Referat "Handelsregister" von RA lic. iur. HSG Arno Lombardini Handelsregisterführer des Kantons GR

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1 Referat "Handelsregister" von RA lic. iur. HSG Arno Lombardini Handelsregisterführer des Kantons GR

2 Zweck des Handelsregisters Das Handelsregister ist eine öffentliche Einrichtung und dient in erster Linie der Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr. Dieses Ziel wird erreicht durch die Eintragung und Veröffentlichung der rechtlich erheblichen Tatsachen. Von besonderer Bedeutung sind dabei die Haftungs- und Vertretungsbefugnisse.

3 Rechtliche Grundlagen Die Grundzüge sind im Obligationenrecht (OR) in den Art geregelt Gemäss Art. 929 OR ist der Bundesrat ermächtigt, Vorschriften über die Einrichtung, die Führung und die Beaufsichtigung des Handelsregisters sowie das Verfahren, die Anmeldung zur Eintragung, die einzureichenden Belege und deren Prüfung, den Inhalt der Eintragungen, die Gebühren und die Beschwerdeführung zu erlassen.

4 Rechtliche Grundlagen Von dieser Ermächtigung hat der Bundesrat Gebrauch gemacht und die Details zum Handelsregister in der sog. Handelsregisterverordnung (HRegV) geregelt. Die geltende HRegV ist seit dem in Kraft und umfasst 181 Artikel.

5 Die Eintragungssubjekte Einzelunternehmen Kollektivgesellschaften Kommanditgesellschaften Aktiengesellschaften Kommanditaktiengesellschaften Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) Genossenschaften Vereine (nur eintragungspflichtig, sofern sie ein nach kauf. Art geführtes Gewerbe betreiben) Stiftungen Selbständige Gewerbe des öffentlichen Rechts (nur eintragungspflichtig, sofern sie ein nach kaufm. Art geführtes Gewerbe betreiben)

6 Weitere Eintragungssubjekte: Zweigniederlassungen Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF) Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV) Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen

7 Wirkung des Handelsregistereintrages Konstitutive Wirkung: = rechtserzeugend wie z.b. Entstehung einer AG, GmbH, Genossenschaft Deklaratorische Wirkung: = rechtsverkündend, Bekanntgabe von etwas bestehendem wie z.b. Eintragung von Einzelunternehmen, Vertretungsbefugnis von Organen. Wirksamkeit von HR-Eintragungen: Die Eintragungen sind gegenüber jedermann ab dem Werktag wirksam, welcher der elektronischen Publikation der Eintragung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) folgt (Art. 932 Abs. 2 OR)

8 Wirkung des Handelsregistereintrags: positives Publizitätsprinzip: Der HR-Eintrag zerstört somit den guten Glauben. Die Einwendung, dass jemand eine Dritten gegenüber wirksam geworden Eintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen (Art. 933 Abs. 1 OR). Die Publizität wird durch Publikation im SHAB erreicht.

9 Wirkung des Handelsregistereintrags: negatives Publizitätsprinzip: Müsste etwas eingetragen oder gelöscht sein, ist es aber nicht (z.b. Sitzverlegung, Beendigung der Vertretungsmacht einer Person), so kann dies dem gutgläubigen Dritten nicht entgegengehalten werden (Art. 933 Abs. 2 OR)

10 Publikation im kantonalen Amtsblatt: Die Publikation im kantonalen Amtsblatt erfolgt rund 1 bis 2 Wochen nach dem Publikation im SHAB und hat keine Rechtswirkungen.

11 Organisation Die kantonalen Handelsregisterämter Für die Führung des Handelsregisters sind in erster Linie die Kantone zuständig. Jeder Kanton muss mindestens ein Handelsregister führen (Art. 927 Abs. 1 OR). Die Handelsregisterführung kann aber auch bezirksweise erfolgen, was nur noch im Kanton Wallis der Fall ist.

12 Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) Da das Handelsregister dem Vollzug von Bundesrecht (OR) dient, muss eine einheitliche Rechtsanwendung in den Kantonen sichergestellt sein. Diese Aufgabe wird durch das Eidg. Amt für das Handelsregister in Bern wahrgenommen. Das EHRA prüft die durch die kantonalen Handelsregisterämter übertragenen Eintragungstexte und ordnet die Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) an.

13 Öffentlichkeit des Handelsregisters: Das Handelsregister ist öff. zugänglich, ohne dass ein besonderes Interesse bestehen muss. So sind nicht nur die eingetragenen Tatsachen, sondern auch die der Eintragung zu Grunde liegenden Belege öff. Zugänglich und können durch jedermann eingesehen werden. Dies im Unterschied zu anderen Registern! (Grundbuch, Einwohnerregister etc.)

14 Hauptaufgaben des Handelsregisterführers: Prüfung der Eintragungsbelege Neugründung und Statutenänderung bei juristischen Personen Umstrukturierungen (Fusionen etc). Amtliche Verfahren: das Register muss aktuell sein, nur so hat es einen Nutzen Administrative Aufgaben Personalführung etc. Vorbereitung von Gesetzesrevisionen im Bereich HR

15 Statistik per Grundbuchinspektorat und Handelsregister Total CH Total GR Einzelunternehmen 156'644 4'651 Kollektivgesellschaften 12' Kommanditgesellschaften 2' Aktiengesellschaften 198'432 5'566 GmbH 140'895 2'570 Genossenschaften 9' Vereine 7' Stiftungen 17' Zweigniederlassungen 10' Ausl. Zweigniederlassungen 4' Andere Rechtsformen Total per '828 14'791

16 Statistik HR GR 2012 Anzahl der publizierten HR-Geschäfte: 5403 davon Neueintragungen: 930 davon Löschungen: 770 Die Anzahl der eingetragenen Rechtseinheiten (Firmen) nimmt stets zu

17 Statistik CH Jahr Eingetragene Unternehmen Mutationen '445 53' '611 (124 %) 77'785 (145 %) '696 (166 %) 117'382 (220 %) '750 (208 %) 162'474 (304 %) '458 (260 %) 246'769 (462 %)

18 Mögliche Gründe für diese Entwicklung: Kürzerer "Lebenszyklus" von Unternehmen Steuerliche Gründe: Sitzgesellschaften, Holdingstrukturen

19 Es folgt ein EINBLICK IN DIE REGISTERFÜHRUNG

20 Referat "Grundbuch" von Florian Lütscher Grundbuchinspektorat und Handelsregister des Kantons GR

21 Definition Grundbuch Über die Rechte an den Grundstücken wird ein Grundbuch geführt. Es ist demnach nichts anderes als ein Register, das als Publizitätsmittel über die dinglichen Rechte an Grundstücken Auskunft gibt.

22 Rechtliche Grundlage ZGB Teil IV, Sachenrecht Art. 655 ff. ZGB Anhang VIII, Grundbuchverordnung

23 Organisation Grundbuch in GR 24 Grundbuchkreise 26 Grundbuchämter "Tendenz abnehmend"

24

25 Arten der Grundbucheinrichtungen eidgenössisches Grundbuch Liegenschafts- und Servitutenregister Kauf- und Pfandprotokolle Unterschied: Rechtswirkungen. Gutglaubensschutz z.b. kommt nur dem eidgenössischen Grundbuch zu.

26

27 Grundstücksarten Liegenschaften Miteigentumsgrundstücke Stockwerkeigentumsgrundstücke Selbständige und dauernde Rechte

28 Grundbuchblatt Grundstücksbeschrieb ev. Geometerplan / Fläche Adresse / Ortsbezeichnung Eigentümer / Erwerbsart / Erwerbsdatum

29 Dienstbarkeiten Nutzungs- und Gebrauchsrechte an Grundstücken. Berechtigter hat Anspruch auf Nutzung oder Gebrauch; Verpflichteter wird zum Dulden oder Unterlassen verpflichtet. Bsp.: Fuss- und Fahrwegrecht, Wohnoder Nutzniessungsrecht, Baubeschränkung, Baurecht

30 Grundlasten Leistungspflicht eines Grundeigentümers gegenüber einem anderen Grundeigentümer oder einer Person, für die ausschliesslich das Grundstück haftet. Bsp.: Zäunungspflicht, Wasser- oder Wärmelieferungspflicht

31 Vormerkungen Sicherungsmittel, mit denen die Verwirklichung von Rechten, die sich auf Grundstücke beziehen, gewährleistet werden soll. Bsp.: Vorkaufsrecht, Kaufsrecht, Verfügungsbeschränkung bei Pfändungen aus Betreibungen

32 Anmerkungen Anmerkungen bezwecken die Kundbarmachung von ohnehin bestehenden Rechtsverhältnissen. Durch die Anmerkung eines Tatbestandes wird die Rechtslage grundsätzlich nicht geändert. Hauptanwendungsfälle sind heute Verhältnisse aus dem öffentlichen Recht, wie Quartierpläne, Auflagen der Baubehörden, Denkmalschutz, Naturschutz

33 Grundpfandrechte Sicherungsrechte (Verwertungsrechte). Der Grundpfandgläubiger kann im Fall der Nichtzahlung der Schuld das verpfändete Grundstück verwerten lassen (durch das Betreibungsamt) und sich aus dem Erlös bezahlt machen. Bsp.: Schuldbrief, Grundpfandverschreibung, gesetzliche Pfandrechte für Steuern

34 Elektronisches Grundbuch Demonstration "Terravis"

35 Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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