Europäisches und Interna2onales Steuerrecht

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1 Europäisches und Interna2onales Steuerrecht Universität Trier Sommersemester 2015

2 Europäisches und interna2onales Steuerrecht Literaturhinweise 2» Literaturhinweise Allgemeine Lehrbücher: - Birk/Desens/Tappe, Steuerrecht, 17. Aufl. 2014, 7 (Rn ) - Englisch, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 22. Aufl., 2015, 4 - Hey, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 22. Aufl., 2015, 13 C Speziell Interna2onales Steuerrecht: - Haase, Interna2onales und Europäisches Steuerrecht, 4. Aufl., Frotscher, Interna2onales Steuerrecht, 4. Aufl., 2015 Gesetzestexte: - Aktuelle Steuergesetze 2015, (Beck sche Textausgaben) - OECD Musterabkommen (h_p:// model- tax- conven2on- ar2cles.pdf) - EUV / AEUV

3 Europäisches und interna2onales Steuerrecht Gliederung 3» Gliederung I Teil 1: Interna.onales Steuerrecht A. Entstehung der Doppelbesteuerung - Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht B. Vermeidung der Doppelbesteuerung - Uni- und bilaterale Maßnahmen (insbes. DBA) C. Formen grenzüberschreitender Tä2gkeit - Direktgeschäde / Betriebstä_en im Ausland - Kapitalgesellschaden / Personengesellschaden D. Verlagerung von Einkünden ( BEPS ) und staatliche Abwehrstrategien - Grenzüberschreitende Verluste / Verrechnungspreise - Hinzurechnungsbesteuerung / Wegzug und Unternehmensverlagerung

4 Europäisches und interna2onales Steuerrecht Gliederung 4» Gliederung II Teil 2: Europäisches Steuerrecht A. Ins2tu2onen Rechtsquellen Kompetenzen B. Steuerharmonisierung I. Indirekte Steuern II. Direkte Steuern C. Einfluss der Grundfreiheiten auf das na2onale und interna2onale Steuerrecht I. Inlandseinkünde von EU- Steuerausländern II. Einkünde im EU- Ausland von Steuerinländern III. Vermeidung von Doppelbesteuerung IV. Außensteuerrecht

5 Europäisches und interna2onales Steuerrecht Einleitung 5» Was ist interna2onales Steuerrecht? Steuerrecht ist na2onales Recht - kein interna2onales Steuergesetzbuch, - kein interna2onales Steuergericht, - keine interna2onale Steuerverwaltung und vor allem - kein interna2onaler Fiskus, dem interna2onales Aulommen zustünde. Ausnahme: EU- Bedienstete (Art. 12 Prot. Nr. 7 + VO 260/68 + Beamtenstatut) Interna2onales Steuerrecht ist Teil na2onaler Rechtsordnungen 1. Steuerliche Erfassung grenzüberschreitender Sachverhalte 2. Na2onale Regelungen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung 3. Völkerrechtliche Verträge (DBA) als Gesetz i.s.d. Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG

6 Europäisches und interna2onales Steuerrecht Einleitung 6» Warum interna2onales Steuerrecht? Sachverhalte, die na2onal besteuert werden, - müssen nicht auf einzelne Staaten beschränkt sein, - können den Anwendungsbereich mehrerer Steuerrechtsordnungen berühren und - können daher mehrfach steuerlich erfasst werden. Zwei grundlegende Formen: im Inland Ansässige ausländische Einkünde im Ausland Ansässige inländische Einkünde

7 Europäisches und interna2onales Steuerrecht Einleitung 7» Warum interna2onales Steuerrecht? Drei grundlegende Ziele: mit den Teilaspekten: Ø Kapitalexportneutralität: - Steuerrecht soll Kapitalabfluss ins Aus- land weder fördern noch bremsen Ansässigkeit Steuer bleibt gleich, gleichgül2g wo inves2ert wird. Ø Kapitalimportneutralität: - Steuerrecht soll We_bewerb nicht behindern Quellenprinzip Steuer bleibt gleich, gleichgül2g von wo inves2ert wird. 1. Angemessener Anteil am interna2onal erzielten Gewinn 2. Gleichbehandlung aller Steuerzahler, unabhängig vom Ort der Einkundsquelle 3. We_bewerbsfähigkeit der Wirtschad + Wirtschadswachstum

8 Europäisches und interna2onales Steuerrecht Einleitung 8» Besteuerung interna2onaler Sachverhalte Interna2onales Steuerrecht: - Besteuerungsrecht souveräner Staaten - im Verhältnis zu anderen souveränen Staaten. Ausgangspunkt = Gebietshoheit bzw. Personalhoheit - Ansässigkeit einer Person (Wohnsitz) Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt (selten: Staatsangehörigkeit) Leistungsfähigkeitsprinzip Abzüge (auch private Abzüge) im Wohnsitzstaat Welteinkommensprinzip - Ort der Einkündeerzielung (Quelle) wirtschadliche Verknüpfung mit dem Quellenstaat Nutzung inländischer Ressourcen Beschränkung auf inländische Sachverhalte

9 Europäisches und interna2onales Steuerrecht Einleitung 9» Entstehung der Doppelbesteuerung Fall 1: Arzt A hat seinen Wohnsitz und seine Praxis in Trier. Aus der Arztpraxis erzielt er einen Gewinn in Höhe von Daneben hat er noch Einkünde aus der Vermietung eines Ferienhauses in Spanien i.h.v im Jahr. Wie werden die ausländischen Einkünde des A besteuert? Wohnsitzstaat besteuert gesamtes Welteinkommen

10 Europäisches und interna2onales Steuerrecht Einleitung 10» Entstehung der Doppelbesteuerung Fall 2: Bauunternehmerin B wohnt und arbeitet in Luxemburg. Ihr Bauunternehmen macht einen Gewinn i.h.v jährlich. Aus ihrem Mietshaus in Trier bezieht sie weitere Einkünde i.h.v im Jahr. Wie werden die inländischen Einkünde der B besteuert?

11 Europäisches und interna2onales Steuerrecht Einleitung 11» Entstehung der Doppelbesteuerung Fall 2: Bauunternehmerin B wohnt und arbeitet in Luxemburg. Ihr Bauunternehmen Quellenstaat macht einen Gewinn i.h.v jährlich. Aus ihrem Mietshaus besteuert in Trier bezieht sie weitere Einkünde i.h.v im Jahr. inländisches Wie werden die inländischen Einkünde der B besteuert? Einkommen

12 Europäisches und interna2onales Steuerrecht Einleitung 12» Entstehung der Doppelbesteuerung Wohnsitzstaat besteuert gesamtes Welteinkommen Quellenstaat besteuert inländisches Einkommen Hinsichtlich der kommt es zur Doppelbesteuerung: - Luxemburg greid zu (Wohnsitzprinzip, Art. 2 [2] L.I.R.) - Deutschland greid zu (Quellenprinzip, 1 Abs. 4, 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG)

13 Europäisches und interna2onales Steuerrecht Einleitung 13» Entstehung der Doppelbesteuerung Deutschland Ausland Zugriff durch verschiedene Staaten führt zur Doppelbesteuerung Vermeidung durch: - Unilaterale Anrechnung im Ausland gezahlter Steuern ( 34c Abs. 1 EStG) oder sta_dessen Abzug gezahlter Steuern ( 34c Abs. 2 EStG) - Bilaterale völkerrechtliche Verträge (Doppelbesteuerungsabkommen, DBA) mit Freistellung (z.t. auch Anrechnung) und i.d.r. Progressionsvorbehalt ( 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3, S. 2 EStG)

14 Europäisches und interna2onales Steuerrecht Teil 1 A I Unbeschränkte Steuerpflicht 14» I. Unbeschränkte Steuerpflicht Natürliche Personen sind unbeschränkt einkommensteuerpflich.g, wenn sie ihren Wohnsitz ( 8 AO) oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ( 9 AO) im Inland haben ( 1 I EStG). Juris=sche Personen sind unbeschränkt körperschapsteuerpflich.g, wenn sie ihre GeschäPsleitung ( 10 AO) oder ihren Sitz ( 11 AO) im Inland haben ( 1 I KStG). Inland = Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Zollausschlussgebiete, Freihäfen + Dreimeilenzone Seeschiffe unter deutscher Flagge (soweit in inländischen Gewässern oder auf hoher See) Festlandsockel nach 1 Abs. 1 Satz 2 EStG bzw. 1 Abs. 3 KStG

15 Europäisches und interna2onales Steuerrecht Teil 1 A I Unbeschränkte Steuerpflicht 15» I. Unbeschränkte Steuerpflicht Wohnsitz ( 8 AO) Nach 8 AO hat jemand seinen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Auf den zeitlichen Umfang der tatsächlichen Nutzung kommt es grundsätzlich nicht an. Auslegung weit und nach rein objek.ven Kriterien Wille eine Wohnung innezuhaben oder aufzugeben, nicht entscheidend Wohnung sind alle Räumlichkeiten, die zum Wohnen geeignet sind. Maßgebend ist die tatsächliche, nicht die rechtliche Verfügungsmöglichkeit. Unerheblich ist, ob dem Steuerpflich2gen das Bewohnen privatrechtlich verboten ist. Wohnungen i.s.d. 8 AO sind: möbliertes Zimmer Unterkund in einer Gemeinschadsbaracke Zweitwohnung, Sommer- oder Jagdhaus Feststehender Campingwagen zu Wohn- und nicht zu Erholungszwecken Hotelzimmer (dauerhad angemietet und ständig verfügbar) Keine Wohnungen i.s.d. 8 AO: Wohnwagen eines fahrenden Zirkusar2sten Wohnmobil in einem Ferienpark. bloße Übernachtungsmöglichkeit (Hotel)

16 Europäisches und interna2onales Steuerrecht Teil 1 A I Unbeschränkte Steuerpflicht 16» I. Unbeschränkte Steuerpflicht Bsp. 1: A ist US- Amerikaner, Direktor einer US- Corp. mit Sitz in den USA und wohnt in Dallas. Die US- Corp. kaud die deutsche D- AG in Düsseldorf. Aus diesem Grunde muss A mehrmals im Jahr nach Deutschland reisen, um bei der D- AG dienstliche Aufgaben wahrzunehmen. Die US- Corp. mietet für A im Hotel Hilton in Düsseldorf ein Zimmer, das dem A bis auf weiteres ständig zur Verfügung steht und in dem er seine Badezimmerar2kel sowie einige Anzüge auewahrt. A hat in diesem Fall in Deutschland einen Wohnsitz begründet und ist damit in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflich2g. Bsp. 2: Eine fün ährige Französin (F) wohnt mit ihren Eltern in Deutschland erzielt Mieteinnahmen aus einem Haus in Schweden, das ihr gehört. F ist in Deutschland mit den Mieteinnahmen unbeschränkt einkommensteuerpflich2g.

17 Europäisches und interna2onales Steuerrecht Teil 1 A I Unbeschränkte Steuerpflicht 17» I. Unbeschränkte Steuerpflicht Gewöhnlicher Aufenthalt ( 9 AO) Nach 9 Satz 1 AO hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen au ält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. kein Unterhalten einer Wohnung beabsich2gtes oder zu erwartendes ständiges Verweilen Aufenthalt für eine gewisse Dauer in diesem Gebiet auch rechtswidrige oder unfreiwillige Aufenthalte (Krankenhaus, Gefängnis). Unwiderlegbare Vermutung ( 9 Satz 2 AO) Gemäß 9 Satz 2 AO wird ein gewöhnlicher Aufenthalt unwiderlegbar für denjenigen vermutet, der sich mehr als sechs Monate zeitlich zusammenhängend im Inland au ält. Bei einem Aufenthalt unter sechs Monaten hängt die Beurteilung vom Einzelfall ab. Hier gibt es keine starre Regelung. Faus\ormel: Aufenthalte von bis zu drei Monaten: idr keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen. Aufenthalte von vier bis zu sechs Monaten: kri2scher Bereich

18 Europäisches und interna2onales Steuerrecht Teil 1 A I Unbeschränkte Steuerpflicht 18» I. Unbeschränkte Steuerpflicht GeschäPsleitung ( 10 AO) Mi_elpunkt der geschädlichen Oberleitung tatsächliche Verhältnisse entscheidend Bes2mmung durch formale Kriterien: Satzung Gesellschadsvertrag Gesetz usw. Sitz ( 11 AO) Liegt der Ort der Geschädsleitung als vorrangiges Kriterium im Inland, kommt es auf den Sitz der Körperschad nicht mehr an.

19 Europäisches und interna2onales Steuerrecht Teil 1 A I Unbeschränkte Steuerpflicht 19» I. Unbeschränkte Steuerpflicht Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht für Personen mit völkerrechtlichen Vorrechten: 1 Abs. 2 EStG: Umqualifika2on der beschränkten in eine unbeschränkte Steuerpflicht Zweck: Vermeidung, dass die genannten Personen in keinem Staat wie unbeschränkt Steuerpflich2ge besteuert werden. Sicherstellung, dass auch die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflich2gen und damit dessen subjek2ve Leistungsfähigkeit in einem Staat berücksich2gt werden. Voraussetzungen ( 1 II S. 1 Hs. 1 EStG): deutsche Staatsangehörigkeit Dienstverhältnis zu einer juris2schen Person des öffentlichen Rechts (zb Diplomaten) oder Bezug von Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse Keine unbeschränkte Steuerpflicht im Wohnsitzstaat ( 1 Abs. 2 Satz 2 EStG) Voraussetzungen ( 1 II S. 1 Hs. 1 EStG): Angehörige ( 15 AO) des Haushalts und weitere Voraussetzung - deutsche Staatsangehörigkeit - keine Einkünde - nur inländische Einkünde keine unbeschränkte Steuerpflicht im Wohnsitzstaat ( 1 Abs. 2 Satz 2 EStG)

20 Europäisches und interna2onales Steuerrecht Teil 1 A II Beschränkte Steuerpflicht 20» II. Beschränkte Steuerpflicht 1 Abs. 4 EStG: Natürliche Personen sind beschränkt einkommensteuerpflich.g, wenn sie weder ihren Wohnsitz ( 8 AO) im Inland haben noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt ( 9 AO) mit ihren inländischen EinkünPen ( 49 EStG). 2 Nr. 1 KStG: Juris=sche Personen sind beschränkt körperschapsteuerpflich.g, wenn sie weder ihre GeschäPsleitung ( 10 AO) noch ihren Sitz ( 11 AO) im Inland haben ( 1 I KStG) mit ihren inländischen EinkünPen ( 49 EStG).

21 Europäisches und interna2onales Steuerrecht Teil 1 A II Beschränkte Steuerpflicht 21» II. Beschränkte Steuerpflicht Beschränkung der Steuerpflicht auf die inländischen EinkünPe i.s.d. 49 EStG Zweck Einkünde, die eine besondere Verbindung zum deutschen Hoheitsgebiet haben. Ursprungs- bzw. Territorialitätsprinzip Tatbestandliche Anknüpfung an Hoheitsgebiet als Rechƒer2gung für die Besteuerung Überblick über die inländischen EinkünPe i.s.d. 49 EStG: Einkünde aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschad ( 13, 14 EStG) Einkünde aus Gewerbebetrieb ( EStG), vor allem - Unterhaltung einer Betriebstäce ( 12 AO) oder Bestellung eines ständigen Vertreters ( 13 AO) im Inland ( 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. a EStG), - als gewerblich qualifizierte künstlerische, sportliche, ar2s2sche, unterhaltende oder ähnliche Darstellung ( 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. d EStG) - Veräußerungen von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaden bei einer Mindestbeteiligung von 1 % ( 49 Abs. 2 Nr. 2 lit. e EStG) Einkünde aus selbstständiger Arbeit nach 18 EStG ( 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG), - die im Inland ausgeübt oder verwertet wird - Unterhaltung einer festen Einrichtung im Inland

22 Europäisches und interna2onales Steuerrecht Teil 1 A II Beschränkte Steuerpflicht 22» II. Beschränkte Steuerpflicht Überblick über die inländischen EinkünPe i.s.d. 49 EStG (II): Einkünde aus nichtselbstständiger Arbeit nach 19 EStG, die im Inland ausgeübt oder verwertet wird ( 49 Abs. 1 Nr. 4 lit. a EStG), bes2mmte Einkünde aus Kapitalvermögen ( 20 EStG), die ein inländischer Schuldner zahlt ( 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG), Einkünde aus der Vermietung und Verpachtung ( 21 EStG), Vermietung und Verpachtung oder Veräußerung unbeweglichen Vermögens, Sachinbegriffen oder Rechten ( 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG), die nicht als gewerblich zu qualifizieren sind (vgl. 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. f EStG), und - im Inland belegen sind, - in einem inländischen öffentlichen Register eingetragen sind oder - in einer inländischen Betriebsstä_e oder anderen Einrichtung verwertet werden. Sons2ge Einkünde ( 22 EStG) - Private Veräußerungsgeschäde nach Nr. 2 ( 49 Abs. 1 Nr. 8 EStG) - Abgeordnetenbezüge Nr. 4 ( 49 Abs. 1 Nr. 8a EStG) - aus sons2gen Leistungen nach Nr. 3 ( 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG) - Leistungen aus der Riester- Rente ( 49 Abs. 1 Nr. 10 EStG).

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