Regionale Vereinbarung

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1 Regionale Vereinbarung Gemeinsame Erziehung von Kindern mit und ohne Behinderung im Elementarbereich in der Stadt Seelze

2 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 2. Begründung und Umsetzung der regionalen Vereinbarung 3. Grundaussagen zur gemeinsamen Erziehung in Kindertagesstätten 4. Die Arbeit der Gruppen, in denen gemeinsame Erziehung stattfindet 5. Aufnahmebedingungen 6. Geltungsbereich der Vereinbarung und Aussagen zur Bedarfsprognose 7. Fortbildung, Fachberatung und Supervision 8. Finanzierung gemeinsamer Erziehung von Kindern mit und ohne Behinderung in integrativen Gruppen 9. Fortschreibung und Erfahrungsaustausch der regionalen Vereinbarung

3 1. Einleitung Vorgelegt wird hiermit die regionale Vereinbarung Gemeinsame Erziehung von Kindern mit und ohne Behinderung in Kindertagesstätten in der Stadt Seelze. Die regionale Vereinbarung wurde mit Zustimmung der Region Hannover als örtlichem Jugendhilfeträger federführend von der Stadt Seelze unter Mitwirkung nachfolgender Behörden, Institutionen und Personen erarbeitet: Region Hannover - Fachbereich Jugend Region Hannover - Fachbereich Soziales Region Hannover - Fachbereich Gesundheit Bezirksregierung Hannover Landesjugendamt AWO Bezirksverband Hannover Jugend- und Familienhilfe und Kindertagesstätten Stadtelternrat der Stadt Seelze Heilpädagogische Einrichtungen Therapeuten Grundschulen Anne-Frank-Schule Seelze (Sonderschule) Kinderärzte Eltern Erzieherinnen Schwerbehindertenbeauftragter für die Stadt Seelze Stadtjugendpflege der Stadt Seelze Frauenbeauftragte der Stadt Seelze Rechtliche Grundlagen sind: 2, 3, 12 und 21 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in Niedersachen (KiTaG) in der zur Zeit geltenden Fassung. Verordnung über Mindestanforderungen an Kindertagesstätten in der zur Zeit geltenden Fassung (I. DVO-KiTaG). Verordnung über Mindestanforderungen an besondere Tageseinrichtungen für Kinder sowie über die Durchführung der Finanzhilfe in der zur Zeit geltenden Fassung (II. DVO-KiTaG). Kostenübernahme für die Betreuung von einzelnen Kindern in Regelkindergärten als Maßnahmen der Eingliederungshilfe im Sinne der 39 und 40 BSHG (Einzelintegration), RdErl. D. MS v

4 Verordnung über die Übernahme von Kosten der Sozialhilfe für die Betreuung behinderter Kinder in integrativen Gruppen von Kindertagestätten in der zur Zeit geltenden Fassung. 2, 10, 35a und 36 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (KJHG) in der zur Zeit geltenden Fassung. 2. Begründung und Umsetzung der regionalen Vereinbarung Die Bemühungen integrative Betreuung im Stadtgebiet anzubieten, ist seit langem ein Bestreben der Stadt Seelze. Sie ermöglichte deshalb schon vor einigen Jahren städtischen Angestellten die berufsbegleitende Weiterbildung zur staatlich anerkannten Heilpädagogin. In der Kindertagesstätte Hirtenweg werden seit einigen Jahren behinderte Kinder mit Erfolg in Einzelintegrationsmaßnahmen betreut und gefördert. Die Einrichtung ist behindertengerecht ausgestattet und erfüllt die räumlichen Anforderungen für die Einrichtung einer ersten integrativen Gruppe. Zu Beginn des Kindergartenjahres 2005/2006 waren nach der Platzvergabe in Seelze noch 90 freie Plätze vorhanden, so dass die Einrichtung einer integrativen Gruppe problemlos ermöglicht werden kann. Die Förderung und Betreuung von Kindern mit Behinderung in sonderpädagogischen Einrichtungen bleibt von dieser regionalen Vereinbarung unberührt. Die Eltern können zwischen einer Förderung ihrer Kinder in einer integrativ arbeitenden und einer heilpädagogischen Einrichtung wählen. 3. Grundaussagen zur gemeinsamen Erziehung in Kindertagesstätten Integration in Kindertageseinrichtungen bedeutet die gemeinsame Erziehung aller Kinder, von denen jedes unterschiedliche Begabungen, Fähigkeiten, Lernmöglichkeiten und Grenzen mitbringt. Eine gemeinsame Erziehung von behinderten und nicht behinderten Kindern sieht vor, dass jedem Kind, unabhängig von seiner körperlichen, geistigen und psychischen Ausgangslage und dem Grad seiner Behinderung individuelle Angebote und Hilfen in seinem natürlichen Lebensumfeld gewährt werden, so dass es in seiner Entwicklung gefördert und eine Ausgrenzung verhindert wird. Eine Behinderung definiert nicht das Wesen eines Kindes, sondern wird nur als ein Teil seiner Gesamtpersönlichkeit gesehen. Sie ist somit keine Eigenschaft des Kindes, sondern eine Bedingung, unter der es seine Lebens-, Lern- und Entwicklungsprozesse gestaltet. Jedes Kind ist völlig unabhängig von einer vorhandenen oder nicht vorhandenen Behinderung prinzipiell entwicklungsfähig, ganz gleich, wie sprachlos es uns gegenübertritt (und wie sprachlos wir vielleicht einem sprachlosen Kind gegenübertreten) und es hat ein natürliches Grundbedürfnis nach Akzeptanz und Wertschätzung. Eine sich integrativ verstehende Pädagogik zielt darauf, pädagogisch eine Situation zu schaffen, in der sich alle Kinder einer Gruppe, ihren aktuellen Möglichkeiten entsprechend, aufeinander beziehen können und handelnd am Gruppengeschehen im Sinne ihrer individuellen Kompetenzerweiterung teilhaben zu können. Ein Kind kann als integriert angesehen werden wenn es Kontakt (auch mit pädagogischer oder therapeutischer Unterstützung) zu den anderen Kindern aufnimmt und zu ihm Kontakt aufgenommen wird wenn seine Individualität respektiert und es von den anderen Kindern angenommen wird wenn es auf Alltagsstrukturen trifft, die ein Mithandeln vor dem Hintergrund seiner besonderen Lage zulassen und integrierte Hilfen zur Alltagsbewältigung und zur Herstellung seiner Dialogfähigkeit zur Verfügung stehen wenn es sich mit seinen Kompetenzen als handlungsfähig erlebt

5 Grundlage pädagogischen Handelns ist genaues Beobachten und Wahrnehmen des einzelnen Kindes, sowie der Gruppe, um dort ansetzen zu können, wo die Fähigkeiten und Bedürfnisse liegen. Die Professionalität der Arbeit zeichnet sich dadurch aus, dass die Prozesse, die sich beim gemeinsamen Spielen und Lernen entwickeln, beobachtet, analysiert, begleitet sowie dokumentiert werden und daraus Rückschlüsse für das pädagogische Handeln gezogen und individuelle Förderpläne mit Lernzielen erarbeitet werden. Eine besondere Bedeutung liegt im Wahrnehmen und Beachten von Beziehungen der Kinder untereinander und zwischen Kindern und Pädagogen. Wichtig ist deshalb die ständige Reflexion des Beobachteten, des eigenen Handelns, der Reaktion der Kinder und der pädagogischen Wirkung. Vom pädagogischen Personal wird eine besonders einfühlsame Vorgehensweise und eine hohe Belastbarkeit erwartet. Die gemeinsame Erziehung behinderter und nicht behinderter Kinder ist eine Bereicherung für alle. Alle Kinder profitieren davon, da sie Erfahrungen machen, die ihre Sozialkompetenz positiv beeinflussen. Die Aufmerksamkeit füreinander wird verstärkt und das Einfühlungsvermögen sensibilisiert. Unsicherheiten und Hemmungen in der Interaktion entwickeln sich zu einem unbefangenen, natürlichen Umgang miteinander. Akzeptanz, Toleranz und Wertschätzung werden unabhängig von einer Andersartigkeit eines Menschen gelebt und es wird für normal empfunden, dass wir alle anders sind. 4. Die Arbeit der Gruppen, in denen gemeinsame Erziehung stattfindet Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis für eine integrative Kindergartengruppe sind im Hinblick auf Gruppenzusammensetzung, Mindestbetreuungszeit, räumliche Bedingungen, Qualifikation des Personals und Freistellungs- und Verfügungszeiten in 1 der Verordnung über Mindestanforderungen für die gemeinsame Erziehung von behinderten und nicht behinderten Kindern geregelt ( II.DVO KiTaG) Die Kindertagesstätte Hirtenweg erfüllt die gesetzlich vorgegebenen personellen und baulichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis für eine integrative Kindergartengruppe und stellt in ihrem pädagogischen Konzept die Förderung der behinderten und nicht behinderten Kinder sicher (siehe Anlage). Therapeutische Versorgung Integrationsarbeit ist in besonderer Weise an der Vernetzung zwischen Gruppe, Einrichtung, Behörden, Ärzten und allen therapeutischen Interventionen interessiert. Voraussetzung für eine gute interdisziplinäre Arbeit ist die Aufgeschlossenheit der Beteiligten. Eine enge Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Physiotherapeuten, Logopäden, Ergotherapeuten und ggf. anderen Therapeuten wird angestrebt. Generell sollen die therapeutischen Maßnahmen in das Alltagsgeschehen des Kindergartens eingebettet werden. In bestimmten Phasen der Therapie kann jedoch Einzelarbeit angezeigt sein. Die Durchführung der therapeutischen Maßnahmen ist abhängig von Absprachen mit Eltern und Therapeuten. Deshalb müssen räumliche und organisatorische Bedingungen des Kindergartens auf die einzelnen Therapieformen und angebote jeweils abgestimmt werden. Das pädagogische Konzept des Kindergartens Hirtenweg wird spätestens ein halbes Jahr nach Beginn der integrativen Arbeit durch die dann gewonnen Erfahrungswerte erweitert. Kooperation Die Kooperation zwischen Eltern, dem pädagogischen Personal und Therapiepraxen ist zu gewährleisten. Dafür sind gemeinsame Gespräche vorzusehen. Die jährlich von der heilpädagogischen Fachkraft zu erstellenden Entwicklungsberichte werden der Region Hannover, Fachbereich Gesundheit, sowie dem jeweiligen Kostenträger, dem Fachbereich Jugend oder dem Fachbereich Soziales zugesandt. In Abstimmung mit den Eltern sind diese Berichte auch allen anderen Personen, die an der Entwicklung des Kindes beteiligt sind, zugänglich.

6 Ein interdisziplinärer Austausch der Bereiche Pädagogik und Therapie findet bei Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich statt. Er dient der Ermittlung des Förderbedarfs der Kinder mit Behinderung und der konzeptionellen Zusammenarbeit. Darüber hinaus gewährleistet der Träger, dass das in der Integrationsgruppe arbeitende Fachpersonal zu Sitzungen der Fachberatung, Supervision und Dienstbesprechungen des pädagogischen Personals hinzugezogen werden kann. 5. Aufnahmebedingungen Aufnahmevoraussetzungen Voraussetzung für die Aufnahme eines Kindes mit Behinderung ist die Zugehörigkeit zum Personenkreis des 53 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in Verbindung mit 2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) oder 35a Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) in der jeweils geltenden Fassung. SGB XII 53 Leistungsberechtigte und Aufgabe Abs. 1 Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. Abs. 2 Von einer Behinderung bedroht sind Personen, bei denen der Eintritt der Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies gilt für Personen, für die vorbeugende Gesundheitshilfe und Hilfe bei Krankheit nach den 47 und 48 erforderlich ist, nur, wenn auch bei Durchführung dieser Leistungen eine Behinderung einzutreten droht. SGB IX 2 Behinderung Abs. 1 Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. SGB VIII 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche Abs.1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Abs.2 Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

7 1. in ambulanter Form, 2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, 3. durch geeignete Pflegepersonen und 4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstige Wohnformen geleistet. Abs. 3 Aufgaben und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreis sowie sie Art der Leistungen richten sich nach 53 Abs. 3 und 4 Satz 1, den 54, 56 und 57 des Zwölften Buches soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden. Abs. 4 Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nichtbehinderte Kinder gemeinsam betreut werden. Aufnahmeverfahren 1. Feststellung des heilpädagogischen Förderbedarfs durch den Fachbereich Gesundheit der Region Hannover. 2. Anmeldung in der Kindertagesstätte möglichst sechs Monate vor dem gewünschten Aufnahmetermin. 3. Beantragung von Eingliederungshilfe mit Hilfe eines Sozialhilfegrundantrages der Sorgeberechtigten beim Fachbereich Soziales der Region Hannover. Bei seelisch behinderten Kindern wird Eingliederungshilfe nach 35a Sozialgesetzbuch Achtes Buch (KJHG) gewährt. Der Antrag ist entsprechend an den Fachbereich Jugend der Region Hannover zu richten. 4. Stellungnahme des Fachbereichs Gesundheit zum Vorliegen der Behinderung i.s.d. gesetzlichen Vorschriften, zur Erforderlichkeit der teilstationären Betreuung und Geeignetheit der Einrichtung. 5. Beim Vorliegen der Voraussetzungen: Erteilung eines Kostenanerkenntnisses an die Sorgeberechtigten, mit dem sich die Region Hannover als Kostenträger der Sozial-/Jugendhilfe verpflichtet, die notwendigen Kosten lt. Erlass/Verordnung für die teilstationäre Maßnahme zu übernehmen. 6. Im Falle einer Rückstellung vom Schulbesuch ist der Kostenträger rechtzeitig zu informieren. Eine weitere Betreuung im Rückstellungsjahr erfolgt nur, wenn die Betreuung im Schulkindergarten oder einem Regelkindergarten nicht ausreicht. Hierzu erfolgt eine Stellungnahme des Fachbereiches Gesundheit der Region Hannover nach Abschluss des Rückstellungsverfahrens. Sollten die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sein, kann die Kostenübernahmeerklärung durch den Kostenträger zum Beginn des Rückstellungsjahres beendet werden. Entscheidung über die Aufnahme Die Vergabe von Plätzen an Kinder mit Behinderung erfolgt, ebenso wie die Vergabe von Plätzen an Kinder ohne Behinderung durch die Leitung/Heilpädagogin der Einrichtung. Entschieden wird grundsätzlich in Absprache mit dem Fachbereich Gesundheit der Region Hannover und den entsprechenden Leitungen sonderpädagogischen Einrichtungen. Sollten mehr Anmeldungen als zu vergebene Plätze vorliegen, wird unter Berücksichtigung des Alters des Kindes, der Dringlichkeit der Förderung, der sozialen Situation des Kindes und der Konstellation der Gruppenstruktur entschieden. Gegebenenfalls werden z.b. Ärzte, Fachkräfte aus der Frühförderung, Therapeuten o.ä.personen beratend hinzugezogen.

8 6. Geltungsbereich und Aussagen zur Bedarfsprognose Der Geltungsbereich dieser Vereinbarung umfasst das gesamte Gebiet der Stadt Seelze. Mit der Einrichtung der integrativen Gruppe soll der Einstieg in die gemeinsame Erziehung behinderter und nichtbehinderter Kinder in integrativen Gruppen im Stadtgebiet geschaffen werden. Dies ist ab zunächst nur in der Einrichtung Kindergarten Hirtenweg im Stadtteil Letter möglich. Falls sich eine anhaltend höhere Nachfrage nach derartigen Plätzen ergibt und der Einrichtung weiterer integrativer Gruppen in anderen Einrichtungen im Stadtgebiet entsprochen werden kann, ist diese Vereinbarung fortzuschreiben. In der Stadt Seelze gibt es zur Zeit 946 über das gesamte Stadtgebiet verteilte Kindergartenplätze und 20 Spielkreisplätze, die auf den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz anrechenbar sind. Siehe hierzu auch Anlage zu Ziffer 6, Kindergartenbedarfsplanung Kindergartengruppen zur gemeinsamen Erziehung von Kindern mit und ohne Behinderung wurden in Seelze bislang nicht errichtet. Derzeit wird eine Einzelintegrationsmaßnahme im Kindergarten Hirtenweg, voraussichtlich bis zum durchgeführt. In der Vergangenheit fanden hier bereits mehrere Einzelintegrationen statt. Grundsätzlich wird landesseitig von der Annahme ausgegangen, dass zwei Prozent Kinder eines Geburtenjahrganges eine Behinderung haben oder von einer Behinderung bedroht sind. Derzeit werden 9 Seelzer Kinder im Bereich der ambulanten Hausfrühförderung von der Lebenshilfe Wunstorf betreut. In der ambulanten Hausfrühförderung in Holtensen werden z.zt. keine Kinder betreut. Im heilpädagogischen Kindergarten Wunstorf sind zur Zeit 11 Seelzer Kinder und im heilpädagogischen Kindergarten Holtensen zwei Kinder untergebracht. Im Sprachheilkindergarten Langenhagen werden zur Zeit 5 Seelzer Kinder betreut. Einige Kinder mit einem mittlerweile festgestellten, sowie noch nicht festgestellten, aber anzunehmenden Förderbedarf nach den erwähnten Paragraphen des SGB werden zur Zeit noch in den Regelkindergärten der Stadt Seelze betreut. Die Zahl der nach Einrichtung einer Integrationsgruppe tatsächlich nachgefragten Integrationsplätze hängt aber davon ab, inwieweit Eltern sich für eine Förderung ihres Kindes in Sonderkindergärten oder in Integrationsgruppen entscheiden. Der Bestand einer integrativen Gruppe ist auf Grund der Anzahl der voraussichtlich zu betreuenden Kinder vermutlich gesichert. 7. Fortbildung, Fachberatung und Supervision Fortbildung Der Erfolg des Gelingens gemeinsamer Erziehung von behinderten und nicht behinderten Kindern setzt ein hohes Maß an Interesse und spezieller Fachkompetenz auf Seiten des pädagogischen Personals voraus. Dieses bedarf der besonderen Förderung und Unterstützung. Die Teilnahme an integrationsspezifischen Fortbildungen sorgt für die Erweiterung des Fachwissens und der Handlungskompetenz des pädagogischen Fachpersonals. Die Teilnahme an Fortbildungen ist gem. 5 Abs. 5 KiTaG mindestens im Umfang von 3 Tagen im Jahr zu ermöglichen und zu fördern. Die Einrichtungen der Stadt Seelze verfügen über ein hohes Fortbildungsbudget, das die Teilnahme an Fortbildungstagen über den gesetzlichen Mindestanspruch hinaus ermöglicht.

9 Supervision Um arbeitsbezogene Problemstellungen des pädagogischen Personals in Verbindung mit Team- und Organisationsentwicklung in den Kindergartengruppen mit integrativer Erziehung reflektieren zu können, soll durch den Träger Supervision ermöglicht werden. Die Organisation und Teilnahme an Gruppen- oder Teamsupervisionen wird in den integrativen Einrichtungen vorrangig unterstützt und mit max. 20 Stunden jährlich gefördert. Fachberatung Die Reflektion der integrativen Arbeit wird durch eine Fachberatung unterstützt. Die Stadt Seelze verfügt über keine Fachberatungskraft für ihre eigenen Kindertagesstätten. Es ist damit zu rechnen, dass die Region Hannover künftig wieder eine Fachberatung zur Verfügung stellen wird. Bis dahin wird eine Fachberatung auf Honorarbasis eingesetzt. 8. Finanzierung Eine Übersicht der verschiedenen Elemente der Finanzierung sind als Anlage beigefügt. 9. Fortschreibung und Erfahrungsaustausch Unter Federführung der Stadt Seelze werden sich bei Bedarf die unter Ziffer 1 genannten Beteiligten zur Fortschreibung der regionalen Vereinbarung treffen Ferner wird angestrebt, dass sich die Beteiligten zum Erfahrungsaustausch in regelmäßigen Abständen treffen. Zentrale Koordinationsstelle für die Umsetzung dieser regionalen Vereinbarung ist die Abteilung Kindertagesstätten und Jugendpflege der Stadt Seelze.

10 Finanzierung Anlage zu Ziffer 8 Rechtsgrundlage Art der Zuwendung und zuständige Behörde Verordnung über Mindestanforderungen an besondere Tageseinrichtungen für Kinder sowie über die Durchführung der Finanzhilfe (2. DVO- KiTaG) vom Finanzhilfe gem. 16 KitaG 45% Finanzhilfe für die sozialpädagogische Fachkraft gem. 3 Abs. 5 2.DVO-KiTaG 20% Finanzhilfe für die Drittkraft gem. 3 Abs. 5 Nr. 2 2.DVO-KiTaG Niedersächsisches Landesjugendamt Verordnung über die Übernahme von Kosten der Sozialhilfe für die Betreuung behinderter Kinder in integrativen Gruppen vom (Nds. Sozialministerium) regelt den Anspruch von Menschen mit körperlicher, geistiger, Seh-, Hör-, Mehrfach- und Sprachbehinderung, sowie autistische Kinder Übernahme der Kosten für eine heilpädagogische Fachkraft je Gruppe ( 1 Abs. 1 und 2 anteilig je Kind) Sachkostenpauschale in Höhe von 348,36 zur Abgeltung aller weiteren Aufwendungen pro Kind und Monat, mit jährlicher Anpassung ( 2) Abrechnung bei Abwesenheit des Kindes( 3 Abs. 2) (bei Abwesenheit des betreuten behinderten Kindes von mehr als 2 Wochen, bzw. bei Ausscheiden des Kindes wird die Pauschale entsprechend gekürzt, bzw. nicht gewährt.) Überörtlicher Träger der Sozialhilfe hier zuständig: Region Hannover 2 Abs. 2 Nr. 5 i.v.m. 10 und 35a 37 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) bei seelisch behinderten oder von einer solchen Behinderung bedrohten Kindern Örtlicher Träger der Jugendhilfe Regionale Vereinbarung Kosten für Fachberatung Kosten für Supervision Kosten für spezielle Fortbildungen Kosten für Kooperation Pädagogen und Therapeuten Kosten für Zusammenarbeit Pädagogen, Therapeuten und Eltern Behindertenspezifische Sachmittel Stadt Seelze Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGBV) Verordnung von Ärzten über Hausbesuche oder andere Therapien Zuständige gesetzliche Krankenkasse

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