9. Dresdner Verwaltertage Hausgeldforderungen in der Zwangsversteigerung Auswirkungen des BGH-Urteils vom auf die Praxis
|
|
- Benjamin Koenig
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 9. Dresdner Verwaltertage Hausgeldforderungen in der Zwangsversteigerung Auswirkungen des BGH-Urteils vom auf die Praxis Prof. Dr. Florian Jacoby Dresden, 8. März 2016
2 Rangfolge des 10 Abs. 1 ZVG Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstücke gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Range nach dem Verhältnis ihrer Beträge: [0. Kosten des Verfahrens, 109 Abs. 1 ZVG] 1. Bestimmte Kosten einer parallelen Zwangsverwaltung 2. Hausgeldansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren, begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als fünf vom Hundert des nach 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes; 3. Öffentliche Lasten; 4. Eingetragene Rechte [Grundschuld, Hypothek, (Vormerkung)]; 5. Sonstige [ungesicherte] Gläubiger Folie 2
3 Haftungsgefahr 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG LG Köln v S 40/13: Eine Haftung des Verwalters kommt in Betracht, wenn er schuldhaft die Anmeldung von Hausgeldforderungen im Zwangsversteigerungsverfahren unterlässt. Folie 3
4 Agenda I. Aktuelle Entwicklung der BGH-Rechtsprechung 1. Absonderungsrecht in der Insolvenz 2. Keine Erwerberhaftung, kein dingliches Recht 3. Vorrecht schlägt Vormerkung II. Betragsmäßiger und zeitlicher Umfang III. Strategien der Gemeinschaft Folie 4
5 1. Qualifizierung des 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG als Absonderungsrecht in Insolvenz Problem: - Die vor Insolvenzeröffnung offen gebliebenen Ansprüche aus Wirtschaftsplan und Jahresabrechung gegen den insolventen Wohnungseigentümer sind bloße Insolvenzforderungen. - Insoweit kann die Eigentümergemeinschaft allein auf die Insolvenzquote hoffen. Einordnung des 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG: - Nach BGH v IX ZR 120/10 steht der Gemeinschaft ein Absonderungsrecht wegen des Vorrangs aus 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG am Wohnungseigentum zu, - kann also vorrangige Befriedigung aus dem Erlös beanspruchen. Folge: - Kommt es während Insolvenzverfahren zur Zwangsversteigerung, zählt in zeitlicher Hinsicht als Beschlagnahme i.s. 10 ZVG die Insolvenzeröffnung. - Veräußert Insolvenzverwalter freihändig, steht Gemeinschaft wegen ihres Absonderungsrechts ein Erlösanteil zu (LG Landau v S 11/12: Das Absonderungsrecht setzt sich am Erlös fort.). Folie 5
6 2. Erwerberhaftung ein Beispiel Beispiel: Veräußerer zahlt 2010 nicht auf Wirtschaftsplan, also hat Gemeinschaft Zahlungsanspruch gegen Veräußerer. Am wird Erwerber als Eigentümer eingetragen, also hat Gemeinschaft keinen Zahlungsanspruch gegen Erwerber. Kann Gemeinschaft ungeachtet Veräußerung weiterhin wegen Rückstand nach 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG (gegen Erwerber) vorgehen? Lösung war streitig: Ja, Gemeinschaft könne gegen Erwerber auf Duldung der Zwangsvollstreckung, weil 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG dingliche Wirkung entfalte. Nach Gegenmeinung sollte 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG nur Verteilungsregel sein, falls es zur Versteigerung kommt. Folie 6
7 Erwerberhaftung, 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG? Zahlungsschuld wegen Rückständen: (+) Veräußerer Haftung mit gesamten Vermögen Gemeinschaft BGH:? (-) Duldung der Zwangsversteigerung wegen Forthaftung des Grundstücks? Erwerber Haftung mit Grundstück? Folie 7
8 BGH v V ZR 209/12 Das in 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG enthaltene Vorrecht begründet kein dingliches Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft. Daher lehnt der BGH eine Erwerberhaftung aufgrund von 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG ab. Folie 8
9 3. Vorrecht contra Vormerkung Nach Ablehnung einer Erwerberhaftung stellt sich die Frage nach den Wirkungen eines Vorgehens nach 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG, wenn für einen künftigen Erwerber eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist. Folie 9
10 Beispiel Im Grundbuch der Teileigentumseinheit der Eigentümerin ist seit 1999 eine Auflassungsvormerkung zugunsten des Berechtigten eingetragen. Gemeinschaft betreibt wegen Wohngeldansprüche aus dem Jahr 2008 die Zwangsversteigerung. Das Amtsgericht ordnet 2010 die Zwangsversteigerung aus der Rangklasse des 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG an. Die Beteiligten streiten über das Rangverhältnis von Vormerkung und Versteigerungsvorrecht. Folie 10
11 BGH v V ZB 123/13 1. Eine (Auflassungs-)Vormerkung ist im Zwangsversteigerungsverfahren wie ein Recht der Rangklasse 4 des 10 Abs. 1 ZVG zu behandeln. 2. Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft, die die Zwangsversteigerung aus der Rangklasse 2 des 10 Abs. 1 ZVG betreibt, sind gegenüber einer Auflassungsvormerkung stets vorrangig. Diese ist nicht im geringsten Gebot zu berücksichtigen und erlischt mit dem Zuschlag; erwirbt der Vormerkungsberechtigte nach der Beschlagnahme das Eigentum, ist das Verfahren fortzusetzen und nicht gemäß 28 Abs. 1 Satz 1 ZVG einzustellen. Folie 11
12 II. Betragsmäßiger und zeitlicher Umfang Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als fünf vom Hundert des nach 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Folie 12
13 Umfang des Vorrangs Deckelung auf 5 % des Verkehrswert(gutachtens) Erlösverteilung Ablösung durch nachrangigen Gläubiger ( 268 BGB) Erhält die Gemeinschaft durch eine Ablösung Befriedigung im Umfange des Deckels von 5 %, kann sie selbst das Vorrecht (das auf den ablösenden Gläubiger übergeht) in demselben Zwangsversteigerungsverfahren nicht nochmals geltend machen (BGH v V ZB 129/09). Keine Berücksichtigung von Zahlungen des Eigentümers (BGH v V ZB 194/11, ZWE 2012, 437). Folie 13
14 Beispiel zur zeitlichen Beschränkung Eigentümer hat für 2006 und 2007 auf den Wirtschaftsplan nur sporadisch gezahlt. Auch die 2006 beschlossene Abrechnungsspitze für 2005 steht noch aus. In 2008 wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Es kommt 2009 zur Zwangsversteigerung Welche Forderungen der Gemeinschaft sind für 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG zu berücksichtigen? Folie 14
15 Lösung Beispiel Nach BGH v IX ZR 120/10 kommt es als Beschlagnahme - nicht auf die Anordnung der Zwangsversteigerung in 2009, - sondern auf die Insolvenzeröffnung in 2008 an. Daher werden die Hausgeldrückstände aus 2006 und 2007 vom Vorrang des 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG erfasst. Nach der vom BGH v IX ZR 120/10 Rn. 32 zitierten Auffassung des Gesetzgebers fällt die in 2006 beschlossene Abrechnungsspitze 2005 aus dem Zweijahreszeitraum heraus (zweifelhaft angesichts Entstehen erst durch Beschluss, sog. Fälligkeitstheorie). Folie 15
16 III. Strategien der Gemeinschaft Bedenke: Gefahren des Untergangs des Vorrechts - In zeitlicher Hinsicht (2-Jahres-Frist) - In sachlicher Hinsicht (Veräußerung) Möglichkeiten der ZVG-Beteiligung Verwalterbefugnisse Folie 16
17 ZVG-Beteiligung Möglichkeiten der Beteiligung der Gemeinschaft an Zwangsversteigerung - Zwangsversteigerungsantrag ( 15 ZVG) oder Beitritt ( 27 ZVG) zu Fremdantrag verlangt nach 10 Abs. 3 ZVG: Titel Nachweis der Bevorrechtigung Nachweis der Überschreitung des Verzugsbetrags ( 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG): 3 % des Einheitswertes - Anmeldung durch WE-Gemeinschaft bei Fremdantrag ( 45 Abs. 3 ZVG): Nachweis der Bevorrechtigung Strategische Überlegungen Ist Antrag/Beitritt ratsam? (Anmeldung muss immer erfolgen!) - Ohne Zwangsversteigerung droht Verlust des Vorrechts - Aufwand, Voraussetzungen zu erfüllen, - Kostenvorschuss (Verkehrswertgutachten) - Stärke der Rechtsposition (Eigenständigkeit oder Abhängigkeit) Folie 17
18 Vorgehen des Verwalters Anmeldung im Zwangsverwaltungs- [oder Insolvenz-]verfahren Pflicht des Verwalters entsprechend vorzugehen [Haftung]: - 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG: Der Verwalter ist gegenüber den Wohnungseigentümern und gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, Lasten- und Kostenbeiträge, Tilgungsbeträge und Hypothekenzinsen anzufordern, in Empfang zu nehmen und abzuführen, soweit es sich um gemeinschaftliche Angelegenheiten der Wohnungseigentümer handelt Abs. 3 Nr. 4 WEG: Der Verwalter ist berechtigt, im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit Wirkung für und gegen sie die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Nr. 4 zu treffen. Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung: Verwalter hat Eigentümer zu informieren und auf Eigentümerversammlung über Vorgehen entscheiden zu lassen. Folie 18
19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Prof. Dr. Florian Jacoby Direktor der Forschungsstelle für Immobilienrecht, Universität Bielefeld Universitätsstr. 25, Bielefeld
40. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis
40. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis - aktuelle Entwicklungen und praktische Konsequenzen Prof. Dr. Florian Jacoby Rangfolge des 10 Abs. 1 ZVG Ein Recht
MehrMünsteraner Verwalterkonferenz 2016 Wohnungseigentumsrecht versus Insolvenzrecht
Münsteraner Verwalterkonferenz 2016 Wohnungseigentumsrecht versus Insolvenzrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Münster, 15. Januar 2016 Überblick Insolvenzverfahren 1. Auswirkungen für den Insolvenzschuldner
MehrBeitragsforderungen in der Insolvenz des Wohnungseigentümers
Beitragsforderungen in der Insolvenz des Wohnungseigentümers Prof. Dr. Matthias Becker Fachhochschule für Rechtspflege NRW Bad Münstereifel 38. Fachgespräch des ESWiD in Fischen 25. Oktober 2012 25.10.2012
MehrMünsteraner Verwalterkonferenz 2017 Was darf der Insolvenz-/Zwangsverwalter und was nicht?
Münsteraner Verwalterkonferenz 2017 Was darf der Insolvenz-/Zwangsverwalter und was nicht? Prof. Dr. Florian Jacoby Münster, 19. Januar 2017 Gleich oder Ungleich das ist hier die Frage! Insolvenzverwaltung
MehrStuttgarter Verwaltertage 2015 Die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft
Folie 1 Stuttgarter Verwaltertage 2015 Die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft Prof. Dr. Florian Jacoby Stuttgart, 17. September 2015 Grundsätze Eine Wohnungseigentümergemeinschaft nach WEG mit - Kostenverteilung
MehrDie Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 17. August 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Entscheidung im Einzelnen lautet: BGH Urteil vom 13.09.2013 (Az.: V ZR 209/12): Die Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 17. August 2012 wird auf Kosten
Mehr24. Deutscher Verwaltertag
24. Deutscher Verwaltertag Die werdende Eigentümergemeinschaft - Was muss der Verwalter beachten? Prof. Dr. Florian Jacoby Grundsätze Eine Wohnungseigentümergemeinschaft nach WEG mit - Kostenverteilung
MehrMandantenveranstaltung Muss ich oder muss ich nicht (handeln) Peter Hesse
Mandantenveranstaltung 2019 Muss ich oder muss ich nicht (handeln) Pflichten des Verwalters bei Wohngeldrückständen, bei Beendigung des Bestellungszeitraums und bei gerichtlicher Anforderung der Eigentümerliste
MehrGeltendmachung des Vorranges von Wohngeldschulden gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 ZVG. Referent: Rechtsanwalt und Dipl. Rpfl.
Geltendmachung des Vorranges von Wohngeldschulden gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 ZVG Referent: Rechtsanwalt und Dipl. Rpfl. Reiner Heyer I. Voraussetzungen des Vorranges gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG 1.
MehrReform der Rangklasse 2? Änderungsbedarf und Gestaltungsmöglichkeiten
Reform der Rangklasse 2? Änderungsbedarf und Gestaltungsmöglichkeiten Prof. Wolfgang Schneider Hochschule für Wirtschaft und Recht, Berlin Folie 1 Rangklasse 2 in der Zwangsversteigerung Motive des Gesetzgebers
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Februar in dem Zwangsversteigerungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 129/09 BESCHLUSS vom 4. Februar 2010 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 10 Abs. 2 Nr. 1 Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft das Vorrecht
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Juni in dem Zwangsversteigerungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 194/11 BESCHLUSS vom 14. Juni 2012 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 Die von dem Schuldner in einem Zwangsversteigerungsverfahren
MehrLandgericht Landau in der Pfalz
10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG; 49 InsO Landgericht Landau in der Pfalz IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1. Der Wohnungseigentümergemeinschaft steht bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Voreigentümers
Mehr5. Verwalterforum in Bremen VdIV Bremen/Niedersachsen e.v. Aktuelle WEG-Rechtsprechung was muss der Verwalter beachten?
5. Verwalterforum in Bremen VdIV Bremen/Niedersachsen e.v. Aktuelle WEG- was muss der Verwalter beachten? Prof. Dr. Florian Jacoby 18. November 2014 Agenda 1. Ersatzansprüche einzelner Eigentümer 2. Zustimmungserfordernisse
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 124/13. vom. 9. Mai in dem Zwangsversteigerungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 124/13 BESCHLUSS vom 9. Mai 2014 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann,
MehrExtraforum des VNWI. Jahresabrechnung - nach BGH, Urt. v V ZR 44/09
Extraforum des VNWI Jahresabrechnung - nach BGH, Urt. v. 4.12.2009 V ZR 44/09 Prof. Dr. Florian Jacoby, Universität Bielefeld Thesen 1. Die Entscheidung ist keine Überraschung. 2. Die Entscheidung ist
MehrVNWI-Extraforum Attendorn: Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren Haftung des Zwangsverwalters gegenüber der WEG
VNWI-Extraforum Attendorn: Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren Haftung des Zwangsverwalters gegenüber der WEG Prof. Dr. Florian Jacoby, Universität Bielefeld 28./29. August 2009
Mehr58. Dresdner Seminar
58. Dresdner Seminar Wohnungseigentum in der Zwangsverwaltung und -vollstreckung Auswirkungen auf die Verwaltung Prof. Wolfgang Schneider Hochschule für Wirtschaft und Recht, Berlin VdIV Sachsen- Anhalt
MehrWahrnehmung öffentlicher Abgabenpflichten
ESWiD 39. Fachgespräch Fischen im Allgäu Wahrnehmung öffentlicher Abgabenpflichten Prof. Dr. Matthias Becker Fachhochschule für Rechtspflege NRW Bad Münstereifel Grundlagen Prof. Dr. Matthias Becker 2
MehrARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Herbsttagung 2012
ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Herbsttagung 2012 Rangvorrecht der Wohnungseigentümergemeinschaften in der Insolvenz Prof. Dr. Florian Jacoby 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG Ein Recht auf Befriedigung aus dem
MehrDas Sondereigentum in der Zwangs- und Insolvenzverwaltung. Reaktionsmöglichkeiten der WEG?
Das Sondereigentum in der Zwangs- und Insolvenzverwaltung. Reaktionsmöglichkeiten der WEG? 1 Zwangsverwaltung 152 [Aufgaben des Verwalters] (1) Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen
Mehr42. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Haftung wegen mangelhafter Erhaltung
42. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Prof. Dr. Florian Jacoby Agenda I. Aktuelle Entwicklungen 1. BGH v. 13.7.2012 V ZR 94/11: Verzögerte Umsetzung eines
Mehr10. Dresdner Verwaltertage Dauerbrenner Jahresabrechnung Was muss enthalten sein und worüber können die Eigentümer beschließen?
10. Dresdner Verwaltertage Dauerbrenner Jahresabrechnung Was muss enthalten sein und worüber können die Eigentümer beschließen? Prof. Dr. Florian Jacoby Dresden, 6. März 2017 Jahresabrechnung, warum eigentlich?
MehrVNWI-Extraforum Attendorn: Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren Kostenprobleme
VNWI-Extraforum Attendorn: Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren Prof. Dr. Florian Jacoby, Universität Bielefeld 28./29. August 2009 auf Burg Schnellenberg Im Überblick 1. Kostenarten
MehrRechtsfolgen des Vermieterwechsels auf die Abrechnung
Rechtsfolgen des Vermieterwechsels auf die Abrechnung Abrechnungstag der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien 12. Februar 2016 in Ingolstadt 566 BGB: neuer Eigentümer tritt in die Rechte und Pflichten
Mehr19. Pantaenius-Immobilientagung Wohnraummiete in der Insolvenz des Mieters
19. Pantaenius-Immobilientagung Wohnraummiete in der Insolvenz des Mieters Prof. Dr. Florian Jacoby Überblick Insolvenzverfahren 1. Auswirkungen für den Insolvenzschuldner (Wohnraummieter) a) Verlust der
MehrDas Wohngeld in der Zwangsvollstreckung
Das Wohngeld in der Zwangsvollstreckung Prof. Wolfgang Schneider Hochschule für Wirtschaft und Recht, Berlin VdIV Sachsen- Anhalt e.v. Folie 1 Arten der Immobiliarvollstreckung ( 866 Abs. 1 ZPO) I. Eintragung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Februar in der Zwangsverwaltungssache
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 112/06 BESCHLUSS vom 12. Februar 2009 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 89 Abs. 1 Gibt ein Insolvenzverwalter oder Treuhänder einen dem
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Wohnungseigentumssache
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 209/12 Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: URTEIL in der Wohnungseigentumssache ja ja ja Verkündet am: 13. September 2013 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 6. Oktober in der Zwangsversteigerungssache
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 18/11 BESCHLUSS vom 6. Oktober 2011 in der Zwangsversteigerungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 268 Abs. 1 Betreibt der Gläubiger die Zwangsversteigerung aus Ansprüchen,
MehrDNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: letzte Aktualisierung: 10. August 2012
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 111572 letzte Aktualisierung: 10. August 2012 ZVG 10, 28; BGB 883 Abs. 2 Wirkung einer eingetragenen
MehrWas tun, wenn das Hausgeld ausbleibt?
Was tun, wenn das Hausgeld ausbleibt? Inhalt: Lohnpfändung Antrag nach 850 c Abs.4 ZPO Anordnung der Zwangsverwaltung Versorgungssperre Zwangshypothek Eine der wesentlichen Pflichten des WEG- Verwalters
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. Mai in dem Zwangsversteigerungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 123/13 BESCHLUSS vom 9. Mai 2014 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja ja ja ZVG 10 Abs. 1 Nr. 2 und 4, 28 Abs. 1 Satz 1; BGB 883 Abs. 2; WEG 16 Abs.
MehrBGB 883 Abs. 2 S. 2; ZVG 26, 27, 28, 44, 48 Vormerkungswirkung im Falle eines Beitritts des Finanzamts zum Zwangsversteigerungsverfahren
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 95516# letzte Aktualisierung: 2. Juli 2009 BGB 883 Abs. 2 S. 2; ZVG 26, 27, 28, 44, 48 Vormerkungswirkung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. März in der Teilungsversteigerungssache
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 67/13 BESCHLUSS vom 20. März 2014 in der Teilungsversteigerungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 88; BGB 749 Abs. 1; ZVG 180 Abs. 1 Hat ein Gläubiger den Anspruch
MehrVorrecht gem. 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG (Hausgeld) kein dingliches Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 5zr209_12 letzte Aktualisierung: 31.10.2013 BGH, 13.9.2013 - V ZR 209/12 ZVG 10 Abs. 1 Nr. 2 Vorrecht gem. 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG (Hausgeld) kein dingliches Recht
MehrVorwort 9. Abkürzungsverzeichnis 13. Verzeichnis der Muster 17. A Vollstreckungsversteigerung 21
Inhaltsübersich t Seite Vorwort 9 Abkürzungsverzeichnis 13 Verzeichnis der Muster 17 A Vollstreckungsversteigerung 21 1 Überlegungen vor Beantragung des Zwangsversteigerungsverfahrens 21 2 Voraussetzungen
Mehr19. Pantaenius-Immobilientagung Die Instandsetzung von Fenstern: Wem gehören sie, wer setzt instand, wer zahlt?
19. Pantaenius-Immobilientagung Die : Wem gehören sie, wer setzt instand, wer zahlt? Prof. Dr. Florian Jacoby Agenda I. Grundlagen II. III. IV. Was gehört wem? Wer setzt instand? Wer zahlt? Folie 2 1.
MehrRepetitorium Kreditsicherungsrecht 5. Haftungsverband (Montag, )
Repetitorium Kreditsicherungsrecht 5. Haftungsverband (Montag, 04.05.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir heute? 1
MehrZIS-Abendsymposion am Vereinbarungen bei der Verwertung von Sicherheiten in der Insolvenz. Von VorsRiBGH Dr. H. G.
am 12.10.2010 Vereinbarungen bei der Verwertung von Sicherheiten in der Insolvenz Von VorsRiBGH Dr. H. G. Ganter, Karlsruhe Selbsteintritt Selbsteintrittsrechts eines Gläubigers, dem ein Absonderungsrecht
MehrWohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42
Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) Vom 15. März 1951 (BGB1 I S. 175, ber. S. 209) Zuletzt geändert durch das Gesetz
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 82/17 Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit ja nein ja Verkündet am: 8. Dezember 2017 Weschenfelder Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin
Mehr5: Vollstreckung wegen Geld in das unbewegliche Vermögen
5: Vollstreckung wegen Geld in das unbewegliche Vermögen A. Überblick B. Titel und titulierter Anspruch C. Zwangsversteigerung I. Überblick II. Beschlagnahme III. Versteigerungsverfahren D. Zwangsverwaltung
Mehr11. Dresdner Verwaltertage
11. Dresdner Verwaltertage Der Neubau in der Wohnungseigentümerverwaltung und die Geltendmachung von Mängelrechten im Sonder- und Gemeinschaftseigentum Prof. Dr. Florian Jacoby Dresden, 5. März 2018 I.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 202/14 vom 19. November 2015 in dem Zwangsverwaltungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
MehrWohngeldtitel Was dann? Probleme der Vollstreckung wegen Wohngeldforderungen
titel Was dann? Probleme der Vollstreckung wegen forderungen Professor Dr. Matthias Becker Fachhochschule für Rechtspflege NRW Bad Münstereifel 1 Themenübersicht Ausgangsfall titel Urteil Möglichkeiten
MehrXXII. Naumburgseminar
XXII. Naumburgseminar Die Prof. Dr. Florian Jacoby Im Überblick 1. Grundlagen 2. Ansprechpartner 3. Die Nutzung des Vorrangs 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG 4. Verteilung der Kosten der Zwangsversteigerung 5. Haftung
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. InsO 49, 27, ZVG 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, WEG 16, 28
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 120/10 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 21. Juli 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
MehrVNWI-Winterseminar Casino Hohensyburg Musterabrechnung für Wohnungseigentümergemeinschaften
VNWI-Winterseminar Casino Hohensyburg für Wohnungseigentümergemeinschaften Prof. Dr. Florian Jacoby Block Darstellung der Gesetzessystematik ( 28, 16 WEG; 259 BGB) Gesetzessystematik 28 Abs. 5 WEG unterscheidet:
MehrDachverband Deutscher Immobilienverwalter 25. Deutscher Verwaltertag Berlin, September Fachforum
Fachforum Was ist beim Rechtserwerb durch die Wohnungseigentümergemeinschaft zu beachten? Rechtlicher Ausgangspunkt 10 Abs. 1 WEG: Inhaber der Rechte und Pflichten nach den Vorschriften dieses Gesetzes,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Mai in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 46/14 BESCHLUSS vom 10. Mai 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 240, 767, 794 Abs. 1 Nr. 5, 797 InsO 85, 86, 180 Abs. 2, 184 Zu der Frage, ob und
MehrZwangsversteigerung. 14. Zuzahlungsbetrag
11.998 11.1001 Zwangsversteigerung 14. Zuzahlungsbetrag 11.997 11.998 Hat der Ersteher außer dem baren Meistgebot einen weiteren Zuzahlungsbetrag nach den 50, 51 ZVG zu zahlen, ist durch den Teilungsplan
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. Juli in der Zwangsversteigerungssache
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 178/09 BESCHLUSS vom 22. Juli 2010 in der Zwangsversteigerungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 10 Abs. 1 Nr. 2, 22 Abs. 1 Welches das für die Rangklasse 2 des 10
MehrDachverband Deutscher Immobilienverwalter 23. Deutscher Verwaltertag Berlin, September 2015
Zwangsvollstreckung und Zwangsversteigerung Was muss der Verwalter beachten? Drei Gebote: Gebot der Vollstreckungsmaximierung Gebot der Kostenminimierung Gebot der Verfahrensbegleitung Erste Überlegungen
MehrArbeitstreffen Verband Haus & Grund Ostwestfalen-Lippe e.v.
Forschungsstelle für Immobilienrecht Arbeitstreffen Verband Haus & Grund Ostwestfalen-Lippe e.v. zum WEG: Beschlusskompetenzen, Heizkörper und Sondereigentumslisten Prof. Dr. Florian Jacoby Beschlusskompetenz
MehrImmobiliarsachenrecht. Gliederung der Vorlesung
Gliederung der Vorlesung a) in der Ausübungskonkurrenz b) in der Vollstreckungskonkurrenz a) gesetzliche b) gewillkürte 3. Der Rangvorbehalt 4. Rangänderungen 28. Juni 2012 Notar Dr. Christian Kesseler
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. Oktober in dem Zwangsversteigerungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 65/15 BESCHLUSS vom 29. Oktober 2015 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 Die Aufstellung des geringsten Gebots und
MehrAltlasten in der Zwangsversteigerung
Altlasten in der Zwangsversteigerung von Rechtsanwalt Andreas Schoß Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter I. Einführung Zunächst soll zur Einführung in das Thema dargestellt werden, wie die Begriffe Altlasten
MehrDer Eigentümer-und Vermieterwechselbeim Verkauf einer Immobilie Rechtsfolgen für die Verwalterpraxis
Dresden/Erfurt, den 4./.5. März 2013 Der Eigentümer-und Vermieterwechselbeim Verkauf einer Immobilie Rechtsfolgen für die Verwalterpraxis Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer A. Eigentümerwechsel
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF V ZR 269/12 BESCHLUSS vom 21. November 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann,
MehrExtraforum Attendorn 5 Jahre Musterabrechnung des VNWI im Praxistest: Was hat sich bewährt? Was ist zu ändern?
Extraforum Attendorn 5 Jahre Musterabrechnung des VNWI im Praxistest: Was hat sich bewährt? Was ist zu ändern? Prof. Dr. Florian Jacoby Attendorn, 26./27.8.2016 Themen I. Dogmatische Grundlage für die
MehrLandesverwaltungsvollstreckungsgesetz Rheinland-Pfalz
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz Rheinland-Pfalz Kommentar für die Praxis Bearbeitet von Torsten Heuser überarbeitet 2011. Taschenbuch. 172 S. Paperback ISBN 978 3 7922 0079 7 Format (B x L): 14,5
MehrInhaltsverzeichnis. Seite Vorwort... 5 Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... 23
Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort... 5 Literaturverzeichnis... 21 Abkürzungsverzeichnis... 23 Kapitel A Forderungen der Gemeinde I. Privilegierte Forderungen... 27 1. Welche Forderungen sind privilegiert?...
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 82/11 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 4. November 2011 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrBGH klärt: So sind Gebote bei unterschiedlich belasteten Miteigentumsanteilen zu erstellen
TEILUNGSRSTEIGERUNG BGH klärt: So sind Gebote bei unterschiedlich belasteten Miteigentumsanteilen zu erstellen von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz Endlich hat der BGH geklärt, wie das sog. geringste
MehrUmsatzsteuer bei der Verwertung von Sicherheiten in der Insolvenz
ZIS-Abendsymposion 20. November 2007 Umsatzsteuer bei der Verwertung von Sicherheiten in der Insolvenz von RiBGH Dr. Hans Gerhard Ganter, Karlsruhe 1 Gliederung I. Verwertung durch den Insolvenzverwalter
MehrZPO Felix Loth
ZPO 19.06.2012 Felix Loth Gliederung WEGEN Geldforderung IN körperliche Sachen Pfändung (Sicherung) Verwertung IN Forderungen Pfändung (Sicherung) Verwertung IN unbewegliches Vermögen Verwertung WEGEN:
MehrFAQ zum Insolvenzverfahren der GENO Wohnbaugenossenschaft eg
FAQ zum Insolvenzverfahren der GENO Wohnbaugenossenschaft eg 1. Wie ist der Stand des Verfahrens? 1.1 Insolvenzantrag Die GENO Wohnbaugenossenschaft eg hat am 24. Mai 2018 einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht
MehrKlausur vom 27. Januar 2015
Zwangsvollstreckungsrecht Klausur vom 27. Januar 2015 Prof. Dr. Florian Jacoby S ist Landwirt. Er ist alleiniger Eigentümer des von ihm betriebenen unbelasteten Landguts. Zur Bewirtschaftung benutzt er
MehrSicherungsrechte. Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek. -- Übersicht --
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Sicherungsrechte Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek -- Übersicht -- I. Sicherungsgut 2 II. Bestellung 2 III. Verwertungsbefugnis des Inhabers
Mehr37. Fachgespräch des Evangelischen Siedlungswerkes in Deutschland Ahndung von Verstößen eines Mieters gegen Gebrauchsregelungen der Eigentümer
37. Fachgespräch des Evangelischen Siedlungswerkes in Deutschland Ahndung von Verstößen eines Mieters gegen en der Eigentümer Prof. Dr. Florian Jacoby, Ein aktueller Fall Bei seinem Auszug beschädigt der
MehrVerwertung unbeweglicher Gegenstände im Insolvenzverfahren
Verwertung unbeweglicher Gegenstände im Insolvenzverfahren Dipl. Rpfl. (FH) Ulrich Adam Amtsgericht Lüneburg I. Verwertung durch den Absonderungsberechtigten Absonderungsberechtigte: a) dingliche Gläubiger:
MehrInsolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr.
Wiederholungsfragen Was ist die spezifische Funktion der Anfechtung nach 130, 131? Welche Rechtsfolgen kann die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung auslösen? Welche Qualität hat der Rückgewähranspruch
MehrWEG-Verwalterforum Hannover
WEG-Verwalterforum Hannover 15. März 2016 Rechnungswesen in der WEG-Verwaltung WEG - Jahresabrechnung 1. Darstellung der Gesetzessystematik 2. Bestandteile der Jahresabrechnung 3. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 26. März in dem Zwangsverwaltungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 140/13 BESCHLUSS vom 26. März 2014 in dem Zwangsverwaltungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 1147, 1030; ZPO 325, 727, 794 Abs. 1 Nr. 5, 800; ZVG 146, 150 Abs.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 182/14 BESCHLUSS vom 11. Februar 2016 in dem Zwangsverwaltungsverfahren ECLI:DE:BGH:2016:110216BVZB182.14.0 - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2016
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Februar in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 175/11 BESCHLUSS vom 7. Februar 2013 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 54, 63 Abs. 2; 209 Abs. 1 Nr. 1 Reicht die Insolvenzmasse bei gewährter
MehrDie rechtlichen Rahmenbedingungen für ein Verbandsdarlehen
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für ein Verbandsdarlehen RA Dr. Michael Casser Vorsitzender des Verbands der nordrhein-westfälischen Immobilienverwalter (VNWI e.v.) Tagung Düsseldorf 29.08.16 Kann eine
MehrHaus & Grund Haus und Grund GmbH
Haus & Grund Haus und Grund GmbH des Haus-, Wohnungsund Grundeigentümervereins Mülheim-Ruhr e.v. Verwaltervertrag für Wohnungseigentum Zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer des Hauses/der Häuser
MehrNachfolgend erhalten Sie Antworten zu den erfahrungsgemäß häufigsten Fragen rund um die Verwaltung und Betreuung eines Objektes.
Nachfolgend erhalten Sie Antworten zu den erfahrungsgemäß häufigsten Fragen rund um die Verwaltung und Betreuung eines Objektes. 1. Was ist beim Verkauf der Wohnung zu beachten? 2. Was bewirkt der Eigentümerwechsel?
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
13 Wx 17/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 T 216/05 Landgericht Potsdam 31 II 7/05 WEG Amtsgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Wohnungseigentumssache betreffend
MehrZwischen. und. nachstehend "Verwalter" genannt, wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Bestellung und Abberufung des Verwalters
Verwaltervertrag für Gemeinschaftseigentum Zwischen der Gemeinsc haft d er Eig entüme r des Hauses in der Musterst r. 1 i n 1000 Muste rs tadt und der KUBON Im mobili en Gmb H, Sta u 144 in 26122 Olden
MehrSicherungsrechte. Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek. -- Übersicht --
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Sicherungsrechte Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek -- Übersicht -- I. Sicherungsgut 2 II. Bestellung 2 III. Verwertungsbefugnis des Inhabers
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Oktober in dem Zwangsvollstreckungsverfahren während der Insolvenz
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 197/11 BESCHLUSS vom 10. Oktober 2013 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren während der Insolvenz Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 152, 155, 161; BGB 1123, 1124 Wird ein
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Mai in der Grundbuchsache
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 197/10 BESCHLUSS vom 19. Mai 2011 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 32 Abs. 1; GBO 38 Ein Insolvenzvermerk ist auch dann in das Grundbuch einzutragen,
MehrA) Ansprüche des E gegen A auf Herausgabe des Kfz-Briefes des Lieferwagens
Fall 36: "Autoschicksale" A ist Inhaber einer Schreinerei, die er auf seinem Grundstück betreibt. Auf dem Grundstück befinden sich einige Kraftfahrzeuge, die A für seinen Betrieb einsetzt. Des weiteren
MehrChristiane Arendt. Die Haftung für rückständige Lasten- und Kostenbeiträge im Wohnungseigentumsgesetz I/TXF
Christiane Arendt Die Haftung für rückständige Lasten- und Kostenbeiträge im Wohnungseigentumsgesetz I/TXF Inhaltsverzeichnis Seite Einleitung i A. Struktur des Wohnungseigentums 6 I. Historischer Überblick
MehrInsolvenz eines WEG-Verwalters: Handlungsoptionen für die Eigentümer - Pflichten des Beirats
Insolvenz eines WEG-Verwalters: Handlungsoptionen für die Eigentümer - Pflichten des Beirats Auswahl eines geeigneten Verwalters und Procedere des Verwalterwechsels Oliver Dr. Elzer Grundlagen Verwalter
MehrDeutscher Mietgerichtstag 2014 Arbeitskreis 6 Kaution bei Eigentümerwechsel, Zwangsverwaltung und Insolvenz
Deutscher Mietgerichtstag 2014 Arbeitskreis 6 bei Eigentümerwechsel, Zwangsverwaltung und Insolvenz Prof. Dr. Florian Jacoby Gliederung I. Fallgestaltungen II. III. Prinzipien Rechte des Mieters in den
MehrKreditsicherung durch Grundschulden
Kreditsicherung durch Grundschulden von Dr. Heinz Gaberdiel Fünfte, völlig neu bearbeitete Auflage Deutscher Sparkassenverlag Stuttgart Inhalt Vorwort 12 Erster Teil Das dingliche Recht Grundschuld 1 Die
MehrDNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung:
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11407 letzte Aktualisierung: 21.10.2005 BGB 566b, 1123, 1124; ZPO 829 ff., 865; ZVG 20, 21, 57, 57b, 146, 148 Pfändung von Mietforderungen: Auswirkungen
MehrMehr Rechte für die WEG-Gemeinschaft 6. Abkürzungen 7 Das Wichtigste in Kürze 9. Die Änderung des WEG 17. Die Forderungen der GdW 21
Schnellübersicht Mehr Rechte für die WEG-Gemeinschaft 6 Abkürzungen 7 Das Wichtigste in Kürze 9 Die Änderung des WEG 17 Die Forderungen der GdW 1 Der Umfang des Privilegs 7 Die Durchsetzung der Forderung
MehrDie Kostentragung für die Zustimmung zum Eigentumsübergang nach 12 WEG
Die Kostentragung für die Zustimmung zum Eigentumsübergang nach 12 WEG 12 WEG Veräußerungsbeschränkung Ziel der Vorschrift : Gemeinschaft ist unauflöslich, daher berechtigtes Interesse an künftigen Miteigentümern
MehrV E R W A L T E R V E R T R A G zwischen
V E R W A L T E R V E R T R A G zwischen der und A bis Z Hausverwaltungs und -vermietungs GmbH Uferstr. 22 5O996 K ö l n vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Evelyn Pauly-Rummel wird folgender Vertrag
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Dezember in dem Zwangsversteigerungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 124/11 BESCHLUSS vom 15. Dezember 2011 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 87 Abs. 1 Wird die Zuschlagsentscheidung entgegen der Regelung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 30. März in der Zwangsversteigerungssache
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 185/11 BESCHLUSS vom 30. März 2012 in der Zwangsversteigerungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 10 Abs. 1 Nr. 3; KAG BW 13 Abs. 3, 27 Kommunale Abgaben für die Wasserversorgung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 16/16 BESCHLUSS vom 9. März 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:090317BIXZA16.16.0 - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof.
MehrDie Zahlungsunfähigkeit des Eigentümers. Vortrag auf dem. des Kölner Haus- und Grundbesitzervereins von 1888
Eigentümers Rechtsanwalt Martin Jäger Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Vortrag auf dem Tag des Wohnungseigentums des Kölner Haus- und Grundbesitzervereins von 1888 6. September 2008 Rechtsanwälte
MehrDNotI. Dokumentnummer: 5zb161_12 letzte Aktualisierung: BGH, V ZB 161/12. BGB 268 Abs. 1 u. 3; ZVG 30
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 5zb161_12 letzte Aktualisierung: 4.11.2013 BGH, 12.9.2013 - V ZB 161/12 BGB 268 Abs. 1 u. 3; ZVG 30 Zur Befriedigung erforderlicher Betrag i. S. v. 268 Abs.
Mehr