4 {t" LINT. A*"'l Hlmmelpfortgasso 4-8 Postlach 2 A-1015 Wlan Talefon GZ 'e 6ooa/1-vr/6/32

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1 .BUNDESMINISTERIUM FgR FINANZEN GZ 'e 6ooa/1-vr/6/32 llebengebührenzulagenges z; Srrq'l porrnr" rl ps $ 12 LINT f t A*"'l Hlmmelpfortgasso 4-8 Postlach 2 A-1015 Wlan Talefon , 52 gs 67 / Kl. 660 Durchwahl Sachbearbeiter: RR Scirrnalzbauer ru! rj.ie Präsid.entschaftskanziei., Parlamentsdirektio!r den fr""it"nogshof, das BunOeslcanäleramt - Sektion I (}-facn) r. d.as Bund.eskanzlerast - Sektj-on VerfassungsCienst (2-fach),. cias Bund.eskanzleramt - Sektion fi (7-facir), Bund.esministerium iü" Ä,tr*ärtige Angelegenheiten, für Irr-neres (}-fach), für Justiz, für Ünteriichi i;.nd" Kgnst, für -Wissenschaft unc l forschri:rg, den Bund.estheaterverband-, - das Bu-nde sministerirun frir soziäie Verwa.ltung, fiir Gesundheit und Ümweltschutzt flir Iranrl- und Forstwirischaft, die Generaldirekticn der ü.i""""ichischen Bund.esforste, aas Bu:rdesninisteritrm für Verkehr- für Verkehr Generald.irektion für die Post- r:nd ö;i;ä;;irrä"t""rättung, d-ie Generaldirektion der Österre ichischen Bqndäsba.hnen, das Bunäe sministerir:.n für landesverteidigt:ng' tür nan6et, Get*erbe uncl Industrie, für--bauten rrnd Technikt an "ff" Änter'd.er Land-esregierungen, die Verbindrrngsstell-e der tsu-ndesländ.er bei-m Ant dör l{lecerösterreichischen Landesun-nitt e lbar na chge ordne t q-a-!ie-n-st Bei Vollzi-ehung d-es S ",2 NGZG haben sich hinsichtlich der im letzten liatr aes Abs. 1 verwend.eten Begriffe "gleiche Dienstzei-t" und "gleiche od.er ähnliche Verwend.ung" Auslegungsschwierigkeiten "rnit elgeben. Der Formulierr.:ng gleicher Dienstzeit" kann nämlich n.icht eind"eutig entnomnen wez'cen, ob unter "gleicher DienstzeLt" ciie Gesamtrlienstze:it d-es Vergleichsbea,nten zu verstehen ist oder a1-rer, insbesondere im Zusammenhang nit den nachfolgenden'uiorten "in glelcher oder ähalicher lferwend':ng" r die kalend.errnäßige lagerung il-ieser Dienstzeit. Weiters ergeben sich Zweifelsfragen, ob sich d.ie v/ortfolge "in gleicher ocer ähnlicher Verr,rendungtr auf dj-e Verwanclung oes Berenien, für den die Gutschrift gemäß S i2 ITGZG festilesetzt werden scll-, in seiner Dienstzeit bei der anderen Gebietskörperschaft bezieht ocier aber auf die lferwendung in Zeitpunkt seiner Aufnahme in den Bundesdienst. Da bei an,,,rend.un6 de:: Regeln d.er sprachlichen r:nd lcgischen ArisleE1ns: kein eindeutiger Sinn des Gesetzestextes zu ermitteln ist, 4 {t" / I,

2 - 2 ruuß zu.r Auslegung Cer vcm Gesetzgeber nit den Gesetz erkennbar verfolgte Zweck herangezogen werden. Die SS 10 bis ^,2 NGZG regeln die Berücksichtig;r:.ngvon Nebetrgebührenruerten bzw. dj-e Festsebzung ei:rer Gutschrift -ron Nebengebührenwerten für nach den t1' 12' 1971 aufgenommene Bu-n'oesbeamte hiasichtlich früherer DienstverhäItnisse zu Gebietskörperschaften, u. zn. S 1O hinsichtlich frtiherer Br:ldesdienstverhältnisse, $ 11 hinsichtlich früherer Landeslehrerdienstverhältnisse rrnd. $ 12 hinsichtlich früherer anderer Dienstverhältnj-sse zu ländern und. Gerneinden bzw. zu den Österr. Sundesbahnen. lie ia einem früheren Bundesdienstverhältnis - ausgenonuoen in einen Dienstverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen - bezogenen Nebengebühren sind irn besteirencea Dienstverhältnis d.er Feststellrrng d.es Anspruches auf eine Nebengebührenzulage in ihrer tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen ($ 10 NGZG). Die gleiche Regelung gil-t hinsichtlich eines früheren lanceslehrerd.ienstverhältaisses ($ 11 NGZG). Diese Regeiung für ehenatige Land.eslehrer konntb d-eswegen getroffen werd.en, wei-i landeslehrer nach bund.esrechtlichen Vorschriften besoldet werden unc deshalb auch Nebengebijhren nach bunclesrechtlichen Yorschriften beziehen. $ 12 NGZG weicht irr seiner Form von den Bestlm.nungen der $$ 1O und. 1ul ab, weil vor alleo die Bestinmungen über den Bezug von Nebengebtihren für landes- und Gemeindebedienstete mit den büadesrechtlichen Yoisehriften zr:n Teil sehr stark divergieren; würde man d.aher bei d.er Aufnahme von ehemalj-gen LanCes- oder Gemeindebediensteten in den Bund-esdienst wie ia den SS 10 und 11 die irn früheren Dienstverhältnis bezogenen Nebengebtihren in ihrer tatsächlichen Höhe in das bestehende Dienstverhältnis übernehmen, so wäreo diese Bed.iensteten gegenüber Bundesbedj-ensteten nit gleicher Dlenstzei-t und in gleicher oder ähnlicher Verwendung entwed.er bevorzugt oder benachteiligt. Sir:.n des S 12 I'IGZG kann d.aher nur sein, einen ehenaligen Land.es- od.er Geneindebed.iensteten nach seiner Aufnahme in den Bund.esd.j-enst hinsichtlich seiner Nebengebührenwerte so zu stel-lerr wie einen Bund-esbeamten, der die gleichen Zeiten in gleicher oder bei

3 ) ' ä.hnlicher verlendung wie der ehenalige Land.es- oi.er Genei-ndebed_ienstete, aber in Bund-esdienst, zurückgelegt hat. D:-e Formulierr-rng in S 12 NGZG "in gleicher od-er ähn1i-cher Verwendung" wrrd-e offenbar d-eswegen gewählt, weil es irn Landes- und Geneinded.ienst Verrrrend.ungen gibt, denen im tsu-n'desdienst kelne Senau ent spre chenden ge genüberstehen. Aus d-iesen Überlegungen ergibt sich für die Auslegr:'ng der striti;igen Punkte des S 12 NGZG folgendes: I,taßgebend für die Festsetzung einer Gutschrift von Nebengebührenwerten genäß S '12 NGZG sinc die Nebengebi.ihrenwerte, die für Beamte nit gleicher Dienstzeit in gleicher oder ähnlicher verwendung festgehalten ocer gutgeschrieben worden sinc- Nach den SS 10 und 11 NGZG sj-nd die ira fri.iheren Dienstvdrhä1tnis bezogenen Nebengebühren in ihrer tatsächlichen l{öhe in das bestehence Dienstverhältnis zu übernehmen; d-a d.i-e l{öhe der daraus resultierend.en Nebengebührenwerte von. d.er zeitlichen Lagerung des Nebengebührenlezllges ;rbhä.:rgt r 5?]']n u4ter -'BIgichqr Dienstzeit " in Sinne des S 12 NGZG nicht d.er gesamte Zeitraum dbs früheren Dienstverhältnisses ohne Rücksicht auf seine zeitliche Lagen:ngr sondern nur d.ie Dauer d.es früheren Dienstverhältnisses in seiner exakten kalendebäßigen Begrgzung. zu verstehen seln. wenn also das friihere Dienstverhältnis zur and.eren Gebietskörperschaft unterbrochen war od.er d.as Bund.esCienstverhältnis nicht riruniitelbar an Cas frühere Dienstverhältnis anschließt, muß a1s Vergleichsbeamter ein Bund-esbeamter gewählt '*ercen, dessen frtihere Bund.esdienstverhältnisse zur gleichen zeit unterbrochen waren. Ei-:re andere Betrachtungsweise würde bei gleicher l{öhe des Nebengebiihrenbezuges zu anderen Nebengebührenwerten fijhren; d-er Sin':: d'es S 12 NGZG, einen früheren Land.es- od-er Gemeind-ebediensteten hinsichtlich seiner Nebengebührenwerte so zu behand.eln wle einen vergleichbaren Brrnd-esbeamten, wäre d.anit verfehlt. Äußerd'em würde dann auch ein fräherer Landeslehrer and.ers behand.elt als aadere fri'ihere landesbedienstete.

4 - + - Aus der Ltbernahne C.er im iriiheren Dienstverhältnis bezogenen Nebensebühren in ihre:: tatsächiicj'ien Höhe i-n den Fäl]en der SS 1C und. 41 IIGZG nuß aber auch geschlossen werden, -+-Aß lil.i*1i?- "in-eleiciert ITGZG unter den Sgqriif od'-r ähfiliq@ nur Verwendungen sleichen-s!nd.,- di,q -991 irqrui:i:ti*ge F-'rl4eqlq+ryte in gq.:nq+ fry4qrgi Di-enst ältnis zur n Geb Es wfrd"e d-en Sirin dieser Vorschrilt r,ridersprechen,!ür -die l'estsetzung C.er Nebengebührenwerte Yerwend't n heranzuzlehen' Cie d.er Tätigkeit aes e4qnaligen Lan4e be@ in den Bunlesdienst enispreehen. Zum Verständnis sei folgendes Beispiel angeführt: Ein LanC.esbeamter des hand.werklichen Dlenstes hat in zweiten 3iJ-du-ngsweg ein I{ochschulstudium vol-lendet uncl vrj-rd bein Bund unroittelbar in d.ie Verwend.ungsgruppe A aufgenonmen' Vergleichsbeamter in Sinne oes S i2 I{GZG kann nur ein Bundesbeamter des hanowerkliclien Dienstes sein, cer hinsichtlich der" Art und der zeitlichen Lager.*ng seiner verwendung nit dem ehemali-gen Lancfesbeamten vergleichbar ist; es wiirde i.enn eindeuti-gen Sinn Ces S 12 NGZG wid-ersprechen, als r/ergleichsbeamte B'undesbeamte jener Dienstbehörd.e heranzaziehen, bei der- d.ie Aufnuhne des ehenaligen Landesbeamten in C.en tsrindesrlienst erfolgt., uncl die von Anfang an der Verwendungsgruppe A angehörten. Kar.,-n eine tlerc lances- oder Gesreinded-1enst entsprechend.e verwenclung im Bereich des Bundes nicht gefundcn werd.en, so muß im Sinne d.es Gesetzesauftrages ("in Sleicher od-er ähnlicher Ver*end.ung") eine rferr,venclun gesucht werd'en, die der iin landes- oder Geraeindedienst ähnlich Schließtich i-st ' welst das Bund-esministerir:m fiir Finanzerl noch auf folgendes hin: Die Fesrsetzung ej-ner Gutschrift von ltrebengebü-i:renweri:en gem. S 12 (-1) NGZG d-arf d-ern lclaren Wor.'tlaut dieser Gesetzesstelie zufolge nur für d.ie zeit erfoigen, d-ie in einen Dienstrrerhältnis zu er-ner anceren Gebietskörcerscheit als dein tsri-nd zuräckgelegi

5 ) r,rr:rde. Es ist <iie Ansicht auigeta.ucht, d.ajl in diesem Fall cias Feirlel eirier Regeiung für BuriclesC,ienstzei.[en, die'ror den ]lieastver.irältnis zur anceren Gebietslcör'perschait liegen, eine plaawi_d.rige Gesetzesiücke,j.arstelle. Dazu wird bemerkt: 'den_n d.ieses d-ern lrandes- ocier Gemelndecienst voran$e$an$enc tsund-escj-ienstverfuältnis nach Cen ta ge]egen ist' so find.en auf d.ieses Eundesdienstverhältnis s 10 NGZG Anwend.ung, rrnd"?,wa1- auch d.ernn, well.il für die Bestirrmungen des das nachfolgende L,änC.es- oder Gemeincied.ienstverhältnis ei-ne Gutscirrift nach s 12 NGZG fe stge setzt vrird. Bestand- d.ieses Bund.esd-ienstverhältnis ab oder fräher bis zun ?2, und gehörte der Bundesbeamte am ctern Dienststand- an, ctann gilt d'ie Regelun.g d-es S 11 {GZG' iiat aber ein früjreres tsundesdienstverhältnis vor dem i.'l. ig?o geend-ei unc wurcl-e der Bed.ienstete erst w'ieder nach derrl 1' ^,9?1 in Cen Brrnci.esdj-enst aufgenornmen, so sieht das i'igzg für dieses fr.ühere Bundesd.ienstverhättnis keine Festsetzullg von Nebengebührenwerten vor. Wenn zr+ischen d.iesen beiden Buldesdienstverirältnissen eine Land.es- od.er Gemeindedienstzeit liegtr rrnd bei_ einer Aufnahne in d.en BunCesd-ienst diese Dienstzei-t zur anderen Gebietskörperschaft nach $ 12 NG7,G behandeli wird-r 30 li-egt es daher im sy51sm d-es iigzg, d.aß für d.ieses Yor den Dienstverhältnis zu.r and.eren Gebietskörperschaft liegende BunCesdienstverhältnis, das vor den ß?a geend"et hai, keine Nebengebührenwerte festgesetzt rreld.en. Die Nichterwähmrng eines früheren Bundesdienstverhäli;nisses in S 12 IiGZG ist d-aher nicht planwidrlg, sondern er-ltspricht C-erq SJ'stem des I{GZ'G' 4Q37. -/v./ ft1 12 FLir den Bundesninister : lr. Gr.äner Fär der ä kt nrrf 1or;aö.1 T: ^ -*.i mrra. äll!)jüi uröu!!ö ' Finanzhndesdlraktiun f.!.ö. in Linz qlnltl, / {. Juii. lt;-:'l 1., l ;..y, l,a!rr. j h,l...,.

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