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1 ALPMANN SCHMIDT Juristische Lehrgänge Verlagsgesellschaft mbh & Co. KG Alter Fischmarkt Münster Beim Klausurenkurs mit Korrektur haben Sie die Möglichkeit, die eigenen Ausarbeitungen per in eingescannter Form als PDF-Datei zur Korrektur einzusenden. Einen großen Teil dieser Einsendungen korrigieren wir digital, direkt in der PDF und senden Ihnen die korrigierte Fassung per zurück. Damit auch Ihre Ausarbeitung digital korrigiert werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: der Betreff Ihrer Mail muss wie folgt aufgebaut sein: Ihr Nachname Ihre Kundennummer Klausurnummer Beispiel: Mustermann D45 der Name der PDF-Datei Ihrer Ausarbeitung muss ebenfalls den gleichen Aufbau haben Ihr Nachname Ihre Kundennummer Klausurnummer Beispiel: Mustermann D45.pdf pro bitte nur eine Ausarbeitung einsenden Ihre Ausarbeitung senden Sie bitte an die adresse klausur@alpmann-schmidt.de Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir nicht garantieren können, dass alle Ausarbeitungen digital korrigiert werden, auch wenn sie die oben genannten Kriterien erfüllen. Wir behalten uns vor, Ihre Einreichung auszudrucken, sie auf herkömmlichem Weg korrigieren zu lassen und Ihnen per Post zurückzusenden. Natürlich haben Sie auch weiterhin die Möglichkeit, Ihre Ausarbeitung per Post einzusenden. Diese wird dann auf herkömmlichen Weg korrigiert und an Sie zurückgeschickt.

2 Klausuren für das 2. Examen C 109 Aktenauszug Reifen Mann GmbH./. Kurzke & Langhals GmbH Vors.RiLG a.d., RA Christoph Brede Rechtsanwältin Franziska Schuls Sprockhövel, Hauptstr. 39, Sprockhövel, Tel./Fax 02339/7932 An das E i l t! Amtsgericht Bahnhofstr. 9 Amtsgericht Hattingen Hattingen Eingang: In Sachen Raiffeisenbank Sprockhövel e.g., vertreten durch den Vorstand, Hauptstr. 65, Sprockhövel, Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Franziska Schuls, Sprockhövel, g e g e n die Reifen Mann GmbH, Rottstraße 30, Bochum, Antragsgegnerin, bestelle ich mich kraft beiliegender Vollmacht für die Antragstellerin und beantrage, die Zwangsvollstreckung der Antragsgegnerin in die vom Gerichtsvollzieher Schulte zu DR II 532/16 und DR II 644/16 gepfändete Hebebühne, Fabrikat Hüning, Typ 9478, rot, sowie eine Auswuchtmaschine, Fabrikat Schnelsen, Typ RO 87, blau, für unzulässig zu erklären.

3 2 C 109 Begründung: Die Antragsgegnerin, eine Reifengroßhändlerin aus Bochum, vollstreckt titulierte Ansprüche gegen die Kurzke & Langhals GmbH in Sprockhövel, Grenzgraben 56. Im Wege der Zwangsvollstreckung hat sie die im Antrag bezeichneten Maschinen pfänden lassen. Beweis: Beiziehung der Dienstakten des Gerichtsvollziehers Die Pfändung ist nicht zulässig. Die bezeichneten Arbeitsgeräte gehören nicht der Schuldnerin. Sie stehen im alleinigen Eigentum der Firma Peter Kurzke, Grenzgraben 56 in Sprockhövel. Herr Kurzke hat die Geräte in den Jahren 1999 und 2000 für ,- DM bzw ,- DM gekauft. Sie sind nach dem Kauf auf das Werkstattgrundstück Grenzgraben 56 geliefert und dort in der Werkstatthalle montiert worden. Die Maschinen haben heute zusammen noch einen Wert von rund 7.000,-. Die Geräte sind dort fest eingebaut und stehen heute noch dort. Das Werkstattgrundstück gehört Herrn Peter Kurzke und seiner Mutter Hermine Kurzke zu je 1/2 Anteil. Beweis: Beiziehung der Grundakten des Amtsgericht Hattingen von Sprockhövel, Blatt 1765 Die Firma Peter Kurzke betreibt auf dem Grundstück Grenzgraben 56 in Sprockhövel einen Reifenfachhandel und benutzt in diesem Zusammenhang sowohl die gepfändete Hebebühne als auch die Auswuchtmaschine. Die Einzelfirma Peter Kurzke ist mit der Kurzke & Langhals GmbH nicht identisch. Das Werkstattgrundstück ist belastet mit einer Briefgrundschuld zugunsten der Sparkasse Sprockhövel über ,- DM aus dem Jahre Die Sparkasse hat die Grundschuld im Zusammenhang mit einer Umschuldung durch öffentlich beglaubigte Erklärung vom und Übergabe des Hypothekenbriefes an die Antragstellerin abgetreten. Beweis: 1. Beiziehung der Grundakten 2. Vorlage der Abtretungserklärung und des Grundschuldbriefes im Falle des Bestreitens Zur Löschung der Grundschuld ist es bislang nicht gekommen. Die gesicherte Darlehnsforderung der Antragstellerin gegen Herrn und Frau Kurzke besteht noch.

4 C Die Pfändung der beiden Arbeitsgeräte ist unzulässig. Sie gehören zum Grundstück. Es dürfte sich um wesentliche Bestandteile handeln. Ich weise darauf hin, dass der Gerichtsvollzieher Termin zur Versteigerung bereits am angesetzt hat. Die Angelegenheit eilt mithin. Rechtsanwältin

5 4 C 109 Amtsgericht Hattingen 3 M 466/16 Herrn Gerichtsvollzieher Claus Schulte In Sachen Reifen Mann GmbH./. Kurzke & Langhals GmbH DR II 532/16 und DR II 644/16 wird anliegende Antragsschrift mit der Bitte um kurzfristige Stellungnahme übersandt. Hattingen, gez. Brinkmann, Richter am Amtsgericht

6 C Claus Schulte Hattingen, Gerichtsvollzieher An das Amtsgericht Bahnhofstr Hattingen Amtsgericht Hattingen Eingang: nehme ich wie folgt Stellung: In der Zwangsvollstreckungssache Reifen Mann GmbH./. Kurzke & Langhals GmbH Az.: 3 M 466/16 Aufgrund eines Zwangsvollstreckungsauftrages der AOK Hattingen habe ich bereits am die Hebebühne und die Auswuchtmaschine in der Werkstatthalle auf dem Grundstück Grenzgraben 56 in Sprockhövel gepfändet (DR II 1243/15). Herr Kurzke, der Geschäftsführer der Kurzke & Langhals GmbH, hat mir damals auf Befragen erklärt, die Maschinen seien Eigentum der Kurzke & Langhals GmbH. Im Rahmen der Anschlusspfändung für die Reifen Mann GmbH hat Herr Kurzke die gleiche Erklärung abgegeben. Deshalb habe ich die Maschinen gepfändet. Ob die von Herrn Kurzke erteilten Auskünfte richtig sind, kann ich nicht beurteilen. In der Sache DR II 1243/15 hat die Schuldnerseite den Aufschub der Verwertung beantragt. Die Sache ist mittlerweile durch Zahlung von Zinsen und Kosten erledigt. In der Sache DR II 532/16 ist ebenfalls Zahlung geleistet worden. Es stehen aber noch die Vollstreckungskosten offen. Insgesamt offen ist noch die Sache DR II 644/16. Gerichtsvollzieher

7 6 C 109 Sven Krusche Bochum, Rechtsanwalt Tel. 0234/ Fax: 0234/ Hattinger Straße 159, Bochum An das Amtsgericht Bahnhofstr. 9 Amtsgericht Hattingen Eingang: Hattingen In der Zwangsvollstreckungssache Reifen Mann GmbH./. Kurzke & Langhals GmbH - 3 M 466/16 - bestelle ich mich für die Gläubigerin und beantrage, Begründung: den Antrag der Raiffeisenbank Sprockhövel e.g. zurückzuweisen. Der Gläubigerin Reifen Mann GmbH stehen gegen die Schuldnerin titulierte Forderungen wie folgt zu: Aus dem rechtskräftigen Versäumnisurteils des Amtsgerichts Hattingen vom (5 C 43/14) auf Zahlung von ursprünglich 3.432,- nebst Zinsen und Kosten. Die Forderung ist bis auf einen Teil der Kosten erledigt. Aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Essen vom (8 O 143/14) auf Zahlung von ,- nebst Zinsen und Kosten. Die Gesamtforderung beläuft sich derzeit auf ,43. Aufgrund dieser Forderungen betreibt die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung und hat zu DR II 532/16 und DR II 644/16 des Gerichtsvollziehers Schulte die streitgegenständlichen Arbeitsgeräte pfänden lassen. Die beiden Maschinen sind bereits am zugunsten der AOK gepfändet worden (DR II 1243/15). Dabei hat der Geschäftsführer der Schuldnerin, Herr Kurzke, ausweislich des Protokolls des Gerichtsvollziehers erklärt, die Maschinen stünden im Eigentum der Schuldnerin. Die Geräte stehen in einer Werkstatthalle auf dem Grundstück Grenzgraben 56 in Sprockhövel. Dieses Grundstück ist nach dem Wissen der Gläubigerin von den Eigentümern an die Schuldnerin vermietet worden. Die Schuldnerin zahlt eine monatliche Miete von 1.500,-.

8 C Den Reifenfachbetrieb auf dem gemieteten Grundstück betreibt die Schuldnerin. Von einer Einzelfirma des Herrn Kurzke ist der Gläubigerin nichts bekannt. Eine solche Firma gibt es nicht. Die frühere Einzelfirma des Herrn Kurzke ist bereits im Jahre 2003 in die Kurzke & Langhals GmbH eingebracht worden. Diese ist folglich auch Eigentümerin der beiden gepfändeten Arbeitsgeräte geworden, die in der Werkstatthalle stehen und von der Schuldnerin benutzt werden. Keinesfalls sind die Maschinen wesentliche Bestandteile des Grundstücks. Ursprünglich hat das Grundstück nebst aufstehendem Gebäude der Stadt gehört. Seinerzeit war in der heutigen Werkstatthalle die freiwillige Feuerwehr untergebracht. Nach dem Verkauf an die Eltern des Herrn Kurzke wurden dort die Lastkraftwagen des Vaters des Herrn Kurzke untergestellt. Nach dem Tode seines Vaters hat Herr Kurzke in den 90er Jahren einen Reifenfachhandel eröffnet und die streitgegenständlichen Arbeitsgeräte angeschafft. Es handelt sich um serienmäßig hergestellte Geräte. Sie sind auch nicht fest eingebaut, sondern auf dem Werkstattboden (Hebebühne) bzw. einem Betonsockel verschraubt worden. Bei Bedarf können beide Geräte entfernt werden, etwa für Reparaturarbeiten. Beweis: Gutachten eines Sachverständigen Das ist nach Informationen der Gläubigerin auch schon erfolgt. Dass die gepfändeten Arbeitsgeräte nicht Eigentum des Herrn Kurzke sind, sondern im Eigentum der Schuldnerin stehen, ergibt sich im Übrigen aus den Bilanzen der Schuldnerin, die diese vorlegen mag. Bei dieser Sachlage kann der Antrag der Raiffeisenbank Sprockhövel e.g. keinen Erfolg haben. Die Grundschuld erstreckt sich nicht auf die beiden gepfändeten Maschinen. Diese befinden sich im Eigentum der Schuldnerin und nicht des Herrn Kurzke und schon gar nicht im Eigentum seiner Mutter als Miteigentümerin des Grundstücks. Vom Mieter eingebrachte Gegenstände haften nicht für Grundpfandrechte und können ohne Weiteres gepfändet werden. Der Gläubigerin liegen keine Erkenntnisse über die angebliche Darlehensforderung der Antragstellerin vor, deren Sicherung die Grundschuld dienen soll. Es wird bestritten, dass diese Forderung noch valutiert. Rechtsanwalt

9 8 C 109 Rechtsanwältin Franziska Schuls Sprockhövel, Hauptstr. 39, Sprockhövel, Tel./Fax 02339/7932 An das E i l t! Amtsgericht Bahnhofstr. 9 Amtsgericht Hattingen Eingang: Hattingen In Sachen Raiffeisenbank Sprockhövel e.g../. Reifen Mann GmbH 3 M 466/16 erwidere ich auf den Schriftsatz vom wie folgt: Die Antragstellerin hat mittlerweile Kontakt mit Herrn Kurzke aufnehmen können. Herr Kurzke bestätigt, dass die beiden gepfändeten Geräte nach wie vor im Eigentum seiner Einzelfirma stehen. Er hat dem Gerichtsvollzieher gegenüber nur zum Ausdruck bringen wollen, dass die Maschinen für die Forderungen der AOK haften sollten, nicht mehr und nicht weniger. Diese Forderung ist mittlerweile erledigt. Es trifft auch nicht zu, dass die Einzelfirma Peter Kurzke in eine GmbH eingebracht worden ist, diese Firma jetzt den Reifenhandel auf dem Grundstück Grenzgraben 56 in Sprockhövel betreibt und Eigentümerin der Maschinen geworden ist. Auch der angebliche Mietvertrag existiert nicht. Tatsache ist, dass der Reifenhandel weiterhin von der Einzelfirma Kurzke betrieben wird, die auch Eigentümerin der Maschinen geblieben ist. Es bleibt dabei, dass Herr Kurzke die Maschinen gekauft und nicht weiter veräußert hat. Auf den nahen Versteigerungstermin darf ich nochmals hinweisen. Rechtsanwältin

10 C Bearbeitervermerk: Die Entscheidung des Gerichts ist zu entwerfen. Entscheidungszeitpunkt ist der Falls die Entscheidung in einem Urteil besteht, hat das Urteil auch einen Tatbestand zu enthalten. Kommen Sie zu einer Entscheidung, in der die materielle Rechtslage nicht oder nicht erschöpfend erörtert ist, ist die materielle Rechtslage in einem Hilfsgutachten darzustellen. Soweit Sie eine weitere Aufklärung für erforderlich halten, ist zu unterstellen, dass die entsprechenden Maßnahmen getroffen worden sind, aber keinen weiteren Aufschluss erbracht haben. Die Formalien (Ladungen, Zustellungen usw.) sind eingehalten. Sprockhövel gehört zum Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Hattingen, das seinerseits im Bezirk des Landgerichts Essen liegt. Bochum verfügt über ein eigenes Amts- und Landgericht.

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