GRUNDSÄTZE DER Ö FILMFÖRDERUNG. Mag. Gerhard Schedl Donau-Universität Krems, 23. März 2012

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1 1 GRUNDSÄTZE DER Ö FILMFÖRDERUNG Mag. Gerhard Schedl Dnau-Universität Krems, 23. März 2012

2 2 Filmförderung Legitimität - der eigenprduzierte Film ist Kulturgut kulturplitische Ziele - Erhaltung der kulturellen Vielfalt und der ästhetischen Qualität kulturplitische Maßnahme unter Beachtung wirtschaftlicher Aspekte 1980 Filmförderungsgesetz als Grundlage für den Ö Filmförderungsfnds (ab 1994 Ö Filminstitut), letzte Nvelle 2010 danach etablieren sich die Filmförderungen der Bundesländer: Förderung des Films als Kulturgut unter den Aspekten - der reginalen Wirtschaftsförderung und - der Standrtplitik

3 3 Filmförderung Der österreichische Kinfilm wird in der Regel mit finanzieller Unterstützung hergestellt vn - Österreichisches Filminstitut, - ORF (im Rahmen des Film/Fernseh-Abkmmens), - Länderförderungen (insb. Filmfnds Wien) swie - FISA ( Filmstandrt Österreich ). Der Fernsehfilmwirtschaft stehen Finanzierungshilfen seitens des Fernsehfnds Austria und der Länderförderungen zur Verfügung betrug die Unterstützung der öffentlichen Hand für die Herstellung vn Kin- und Fernsehfilmen insgesamt 52,8 Mi. (2009: 41,5 Mi..) Die Summe der Filmfördermittel vm Bund und den Ländern für alle Förderungsarten erreichte ,6 Mi. (2009: 60,3 Mi. ).

4 4 Filmförderung internatinal Nach Angaben vn EFAD (Eurpean Film Agency Directrs) gaben im Jahr 2004 Länder wie Luxemburg das 11-fache, Dänemark, Italien und Frankreich rund das 9-fache und die Schweiz immerhin nch das 5-fache mehr pr Einwhner für die Filmförderung als Österreich aus, mittels Verwertungsabgaben durch Steueranreize für privates Kapital in Filmprduktinen zu investieren und die Kmbinatin vn Förderung und privatem Risikkapital ist ein inzwischen weltweiter Trend. Länder wie Luxemburg, Irland, England und die Niederlande haben damit eine deutliche Steigerung der Investitinen und der prduzierten Filme erreicht. Rabattsysteme in Frankreich, Ungarn, Tschechien ua.

5 5 Filmförderung des Bundes Die Verbesserung der öknmischen Leistungsfähigkeit des ö Kinfilms durch die Förderungs- und Beratungstätigkeit des Österreichischen Filminstituts und vn FISA ( Filmstandrt Österreich ), die Förderung des Fernsehfilms durch den Fernsehfnds Austria, die Förderung des künstlerischen Films durch das BMUKK mit Hilfe des»filmbeirats«, die Gestaltung günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen für den ö Film (FFG, Filmabkmmen), die Präsentatin ö Filme im In- (»Diagnale«) und Ausland (»Austrian Film Cmmissin«), des Medienstandrts Österreich (»Lcatin Austria«) und insb auch des künstlerischen Film- und Videschaffens (»SixPack«).

6 6 Filmförderung der Länder 2010 betrug das Gesamtvlumen der Herstellungsförderung 52,8 Mi. (2009: 41,5 Mi..), davn - 36,7 Mi. (2009: 22,9 Mi. ) vm Bund, - 16,1 Mi. (2009: 12,2 Mi. ) vn den Bundesländern, davn allein 9,8 Mi. (2009: 6,52 Mi. ) vm Filmfnds Wien, - 8 Mi. (2009: 6,41 Mi. ) vm ORF im Rahmen des Film/Fernseh-Abkmmens Niederösterreich, Salzburg, Tirl, Oberösterreich und Steiermark unterhalten kleinere Filmfördereinrichtungen Schwerpunkt ist die Herstellungsförderung zur Stärkung und Ausbau der Medienstandrte swie die Erzielung vn (überwiegend wirtschaftlichen) Reginal-Effekten Wichtiger Wirtschaftsfaktr für die mittelständische Industrie

7 7 Filmförderung der Länder Turismusstrategie Filmprduktinen werden subventiniert, da sie im Gegenzug ein Turismusgebiet (weltweit) bewerben. Kulturstrategie Erhaltung der reginalen Medienbranche, um auch ein eigenständiges kulturelles Filmschaffen ( Filmkultur ) zu ermöglichen; Zusatzaufträge für die heimische Medienbranche, um die Nachfragesituatin für reginale Unternehmen zu stabilisieren. Wachstumsstrategie Aufbau eines Medienclusters

8 8 Förderungsvraussetzungen Die Filmförderungen des Bundes und der Länder haben ihre Förderungsvraussetzungen in Förderungsrichtlinien festgelegt. Die Förderung vn Filmvrhaben für Kin und/der Fern-sehen kann zu den vn den Institutinen festgelegten Terminen beantragt werden. Antragsberechtigt sind in der Regel gewerbliche Filmhersteller mit Sitz der Niederlassung in Österreich bzw. der Regin bzw. des päischen Wirtschaftsraums. Fernsehveranstalter sind nicht antragsberechtigt.

9 9 Förderungsgegenstand Gegenstand der Förderung sind vr allem eigenprduzierte Kinder Fernsehfilme und Serien, die nachweislich hne Förderung undurchführbar der nur in unzureichendem Umfang durchführbar sind. Gefördert werden kann die Herstellung vn österreichischen Filmen, innerösterreichischen und österreichisch-ausländischen Kprduktinen, wfür die Länderförderungen jeweils einen kulturellen Reginal-Bezug und einen wirtschaftlichen Reginal-Effekt vraussetzen.

10 10 Reginal-Bezug Reginal-Effekt Ein Prjekt hat inhaltlichen Reginal-Bezug, wenn es im kulturellen und/der turismusspezifischen Interesse der Regin liegt: wenn die Regin eindeutig als Ort des Geschehens erkennbar wird (visuell, verbal der inhaltlich) und/der sziale und reginale Gegebenheiten einen wesentlichen Bestandteil der Handlung darstellen. Unter dem wirtschaftlichen Reginal-Effekt wird die Summe aller Ausgaben verstanden, die bei der Herstellung eines Filmvrhabens in der Regin getätigt und/der im Zuge der Umwegrentabilität in der Regin steuerwirksam werden und betrifft swhl privatwirtschaftliche Unternehmen als auch slche des öffentlichen Haushalts.

11 11 wirtschaftlicher Reginal-Effekt errechnet sich aus der Summe flgender Kstenbereiche: Nutzung vn Einrichtungen der Filmbranche; Beschäftigung der in der Regin ansässigen, bzw. im Land steuerlich veranlagten Filmschaffenden in künstlerischen, technischen und rganisatrischen Funktinen; Nutzung vn Einrichtungen der Kleinindustrie (Werkstätten, Schneidereien, Tischlereien etc.). snstige Ausgaben, die im Zuge des Prjektes in der Regin getätigt werden (z.b. Catering, Htelksten, Verpflegung, Mieten, Transprt, etc.);

12 12 wirtschaftlicher Reginal-Effekt Eine Teilmenge des wirtschaftlichen Reginal-Effekts ist der fallweise gefrderte reginale Film-Branchen-Effekt, für dessen Berechnung die Nutzung vn Einrichtungen der heimischen Filmbranche swie die Beschäftigung der in der Regin ansässigen Filmschaffenden berücksichtigt werden. Der richtlinienknfrme Film-Branchen-Effekt sllte 100% der Förderungsmittel erreichen. Der zu erzielende wirtschaftliche Reginal-Effekt wird vn den Länderförderungen unterschiedlich gefrdert und reicht derzeit vn 100 bis zu 200% der gewährten Förderung.

13 13 Förderungsantrag Angaben zum Förderungswerber Angaben zum allfälligen Kprduktinspartner samt aktuellem Firmenbuchauszug und Kprduktinsvertrag, Vrvertrag der Absichtserklärung, der bzw. die insbesndere die künstlerische, technische und finanzielle Beteiligung der einzelnen Prduktinspartner swie die Aufteilung der Verwertungsrechte regelt und darüber Auskunft gibt, in welchem Rang und nach welchem Schlüssel die Prduktinspartner an den erzielten Erlösen beteiligt werden. Drehbuch bzw. Stffbeschreibung

14 14 Förderungsantrag Finanzierungsplan Zum Zeitpunkt der Antragstellung sll insbesndere den Länderförderungen zumindest die Hälfte (bis 80%) der Gesamtfinanzierung durch (zumindest bedingte) Finanzierungs-zusagen nachgewiesen werden. Länderförderungen sind mit Ausnahme des Filmfnds Wien Spitzenfinanziers. Für die Antragstellung bei FISA (ebenfalls Spitzenfinanzierung) sind 80% der Gesamtfinanzierung zu belegen. Die an der Prjektfinanzierung unmittelbar beteiligten Fernsehveranstalter haben in den Finanzierungszusagen den Umfang der erwrbenen bzw. zu erwerbenden Rechte darzulegen (zeitlich, territrial und sachlich) und einen angemessenen, dem Eigenanteil des Förderungswerbers anzurechnenden Lizenzanteil auszuweisen.

15 15 Förderungsantrag Kalkulatin der Herstellungsksten mit ausgewiesenem Anteil der in Österreich/der Regin beabsichtigten Aufwendungen einschließlich der den Fernsehveranstaltern vrgelegten Kalkulatinen. Förderbare Ksten sind branchenübliche Herstellungsksten sweit diese den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen. Die Umsatzsteuer (abzugsfähige Vrsteuer) bleibt unberücksichtigt.

16 16 Förderungsantrag Sämtliche Einzelksten sind unter Berücksichtigung vn lhn-, szial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesndere die der Kllektivverträge, und snstigen branchenüblichen Vereinbarungen der Richtlinien zu kalkulieren. Fertigungsgemeinksten (HU s) werden bis höchstens 7,5% der Nett-Fertigungsksten anerkannt. Im Falle einer Gemeinschaftsprduktin mit Herstellern aus Österreich der dem Ausland bzw. mit Fernsehveranstaltern sind die Kprduktinsverträge zumindest im Entwurf einschließlich des Finanzierungsplans und der Kalkulatin der Herstellungsksten vrzulegen.

17 17 Förderungsantrag Länderförderungen - wirtschaftlicher Reginal-Effekt In der Kalkulatin sind jene Einzelfertigungsksten zu kennzeichnen/gesndert auszuweisen, durch die der beabsichtigte wirtschaftliche Reginal-Effekt erbracht werden sll. Dieser errechnet sich aus der Summe flgender Kstenbereiche: Nutzung vn Einrichtungen der Filmbranche (Film- und Tnstudis, Geräteverleih, Castingbür), Beschäftigung der in der Regin ansässigen bzw. im Land steuerlich veranlagten Filmschaffenden. Snstige Ausgaben, die im Zuge des Prjektes in der Regin getätigt werden.

18 18 Förderungsantrag Verwertungsplan Da die Verwertungsrechte beim Prduzenten verbleiben, hat der Verwertungsplan die beabsichtigte internatinale Verwertung plausibel darzustellen, die für Reginalförderungen vr allem aus turismusfördernder Sicht (Multiplikatreneffekt) vn besnderer Bedeutung ist. Prduzentenstatement Prjektdefinitin, Marktanalyse, Zielgruppendefinitin, Psitinierung Finanzierungsplan, in dem der Eigenanteil des Förderungswerbers ausgewiesen ist. Die Gewährung vn Förderungsmitteln setzt in der Regel vraus, dass der Förderungswerber mit einem angemessenen Eigenanteil an der Finanzierung der Herstellungsksten beteiligt ist.

19 19 Förderungsantrag Förderungsmittel sind jeweils mit denen anderer Förderinstitutinen der Gebietskörperschaften kumulierbar. Ausgenmmen ist die gemeinsame Förderung des Ö Filminstituts mit dem Fernsehfnds Austria. Länderförderungen Förderungsmittel werden im Regelfall zur Spitzenfinanzierung gewährt, d.h. es müssen 50 bis 80% der Finanzierung zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich gesichert sein und das eingereichte Prjekt hat zumindest in Teilen in der Regin realisiert zu werden. (vrläufige) Stab- und Besetzungsliste Terminplan und Drehplan

20 20 aus den Förderungsrichtlinien Bei unvllständigen Anträgen wird der Förderungswerber schriftlich aufgefrdert, die fehlenden Unterlagen binnen angemessener Frist nachzureichen. Förderungen werden nicht gewährt, wenn das zu fördernde Vrhaben ffensichtlich gegen die Verfassung der gegen die Gesetze der Republik Österreich verstößt. Die Förderung wird als Anteilsfinanzierung gewährt. Im Hinblick auf die jeweils zur Verfügung stehenden Mittel ist diese fallweise limitiert (zb mit 20% der gesamten Prduktinsksten).

21 21 aus den Förderungsrichtlinien Die Förderungsmittel sind mit der Srgfalt und den Grundsätzen eines rdentlichen Kaufmannes zu verwalten. Der Förderungsempfänger hat zum Nachweis der widmungsgemäßen Mittelverwendung gesnderte, sich auf alle Einnahmen und Ausgaben des Vrhabens erstreckende Aufzeichnungen zu führen. Innerhalb einer angemessenen Frist (in der Regel drei Mnate) nach Fertigstellung des Films ist eine detaillierte Endabrechnung vrzulegen. Die Förderung hat das Recht zur Prüfung der Belege.

22 22 aus den Förderungsrichtlinien Dem Fernsehfnds Austria ist darüber hinaus eine Abnahmebestätigung der mitfinanzierenden Fernsehveranstalter beizubringen. Allen Persnen der Firmen der Förderungsinstitutinen, die das Prjekt finanzieren sllen, sind die gleichen prjektbeschreibenden Unterlagen vrzulegen. Wird mit der Durchführung des zu fördernden Vrhabens vr Abschluss des Förderungsvertrags begnnen, s erflgt dies auf alleiniges Risik des Förderungswerbers und der Förderungsinstitutin erwächst dadurch keine, wie auch immer geartete Verpflichtung.

23 23 aus den Förderungsrichtlinien Die Förderungsmittel sind innerhalb eines bestimmten Zeit-raumes (zb 72 Mnaten gerechnet vm Beginn der Kinschutzfrist (Kinfilm) bzw vm Tag der Erstausstrahlung (Fernsehfilm) aus den Verwertungserlösen anteilig zurückzuzahlen, sweit die Förderung keinen nicht rückzahlbaren (verlrenen) Zuschuss gewährt hat (zb Fernsehfnds Austria und FISA). Bei österreichisch-ausländischen Kprduktinen ist die Rückzahlung analg, jedch nur für den österreichischen Anteil, vrzunehmen.

24 24 aus den Förderungsrichtlinien Im Vr- und/der Nachspann jeder Kpie und im Werbe-material vn geförderten Prdukten ist darauf hinzuweisen, dass der Film mit Unterstützung der Förderung X hergestellt und im Falle der Länderförderungen in der Regin Y gedreht wrden ist. Diese Nennungsverpflichtung erstreckt sich auch auf die Vrführung des Films auf künstlerischen der kulturellen Veranstaltungen, insbesndere auf Filmfestspielen und bei Sendung im Fernsehen. Ein Rechtsanspruch auf Filmförderung besteht nicht.

25 25 Filmförderungsinstitutinen Filmförderung des Bundes Österreichisches Filminstitut (Filmförderungsgesetz) Mag. Rland Teichmann Fernsehfnds Austria (KmmAustria Gesetz) Rundfunk und Telekm Regulierungs-GmbH Dr. Alfred Grinschgl Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur (Kunstförderungsgesetz) Kunstsektin/Abteilung 3 - Dr. Barbara Fränzen Seit 1. Juli 2010 hat als neueste Filmförderung das Bundesministerium für Wirtschaft, Jugend und Familie FISA ( Filmstandrt Österreich ) eingerichtet Arie Bhrer (ABA), Mag. Michael Hfegger (aws).

26 26 Filmförderungsinstitutinen Filmförderung des Bundes ff FISA (Filmstandrt Österreich) Eine gremienfreie, autmatische Förderung auf der Grundlage vn kulturellen Eigenschaftstests. Die Förderung ist als Spitzenfinanzierung eingerichtet. Das Förderbudget bis 2012 beträgt insgesamt 20 Mi.. Die Förderungsabwicklung bliegen ABA ( Lcatin Austria ) und aws, dem Austrian Wirtschafts Service. Die Förderung wird vm Wirtschaftsminister auf Empfehlung vn ABA/aws vergeben.

27 27 Filmförderungsinstitutinen Filmfinanzierungen Niederösterreich - Amt der NÖ Landesregierung, Abt. Kultur und Wissenschaft Oberösterreich Amt der OÖ Landesregierung, Abt. Gewerbe Wien - Filmfnds Wien Salzburg - Förderung des Landes Salzburg für kmmerzielle Filmprduktinen Steiermark Filmcmmissin and Fnds (Cine Styria) Tirl - Cine Tirl Film Cmmissin (Tirl Werbung)

28 28 Filmförderungsinstitutinen Kulturelle Filmförderungen: Burgenland Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 7 - Kultur, Wissenschaft und Archiv Oberösterreich Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Institut für Kunst und Vlkskultur Magistrat der Landeshauptstadt Linz Salzburg Amt der Salzburger Landesregierung Kulturabteilung Kulturamt der Stadt Salzburg - Magistratsabteilung 2/01,

29 29 Filmförderungsinstitutinen Steiermark Amt der Steiermärkischen Landesregierung Kulturamt der Stadt Graz Tirl Amt der Tirler Landesregierung Vrarlberg Amt der Vrarlberger Landesregierung Wien Kulturabteilung der Stadt Wien MA 7 Kärnten Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 5 - Kultur

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