Das Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) bietet Bio-Betrieben 2015 gute Möglichkeiten

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1 Das Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) bietet Bio-Betrieben 2015 gute Möglichkeiten Erläuterungen, Rechenbeispiele und ein Ablaufplan der Förderung Inhaltsübersicht Seite 1. Einleitung, Ziele, Besonderheiten - Grundsätze des AFP 2 2. Welche Betriebe sind förderfähig? 3 3. Was wird gefördert? 5 4. Was wird nicht gefördert? 8 5. Bestandteile und Anlagen des AFP-Antrages 9 6. Beispielrechnungen 6.1 Junglandwirt baut neuen Boxenlaufstall für Jungvieh und Milchkühe Neubau eines Schweinemaststalles Anschaffung eines Mobilstalles für Legehennen Neubau eines Hofladens Umbau eines Niedrigenergie-Gewächshauses Schaffung einer Gülle-Lagerkapazität als Düngerlager Ablaufplan einer AFP-Antragstellung

2 1. Einleitung, Ziele, Besonderheiten - Grundsätze des AFP Die folgende Übersicht soll Bio-Landwirte und umstellungsinteressierte Landwirte dabei unterstützen, sich über Möglichkeiten zur Beantragung einer AFP-Förderung zu informieren. Besonders interessant sind in diesem Jahr Förderungen für Investitionen in artgerechte Tierhaltungssysteme (z.b. Mobilställe für Geflügel), aber auch Gewächshäuser, Hofläden und Dunglager sind unter bestimmten Bedingungen förderfähig. Die Bundesländer Niedersachsen und Bremen legen bei dem neuen Agrarinvestitionsförderprogramm einen besonderen Fokus auf Tierschutz und auf Nachhaltigkeit. Das Ziel des Programms, bei dem diese beiden Länder unter finanzieller Beteiligung der EU insgesamt rund 10 Millionen Euro zur Verfügung stellen, ist es, landwirtschaftliche Unternehmen bei Investitionen in eine wettbewerbsfähige, nachhaltige, umweltschonende, tiergerechte und multifunktionale Landwirtschaft zu unterstützen. Die Produktions- und Arbeitsbedingungen sollen verbessert und die Produktionskosten gesenkt werden. Unter besonderer Berücksichtigung des Verbraucher-, Tier-, Umweltschutzes soll die betriebliche Wertschöpfung verbessert werden. Das Zeitfenster für AFP-Anträge wird voraussichtlich am 1. April 2015 beginnen und Mitte April 2015 enden. (Eine Terminverschiebung ist möglich.) Bis dahin müssen zahlreiche Vorbereitungen abgeschlossen sein. Für baugenehmigungspflichtige Maßnahmen muss eine Baugenehmigung vorliegen, es muss ein Investitionskonzept bestehen und der Nachweis der Kapitaldienstfähigkeit mittels der letzten beiden vorliegenden Buchabschlüsse ist ebenso erforderlich. Das AFP 2015 ermöglicht besonders Betrieben, die in artgerechte Tierhaltung investieren wollen, finanzielle Unterstützung. Aber auch andere Förderungen sind möglich. Die Projektauswahl wird über ein Punktesystem (Ranking) erfolgen. Dabei werden die Investitionsvorhaben mit den meisten Gesamtpunkten vorrangig bedient. Dem ökologischen Landbau gemäß VO (EG) Nr. 834/2007, der tiergerechten Haltung, innovativen Projekten sowie Vorhaben in bestimmten vieharmen Landkreisen werden dabei Zusatzpunkte eingeräumt. Das der Förderung zugrundeliegende EU-Programm sowie auch die niedersächsischen Förderungsrichtlinien sind von den zuständigen Stellen noch nicht genehmigt. Deshalb wird an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Änderungen der nachstehenden Bedingungen nicht ausgeschlossen werden können

3 2. Welche Betriebe sind förderfähig? Förderfähig sind landwirtschaftliche Betriebe, deren Tierbesatz nach Durchführung der Maßnahme 2.0 GV je ha LF nicht überschreitet. Folgende Tierbestände dürfen vom antragstellenden Betrieb nicht überschritten werden: Rinderstallplätze (ohne Kälber< 6 Monate), Mastschweine ab 30 kg, Sauen einschließlich Ferkel bis 30 kg, Ferkel als separate Ferkelaufzucht von 10 bis 30 kg, Legehennen oder Truthühner, Junghennen oder Mastgeflügel, Schafe oder Ziegen. Bei Gemischtbetrieben mit mehreren Tierarten darf die anteilige Auslastung der Obergrenzen 100 % nicht überschreiten. Zudem ist eine Güllelagerkapazität für mindestens neun Monate nachzuweisen. Alle Güllebehälter sind abzudecken, wobei die Abdeckung vorhandener Güllebehälter durch Strohhäcksel möglich ist. Für Landwirte, die neben der Landwirtschaft noch gewerbliche Einnahmen haben, wie z.b. Energieerzeugung oder gewerbliche Handelstätigkeit, gilt folgendes Umsatzverhältnis: Es müssen mehr als 25 % der Umsatzerlöse des Unternehmers mit pflanzlicher Erzeugung oder bodengebundener tierischer Erzeugung erzielt werden. Ferner gilt eine Einkommensobergrenze. Die Einkommensobergrenze wird aus den durchschnittlichen positiven Einkünfte der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide ermittelt und darf bei Ledigen und bei Ehegatten nicht überschreiten. Der Zuwendungsempfänger muss ein Investitionskonzept vorlegen, das eine positive Eigenkapitalbildung in den letzten zwei (maximal drei Jahren) nachweist und die Wirtschaftlichkeit der durchzuführenden Maßnahme darstellt. Dabei darf die langfristige Kapitaldienstgrenze im Mittel dieser Buchabschlüsse und nach Durchführung der Maßnahme nicht überschritten werden. Neu ist, dass auch Existenzgründer ohne vorliegende Buchabschlüsse (sogen. Vorwegbuchführungen) einen AFP-Antrag stellen können. Hier sind die Wirtschaftlichkeit des Betriebes und der Maßnahme durch ein Gutachten zu belegen. Dabei darf die Existenzgründung maximal zwei Jahre vor Antragstellung erfolgt sein. Es muss sich um eine erstmalige selbständige Existenzgründung handeln, jedoch nicht um eine Betriebsteilung oder Hofnachfolge. Für die Investition eines Existenzgründers gilt ein Eigenkapitalanteil von mindestens 20 % und der Antragsteller muss über einen Abschluss in einem Agrarberuf verfügen. Für Junglandwirte (jünger als 40 Jahre, Betriebsübernahme innerhalb der letzten 5 Jahre) erhöht sich der AFP-Zuschuss um 10 %, jedoch maximal um Im Rahmen einer erstmaligen Kooperation zwischen zwei landwirtschaftlichen Betrieben ist eine AFP-Förderung ebenfalls möglich, z.b.: Neugründung einer 51a Gesellschaft

4 Finanzierung Die Finanzierung der Maßnahme kann mit frei finanzierten Kapitalmarktdarlehen oder aus Eigenmitteln erfolgen. Ranking Sofern ein Antrag alle Eingangsvoraussetzungen für das AFP erfüllt, wird der Antrag in ein Ranking-System aufgenommen, bei dem die Summe der Punkte bei der Vergabe entscheidend ist. Es wird kein Windhundverfahren geben. Besonders mit Punktzahlen berücksichtigt werden z.b. Maßnahmen der bestmöglich tiergerechten Haltung, die in Anlage 2 (Webcode: in der Richtlinie AFP 2014 Stand definiert sind (max. 10 Punkte). Betriebe des ökologischen Landbaus erhalten zusätzlich 7 Punkte. Innovative Projekte sollen besonders gefördert werden und können 10 Zusatzpunkte im Ranking erhalten. Bei innovativen Projekten kann das KÖN oder die Bio-Beratung Unterstützung anbieten. Der Investitionsschwerpunkt Direktvermarktung wird im Ranking mit 7 Punkten zusätzlich bewertet. Betriebe in Landkreisen mit einem Viehbesatz unter 0,5 GV/ha erhalten 4 Punkte, Betriebe in Landkreisen mit einem Viehbesatz von mind. 0,5 GVE/ha, aber unter 1 GVE/ha 3 Punkte, Betriebe mit Sitz in der strukturschwachen Region Südniedersachsen (Landkreise Göttingen, Goslar, Holzminden, Northeim, Osterode am Harz) zusätzlich 3 Punkte. Das komplette Punktesystem mit 33 Positionen sowie weitere Detailinformationen können als Datei unter der oben genannten Internetadresse ebenfalls heruntergeladen werden. Mit der Maßnahme muss bis zum Ablauf des vierten Monats nach der Bewilligung begonnen werden. Nach der Fertigstellung muss ein Auszahlungsantrag mit Verwendungsnachweis und den entsprechenden Original-Rechnungen, auf denen das Bestell- und Lieferdatum vom Rechnungsteller vermerkt sein muss, eingereicht werden. Zudem muss für jede Rechnung ein Zahlungsnachweis vorliegen. Barzahlungen werden nicht berücksichtigt. Die Fördermittel werden nur aufgrund nachgewiesener Kosten ausgezahlt. Für geförderte Projekte gilt eine 5jährige EU-Zweckbindungsfrist, d.h. wenn innerhalb der ersten 5 Jahre der Zweck nicht mehr erfüllt wird, muss der gesamte Förderbetrag zurückgezahlt werden. Außerdem gilt eine 12-jährige nationale Zweckbindungsfrist. Wenn in diesem Zeitraum der geförderte Zweck nicht mehr erfüllt wird, muss die Förderung anteilig nach Jahren zurückgezahlt werden. Wird z.b. ein mobiler Legehennenstall nur 8 Jahre genutzt, muss 4/12 der Förderung zurückgezahlt werden. Ein Zuwendungsempfänger muss eine Buchführung für mindestens fünf Jahre vom Zeitpunkt der Bewilligung an fortzuführen, die dem BMEL-Jahresabschluss entspricht und der Bewilligungsbehörde jährlich in Form einer CSV-Datei vorzulegen. Förderform Eine Zuwendung erfolgt im Rahmen eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Das Mindestvolumen der Investition beträgt , die Obergrenze liegt bei Diese Obergrenze kann in den Jahren höchstens einmal ausgeschöpft werden. Eine Förderung vor 2014 wird nicht an diese Obergrenze angerechnet

5 3. Was wird gefördert? Gefördert werden Stallbauinvestition, die die besonderen Anforderungen gemäß Anlage 1 oder Anlage 2 (s. obenstehender Link) erfüllen. Sonstige Investitionen sind nur förderfähig, wenn besondere Anforderungen im Bereich des Verbraucher-, Umwelt- oder Klimaschutzes nachgewiesen werden, z.b. wenn der Energieverbrauch um mindestens 20 % gesenkt wird und/oder Emissionen um mindestens 20 % verringert werden. Güllebehälter und Fahrsiloanlagen sind grundsätzlich förderfähig. Abluftreinigungsanlagen sind ebenfalls förderfähig. Bei der Antragstellung muss die zu erwartende Verbesserung durch ein Gutachten belegt werden. Notwendige Gutachten und Architekturleistungen sind ebenfalls förderfähig. Es werden nur Vorhaben gefördert, für die eine Baugenehmigung vorliegt. Deshalb sollten AFP-Interessierte so rechtzeitig einen Bauantrag stellen, so dass er am 1. April 2015 vorliegt. Betreuungsaufwendungen (z.b. Architektur- und Ingenieurleistungen, das Investitionskonzepz, Durchführbarkeitsstudien und Gutachten zum Umwelt- und Klimaschutz, Abrechnung der einzelnen Gewerke, Prüfen der Bedingungen, Verwendungsnachweis, ) sind bis zu einem Umfang von 60 % ebenfalls förderfähig, wenn die förderfähige Investitionssumme über liegt, in diesen Fällen ist eine Zusammenarbeit mit einer Betreuungsgesellschaft in der Regel zu empfehlen. Wie im Vorjahr können Mobilställe für Geflügel als besonders artgerechtes Haltungssystem (sowohl nach Anlage 1 als auch Anlage 2) im Rahmen des AFP gefördert werden. Hinzuweisen ist darauf, dass für mobile Geflügelställe in vielen Landkreisen eine Baugenehmigung vorliegen muss In den anderen Landkreisen ist dem AFP-Antrag eine Bescheinigung beizufügen, aus der hervorgeht, dass keine Baugenehmigung erforderlich ist. Folgende förderfähige Investitionen, die im Rahmen der AFP-Förderung als Netto-Preise gerechnet werden (d.h. ohne gesetzliche Mehrwertsteuer), werden mit folgenden Sätzen gefördert: a.) Fördersatz 20 % Stallbauvorhaben für Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde nach Anlage 1 (Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung) sowie bei Investitionen außerhalb der Tierhaltung (z.b. Gewächshaus, Hofladen, Güllelager) b.) Fördersatz 30 % Stallbauvorhaben für Schweine und Geflügel nach Anlage 1 (Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung) c.) Fördersatz 40 % Stallbauvorhaben nach Anlage 2 (Anforderungen für bestmöglich tiergerechte Haltung) Die Anlage 1 und Anlage 2 mit den jeweiligen Bedingungen finden sich im Internet unter Webcode in der Richtlinie AFP 2014 Stand

6 Ein Beispiel aus Anlage 1 Die Anlage 1 beschreibt die Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung. Danach müssen die Ställe so beschaffen sein, dass deren tageslichtdurchlässige Flächen mindestens - 3 % der Stallgrundfläche bei Schweinen und Geflügel - 5 % bei allen übrigen Tierarten betragen. Zum Beispiel gelten für Laufställe für Milchkühe folgende Anforderungen: - Die spaltenfreie Liegefläche muss so bemessen sein, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können. - Im Falle von Liegeboxen ist für jedes Tier eine Liegebox bereitzustellen. - Liegeplätze müssen ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu oder anderem Komfort schaffenden Material (Komfortmatten geprüfter und anerkannter Qualität) versehen werden. - Die nutzbare Stallfläche muss mindestens 5,5 m² je GVE betragen - Bei Stallneubauten müssen die Lauf-/Fressgänge bei Milchkühen mindestens 3,5 m und Laufgänge mindestens 2,5 m breit sein, so dass sich die Tiere stressfrei begegnen können. - Förderungsfähig sind Laufställe, die über einen Auslauf für mindestens ein Drittel der Milchkühe (4,5 m²/gve) verfügen. Auf einen Auslauf kann verzichtet werden bei regelmäßigem Sommerweidegang sowie bei einer Stallmodernisierung, wenn ein Auslauf aufgrund der Stalllage nicht möglich ist und mindestens 7 m² Stallfläche/GVE zur Verfügung gestellt werden. - Für jedes Tier ist ein Grundfutterfressplatz bereitzustellen, dessen Breite dazu ausreicht, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können. Wenn durch geeignete technische oder manuelle Verfahren die Tiere ständig Zugang zum Futter haben, ist ein Tier- Fressplatz-Verhältnis von max. 1,2:1 zulässig. Werden Melkverfahren angewendet, bei denen die Kühe über den Tag verteilt gemolken werden (z.b. automatische Melksysteme), ist ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von maximal 1,5:1 zulässig. Die Anlage 1 beschreibt die besonders tiergerechten Haltungsformen von 14 verschiedenen Tierarten

7 Ein Beispiel aus Anlage 2 In der Anlage 2 werden die Anforderungen für bestmöglich tiergerechte Haltung definiert, die zusätzlich zu den in Anlage 1 beschriebenen Vorgaben eingehalten werden müssen. Hier gilt für alle Tierarten, dass die Tageslichtöffnungen mindestens 5 % der Stallgrundfläche ausmachen müssen. Am Beispiel der Anforderungen an die Haltung von Aufzuchtferkeln, Zuchtläufern und Mastschweinen wird dies erläutert: - Für jedes Ferkel bis 30 kg (ab 40 Tage) muss eine uneingeschränkte Bodenfläche von 0,5 m² zur Verfügung stehen. - Ferkel dürfen nicht in Flat-Deck-Anlagen oder Ferkelkäfigen gehalten werden. - Für Zuchtläufer und Mastschweine muss je Tier folgende uneingeschränkte Bodenfläche zur Verfügung stehen: bis 50 kg 0,8 m²; bis 110 kg 1,3 m², über 110 kg 1,5 m². - Die Buchten müssen so groß und so gestaltet sein, dass sie in Fressbereich, Liegebereich und Bewegungsbereich strukturiert werden können. - Die Stallböden müssen glatt, aber rutschfest sein. Mindestens die Hälfte der genannten Stallfläche muss von fester Beschaffenheit sein, d.h. es darf sich nicht um Spaltenböden oder Gitterroste handeln. - Der Liegebereich muss planbefestigt und ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen werden. - Fütterungssysteme, die nicht für jedes Tier gleichzeitig einen Fressplatz anbieten, können nur gefördert werden, wenn allen Tieren über eine rohfaserhaltige Beifütterung (Rohfasergehalt > 10 %) oder fressbares Beschäftigungsmaterial ein gleichzeitiges Fressen ermöglicht wird. - Für je 6 Tiere ist räumlich getrennt von der Futterstelle eine Tränke zur Verfügung zu stellen. Pro Tiergruppe muss mindestens eine Tränke als Tränkschale (offene Wasserfläche) eingerichtet werden. - Im Stall müssen alle Tiere ständig Zugang zu ausreichenden Mengen von veränderbarem organischem Material haben, das gesundheitlich unbedenklich ist und dem Erkundungsverhalten dient. - Für 5 % der gehaltenen Tierzahl müssen Buchten vorgehalten werden, die als Kranken- oder Separationsbucht genutzt werden können. Die Tiere müssen sich in diesen Buchten ungehindert umdrehen können. - Die Kastration von Ferkeln ohne Schmerzausschaltung ist verboten. Für viehhaltende Betriebe ist eine Güllelagermöglichkeit für neun Monate verpflichtend. Geförderte Güllelager sind abzudecken (festes Dach, Zeltdach oder künstliche Schwimmdecke). Bestehende Behälter sind ebenfalls abzudecken, aber hier genügt Stroh. Eine natürliche Schwimmdecke reicht hingegen nicht aus

8 4. Was wird nicht gefördert? Folgende Investitionen sind von einer Förderung ausgeschlossen: Baugenehmigungen. Lagepläne, sonstige behördliche Gebühren Umsatzsteuer Eigenleistungen der Erwerb von Produktionsrechten und Gesellschaftsanteilen, Tieren, Pflanzrechten oder Pflanzen Ersatzinvestitionen, Reparaturen und Instandsetzungen Anlagen zur Erzeugung von Energie Maschinen und Geräte für die Innen- und Außenwirtschaft Investitionen in die Anbindehaltung Investitionen in eine Maschinenhalle Investitionen in eine Kartoffelhalle ohne signifikante Verbesserung des Umwelt- oder Klimaschutzes gegenüber dem Stand der Technik um mindestens 20 % Investitionen in Betrieben der Aquakultur und Binnenfischerei Investitionen im Bereich der Pelztierhaltung Investitionen in Wohnungen (auch keine Unterkünfte für Saisonarbeitskräfte) Investitionen in Verwaltungsgebäude laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten, Gebühren für Rechtsberatung Landankauf Erwerb von gebrauchten Gegenständen Mieten, Pachten oder Leasing von Gegenständen Errichtung von Anlagen, welche nicht zur eigenen Produktion genutzt werden Ebenso können keine Maßnahmen gefördert werden, die bereits vor einer AFP-Bewilligung begonnen worden sind

9 5. Bestandteile und Anlagen des AFP-Antrages Dem ausgefüllten Antrag sind in Papierform als Anlagen beizufügen: a.) Investitionskonzept mit Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der durchzuführenden Maßnahmen. Zusätzlich muss dieses Konzept auch als Excel-Datei mit Variablenliste an: gesendet werden. b.) Stellungnahme des Beraters/Betreuers bei Maßnahmen, bei denen ein Berater bzw. eine Betreuungsgesellschaft in Anspruch genommen wird (i.d.r. bei Investitionen über ). Gegebenenfalls ist auch eine Kopie des EMS Verwendungsnachweises (Förderung der einzelbetrieblichen Beratung) beizufügen. c.) Baugenehmigung Sie muss (bei genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen) für das geplante Vorhaben zur Antragstellung vorliegen, einschließlich Betriebsbeschreibung aus dem Bauantrag, mit genehmigter Bauzeichnung und Lageplan oder Bauskizze und Lageplan (bei nicht genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen). Für Mobilställe für Geflügel wird auf die Ausführungen unter Punkt 3. verwiesen. Wenn es um Gebäude wie Ställe oder Hallen geht, wird von der Landwirtschaftskammer auch die Kostenschätzung eines Architekten oder Bauingenieurs akzeptiert, so dass in diesen Fällen zur Antragstellung noch keine Angebote mit eingereicht werden müssen. d.) Einkommensteuerbescheide Vorlage der letzten drei Einkommensteuerbescheide, bei getrennter Veranlagung auch die des Ehegatten/Lebenspartners, bei Gesellschaften muss auch die Abschrift des Gesellschaftervertrages eingereicht werden. Anhand der Einkommensteuerbescheide wird auch die Einhaltung der Prosperitätsgrenze geprüft. Ein Zuwendungsempfänger darf die Summe der positiven Einkünfte (einschließlich Kapitaleinkünfte) bei Antragstellung im Durchschnitt der letzten 3 Einkommensteuerbescheide bei Ledigen bzw bei Verheirateten/Lebenspartnern nicht überschreiten. e.) Aktuelle Buchabschlüsse des landwirtschaftlichen Betriebes (außer Existenzgründer) für mindestens zwei, maximal drei Wirtschaftsjahre (ggf. inkl. Sonderbetriebsvermögen) mit Nachweis einer angemessenen bereinigten Eigenkapitalbildung f) Berechnung der Umsatzerlöse aus bodengebundener Produktion zum Nachweis, dass das Unternehmen mehr als 25 % der Umsatzerlöse aus der Landwirtschaft erzielt (unter Anrechnung der Beteiligungen an anderen Unternehmen). g.) Berechnung der Großvieheinheiten im Zieljahr gemäß dem Bewertungsgesetz h.) aktuelle Kostenaufstellungen eines Architekten detailliert, nach Projekten differenziert, mit jeweils mindestens drei Angeboten für einzelne Gewerke (Abweichungen sind in begründeten Einzelfällen möglich). i.) Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis Anlage zum Sammelantrag der Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen oder der Betriebsspiegel und/oder Pachtverträge für Flächen, die nicht im Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis enthalten sind

10 Zudem müssen im Rahmen des Punktesystems zur Projektauswahl (Ranking) folgende Nachweise erbracht werden: a.) Nachweis Tiergerechte Haltung nach Anlage 1 Darstellung der Einhaltung der Anforderungen an eine tiergerechte Haltung anhand der konkreten Maße und Bauausführung der geplanten Maßnahme(n) b.) Nachweis Besonders tiergerechte Haltung nach Anlage 2 Darstellung der Einhaltung der Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung anhand der konkreten Maße und Bauausführung der geplanten Maßnahme (z.b. Hühnermobil) c.) Innovative Projekte: Beschreibung des Vorhabens einschl. Vorlage der wissenschaftlichen Studie bzw. näherer Angaben zur wissenschaftlichen Begleitung d.) Direktvermarktung: Darstellung, dass mit der baulichen Maßnahme überwiegend selbst erzeugte landwirtschaftliche Erzeugnisse verkauft werden und der Absatz überwiegend in Niedersachsen stattfindet e.) Andere Investitionen: Nachweis bei Gewächshäusern (einschließlich Innenausstattung) auf Basis der Erkenntnisse im Rahmen des Forschungsverbundprojektes Zukunftsinitiative Niedrigenergie-Gewächshaus (ZINEG) mit einem Nachweis der Energieeinsparung um mindestens 20 % z.b. durch Wärmeschutzverglasung. Auch für andere Fördergegenstände (z.b. Wirtschaftsgebäude mit besonders energiesparender Ausstattung) gilt, dass eine Verbesserung der Umwelt- oder Klimabedingungen gegenüber dem Stand der Technik um mind. 20 % nachzuweisen ist. Zur Antragstellung muss die zu erwartende Verbesserung durch ein entsprechendes Gutachten belegt werden, das von einer vom Antragsteller und dem Bauausführenden unabhängigen Person bzw. Einrichtung erstellt wird, z.b. einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Energieberater oder einer Universität. f.) Ökologischer Landbau Kopie des NAU-C /BV11 Bewilligungsbescheides g.) bei einer Stallbau-Ersatzinvestitionen Nachweis, dass die Stallbau-Ersatzinvestition ohne Ausbau des Bestandes vollzogen wird h.) bei Schaffung von Gülle-Lagerkapazität für mindestens neun Monate Berechnung der Großvieheinheiten (GVE) und des Gülle-/Jaucheanfalls im Zieljahr und die Berechnung der Gülle-Lagerkapazitäten differenziert nach Lagerstätten i.) bei Schaffung von Gülle-Lagerkapazität als Düngerlager Gülleabnahmeverträge, die sich auf mindestens fünf Jahre erstrecken und ein qualifizierter Flächennachweis, falls das Lagervolumen 25 m³ / ha LF übersteigt j.) bei Investitionen in Umweltschutz, Energieeinsparung, Emissionsminderung ausführliche Darstellung der Maßnahme und die zu erwartende Verbesserung, die durch ein Gutachten belegt werden muss

11 6. Beispielrechnungen Im folgenden Abschnitt werden Beispiele dargestellt, welche Förderung möglich ist: 6.1 Junglandwirt baut neuen Boxenlaufstall für Jungvieh und Milchkühe Neubau eines Boxenlaufstalles für Jungvieh und Milchkühe mit Baugrundstückerschließung Aufstockung von 65 Milchkühen auf 80 Milchkühe, 20 Färsen auf 30 Färsen, 30 Jungrinder auf 45 Jungrinder, Nutzung des Junglandwirte-Zuschusses. Erfüllung der Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung (Anlage 1) Baukosten/Kuhplatz inkl. Technik Erschließungskosten Der Erwerb von Quote sowie der Tierkauf für die Bestandsaufstockung sind nicht förderfähig. Boxenlaufstall nach Anlage 1, Aufstockung, Junglandwirt Gesamtkosten der Maßnahme brutto (incl. MwSt.) davon - unbare Eigenleistungen Gebühren Baugenehmigung, Lageplan (behördliche Gebühren) Umsatzsteuer (19 %) des förderfähigen Investitionsvolumens Förderfähiges Investitionsvolumen (netto) förderfähiges bauliches Investitionsvolumen förderfähige Architekturleistungen, Gutachten, Investitionskonzept Betreuung (AFP-Antrag, Abrechnung Gewerke, Verwendungsnachweis) AFP-Zuschuss (20 %) baul. Investitionen, Architekturleist., Gutachten, AFP-Zuschuss (60 %) der Betreuungsleistungen Junglandwirte-Zuschuss (10 %, max ) = Förderung gesamt Finanzierungsbedarf

12 6.2 Neubau eines Schweinemaststalls Erfüllung der Anforderungen an besonders tiergerechte Haltung nach Anlage 1 Neubau eines Öko-Maststalls, teilüberdacht, planbefestigt, eingestreuter Auslauf, 300 Plätze Neubau eines Schweinemaststalls nach Anlage 1 Gesamtkosten der Maßnahme brutto (incl. MwSt.) davon - unbare Eigenleistungen Gebühren Baugenehmigung, Lageplan (behördliche Gebühren) Umsatzsteuer (19 %) des förderfähigen Investitionsvolumens förderfähiges Investitionsvolumen (netto) förderfähiges bauliches Investitionsvolumen förderfähige Architekturleistungen, Gutachten, Investitionskonzept Betreuung (AFP-Antrag, Abrechnung Gewerke, Verwendungsnachweis) AFP-Zuschuss (30 %) baul. Investitionen, Architekturleist., Gutachten, AFP-Zuschuss (60 %) der Betreuungsleistungen = Förderung gesamt Finanzierungsbedarf Anschaffung eines Mobilstalles für Legehennen Für die Legehennenhaltung gelten bei diesem Beispiel die Anforderungen bestmöglicher Tierhaltung nach Anlage 2. Mobile Ställe sind mindestens monatlich umzusetzen. Es wird ein Mobilstall für 1200 Legehennen erworben. Der Tierzukauf ist nicht förderfähig. In diesem Beispiel sind Betreuungsleistungen nicht gesondert förderungsfähig, da die Fördergrenze von 40 % des förderfähigen Investitionsvolumens nicht überschritten werden kann. Anschaffung 1200 er Mobilstall für Legehennen nach Anlage 2 Gesamtkosten der Maßnahme brutto (incl. MwSt.) davon - Gebühren Baugenehmigung, Lageplan (behördliche Gebühren) Umsatzsteuer (19 %) des förderfähigen Investitionsvolumens förderfähiges Investitionsvolumen (netto) förderfähiges bauliches Investitionsvolumen förderfähige Architekturleistungen, Gutachten, Investitionskonzept Betreuung (AFP-Antrag, Abrechnung Gewerke, Verwendungsnachweis) AFP-Zuschuss (40 %) baul. Investitionen, Architekturleist., Gutachten, und Betreuungsleistungen = Förderung gesamt Finanzierungsbedarf

13 6.4 Umbau eines Hofladens Es müssen im Hofladen überwiegend selbst erzeugte landwirtschaftliche Erzeugnisse einsetzt werden und der Absatz muss überwiegend in Niedersachsen erfolgen. Damit sind die besonderen Anforderungen des Verbraucherschutzes im Sinne des AFP erfüllt, wonach die Herstellung der Produkte im Rahmen regionaler Wertschöpfungsketten erfolgen muss. Deshalb kommt diese Investition am ehesten für Betriebe in Betracht, die für ihre Eigenerzeugnisse (wie z.b. Obst oder Spargel) ein Verkaufsgebäude für den Saisonverkauf errichten möchten. Für gewerbliche Hofläden mit einem hohen Anteil an Handelsware ist diese Förderung weniger geeignet. Es sind nur immobile Objekte (z.b. Wände, Fenster, Kühlräume, Installationen) förderfähig, dagegen keine Maschinen wie z.b. Verkaufmöbel, Waagen oder Registrierkassen. In diesem Beispiel sind Betreuungsleistungen nicht gesondert förderungsfähig, da das förderfähige Investitionsvolumen (Investition zum Nettopreis) kleiner als Euro ist. Umbau eines Gebäudes zum Hofladen Gesamtkosten der Maßnahme brutto (incl. MwSt.) davon - unbare Leistungen Gebühren Baugenehmigung, Lageplan (behördliche Gebühren) Betreuung (AFP-Antrag, Abrechnung Gewerke, Verwendungsnachw.) incl. Umstzsteuer Umsatzsteuer (19 %) des förderfähigen Investitionsvolumens förderfähiges Investitionsvolumen (netto) förderfähiges bauliches Investitionsvolumen förderfähige Architekturleistungen, Gutachten, Investitionskonzept AFP-Zuschuss (20 %) baul. Investitionen, Architekturleist., Gutachten, = Förderung gesamt Finanzierungsbedarf Neubau eines Niedrigenergie-Gewächshauses Gewächshäuser (einschließlich Innenausstattung) sind auf Basis der Erkenntnisse im Rahmen des Forschungsverbundprojektes Zukunftsinitiative Niedrigenergie-Gewächshaus förderfähig. Dabei muss eine Verbesserung der Umwelt- oder Klimabedingungen gegenüber dem Stand der Technik um mind. 20 % nachweisbar sein. (Beispiel einer Investition für 5000 Quadratmeter.)

14 Neubau eines Niedrigenergie-Gewächshauses Gesamtkosten der Maßnahme brutto (incl. MwSt.) davon - unbare Leistungen Gebühren Baugenehmigung, Lageplan (behördliche Gebühren) Umsatzsteuer (19 %) des förderfähigen Investitionsvolumens förderfähiges Investitionsvolumen (netto) förderfähiges bauliches Investitionsvolumen förderfähige Architekturleistungen, Gutachten, Investitionskonzept Betreuung (AFP-Antrag, Abrechnung Gewerke, Verwendungsnachweis) AFP-Zuschuss (20 %) baul. Investitionen, Architekturleist., Gutachten, AFP-Zuschuss (60 %) der Betreuungsleistungen = Förderung gesamt Finanzierungsbedarf Neubau einer Mistplatte als Düngerlager Für viele Bio-Betriebe kommt dem zeitgerechten Einsatz von organischen Düngemitteln (z.b. Hühnertrockenkot) eine besondere Bedeutung zu. Aus diesem Grund erwägen einige Betriebe den Bau einer Mistplatte als Düngerlager, welche den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen des Umwelt- und Gewässerschutzes entspricht. Die Abwässer werden in einer Jauchegrube gesammelt. (250m² Lagerplatte und 75m³ Vorgrube) Neubau einer Mistplatte als Düngerlager Gesamtkosten der Maßnahme brutto (incl. MwSt.) davon - unbare Leistungen Gebühren Baugenehmigung, Lageplan (behördliche Gebühren) Betreuung (AFP-Antrag, Abrechnung Gewerke, Verwendungsnachw.) incl. Umstzsteuer Umsatzsteuer (19 %) des förderfähigen Investitionsvolumens förderfähiges Investitionsvolumen (netto) förderfähiges bauliches Investitionsvolumen förderfähige Architekturleistungen, Gutachten, Investitionskonzept AFP-Zuschuss (20 % des förderfähigen Investitionsvolumens) = Förderung gesamt Finanzierungsbedarf

15 7. Ablaufplan einer AFP-Antragstellung a.) Beratungsgespräch mit dem Betriebsberater über die Machbarkeit und Ziele der Betriebsinvestitionen b) Einbeziehung eines Betreuers (wird empfohlen) c.) Baukonzept mit einem Architekten oder einer Betreuungsgesellschaft erstellen und die Gewerke ermitteln d.) Bauantrag stellen die Baugenehmigung muss bei Antragsabgabe im Oktober 2014 vorliegen e.) Fertigstellung des Buchabschlusses des letzten Wirtschaftsjahres zur Ermittlung, ob der Betrieb die AFP-Bedingungen auch im abgelaufenen Jahr erfüllt hat, z.b. Ermittlung des Verhältnisses von landwirtschaftlichen Umsätzen zu gewerblichen Umsätzen (mind. 25% landwirtschaftliche Umsätze) f.) Finanzierungskonzept mit der Hausbank klären, dabei ggf. die Rentenbankkredite anfordern g.) Investitionskonzept ggf. mit Betreuungssgesellschaft erstellen / Vorwegbuchführung von zwei oder drei Wirtschaftsjahren als Grundlage heranziehen, Nachweis für die Wirtschaftlichkeit des Investitionskonzeptes und fachliche Stellungnahme der Betreuungsgesellschaft h.) Ranking nutzen Sammeln von Punkten zur Heraufstufung bei der AFP-Projektauswahl und entsprechende Nachweise oder Gutachten einholen i.) Wissenschaftliche Begleitung bei innovativen Projekten organisieren (Anfragen an das KÖN stellen) j.) rechtzeitig qualifizierte Angebote einholen für die einzelnen Gewerke (mindestens dreifach), Ausnahmen in begründeten Fällen möglich k.) Zusammenstellung des AFP-Antrages mit allen Anlagen, auf Vollständigkeit prüfen l.) Antragsabgabe voraussichtlich Anfang bis Mitte Oktober 2014 bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Geschäftsbereich Förderung, Mars-la-Tour-Str. 1 13, Oldenburg Dieses Merkblatt beschreibt die voraussichtliche Ausgestaltung der AFP-Maßnahmen mit Stand vom 13. Januar 2015 vorbehaltlich der noch ausstehenden Genehmigungen durch die zuständigen Stellen. Alle Angaben sind ohne Gewähr und Änderungen vorbehalten. Ansprechpartner im KÖN: Ulrich Ebert 04262/ , u.ebert@oeko-komp.de und Wilfried Stegmann / w. stegmann@oeko-komp.de

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