Steuerrecht. Änderungen im Steuerrecht zum 1. Januar Informations-Service für IHK-Textbände
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- Vincent Färber
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1 Steuerrecht Änderungen im Steuerrecht zum 1. Januar 2010 Informations-Service für IHK-Textbände Zum 1. Januar 2010 gab es neue Regelungen im Steuerrecht. Die wichtigsten Änderungen ergaben sich durch das Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009), das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (WBG) sowie das sog. Mehrwertsteuer-Paket (MwSt-Paket). Grundfreibetrag und Eingangssteuersatz bei der Einkommensteuer ( 32a EStG) Der Grundfreibetrag wird 2010 um 170 Euro auf Euro angehoben. Ab jedem Euro darüber greift der Eingangssteuersatz von 14 %. Die Progression bei der Einkommensteuer wurde abgeflacht, indem die übrigen Tarif eckwerte um 330 Euro angehoben werden. Der Spitzensteuersatz von 42 % gilt ab 2010 erst ab einem zu versteuernden Einkommen von Euro. Die sog. Rei chensteuer mit 45 % greift ab Euro zu. Die Steuererklärungspflichten wurden an den erhöhten Grund freibetrag angepasst. Faktorverfahren bei der Lohnsteuer Wichtigstes Element des JStG 2009 ist die Einführung des sog. Faktorverfahrens beim Lohnsteuerabzug. Zum Lohnsteuerabzug sind Arbeitgeber nach 38 Einkommensteuergesetz (EStG) verpflichtet, wenn sie im Inland Arbeitnehmer beschäftigen. Die Lohnsteuer ist eine besondere Form der Einkommensteuer und wird bei der Einkommensteuerjahreserklärung des Arbeitnehmers auf die Einkommensteuer angerechnet. Bei der Höhe der Lohnsteuer werden persönliche Freibeträge, wie z. B. der Werbungskos tenpauschbetrag, schon z. T. berücksichtigt. Je nach Familienstand gibt es verschiedene Lohnsteuerklassen (I und II für Ledige, III, IV und V für Verheirate, VI für die zweite und weitere Lohnsteuerkarten desselben Steuerpflichtigen). Für Ehegatten besteht die Wahl, entweder die Lohnsteuerklassen IV und IV oder aber III und V zu wählen. Bei den Lohnsteuerklassen IV und IV erfolgt der Lohnsteuerabzug wie bei Ledigen, bei III und V werden bestimmte Freibeträge nur bei dem Ehegatten mit Lohnsteuerklasse III angewandt, was zu einer relativ geringeren Lohnbesteuerung bei dem Ehegatten mit Lohnsteuerklasse III (i. d. R. dem höher Verdienenden) und einer höheren beim Ehegatten mit Lohnsteuerklasse V (i. d. R. dem geringer Verdienenden) führt. Daraus ergibt sich ein unterjähriger Liquiditätsvorteil. Wegen der Kritik an dem Verfahren zu den Lohnsteuerklassen III und V, insbesondere der verminderten Motivation zur Arbeitsaufnahme bei Lohnsteuerklasse V, wurde als Alternative hierzu das sog. Faktorverfahren ( 39f, EStG) eingeführt. Die sich dabei ergebende Lohnsteuer entspricht in etwa der familienrechtlichen Verteilung der Lohnsteuer im Innenverhältnis der Ehegatten. Auf der Lohnsteuerkarte der Ehegatten (mit Steuerklasse IV) wird auf Antrag ein Faktor eingetragen. Mit diesem Faktor ist die sich normalerweise ergebende Lohnsteuer zu multiplizieren und der sich dann ergebende Lohnsteuerbetrag an das Finanzamt des Arbeitgebers abzuführen. Der Faktor ergibt sich aus der Division der voraussichtlichen Einkommensteuer nach dem Ehegatten-Splittingtarif durch die Summe der voraussichtlichen Lohnsteuer beider Ehegatten bei Steuerklasse IV. Der Faktor wird nur eingetragen, wenn er kleiner als 1 ist. Beispiel: Ehegatte A: Jahresbruttolohn voraussichtlich Euro, die Jahreslohnsteuer bei Steuerklasse IV liegt voraussichtlich bei Euro Ehegatte B: Jahresbruttolohn voraussichtlich Euro, die Jahreslohnsteuer bei Steuerklasse IV liegt voraussichtlich bei Euro Die Summe LoSt beider Ehegatten bei Steuerklasse IV: Euro (X) Voraussichtliche ESt im Splittingverfahren: Euro (Y) Faktor = Y : X = Euro : Euro = 0,959 Der Faktor von 0,959 wird auf beide Lohnsteuerkarten eingetragen. Der Jahreslohnsteuerbetrag des Ehegatten A beträgt somit Euro, der des Ehegatten B Euro.
2 Altersvorsorgebeiträge ( 10a Abs. 2a und EStG) Der Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgebeiträge (z. B. Riester-Verträge) setzt ab dem voraus, dass dem Anbieter (z. B. der Versicherung) gegenüber schriftlich eingewilligt wurde, dass dieser die Höhe der Altersvorsorgebeiträge unter Angabe der Identifikationsnummer i. S. des 139 b AO an die zentrale Stelle übermitteln darf. Gleichzeitig entfällt die bisher übliche Anlage AV zur Einkommensteuererklärung. Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter ( 6 Abs. 2 und 2a EStG) Seit Inkrafttreten der Unternehmensteuerreform 2008 konnten geringwertige (selbstständig nutzbare) Wirtschaftsgüter nur noch bis zu einem Netto-Anschaffungs- oder Herstellungswert von 150 Euro sofort abgeschrieben werden. Bei darüber liegenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu Euro musste ein jährlicher Pool (Sammelposten) für diese gebildet werden, der über fünf Jahre abzuschreiben ist. Wegen nachhaltiger Kritik, gerade aus dem Mittelstand, wurde als Alternative zu dieser Poolregelung wieder die vormalige Regelung als Wahlrecht eingeführt. Nach diesem Wahlrecht können dann geringwertige Wirtschaftsgüter bis zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 410 Euro wieder sofort abgeschrieben werden. Bei höheren Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist die normale Abschreibung nach den sog. AfA-Tabellen vorzunehmen. Dieses Wahlrecht muss für ein gesamtes Wirtschaftsjahr ausgeübt werden. Auch nach Einführung des Wahlrechts zwischen Sofortabschreibung und Poolabschreibung verbleibt es bei den Überschusseinkünften bei der Sofortabschreibung bis 410 Euro. Kinderfreibetrag/ Kindergeld Das Kindergeld steigt ab 2010 für die ersten zwei Kinder um 20 Euro auf jeweils 184 Euro, für ein drittes Kind auf 190 Euro sowie für jedes weitere Kind auf 215 Euro an. Parallel dazu wurden der Kinderfreibetrag um 624 Euro auf Euro und der Freibetrag für den Betreuungs- und Ausbildungsbedarf um 360 Euro auf Euro angehoben. Insgesamt beträgt der Anstieg 984 Euro (auf nun insgesamt Euro). Gleichzeitig wurden die Hinzuverdienstgrenzen für Kinder auf den aktuellen Grundfreibetrag in Höhe von Euro angehoben. Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge ( 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG) Beiträge zu einer Krankenversicherung werden nunmehr steuerlich in voller Höhe berücksichtigt. Die bis Ende 2009 geltende Vorgängerregelung ließ dies nicht zu, was das Bundesverfassungsgericht unter Hinweis auf das steuerfreie Existenzminimum für verfassungswidrig erklärte. Allerdings sind die Beiträge nur insoweit abzugsfähig, als sie das Leistungsniveau absichern, das im Wesentlichen der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Alle gesetzlich und privat Kranken- und Pflege-Pflichtversicherten werden dann steuerlich gleich behandelt. Bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren werden die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge berücksichtigt, bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern in pauschalierter Form. Die vom Unterhaltsverpflichteten tatsächlich geleisteten Beträge für die Kranken- und Pflegepflichtversicherung des Berechtigten werden im Rahmen des Realsplittings berücksichtigt. Die Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Krankenkassenbeiträge erfolgt durch einheitliche prozentuale Abschläge auf die zugunsten des jeweiligen Tarifs gezahlte Prämie, soweit der nicht abziehbare Beitragsanteil nicht bereits als gesonderter Tarif ausgewiesen wird. Enthält ein Tarif ausschließlich Mehrleistungen oder gewährt er ausschließlich einen Anspruch auf Krankentagegeld, ist er vollständig nicht abziehbar. Bei gesetzlich Versicherten wird pauschal der nicht abziehbare Teil für die Krankentagegeldversicherung mit 4 % des Versicherungsbeitrages angenommen. Bei privat Versicherten werden für die sog. Wahlleistungen (z. B. Behandlung durch den Chefarzt, die Unterbringung im Einbettzimmer, die Behandlung durch den Heilpraktiker, Leistungen für Zahnersatz und implantologische Leis tungen sowie kieferorthopädische Leis - tungen) durch eine gesonderte Verordnung (KVBEVO) hierfür anzusetzende pauschale Kürzungen des Beitrages für steuer - liche Zwecke vorgegeben, wenn die hierauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge nicht offen ausgewiesen werden. Die Berechnung erfolgt anhand eines dezidierten Punk te - sys tems, mit dem alle Leistungen der Krankenversicherung bewertet sind. Auslandsrentner ( 49 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 10 EStG) Die Rentenbesteuerung wird auch für im Ausland ansässige Rentenempfänger bei Zahlungen inländischer Renten und bei Zahlungen von ausländischen Kapitalanlagegesellschaften auf die nachgelagerte Besteuerung umgestellt. Renten und andere
3 Leistungen ausländischer Zahlstellen werden auch dann besteuert, wenn die Beiträge hierfür als Sonderausgaben abgezogen wurden. Die tatsächliche Auswirkung des Sonderausgabenabzuges auf die Einkommensteuer ist dabei unerheblich. Leis - tungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen fallen ebenfalls hierunter. Lohnsteuer-Außenprüfung Eine große bürokratische Belastung stellt für Arbeitgeber die zweifache Prüfung durch die Finanzämter einerseits und die Rentenversicherungsträger andererseits dar. Nunmehr kann der Arbeitgeber beantragen, dass eine Lohnsteuer-Außenprüfung und eine Prüfung durch die Träger der Rentenversicherung ( 28p SGB IV) zur gleichen Zeit koordiniert durchgeführt werden. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf eine zeitgleiche Außenprüfung. Auch wird keine einheitliche Prüfung vorgenommen. Die Trennung der Verwaltungs- und Gerichtszweige bleibt bestehen. Aufbewahrungsfristen/Betriebsprüfung ( 147 und 147a AO) Mit dem Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz wurde eine Aufbewahrungsfrist von sechs Jahren für Überschusseinkünfte (Arbeitslohn, Kapitaleinkünfte, Vermietung Verpachtung, sons tige Einkünfte) eingeführt, sofern diese mehr als Euro betragen. Etwaige negative Einkünfte werden hierbei nicht saldiert und bei Ehegatten erfolgt eine gesonderte Betrachtung. Beim Überschreiten dieser Schwelle kann nunmehr auch ohne Angaben von Gründen eine Außenprüfung durchgeführt werden. Erleichterungen beim Mantelkauf ( 8c KStG) Seit Inkrafttreten der Unternehmensteuerreform 2008 gilt die neue Mantelkaufregelung des 8c KStG. Sie soll den Handel mit Verlustmänteln unterbinden. Nach der Grundregel des 10d EStG, der nach 8 KStG auch bei der Einkommensermittlung für Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG) anzuwenden ist, kann ein erwirtschafteter Verlust in die Zukunft vorgetragen werden. Dieser Verlustvortrag kann mit Gewinnen der kommenden Jahre verrechnet werden, sodass insoweit grundsätzlich keine Ertragsteuern für zukünftige Gewinne anfallen. Nach 8c KStG fällt ein solcher Verlustvortrag jedoch weg, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile der betreffenden Kapitalgesellschaft auf einen Erwerber (oder eine Erwerbergruppe) übergehen. Gehen innerhalb dieser Zeitspanne mehr als 25 %, jedoch nicht mehr als 50 % der Anteile an einen Erwerber über, so fällt der Verlustvortrag anteilig weg. Diese Regelung gilt auch für den gewerbesteuerlichen Verlustvortrag ( 10a GewStG) sowie für den Zinsvortrag ( 4h EStG). Die Regelung stieß gerade angesichts der Wirtschaftskrise auf erhebliche Kritik, da sie alle Erwerbsvorgänge trifft, nicht nur die vom Gesetzgeber als Missbrauchsfälle angenommenen. Mit dem WBG wurde die schon im Jahre 2009 eingeführt Sanierungsklausel dauerhaft verlängert, eine Konzernklausel eingeführt sowie die Berücksichtigung der stillen Reserven statuiert. Sanierungsklausel Die Sanierungsklausel sieht eine Ausnahme zum Wegfall des Verlustvortrages bei einem qualifizierten Gesellschafterwechsel vor. Der Verlustvortrag bleibt also bestehen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind bzw. werden: Der Erwerb muss zum Zwecke der Sanierung erfolgen. Dies ist immer dann der Fall, wenn er zum Zwecke der Verhinderung oder Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung erfolgt (Rettungserwerb). Es muss ein Sanierungsplan vorliegen. Die Anforderungen an diesen sind gesetzlich nicht festgelegt; die Finanzverwaltung hat sich bisher hierzu nicht geäußert. Fest dürfte aber stehen, dass sich die Anforderungen beim Detaillierungsgrad und bei der Prognosequalität an der Unternehmensgröße orientieren. Innerhalb der nächsten fünf Jahre darf kein Branchenwechsel vorliegen. Auch diese Voraussetzung bedarf noch einer Konkretisierung durch die Finanzverwaltung. Gerade Unternehmen mit vielen Geschäftsfeldern oder in einer Branche, die sich schnell wandelt, bedürfen hier stärkerer Rechtssicherheit. Letztlich müssen die wesentlichen Betriebsstrukturen beibehalten werden. Dazu muss eine von drei alternativen Voraussetzungen erfüllt sein bzw. werden: 1. Es muss eine Betriebsvereinbarung mit Arbeitsplatzregelung eingehalten werden. Wann diese Betriebsvereinbarung abgeschlossen sein muss, steht nicht fest. Sicherster Weg dürfte es sein, wenn die Betriebsvereinbarung parallel zum Beteiligungserwerb abgeschlossen wird. 2. In den nächsten fünf Jahren muss kumulativ 400 % der durchschnittlichen Lohnsumme der letzten fünf Jahre er-
4 reicht werden. Es müssen also in den kommenden fünf Jahren durchschnittlich 80 % der bisherigen Löhne gezahlt werden. 3. Es muss wesentliches Betriebsvermögen zugeführt werden. Konkret bedeutet dies, dass das Eigenkapital des Zielunternehmens bei vollständigem Erwerb in Höhe von 25 % des Aktivvermögens aufgestockt werden muss. Wird nur ein Anteil am Unternehmen erworben, so verringert sich die notwendige Aufstockung entsprechend. Beispiel: Die A-GmbH verfügt über Aktivvermögen (Bilanzsumme) in Höhe von Euro und einen Verlustvortrag. Investor B erwirbt 100 % an der A GmbH. Um den Verlustvortrag nach dieser Alternative zu erhalten, müsste B neben Einhaltung der übrigen Voraussetzungen Euro zuführen. Erwirbt B nur 50 % der Anteile, so müsste er Euro zuführen. Die Zuführung könnte auch in einem Erlass von Schulden der Gesellschaft bestehen, allerdings bezieht sich dies nur auf den werthaltigen Teil der Schulden, der bei einem sanierungsbedürftigen Unternehmen in der Regel gering ist. Konzernklausel Der Verlustvortrag fällt bei einem Anteilserwerb auch nicht weg, wenn dieser innerhalb des Konzerns stattfindet. Hierbei muss an dem übertragenden und dem erwerbenden Rechts - träger dieselbe Person oder Gesellschaft zu 100 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt sein. Es kann sich also in erster Linie mindestens nur um Enkelgesellschaften handeln. Die Regelung greift nicht, wenn neue Gesellschafter hinzutreten oder konzernfremde Gesellschafter beteiligt sind. Somit beschränkt sich die Konzernklausel auf Fälle, in denen die Verschiebung von Verlusten auf Dritte ausgeschlossen ist. Berücksichtigung der stillen Reserven In Höhe der stillen Reserven, die auf den erworbenen Anteil entfallen, bleiben Verlustvorträge ebenfalls erhalten. Die stillen Reserven werden aus der Differenz des gemeinen Wertes (Marktwert) des Zielunternehmens zu seinem steuerlichen Eigenkapital ermittelt. Der gemeine Wert wird in der Regel dem Kaufpreis entsprechen, sofern nicht Anhaltspunkte für einen zu hohen Kaufpreis bestehen. Dann muss eine Unternehmensbewertung für steuerliche Zwecke vorgenommen werden. Beispiel: Die A-GmbH verfügt über ein steuerliches Eigenkapital von Euro und einen Verlustvortrag in Höhe von Euro. Käufer B erwirbt für Euro 50 % an der B-GmbH. Der Beteiligungserwerb ist schädlich im Sinne des 8c KStG. Demnach fiele der Verlustvortrag zu 50 %, also Euro, weg (Erwerb mehr als 25 % und nicht mehr als 50 %). Allerdings entfallen auf diesen Verlustvortrag stille Reserven. Das auf den Kaufpreis von Euro entfallende steuerliche Eigenkapital beträgt Euro; die stillen Reserven belaufen sich demnach auf Euro ( Euro. / Euro). In dieser Höhe bleibt der eigentlich wegfallende Verlustvortrag erhalten. Nur Euro Verlustvortrag gehen also verloren. Ungeklärt ist bisher der Fall des negativen steuerlichen Eigenkapitals: Die A-GmbH verfügt über ein steuerliches (negatives) Eigenkapital von. / Euro und einen Verlustvortrag in Höhe von Euro. Käufer B erwirbt für Euro 50 % an der B-GmbH. Der Beteiligungserwerb ist schädlich im Sinne des 8c KStG. Demnach fiele der der Verlustvortrag zu 50 %, also Euro, weg (Erwerb mehr als 25 % und nicht mehr als 50 %). Allerdings entfallen auf diesen Verlustvortrag stille Reserven, welche rein rechnerisch Euro ( Euro. / Euro) betragen. In dieser Höhe müsste der eigentlich wegfallende Verlustvortrag erhalten bleiben Euro Verlustvortrag gingen also verloren. EBITDA-Vortrag bei der Zinsschranke ( 4h EStG) Die ebenfalls mit der Unternehmensteuerreform eingeführte Zinsschranke wurde durch das WBG punktuell abgeschwächt. Nach der Grundregel können konzernzugehörige Unternehmen ihren Zinsaufwand nur bis zu einer Höhe von 30 % des steuerlichen Ergebnisses vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (steuerliches EBITDA) absetzen. Ein darüber hinausgehender Zinsaufwand wird in die Folgejahre vorgetragen und kann zukünftig ggf. abgezogen werden. Die Einschränkung beim Zinsausgabenabzug gilt jedoch nicht, wenn der Zins - saldo (Zins aufwand. /. Zinsertrag) nicht mehr als Euro beträgt (Freigrenze) oder die Eigenkapitalquote des Unternehmens diejenige des Konzerns nicht um mehr als zwei Prozentpunkte unterschreitet. Entscheidende Neuerung zum 1. Januar 2010 ist der sog. EBIT- DA-Vortrag. Hiernach können Unternehmen den Teil des EBIT- DA in die Folgejahre vortragen, der vom 30 %-igen Zinsaus - gabenabzug nicht verbraucht wurde. In den Folgejahren kann dieser Vortrag dann bei der Berechnung der abzugsfähigen Zinsen mit berücksichtigt werden. Allerdings geht nach jeweils fünf Jahren der EBITDA-Vortrag unter.
5 Folgendes Schaubild verdeutlicht die aktuelle Prüfung der Zinsschranke: Betrieb i. S. d. 4 h EStG? Zinssaldo > 3 (1) Mio. Euro? Konzernzugehörig i. S. d. 4 h EStG? (EK-Quote Betrieb + 2) < EK-Quote Konzern? Alle ja Zinssaldo < Verrechenbares EBITDA*? nein Zinssaldo./. Verrechenbares EBITDA./. EBITDA-Vorträge (älteste zuerst) Positiver Rest = Zinsvortrag ja Schädliche Ges.-Fremdfinanzierung? Verrechenbares EBITDA./. Zinssaldo = EBITDA-Vortrag (max. 5 J.) Begrenzter Abzug des Zinssaldos * 30 % des Gewinns vor Steuern und Abschreibungen ja eines nein nein Zinsaufwand voll abzugsfähig Gewerbesteuer Hinzurechnungen bei Immobilienmieten ( 8 Nr. 1 GewStG) Seit Inkrafttreten der Unternehmensteuerreform müssen Gewerbebetriebe bei der Ermittlung des gewerbesteuerpflichtigen Gewerbeertrages u. a. einen Teil der Immobilienmieten hinzurechnen, es werden also Kosten besteuert. Der gesetzlich vorgegebene hinzuzurechnende Finanzierungsanteil wurde zum 1. Januar 2010 von 65 % auf 50 % der Miete (oder Pacht bzw. Leasing) für Immobilien gesenkt. Da der Finanzierungsanteil zu 25 % dem Gewerbeertrag hinzugerechnet wird, werden effektiv nunmehr 12,5 % der Immobilienmieten dem Gewerbeertrag zugeschlagen. Nunmehr werden die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen nach 8 Nr. 1 GewStG wie folgt ermittelt: 100 % Zinsen, Renten, dauernde Lasten, Gewinnanteile stiller Gesellschafter 50 % Mieten, Pachten, Leasingraten für Immobilien 25 % Lizenzen, Konzessionen 20 % Mieten, Pachten, Leasingraten für bewegliche Wirtschaftsgüter = Summe der Zins- und Finanzierungsanteile./ Euro Freibetrag = Summe x 25 % Allgemeiner Hinzurechnungssatz = Summe der Hinzurechnungen nach 8 Nr. 1 GewStG
6 Konzernklausel bei der Grunderwerbsteuer ( 6a GrEStG) Umstrukturierungen im Konzern wurden bisher erheblich durch die Grunderwerbsteuer erschwert, da diese auch anfiel, wenn eine Immobilie im Konzernverbund verblieb, allerdings nach Umstrukturierung einer anderen Gesellschaft zugeordnet war. Folge waren z. T. eine Vielzahl von 5 %-Beteiligungen, da unter bestimmten Voraussetzungen ein nur 95 %-iger Erwerb von grundstückbesitzenden Gesellschaften nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt. Nun greift in Umwandlungsvorgängen innerhalb eines Konzerns grunderwerbsteuerlich die sog. Konzernklausel. Hiernach fällt dann keine Grunderwerbsteuer an, wenn ein steuerbarer Vorgang durch Wechsel im Gesellschafterbestand auf Grund eines Umwandlungsvorganges im Sinne des 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwG vorliegt und an dem Umwandlungsvorgang ausschließlich ein herrschendes und eine oder mehrere von diesem abhängige Gesellschaften beteiligt sind. Abhängig ist eine Gesellschaft im vorgenannten Sinn, wenn an ihrem Kapital das herrschende Unternehmen innerhalb der vorangegangenen fünf und der folgenden fünf Jahre vor dem Umwandlungsvorgang unmittelbar oder mittelbar bzw. teilweise unmittelbar und mittelbar zu wenigstens 95 % beteiligt war bzw. ist. Erbschaftsteuer ( 13a, 13b und 19 ErbStG) Seit dem 1. Januar 2009 gilt das neue Erbschaftsteuerreformgesetz. Dieses wurde nunmehr mit dem WBG zum Teil rückwirkend ab dem 1. Januar 2009 nachgebessert. So sind die Steuersätze für Geschwister verringert worden. Darüber hinaus wurden die Voraussetzungen des begünstigten Erwerbes von Unternehmen im Rahmen der Erbschaft oder Schenkung abgemildert: Regelverschonung Bei der Bewertung des erworbenen Unternehmens wird unter weiteren Voraussetzungen ein Abschlag von 85 % gewährt. Nur 15 % des Unternehmenswertes müssen versteuert werden. Allerdings fällt diese teilweise Steuerfreiheit anteilig weg, wenn das Unternehmen innerhalb von fünf (vorher sieben) Jahren verkauft wird. Dies geschieht ebenfalls, wenn die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf Jahre nicht in den kommenden fünf (vorher sieben) Jahren in Summe zu 400 % (vorher 650 %) erreicht wird. Verschonungsoption Der Unternehmensnachfolger kann aber auch beantragen, dass der gesamte Unternehmenswert steuerfrei bleibt. Allerdings muss er hierfür das Unternehmen sieben (vorher zehn) Jahre behalten und muss kumulativ 700 % (vorher %) der Lohnsumme einhalten, um nicht anteilig der Steuerfreiheit verlustig zu gehen. Das Kriterium der Lohnsumme entfällt rückwirkend ab 1. Januar 2009 bei Betrieben mit weniger als 20 Beschäftigten (bisherige Regelung: zehn Beschäftigte). Steuersätze Die Steuersätze für die Steuerklasse II werden ab 1. Januar 2010 von 30 % bis 50 % auf 15 % bis 43 % gesenkt. Umsatzsteuer Ort der sonstigen Leistung ( 3a UStG) Der Ort der sonstigen Leistung ( 3a UStG) und der Beförderungsleistung ( 3b UStG) wurde neu geregelt und an die geänderten EU-Vorgaben angepasst. Dienstleis tungen an Unternehmer werden künftig grundsätzlich am Ort des Leis - tungsempfängers bewirkt. Für Dienstleis tungen an Nichtunternehmer verbleibt es beim Ort des leistenden Unternehmers. Allerdings gibt es im Gegenzug zu vielen Dienstleistungen neue Sonderregelungen, die den Leistungsort für Umsätze an Letztverbraucher im Verbrauchsland festlegen. Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen ( 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG) Der Steuersatz für kurzfristige Beherbergungsleistungen von bis zu sechs Monaten wurde auf 7 % gesenkt. Die Ermäßigung gilt für Hotels, als auch für Pensionen, Fremdenzimmer, Ferienwohnungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie die kurzfristige Überlassung von Campingflächen zum Aufstellen von Zelten und zum Abstellen von Wohnwagen und Caravans. Weiterhin mit 19 % zu besteuern sind Verpflegung, insbesondere das Frühstück sowie der Zugang zu Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet). Einzelheiten hierzu regelt das BMF-Schreiben vom 5. März Autor: Jens Gewinnus, Rechtsanwalt und Steuerberater, DIHK e. V., Berlin Bestell-Nr. E/7
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