Datenschutz im Dialogmarketing

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Datenschutz im Dialogmarketing"

Transkript

1 Praxishelfer Dialogmarketing Datenschutz im Dialogmarketing Zulässigkeit Transparenz Dienstleister Durchsetzung Schutzgebühr 12,90

2 IMPRESSUM Herausgeber Deutscher Dialogmarketing Verband e.v. Hasengartenstraße Wiesbaden Tel / Fax 0611 / info@ddv.de Gestaltung rahlwespietz, Frankfurt/Main Druck ABT Print und Medien GmbH, Weinheim Stand Juni 2014

3 INHALT VORBEMERKUNG DIALOGMARKETING ZULÄSSIG GESTALTEN Die Ausnahmen vom Einwilligungsvorbehalt Das Widerspruchsrecht der beworbenen Person Die Einwilligungserklärung Die Verarbeitungsgrundsätze Die Adressaktualisierung Der Konzern Das Werbescoring Die Markt- und Meinungsforschung Die geschäftsmäßigen Anbieter TRANSPARENZ VERSTÄNDLICH HERSTELLEN Die allgemeinen Informationspflichten Die Unterrichtungspflichten im Werbeschreiben Die Information über Datenschutzverstöße DIENSTLEISTER RICHTIG BEAUFTRAGEN Der Auftragsdatenverarbeiter Die Mindestanforderungen an den Vertrag DATENSCHUTZ EFFEKTIV DURCHSETZEN Der betriebliche Datenschutzbeauftragte Die Datenschutzaufsichtsbehörden Der Datenschutzaudit GRENZÜBERSCHREITENDE VERARBEITUNG ANGEMESSEN ABSICHERN Der Schutz gilt für jedermann Die Freiheiten innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Die Grenzen des Europäischen Wirtschaftsraums Die Sonderstellung von Dienstleistern Die Transparenzpflichten bei Drittländerübermittlungen BEGRIFFLICHKEITEN RICHTIG VERSTEHEN BUNDESDATENSCHUTZGESETZ MIT ALLEN ÄNDERUNGEN

4 VORBEMERKUNG Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) schreibt seit dem Jahr 2009 für die Verwendung von Daten zu Zwecken des Marketings und Adresshandels grundsätzlich die Einwilligung der betroffenen Personen vor. Jeder Grundsatz hat aber Ausnahmen und so ist es auch beim Einwilligungsvorbehalt. Die Ausnahmen tragen vor allem den Besonderheiten des postalischen Dialogmarketings Rechnung. Für viele Unternehmen ist das postalische Dialogmarketing ein zentrales Element der Neukundengewinnung und Kundenpflege. Die Einholung von Einwilligungen wäre in diesen Fällen aus tatsächlichen und juristischen Gründen meist nicht praktikabel. Außerdem wird das postalische Dialogmarketing von den Bürgern gut angenommen und zeigt in der Praxis keine Ausuferungstendenzen. Die ausgewogenen Ausnahmen vom Einwilligungsvorbehalt sind deshalb zu begrüßen. Das Datenschutzrecht enthält weitere Regelungen, die für das Dialogmarketing von besonderer Bedeutung sind. Beispielsweise gelten besondere Transparenzpflichten. Insbesondere auf das Werbewiderspruchsrecht muss stets hingewiesen werden. Für die Einbindung von Dienstleistern im Wege der so genannten Auftragsdatenverarbeitung greifen detaillierte Anforderungen an die Vertragsgestaltung. Die Markt- und Meinungsforschung unterliegt einer Sonderregelung, die Beschränkungen für die Zweitverwertung von nichtanonymisierten Forschungsergebnissen festlegt. Der Best Practice Guide gibt auf der Grundlage einer pragmatischen Auslegung der datenschutzrechtlichen Vorschriften eine Orientierungshilfe für die Praxis. Es versteht sich bei dieser abstrakten Materie von selbst, dass es zu einzelnen Auslegungsfragen unterschiedliche Ansichten geben kann. Die Empfehlungen des Best Practice Guides ersetzen deshalb keine juristische Beratung. Der DDV wird sich auf der Grundlage des Best Practice Guide weiterhin aktiv an der Diskussion beteiligen und der Gefahr einer übertriebenen bürokratischen Auslegung der Vorschriften entgegenwirken. Dies gilt besonders für die von Brüssel geplante europäische Datenschutzreform. 2

5 Im Dezember 2013 hat der so genannte Düsseldorfer Kreis Anwendungshinweise zur Verwendung personenbezogener Daten für werbliche Zwecke herausgegeben. Diese sind von besonderer Bedeutung für die Praxis, denn der Düsseldorfer Kreis ist der Arbeitskreis der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder. Die Anwendungshinweise enthalten die gemeinsamen Positionen der Datenschutzaufsichtsbehörden. Bei der Erstellung des Best Practice Guide wurden sie deshalb einbezogen. Soweit die Positionen in wichtigen Punkten von denen des DDV abweichen, weist der Best Practice Guide darauf hin. Der Best Practice Guide wurde vom Arbeitskreis Datenschutz des DDV erarbeitet. Rechtsanwalt Dr. Ulrich Wuermeling, Latham & Watkins LLP, Frankfurt, ist zur fachlichen Unterstützung in den Arbeitskreis Datenschutz des DDV seit Jahren eingebunden und hat an der Erstellung des Best Practice Guide mitgewirkt. Ihm sei an dieser Stelle ausdrücklich gedankt. 3

6 1. DIALOGMARKETING ZULÄSSIG GESTALTEN Wer personenbezogene Daten für Werbezwecke verwendet, muss das Datenschutzrecht beachten. Das Bundesdatenschutzgesetz enthält für die Verwendung von Daten zu Werbezwecken im Grundsatz einen Einwilligungsvorbehalt (so genanntes Opt-in ) und sieht hiervon eine Reihe von Ausnahmen vor. Da die Einholung von Einwilligungen häufig nicht praktikabel ist ( siehe Ziffer 1.3), geben die Ausnahmen vom Einwilligungsvorbehalt den maßgeblichen Handlungsspielraum für das postalische Dialogmarketing vor. Nachfolgend werden die Ausnahmen im Detail beschrieben, bevor auf die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung eingegangen wird. 1.1 DIE AUSNAHMEN VOM EINWILLIGUNGSVORBEHALT Die Verwendung von personenbezogenen Daten für Zwecke der Werbung ist unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Einwilligung der jeweiligen Person erlaubt ( 28 Absatz 3 BDSG). Erst nennt das Gesetz drei Fallgestaltungen, unter denen Daten über Angehörige einer Personengruppe verwendet werden dürfen. Dabei enthält die erste Ziffer genau genommen zwei Ausnahmen, nämlich eine für Bestandskunden und eine für Daten aus allgemein zugänglichen Verzeichnissen. Die zweite Ziffer betrifft geschäftliche Werbung (B2B) und die dritte Spendenwerbung. Anschließend enthält die Vorschrift noch zwei weitere Ausnahmen unter der Voraussetzung, dass die Übermittlung oder Nutzung zu Werbezwecken transparent erfolgt. Insgesamt handelt es sich damit um sechs Fälle, in denen die Verwendung von Daten zu Werbezwecken ohne eine Einwilligung erlaubt ist. In jedem Fall sind Werbewidersprüche strikt zu beachten ( siehe Ziffer 1.2). Die Ausnahmen zum Einwilligungsvorbehalt unterscheiden sich insbesondere darin, dass sie teilweise auf Listendaten beschränkt sind. Dies gilt für B2B, Spendenwerbung und die transparente Übermittlung. Unter den anderen Ausnahmen können weitere Daten hinzu gespeichert werden. Nach Ansicht der Datenschutzaufsichtsbehörden ist auch die Ausnahme zur transparenten Nutzung auf Listendaten zu beschränken. Da bei der transparenten Nutzung keine Übermittlung der Daten erfolgt, ist jedoch eine Beschränkung auf Listendaten nicht geboten. Das Gesetz differenziert deshalb hinsichtlich der Verwendung von Listendaten klar zwischen transparenter Übermittlung und Nutzung. Unter die Listendaten fallen Adresslisten über Angehörige einer Personengruppe. Die Adressliste darf sich nur auf eine Personengruppe beziehen. Zu dem so genannten Gruppenmerkmal darf die Liste folgende Daten enthalten: Berufs-, Branchen- und Geschäftsbezeichnung Name Titel akademischer Grad Anschrift Geburtsjahr Das Gruppenmerkmal einer Adressliste ist ein wichtiges Instrument, um die Werbesendung interessengerecht auswählen und gestalten zu können. Die Liste soll sich auf die Angehörigen einer Personengruppe beziehen ( 28 Absatz 3 Satz 2 BDSG). Dabei kann sich eine Personengruppe über aussagekräftige Kriterien definieren. Beispielsweise kann eine Liste das Gruppenmerkmal Einkaufsmanager im elektronischen Maschinenbau enthalten. Ihre Grenze findet die Definition des Gruppenmerkmals dort, wo schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen entgegenstehen ( 28 Absatz 3 Satz 6 BDSG). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Gruppenmerkmal besonders sensible Informationen über die Gruppe enthält. 4

7 EINZELFRAGEN Dürfen besonders sensible Daten oder Profile verwendet werden? Bei jeder Verwendung von Daten oder Profilen für Werbezwecke sind die entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen der beworbenen Person zu berücksichtigen (auch wenn es bei der Erlaubnis zur transparenten Nutzung versehentlich nicht ausdrücklich im Gesetz steht). Das Bundesdatenschutzgesetz schützt außerdem besondere Arten von sensiblen Daten durch eine Reihe von Sonderregelungen. Unter den Begriff der besonderen Arten von Daten fallen dabei Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit und Sexualleben ( 3 Absatz 9 BDSG). Die Liste ist abschließend. Die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung besonderer Arten von Daten ist in der Regel nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig. Dies gilt insbesondere für die Verwendung solcher Daten für Werbezwecke. Wenn eine Einwilligung besondere Arten von Daten umfasst, dann muss sich der Einwilligungstext ausdrücklich hierauf beziehen ( 4a Absatz 3 BDSG). Was ist bei Werbung per Telefon, Telefax, und SMS zu beachten? Bei der elektronischen Werbung gelten zusätzlich die wettbewerbsrechtlichen Ein willigungsanforderungen, die im Best Practice Guide UWG erläutert werden. Gelten Sonderregelungen für Internetdienste? Strenge Anforderungen gelten außerdem unter den bereichsspezifischen Datenschutzregelungen für das Angebot von Telemedien. Darunter versteht der Gesetzgeber vor allem die über das Internet angebotenen Dienste und Webseiten. Die speziell hierfür geltenden Anforderungen sind im Best Practice Guide Datenschutz im Internet erläutert. Außerdem gelten für einzelne Sektoren spezielle Regelungen wie beispielsweise der öffentlichen Verwaltung oder Telekommunikationsunternehmen BESTANDSKUNDEN Bestandskunde oder Interessent Listendaten Hinzuspeicherung Unternehmen Werbung für eigene Angebote Werbung für eigene Angebote darf an Adressen von Bestandskunden gesendet werden. Hierzu dürfen die Listendaten (Gruppenmerkmal, Adresse und Geburtsjahr; siehe Ziffer 1.1) verwendet werden, die vom Kunden erhoben worden sind. Zusätzlich zu diesen Listendaten dürfen weitere Daten hinzugespeichert werden. Diese Daten müssen nicht direkt vom Bestandskunden erhoben werden. Sie können auf andere Weise im Rahmen der Geschäftsbeziehung entstehen oder von gewerblichen Datenanbietern oder aus öffentlich zugänglichen Quellen erhoben werden. 5

8 Die Ausnahme über Bestandskunden erfasst auch Personen, mit denen noch kein Vertrag zustande gekommen ist. Ein so genanntes rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis genügt. Damit können beispielsweise auch Listendaten von Interessenten, die ein Angebot angefragt haben, unter die Bestandskundenregelung fallen. Außerdem entsteht bei der Teilnahme an Preisausschreiben oder Gewinnspielen ein rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis mit dem auslosenden Unternehmen, so dass es die Listendaten weiter für eigene Werbung verwenden und weitere Daten hinzuspeichern kann. Eine konkrete zeitliche Beschränkung für die Dauer der Speicherung der Daten sieht die Regelung nicht vor. Es kommt nicht darauf an, ob ein Vertragsverhältnis noch andauert. Wenn keine Aufbewahrungspflichten bestehen, sind nicht mehr sinnvoll verwendbare Listendaten jedoch aus Gründen der Datensparsamkeit zu löschen ( siehe Ziffer 1.4). Die Regelung zu Bestandskunden findet sich in 28 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 BDSG und die Regelung zur Hinzuspeicherung in 28 Absatz 3 Satz 3 BDSG. EINZELFRAGEN Welche Daten dürfen hinzugespeichert werden? Die Hinzuspeicherung betrifft nach dem Willen des Gesetzgebers insbesondere Selektionskriterien, die eine gezieltere Ansprache der Bestandskunden ermöglichen. So kann hier für Werbezwecke beispielsweise die Information verwendet werden, für welche Produkte der Kunde sich bisher interessiert hat. Dürfen -Adressen und Telefonnummern hinzugespeichert werden? Die Hinzuspeicherung von -Adressen oder Telefonnummern ist zulässig, wenn sie beispielsweise für die Zuordnung der Responses erforderlich sind. Zum Zwecke der Ansprache der betroffenen Personen dürfen sie aber nur gespeichert werden, wenn für die Versendung von -Werbung eine Einwilligung der betroffenen Person vorliegt. Bei der Telefonnummer muss zwischen B2C und B2B unterschieden werden. Im B2C- Bereich ist die Speicherung der Telefonnummer zum Zwecke von Werbeanrufen grundsätzlich unzulässig, im B2B-Bereich kann sie aber zulässig sein, wenn eine mutmaßliche Einwilligung vorliegt. Die genauen Anforderungen ergeben sich aus dem UWG, die im Best Practice Guide UWG beschrieben sind. Darf auch Werbung für fremde Angebote versendet werden? Dies richtet sich nicht nach der Ausnahme für Bestandskunden, ist aber unter den Ausnahmen der B2B-Werbung (1.1.3), Spendenwerbung (1.1.4), transparenten Übermittlung (1.1.5) und transparenten Nutzung (1.1.6) zulässig. Hierfür können auch Daten von Bestandskunden oder Interessenten verwendet werden ALLGEMEIN ZUGÄNGLICHE VERZEICHNISSE Allgemein zugängliche Verzeichnisse Beworbener Listendaten Werbung für eigene Angebote Hinzuspeicherung Unternehmen 6

9 Werbung für eigene Angebote darf an Adressen aus allgemein zugänglichen Verzeichnissen verschickt werden. Etwas versteckt findet sich die Erlaubnis in der Bestandskundenregelung. Allgemein zugängliche Verzeichnisse bieten wegen dieser Erlaubnis eine interessante Quelle für die Gewinnung von Adressen. Wie bei Adressdaten von Bestandskunden und Interessenten ist die Hinzuspeicherung von Daten erlaubt. Es gibt in der Praxis zahlreiche allgemein zugängliche Verzeichnisse, aus denen Adressdaten entnommen werden können. Sie können vom Staat oder von privaten Anbietern herausgegeben sein. Hierzu gehören beispielsweise Adressdaten aus: Adressverzeichnissen, Rufnummernverzeichnissen oder Branchenverzeichnissen. Die Regelung zu Daten aus allgemein zugänglichen Verzeichnissen findet sich in 28 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 BDSG und die Regelung zur Hinzuspeicherung in 28 Absatz 3 Satz 3 BDSG. EINZELFRAGEN Ist das Internet ein allgemein zugängliches Verzeichnis? Das Internet ist nicht als solches ein allgemein zugängliches Verzeichnis. Deshalb ist zweifelhaft, ob die Impressumangaben auf Webseiten aus einem Verzeichnis stammen. Solche Impressumsangaben auf Webseiten sollten deshalb nicht unter der Ausnahme für öffentliche Verzeichnisse zu Werbezwecken verarbeitet werden. Was gilt für zugangsbeschränkte Verzeichnisse im Internet? Verzeichnisse sind nur dann allgemein zugänglich, wenn sie ohne besondere Zugangsbeschränkungen im Internet veröffentlicht werden. So ist beispielsweise ein im Internet veröffentlichtes Verzeichnis von Vereinsmitgliedern ein allgemein zugängliches Verzeichnis, es sei denn, es ist nur den Vereinsmitgliedern selbst zugänglich. Müssen Urheberrechte an den Verzeichnissen beachtet werden? Wer Daten aus allgemein zugänglichen Verzeichnissen entnehmen will, muss die Urheberrechte der Herausgeber wahren. Außerdem enthalten die Nutzungsbedingungen (beispielsweise von Social Media-Diensten) Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung von Daten aus den Verzeichnissen. Häufig können die Adressdaten aber entgeltlich von den Herausgebern mit den erforderlichen Nutzungsrechten erworben werden GESCHÄFTLICHE WERBUNG (B2B) Beworbener B2B-Werbung an berufliche Anschrift Listendaten Unternehmen 7

10 Werbung für eigene oder fremde Angebote darf im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit einer Person an ihre berufliche Anschrift gesendet werden. Der Name des Ansprechpartners darf in der Anschrift stehen (beispielsweise Herr Ingo Müller, Leiter Einkauf ). Außerdem dürfen die Listendaten mit der Angabe zu einer Personengruppe (beispielsweise Käufer von Baumaschinen ) verbunden werden. Über die Listendaten hinaus ist die Hinzuspeicherung weiterer Daten zum Ansprechpartner nicht ausdrücklich erlaubt. Dies ist erstaunlich, denn die Schutzwürdigkeit von B2B-Daten wird als gering angesehen. Ungeklärt ist bisher, ob es sich um ein gesetzgeberisches Versehen handelt. Selbst wenn die B2B-Ausnahme tatsächlich auf Listendaten beschränkt ist, können Daten zum Unternehmen hinzugespeichert werden, die sich nicht auf konkrete Personen beziehen. Auf diese Weise lassen sich in jedem Fall sinnvolle Selektionskriterien hinzuspeichern. Wenn ein geschäftlicher Kontakt zum Bestandskunden wird oder die Adressdaten aus einem allgemein zugänglichen Verzeichnis stammen, dann greifen die schon beschriebenen Ausnahmen (Ziffern oder 1.1.2), die eine Hinzuspeicherung weiterer Daten erlauben. Auch die transparente Nutzung (Ziffer 1.1.6) lässt sich im geschäftlichen Bereich als Erlaubnis verwenden. Sie ist hinsichtlich der Selektionskriterien ebenfalls nicht auf Listendaten beschränkt. Bei B2B-Daten ist weiterhin zu beachten, dass reine Firmenangaben ohne Ansprechpartner und ohne Bezug zur Person des Eigentümers (beispielsweise Schreinerei GmbH, aber nicht Ortwin Müller Schreinerei) nicht unter das Bundesdatenschutzgesetz fallen. Das gilt auch für die Telefon- und Faxnummern der Zentrale sowie für allgemeine - Adressen (beispielsweise info@xy-schraubenfabrik.de). Auch diese Daten dürfen hinzugespeichert werden. Bei der elektronischen Ansprache sind aber die im Best Practice Guide UWG beschriebenen Grenzen zu beachten, so dass bei Faxwerbung immer und bei Telefon- und -Werbung meistens eine Einwilligung erforderlich ist. Die Regelung zu geschäftlichen Kontakten (B2B) findet sich in 28 Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 BDSG. EINZELFRAGEN Dürfen Daten aus dem Internet für B2B-Werbung verwendet werden? Gerade im B2B-Bereich bietet sich das Internet als wertvolle Quelle für Adressen an. Wie bereits erwähnt, dürfen Adressen aus allgemein zugänglichen Verzeichnissen verwendet und weitere Daten hinzugespeichert werden. Die B2B-Ausnahme geht jedoch noch weiter, denn wenn es sich bei der Webseite um eine gewerbliche Unternehmenswebseite handelt, dann können Listendaten aus den Impressumsdaten erhoben werden. Der Nachteil der B2BAusnahme besteht dann aber darin, dass vermutlich keine Hinzuspeicherung weiterer personenbezogener Daten erfolgen darf. Dadurch entsteht eine sehr feine Differenzierung: B2B-Daten aus allgemein zugänglichen Verzeichnissen dürfen durch weitere Daten ergänzt werden. B2B-Daten aus allgemein zugänglichen Quellen, die keine Verzeichnisse sind, müssen auf Listendaten beschränkt bleiben. Es dürfte fraglich sein, ob der Gesetzgeber dies tatsächlich so regeln wollte. Insofern ist auch vertretbar, dass die fehlende Erlaubnis zur Hinzuspeicherung ein gesetzgeberisches Versehen ist. Die Datenschutzaufsichtsbehörden sehen dies jedoch anders. 8

11 Muss in der Werbung die Herkunft der Adresse genannt werden? Wenn Listendaten für B2B-Werbung übermittelt oder vermietet werden, kann dies auf Grund der B2B-Ausnahme erfolgen. Im B2B-Bereich finden deshalb die Ausnahmen zur transparenten Übermittlung (siehe Ziffer 1.1.5) keine praktische Anwendung. Dennoch fordern die Datenschutzaufsichtsbehörden in ihren Anwendungshinweisen, dass bei der Übermittlung von Listendaten im B2B-Bereich wie bei der transparenten Übermittlung die Herkunft der Daten im Werbeschreiben genannt wird. Aus Sicht des DDV fordert der Gesetzgeber dies nicht. Die B2B-Werbung wird hier aus guten Gründen weniger streng als die sensitivere B2C-Werbung behandelt. Auf Anfrage muss dem Betroffenen aber die Herkunft genannt werden SPENDENWERBUNG Listendaten Beworbener Spendenwerbung Spenderorganisation Steuerbegünstigte Organisationen dürfen Adressen für Spendenwerbung verwenden. Neben den Listendaten dürfen keine weiteren Daten hinzugespeichert werden. Die Erlaubnis gilt auch für die Spendenwerbung durch gemeinnützige politische Parteien. Eine Ausnahme für Wahlwerbung ist jedoch nicht vorgesehen. Hierfür können die Parteien allenfalls auf Privilegien im Melderecht zurückgreifen, die jedoch keine sinnvolle Adressenselektion erlauben. Die Regelung zu Spendenwerbung findet sich in 28 Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 BDSG EINZELFRAGEN Dürfen Adressen potentieller Spender aus dem Internet erhoben werden? Grundsätzlich ja. Es können auch Adressdaten aus Impressumsangaben privater Webseiten erhoben werden. Auch hier wäre die Erhebung jedoch auf Listendaten zu beschränken. Ist in der Spendenwerbung die Herkunft der Adressdaten zu nennen? Wie bei der Übermittlung von B2B-Daten fordern die Datenschutzaufsichtsbehörden in ihren Anwendungshinweisen, dass die Herkunft der Daten im Werbeschreiben genannt wird. Der Gesetzgeber wollte den Austausch von Listendaten zu Zwecken der Spendenwerbung jedoch nicht mit zusätzlichen Transparenzpflichten belasten. Aus Sicht des DDV besteht deshalb bei der Übermittlung von Listendaten unter der Ausnahme für Spendenwerbung kein besonderes Transparenzerfordernis hinsichtlich der Herkunft der Daten. Auf Anfrage muss dem Betroffenen aber die Herkunft genannt werden. 9

12 1.1.5 TRANSPARENTE ÜBERMITTLUNG Beworbener Werbung mit Angabe der erstmalig erhebenden Stelle Listendaten Unternehmen Werbung für eigene oder fremde Angebote darf an Adressen gesendet werden, die dem Werbungtreibenden listenmäßig zusammen mit der Angabe zu einer Personengruppe übermittelt wurden. Eine Übermittlung liegt beispielsweise vor, wenn ein Versandhändler einem anderen Versandhändler Adressdaten über Personen verkauft, die bereits im Versandhandel bestellt haben (Personengruppe Versandhandelskunden ). Diese Art der Übermittlung ist von der Nutzung der Adressdaten eines Listeigners für eine Werbeaussendung im klassischen Listbroking zu unterscheiden, denn hier kommt es datenschutzrechtlich nicht zu einer Übermittlung ( siehe Ziffer 1.1.6). Die übermittelten Adressdaten dürfen die Angabe zu einer Personengruppe und das Geburtsjahr enthalten (Listendaten). Wenn die Übermittlung der Listendaten auf Grundlage dieser Erlaubnis erfolgt, dann ist die ursprüngliche Adressquelle in der Werbung zu nennen. Deshalb wird sie auch als Erlaubnis zur transparenten Übermittlung bezeichnet. Mit der Adressquelle ist beispielsweise ein Unternehmen A gemeint, das die Adressdaten ursprünglich von der beworbenen Person erhoben hat und dann zu Zwecken der Werbung an das Unternehmen B übermittelt. Wenn das Unternehmen A die Adressdaten an das Unternehmen B weitergibt, dann muss das Unternehmen B später in seiner Werbung auf das Unternehmen A hinweisen ( siehe zu den Informationspflichten im Werbeschreiben die Beispiele in Ziffer 2.2). Die Regelung zur transparenten Übermittlung findet sich in 28 Absatz 3 Satz 4 BDSG. Die Protokollierung ist in 34 Absatz 1a BDSG geregelt. EINZELFRAGEN Welche Details sind hinsichtlich der Quelle der Daten zu nennen? Die Stelle, die die Daten erstmals erhoben hat, soll eindeutig aus der Werbung hervorgehen. Bei größeren Unternehmen ist häufig schon die Angabe von Name und Ort eindeutig. Bei kleineren Unternehmen sollten Postleitzahl und Straße mit angegeben werden. Die Datenschutzaufsichtsbehörden fordern in ihren Anwendungshinweisen die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift. Im Bundesdatenschutzgesetz findet sich diese Anforderung jedoch nicht. Entscheidend ist, dass die Angabe der Herkunft eindeutig ist. 10 Wer ist die Quelle der Adressdaten, wenn die Adresse mehrfach übermittelt wird? Sollte sich die Übermittlungskette über mehrere Unternehmen erstrecken, dann ist immer das Unternehmen zu nennen, das den letzten von der betroffenen Person ausgehenden Kunden oder Interessentenkontakt hatte. Wenn also beispielsweise ein Unternehmen in der Kette wieder eine Bestellung erhält, dann wird es selbst zur Quelle der Adressdaten. Hierzu ein Beispiel: Das Unternehmen B, das die Adressdaten vom Unternehmen A erhalten hat, gewinnt den Beworbenen als eigenen Kunden. Wenn das Unternehmen B dann die Daten an das Unternehmen C übermittelt, dann muss das Unternehmen C in seiner Werbung das Unternehmen B nennen.

13 Muss die Übermittlung der Adressdaten protokolliert werden? Wenn eine transparente Übermittlung erfolgt, dann ist diese für zwei Jahre zu protokollieren, um der beworbenen Person hierüber nachträglich Auskunft geben zu können. Die Protokollierungspflicht besteht sowohl für den Übermittler als auch für den Empfänger der Adressdaten. Sie kann aber auch durch einen Dienstleister für beide Seiten im Auftrag erfolgen. Ist Freundschaftswerbung zulässig? Die Datenschutzaufsichtsbehörden halten Freundschaftswerbung grundsätzlich für unzulässig. Da Unternehmen anderen Unternehmen Listendaten zu Werbezwecken übermitteln dürfen, sollte dies aber auch für private Personen gelten. In entsprechender Anwendung der Ausnahme zur transparenten Nutzung ist dann aber die übermittelnde Person als Herkunftsangabe zu nennen. Für Freundschaftswerbung per gelten strengere Voraussetzungen. Jedermann darf zwar einem Freund einen Hinweis auf andere Produkte senden. Ein Unternehmen darf dies aber nicht. Wenn ein Internetdienst die Möglichkeit bietet, die -Adresse eines Freundes zur Bewerbung einzugeben, damit dann das Unternehmen Werbung per schicken darf, ist dies nach UWG unzulässig. Anders könnte es aber sein, wenn der Internetdienst nur die technische Möglichkeit bietet, eine mit Hinweisen auf Produkte des Internetdienstes zu verschicken. Die muss dann den Absender der empfehlenden Person tragen. Außerdem muss für die empfehlende Person transparent sein, welche Nachricht er an seinen Freund schickt. In der Rechtsprechung sind die genauen Voraussetzungen jedoch noch nicht vollständig geklärt TRANSPARENTE NUTZUNG Werbetreibender Werbung Listeigner Daten Verarbeitung Beworbener Werbung für fremde Angebote mit Angabe der verantwortlichen Stelle Werbung für fremde Angebote ist ebenfalls zulässig. Die Erlaubnis ermöglicht insbesondere Empfehlungs- und Beipackwerbung. Entscheidend ist, dass die für die Nutzung der Daten verantwortliche Stelle im Werbeschreiben eindeutig erkennbar ist. Sie muss dazu nicht im Briefkopf stehen. Die Erlaubnis gilt deshalb unabhängig davon, ob die Werbung auf dem Briefkopf des Listeigners oder des Werbungtreibenden erfolgt, solange die für die Nutzung verantwortliche Stelle eindeutig genannt wird. Damit erlaubt die Regelung insbesondere das klassische Listbroking, bei dem es zu einer Nutzung, aber nicht zu einer Übermittlung im datenschutzrechtlichen Sinne kommt. Wenn also ein Unternehmen die Versendung seiner Werbung an eine bestimmte Adressliste veranlasst und die Nutzung für diese Zwecke im Auftrag des Listeigners durch ein Rechenzentrum, einen Lettershop oder sonstige Dienstleister erfolgt, greift die Erlaubnis. Die Transparenz ist durch Nennung der verantwortlichen Stelle herzustellen. Da in der Werbung außerdem über die Werbewiderspruchsbelehrung zu informieren ist, lässt sich die Information über die verantwortliche Stelle mit der Information über das Widerspruchsrecht verbinden ( siehe Beispieltexte unter Ziffern 1.2 und 2.2). 11

14 Wenn die verantwortliche Stelle weitere Informationen hat, die eine Selektion der Daten ermöglichen, dann dürfen diese im Rahmen der transparenten Nutzung auch verwendet werden. So kann beispielsweise zu Selektionszwecken die Information darüber genutzt werden, welche verschiedenen Produkte ein Kunde bisher erworben hat. Die Regelung zur transparenten Nutzung findet sich in 28 Absatz 3 Satz 5 BDSG. EINZELFRAGEN Dürfen für die Selektion nur Listendaten verwendet werden? In dieser Frage unterscheidet sich die Erlaubnis zur transparenten Nutzung von der Erlaubnis zur transparenten Übermittlung, denn letztere ist auf Listendaten beschränkt. Grund für diese Differenzierung ist, dass der Werbungtreibende bei der transparenten Nutzung die Daten nicht erhält. Damit wird den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen stärker Rechnung getragen. Der Werbungtreibende erfährt vom Beworbenen nur, wenn dieser auf die Werbung reagiert. Die Datenschutzaufsichtsbehörden vertreten in ihren Anwendungshinweisen die Ansicht, dass der mutmaßliche Wille des Gesetzgebers ein anderer gewesen sei. Sie fordern deshalb auch, die Ausnahme zur transparenten Nutzung auf Listendaten zu beschränken. Nach Ansicht des DDV war dies nicht der Wille des Gesetzgebers und ist zum Schutz der betroffenen Personen auch nicht geboten. Welche Details sind zur verantwortlichen Stelle zu nennen? Ebenso wie bei der transparenten Übermittlung wird vom Gesetz gefordert, dass die verantwortliche Stelle eindeutig erkennbar ist ( siehe Ziffer / Einzelfragen). 1.2 DAS WIDERSPRUCHSRECHT DER BEWORBENEN PERSON Wenn eine beworbene Person der Verwendung ihrer Daten zu Werbezwecken widerspricht, dann ist der Widerspruch strikt zu beachten. Niemandem darf Werbung gegen seinen Willen gesendet werden. Die Selbstbestimmung der betroffenen Person ist in diesem Fall vorrangig. Auf das Widerspruchsrecht ist die beworbene Person in jedem Werbeschreiben hinzu weisen. Außerdem muss ein Kunde bei einem Vertragsschluss oder bei der Be gründung eines rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses den Hinweis erhalten ( siehe Ziffer 2.2). Wenn der Werbungtreibende den Widerspruch einer betroffenen Person erhält, dann kommt es für die notwendige Reaktion auf den genauen Willen der betroffenen Person an. Die Variationen der Eingaben von Verbrauchern sind unbegrenzt. Teilweise ist der tatsächliche Wille durch Auslegung zu ermitteln. Variante 1: Ich möchte von Ihnen keine Werbung erhalten. Der Widerspruch richtet sich an den Werbetreibenden. Um dem Willen der widersprechenden Person zu entsprechen, kann er die Adresse beispielsweise in eine interne Sperrliste aufnehmen. Die Führung einer solchen Sperrliste erfolgt im Interesse des Betroffenen. Er sollte über die Aufnahme in die Sperrliste informiert werden. Neue Werbeaussendungen des Werbetreibenden sind mit der Sperrliste abzugleichen. Wegen der bekannten und nicht zu verhindernden Unsicherheiten bei Adressabgleichen, lässt sich damit nicht immer eine erneute Werbeaussendung an die betroffene Person ver meiden. Vom Werbungtreibenden kann aber nicht mehr als die Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erwartet werden. 12

15 Variante 2: Ich möchte keine Werbung von Firmen erhalten, mit denen ich nichts zu tun habe. Der Werbungtreibende kann die widersprechende Person auch hier in eine interne Sperrliste aufnehmen. Darüber hinaus wird empfohlen, dass der Adresseigner die Adressdaten nicht mehr Dritten zur Verfügung stellt. Die widersprechende Person sollte über die Aufnahme in die Sperrliste informiert werden. Variante 3: Bitte löschen Sie meine Daten. Häufig wird die Löschung der Daten gefordert, wenn keine Werbung erwünscht ist. Wenn der Betroffene ein solches Löschungsbegehren vorbringt, sollte darauf hingewiesen werden, dass eine dauerhafte Einstellung der Werbesendung nur bei einer Sperrung, nicht jedoch bei einer Löschung der Daten möglich ist und dass seine Daten deshalb in eine Sperrdatei aufgenommen werden. Zugleich ist er darauf hinzuweisen, dass er sich nochmals melden soll, wenn er gleichwohl eine vollständige Löschung, also auch aus der Sperrdatei, wünscht. Die Regelung zum Widerspruchsrecht findet sich in 28 Absatz 4 BDSG. 1.3 DIE EINWILLIGUNGSERKLÄRUNG Für postalische Werbung werden in der Regel keine Einwilligungen eingeholt. Die Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes an eine wirksame Einwilligung sind auch nur schwer zu erfüllen. Dagegen sind Einwilligungen für elektronische Werbung üblich, da das UWG nur wenige Ausnahmen vom Einwilligungsvorbehalt enthält. Die Anforderungen werden im Best Practice Guide UWG beschrieben. Wie können Interessenten oder Kunden zur Abgabe einer Einwilligung bewegt werden? In der Begründung zum Gesetzentwurf der Datenschutznovelle 2009 wird klargestellt, dass Einwilligungen durch Gewährung von Vorteilen erlangt werden können. Der Gesetzgeber nennt hier ausdrücklich Kundenbindungsprogramme. In diesem Bereich lassen sich Einwilligungen tatsächlich mit entsprechenden Anreizen einholen, die aber auch nicht übertrieben werden dürfen. Neben den datenschutzrechtlichen Anforderungen gilt für formularmäßige Einwilligungserklärungen das Recht über allgemeine Geschäftsbedingungen. Das Bundesdatenschutzgesetz verlangt zusätzlich zu den geltenden Anforderungen, dass die schriftlich zusammen mit anderen Erklärungen abgegebene Einwilligung drucktechnisch deutlich gestaltet wird. Bereits nach den bisherigen Regelungen waren sie hervorzuheben. Bei der Gestaltung von Formularen bereitet dies häufig Schwierigkeiten, weil auch andere Elemente wegen gesetzlicher Vorgaben deutlich zu gestalten sind. In der Praxis finden sich Einwilligungserklärungen in der Regel auf den Formularen und nicht versteckt in den gegebenenfalls angehängten allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie werden außerdem durch Fettdruck oder Einrahmung hervorgehoben und stehen über dem Unterschriftsfeld. Wegen der UWG-Regelungen zur elektronischen Werbung ist die Einwilligung in Telefon-, Fax-, - und SMS-Werbung gesondert (beispielsweise durch Ankreuzen) zu erteilen. Besonders bei der Telefonwerbung ist zu bedenken, dass die Rechtsprechung weitreichende Einwilligungen häufig für unwirksam hält. Einwilligungen zur Erlaubnis der Nutzung zu Werbezwecken bedürfen weiterhin grundsätzlich der Schriftform (Unterschrift), soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Dies kann beispielsweise im Internet oder bei telefonischen Kontakten der Fall sein. Fehlt es deshalb an einer Unterschrift, dann muss eine schriftliche Bestätigung durch das Unternehmen erfolgen. 13

16 Die allgemeine Regelung zur Einwilligung findet sich in 4a BDSG und die werbespezifischen in 28 Absatz 3a und b BDSG. EINZELFRAGEN Muss die schriftliche Bestätigung von der betroffenen Person gegengezeichnet werden? Die schriftliche Bestätigung erfordert keine Antwort der Person, die eine Einwilligung mündlich oder elektronisch abgegeben hat. Die Bestätigung dient der einwilligenden Person allein zur Dokumentation der Einwilligung. Wenn man sicher beweisen will, dass diese Information auch angekommen ist, dann kann man sich das bestätigen lassen. Die gesetzliche Verpflichtung zur Zusendung einer Bestätigung ist aber bereits durch die Zusendung der Bestätigung an die einwilligende Person erfolgt. Muss die Bestätigung per Post erfolgen? Wenn eine Einwilligung per Telefon eingeholt wird, muss die Bestätigung schriftlich erfolgen. In Übereinstimmung mit den Datenschutzaufsichtsbehörden ist der DDV der Ansicht, dass eine solche schriftliche Bestätigung auch per erfolgen kann. Dies gilt auch bei Einwilligungen, die über andere elektronische Medien abgegeben werden. Gilt die Bestätigungspflicht auch für UWG-Einwilligungen? Diese Pflicht zur Bestätigung gilt nur für datenschutzrechtliche Einwilligungen, die angesichts der Ausnahmen vom Einwilligungsvorbehalt nicht immer erforderlich sind. Wenn also beispielsweise ein Bestandskunde ein Unternehmen anruft und bei dieser Gelegenheit eine Einwilligung für einen eigenen Werbeanruf zu eigenen Angeboten eingeholt wird, dann bedarf es nur einer Einwilligung in die Telefonwerbung nach dem UWG. Hierfür ist eine schriftliche Bestätigung durch das Unternehmen nicht erforderlich, weil die datenschutzrechtliche Nutzung durch die Erlaubnis für Bestandskunden gedeckt ist ( siehe Ziffer 1.1.1). Darf die Einwilligung zur Bedingung zum Vertragsschluss gemacht werden? Grundsätzlich gilt für Werbeeinwilligungen ein Kopplungsverbot ( 28 Absatz 3b BDSG). Vertragsschlüsse dürfen danach nicht von Einwilligungen in die Verwendung der Daten zu Werbezwecken abhängig gemacht werden. Dies gilt aber nur, wenn der betroffenen Person ein anderer Zugang zu gleichwertigen vertraglichen Leistungen ohne die Einwilligung nicht oder nicht in zumutbarer Weise möglich ist. Damit soll vor allem verhindert werden, dass marktbeherrschende Unternehmen (beispielsweise ein Stromversorger) ihre Leistungen von einer Einwilligung abhängig machen. Eine vergleichbare Regelung besteht bereits für Vertragsschlüsse im Internet und wird im Best Practice Guide Datenschutz im Internet beschrieben. 1.4 DIE VERARBEITUNGSGRUNDSÄTZE Der Grundsatz der Datenvermeidung und -sparsamkeit gilt nicht nur für die Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen, sondern für jede Verwendung von Daten. Auf eine mögliche Anonymisierung und Pseudonymisierung darf verzichtet werden, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand verursacht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass personenbezogene Daten, die für die Aufgabenerfüllung erforderlich sind, nicht erhoben, verarbeitet oder genutzt werden dürfen. Die Verarbeitungsgrundsätze sind sehr allgemeine Zielsetzungen. Der Grundsatz der Datensparsamkeit greift beispielsweise bei Bestandskundendaten, wenn der Kontakt nicht mehr sinnvoll verwendbar ist und die Daten keinen Aufbewahrungspflichten unterliegen. Sie sind dann zu löschen. Die Regelung zu den Verarbeitungsgrundsätzen findet sich in 3a BDSG. 14

17 1.5 DIE ADRESSAKTUALISIERUNG Unrichtige Adressdaten sind zu berichtigen. Die Verpflichtung ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen des Datenschutzrechts. Dabei gibt das Gesetz nicht vor, ob, auf welche Weise und in welchen zeitlichen Abständen eine Überprüfung der Adressdaten stattzufinden hat. Die spezifischen Regelungen zur Werbung finden keine Anwendung, wenn die Aktualisierung nicht zu Werbezwecken erfolgt. Selbst wenn sie Werbezwecken dient, können beispielsweise Daten aus allgemein zugänglichen Verzeichnissen verwendet werden. Urheberrechtliche Beschränkungen sind zu beachten, wenn Adressaktualisierungen aus geschützten Verzeichnissen entnommen werden. Es gibt aber zahlreiche Dienstleister, die regelmäßige Aktualisierung und Validierung von Adressdaten rechtmäßig anbieten. Die Regelung zur Berichtigungspflicht findet sich in 35 Absatz 1 Satz 1 BDSG. 1.6 DER KONZERN Das Datenschutzrecht sieht keine Vereinfachung für Konzerngesellschaften vor. Jede Gesellschaft ist datenschutzrechtlich als separate Einheit zu betrachten. Um konzernübergreifende Customer Relationship Management- (CRM-)Systeme zu betreiben und Daten hieraus für Werbezwecke verwenden zu können, müssen die verfügbaren Ausnahmen vom Einwilligungsvorbehalt genutzt oder Konzerneinwilligungen eingeholt werden. Die Erlaubnisse geben den Handlungsspielraum für konzernweite CRM-Systeme vor. Dabei ist aber zu beachten, dass CRM-Systeme vordringlich nicht Werbezwecken dienen und damit unter allgemeine Rechtsgrundlagen wie die allgemeinen Interessenabwägungsklauseln fallen können. Für die Verwendung zu Werbezwecken stehen die Ausnahmen zur Übermittlung an Dritte und zur Nutzung für fremde Angebote zur Verfügung. So können Listendaten unter der Erlaubnis für transparente Übermittlungen ( siehe Ziffer 1.1.5) zwischen Konzernunternehmen ausgetauscht werden. Unter der Erlaubnis für transparente Nutzung ( siehe Ziffer 1.1.6) können Konzernunternehmen gegenseitig Empfehlungswerbung betreiben oder Werbung unter dem Briefkopf einer anderen Gesellschaft versenden. Wichtig ist nur, dass wie bei konzernfremden Unternehmen die gesetzlich geforderte Transparenz gewahrt wird. 1.7 DAS WERBESCORING Das Bundesdatenschutzgesetz enthält eine Reihe von Vorschriften zu Kreditauskünften und Scoring. Insbesondere das so genannte Geo-Scoring auf der Basis mikrogeographischer Daten wird beschränkt. Hiervon nicht erfasst ist das Scoring für die Auswahl von Adressdaten für Werbezwecke, wenn mit der Werbung kein unmittelbar verbindliches Vertragsangebot verbunden ist. Da in Deutschland Werbung in der Regel kein unmittelbar annehmbares Vertragsangebot enthält (sondern nur eine so genannte invitatio ad offerendum ), stellt sich das Problem meist nicht. Die Regelungen zur Kreditauskünften und Scoring finden sich in 28a und b und 29 Absätze 6 und 7 BDSG. 1.8 DIE MARKT- UND MEINUNGSFORSCHUNG Die Zulässigkeit der Verwendung von personenbezogenen Daten für Markt- und Meinungsforschung richtet sich nach einer Abwägung der Interessen. Die Daten dürfen aber nur für das Forschungsvorhaben verwendet werden, für das sie erhoben wurden. 15

18 Ansonsten sind sie für die weitere Verwendung zu anonymisieren. Eine Ausnahme greift nur für Daten aus allgemein zugänglichen Quellen oder Daten, die veröffentlicht werden dürfen. Ansonsten sind bei der Markt- und Meinungsforschung die Grenzen des UWG zu beachten, denn Kunden- oder Interessentenbefragungen können Werbecharakter haben. Dies wird beispielsweise bei Kundenzufriedenheitsbefragungen teilweise von Gerichten angenommen. Die Regelung zur Markt- und Meinungsforschung findet sich in 30a BDSG. 1.9 DIE GESCHÄFTSMÄSSIGEN ANBIETER Die Tätigkeit geschäftsmäßiger Anbieter wird in einer eigenen Vorschrift des Bundesdatenschutzgesetzes geregelt. Die Speicherung oder Übermittlung durch geschäftsmäßige Anbieter ist zulässig, wenn die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen gewahrt bleiben. Einen allgemeinen Einwilligungsvorbehalt kennt die Vorschrift nicht. Sie verweist aber auf 28 Absatz 3 BDSG, das heißt der geschäftsmäßige Anbieter darf seine Daten nur insoweit zu Zwecken der Werbung übermitteln, wie der Empfänger der Daten diese zulässig weiterverwenden darf. Die Regelung zu geschäftsmäßigen Anbietern findet sich in 29 BDSG. 2. TRANSPARENZ VERSTÄNDLICH HERSTELLEN 2.1 DIE ALLGEMEINEN INFORMATIONSPFLICHTEN Das Bundesdatenschutzgesetz enthält allgemeine Informationspflichten für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten. Die Informationspflichten gelten für drei Fallgruppen: Im Falle der Erhebung bei der betroffenen Person ( 4 Abs. 3 BDSG). Bei der erstmaligen Speicherung zu eigenen Zwecken ohne Kenntnis der betroffenen Person ( 33 Abs. 1 Satz 1 BDSG). Bei der erstmaligen geschäftsmäßigen Übermittlung ohne Kenntnis der betroffenen Person ( 33 Abs. 1 Satz 2 BDSG). Hinsichtlich des Inhaltes der Informationsverpflichtung unterscheiden sich die einzelnen Fallgruppen nicht. Zu informieren ist jeweils über die Identität der verantwortlichen Stelle, die Zweckbestimmung der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und die Kategorien von Empfängern, soweit der Betroffene nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss. Nach dem Gesetzeswortlaut ist die Information über die Identität der verantwortlichen Stelle zwingend. In den Formulierungsvorschlägen wird darauf verzichtet, da die verantwortliche Stelle in der Regel aus dem Briefkopf, den Vertragspartnerangaben, dem Impressum oder den verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen hervorgeht. 16

19 Eine Doppelinformation erscheint auch nicht erforderlich, wenn diese Informationen in direktem Zusammenhang mit der Information über das Widerspruchsrecht dem Betroffenen zugänglich sind. Das ist dann der Fall, wenn die verantwortliche Stelle im Rahmen der transparenten Nutzung angegeben wird ERHEBUNG BEIM BETROFFENEN BEISPIEL: Ein Autovermieter speichert seine Kundendaten zur Abwicklung von Vermietungen und zu eigenen Werbezwecken. Außerdem plant er, Dritten die Nutzung der Daten für Werbezwecke zu ermöglichen, ohne sie an diese zu übermitteln (transparente Nutzung). Formulierungsvorschlag: Wir erheben und verarbeiten Ihre Daten zur Durchführung des Vertrages, zur Pflege der laufenden Kundenbeziehung und um Ihnen Informationen über unsere aktuellen Angebote und Preise zuzusenden. Darüber hinaus ermöglichen wir ausgewählten Unternehmen und Institutionen, Ihnen im Rahmen der werblichen Ansprache Informationen und Angebote zukommen zu lassen. Bei der technischen Durchführung der Verarbeitung der Daten bedienen wir uns teilweise externer Dienstleister. Wenn Sie künftig keine Informationen und Angebote mehr erhalten wollen, können Sie bei uns der Verwendung Ihrer Daten für unsere eigenen oder fremde Werbezwecke jederzeit widersprechen. EINZELFRAGEN Wann muss informiert werden? Das Bundesdatenschutzgesetz enthält sich genauer Vorgaben hinsichtlich des Zeitpunktes der Information. Es verlangt nicht ausdrücklich, dass vor der Erhebung informiert wird. Dies wäre in der Praxis in Einzelfällen auch kaum durchführbar (beispielsweise Fernseh-, Plakat- oder Couponwerbung, in der eine Kontaktadresse angegeben wird). Die Informationspflicht knüpft aber an den Erhebungsvorgang an und sollte deshalb im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erhebung erfolgen. Auf das Werbewiderspruchsrecht ist bei Begründung des Schuldverhältnisses oder des rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses hinzuweisen, also beispielsweise bei der Annahme einer Bestellung ( 28 Absatz 4 Satz 2 BDSG). Welche Information muss über die Empfänger der Daten gegeben werden? Es ist über die Kategorien von Empfängern zu informieren, an die zulässigerweise Daten übermittelt werden. Die Vorschrift enthält zwei wichtige Details: Erstens sind nicht konkrete Empfänger, sondern nur Kategorien von Empfängern zu nennen. Zweitens erübrigt sich die Information, wenn der Betroffene mit entsprechenden Übermittlungen rechnen muss. Wann ist auf die Freiwilligkeit der Angaben hinzuweisen? Das Bundesdatenschutzgesetz sieht eine Hinweispflicht auf die Freiwilligkeit der Angabe von Informationen vor ( 4 Absatz 3 Satz 2 BDSG). Wenn beispielsweise ein Versandhändler Daten eines Kunden im Zusammenhang mit einer Bestellung erhebt, die er nicht zwingend für den Abschluss und die Durchführung des konkreten Vertrags benötigt, sondern beispielsweise für künftige Werbung erhebt, dann muss er auf die Freiwilligkeit der Angaben hinweisen. 17

20 2.1.2 ERSTMALIGE SPEICHERUNG ZU EIGENEN ZWECKEN OHNE KENNTNIS DER BETROFFENEN PERSON BEISPIEL: Ein Versandhändler erwirbt Listendaten über Personen, die an bestimmten Sportartikeln interessiert sind. Die Adressdaten werden vom Versandhändler in die Marketingdatenbank eingepflegt und für Werbung genutzt. Der Versandhändler ermöglicht auch anderen Unternehmen, diese Daten im Rahmen einer transparenten Nutzung für Werbezwecke zu verwenden. Formulierungsvorschlag: Die XY GmbH speichert Ihre Adressdaten für eigene Werbezwecke und ermöglicht ausgewählten Unternehmen und Institutionen, Ihnen im Rahmen der werblichen Ansprache Informationen und Angebote zukommen zu lassen. Bei der technischen Durchführung der Datenverarbeitung bedienen wir uns teilweise externer Dienstleister. EINZELFRAGEN Zu welchem Zeitpunkt hat die Information zu erfolgen? Auch hierzu findet sich im Bundesdatenschutzgesetz keine Vorgabe. Die Information sollte aber zeitnah zur erstmaligen Speicherung erfolgen. Wann ist die Information entbehrlich? Die Information ist nicht erforderlich, wenn der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung erlangt hat. Spätestens mit dem Empfang der ersten Werbung erfährt die beworbene Person, dass der Versandhändler seine Adressdaten für eigene Werbezwecke verwendet. Eine weitere Ausnahme besteht, wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen (insbesondere aus allgemein zugänglichen Verzeichnissen) entnommen sind und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle unverhältnismäßig wäre. Wann muss über die Herkunft der Daten informiert werden? Wenn die Übermittlung der Daten unter der Ausnahme für transparente Übermittlungen erfolgt, muss das Werbeschreiben die Information enthalten. Außerdem ist auf Anfrage der betroffenen Person über die Herkunft der Daten zu informieren. Ein Hinweis auf dieses Auskunftsrecht muss nicht erfolgen. In den Verträgen zwischen Listeignern, Brokern und Werbungtreibenden sollte geregelt werden, wie den Widersprüchen und Auskunftsbegehren in der Praxis nachzukommen ist ERSTMALIGE GESCHÄFTSMÄSSIGE ÜBERMITTLUNG OHNE KENNTNIS DES BETROFFENEN BEISPIEL: Ein Dialogmarketingunternehmen erwirbt Listendaten über Personen, die in der Vergangenheit Gartenmessen besucht haben. Die Daten sollen geschäftsmäßig an Hersteller von Gartenartikeln übermittelt werden. Formulierungsvorschlag: Die XY GmbH speichert Ihre Adressdaten, um sie ausgewählten Unternehmen und Institutionen verschiedenster Branchen zur Verfügung zu stellen, damit diese Ihnen im Rahmen der werblichen Ansprache Informationen und Angebote zukommen lassen können. 18

Direktmarketing und Datenschutz

Direktmarketing und Datenschutz Direktmarketing und Datenschutz Welche Möglichkeiten gibt es? Was ist zu beachten? Berlin, 12.06.2012 2 Rechtsgrundlagen Welche Verteiler dürfen erstellt und genutzt werden? Datenschutzrecht Wettbewerbsrecht

Mehr

Werbung per Brief aber sicher!

Werbung per Brief aber sicher! Werbung per Brief aber sicher! Grundsatz: Einwilligung des Umworbenen! Ja! Ausnahmen bestätigen die Regel! Ausnahmen: 28 Abs. 3 BDSG = ohne Einwilligung erlaubt bei: Listendaten Zugehörigkeit zu einer

Mehr

Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung

Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung Checkliste 2006 Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung Nach 4 Abs. 3 BDSG Bitte lesen Sie vorab die Ausführungen zu dem Thema Datenschutz/Datenerhebung. So kommen Sie durch

Mehr

Datenschutz im Spendenwesen

Datenschutz im Spendenwesen Datenschutz im Spendenwesen Corinna Holländer, Referentin beim Berliner Beauftragten für f r Datenschutz und Informationsfreiheit (Bereiche: Wirtschaft, Sanktionsstelle) Berlin, den 16. Mai 2011 1 Gliederung

Mehr

Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz

Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Dr. Thomas Petri Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Hochschule für Politik, Sommersemester 2011, Foliensatz 2-2 bis 2-4 (1.6.2011) 1 Grobübersicht 1. Einführung, europa- und verfassungsrechtliche

Mehr

Informationen und Richtlinien zur Einrichtung eines Online Kontaktformulars auf Ihrer Händlerwebseite

Informationen und Richtlinien zur Einrichtung eines Online Kontaktformulars auf Ihrer Händlerwebseite Informationen und Richtlinien zur Einrichtung eines Online Kontaktformulars auf Ihrer Händlerwebseite Stand: Juli 2011 S. 2 Was ist das Online Kontaktformular? S. 2 Wozu brauche ich das Online Kontaktformular?

Mehr

23. 12. 2015 E-Mail-Marketing und Kunden-Newsletter per E-Mail Was ist zu beachten?

23. 12. 2015 E-Mail-Marketing und Kunden-Newsletter per E-Mail Was ist zu beachten? 23. 12. 2015 E-Mail-Marketing und Kunden-Newsletter per E-Mail Was ist zu beachten? Werden an Kunden per E-Mail Newsletter verschickt, müssen zahlreiche rechtliche Anforderungen beachtet werden. Kommt

Mehr

Datenschutz und Werbung

Datenschutz und Werbung Müthlein/Fromm Merkblatt Datenschutz und Werbung Informationsschrift für die Marketing- und Vertriebsorganisation Staffelpreise in /Expl. (inkl. 7% MwSt.) ab 10 Exemplare 4,00 20 Exemplare 3,85 50 Exemplare

Mehr

Befragung zur Wahrnehmung von Datenschutzrechten durch Verbraucher

Befragung zur Wahrnehmung von Datenschutzrechten durch Verbraucher Befragung zur Wahrnehmung von Datenschutzrechten durch Verbraucher Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) ist vom Bundesamt für Ernährung und Landwirtschaft beauftragt worden,

Mehr

Datenschutznovelle II (Datenhandel)

Datenschutznovelle II (Datenhandel) Datenschutznovelle II (Datenhandel) Konsequenzen für das Dialogmarketing Bedeutung des Werbemarktes für Briefdienstleister Bonn, 25. November 2009 Dirk Wolf Vizepräsident Mitglieder und Innovation Deutscher

Mehr

Nutzung von Kundendaten

Nutzung von Kundendaten Nutzung von Kundendaten Datenschutzrechtliche Möglichkeiten und Grenzen Novellierung des BDSG 2009 / 2010 Rechtsanwalt: David Conrad 1 Datenschutz? Geschützt sind nur personenbezogene Daten Datenschutz

Mehr

8. Adressenhandel und Werbung

8. Adressenhandel und Werbung 8. Adressenhandel und Werbung Hier finden Sie Musterschreiben an den Verband der Adressenverleger (Robinsonliste), die Deutsche Telekom Medien GmbH, Telekommunikationsunternehmen und Blanko-Schreiben an

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Telekommunikation Ihre Datenschutzrechte im Überblick

Telekommunikation Ihre Datenschutzrechte im Überblick Telekommunikation Ihre Datenschutzrechte im Überblick Inhalt Bestands- und Verkehrsdaten 5 Vertragsschluss 6 Bonitätsabfrage 7 Telefonbuch und Auskunft 8 Rechnung und Einzelverbindungsnachweis 9 Auskunftsrecht

Mehr

Informationen zum Datenschutz im Maler- und Lackiererhandwerk

Informationen zum Datenschutz im Maler- und Lackiererhandwerk Institut für Betriebsberatung des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks Frankfurter Straße 14, 63500 Seligenstadt Telefon (06182) 2 52 08 * Fax 2 47 01 Maler-Lackierer-Institut@t-online.de www.malerinstitut.de

Mehr

Datenschutz im Projekt- und Qualitätsmanagement Umfeld

Datenschutz im Projekt- und Qualitätsmanagement Umfeld Datenschutz im Projekt- und Qualitätsmanagement Umfeld Personenbezogene Daten im Qualitäts- und Projektmanagement 17.02.2014 migosens GmbH 2014 Folie 2 Definitionen Was sind personenbezogene Daten? sind

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Die beiden Seiten der Medaille beim Email-Marketing

Die beiden Seiten der Medaille beim Email-Marketing IHK-Veranstaltung Netzblicke SPAM effektiv bekämpfen Die beiden Seiten der Medaille beim Email-Marketing München, 14. Juni 2007 Dr. Jyn Schultze-Melling LL.M Fragen, die sich stellen Was ist SPAM? Was

Mehr

Datenschutz im Unternehmen. Was muss der Unternehmer wissen?

Datenschutz im Unternehmen. Was muss der Unternehmer wissen? Was muss der Unternehmer wissen? Was ist Datenschutz nach BDSG? Basis: Recht auf informelle Selbstbestimmung Jeder Mensch kann selbst entscheiden, wem wann welche personenbezogene Daten zugänglich sein

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Datenschutz. Follow Up: Hohes Bußgeld für unberechtigte Kundendatenübernahme beim Asset Deal Der Wortlaut des Bußgeldbescheids.

Datenschutz. Follow Up: Hohes Bußgeld für unberechtigte Kundendatenübernahme beim Asset Deal Der Wortlaut des Bußgeldbescheids. Follow Up: Hohes Bußgeld für unberechtigte Kundendatenübernahme beim Asset Deal Der Wortlaut des Bußgeldbescheids liegt vor! Im Fall des wegen unzulässiger Kundendatenweitergabe beim Asset Deal verhängten

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Von Stefan Lang und Ralf Wondratschek

Von Stefan Lang und Ralf Wondratschek - Umgang von Betrieben mit - Mitarbeiterdaten - Kundendaten - Technisierung der Betriebe - Grenzen der Datensammlung / -speicherung bei Betrieben - Strafen - aktuelles Beispiel - Quellen Es gibt 2 Arten

Mehr

Datenschutz-Unterweisung

Datenschutz-Unterweisung Datenschutz-Unterweisung Prof. Dr. Rolf Lauser Datenschutzbeauftragter (GDDcert) öbuv Sachverständiger für Systeme und Anwendungen der Informationsverarbeitung im kaufmännisch-administrativen Bereich sowie

Mehr

Telekommunikation Ihre Datenschutzrechte im Überblick

Telekommunikation Ihre Datenschutzrechte im Überblick Telekommunikation Ihre Datenschutzrechte im Überblick Inhalt Bestandsdaten 5 Bonitätsabfrage 6 Telefonbuch und Auskunft 7 Verkehrsdaten 8 Rechnung und Einzelverbindungsnachweis 9 Werbung 10 Auskunftsrecht

Mehr

Datenschutz im Unternehmen. Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen?

Datenschutz im Unternehmen. Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen? Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen? 1 Herzlich willkommen! Die Themen heute: Datenschutz ein aktuelles Thema Gründe für einen guten Datenschutz Welche Grundregeln sind zu beachten?

Mehr

E-Mails und E-Mail-Marketing rechtskonform gestalten

E-Mails und E-Mail-Marketing rechtskonform gestalten E-Mails und E-Mail-Marketing rechtskonform gestalten Dr. Ulf Rademacher, Rechtsanwalt und Notar Schmidt, von der Osten & Huber Haumannplatz 28, 45130 Essen Fon: 0201 72 00 20 Fax: 0201 72 00 234 www.soh.de

Mehr

Datenschutzbeauftragte

Datenschutzbeauftragte MEIBERS RECHTSANWÄLTE Externe Datenschutzbeauftragte für Ihr Unternehmen Stand: Juli 2014 Datenschutz im Unternehmen ist mehr als eine Forderung des Gesetzgebers Der Schutz personenbezogener Daten ist

Mehr

Datenschutz und Schule

Datenschutz und Schule Datenschutz und Schule - erste Impulse zum Themenbereich - Referent: Ingo Nebe Staatliches Schulamt Nordthüringen, Bahnhofstraße 18, 37339 Leinefelde-Worbis www.schulamt-nordthueringen.de Datenschutz und

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Diese Website und das Leistungsangebot von www.pflegemit-herz.de werden von der. Anke Reincke - Häusliche Krankenpflege und Seniorenbetreuung

Diese Website und das Leistungsangebot von www.pflegemit-herz.de werden von der. Anke Reincke - Häusliche Krankenpflege und Seniorenbetreuung Datenschutzbestimmung 1. Verantwortliche Stelle Diese Website und das Leistungsangebot von www.pflegemit-herz.de werden von der Anke Reincke - Häusliche Krankenpflege und Seniorenbetreuung Pieskower Straße

Mehr

1.1.4 Wissen, was unter Verbot mit Erlaubnisvorbehalt 1.1.5. schützen. 1.1.7 Wissen, was man unter personenbezogenen 1.1.8 1.1.

1.1.4 Wissen, was unter Verbot mit Erlaubnisvorbehalt 1.1.5. schützen. 1.1.7 Wissen, was man unter personenbezogenen 1.1.8 1.1. Datenschutz DLGI Dienstleistungsgesellschaft für Informatik Am Bonner Bogen 6 53227 Bonn Tel.: 0228-688-448-0 Fax: 0228-688-448-99 E-Mail: info@dlgi.de, URL: www.dlgi.de Dieser Syllabus darf nur in Zusammenhang

Mehr

Inhalt. Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4. Wessen Daten werden geschützt? 5. Wer muss den Datenschutz beachten? 6

Inhalt. Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4. Wessen Daten werden geschützt? 5. Wer muss den Datenschutz beachten? 6 Datenschutz ist... Inhalt Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4 Wessen Daten werden geschützt? 5 Wer muss den Datenschutz beachten? 6 Welche Daten werden vom Datenschutzrecht erfasst? 7 Wann dürfen personenbezogene

Mehr

Das neue Widerrufsrecht

Das neue Widerrufsrecht Das neue Widerrufsrecht Gestaltungshinweise für die Widerrufsbelehrung für den Verkauf von Dienstleistungen nach dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur

Mehr

Fallstricke im Online-Marketing. Dr. Philip Laue, LL.M. (Stockholm)

Fallstricke im Online-Marketing. Dr. Philip Laue, LL.M. (Stockholm) Fallstricke im Online-Marketing Dr. Philip Laue, LL.M. (Stockholm) Übersicht Meta-Tags Adword-Advertising E-Mail-Marketing Online-Targeting Facebook Like Button 2 Ein Unternehmen möchte Suchmaschinenmarketing

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

Beraten statt prüfen Betrieblicher Datenschutzbeauftragter

Beraten statt prüfen Betrieblicher Datenschutzbeauftragter Beraten statt prüfen Betrieblicher Datenschutzbeauftragter Bestellpflicht zum Datenschutzbeauftragten Nach 4 f Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) müssen Unternehmen einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten

Mehr

Datenschutz im E-Commerce

Datenschutz im E-Commerce Datenschutz im E-Commerce RA Christopher Beindorff Beindorff & Ipland Rechtsanwälte Rubensstr. 3-30177 Hannover Tel.: 0511 6468098 / Fax 0511-6468055...... www.beindorff-ipland.de info@beindorff-ipland.de

Mehr

Sicherheit, Transparenz und Datenschutz. Die Qualitätssiegel des DDV bei Adressdienstleistungs- Unternehmen. www.ddv.de www.ddv.de

Sicherheit, Transparenz und Datenschutz. Die Qualitätssiegel des DDV bei Adressdienstleistungs- Unternehmen. www.ddv.de www.ddv.de Sicherheit, Transparenz und Datenschutz Die Qualitätssiegel des DDV bei Adressdienstleistungs- Unternehmen Setzen Sie auf Nummer Sicher Die Qualitätssiegel des DDV Die Adressdienstleister in den drei DDV-

Mehr

CRM und Datenschutz. Thomas Spaeing ds² - Unternehmensberatung für Datenschutz und Datensicherheit

CRM und Datenschutz. Thomas Spaeing ds² - Unternehmensberatung für Datenschutz und Datensicherheit CRM und Datenschutz Thomas Spaeing ds² - Unternehmensberatung für Datenschutz und Datensicherheit www.ds-quadrat.de Telefon (kostenlos): 0800 951 36 32 E-Mail: info@ds-quadrat.de Leistungsspektrum ds²

Mehr

IMI datenschutzgerecht nutzen!

IMI datenschutzgerecht nutzen! Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit IMI datenschutzgerecht nutzen! Schulung zum Binnenmarktinformationssystem IMI, IT Dienstleistungszentrum Berlin, 6./11. Juni 2012 1 Warum

Mehr

ÖFFENTLICHES VERFAHRENSVERZEICHNIS FÜR DIE VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN IM BEREICH DER KUNDENSYSTEME

ÖFFENTLICHES VERFAHRENSVERZEICHNIS FÜR DIE VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN IM BEREICH DER KUNDENSYSTEME ÖFFENTLICHES VERFAHRENSVERZEICHNIS FÜR DIE VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN IM BEREICH DER KUNDENSYSTEME 1. ALLGEMEINE ANGABEN ZUR VERANTWORTLICHEN STELLE 1.1 NAME UND ANSCHRIFT DER VERANTWORTLICHEN

Mehr

- durch die Pax-Familienfürsorge Krankenversicherung AG im Raum der Kirchen selbst (unter 2.1.),

- durch die Pax-Familienfürsorge Krankenversicherung AG im Raum der Kirchen selbst (unter 2.1.), 2. Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und eventuellen Angaben zu Ihrer Religionszugehörigkeit sowie Schweigepflichtentbindungserklärung Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes,

Mehr

Aus der Praxis für die Praxis Arbeitshilfe Foto- und Bildrechte, Urheberrechte von Menschen im Verein

Aus der Praxis für die Praxis Arbeitshilfe Foto- und Bildrechte, Urheberrechte von Menschen im Verein Malte Jörg Uffeln Magister der Verwaltungswissenschaften RECHTSANWALT MEDIATOR (DAA) MENTALTRAINER LEHRBEAUFTRAGTER Nordstrasse 27 63584 Gründau Tel. 06051 18979 oder 0170 4241950 Fax. 06051 18937 e-mail:

Mehr

optivo listexpress Die schlagkräftige Dienstleistung für absatzfördernde E-Mail-Kampagnen

optivo listexpress Die schlagkräftige Dienstleistung für absatzfördernde E-Mail-Kampagnen Die schlagkräftige Dienstleistung für absatzfördernde E-Mail-Kampagnen Einführung In Kontakt mit Millionen Interessenten Sie haben keinen eigenen Newsletter, möchten aber dennoch die Vorteile von E-Mail-Marketing

Mehr

Verbrauchertipp! Gesetz zur Button-Lösung

Verbrauchertipp! Gesetz zur Button-Lösung Verbrauchertipp! Gesetz zur Button-Lösung ab 01.08.12 Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015 Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht

Mehr

X. Datenvermeidung und Datensparsamkeit nach 3a BDSG

X. Datenvermeidung und Datensparsamkeit nach 3a BDSG X. Datenvermeidung und Datensparsamkeit nach 3a BDSG Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen haben sich nach 3a S. 1 BDSG an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenig personenbezogene Daten

Mehr

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin 4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin Vortrag zum Thema Qualitätssicherung und Datenschutz, Anforderungen an den Datenschutz aus der Sicht des

Mehr

Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeindeverwaltung

Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeindeverwaltung Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeindeverwaltung Konz Die Verbandsgemeindeverwaltung Konz eröffnet unter den nachfolgenden Bedingungen einen Zugang zur Übermittlung elektronischer

Mehr

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt.

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt. Berichtspflichten von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten / Stellungnahme des Justiziars der Bundespsychotherapeutenkammer vom 25.05.04 In einem Schreiben des

Mehr

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Wettbewerbsrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WELCHE RECHTLICHEN RAHMENBEDINGUNGEN GELTEN BEI WERBETEXTEN? 3 2. IST VERGLEICHENDE

Mehr

Eine doppelte bzw. mehrfache Erfassung eines Kunden ist unbedingt zu vermeiden.

Eine doppelte bzw. mehrfache Erfassung eines Kunden ist unbedingt zu vermeiden. Arbeitsanweisungen 1 Prüfung und Erfassung eines Kunden Für die langfristige Kundenbindung sollen möglichst alle Kunden in der Kundenverwaltung gespeichert werden. Termine im Kalender können nur gespeichert

Mehr

Die Inhalte dieser Website werden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Vollständigkeit Aktualität der bereit gestellten Inhalte.

Die Inhalte dieser Website werden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Vollständigkeit Aktualität der bereit gestellten Inhalte. Nutzungshinweise (1) Haftungsbeschränkung Inhalte dieser Website Die Inhalte dieser Website werden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Der Anbieter übernimmt jedoch keine Haftung für die Richtigkeit,

Mehr

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO

Mehr

Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeinde Offenbach

Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeinde Offenbach Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeinde Offenbach Die Verbandsgemeinde Offenbach eröffnet unter den nachfolgenden Bedingungen einen Zugang zur Übermittlung elektronischer Dokumente.

Mehr

Alle gehören dazu. Vorwort

Alle gehören dazu. Vorwort Alle gehören dazu Alle sollen zusammen Sport machen können. In diesem Text steht: Wie wir dafür sorgen wollen. Wir sind: Der Deutsche Olympische Sport-Bund und die Deutsche Sport-Jugend. Zu uns gehören

Mehr

DDV-SIEGEL. Sicherheit, Transparenz und Datenschutz. Die Qualitätssiegel des DDV bei Adressdienstleistungs-Unternehmen. www.ddv.de

DDV-SIEGEL. Sicherheit, Transparenz und Datenschutz. Die Qualitätssiegel des DDV bei Adressdienstleistungs-Unternehmen. www.ddv.de DDV-SIEGEL Sicherheit, Transparenz und Datenschutz Die Qualitätssiegel des DDV bei Adressdienstleistungs-Unternehmen www.ddv.de Setzen Sie auf Nummer Sicher Die Adressdienstleister in den beiden DDV-Councils

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Checkliste «Datenbekanntgabe»

Checkliste «Datenbekanntgabe» Checkliste «Datenbekanntgabe» 21 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes 1 regelt die Bekanntgabe von Personendaten wie folgt: 21 Bekanntgabe von Personendaten 1 Das öffentliche Organ gibt Personendaten

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein

Mehr

Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen

Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen 1. Geltungsbereich Diese allgemeinen Teilnahmebedingungen gelten für alle Gewinnspiele, die auf Domains ( guidefinder ) der Firma fmo

Mehr

Verband Bildung und Erziehung Landesbezirk Südbanden. Datenschutz, Sorgerecht und Schulanmeldung

Verband Bildung und Erziehung Landesbezirk Südbanden. Datenschutz, Sorgerecht und Schulanmeldung Verband Bildung und Erziehung Landesbezirk Südbanden Datenschutz, Sorgerecht und Schulanmeldung Neue VwV Datenschutz I. Allgemeines Zulässigkeit der Datenverarbeitung Datenerhebung... Datenlöschung und

Mehr

Meine Daten. Mein Recht

Meine Daten. Mein Recht Meine Daten Mein Recht... auch in der Schule Ihr Landesbeauftragter für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern Karsten Neumann Besuchsanschrift:

Mehr

INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZRECHT

INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZRECHT INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZRECHT Frühjahrssemester 2008 Medien- und Telekommunikationsrecht WIEDERHOLUNG 6b BDSG ist primär für private Videoüberwachung relevant Videoüberwachung durch öffentliche Stellen

Mehr

Website-Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen Eine Renaissance?

Website-Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen Eine Renaissance? Website-Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen Eine Renaissance? Shopware Community Day 2012-01.06.2012 Ahaus Rechtsanwalt Thomas Feil Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Arbeitsrecht Datenschutzbeauftragter

Mehr

Facebook und Datenschutz Geht das überhaupt?

Facebook und Datenschutz Geht das überhaupt? Folie 1 Facebook und Datenschutz Geht das überhaupt? Dipl.-Ing. Michael Foth CISA, CGEIT CFE, CRISC Datenschutzbeauftragter des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e. V. Folie 2 Themen Webseite Facebook

Mehr

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Anlage 1 Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Sehr geehrte(r) Frau/Herr, wir möchten Sie über Hintergrunde

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeindeverwaltung

Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeindeverwaltung Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeindeverwaltung Römerberg-Dudenhofen Die Verbandsgemeindeverwaltung Römerberg-Dudenhofen eröffnet unter den nachfolgenden Bedingungen einen

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Vorabkontrolle gemäß 4d Abs. 5 BDSG

Vorabkontrolle gemäß 4d Abs. 5 BDSG - Checkliste + Formular - Vorabkontrolle gemäß 4d Abs. 5 BDSG Version Stand: 1.0 07.08.2014 Ansprechpartner: RA Sebastian Schulz sebastian.schulz@bevh.org 030-2061385-14 A. Wenn ein Unternehmen personenbezogene

Mehr

Geld Verdienen im Internet leicht gemacht

Geld Verdienen im Internet leicht gemacht Geld Verdienen im Internet leicht gemacht Hallo, Sie haben sich dieses E-book wahrscheinlich herunter geladen, weil Sie gerne lernen würden wie sie im Internet Geld verdienen können, oder? Denn genau das

Mehr

Fragebogen für Franchise-Interessenten

Fragebogen für Franchise-Interessenten Fragebogen für Franchise-Interessenten Wir freuen uns, dass Sie sich für eine Franchise-Partnerschaft mit foxberry Frozen Yogurt interessieren. Um mehr über Sie zu erfahren, bitten wir Sie, diesen Fragebogen

Mehr

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,

Mehr

Aktuelle rechtliche Herausforderungen beim Einsatz von Apps

Aktuelle rechtliche Herausforderungen beim Einsatz von Apps Aktuelle rechtliche Herausforderungen beim Einsatz von Apps Dr. Ulrich Baumgartner LL.M., Partner/Rechtsanwalt Communication World 2012 10. Oktober 2012 App-Vertrieb Rechtsbeziehungen Welche Verträge werden

Mehr

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte Christina Klein So reagieren Sie auf eine Abmahnung interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Definition und rechtliche Grundlagen der Abmahnung... 6 3. Wie erkennen Sie eine Abmahnung?...

Mehr

Datenschutz und E-Commerce - Gegensätze in der digitalen Wirtscheft?

Datenschutz und E-Commerce - Gegensätze in der digitalen Wirtscheft? Datenschutz und E-Commerce - Gegensätze in der digitalen Wirtscheft? Rechtsanwalt Oliver J. Süme Vortrag im Rahmen der Medientage München 2000 Dienstag, den 7. November 2000 - Panel 7.3. Einleitung Wer

Mehr

Der Datenschutzbeauftragte

Der Datenschutzbeauftragte Die Zulässigkeit von Videoüberwachungsmaßnahmen am Arbeitsplatz unterliegt sehr strengen gesetzlichen Anforderungen und erfordert immer eine ausführliche Abwägung der betroffenen Interessen des Kameraverwenders

Mehr

Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Gemeindeverwaltung Neuhofen

Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Gemeindeverwaltung Neuhofen Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Gemeindeverwaltung Neuhofen Die Gemeindeverwaltung Neuhofen eröffnet unter den nachfolgenden Bedingungen einen Zugang zur Übermittlung elektronischer

Mehr

Leichte-Sprache-Bilder

Leichte-Sprache-Bilder Leichte-Sprache-Bilder Reinhild Kassing Information - So geht es 1. Bilder gucken 2. anmelden für Probe-Bilder 3. Bilder bestellen 4. Rechnung bezahlen 5. Bilder runterladen 6. neue Bilder vorschlagen

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

Hinweise bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen

Hinweise bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen Hinweise bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen Werkvertrag Beigefügt erhalten Sie eine Vorlage für

Mehr

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um

Mehr

Computer & Netzwerktechnik. Externer Datenschutzbeauftragter

Computer & Netzwerktechnik. Externer Datenschutzbeauftragter Computer & Netzwerktechnik Externer Datenschutzbeauftragter Zweck des Bundesdatenschutzgesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem

Mehr

Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeindeverwaltung Glan-Münchweiler

Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeindeverwaltung Glan-Münchweiler Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeindeverwaltung Glan-Münchweiler Die Verbandsgemeindeverwaltung Glan-Münchweiler eröffnet unter den nachfolgenden Bedingungen einen Zugang

Mehr

Gründe für ein Verfahrensverzeichnis

Gründe für ein Verfahrensverzeichnis 1 Wozu ein Verfahrensverzeichnis? Die Frage, wieso überhaupt ein Verfahrensverzeichnis erstellt und gepflegt werden soll, werden nicht nur Sie sich stellen. Auch die sogenannte verantwortliche Stelle in

Mehr

Merkblatt zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten nach 4f, 4g BDSG

Merkblatt zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten nach 4f, 4g BDSG Merkblatt zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten nach 4f, 4g BDSG Wann ist das Bundesdatenschutzgesetz anwendbar? Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gilt gemäß 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG für alle nicht öffentlichen

Mehr

Mustervorlage Verpflichtung auf das Datengeheimnis - Stand: 1. März 2013 -

Mustervorlage Verpflichtung auf das Datengeheimnis - Stand: 1. März 2013 - DER LANDESBEAUFTRAGTE FÜR DEN DATENSCHUTZ Mustervorlage Verpflichtung auf das Datengeheimnis - Stand: 1. März 2013 - Seite 2 Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg Königstraße 10a

Mehr

Kurzanleitung fu r Clubbeauftragte zur Pflege der Mitgliederdaten im Mitgliederbereich

Kurzanleitung fu r Clubbeauftragte zur Pflege der Mitgliederdaten im Mitgliederbereich Kurzanleitung fu r Clubbeauftragte zur Pflege der Mitgliederdaten im Mitgliederbereich Mitgliederbereich (Version 1.0) Bitte loggen Sie sich in den Mitgliederbereich mit den Ihnen bekannten Zugangsdaten

Mehr

Make IT So nutzen Gründer die digitale Welt Wie darf ich als Unternehmer mit den Daten aus der digitalen Welt umgehen?

Make IT So nutzen Gründer die digitale Welt Wie darf ich als Unternehmer mit den Daten aus der digitalen Welt umgehen? Wie darf ich als Unternehmer mit den Daten aus der digitalen Welt umgehen? 20.11.2015 1 Werbung = alle unternehmerischen Handlungen mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder Dienstleistungen zu fördern 20.11.2015

Mehr

Die Zukunft des Melderegisters in Sozialen Medien oder als Open Data?

Die Zukunft des Melderegisters in Sozialen Medien oder als Open Data? Die Zukunft des Melderegisters in Sozialen Medien oder als Open Data? Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein 12. Mai 2012 Anzusprechende Themen: Open Data vs. Meldegeheimnis Datenschutzrechtlich

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

Angenommen am 14. April 2005

Angenommen am 14. April 2005 05/DE WP 107 Arbeitsdokument Festlegung eines Kooperationsverfahrens zwecks Abgabe gemeinsamer Stellungnahmen zur Angemessenheit der verbindlich festgelegten unternehmensinternen Datenschutzgarantien Angenommen

Mehr

Second Steps in eport 2.0 So ordern Sie Credits und Berichte

Second Steps in eport 2.0 So ordern Sie Credits und Berichte Second Steps in eport 2.0 So ordern Sie Credits und Berichte Schritt 1: Credits kaufen, um Zugangscodes generieren zu können Wählen Sie Credits verwalten und klicken Sie auf Credits kaufen. Geben Sie nun

Mehr

Einführung in den Datenschutz Mitarbeiterschulung nach 4g BDSG (MA4g)

Einführung in den Datenschutz Mitarbeiterschulung nach 4g BDSG (MA4g) Einführung in den Datenschutz Mitarbeiterschulung nach 4g BDSG (MA4g) Dieter Braun IT-Sicherheit & Datenschutz Gliederung Einführung 3 Personenbezogene Daten 7 Die Pflichtenverteilung 10 Daten aktiv schützen

Mehr