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1 Juristische Lehrgänge Verlagsges.mbH & Co. KG Alter Fischmarkt MÜNSTER Seit einiger Zeit bieten wir den Kunden des Klausurenkurses mit Korrektur die Möglichkeit, die eigenen Ausarbeitungen auch per in eingescannter Form als PDF-Datei zur Korrektur einzusenden. Als weitere Neuerung führen wir nun sukzessive die digitale Korrektur derjenigen Ausarbeitungen ein, die uns per Mail eingeschickt werden. Damit auch Ihre Ausarbeitung digital korrigiert werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: der Betreff Ihrer Mail muss wie folgt aufgebaut sein: Ihr Nachname Ihre Kundennummer Klausurnummer Beispiel: Mustermann D45 der Name der PDF-Datei Ihrer Ausarbeitung muss ebenfalls den gleichen Aufbau haben Ihr Nachname Ihre Kundennummer Klausurnummer Beispiel: Mustermann D45.pdf pro bitte nur eine Ausarbeitung einsenden Ihre Ausarbeitung senden Sie bitte an die adresse klausur@alpmann-schmidt.de Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir in der Einführungsphase nicht garantieren können, dass Ihre Ausarbeitung digital korrigiert wird, auch wenn sie die oben genannten Kriterien erfüllt. Wir behalten uns vor, Ihre Einreichung auszudrucken, sie auf herkömmlichem Weg korrigieren zu lassen und Ihnen per Post zurückzusenden. Mittelfristig streben wir aber die digitale Korrektur sämtlicher digitaler Klausureinreichungen an. Natürlich haben Sie auch weiterhin die Möglichkeit, Ihre Ausarbeitung per Post an uns einzusenden. Diese wird dann auf herkömmlichen Weg korrigiert und an Sie zurückgeschickt.

2 Klausuren für das 2. Examen C 77 Aktenauszug Gerichtliche Entscheidung/ Zwangsversteigerungs- und allg. Zwangsvollstreckungsrecht Monika Geller/Günter Marschollek Dr. Heribert Quint R e c h t s a n w a l t Frankentraße Köln Tel Fax An das Amtsgericht Köln, B r ü h l AMTSGERICHT BRÜHL E I N G E G A N G E N Namens der Eheleute 1) Elisabeth Worm, Jahnstr. 11, Brühl, 2) Hans Worm, Jahnstr. 11, Brühl, Kläger, erhebe ich K l a g e gegen den Kaufmann Willi Müller, Schillerring 31, Brühl, Beklagten, mit der ich beantrage zu erkennen: 1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss vom 13. Juli 2015 (3 K 43/15 AG Brühl) wird für unzulässig erklärt; 2. Es wird festgestellt, dass die Eheleute Heinrich Nagel und Käthe Nagel, geb. Germand in Brühl, Blasbacherstr. 3, als die Käufer des Hausgrundstücks Brühl, Jahnstr. 11, eingetragen im Grundbuch von Brühl, Band 31, Blatt 420, den Klägern die von ihnen im Hausgrundstück Brühl, Jahnstr. 11, bewohnte Wohnung nebst Garage gegen Zahlung einer monatlichen Miete von insgesamt 650 ab 1. November 2015 vermietet haben.

3 2 C 77 B e g r ü n d u n g: Die Klägerin zu 1) war Eigentümerin des Hausgrundstücks Brühl, Band 31, Blatt 420. In einem Zwangsversteigerungsverfahren gegen die Klägerin, welches beim Amtsgericht Brühl unter dem Aktenzeichen 3 K 43/15 anhängig war, hat der Beklagte diesen Grundbesitz ersteigert und durch Beschluss vom 13. Juli 2015 den Zuschlag zu einem Gebot von erhalten. Beweis: Die Akten 3 K 43/15 AG Brühl. Aufgrund des Zuschlagsbeschlusses vom 13. Juli 2015, welcher den Klägern am zugestellt wurde, betreibt der Beklagte als der Ersteher gemäß 93 ZVG die Zwangsvollstreckung. Nachdem der Beklagte zunächst schon der Einstellung der Zwangsvollstreckung zugestimmt hatte, hat er nunmehr erneut den Gerichtsvollzieher Fischer in Brühl beauftragt, die Zwangsräumung vorzunehmen. Der Gerichtsvollzieher Fischer hat Termin zur Zwangsräumung auf Freitag, den 11. Dezember 2015, anberaumt. Beweis: Nachricht von Gerichtsvollzieher Fischer vom 10. November 2015, in der Anlage beigefügt. Zur Durchführung dieser Zwangsvollstreckung ist der Beklagte jedoch nicht mehr legitimiert; denn er hat mit Vertrag vom 18. August 2015 den Grundbesitz an die Eheleute Heinrich und Käthe Nagel in Brühl, Blasbacherstr. 3, verkauft. Beweis: Vertrag vom 18. August 2015 Nr. 472 der Urkundenrolle für 2015 des Notars Lattermann in Brühl. Außerdem haben die Kläger mit den Käufern und dem Beklagten einen Vertrag geschlossen, aufgrund dessen sie zum Besitz der Wohnung berechtigt sind. Am 6. Oktober 2015 haben sich nämlich die Parteien und die Eheleute Nagel als Käufer des ersteigerten Grundstücks dahin geeinigt, dass die Kläger als Mieter in dem Hause Jahnstr. 11 verbleiben, während bis zu dieser Einigung die Kläger ohne Rechtsgrund das Grundstück noch bewohnt hatten. Beweis: Eidliche Parteivernehmung des Beklagten und Zeugnis des Rechtsanwalts Schäfer in Brühl. Am darauffolgenden Tage, dem 7. Oktober 2015, suchten die Kläger Herrn Rechtsanwalt Schäfer auf, der schon aus der Zeit des Zwangsversteigerungsverfahrens mit dem gesamten Fragenkomplex vertraut war, und berichteten ihm, was sie im Einzelnen am 6. Oktober 2015 mit dem Beklagten und den Eheleuten Nagel mündlich vereinbart hatten. Herr Rechtsanwalt Schäfer nahm hierüber die als Anlage abschriftlich beigefügte Erklärung auf. Beweis: Zeugnis des Rechtsanwalts Schäfer. Die Kläger sind daher, wie die Erklärung unter Ziffer 2 ergibt, als Mieter anzusehen. In Anerkennung der Richtigkeit dieser Vereinbarung hatte der Beklagte den bereits auf den 19. Oktober 2015 angesetzten Räumungstermin aufheben lassen. Jetzt plötzlich will er abermals eine Zwangsräumung durchführen. Vermutlich wollen der Beklagte und die Eheleute Nagel auf einmal nicht mehr an der Vereinbarung vom 6. Oktober 2015 festhalten. An diese sind sie jedoch nach wie vor gebunden. Offenbar tritt der Beklagte als Strohmann der Eheleute Nagel auf. Mit Rücksicht auf die Nähe des Räumungstermins wird beantragt, bis zur Entscheidung über diesen Rechtsstreit die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss einstweilen einzustellen und den Gerichtsvollzieher Fischer in Brühl anzuweisen, von der Durchführung des angesetzten Räumungstermins Abstand zu nehmen. Im Übrigen wird beantragt, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen durch schriftliches Versäumnisurteil zu entscheiden. Der Gerichtskostenvorschuss ist nach einem Streitwert von dem Betrag des Gebots, das zum Zuschlag geführt hat und das in etwa auch dem Wert des Grundstückes entsprechen wird beigefügt. Rechtsanwalt

4 C 77 3 Anlage 1: Mitteilung des Gerichtsvollziehers Fischer vom 10. November 2015 mit dem angegebenen Inhalt. Anlage 2: E r k l ä r u n g Hierdurch erklären wir, die unterzeichnenden Eheleute Hans Worm und Elisabeth Worm, Brühl, Jahnstraße 11, zur Vorlage bei Behörden und Privatpersonen Nachstehendes und sind bereit, es jederzeit als Zeugen zu bestätigen: Wir haben am 6. Oktober 2015 zusammen mit den Eheleuten Nagel, Brühl, und mit den Eheleuten Müller verhandelt. Herr Müller will bekanntlich als Verkäufer des Grundstücks die Räumung gegen die Eheleute Worm betreiben. In der Vereinbarung wurde Folgendes festgelegt: 1. Der auf den 19. Oktober 2015 anstehende Räumungstermin aus dem Zuschlagsbeschluss soll aufgehoben werden. 2. Die Eheleute Worm zahlen den Eheleuten Nagel ab 1. November 2015 eine monatliche Miete von 600 und 50 für die Garage. 3. Die Eheleute Nagel verpflichten sich, das von Herrn Müller gekaufte Haus Brühl, Jahnstraße 11, innerhalb Jahresfrist den Eheleuten Worm zum Kauf anzubieten. 4. Die Frist von einem Jahr wurde deshalb gewählt, um den Eheleuten Worm die Möglichkeit zu geben, die Finanzierung des Rückkaufs sicherzustellen, und um genügend Zeit zu haben, um alle Voraussetzungen für den Abschluss der Verträge gemäß Ziffer 3 zu schaffen. Brühl, den 7. Oktober 2015 Amtsgericht Brühl 3 C 722/15 B e s c h l u s s in Sachen Die auf Räumung der Wohnung der Kläger im Hause Brühl, Jahnstraße 11, gerichtete Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss 3 K 43/15 vom 13. Juli 2015 wird einstweilen bis zum Erlass des Urteils eingestellt. Brühl, den 24. November 2015 Amtsgericht gez. Schmiele, Richter am Amtsgericht

5 4 C 77 RECHTSANWÄLTIN SILKE EDEL HOLZHAUSER STR Köln TEL Köln, den 15. Dezember 2015 An das Amtsgericht B r ü h l AMTSGERICHT BRÜHL E I N G E G A N G E N In Sachen 3 C 722/15 melde ich mich für den Beklagten, der sich gegen die Klage verteidigen will. Demgemäß werde ich in der mündlichen Verhandlung den Antrag verlesen, die Kläger mit der Klage abzuweisen. Vorab muss hinsichtlich beider Klageanträge die sachliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts Brühl gerügt werden. Die Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich für den Klageantrag zu 1) zwingend aus 802 ZPO; auch der Streitwert der Feststellungsklage übersteigt die amtsgerichtliche Zuständigkeit bei weitem. Zur Sache wird hilfsweise Folgendes vorgetragen: Es ist richtig, dass der Beklagte das Hausgrundstück, das früher im Eigentum der Klägerin stand, durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erworben hat. Dagegen wird bestritten, dass der Beklagte der Einstellung der Zwangsvollstreckung zugestimmt habe. Er hat lediglich den Räumungstermin, der auf den 19. Oktober 2015 angesetzt war, aufheben lassen, dann aber erneut dem Gerichtsvollzieher Räumungsauftrag erteilt, worauf der Räumungstermin auf den 11. Dezember 2015 angesetzt wurde. Über den Anlass zur Aufhebung des Termins vom 19. Oktober 2015 wird noch zu sprechen sein. Es ist ferner richtig, dass der Beklagte das Hausgrundstück an die Eheleute Nagel verkauft hat. Diese sind jedoch noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden. Infolgedessen ist der Beklagte noch der Eigentümer des Grundstücks und legitimiert, dem Gerichtsvollzieher den Auftrag zur Räumung zu erteilen. Schließlich ist richtig, dass am 6. Oktober 2015 die Parteien und die Eheleute Nagel eine Zusammenkunft hatten. Das Ergebnis dieser Zusammenkunft ist von den Klägern im Wesentlichen richtig wiedergegeben worden. Die Kläger vereinbarten einerseits mit den Eheleuten Nagel, dass ein Mietvertrag geschlossen werden solle mit dem Inhalt, den die Kläger vortragen. Jedoch sollte dieser Vertrag noch notariell beurkundet werden, ebenso wie die in Ziffer 3 der Erklärung bezeichnete Vereinbarung notariell beurkundet werden sollte. Der Beklagte andererseits verpflichtete sich für den Fall des Mietvertrages, von seinem Räumungstitel keinen Gebrauch zu machen. Deshalb ließ er, da der Räumungster-

6 C 77 5 min nur noch wenige Tage entfernt war, diesen aufheben. Es handelte sich also um durchaus getrennte Vereinbarungen, deren eine von der anderen abhängig war. Ein Mietvertrag in notarieller Form ist dann in der Folgezeit nicht geschlossen worden. Er kam somit nicht in der vorgesehenen Form zustande, sodass er gemäß 125 S. 2 BGB nichtig ist, und für den Beklagten entfiel die Verpflichtung, von dem Räumungstitel keinen Gebrauch zu machen. Rechtsanwältin Öffentliche Sitzung Brühl, den 8. Februar 2016 des Amtsgerichts 3 C 722/15 Gegenwärtig: Richter am Amtsgericht Schmiele, ohne Zuziehung eines Urkundsbeamten erschienen bei Aufruf: die Kläger mit Rechtsanwalt Dr. Quint, der Beklagte mit Rechtsanwältin Edel. In dem Rechtsstreit Es fand eine Güteverhandlung statt. Sie blieb erfolglos. Sodann schloss sich die mündliche Verhandlung an. Rechtsanwältin Edel rügte die sachliche Unzuständigkeit des AG Brühl. Rechtsanwalt Dr. Quint widersprach. Rechtsanwalt Dr. Quint stellte den Antrag aus der Klageschrift und beantragte hilfsweise Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Köln. Rechtsanwältin Edel beantragte Klageabweisung. b.u.v. Das Amtsgericht Brühl erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf den Hilfsantrag der Kläger gemäß 281 ZPO an das sachlich zuständige Landgericht Köln. gez. Schmiele gez. Hamel, für die Richtigkeit der Übertragung

7 6 C 77 Dr. Heribert Quint R e c h t s a n w a l t Frankentraße Köln Tel Fax Köln, An das Landgericht Köln wird für die Kläger weiter vorgetragen: In Sachen 8 O 24/16 LANDGERICHT KÖLN E I N G E G A N G E N Wie ich schon in der Klageschrift ausgeführt habe, ist der Beklagte infolge des Verkaufs des Hauses an die Eheleute Nagel zur Durchführung der Zwangsvollstreckung nicht aktiv legitimiert. Außerdem sind die Eheleute Nagel inzwischen als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen worden. Beweis: Grundakten von Brühl, Band 31, Blatt 420. Im Übrigen berufen wir uns darauf, dass die Kläger Mieter des von den Eheleuten Nagel erworbenen Grundbesitzes geworden sind und deshalb ein Besitzrecht haben, das einer Räumung entgegensteht. Es muss nachdrücklich bestritten werden, dass der seinerzeit geschlossene Mietvertrag auch noch notariell beurkundet werden sollte. Dazu bestand auch kein Anlass. Beweis: Zeugnis der Eheleute Nagel. Dass das Mietverhältnis im Übrigen unabhängig von dem Abschluss eines Grundstückskaufvertrages vereinbart wurde, geht schon daraus hervor, dass ein Mietverhältnis mit Wirkung ab 1. November 2015 vereinbart war, für den Abschluss des vorgesehenen Kaufvertrages aber ausdrücklich eine Frist von einem Jahr in Aussicht genommen wurde. Gegner hat Abschrift. Rechtsanwalt

8 C 77 7 RECHTSANWÄLTIN SILKE EDEL HOLZHAUSER STR Köln TEL An das Landgericht Köln In Sachen 8 O 24/16 erwidere ich noch auf den Schriftsatz der Kläger vom : Köln, den 07. April 2016 Es ist zwar richtig, dass das Eigentum an dem in Rede stehenden Hausgrundstück inzwischen auf die Eheleute Nagel übergegangen ist. Jedoch folgt daraus keineswegs, dass der Beklagte nicht mehr zur Zwangsvollstreckung aus dem Räumungstitel nämlich dem Zuschlagsbeschluss legitimiert sei. Solange der Titel auf den Beklagten lautet und der Beklagte den Titel in der Hand hat, ist er legitimiert, davon Gebrauch zu machen. Dass die Kläger nicht mehr Eigentümer des Hauses sind, sondern die Eheleute Nagel, ist ein Umstand, den die Kläger jedenfalls dem Beklagten nicht entgegenhalten können. Gegner hat Abschriften unmittelbar erhalten. LANDGERICHT KÖLN E I N G E G A N G E N Rechtsanwältin

9 8 C 77 Öffentliche Sitzung der Köln, den 27. Mai Zivilkammer des Landgerichts 8 O 24/16 Gegenwärtig: Richter am LG Mädrich als Einzelrichter ohne Zuziehung eines Urkundsbeamten In Sachen erschienen bei Aufruf: die Kläger mit Rechtsanwalt Dr. Quint, der Beklagte mit Rechtsanwältin Edel. Der Rechtsstreit wurde mit den Erschienenen erörtert. Eine gütliche Einigung scheiterte. Rechtsanwalt Dr. Quint stellte den Antrag aus der Klageschrift vom Rechtsanwältin Edel stellte den Antrag aus dem Schriftsatz vom Die Anwälte verhandelten zur Sache. b.u.v. Termin zur Verkündung einer Entscheidung: 13. Juni 2016, 9.00 Uhr. gez. Mädrich Vermerk für die Bearbeiterin/den Bearbeiter: gez. Reichwein, für die Richtigkeit der Übertragung Die Entscheidung des Landgerichts ist zu entwerfen. Die Akten 3 K 43/15 Amtsgericht Brühl und Grundakten Brühl, Band 31, Blatt 420 haben bei der Verhandlung vor dem Landgericht Köln vorgelegen; der diesbezügliche Vortrag der Parteien trifft ausweislich der Akten zu. Von den in der ZPO vorgesehenen Möglichkeiten, den Tatbestand und/oder die Entscheidungsgründe wegzulassen, ist kein Gebrauch zu machen. Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich. Wird ein rechtlicher Hinweis für erforderlich gehalten, so ist zu unterstellen, dass dieser ordnungsgemäß erfolgt ist. Eine solche Vorgehensweise ist in einer Fußnote kenntlich zu machen. Werden eine richterliche Aufklärung oder eine Beweiserhebung für erforderlich gehalten, so ist zu unterstellen, dass diese ordnungsgemäß erfolgt und ohne Ergebnis geblieben sind. Eine solche Vorgehensweise ist in einer Fußnote kenntlich zu machen. Kommt die Bearbeitung ganz oder teilweise zur Unzulässigkeit der Klage, so ist insoweit zur Begründetheit in einem Hilfsgutachten Stellung zu nehmen. Die Formalien (Ladungen, Zustellungen, Unterschriften, Vollmachten, Rechtsmittel- bzw. Rechtsbehelfsbelehrungen) sind in Ordnung.

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