Andreas Kletecka. ecolex 1993, 441
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- Jörg Brandt
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1 1 von :49 - RDB-Literatur Titel SCHUTZ GEGEN "HOHEITLICHE KREDITGEFÄHRDUNG"? Autor Andreas Kletecka bespricht folgende Normen 1330 Abs 2 ABGB. 1 AHG. Direkt aufrufbare Normen: 1330 ABGB idf RGBl.Nr. 69/ AHG idf BGBl.Nr. 343/1989 Fundstelle ecolex 1993, 441 Kurztext Der Verfasser untersucht die Frage, ob - entgegen der Rsp - bei Kreditgefährdungen durch Hoheitsakte zivilrechtliche Ansprüche gegen den Rechtsträger oder das Organ bestehen. Langtext Wenn jemand unwahre Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden, kann der Gefährdete Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs begehren ( 1330 Abs 2 ABGB). Das soll allerdings nicht gelten, wenn ein Organ "in Vollziehung der Gesetze" eine kreditschädigende Tatsache verbreitet: In diesem Fall sollen Ansprüche gegen das Organ selbst (FN 1) überhaupt ausgeschlossen ( 1 Abs 1 Satz 2, 9 Abs 5 AHG) und gegen den Rechtsträger gem 1 Abs 1 Satz 3 AHG nur Geldforderungen zulässig sein (FN 2). Aus Anlaß einer Entscheidung (FN 3), in der diese Rechtsschutzlücke (FN 4) deutlich zutage tritt, soll dieses mehr als fragwürdige Ergebnis überprüft werden. Der Kläger fühlte sich durch ein vom Leiter der Bundespolizeidirektion Salzburg "in amtlicher Eigenschaft" gegebenes und vom ORF gesendetes Interview in seinem Kredit gefährdet. Das Erstgericht wies die auf 1330 Abs 2 ABGB und das AHG gestützte Klage, mit der die Verurteilung der Republik Österreich und des Landes Salzburg zu Widerruf, Widerrufsveröffentlichung und Unterlassung begehrt wurde, mit der Begründung ab, daß nach dem AHG nur Schadenersatz in Geld zugesprochen werden könne. Gegen die das erstgerichtliche Urteil bestätigende Entscheidung des Berufungsgerichtes wendete sich die Revision des Kl, in der dieser die Verfassungswidrigkeit des 1 AHG behauptete. Der OGH gab der Revision nicht Folge. Unter dem Eindruck der Vorjudikatur erschien dem Kl die Anregung eines Gesetzesprüfungsantrages wohl als einzige Möglichkeit, sich doch noch zivilrechtlich gegen unrichtige hoheitliche Tatsachenbehauptungen zur Wehr setzen zu können. Der OGH versperrte dem Kl diesen Ausweg unter Hinweis auf das in Art 94 B-VG normierte Gewaltentrennungsprinzip, nach welchem es ausgeschlossen sei, daß Gerichte einem Rechtsträger ein bestimmtes Tun oder Unterlassen auftrügen. Die Einschränkung des allgemeinen Schadenersatzrechtes durch 1 AHG sei deshalb verfassungskonform. Ob 1 AHG gegen Verfassungsrecht verstößt, soll im folgenden dahingestellt bleiben. Es soll vielmehr versucht werden, auf der Grundlage des Zivilrechts eine zufriedenstellende Lösung zu finden. Dies erscheint schon deshalb erforderlich, damit nicht mit der zivilrechtlichen Sanktionslosigkeit ein Anreiz zu kreditgefährdenden
2 2 von :49 Tatsachenmitteilungen geboten wird. ME läßt sich - entgegen der Ansicht des OGH - mit dem Grundsatz der Gewaltentrennung die Unzulässigkeit des gegenständlichen Klagebegehrens nicht begründen. Die Definition der Hoheitsverwaltung im Amtshaftungsrecht ist nämlich viel weiter als jene, die die Verwaltungslehre sonst zur Abgrenzung von der Privatwirtschaftsverwaltung heranzieht. Außerhalb des Amtshaftungsrechtes wird nur "Handeln mit hoheitlichen Mitteln" der Hoheitsverwaltung zugerechnet (FN 5), worunter insbesondere die Erlassung von Verordnungen, Bescheiden und Weisungen sowie die Setzung von Akten "unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" verstanden wird. Zum Unterschied davon wird unter 1 AHG jede Tätigkeit eines Organs subsumiert, die im Zusammenhang mit der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben steht, was auch große Teile der Privatwirtschaftsverwaltung miteinschließt (FN 6). Diese Divergenz bei der Grenzziehung zwischen Privatwirtschafts- und Hoheitsverwaltung dürfte ihre Ursache in einer besonders rechtsschutzfreundlichen Auslegung des AHG haben. Offenbar sieht es der OGH als geboten an, auch in einem nur als im weitesten Sinn hoheitlich zu bezeichnenden Bereich dem Geschädigten in den Genuß des Amtshaftungsrechtes zu bringen. Damit nimmt der OGH im Streit, ob auch die Privatwirtschaftsverwaltung Amtshaftungsansprüche auslösen kann, eine - zumindest im Ergebnis - vermittelnde Position ein (FN 7). Will man nicht überhaupt den Begriff der Hoheitsverwaltung enger fassen - die Rsp läßt eine solche Tendenz allerdings nicht erkennen -, darf man jedenfalls nicht übersehen, daß eine Ausweitung des Anwendungsbereiches des AHG den gegen Eingriffe der Justiz geschützten Bereich der Hoheitsverwaltung nicht vergrößern kann (FN 8). Nur auf die eigentliche Hoheitsverwaltung darf die Justiz keinen Einfluß nehmen. Damit bestehen bei einem Großteil der unter das AHG fallenden Sachverhalte keine Bedenken, zb Unterlassungsklagen gegen den Rechtsträger zuzulassen. Vor allem beim nachbarrechtlichen Unterlassungsanspruch anerkennt dies zum Teil auch die Rsp und gibt unmittelbar auf 364 ABGB gestützten Klagen gegen Immissionen statt, die mit der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben in Zusammenhang stehen (FN 9). Nur wenn dadurch der Kernbereich der Hoheitsverwaltung - das Handeln mit hoheitlichen Mitteln - tangiert wird, steht solchen Ansprüchen die Gewaltentrennung entgegen (FN 10). Unter dem Blickwinkel der Gewaltentrennung bestünden demnach in den meisten Fällen keine Bedenken gegen Widerrufs- und Unterlassungsklagen. Dennoch erscheinen Verurteilungen von Rechtsträgern selbst dann nicht sinnvoll, wenn man auch noch nachweisen könnte, daß 1 Abs 1 Satz 3 AHG dem nicht entgegensteht. Man sollte nämlich nicht außer acht lassen, daß zwar juristisch die Handlungen des Organs als solche des Rechtsträgers gelten, in vielen Fällen den Mitteilungsempfängern der Widerruf durch den Rechtsträger (durch ein anderes Organ) aber als Widerruf durch eine dritte Person erscheinen wird. Ein Dritter kann aber zumeist nicht mehr als eine Art "Leumundszeuge" sein. Noch schwerer vorstellbar ist, wie der Rechtsträger die Unterlassung der Äußerung des Organs bewerkstelligen soll. Durch bloßes Untätigsein ist dies sicher nicht möglich. Vielmehr müßte wohl ein weisungsberechtigtes Organ dem verletzenden Organ die Wiederholgung der Äußerung untersagen. Zu einem unlösbaren Dilemma wird dieses Problem, wenn die kreditschädigende Mitteilung von einem weisungsfreien Organ (Bundesminister, Richter usw) stammt (FN 10a). Geht man davon aus, daß es nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechen kann, wenn man dem Geschädigten (Gefährdeten) jede Möglichkeit nimmt, Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung zu begehren, bleibt als einziger Ausweg, den Anspruch gegen das Organ zu bejahen. Ein Anhaltspunkt für diese Vorgangsweise findet sich sogar in den EB zum AHG (FN 11), die darauf hinweisen, daß der Ersatzanspruch des Geschädigten gegenüber dem Organ nicht bestehe, er aber durch den
3 3 von :49 Rechtsträger ausreichend gesichert sei. Wie gezeigt, ist der Geschädigte jedoch gerade nicht "ausreichend gesichert", so daß auch nach der Absicht des Gesetzgebers die Grundlage für den Ausschluß der Inanspruchnahme des Organs zweifelhaft wird. Da 1 Abs 1 Satz 2 AHG ohnedies nur die Haftung des Organs verneint (FN 12) und auch 9 Abs 5 AHG den Rechtsweg nur hinsichtlich von Klagen ausschließt, mit denen der Geschädigte "den Ersatz des Schadens" geltend macht, ist es mit dem Wotlaut vereinbar, Unterlassungsansprüche als von dieser Norm nicht erfaßt anzusehen, wenn ihre Geltendmachung gegen den Rechtsträger nicht möglich ist. Die Anwendung dieser Bestimmung ist daher in diesem Fall durch restriktive Interpretation auf gegen das Organ gerichtete Schadenersatzklagen zu beschränken. Da der Widerruf (FN 13) und damit auch dessen Veröffentlichung besondere Formen der Naturalrestitution darstellen, sie somit Schadenersatzansprüche sind, scheitert die restriktive Auslegung an der Wortlautgrenze. Um auch hier ein systemwidriges Rechtsschutzdefizit zu vermeiden, müßte aus den aufgezeigten Gründen eine teleologische Reduktion vorgenommen werden, durch die der Ausschluß von Schadenersatzklagen auf jene Fälle beschränkt wird, in denen der Geschädigte zum Ausgleich den Geldanspruch gegen den Rechtsträger erhält. Hier besteht aber die Schwierigkeit, daß nach hm der Gesetzgeber mit dem AHG die Verschuldenshaftung abschließend regeln und die Naturalrestitution ausschließen wollte (FN 14). Damit kommt man mit der sogenannten Lex-lata-Grenze in Konflikt, weil sich der eindeutige Wortlaut mit der Absicht des Gesetzgebers deckt (FN 15). Nach geltendem Recht kann deshalb die Rechtsschutzlücke hinsichtlich der Widerrufsansprüche nicht geschlossen werden. Durch restriktive Auslegung der 1 Abs 1 Satz 2 und 9 Abs 5 AHG kommt man aber immerhin zu dem Ergebnis, daß Unterlassungsklagen gegen das Organ nur dann ausgeschlossen sind, wenn der Verletzte statt dessen den Rechtsträger in Anspruch nehmen kann. Nach der hier vertretenen Ansicht könnte der in seinem Kredit Gefährdete zb einen Bürgermeister auf Unterlassung klagen, der in Briefen unter Bezugnahme auf ein von ihm durchgeführtes gewerberechtliches Verfahren unrichtige Behauptungen aufstellt (FN 16). Nur wenn die Kreditgefährdung durch einen auch nach der sonst üblichen Definition zur Hoheitsverwaltung zählenden Akt (zb Bescheid) erfolgt, sind Unterlassungsklagen wegen der Gewaltentrennung unzulässig. Gegen solche Tatsachenmitteilungen kann sich der Gefährdete lediglich dann wehren, wenn der Akt durch die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung nach öffentlichem Recht bekämpfbar wird; sie zb einen Berufungsgrund darstellt (FN 17). De lege ferenda sollten darüber hinaus auch Widerrufsansprüche gegen das Organ zugelassen werden, sofern sie sich nicht gegen Hoheitsakte ies richten. Da die Prozeßkosten das Organ erheblich belasten können, muß man wohl dem zur Unterlassung verurteilten Organ einen Rückgriffsanspruch analog zu 3 DHG zugestehen. Dafür spricht einmal der Grundsatz, daß jedes schädigende Organhandeln - ausgenommen die hier nicht interessierenden Privathandlungen - entweder dem AHG oder dem DHG unterliegt (FN 18); es wäre aber auch nicht einzusehen, daß das Organ nicht nur das Haftungsprivileg des AHG verliert, sondern auch schlechter gestellt wird als sonstige Dienstnehmer. Zusammenfassend kann man also festhalten, daß auf 1330 Abs 2 ABGB gestützte Unterlassungsklagen gegen das Organ zulässig sind, wenn die Tatsachenmitteilung nicht Teil eines hoheitlichen Aktes ies ist. Widerrufs- und Veröffentlichungsbegehren sind de lege lata ausgeschlossen Andreas Kletecka, SCHUTZ GEGEN "HOHEITLICHE KREDITGEFÄHRDUNG"?, ecolex 1993, 441
4 4 von :49 Fussnote(n) (FN 1) OGH ecolex 1990, 607 mit Anm von Kletecka. zurück zum Text (FN 2) OGH ÖBl 1957, 53. zurück zum Text (FN 3) OGH , 1 Ob 2/92. Die E ist nicht abgedruckt, ihr Inhalt aus dem folgenden Text zu entnehmen. zurück zum Text (FN 4) Kletecka, ecolex 1990, 608; ebenso OGH JBl 1992, 122. zurück zum Text (FN 5) Walter - Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 7. Auflage, (1992) Rz 560. Allerdings wird im Bereich der sogenannten "schlichten Hoheitsverwaltung" die Abgrenzung etwas unscharf; vgl dazu Adamovich - Funk, Österreichisches Verfassungsrecht, 3. Auflage, (1985) 237. zurück zum Text (FN 6) Vgl Raschauer, "Daseinsvorsorge" als Rechtsbegriff? ÖZW 1980, 77; Walter - Mayer, Bundesverfassungsrecht, 7. Auflage, Rz 1286 mwn. zurück zum Text (FN 7) Für die Beschränkung auf die Hoheitsverwaltung s nur Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts, 9. Auflage, 483 mwn in FN 253; aa Eccher, Amtshaftung und Privatwirtschaftsverwaltung, JBl 1983, 473 ff; wohl auch Öhlinger, Der Anwendungsbereich des Amtshaftungsgesetzes, in Aicher, Die Haftung für staatliche Fehlleistungen im Wirtschaftsleben (1988) 124 f. zurück zum Text (FN 8) Auf die unglückliche Gleichsetzung von hoheitlichen Verfügungen ies und sonstigen Hoheitsakten isd AHG hat bereits Raschauer (ÖZW 1980, 77) hingewiesen. zurück zum Text (FN 9) Insbesondere OGH JBl 1980, 146; vgl auch Schragel, Kommentar zum
5 5 von :49 AHG, 2. Auflage, (1985) Rz 10 und 11 zu 1; aa Vrba - Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht (1983) 19. zurück zum Text (FN 10) Vgl zb OGH JBl 1988, 594. Auch bei einer Kreditgefährdung durch Justizorgane besteht dieselbe Problematik. Das Verbot der Einflußnahme auf Hoheitsakte ergibt sich dort aus den Bestimmungen über die Zuständigkeit und den Instanzenzug. zurück zum Text (FN 10a) Wohl schon auf Grund dieser Überlegungen erscheint eine Klage nach Art 137 B-VG nicht sinnvoll (vgl aber Reischauer in Rummel, 2. Auflage, Rz 34 zu 1330). Im übrigen könnte so der Ausschluß der Naturalrestitution völlig umgangen werden. zurück zum Text (FN 11) 515 BlgNR 5. GP 3. zurück zum Text (FN 12) Die EB (515 BlgNR 5. GP 3) sprechen sogar ausdrücklich vom Ersatzanspruch. zurück zum Text (FN 13) Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht, 2. Auflage, II (1984) 177. zurück zum Text (FN 14) Schragel, AHG, 2. Auflage, Rz 2 und 161 zu 1 mwn. zurück zum Text (FN 15) Siehe oben FN 11. Zur sogenannten Lex-lata-Grenze: F. Bydlinski, Recht, Methode und Jurisprudenz (1988) 42. zurück zum Text (FN 16) Vgl den Sachverhalt zu OGH ecolex 1990, 607. zurück zum Text (FN 17) Allgemein zu den Berufungsgründen: Walter - Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 5. Auflage, (1991) Rz 521. zurück zum Text
6 6 von :49 (FN 18) Kerschner, DHG, Rz 15 zu 1. zurück zum Text Folgendem Rechtsgebiet zugeordnet: ZIVIL- UND HANDELSRECHT Folgenden Schlagworten zugeordnet: Hoheitlichkeit; Unterlassung; Widerruf. Dokument zu/zur ecolex 1993, Inhalt der RDB Rechtsdatenbank, ein Produkt von MANZ. -
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