INFORMATIONEN ZUR US-NACHLASSSTEUER

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1 Für deutsche Anleger mit JAMESTOWN US-Immobilienfondsbeteiligungen: INFORMATIONEN ZUR US-NACHLASSSTEUER Zwischen Deutschland und den USA besteht ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuer (DBA). Danach haben die USA als Belegenheitsstaat der Immobilie(n) und Deutschland als Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht auf dieses Vermögen. Die Doppelbesteuerung wird dadurch vermieden, dass in Deutschland die gegebenenfalls in den USA gezahlte Nachlasssteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer anteilig angerechnet wird, jedoch nur bis zur Höhe der in Deutschland festgesetzten Erbschaftsteuer für dieses Auslandsvermögen. Eine US-Nachlasssteuererklärung wird nur dann erforderlich, wenn der Verkehrswert des US- Vermögens des Verstorbenen (wie definiert im deutsch-amerikanischen Abkommen über Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuer) zum Zeitpunkt des Todes $ übersteigt. Der für eine JAMESTOWN-Fondsbeteiligung anzusetzende Verkehrswert orientiert sich grundsätzlich am Nominalwert der Beteiligung, ist aber insbesondere von der individuellen Entwicklung der Investition abhängig. Bei Ermittlung des US-Nachlasses sind alle in den USA belegenen Vermögenswerte zu berücksichtigen. Die Nachlasssteuererklärung ist innerhalb von neun Monaten nach dem Todestag abzugeben. Wenn Steuer geschuldet wird, fallen bei verspäteter Abgabe Strafgebühren und Verzugszinsen an. Auf Wunsch nennt Ihnen JAMESTOWN einen in der Abgabe von US-Nachlasssteuererklärungen erfahrenen deutschsprachigen Steuerberater. Für die Erstellung einer US- Nachlasssteuererklärung die nur JAMESTOWN-Beteiligungen im US-Vermögen umfasst, werden von der JT Tax Services, LLP derzeit 300 berechnet. Bei Einbeziehung weiterer Vermögenswerte fallen zusätzliche Kosten an. Für die Abgabe einer weltweiten US- Nachlasssteuererklärung kann der Erstellungs- und Kostenaufwand erheblich sein, so dass hier vorab eine Prüfung der Angemessenheit zu empfehlen ist. Für die meisten JAMESTOWN-Investoren ist es nicht notwendig, sämtliche auf den folgenden Seiten dargestellten Erläuterungen durchzuarbeiten. Anhand des Schemas auf Seite 3 dieser Information ist eine vereinfachte Prüfung möglich, inwieweit der Investor von der US-Nachlassbesteuerung betroffen ist bzw. welche Vergünstigungen in Anspruch genommen werden können. Hinweis: Es handelt sich hier um allgemeine Informationen, die eine individuelle Beratung durch einen Steuerberater nicht ersetzen können.

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3 Das nachfolgende Schema ermöglicht eine grobe Einschätzung der Auswirkung der Beteiligungshöhe auf die US-Nachlassbesteuerung. Die Kapitel mit den für die jeweilige Situation maßgeblichen Erläuterungen sind in den eckigen Klammern angegeben. Prüfungsablauf / Start Liegt der Verkehrswert des US- Nachlasses unter $ ? Es fällt keine US- Nachlasssteuer an [s. 2. a)] Keine Erklärung zum US-Nachlass in den USA notwendig Wird US-Nachlass an Ehegatten vererbt und ist kleiner als $ (in 2014)? Es fällt keine US- Nachlasssteuer an [s. 3.] Erklärung für US- notwendig Ist der Gesamtnachlass kleiner als der Freibetrag für US-Personen? (Beisp. $ in 2014) Es fällt keine US- Nachlasssteuer an [s.2.b)] Erklärung für weltweiten notwendig (ggf. hoher Erstellungsaufwand) Ist ein großer Teil des Gesamtnachlasses in den USA belegen? (Nutzung des erweiterten Anrechnungsbetrages ab US-Anteil ca. 5%) reduzierte US- Nachlasssteuer fällt an [s. 1. und 2.b)] (Gestaltungsalternativen prüfen, s.u.) Erklärung für weltweiten notwendig (ggf. hoher Erstellungsaufwand) Besteuerung entsprechend Nachlasssteuertarif unter Abzug des pauschalen Anrechnungsbetrags US-Nachlasssteuer fällt an [s. 1. und 2.a)] (Gestaltungsalternativen prüfen, s.u.) Erklärung für US- notwendig Individuelle Prognose; Prüfung, ob US- Nachlassbesteuerung tolerierbar ist; Gestaltungsalternativen prüfen: - Übertragung durch Schenkung (ggf. in den USA steuerfrei) - Verteilung der Zeichnungssumme auf Angehörige - Besondere Berücksichtigung der US-Beteiligung im Testament [s. 3.] Nicht erforderlich, falls die entsprechende deutsche Erbschaftsteuer höher als die US-Nachlasssteuer nach vereinfachter US-Erklärung ist. 3

4 1. Nachlasssteuersätze in den USA Grundsätzlich wird in den USA der Nachlass bzw. für ausländische Investoren der dort belegene Vermögensanteil des Nachlasses besteuert und nicht die Erben. Aus dieser Systematik folgt auch, dass keine verschiedenen Steuerklassen bestehen. Die Nachlasssteuersätze richten sich somit ausschließlich nach der Höhe des steuerpflichtigen Nachlasses. Die Steuersätze sind progressiv gestaffelt und betragen zwischen 18% (Nachlassvermögen bis $ ) und 40% (über $ hinausgehender Anteil). Tabelle 1 zeigt den Stand für das Jahr 2014, vor Berücksichtigung von Freibeträgen und Steuergutschriften. Tab. 1: Einheitliche Steuersätze vor Berücksichtigung von Freibeträgen und Steuergutschriften A B C D Steuerpflichtiger Nachlass Steuern auf Beträge aus Spalte A Steuersatz, wenn Betrag > A ab... - bis zu % $ $ $ % $ $ $ % $ $ $ % $ $ $ % $ $ $ % $ $ $ % (Lesebeispiel) $ $ $ % $ $ $ % $ $ $ % $ $ $ % über $ $ % Lesebeispiel: Bei einem steuerpflichtigen US-Nachlass von $ ergibt sich eine Belastung von: $ ($ $ ) x 32% = $ (vor Berücksichtigung von Steuergutschriften) 2. Unified Credit / Steueranrechnungsbetrag a) Beschränkt steuerpflichtige Nachlässe (von Personen, die weder US-Staatsbürger waren noch in den USA ihren Wohnsitz hatten) erhalten einen pauschalen Steueranrechnungsbetrag (unified credit) von $ , d.h. die nach der vorangegangenen Tabelle berechnete Steuerschuld mindert sich um den Anrechnungsbetrag, so dass gilt: Bei einem US-Nachlass bis $ fallen grundsätzlich keine Steuern an, und die Abgabe einer US-Nachlasssteuererklärung ist nicht erforderlich. b) Alternativ wird ggf. ein höherer Anrechnungsbetrag gewährt (und damit ein größerer US-Nachlass steuerfrei gestellt), sofern in den USA eine Steuererklärung zum weltweiten Nachlass abgegeben wird (siehe auch 4.). In Tabelle 2 werden die für Nachlässe von US-Personen geltenden erhöhten Anrechnungsbeträge aufgeführt, die dazu führen, dass US-Nachlässe bis zu den ebenfalls genannten Grenzen gänzlich steuerfrei bleiben. Auf Antrag werden auch diese erhöhten Anrechnungsbeträge für Ausländer gewährt, und zwar im Verhältnis des Wertes des in den USA belegenen Bruttonachlasses, der nach den Vorschriften des DBA in den USA besteuert werden kann, zum Wert des weltweiten Nachlasses: 4

5 Tab. 2: Steueranrechnungsbetrag und Freibetrag Jahr Anrechnungsbetrag für US-Personen Freibetrag für US-Personen (bzw. begrenzter Ehegattenfreibetrag, s. 3.) 2011 $ $ $ $ $ $ Ab 2014 $ $ * *Jährliche Anpassung gem. Inflationsindex Beispiel: Ein deutscher Investor mit Wohnsitz in Deutschland hält US-Beteiligungen im Verkehrswert von insgesamt $ Er verstirbt in Der Wert des weltweiten Gesamtnachlasses beträgt $ Für die Ermittlung der Nachlasssteuer ist unerheblich, an wen der Nachlass vererbt wird (lediglich bei Übergang an Ehegatten wird eine besondere Vergünstigung gewährt, s. 3.). Individueller US-Nachlass Anrechnungs- $ Anrechnungsbetrag = x betrag für = x $ = $ des Investors Gesamtnachlass weltweit US-Personen $ US-Nachlasssteuer gemäß Tab.1: $ abzüglich $ Anrechnungsbetrag = $ 0; dies entspricht einem Nachlasssteuersatz von 0% auf den US-Nachlass. Ist der individuelle Anrechnungsbetrag für deutsche Investoren geringer als der Standard- Steueranrechnungsbetrag von $ , wird letzterer gewährt. Bei Abgabe einer weltweiten US- Nachlasssteuererklärung fällt keine US-Nachlasssteuer an, wenn der weltweite Gesamtnachlass die in den USA gewährten Freibeträge (s. rechte Spalte) nicht überschreitet. Auch in Fällen, in denen der durch die weltweite US-Nachlasssteuererklärung gewährte Anrechnungsbetrag nicht zu einer völligen Steuerfreiheit in den USA führt, kann hierdurch gegebenenfalls eine wesentliche steuerliche Erleichterung gegenüber dem Standard- Anrechnungsbetrag erzielt werden. Der Anteilswert, den das US-Vermögen am Gesamtnachlass mindestens darstellen muss, um eine Entlastung auf diesem Wege zu erzielen ist, wie sich aus Tabelle 2 ergibt, in den einzelnen Jahren unterschiedlich; jedoch gilt als Orientierung, dass die Option zur Abgabe einer weltweiten US-Nachlasssteuererklärung prüfenswert ist, sobald der Anteil des US- Vermögens größer als 3% ist. 3. Ehegattenfreibeträge Das an den nicht in den USA ansässigen Ehepartner übergehende Eigentum des Verstorbenen wird nur insoweit in die Besteuerungsgrundlage einbezogen, als sein Wert 50% des gesamten US- Nachlasses übersteigt. Hierdurch ergibt sich für das an den Ehegatten übergehende Vermögen ein Ehegatten-Freibetrag bis zu einer Höhe von 50% des gesamten amerikanischen Nachlasses. Von der so ermittelten Besteuerungsgrundlage wird zusätzlich ein begrenzter Ehegattenfreibetrag" in Höhe des begrenzten US-Freistellungsbetrages entsprechend Tabelle 2 gewährt. Von der eventuell hierauf verbleibenden Steuerlast ist nochmals der bereits angeführte Anrechnungsbetrag abzuziehen. Diese dreifache Begünstigung führt dazu, dass in Deutschland ansässige Personen US-Nachlassvermögen mindestens in folgender Höhe US-erbschaftsteuerfrei an Ehegatten vererben können: Tab. 3: Vererbung an den Ehegatten Jahr US-steuerfreier Mindestbetrag 2011 $ $ $ $ * *Jährliche Anpassung gem. Inflationsindex 5

6 Wird ein Teil des Nachlasses an den Ehegatten und der Rest an andere Personen (z.b. die Kinder vererbt), so bleibt der an den Ehegatten vererbte Teil aufgrund der hohen Freibeträge i.d.r. USsteuerfrei. Der restliche Teil wird entsprechend der unter 2. gewährten Anrechnungsbeträge besteuert. Ggf. ist daher zu empfehlen, bei hohen US-Fondsbeteiligungen das Testament so anzupassen, dass der US-Nachlass vollständig an den Ehegatten (der die höhere Begünstigung genießt) vererbt wird. Da die US-Steuerlast letztlich sowohl von der Höhe des US-Vermögens als auch der Höhe des Gesamtnachlasses abhängt und die gewährten Vergünstigungen der Veränderung unterliegen, ist eine standardisierte Aussage zur Steuerhöhe nicht möglich. 4. Wirtschaftliches Ergebnis unter Einbeziehung der Erbschaftsteuerpflicht in Deutschland: Die unter 2. und 3. genannten Vergünstigungen führen dazu, dass für einen großen Teil der Investoren in geschlossene US-Immobilienfonds im Erbfall in den USA keine Steuerlast anfällt. Aufgrund der obligatorischen Einbeziehung des US-Vermögens für Zwecke der deutschen Erbschaftsteuer ist allerdings keine Besserstellung im Erbfall gegenüber in Deutschland belegenem Vermögen möglich. Da entsprechend DBA die gegebenenfalls in den USA gezahlte Nachlasssteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer anteilig angerechnet wird (jedoch nur bis zur Höhe der in Deutschland festgesetzten Erbschaftsteuer für dieses Auslandsvermögen), ist der erhöhte Aufwand einer weltweiten US- Nachlasssteuererklärung nur dann gerechtfertigt, wenn dadurch eine US-Steuerlast vermieden bzw. vermindert wird, die andernfalls die entsprechende deutsche Erbschaftsteuer nicht unwesentlich übersteigen würde. Ist dies nicht der Fall, kann auf die Abgabe der weltweiten US- Nachlasssteuererklärung verzichtet werden, da hierdurch nur eine Verschiebung einer insgesamt unveränderten Steuerbelastung zwischen den USA und Deutschland erzielt würde. Eine erhebliche Steuerbelastung in den USA, die über die vergleichsweise in Deutschland anfallenden Werte hinaus geht, ergibt sich im allgemeinen nur dann, wenn folgende Faktoren zusammenkommen: Der US-Nachlass ist hoch, nimmt jedoch im Verhältnis zum weltweiten Gesamtnachlass nur einen geringen Anteil ein und wird nicht an den Ehegatten vererbt. Insbesondere in diesen Fällen empfiehlt sich die frühzeitige Prüfung von Gestaltungsalternativen, z.b. Neuzeichnung durch Angehörige, Übertragung durch (ggf. in USA steuerfreie) Schenkung unter Berücksichtigung der deutschen Schenkungsfreibeträge. 6

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