Das Erwachsenschutzgesetz: Selbstbestimmung und Verantwortung
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- Margarethe Siegel
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1 Das Erwachsenschutzgesetz: Selbstbestimmung und Verantwortung Peter Lack, lic.theol., Supervisor CPT/KSA! Vorsitzender Subkommission Patientenverfügung SAMW! Wissenschaftlicher Mitarbeiter Universität Freiburg! 1! Erster Teil! EINFÜHRUNG 1
2 Voraus denken und im Voraus entscheiden: Persönliche Vorsorge und Entlastung für Nahestehende Ich habe schon vor langer Zeit eine Patientenverfügung verfasst, sie steckt immer in meiner Brieftasche. Aber wichtiger in meinem Alter ist die Bevollmächtigung eines Dritten, in meinem Fall sind das meine Frau und meine Tochter. Sollte ich an einem Tag X nicht mehr urteilsfähig sein, können sie für mich Entscheidungen treffen, auch jene, die sich auf ärztliche Maßnahmen erstrecken. [...] Ich wünsche mir, dass der Arzt meiner Patientenverfügung folgt und im Zweifel auf das hört, was die Person ihm sagt, die ich bevollmächtigt habe. 3! Patienten- Selbstbestimmung Der urteilsfähige Patient ist ausschlaggebend für alle medizinischen Entscheidungen.! Er/sie muss in verständlicher Weise informiert werden und die Einwilligung zu einer Behandlung geben.! Eine Behandlung gegen den Willen ist unzulässig und erfüllt in der Schweiz den Straftatbestand der Körperverletzung.! 4! 2
3 Urteilsfähigkeit: rechtlich ZGB Art. 16:! Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen! ihres Kindesalters,! infolge geistiger Behinderung,! psychischer Störung,! Rausch! oder ähnlicher Zustände! die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.! 5! Urteilsfähigkeit: Medizinethisch die Fähigkeit, Information in Bezug auf die zu fällende Entscheidung zu verstehen;! die Fähigkeit, die Situation und die Konsequenzen, die sich aus alternativen Möglichkeiten ergeben, richtig abzuwägen;! die Fähigkeit, die erhaltene Information im Kontext eines kohärenten Wertsystems rational zu gewichten;! die Fähigkeit, die eigene Wahl zu äussern.! 6! 3
4 Urteilsunfähigkeit und medizinische Entscheidungen Plötzlich, wegen Unfall oder unerwarteter Erkrankung, z.b. Hirnschlag?! Absehbar, wegen fortschreitender Erkrankung, z.b. Krebs, Demenz usw.! 7! Wie wird in der Schweiz gestorben? 8! Quelle: Bosshard G. et al. Behandlungsabbruch und Behandlungsverzicht in sechs europäischen Ländern: Resultate der EURELD/MELS-Studie. Primary Care 2005;5: Nr. 39,
5 Was ist eine Patientenverfügung? 9! Patientenrechte bisher Bis :! keine automatische Stellvertretung! Patientenverfügung rechtlich nicht bindend! Ärzte handeln nach mutmasslichem Willen! 10! 5
6 Zweiter Teil!! DIE GESETZLICHEN BESTIMMUNGEN SEIT Erwachsenenschutzgesetz seit Revision Vormundschaftsrecht, )! Patientenverfügung und die Vertretung bei Urteilsunfähigkeit einheitlich auf Bundesebene geregelt! Bisherige kantonale Regelungen, (z.b. Patientengesetze) nicht mehr gültig! 12! 6
7 13! 14! 7
8 15! ZGB Art 378: 1 Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern: 1. die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person; 2. der Beistand oder die Beiständin mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen; 3. wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet; 4. die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet; 5. die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten; 6. die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten; 7. die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten. 2 Sind mehrere Personen vertretungsberechtigt, so dürfen die gutgläubige Ärztin oder der gutgläubige Arzt voraussetzen, dass jede im Einverständnis mit den anderen handelt. 3 Fehlen in einer Patientenverfügung Weisungen, so entscheidet die vertretungsberechtigte Person nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person 16! 8
9 Vertretung bei medizinischen Massnahmen: ZGB Art Muss eine urteilsunfähige Person behandelt werden, die sich zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert hat, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person einen Behandlungsplan. 2 Die vertretungsberechtigte Person wird über alle Umstände informiert, die im Hinblick auf die vorgesehenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten. 3 Einbezug PatientIn... 4 Behandlungsplan... 17! Dritter Teil:! PATIENTENVERFÜGUNG IN DER PRAXIS 9
10 Anbieter von Patientenverfügungen (CH) 19! Alters- und Pflegeheime! Basler Patientenverfügung! Caritas Schweiz! Schweiz. Patientenstellen! Dialog Ethik! Dignitas! Exit! GGG Voluntas! Herzstiftung! Gesundheitsämter Kant.! Konsuminfo.ch! Krebsliga Schweiz! Lungenliga! Pro Mente Sana! Pro Senectute! Ref. Landeskirche Kanton Glarus! Seniorenorganisationen! Spitäler! Schweiz.Patientenorganisat ion SPO! Schweiz. Rotes Kreuz SRK! Vereinigung FMH! usw.! Formen von Patientenverfügungen vollständig formulierte, z.b. FMH Kurzversion)! teilweise formulierte: z.b. Basler Patientenverfügung, FMH ausführliche Version, Dialog Ethik! 20! individuell formulierte: GGG Voluntas, Basel, Schweizerisches Rotes Kreuz! 10
11 Vollständig formulierte PV: FMH-PV, Kurzversion 21! Teilweise formulierte PV: FMH-PV Lang-Version 22! 11
12 Teilweise formulierte PV: FMH-PV Lang-Version 23! Individuelle PV: Voluntas, SRK 24! 12
13 Schwierigkeiten mit PV (Meran et al 2002) 25! Abweichen von PV ZGB Art 372 Abs. II: Die Ärztin oder der Arzt entspricht der Patientenverfügung, ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht. Mutmasslicher Wille der PV übergeordnet! Aktualität ist zentral für Verbindlichkeit: Damit bekommen folgende Aspekte zentrale Bedeutung:! Informiertheit beim Erstellen! zeitliche Distanz zwischen Erstellen und Umsetzung! Plausibilität innerhalb PV und Werte-Kohärenz mit Patient! 26! 13
14 Genauigkeit der PV (SAMW, RL Intensivmedizin, 1999) 27! Inhalte Patientenverfügung (Richtlinien Patientenverfügung SAMW, 2009) Identität des / der Verfügenden (Name, Vorname, Geburtsdatum) Bestätigung der Urteilsfähigkeit Persönliche Werthaltung Vertretungsperson(-en) mit Kontaktangaben Angaben, für welche Situationen Patientenverfügung erstellt wird Angaben zu den Zielen einer Behandlung in bestimmten Situationen Einwilligung in bzw. Ablehnung von medizinischen Massnahmen Organspende Umgang mit dem Körper nach dem Tod (Autopsie) Datum und Unterschrift 28! 14
15 Werthaltung Persönliche Motivation und Ziele was soll erreicht bzw. Vermieden werden?! Wie wichtig ist Lebensdauer?! Was bedeutet Lebensqualität konkret für diesen Menschen? Mit welchen Einschränkungen kann jemand leben, mit welchen nicht?! Erfahrungen mit Krankheit, Sterben, Tod und wie haben diese geprägt?! Weltanschauliche oder religiöse Überzeugungen! 29! Medizinische Massnahmen Therapieziel! Notfall- und Intensivmedizin, z.b. Reanimation, Beatmung! Palliative Care und Lebensende: medikamentöse Therapien (z.b. Antiobiotika), Sedierung, Chirurgie, Onkotherapie etc.! Künstliche Ernährung und künstliche Flüssigkeitszufuhr! Organspende! Obduktion, Lehre und Forschung! 30! 15
16 Patientenverfügung: Beratung empfohlen Im Idealfall wird PV im Gespräch erstellt! Person ist informiert über Situationen, Inhalte, Tragweite, Interessenskonflikte etc.! Patientenverfügung angepasst auf persönliche Situation (Gesundheit, Lebensumstände)! Beratung durch Hausarzt / Hausärztin, SRK, GGG Voluntas! 31! Beratung II 32! 16
17 Information und Hinterlegung Patientenverfügung auf Versichertenkarte eintragen oder Ausweis! Angehörige und Hausarzt informieren! Patientenverfügung muss im Bedarfsfall verfügbar sein! Patientenverfügung aktuell halten! 33! Qualität der PV 34! 17
18 Rechtsberatung K-Tipp: Antwort ! Patientenverfügung Medizin. Entscheidungen (bei Urteilsunfähigkeit)! Schriftlich, datiert, unterzeichnet! Persönlich verfasst bei Urteilsfähigkeit (kein Zwang, nichts Widerrechtliches)! Aussagekräftig: Situation, Massnahmen! Entspricht aktuellem Willen! Keine zeitliche Beschränkung! Bekanntgabe+Vorhandensein! 42! 18
19 Patientenverfügung: Empfehlungen Klärungsprozess Wille und Vertretung: Informationen einholen, Beratungstelle, Gespräch mit (Haus-)Arzt/Ärztin und Angehörigen, Vertrauenspersonen, weitere Betreuende und Bezugspersonen, Zeit! Information über Vorhandensein: separater Ausweis, Eintrag Versichertenkarte (Zukunft), Hinweis in Dokumenten, Original, Angehörige und Arzt informieren! Hinterlegungsort: Hinterlegungsstelle (z.b. SRK, MNZ), Nahestehende, Hausarzt, auf sich tragen! Aktuell halten: regelmässig überprüfen, ggf. anpassen, neu datieren und unterzeichnen! 43! Adressen Patientenverfügung Basler Patientenverfügung: Tel , GGG Voluntas Beratungsstelle, Basel: Tel , Human Dokument: Tel ; FMH Patientenverfügung: Tel ; Pro Senectute Docupass, Tel.! Schweizerisches Rotes Kreuz: Tel , Beratungsstellen Zürich, Aarau, Luzern, Nidwalden, Zug, Oberwallis, Solothurn! 45! 19
20 Fragen? 46! Schlusswort Weil das Gespräch im Vorfeld fehlte, kennen die Angehörigen die Wünsche und Vorstellungen des Betroffenen nicht. Sie müssen Entscheidungen treffen und handeln dann oft ohne es zu wollen gegen den Willen des Kranken. Wenn die Endlichkeit des Lebens verdrängt und das gemeinsame Gespräch aus Angst vermieden wird, bleiben wichtige Dinge ungeklärt. (Esslinger Initiative, Vorsorgen Selbst bestimmen, 2000) 47! 20
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