KEIL & DRESCHER. Mandantenbrief Januar S t e u e r b e r a t u n g s k a n z l e i. T e l. :

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1 Mandantenbrief Januar 2008 KEIL & DRESCHER S t e u e r b e r a t u n g s k a n z l e i T e l. : w w w. s t e u e r b e r a t e r - l a h n a u. d e Steuertermine: Umsatzsteuer Lohnsteuer Kirchensteuer zur Lohnsteuer Getränkesteuer Vergnügungsteuer Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag dem Finanzamt vorliegen. Alle Angaben ohne Gewähr Vorschau auf die Steuertermine Februar 2008: Umsatzsteuer Lohnsteuer Kirchensteuer zur Lohnsteuer Getränkesteuer Vergnügungsteuer Gewerbesteuer Grundsteuer Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Bezüglich der Gewerbesteuer und der Grundsteuer endet die dreitägige Zahlungsschonfrist am Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag dem Finanzamt vorliegen. Alle Angaben ohne Gewähr Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge Januar 2008: Die Beiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankenarbeitstag eines Monats fällig. Für Januar ergibt sich demnach als Fälligkeitstermin der

2 Inhalt Seite 1. Alle Steuerpflichtigen: Schadensersatz als außergewöhnliche Belastung 2 2. Alle Steuerpflichtigen: Schätzungsbescheide dürfen nicht überzogen hoch sein 3 3. Alle Steuerpflichtigen: Strafverteidigungskosten als Werbungskosten 4 4. Alle Steuerpflichtigen: Steuerprivileg für Geländewagen ist rückwirkend entfallen 4 5. Alle Steuerpflichtigen: Führt Day-Trading zur Gewerbebesteuerung? 5 6. Arbeitnehmer: 1 %-Regelung und selbst getragene Treibstoffkosten 6 7. Arbeitnehmer / Arbeitgeber: Vom Chef bezahltes Rückentraining ist nicht lohnsteuerpflichtig 7 8. Arbeitnehmer / Arbeitgeber: Nachentrichteter Arbeitnehmeranteil bei Schwarzlöhnen 8 9. Arbeitnehmer / Arbeitgeber: Erstattung zu Unrecht entrichteter Rentenversicherungsbeiträge Studenten: Im Normalfall keine Zweitwohnungsteuer am Studienort 9 1. Alle Steuerpflichtigen: Schadensersatz als außergewöhnliche Belastung Wer einen Schaden verursacht, muss in aller Regel hierfür aufkommen. Insbesondere, wenn für den entstandenen Schaden keine Versicherung einspringt, stellt sich die Frage, ob man zumindest das Finanzamt hieran beteiligen kann. Infrage kommt die steuerliche Absetzbarkeit im Rahmen der sog. außergewöhnlichen Belastungen. Erwachsen nämlich einem Steuerpflichtigen größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes, kann nach Abzug eines Betrages, den der Gesetzgeber für zumutbar hält, der übersteigende Betrag steuermindernd eingesetzt werden. In einem Verfahren vor dem Finanzgericht des Saarlandes erkannten die Richter mit Urteil vom (Az: 1 K 1350/03) eine Schadensersatzzahlung als steuermindernde außergewöhnliche Belastung an. Im Verfahren ging es um einen Steuerpflichtigen, der anlässlich eines Umzuges einen LKW geliehen hatte. Während der Fahrt verschaltete sich der Mann, wodurch es im Endeffekt zu einem Motorschaden am Fahrzeug kam. Da es sich bei dem Schaltfehler um einen Bedienungsfehler handelte, war der entstandene Schaden nicht durch die Vollkaskoversicherung abgedeckt, weshalb der Betroffene für die Reparatur des Wagens mehrere tausend Euro Schadensersatz an die Mietwagenfirma zu zahlen hatte. Während das Finanzamt die Berücksichtigung der Schadensersatzzahlungen als außergewöhnliche Belastung ablehnte, erkannte das Finanzgericht deren steuermindernden Einsatz an. Hinweis: Von entscheidender Bedeutung dafür, ob eine außergewöhnliche Belastung vorliegt, ist insbesondere die Frage, wie es zu dem Fehler kam. Im Urteilsfall hatte der Steuerpflichtige durch einen Schaltfehler den Motor ruiniert. Den Schaltfehler an sich werteten die Richter nicht als vorsätzlich. Allenfalls konnte Seite 2

3 nach deren Auffassung eine leichte Fahrlässigkeit angenommen werden, die der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nicht entgegensteht. Sofern in anderen Sachverhalten allerdings auch nur grobe Fahrlässigkeit infrage kommen könnte, würde der Urteilsspruch negativer ausfallen. Tipp: Wer sich in vergleichbaren Sachverhalten ebenfalls schadensersatzpflichtig gemacht hat, sollte versuchen, das Finanzamt an diesen Aufwendungen zu beteiligen und auf das genannte Verfahren verweisen. Damit keine Erklärungsnot entsteht, muss dabei unbedingt dargelegt werden, dass eine grobe Fahrlässigkeit bei der Verursachung des Schadens in jedem Fall ausgeschlossen ist. 2. Alle Steuerpflichtigen: Schätzungsbescheide dürfen nicht überzogen hoch sein Grundsätzlich müssen alle Steuerpflichtigen, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, ihre Einkommensteuererklärung bis zum des Folgejahres abgeben. Wer von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertreten wird, hat in aller Regel sogar noch bis zum des Folgejahres Zeit. Darüber hinaus ist eine Fristverlängerung nur schwerlich zu erreichen. Sofern es versäumt wird, die Einkommensteuererklärung rechtzeitig abzugeben, wird das Finanzamt früher oder später die Einkünfte eines Kalenderjahres schätzen und einen entsprechenden Schätzungsbescheid erlassen. Das darin geschätzte Zahlenmaterial ist aufgrund der Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags i.d.r. höher als die tatsächlichen Einkünfte. In der Praxis kommt es jedoch auch vor, dass besagter Sicherheitszuschlag derart großzügig bemessen wird, dass die Höhe der Einkünfte nicht mehr als realitätsnah angesehen werden kann. In diesem Zusammenhang hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom (Az: XI K 1172/05 E) entschieden, dass eine Schätzung nicht dazu verwendet werden darf, die bisherige Nichtabgabe der Steuererklärung zu sanktionieren. Auch darf die Schätzung nicht dazu eingesetzt werden, den Steuerpflichtigen zur Abgabe der Steuererklärung anzuhalten. Nach den an Deutlichkeit nicht zu übertreffenden Aussagen der Richter muss Ziel der Schätzung sein, die Besteuerungsgrundlagen annähernd zutreffend zu ermitteln. Eine willkürliche Schätzung ist danach unzulässig. Hinweis: Sofern im ungekehrten Fall einmal ein Schätzungsbescheid erlassen werden sollte, der tatsächlich zu geringe Einkünfte und damit eine geringere Steuerschuld ausweist, muss ebenfalls gehandelt werden: denn das Nichttätigwerden könnte im schlimmsten Fall zum Vorwurf der Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung führen (auch wenn diese nur auf Zeit stattfindet). Seite 3

4 3. Alle Steuerpflichtigen: Strafverteidigungskosten als Werbungskosten Mit Urteil vom (Az: VI R 42/04) hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Strafverteidigungskosten eines Steuerpflichtigen als Werbungskosten abzugsfähige Erwerbsaufwendungen sein können, oder wenigstens als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind. Der BFH weist darauf hin, dass Strafverteidigungskosten nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist. Dies ist dann der Fall, wenn die zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist. Die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat muss dabei ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein. Im Anschluss beschäftigt sich der BFH in dem Urteil mit der Frage, ob und unter welchen Bedingungen die Kosten der Strafverteidigung als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind. Soweit der Angeschuldigte freigesprochen wird, fallen sowohl die Auslagen der Staatskasse als auch die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last. Nur in Ausnahmefällen werden die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse nicht auferlegt, insbesondere wenn dieser die Erhebung der öffentlichen Klage durch sein Verhalten selbst veranlasst hat. Zu den notwendigen Auslagen des Angeschuldigten gehören auch die Gebühren für seinen Rechtsanwalt. Soweit dem Angeschuldigten ein Anspruch auf Erstattung der streitigen Kosten der Strafverteidigung zusteht, scheidet bereits mangels Belastung des Angeschuldigten ein Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung aus. Soweit kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, sind Anwaltskosten für die Strafverteidigung einem Steuerpflichtigen nur dann zwangsläufig erwachsen und damit steuermindernd berücksichtigungsfähig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen konnte und die Aufwendungen den Umständen nach notwendig waren und einen angemessenen Betrag nicht überstiegen haben. Hat beispielsweise der Steuerpflichtige mit seinem Verteidiger ein Honorar vereinbart, das über den durch die Staatskasse erstattungsfähigen Kosten liegt, ist ein Abzug dieser Mehraufwendungen mangels Zwangsläufigkeit nicht möglich. Denn die Vereinbarung eines über den gesetzlichen Gebührensätzen liegenden Anwaltshonorars beruht regelmäßig auf dem freien Willen des Steuerpflichtigen und ist nicht unabdingbare Voraussetzung für eine effiziente und qualifizierte Strafverteidigung. Tipp: Die Kosten einer erforderlichen Strafverteidigung können erhebliche Dimensionen annehmen. Klären Sie als Betroffener ab, ob eine Abzugsfähigkeit als Werbungskosten in Betracht kommt und sich der erforderliche Zusammenhang zu Ihrer beruflichen Tätigkeit hinreichend dokumentieren lässt. 4. Alle Steuerpflichtigen: Steuerprivileg für Geländewagen ist rückwirkend entfallen In einem vor dem Finanzgericht Köln (Az: 6 K 2378/05) entschiedenen Musterverfahren vom ging es darum, ob schwere Geländewagen wie LKW besteuert werden können oder ob auch hier die Steuer - ebenso wie beim Personenwagen - nach Hubraum festgesetzt werden muss. Seite 4

5 Im vorliegenden Fall war die Klägerin Halterin eines Geländewagens, der ursprünglich wie ein LKW nach Gewicht besteuert wurde. Die Kraftfahrzeugsteuer betrug nach dieser Regelung 172 EUR im Jahr. Im Frühjahr 2005 änderte das Finanzamt die bisherigen Kraftfahrzeugsteuerbescheide und setzte die Steuer ab dem auf EUR herauf. Hiergegen klagte die Geländewagenbesitzerin, um wieder die Gewichtsbesteuerung zu erreichen. Zur Begründung führte sie eine EU-Richtlinie an, wonach entsprechende Geländewagen nicht als PKW einzustufen seien. Nach Auffassung der Klägerin ist die EU- Richtlinie zumindest bis zum auch für die deutsche Kraftfahrzeugbesteuerung bindend. Vor dem Finanzgericht konnte jedoch nur ein Teilerfolg erzielt werden, da die Richter mit o.g. Urteil der Klage lediglich für den Zeitraum bis zum stattgaben. Seit dem hingegen werden Geländewagen nach Meinung der Richter zu Recht nicht mehr nach Gewicht, sondern vielmehr nach Hubraum besteuert. Dies ergebe sich aus der Neufassung des 2 Abs. 2a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom , welches rückwirkend zum in Kraft getreten ist. Den Neuregelungen folgend gilt seitdem auch ein Mehrzweckfahrzeug als Personenkraftwagen, sofern dieses vorrangig für die Personenbeförderung ausgelegt und gebaut worden ist. Hinweis: Wegen grundsätzlicher Bedeutung des Streitfalles und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ließen die Kölner Richter die Revision beim Bundesfinanzhof zu. Ob die Klägerin den weiteren Gerichtsweg beschreiten wird, stand zum Redaktionsschluss noch nicht fest. 5. Alle Steuerpflichtigen: Führt Day-Trading zur Gewerbebesteuerung? Ob allein das Kaufen und nach kurzweiliger Haltedauer wiederum das Verkaufen von Wertpapieren bereits eine gewerbliche Betätigung begründet und zur Gewerbebesteuerung führen kann, hatte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einem aktuellen Verfahren (Az: 3 K 5109/03 B) zu klären. Im entschiedenen Fall ging es um einen gelernten Bankkaufmann, der neben seiner Arbeit in der Bank und später neben seinem Studium Day-Trading-Geschäfte machte. Unter Day- Trading versteht man das schnelle Kaufen und Verkaufen von unterschiedlichsten Wertpapieren. Die jeweilige Haltedauer ist dabei so kurz, dass man zu jedem Abend hin sämtliche Positionen verkauft hat. Manche Positionen werden sogar nur für einige Sekunden gehalten. Der tradende Bankkaufmann bediente sich dabei mehrerer hochleistungsfähiger Computer, professioneller Software und verschiedener kostenpflichtiger Börsendienste. Seine Tätigkeit war derart umfangreich, dass er im Jahr bis zu Mal Wertpapiere kaufte und diese noch am selben Tag wieder verkaufte. Ort seiner Trader-Tätigkeit war dabei sein Kinderzimmer im elterlichen Haushalt, welches neben den Computeranlagen auch Schrank, Schreibtisch und Bett vorweisen konnte sowie alles, was zu einem solchen Zimmer gehört. Das Finanzamt sah in der professionellen Vorgehensweise sowie dem erheblichen Umfang der Tätigkeit des Bankkaufmanns eine gewerbliche Betätigung und setzte Gewerbesteuer fest. Seite 5

6 Theoretisch darf der Erfolg, den jemand mit seiner Tätigkeit hat, nicht als Bewertungsmaßstab für die Frage gelten, ob diese als gewerblich einzustufen ist, jedoch scheint es fast, als wenn im vorliegenden Fall seitens des Finanzamtes etwas anderes gegolten hätte. Immerhin hat der junge Mann, ausgehend von einem Startkapital von seinerzeit DM, im ersten Jahr (dem Streitjahr) einen Gewinn von über DM und im darauffolgenden Jahr sogar einen Überschuss von über fünf Millionen DM erzielt. Mit o.g. Urteil vom entschied schließlich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg, dass auch nahezu tägliche und umfangreiche Wertpapiergeschäfte nicht automatisch zu einer gewerblichen Betätigung führen. Auch die Tatsache, dass hinsichtlich der zum Einsatz gekommenen Hard- und Software sehr professionell vorgegangen wurde, rechtfertigt keinen Gewerbebetrieb. Weil der Steuerpflichtige ausschließlich für sich selbst tätig war und auch nur mit eigenem Geld (d.h. nicht mit Kapital anderer Investoren) gehandelt hatte und somit nicht als Finanzdienstleistungsunternehmen einzustufen war, erkannte der zuständige Senat die gewerbesteuerfreie, private Vermögensverwaltung an. Hinweis: Gegen das Urteil wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zugelassen, welche seitens des Finanzamtes bereits eingelegt worden ist (Az. beim Bundesfinanzhof: X R 38/07). Die grundsätzliche Bedeutung ist hier insbesondere darin zu sehen, dass sich aufgrund des schnellen Wandels der Computertechnologie und der damit verbundenen Öffnung des Kapitalmarktes für den Privatanleger auch das Steuerrecht der Moderne anpassen muss. Insbesondere muss eine Abgrenzung zum gewerblichen Grundstückshandel geschaffen werden. Nicht zuletzt die lange Verfahrensdauer zeigt, dass der Sachverhalt aus steuerlicher Sicht einiges an Problemen mit sich gebracht hat und vielleicht auch noch mit sich bringen wird. Tipp: Wer ein ähnliches Problem mit dem Finanzamt hat, sollte seine Bescheide mittels Einspruch angreifen und mit Verweis auf das anhängige Verfahren vor dem Bundesfinanzhof Ruhen des eigenen Verfahrens beantragen. 6. Arbeitnehmer: 1 %-Regelung und selbst getragene Treibstoffkosten Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung begründet einen aus dem Arbeitsverhältnis folgenden steuerpflichtigen Vorteil, der - sofern der private Nutzungsanteil nicht einzeln nachgewiesen wird - für jeden Monat pauschal mit 1 % des Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs zzgl. der Sonderausstattung angesetzt werden kann (sog. 1 %-Regelung). Mit Urteil vom (Az: VI R 96/04) hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) nun mit der Frage zu befassen, ob der durch die 1 %-Regelung ermittelte geldwerte Vorteil noch durch bestimmte Betriebskosten, im Streitfall Treibstoffkosten, die der Arbeitnehmer selbst getragen hatte, gemindert werden kann. Der BFH verneinte im Ergebnis eine Kürzung des geldwerten Vorteils. Der geldwerte Vorteil ist entweder pauschal nach der sog. 1 %-Regelung oder individuell nach der sog. Fahrtenbuchmethode zu bewerten. Dabei kommt die zuletzt genannte Methode nur in Betracht, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Seite 6

7 Fahrtenbuch nachgewiesen werden. In diese Vorteilsermittlung gehen auch solche Kraftfahrzeugkosten ein, die der Arbeitgeber nicht getragen hat. Folgerichtig sind die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kraftfahrzeugkosten (z.b. für den Treibstoff) grundsätzlich Aufwendungen zur Erwerbung des Nutzungsvorteils und mindern im Ergebnis den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Indessen können solche individuellen Kosten bei der typisierenden sog. 1 %-Regelung keine Berücksichtigung finden, weil die Höhe des so bemessenen Nutzungswerts nicht von den individuellen Kosten abhängt. Wie sich aus dem Rangverhältnis der sog. 1 %-Regelung gegenüber der Fahrtenbuchmethode ergibt, ist die individuelle Kostenzusammensetzung nur von Bedeutung, wenn die gesamten Kosten des konkret zu beurteilenden Fahrzeugs belegt sind und das Verhältnis der Privatfahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen ist. Demgemäß würde der Zweck der gesetzlichen Gesamtregelung verfehlt, wenn bei der pauschalen Bewertung des Nutzungsvorteils nach der 1 %-Regelung individuelle Aufwendungen des Arbeitnehmers zusätzlich Berücksichtigung fänden. Zwar hat der BFH in einem bereits zuvor entschieden Urteil vom (Az: VI R 95/04), klargestellt, dass von dem nach der 1 %-Regelung bemessenen Vorteil pauschale Nutzungsentgelte abgezogen werden können. Ein solches Nutzungsentgelt liegt jedoch nicht vor, wenn der Arbeitnehmer lediglich die Betriebskosten trägt. In dem Urteilsfall sollten nach den zwischen dem Arbeitgeber und seinen Arbeitnehmern getroffenen Vereinbarungen die Treibstoffkosten endgültig vom jeweiligen Arbeitnehmer getragen werden. Dieser erwarb den Treibstoff auf eigene Rechnung und war nicht befugt, die diesbezüglichen Kosten an den Arbeitgeber weiterzugeben. Deshalb lag auch kein Fall vor, nach dem Auslagen des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber (Auslagenersatz) steuerfrei ersetzt werden können. Solche vom Arbeitnehmer selbst getragenen laufenden Kosten des vom Arbeitgeber überlassenen Fahrzeugs sind keine dem Arbeitgeber geleisteten Nutzungsentgelte für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit. Tipp: Bei Dienstwagen können im Einzelfall durch eine passende Ausgestaltung erhebliche Kostenvorteile realisiert werden. Entscheidend hierfür ist jedoch, dass Sie rechtzeitig den bestehenden Gestaltungsrahmen abstecken und auf Ihre Bedürfnisse hin ausnutzen. 7. Arbeitnehmer / Arbeitgeber: Vom Chef bezahltes Rückentraining ist nicht lohnsteuerpflichtig Grundsätzlich sind sämtliche Zuwendungen, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, lohnsteuerpflichtig. Vollkommen irrelevant ist dabei, ob es sich um eine Zuwendung in bar handelt oder diese in sonstigen Vorteilen besteht. Auch die Übernahme von Kosten kann zu einer Lohnsteuerpflicht führen. In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Köln hatte ein Arbeitgeber seinen am Bildschirm arbeitenden Angestellten die Aufwendungen für ein Rückentrainingsprogramm bezahlt. Während das Finanzamt die übernommenen Aufwendungen mit Lohnsteuer belasten wollte, entschied das Finanzgericht in erster Instanz mit Urteil vom (Az: 15 K 3887/04), dass kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt. Gegen dieses Urteil legte das Finanzamt Nichtzulassungsbeschwerde (Az: VI B 78/06) beim Bundesfinanzhof (BFH) ein, welche dieser jedoch mit Beschluss vom verwarf. Seite 7

8 Lohnsteuer fällt daher aufgrund der Kostenübernahme für das Rückentrainingsprogramm durch den Chef nicht an. Hinweis Da sich die Sozialversicherungspflicht in aller Regel an der Lohnsteuerpflicht orientiert, ist anzunehmen, dass auch diese in vergleichbaren Fällen nicht erhoben wird. 8. Arbeitnehmer / Arbeitgeber: Nachentrichteter Arbeitnehmeranteil bei Schwarzlöhnen Dem Einkommensteuergesetz (EStG) zufolge gehören zum Arbeitslohn alle Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Darunter fällt jeder mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumte und durch dieses veranlasste geldwerte Vorteil. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind auch die Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung (Gesamtsozialversicherung) als Arbeitslohn anzusehen. Zwar hat der Arbeitgeber als alleiniger Schuldner den Beitrag an die Einzugsstelle zu zahlen und durch Lohnabzug beim Arbeitnehmer einzubehalten; wirtschaftlich hat aber der Mitarbeiter die Beiträge zur Gesamtsozialversicherung zur Hälfte (Arbeitnehmeranteil) aus dem ihm zustehenden Bruttoentgelt zu tragen. Mit Urteil vom (Az: VI R 54/03) hat sich der BFH nun mit der Frage befasst, ob auch die Nachentrichtung der Arbeitnehmeranteile durch den Arbeitgeber zu einem zusätzlichen geldwerten Vorteil führt. Dabei bestand in dem Streitfall die Besonderheit, dass der Beschäftigte und das Unternehmen eine Schwarzlohnabrede getroffen hatten. Konkret hatte der Arbeitgeber - eine GmbH - seinen Beschäftigten zusätzlich Löhne ausgezahlt, ohne sie dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Auch Sozialversicherungsbeiträge wurden nicht abgeführt. Nachdem dies bei einer Lohnsteuer- Außenprüfung aufgefallen war, entrichtete der Arbeitgeber sowohl Lohnsteuer als auch Sozialversicherungsbeträge nach. Für die Arbeitnehmeranteile der nachgezahlten Sozialversicherungsbeiträge nahm die GmbH ihre Arbeitnehmer nicht in Regress. Nachdem der BFH zuvor stets die Ansicht vertreten hat, dass der Arbeitgeber bei der Nachentrichtung der Arbeitnehmeranteile rechtlich wie wirtschaftlich eine originär eigene Verbindlichkeit erfüllt und damit kein Arbeitslohn vorliegt, bejaht er nunmehr den Arbeitslohncharakter der Nachzahlung. Entscheidend ist, dass der BFH davon ausgeht, dass der Vorteil den Arbeitnehmern der Klägerin unter den besonderen Umständen des Streitfalles auch "für eine Beschäftigung" gewährt worden ist. Zwar hat der BFH in seiner bisherigen Rechtsprechung die Schutzfunktion der gesetzlichen Beitragslastverschiebung vom Arbeitnehmer auf den Arbeitgeber nach 28g Satz 3 SGB IV betont. Dies führt dazu, dass im Fall der Nachentrichtung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung im Normalfall nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass der oben beschriebene Vorteil vom Arbeitgeber für die Beschäftigung gewährt wird. Bei einer Schwarzlohnvereinbarung geht nach Ansicht des BFH die o.g. Schutzfunktion jedoch ins Leere, sodass insoweit Arbeitslohn gegeben ist. Seite 8

9 9. Arbeitnehmer / Arbeitgeber: Erstattung zu Unrecht entrichteter Rentenversicherungsbeiträge Der Bundestag hat durch Gesetz vom u.a. 26 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) geändert bzw. ergänzt. Durch diese Änderung können Beiträge zur Rentenversicherung generell nach Ablauf der in 27 Abs. 1 SGB IV bestimmten Verjährungsfrist - diese beträgt vier Jahre - nicht mehr zurückgefordert werden, auch wenn sie tatsächlich zu Unrecht entrichtet wurden. Im Ergebnis handelt es sich nach Ablauf der Frist um zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge, die nicht mehr erstattungsfähig sind. Wenn in Zukunft festgestellt wird, dass jemand jahrelang zu Unrecht Rentenversicherungsbeiträge gezahlt hat, kann er diese Beiträge nur für die letzten vier Jahre zurückverlangen. Bestimmte Arbeitsverhältnisse sind nun stets kritisch zu betrachten. Dabei handelt es sich i.d.r. um Ehegatten-Arbeitsverhältnisse oder solche von mitarbeitenden Familienmitgliedern, die u.u. sozialversicherungsrechtlich nicht anerkannt werden, obwohl gleichmäßig Beiträge gezahlt werden. Tipp: Bei Zweifeln hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung einer Erwerbstätigkeit als selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung können Sie ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung anstrengen. Auf diese Weise können Sie sicher klären, ob das Arbeitsverhältnis sozialversicherungsrechtlich Anerkennung findet oder nicht. 10. Studenten: Im Normalfall keine Zweitwohnungsteuer am Studienort Bereits im Sommer des letzten Jahres hatten wir über die gegenläufige Rechtsprechung hinsichtlich der Zweitwohnungsteuer bei Studenten berichtet. Mit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf vom (Az: 25 K 2703/07) können wir nun mit einer weiteren positiven Entscheidung aufwarten. Im Urteilssachverhalt ging es um den wohl am häufigsten anzutreffenden Fall. Der Student ist mit seinem Erstwohnsitz im elterlichen Haushalt gemeldet. Der Nebenwohnsitz befindet sich in einer kleinen Wohnung am Studienort. Die Stadt des Studiensitzes setzte daraufhin gegen den Studenten Zweitwohnungsteuer fest, wogegen sich die Klage richtete. Der Student begründete seine Klage dahin gehend, dass die Festsetzung der Zweitwohnungsteuer nicht statthaft sei, da bei den Eltern keine Wohnung vorliegt, sondern lediglich das ehemalige Kinderzimmer zur Verfügung steht. Die Richter des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf folgten im Wesentlichen dieser Begründung, da auch sie als Grundvoraussetzung für die Erhebung der Zweitwohnungsteuer die Zweitwohnung sehen. Diese setzt hingegen wiederum voraus, dass auch tatsächlich eine Erstwohnung gegeben ist, welche die Richter jedoch in dem ehemaligen Kinderzimmer im elterlichen Haushalt nicht sahen. Hinweis: Die in diesem Mandantenbrief enthaltenen Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Sie dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine qualifizierte Beratung in konkreten Fällen. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsschreibens kann daher nicht übernommen werden. Seite 9

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