greift, gilt die Kapitalertragsteuer für den unbeschränkt Steuerpflichtigen als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer; für den beschränkt Steuerpflichtigen hat sie grundsätzlich eine Abgeltungswirkung. Ab dem ist die elektronische Anmeldung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer Pflicht. Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 beträgt die Kirchensteuer auf Kapitalerträge 8 bzw. 9 Prozent von 25 Prozent der Kapitalertragsteuer. Bei der Berechnung wird die Wirkung des Sonderausgabenabzugs der Kirchensteuer mit einbezogen. Sofern der persönliche Einkommensteuersatz unter 25 Prozent liegt, erhält der Steuerpflichtige eine Erstattung der zu viel einbehaltenen Kirchensteuer bei Durchführung einer Veranlagung.

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