Die Reform der aktienrechtlichen Beschlussmängelklagen

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1 Die Reform der aktienrechtlichen Beschlussmängelklagen von Timo Fiebelkorn JWV Jenaer Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft 2013

2 Bibliographische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der deutschen Nationalbibliographie; detaillierte bibliographische Daten sind im Internet über < abrufbar. Dissertation zur Erlangung des akademischen Grades doctor iuris (Dr. iur.) vorgelegt dem Fakultätsrat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Friedrich-Schiller-Universität Jena Alle Rechte vorbehalten 2013 JWV Jenaer Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft mbh Druck: Bookstation GmbH, Sipplingen Satz: Societas Verlag ( Printed in Germany ISBN ISSN Gedruckt auf alterungsbeständigem (säurefreiem) Papier entsprechend ISO 9706 Internet:

3 A. Einleitung Die Problematik des Beschlussmängelrechts ist ein Dauerbrenner des Aktienrechts. Dies zeigt sich exemplarisch an der nunmehr 150jährigen Historie des Deutschen Juristentags. Seit dem 11. DJT im Jahre 1873 und damit noch vor gesetzlicher Fixierung der Anfechtungsklage war das Beschlussmängelrecht regelmäßig ein Thema der Tagungen. 1 Die fortwährende Programmpräsenz hatte stets ihre zeitgenössische Berechtigung. Trotz der Beachtung, die das Beschlussmängelrecht in nunmehr über 100 Jahren erfahren hat, ist es auch heute noch Gegenstand intensiven wissenschaftlichen Diskurses. Gerade in neuester Zeit erfreut sich der Themenkomplex der Beschlussmängelklagen wieder erhöhter Aufmerksamkeit. 2 Den Ausgangspunkt hierfür bildeten die rechtstatsächlichen Studien von Baums/Drinhausen/Keinath 3 und Bayer/Hoffmann/Sawada 4. Beide Erhebungen verzeichnen einen deutlichen Rückgang von Beschlussmängelverfahren in der post-arug-phase. 5 Bei der Frage der Aktivität von Berufsklägern sind sich beide Studien hingegen uneinig. Während 1 Nach dem 11. DJT 1873 in Hannover war das Beschlussmängelrecht auf dem 15. DJT 1880 in Leipzig wieder ein Thema, danach in einzelnen Aspekten auf dem 31. DJT 1912 in Wien, dem 34. DJT 1926 in Köln und dem 42. DJT 1957 in Düsseldorf. Ausdrücklich im Zentrum stand das Beschlussmängelrecht erneut auf dem 63. DJT 2000 in Leipzig. Bedeutung erlangte es auch auf dem 67. DJT 2008 in Erfurt und dem 65. DJT 2012 in München. 2 Vgl. etwa FAZ Nr. 67 vom , S. 15; FAZ Nr. 17 vom , S. 45; Welt Online vom , abrufbar unter: article /bei-hauptversammlungen-schlagen-die-profiklaeger-zu. html; Euro am Sonntag, Nr. 13 vom , S. 8 f.; JUVE Rechtsmarkt, Nr. 05, Mai 2012, S. 82 ff. 3 Baums/Drinhausen/Keinath, ZIP 2011, 2329 ff. 4 Bayer/Hoffmann/Sawada, ZIP 2012, 897 ff. 5 Bayer/Hoffmann/Sawada, ZIP 2012, 897, 899 ff.; Baums/Drinhausen/Keinath, ZIP 2011, 2329, 2331.

4 24 A. Einleitung Baums/Drinhausen/Keinath zu dem Ergebnis gelangen, dass sich die Anzahl der Personen, die zu der Gruppe der Berufskläger zu zählen sind, im Vergleich zur Vorgängerstudie aus dem Jahr vergrößert hat, 7 verzeichnet die im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz durchgeführte Studie des Instituts für Rechtstatsachenforschung zum Deutschen und Europäischen Unternehmensrecht der Friedrich-Schiller- Universität Jena einen Einbruch der Aktivitäten von Berufsklägern 8. Letztere Untersuchung erscheint insoweit fundierter. Denn das Resultat von Baums/Drinhausen/Keinath ist aus zwei Gründen methodisch fragwürdig: (1.) werden im Rahmen dieser Studie Verfahren aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des ARUG 9 mit Verfahren verglichen, die im Wesentlichen ebenfalls aus der Zeit vor Inkrafttreten des ARUG stammen 10 und (2.) wurde eine Revision der Berechnungsmodalitäten vorgenommen, wodurch sich die in der Studie von 2007 genannte Zahl von 42 Berufsklägern 11 rückwirkend auf reduzierte 13. Tatsächlich hat das ARUG daher sowohl zu einem Rückgang der Anzahl erhobener Beschlussmängelklagen geführt als auch den Aktivitäten von Berufsopponenten einen Dämpfer verpasst. Das ARUG stellt damit vor allem im Hinblick auf die Problematik des Missbrauchs von Beschlussmängelklagen einen signifikanten Fortschritt dar. Die Praxis kann mit dem geschaffenen Ergebnis mehr oder weniger gut leben 14. Aufgrund dieser Feststellung stellt sich die Frage, ob der wissenschaftliche Diskurs um das Beschlussmängelrecht nach den Erfolgen des ARUG zumindest vorerst erschöpft ist. Dies ist indes entschieden 6 Baums/Keinath/Gajek, ZIP 2007, 1629 ff. 7 Baums/Drinhausen/Keinath, ZIP 2011, 2329, 2335 f., 2352; siehe auch FAZ Nr. 251 vom , S. 20. Indes sagt die bloße Anzahl von Aktionären, die man nach eigener Definition der Gruppe der Berufskläger zuordnet, nicht zwingend etwas über die Aktivität selbiger aus, vgl. die Kritik von Bayer/Hoffmann, AG 2012, R107 f. 8 Bayer/Hoffmann/Sawada, ZIP 2012, 897, 901 ff.; Bayer/Hoffmann, AG 2012, R Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) vom 30. Juli 2009, BGBl I, S Kritik hierzu bei: Bayer/Hoffmann/Sawada, ZIP 2012, 897, 902; Bayer, AG 2012, 141, 142 in Fn. 12; Bayer/Hoffmann, AG 2012, R Baums/Keinath/Gajek, ZIP 2007, 1629, 1636 f. 12 Vgl. Baums/Drinhausen/Keinath, ZIP 2011, 2329, 2336 mit Fn Sodann wird eine aktuelle Erhöhung der Anzahl der Berufskläger auf 49 genannt. 13 Kritik hierzu bei: Bayer/Hoffmann/Sawada, ZIP 2012, 897, 901; Bayer/Hoffmann, AG 2012, R Bayer, AG 2012, 141, 149.

5 25 zu verneinen. Insoweit sind sich auch beide Eingangs genannten Studien einig. Eine umfassende Reform des Beschlussmängelrechts wird ebenso wie von zahlreichen Stimmen im neueren Schrifttum 15 weiterhin für erforderlich gehalten. 16 Die zentrale Problematik bzw. der Anknüpfungspunkt einer Reform verschiebt sich jedoch entsprechend der rechtstatsächlichen Erkenntnisse. Der Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs verliert entsprechend den Auswirkungen des ARUG an Bedeutung. Mehr noch als vor dem ARUG gilt es nunmehr darauf zu achten, den Diskurs über das Beschlussmängelrecht nicht auf die Verhinderung rechtsmissbräuchlicher Beschlussmängelklagen zu verengen. Entsprechend findet das Problem des Rechtsmissbrauchs in dieser Arbeit zwar Berücksichtigung, im Fokus der Überlegungen steht aber die Entwicklung eines dogmatisch konsistenten Systems. Hierbei findet neben der Anfechtungsklage auch die Nichtigkeitsklage Berücksichtigung. Denn für die Entwicklung eines umfassenden Konzepts de lege ferenda ist es unerlässlich, auch für die im Schrifttum im Vergleich zur Anfechtungsklage eher vernachlässigte Nichtigkeitsklage eine ihren Unterschieden zur Anfechtungsklage gerecht werdende eigenständige Lösung zu entwickeln, die sich dennoch gemeinsam mit den Regelungen der Anfechtungsklage zu einem in sich stimmigen Ganzen zusammenfügt. Die vorliegende Arbeit beleuchtet den status quo des Beschlussmängelrechts sowie die im Schrifttum geäußerten Ansätze zur Umgestaltung und entwickelt unter Berücksichtigung der herausgearbeiteten Kritikpunkte ein eigenes Konzept de lege ferenda. Im ersten Teil der Arbeit (B.) werden die Grundlagen des Beschlussmängelrechts dargestellt. In diesem Rahmen werden sowohl die Anfechtungsklage als auch die Nichtigkeitsklage betrachtet und die Gemeinsamkeiten und Unterschiede beider Arten von Beschlussmängelklagen gegenübergestellt. Hierbei wird zunächst knapp auf Normzweck, Rechtsnatur, Gegenstand der Klagen und Streitgegenstand ein- 15 Vgl. etwa Bayer/Hoffmann, AG 2012, R107, R108; Habersack/Stilz, ZGR 2010, 710, 723; Noack, DB 2010, 2657, 2659 f.; Diekmann/Nolting, NZG 2011, 6, 9; Drinhausen/Keinath, BB 2009, 64, 71; Helm/Manthey, NZG 2010, 415, 418; Verse, NZG 2009, 1127, 1132; in diese Richtung auch bereits die Fraktionen von CDU/CSU und FDP sowie etwas verhaltener der SPD in Rechtsausschuss zum ARUG, BT-Drucks. 16/13098, S. 35; a.a. Seibert/Böttcher, ZIP 2012, 12, Vgl. Bayer/Hoffmann/Sawada, ZIP 2012, 897, 910; Baums/Drinhausen/Keinath, ZIP 2011, 2329, 2349.

6 26 A. Einleitung gegangen. Danach stehen die Voraussetzungen der Klageerhebung im Fokus. Zentraler Aspekt in diesem Zusammenhang ist die Klagebefugnis der Anfechtungsklage. Es werden sowohl Neuerungen wie die Online-Teilnahme (ARUG) und die Voraussetzung des Erwerbs der Aktien vor Bekanntmachung der Tagesordnung (UMAG 17 ) als auch alt hergebrachte Voraussetzungen wie das Widerspruchserfordernis kritisch gewürdigt. Sodann werden die Klagegründe und Klagefristen für Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen erörtert. Es folgt eine knappe Darstellung der Urteilswirkungen. Daran schließt sich die jeweils separat erfolgende Bestimmung der Funktion von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage an, die für den Fortgang der Untersuchung von elementarer Bedeutung ist. Auf die entsprechende Einordnung wird im Laufe der Arbeit vielfach zurückzukommen sein. Den Abschluss des ersten Teils bildet die Darstellung des Ansatzpunkts für den Rechtsmissbrauch der Beschlussmängelklagen in der Praxis. Auch wenn die Missbrauchsanfälligkeit der Beschlussmängelklagen insbesondere bei der Ausarbeitung eines Konzepts de lege ferenda nicht im Zentrum der Untersuchung steht, bildet ihre Reduzierung doch einen nicht völlig außer Acht zu lassenden Aspekt. Relevanz kommt dem Szenario des Rechtsmissbrauchs vor allem auch deswegen zu, weil die im Rahmen des UMAG und des ARUG vorgenommenen Änderungen und damit wesentliche Teile des geltenden Beschlussmängelrechts dem Gesetzeszweck der Bekämpfung von Rechtsmissbrauch geschuldet waren. Der zweite Teil (C.) befasst sich ausführlich mit den Freigabeverfahren. Die verschiedenen nunmehr ganz überwiegend parallel ausgestalteten Freigabeverfahren nach 246a Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG, 16 Abs. 3 UmwG bildeten in den vergangenen Jahren den Dreh- und Angelpunkt der Reformbemühungen des Gesetzgebers. Von der generellen Ausweitung des ursprünglich nur im Umwandlungsrecht existierenden Freigabeverfahrens bis zur Reform einzelner Freigabevoraussetzungen stellen sich hier eine Vielzahl spezieller rechtsdogmatischer Fragen. Dadurch, dass der Gesetzgeber bei seinen Reformen nahezu ausschließlich an den Freigabeverfahren ansetzte, hat er de facto das materielle Beschlussmängelrecht durch die Hintertür verfahrensrechtlicher Regelungen verändert. Aus diesem Grund ist es wenig überraschend, dass das Ergebnis eine dogmatisch und systematisch wenig überzeugende Lösung bildet. Im Rahmen dieser Arbeit erfolgt daher eine detaillierte Darstel- 17 Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) vom 22. September 2005, BGBl I, S

7 27 lung einzelner Tatbestandsvoraussetzungen sowie eine Würdigung der Freigabeverfahren als großes Ganzes. Im Anschluss werden im dritten Teil (D.) die im Schrifttum unterbreiteten zum Teil umfassenden zum Teil lediglich punktuellen Vorschläge zur Umgestaltung des Beschlussmängelrechts de lege ferenda dargestellt und kritisch analysiert. Aufbauend auf den Erkenntnissen der vorangehenden Teile wird im vierten Teil der Arbeit (E.) ein eigenes Konzept herausgearbeitet. Dieses zielt darauf, den letztlich nicht gänzlich zu beseitigenden Widerstreit des Beschlussmängelrechts zwischen Rechtssicherheit der Gesellschaft und Rechtsschutz des einzelnen Aktionärs zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Dies soll für den Bereich der Anfechtungsklage mittels einer Anknüpfung an den jeweiligen Anteilsbesitz des Aktionärs erfolgen. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, den Anwendungsbereich der Nichtigkeitsklage auf ihren Kern zurückzuführen, und das Gesamtkonzept durch Änderungsvorschläge im Bereich einzelner Nebenaspekte wie dem Spruchverfahren und der Nebenintervention abgerundet. Hierdurch soll ein umfassendes, in seiner Gänze rechtsdogmatisch konsistentes System geschaffen werden.

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