UMSTELLEN AUF SEPA-ÜBERWEISUNGEN:

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1 Ausgabe Nr. 11: SEPA Themen dieser Ausgabe - auf einen Blick: Was bei Überweisungen und Lastschriften jetzt vorrangig zu tun ist Auswirkungen der Vorlauffristen Nur noch Januar Monate Der Endspurt hat begonnen. Ab Februar 2014 können Überweisungen und Lastschriften im bisherigen nationalen Verfahren nicht mehr durchgeführt werden - dies ist keine Option, sondern eine gesetzliche Vorgabe. Banken dürfen dann von Firmenkunden keine Aufträge mehr in den bisherigen Verfahren entgegennehmen. Die in Presseberichten erwähnten relativ hohen Umstellungsstückzahlen im Überweisungsbereich sind dem Umstand geschuldet, dass einige große Teilnehmer am deutschen Zahlungsverkehr bereits auf das SEPA-Format umgestellt haben. Auswertungen aus unserem Hause belegen aber, dass das Zahlungsverhalten insbesondere bei kleinen und mittelständischen Unternehmen sich noch nicht signifikant verändert hat. Insbesondere die SEPA-Lastschrift wird bisher noch so gut wie gar nicht genutzt. Dies hat sicherlich mehrere Gründe, denn der Schwenk von DTA- zur SEPA-Lastschriften ist nicht auf Knopfdruck möglich. Intensive Vorarbeiten, auf die wir auf den nächsten Seiten ausführlicher eingehen werden, sind hier zu berücksichtigen. Es gilt also, die verbleibenden Monate intensiv zu nutzen, damit der Übergang auf die SEPA- Verfahren reibungslos vonstattengeht. Es ist Zeit zu handeln - unsere werden Sie hierbei weiterhin unterstützen. Was bei Überweisungen und Lastschriften jetzt vorrangig zu tun ist Auch wenn die Umstellung auf SEPA aus heutiger Sicht scheinbar noch in weiter Ferne liegt, sollten Sie das Thema SEPA in Ihrer Jahresplanung mit höchster Priorität berücksichtigen. UMSTELLEN AUF SEPA-ÜBERWEISUNGEN: 1. Finanzbuchhaltung, Personalbuchhaltung, Zahlungsverkehrssoftware und sonstige Systeme SEPA-fähig machen: => Nehmen Sie frühzeitig mit den Herstellern der Software Kontakt auf! 2. Stammdaten in den Systemen um IBAN und BIC ergänzen: => Details bzgl. einer möglichen Konvertierung werden wir in der nächsten Ausgabe unseres s ausführlich darstellen. z a h l u n g s v e r k e h w g z b a n k. d e Seite 1

2 Ausgabe Nr. 11: SEPA Januar Ergänzung von IBAN und BIC auf eigenen Briefbögen 4. Einreichung von Datenträgern und dazugehörigem Begleitzettel ist ab 1. Februar 2014 nicht mehr möglich! 5. Etwaig genutzte Zahlscheine müssen an die SEPA-Zahlscheinvordrucke angepasst werden UMSTELLEN AUF SEPA-LASTSCHRIFTEN 1. Austausch einer neuen Inkassovereinbarung - ergänzt um die SEPA-Verfahren - mit Ihren Banken 2. Beantragung der Gläubiger-Identifikationsnummer bei der Deutschen Bundesbank 3. Analyse der bisher genutzten Lastschriftverfahren: a. Einzugsermächtigungsverfahren: i. Liegen die Einzugsermächtigungen unterschrieben vor? ii. Zu welchem Termin soll die Umdeutung (siehe Nr. 6) erfolgen? iii. Wie werden die Zahlungspflichtigen informiert? iv. Sind die organisatorischen Abläufe bzgl. der neuen Vorlauffristen und der Pre-Notification (Vorabinformation an den Kunden) geregelt? b. Abbuchungsauftragsverfahren: i. Falls Abbuchungsaufträge mit Verbrauchern vereinbart wurden, ist zwingend ein neues Bezahlverfahren zu vereinbaren. z a h l u n g s v e r k e h w g z b a n k. d e Seite 2

3 Ausgabe Nr. 11: SEPA Januar 2013 ii. Mit Nicht-Verbrauchern ist ein neues SEPA-Firmenlastschrift-Mandat zu vereinbaren. iii. Sind die organisatorischen Abläufe bzgl. der neuen Vorlauffristen und der Pre-Notification geregelt? 4. Ihre eingesetzte DV muss in der Lage sein, Ihren SEPA-Lastschriften die erforderlichen Mandatsinformationen aus der Mandatsverwaltung zuzusteuern: a. Gläubiger-Identifikationsnummer b. Mandatsreferenz c. Sequenz der Lastschrift (einmalige, erstmalige, wiederkehrende, letztmalige Lastschrift) d. Art des Mandates (SEPA-Basis-Lastschrift oder SEPA-Firmen-Lastschrift) e. Angabe des Fälligkeitsdatums der Lastschrift (D) Wussten Sie, dass bis Ende Oktober 2012 erst der für die Nutzung der SEPA- Lastschriftverfahren erforderlichen Gläubiger-Identifikationsnummern beantragt wurden? - Und das bei rund 3,6 Millionen Unternehmen und rund Vereinen in Deutschland! Eine alarmierend geringe Anzahl vor dem Hintergrund, dass die Hälfte aller Zahlungen in Deutschland mittels Lastschriften abgewickelt werden. Auswirkungen der Vorlauffristen Bei den derzeit in Deutschland angewendeten Lastschriftverfahren handelt es sich um Sichtlastschriften, d. h. die Lastschriften werden dem Zahlungsempfänger am Tag der Einreichung mit in der Zukunft liegender Wertstellung gutgeschrieben. SEPA-Lastschriften weisen ein festes Fälligkeitsdatum (D) aus, an dem die Buchung und Valutierung erfolgt. Es ist zu berücksichtigen, dass die gesetzlich vorgegebenen Vorlagefristen (D-5, D-2 bzw. D-1), an dem der Lastschriftauftrag zwingend bei der Bank des Zahlungspflichtigen vorliegen muss, eingehalten werden. Anhand der folgenden Abbildung möchten wir Ihnen verdeutlichen, wie komplex das Thema Vorlagefrist in Kombination mit wechselnden Sequenz-Typen der Lastschriften sein kann: z a h l u n g s v e r k e h w g z b a n k. d e Seite 3

4 Ausgabe Nr. 11: SEPA Januar 2013 Im Beispiel gelten folgende Prämissen: 1. SEPA-Basis-Lastschrift 2. Fälligkeit zum 7. eines jeden Monats 3. Berücksichtigung einheitlicher TARGET-Tage, die bei SEPA maßgeblich sind 4. Berücksichtigung der gesetzlichen Vorlagefrist a. Ersteinreichung mit einer Vorlauffrist von 5 Tagen vor Fälligkeit b. Folgeeinreichung mit einer Vorlauffrist von 2 Tagen vor Fälligkeit 5. Zusätzlich Berücksichtigung eines Bearbeitungstages für den Transport der Lastschrift zur Bank des Zahlungspflichtigen => Einreichung mit D-6 bzw. D-3 Ersteinreichung im April 2013 Targettage vor due day D-6 D-5 D-4 D-3 D-2 D-1 D D+1 Datum Tage Dienstag Mittwoch Donnerstag Karfreitag Samstag OstersonntagOstermontag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Montag Folgeeinreichung im Mai 2013 Targettage vor due day D-3 D-2 D-1 D Datum Tage Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Montag Dienstag Maifeiertag Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Montag Dienstag Folgeeinreichung im Juni 2013 Targettage vor due day D-3 D-2 D-1 D Datum Tage Sonntag Montag Dienstag Mittwoch Fronleichnam Freitag Samstag Sonntag Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Folgeeinreichung im Juli 2013 Targettage vor due day D-3 D-2 D-1 D D+1 Datum Tage Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Montag Folgeeinreichung im August 2013 Targettage vor due day D-3 D-2 D-1 D Datum Tage Freitag Samstag Sonntag Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Montag Dienstag Mittwoch Legende: spätester Einreichungstag bei der Bank des Zahlungsempfängers D-n = Target-Tage vor D (due day - Fälligkeitstag) Fälligkeitstag gem. Datei-Eintrag = D Tag der Belastung/Gutschrift, wenn D kein Target-Tag ist Keine Target-Tage Die Abbildung verdeutlicht, dass man als Unternehmen Monat für Monat die Einreichungsfristen individuell neu ermitteln muss. Die Mandatsverwaltung in den genossenschaftlichen Softwareprodukten übernimmt für Sie die Überwachung der erforderlichen Fristen. Impressum Herausgeber: WGZ BANK Redaktion: Werner O. Fronholt Michael Küsters Walter W. Lilienbecker Helmut Zimmermann Verantwortlich: Thomas Löcker Helmut Sandkaulen z a h l u n g s v e r k e h w g z b a n k. d e Seite 4

5 Ausgabe Nr. 12: SEPA Themen dieser Ausgabe - auf einen Blick: IBAN-Konverter R-Transaktionen bei SEPA-Lastschriften Februar/März 2013 Nur noch 11 Monate In der Ausgabe Nr. 11 berichteten wir über eine sehr verhaltene Vorbereitung seitens der Firmenkunden auf das Thema SEPA-Lastschriften. Hierzu finden Sie rechts das Ergebnis einer Unternehmensbefragung durch die Deutsche Bundesbank, die diesen Eindruck bestätigt. Zudem lösen wir unser Versprechen aus der Januar-Ausgabe 2013 ein, Ihnen die Vorteile des kostenfreien IBAN-Konverters der Genossenschaftlichen FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken vorzustellen. Sicherlich ein Instrument, mit dem einfach und effizient die in der Finanzbuchhaltung Ihres Unternehmens verfügbaren Kontonummern und Bankleitzahlen Ihrer Geschäftspartner auf IBAN und BIC konvertiert werden können. Ein weiteres Thema dieser Ausgabe sind die R-Transaktionen im SEPA-Lastschriftbereich. Hierbei handelt es sich um verschiedenste Arten der Rückgabe von SEPA-Lastschriften auf Seiten des Zahlungspflichtigen bzw. dessen Bank. IBAN-Konverter Kundendaten fit für SEPA auf Knopfdruck Der IBAN-Konverter ermittelt aus einzelnen Kontonummern und Bankleitzahlen oder aus ganzen Datenbeständen die jeweils entsprechende IBAN und ergänzt den dazugehörigen BIC. z a h l u n g s v e r k e h w g z b a n k. d e Seite 1

6 Ausgabe Nr. 12: SEPA Februar/März 2013 Schnell und sicher können Sie so Ihre Kundendaten fit für SEPA machen: Einfacher geht es nun wirklich nicht: Exportieren Sie die bestehenden Daten aus Ihrem System und importieren Sie diese in die Konverter-Software. Auf Knopfdruck erhalten Sie die überarbeiteten Bankverbindungen der Bankengruppen, bei denen eine Konvertierung erlaubt/möglich ist, und können diese wieder in Ihr System einspielen. Download für unsere Kunden Zur Ermittlung einer IBAN werden Konto-Nr. und Bankleitzahl sowie der IBAN-Konverter benötigt, sofern Sie die Zahlungsaufträge nicht unmittelbar in einem SEPA-fähigen Zahlungsverkehrsprogramm erfassen. Der IBAN-Konverter ist eine Software der Genossenschaftlichen FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken. Leistungsumfang im Überblick Umrechnen von einzelnen Kontonummern Import im Standardformat "IBAN-hin/IBAN-rück" der deutschen Kreditwirtschaft Import von freien Formaten (u. a. PDF oder CSV) Rechnerische Überprüfung einer deutschen IBAN Rechnerische Überprüfung einer Gläubiger-Identifikationsnummer Programmaktualisierung über eine Online-Updatefunktion Hilfefunktion bzgl. des erforderlichen Dateiaufbaus Haben wir Ihr Interesse geweckt? Senden Sie uns eine an folgende Adresse: z a h l u n g s v e r k e h w g z b a n k. d e Seite 2

7 Ausgabe Nr. 12: SEPA Sie bekommen von uns den notwendigen Link zum Download der Software und das Passwort. Februar/März 2013 System-Voraussetzungen Voraussetzung für die Nutzung der Software IBAN-Konverter sind die aktuellen Windows- Betriebssysteme (32 Bit und 64 Bit), Windows XP (ab Servicepack 2), Windows Vista, Windows 7 und Windows 8 (PC-Version). Abbildung: Aufbau der IBAN-hin-Datei Der IBAN-Konverter verfügt bzgl. des erforderlichen Datei-Aufbaus über eine ausführliche Hilfefunktion. R-Transaktionen bei SEPA-Lastschriften Bislang haben wir Ihnen verdeutlicht, welche Vorarbeiten bzgl. des Einzugs von SEPA- Lastschriften anfallen. Das Thema Rücklastschrift haben wir in unseren Ausführungen bisher ausgeklammert. Rücklastschriften sind sowohl auf Seiten des Einreichers als auch des Zahlungspflichtigen ein wichtiges Thema. Aus Sicht des Lastschrifteinreichers besteht immer die Gefahr einer Rücklastschrift. Welche Möglichkeiten dem Zahlungspflichtigen (oder dessen Bank) und auch Ihnen - sollten Sie Bezogener einer Lastschrift sein - in der neuen SEPA-Welt offen stehen, verdeutlicht die folgende Tabelle: z a h l u n g s v e r k e h w g z b a n k. d e Seite 3

8 Ausgabe Nr. 12: SEPA Februar/März 2013 Blau hinterlegte R-Transaktionen - also Rückgaben vor Belastung am Fälligkeitstag D - können erfolgen, da die Lastschriften mit den Ihnen bekannten Vorlauffristen bei der Bank des Zahlungspflichtigen vorliegen müssen und dann auch schon zurückgegeben werden können. Bei den braun hinterlegten R-Transaktionen handelt es sich um Rückgaben nach Belastung am Fälligkeitstag D. Sofern eine Rückgabe nach 8 Wochen bis 13 Monate nach Belastung erfolgen soll, ist seitens der Bank des Zahlungspflichtigen eine Kopie des gültigen Mandates anzufordern. Erst bei fehlendem / nicht korrektem Mandat kann eine Rückforderung erfolgen. Aus diesem Grunde ist die systematische und ausreichend lange Aufbewahrung der Mandate unabdingbar. Erneuter Einzug von retournierten Lastschriften Der Einreicher hat bei erneutem Einzug sicherzustellen, dass die verwendeten Sequenz- Typen der Lastschrift (einmalig, erstmalig, wiederkehrend, letztmalig) an den entsprechenden Rückgabegrund angepasst werden. Gemäß nachfolgender Tabelle wurde seitens des EPC klargestellt, wie in einem solchen Falle zu verfahren ist. z a h l u n g s v e r k e h w g z b a n k. d e Seite 4

9 Ausgabe Nr. 12: SEPA Februar/März 2013 Sofern die Bank des Zahlungspflichtigen die Sequenz-Typen überwacht, kann es hier unter Umständen nochmals zu Störungen bei der Lastschrifteinreichung kommen. Sequenz-Typ der Ursprungslastschrift Art der R-Transaktion Sequenz-Typ bei erneutem Einzug und gleichem Mandat First (erstmalig) Reject First First (erstmalig) Return Recurrent First (erstmalig) Refund Recurrent Recurrent (wiederkehrend) Reject/Return/Refund Recurrent Last (letztmalig) Reject Last Last (letztmalig) Return/Refund Mandate expired* One-Off (einmalig) Reject One-off One-Off (einmalig) Return/Refund Mandate expired* * Mandate expired = erneuter Einzug unter diesem Mandat nicht mehr erlaubt. Selbstverständlich ist eine neue Pre-Notification bei erneutem Einzug erforderlich. Sollten Sie auch zu diesem Themenkomplex Fragen haben, sprechen Sie uns bitte an. Wir wünschen Ihnen einen schönen Start in den Frühling - die nächste Ausgabe unseres s erscheint Mitte April 2013! Ihr SEPA-Team Impressum Herausgeber: WGZ BANK Redaktion: Werner O. Fronholt Michael Küsters Walter W. Lilienbecker Helmut Zimmermann Verantwortlich: Thomas Löcker Helmut Sandkaulen z a h l u n g s v e r k e h w g z b a n k. d e Seite 5

10 Ausgabe Nr. 12: SEPA Februar/März 2013 Inhalte der bisherigen SEPA- Ausgabe 1 Januar 2012 Ausgabe 2 Februar 2012 Ausgabe 3 März 2012 Ausgabe 4 April 2012 Ausgabe 5 Mai 2012 Ausgabe 6 Juni 2012 Ausgabe 7 Juli 2012 Ausgabe 8 September 2012 Ausgabe 9 Oktober 2012 Ausgabe 10 November 2012 Ausgabe 11 Januar 2013 Gültigkeitsbereich der SEPA (Länderübersicht) Zusammenhang SEPA / PSD Welche Länder fallen unter die PSD? Welche Währungen fallen unter die PSD? Welche Zahlungen sind von der PSD betroffen? (Schaubild) Umsetzung der PSD in die nationale Gesetzgebung (Schaubild Zahlungsdienste) Wertstellung ( 675 t BGB) Umdeutungslösung bei Einzugsermächtigungen (Schaubild "Wer darf was mit wem?") Abbuchungsauftrag vs. SEPA-Firmen-Lastschrift Anhang: Musterbrief für die Ankündigung der Umdeutungslösung Unterschied Richtlinien / Verordnungen Ausführungsfrist / Laufzeiten ( 675 s BGB) Unwiderruflichkeit von Zahlungsaufträgen ( 675 n BGB) Welche Bereiche in einem Unternehmen sind von SEPA betroffen? Verabschiedung der EU-Verordnung Sonderregelung für ELV Übergangsregelung für Verbraucher für die Nutzung von Kto.-Nr. u. BLZ bis zum IBAN / BIC SEPA-Überweisung (SCT) Glossar SEPA-Lastschriftverfahren: Die Neuerungen Gläubiger-ID, SEPA-Lastschriftmandate, Due Date, Pre-Notification) Die SEPA-Basis-Lastschrift Umdeutungslösung Glossar Anhang: Musterbrief für die Umdeutung Einzugsermächtigung > SEPA-Basislastschrift-Mandat Die SEPA-Firmen-Lastschrift Aktuelles FAQ s - Teil 1 Praxistipps zum Umgang mit Mandaten FAQ s - Teil 2 Vereins-Spezial Was bei Überweisungen und Lastschriften jetzt vorrangig zu tun ist Auswirkungen der Vorlauffristen z a h l u n g s v e r k e h w g z b a n k. d e Seite 6

11 Ausgabe Nr. 13: SEPA Themen dieser Ausgabe - auf einen Blick: SEPA-Lastschrift im E-Commerce FAQ s - Teil 3 Nur noch April Monate SEPA In dieser Ausgabe gehen wir auf das viel diskutierte Thema SEPA-Lastschriften im E-Commerce ein. Zudem erweitern wir die in den Ausgaben 8 und 9 begonnenen FAQ s. SEPA-Lastschrift vs. E-Commerce Das Bezahlverfahren Lastschrift im E-Commerce ist weder in der alten DTA-Welt noch in der neuen SEPA-Welt einem Händler zu empfehlen. Die Graphik verdeutlicht das Dilemma der Händler bzgl. des angebotenen Zahlungsmixes im Online-Shop. Es gibt Vorteile für das Lastschriftverfahren im Internet: Geringe Kosten auf der Händlerseite Hohe Akzeptanz auf der Kundenseite Ein großer Nachteil bei diesem Verfahren ist der fehlende Schutz vor Zahlungsausfällen. Dieses Risiko existiert bereits heute und führt zu: Rückbelastung des Kaufbetrages zzgl. Gebühren Verlust der Ware Arbeitsaufwand bzgl. der rechtlichen Nachverfolgung z a h l u n g s v e r k e h w g z b a n k. d e Seite 1

12 Ausgabe Nr. 13: SEPA Die seit dem 9. Juli 2012 allgemein geltende Rückgabefrist von 8 Wochen nach Fälligkeit einer Lastschrift (Einzugsermächtigung oder SEPA-Basis-Lastschrift) verlängert sich im Falle eines fehlenden / ungültigen Mandates auf 13 Monate. E-Commerce-Händler haben das Problem, dass ihnen i. d. R. keine unterschriebenen Einzugsermächtigungen bzw. Lastschriftmandate vorliegen, insofern kann auch keine wirksame Umdeutung einer bestehenden Einzugsermächtigung in ein SEPA-Mandat erfolgen. Gültige SEPA-Mandate müssen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: Eigenhändige Unterschrift durch den Zahlungspflichtigen => im E-Commerce nicht praktikabel qualifizierte elektronische Signatur => Infrastruktur bei den Zahlungspflichtigen nicht vorhanden E-Mandat => europaweit noch nicht umgesetzt und auch nicht in Sicht Das Risiko liegt beim Lastschrifteinreicher. Auf Basis der mit Ihnen getroffenen Inkassovereinbarung hat die Bank das Recht zu prüfen, ob gültige Mandate vorhanden sind. April 2013 FAQ s - Teil 3 D Gläubiger-Identifikationsnummer 1. Was ist die Gläubiger-Identifikationsnummer? Um als Lastschrift-Einreicher (Zahlungsempfänger) die Lastschriften auf Basis der SEPA-Lastschriftverfahren nutzen zu können, benötigt der Zahlungsempfänger eine Gläubiger-Identifikationsnummer (auch Creditor Identifier bzw. CI genannt).hierbei handelt es sich um eine eindeutige Kennung, die EU-weit gültig ist und Sie als Lastschrift-Einreicher zusätzlich identifiziert. 2. Wo kann ich meine Gläubiger-Identifikationsnummer beantragen? Sie können in Deutschland Ihre Gläubiger-Identifikationsnummer bei der Deutschen Bundesbank über das Internet ( beantragen. Unternehmen mit Sitz im europäischen Ausland (SEPA-Länder) müssen sich die Gläubiger-Identifikationsnummer bei der jeweils national zuständigen Stelle besorgen. z a h l u n g s v e r k e h w g z b a n k. d e Seite 2

13 Ausgabe Nr. 13: SEPA April Welche Daten werden bei der Beantragung seitens der Deutschen Bundesbank angefordert? Folgende weitere Daten werden benötigt: Name/Firma und Anschrift Registernummer (in Abhängigkeit von der Rechtsform: Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister) sowie Ort des Registergerichts bzw. bei natürlichen Personen Ausweisnummer sowie ausstellende Behörde und Ort Angaben zu einer Ansprechperson: Name, Telefonnummer, - Adresse 4. Wie ist die Gläubiger-ID aufgebaut? Für Deutschland ist die Gläubiger-Identifikationsnummer genau 18 Stellen lang. Stellen 1-2: ISO-Ländercode für Deutschland (DE) Stellen 3-4: Prüfziffer, die analog der IBAN-Prüfziffer (ISO 13616) berechnet wird Stellen 5-7: Geschäftsbereichskennung, die vom Lastschriftgläubiger - beispielsweise zur Kennzeichnung einzelner Geschäftsbereiche oder Filialen des Lastschriftgläubigers - beliebig mit alphanumerischen Zeichen versehen werden kann. Standardmäßig sind diese drei Stellen mit den Buchstaben ZZZ belegt. Stellen 8-18: nationales Identifikationsmerkmal für den Lastschriftgläubiger in fortlaufend aufsteigender Nummerierung. Die achte Stelle der Gläubiger- Identifikationsnummer wird b.a.w. immer mit 0 belegt 5. Wann muss eine Gläubiger-Identifikationsnummer neu beantragt werden? Sofern sich Änderungen in der Person des Antragstellers ergeben, ist eine neue Gläubiger-ID zu beantragen. Die neue Gläubiger-ID muss den Zahlungspflichtigen mitgeteilt werden. Bei Änderungen der Anschrift (Straße), des Adresszusatzes, Daten zur Ansprechperson oder dem identitätswahrenden Rechtformwechsel ist eine Neubeantragung nicht notwendig. z a h l u n g s v e r k e h w g z b a n k. d e Seite 3

14 Ausgabe Nr. 13: SEPA April 2013 E Vorabinformation / Pre-Notification 1. Was ist eine Vorabankündigung / Pre-Notification? Vorabankündigungen sind bereits heute geübte Praxis im Rahmen der Lastschriftverfahren in Deutschland (Rechnungen, Zahlungspläne). Es handelt sich um die vorherige Information des Zahlungspflichtigen über anstehende Lastschrift-Belastungen. Es liegt im ureigenen Interesse des Lastschrifteinreichers, dass der Lastschrifteinzug erfolgreich ist. Dies ist i.d.r. dann der Fall, wenn der Zahlungspflichtige auf Grund der Vorabinformation für ausreichende Kontodeckung sorgen kann. 2. Ist eine SEPA-Lastschrift ohne Vorabankündigung autorisiert? JA. Eine SEPA-Lastschrift wird mit der Unterzeichnung des Mandats autorisiert. Daher gilt eine SEPA-Lastschrift auch ohne Vorabankündigung aus rechtlicher Sicht als autorisiert. Die Übermittlung einer Vorabankündigung ist als Verpflichtung aus der Inkassovereinbarung einzuhalten. 3. Muss die Vorabankündigung das Fälligkeitsdatum der Zahlung enthalten? Ja. 4. Ist die Angabe des Fälligkeitsdatums auch als periodische Zeitangabe ( Der Rechnungsbetrag wird in 3 Raten jeweils zum 1. Arbeitstag eines Monats, beginnend ab September 20XX abgebucht ) oder muss das konkrete Kalenderdatum aufgeführt werden? Periodische Zeitangaben können genutzt werden. 5. Muss die Vorabankündigung neu erstellt werden, wenn sich (auf Grund von technischen Schwierigkeiten) das Fälligkeitsdatum ändert? Ja, um eine erfolgreiche Einlösung zu ermöglichen. 6. Muss die Vorabankündigung den genauen Betrag enthalten? Ja. 7. Muss die Vorabankündigung neu erstellt werden, wenn sich (z. B. auf Grund einer Teilrückgabe der Warensendung) der Betrag der Folgelastschrift ändert? Ja. Der geänderte Betrag ist dem Zahler mitzuteilen. z a h l u n g s v e r k e h w g z b a n k. d e Seite 4

15 Ausgabe Nr. 13: SEPA April Wie weit im Voraus darf eine Lastschrift vorangekündigt werden? Es richtet sich nach den üblichen Geschäftspraktiken. Die Vorabankündigung muss jedoch wenn nichts anderes vereinbart 14 Kalendertage vor Fälligkeit durch den Zahlungsempfänger versandt sein. Es können aber auch kürzere Fristen (z. B. in den AGB) zwischen Einreicher und Zahlungspflichtigem vereinbart werden. 9. Muss sich der Zahlungsempfänger vor Einreichung einer Lastschrift vergewissern, dass seine Vorabankündigung vom Zahlungspflichtigen empfangen wurde? Nein, es genügt der Versand. G SEPA - Basislastschrift SDDcore 1. Ab wann werden kürzere Vorlagefristen (z. B. 1 Tag für Erst- und Folgelastschriften im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren) unterstützt? Diese Option steht ab 4. November 2013 zur Verfügung und wird in der genossenschaftlichen FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken Euro-Eil-Lastschrift heißen. Impressum Herausgeber: WGZ BANK Bei Rückfragen und Anregungen stehen wir natürlich gerne zur Verfügung. Ihr SEPA-Team Redaktion: Werner O. Fronholt Michael Küsters Walter W. Lilienbecker Helmut Zimmermann Verantwortlich: Thomas Löcker Helmut Sandkaulen z a h l u n g s v e r k e h w g z b a n k. d e Seite 5

16 Ausgabe Nr. 13: SEPA April 2013 Inhalte der bisherigen SEPA- Ausgabe 1 Januar 2012 Ausgabe 2 Februar 2012 Ausgabe 3 März 2012 Ausgabe 4 April 2012 Ausgabe 5 Mai 2012 Ausgabe 6 Juni 2012 Ausgabe 7 Juli 2012 Ausgabe 8 September 2012 Ausgabe 9 Oktober 2012 Ausgabe 10 November 2012 Ausgabe 11 Januar 2013 Ausgabe 12 März 2013 Gültigkeitsbereich der SEPA (Länderübersicht) Zusammenhang SEPA / PSD Welche Länder fallen unter die PSD? Welche Währungen fallen unter die PSD? Welche Zahlungen sind von der PSD betroffen? (Schaubild) Umsetzung der PSD in die nationale Gesetzgebung (Schaubild Zahlungsdienste) Wertstellung ( 675 t BGB) Umdeutungslösung bei Einzugsermächtigungen (Schaubild "Wer darf was mit wem?") Abbuchungsauftrag vs. SEPA-Firmen-Lastschrift Anhang: Musterbrief für die Ankündigung der Umdeutungslösung Unterschied Richtlinien / Verordnungen Ausführungsfrist / Laufzeiten ( 675 s BGB) Unwiderruflichkeit von Zahlungsaufträgen ( 675 n BGB) Welche Bereiche in einem Unternehmen sind von SEPA betroffen? Verabschiedung der EU-Verordnung Sonderregelung für ELV Übergangsregelung für Verbraucher für die Nutzung von Kto.-Nr. u. BLZ bis zum IBAN / BIC SEPA-Überweisung (SCT) Glossar SEPA-Lastschriftverfahren: Die Neuerungen Gläubiger-ID, SEPA-Lastschriftmandate, Due Date, Pre-Notification) Die SEPA-Basis-Lastschrift Umdeutungslösung Glossar Anhang: Musterbrief für die Umdeutung Einzugsermächtigung > SEPA-Basislastschrift-Mandat Die SEPA-Firmen-Lastschrift Aktuelles FAQ s - Teil 1 (Allgemeine Fragen und Überweisungsthemen) Praxistipps zum Umgang mit Mandaten FAQ s - Teil 2 (Mandatsthemen - B2C und B2B) Vereins-Spezial Was bei Überweisungen und Lastschriften jetzt vorrangig zu tun ist Auswirkungen der Vorlauffristen IBAN-Konverter R-Transaktionen bei SEPA-Lastschriften z a h l u n g s v e r k e h w g z b a n k. d e Seite 6

17 Ausgabe Nr. 14 Themen dieser Ausgabe - auf einen Blick: EURO-Eil-Lastschrift Mai 2013 In dieser Sonder-Ausgabe möchten wir nur ein Thema behandeln: Die EURO-Eil-Lastschrift Ab dem 4. November 2013 wird es in Deutschland die Euro-Eil-Lastschrift (COR1) geben. Die Euro-Eil-Lastschrift ist eine Sonderform der SEPA-Basislastschrift mit verkürzter Vorlagefrist, die für Einreicher in Deutschland zunächst nur innerhalb Deutschlands nutzbar ist. Dies bedeutet für den Lastschrifteinreicher eine deutlich stärkere Angleichung an das bisher genutzte Einzugsermächtigungsverfahren gegenüber der SEPA-Basis-Lastschrift: Euro-Eil-Lastschrift (COR1) ab 4. November 2013 für Einreicher in Deutschland nur innerhalb Deutschlands einsetzbar Vorgegebene Vorlagefristen bei der Bank des Zahlungspflichtigen 1 Targettag vor Fälligkeit - Einreichungsfrist bei Ihrer Bank 2 Targettage Es gilt das SEPA-Basislastschrift-Mandat (keine spezifischen Regelungen) Separate Vereinbarungen im Inkassovertrag sind notwendig Das neue Lastschrift-Standardverfahren Aus unserer Sicht wird sich die Euro-Eil-Lastschrift für Lastschrifteinzüge in Deutschland als Standard-Lastschrift etablieren, da die Prozessabläufe innerhalb der einreichenden Unternehmen im Vergleich zur SEPA-Basis-Lastschrift deutlich vereinfacht werden. Eine aktualisierte Inkassovereinbarung wird derzeit juristisch aufbereitet und steht voraussichtlich Ende August / Anfang September 2013 zur Verfügung. Wir werden auf unsere Lastschrifteinreicher zeitnah zugehen und diese Vereinbarung austauschen. Bei Rückfragen und Anregungen stehen wir natürlich gerne zur Verfügung. Ihr SEPA-Team Impressum Herausgeber: WGZ BANK Redaktion: Werner O. Fronholt Michael Küsters Walter W. Lilienbecker Helmut Zimmermann Verantwortlich: Thomas Löcker Helmut Sandkaulen z a h l u n g s v e r k e h w g z b a n k. d e Seite 1

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