2. Verbot schädigender Einflussnahme ( 117) bzw. Pflicht zum Nachteilsausgleichs ( 311 AktG)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "2. Verbot schädigender Einflussnahme ( 117) bzw. Pflicht zum Nachteilsausgleichs ( 311 AktG)"

Transkript

1 Debatte - Staatsfonds - Hedgefonds Überfremdung der deutschen Wirtschaft? Zerschlagung deutscher Unternehmen durch gierige Heuschrecken I. Schutzvorkehrungen des Gesellschaftsrechts 1. Autonomie des Vorstands - Wiederholung: Vorstand weisungsunabhängig ( 76 I AktG) - Maßstab 93 I Unternehmensinteresse versus shareholder value? busines-judgement rule (vlg. 93 I S. 2) gilt nicht bei Verstößen gegen Rechtsvorschriften (Siemens!) Nokia: Auch Verantwortung gegenüber den Arbeitnehmern? 2. Verbot schädigender Einflussnahme ( 117) bzw. Pflicht zum Nachteilsausgleichs ( 311 AktG) 3. Know-Transfer zugunsten des Aktionärs: - Verschwiegenheitspflicht des Vorstands, 93 I S UWG (Verrat von Geschäftsgeheimnissen u.u. strafbar 4. Leitunstruktur - USA: one- board-system > (managing) directors - Deutschland: two-board-system 1

2 Hauptversammlung Belegschaft ggf. Gewerkschaften 1 wählt Anteilseignervertreter Arbeitnehmervertreter 2 Aufsichtsrat Vorstand ernennt/beruft ab 5. Gefährliche Schwellen a. 30 % / 40 % - Mehrheit Bestimmen der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat Bestimmen der Vorstandsmitglieder - Börsennotierte Gesellschaften, niedrige Hauptversammlungspräsenzen, häufig reichen 30 % aus b. 75 % satzungsändernde Mehrheit z.b. Übertragung des gesamten Gesellschaftsvermögens auf eine andere Gesellschaft c. 95 % Squeeze out, 327a ff. AktG Zerschlagung droht ab Mehrheit von 75 % Was ist in Deutschland das effektivste Instrument zum Aktionärsschutz? 1 Wenn Mitbestimmung nach Mitbestimmungesetz (2000 Arbeitnehmer) 2 Mitbestimmungsgesetz paritätisch / Drittelbeteiligungsgesetz ein Drittel. 2

3 Der T-Konzern will neues Kapital am Kapitalmarkt für neue Investitionen mobilisieren und will zu diesem Zweck neue Anteile ausgeben und für diese die Zulassung zum Börsenhandel beantragen. Da keiner der Altaktionäre sich von ihren Aktionären trennen will wird eine Kapitalerhöhung beschlossen durch die das Grundkapital von EUR 10 Millionen auf 14 Millionen erhöht werden soll. Dabei soll das Bezugsrecht der Aktionäre (vgl. 186 AktG) ausgeschlossen werden. In der Bekanntmachung wird versehentlich ein Erhöhungsbetrag von 5 anstatt 4 Millionen angegeben. Zu Beginn der Hauptversammlung stellt der Versammlungsleiter klar, dass es über einen Kapitalerhöhung um 4 und nicht um 5 Millionen abgestimmt werden soll. Der Aktionär X verlangt auf der HV, dass der Vorstand Auskunft über den Inhalt des Gutachtens des Beratungsunternehmens RB zur gibt. Der Vorstand weigert sich mit dem Hinweis darauf, dass das Gutachten sensible Informationen enthalte, deren Veröffentlichung dem Unternehmen schaden würde. Anschließend wird über die Kapitalerhöhung Beschluss mit einer Mehrheit von 80 % der anwesenden Stimmen gefasst. Y, der seit Jahren Aktionär der K-AG ist, legt Widerspruch zur Niederschrift ein. A. Zulässigkeit der Klage I. Statthafte Klageart Bewertung des Klageziels Feststellung der Nichtigkeit 1. Grundsätzlich: Feststellungsklage, 256 ZPO 2. Spezialregelung im AktG a. Nichtigkeitsklage 249 AktG Nichtigkeitsgründe b. Anfechtungsklage, 245, 246 AktG - Warum Differenzierung zw. Nichtigkeit / Anfechtbarkeit? Anfechtungsklage schließt auch immer die Feststellung der Nichtigkeit ein II. Ordnungsgemäß Klageerhebung, Klageerhebung erfolgt durch Zustellung an den Beklagten 256 I ZPO): Das ist hier die K-AG. III. Zuständigkeit des Gerichts 3

4 Sachlich und örtlich Zuständigkeit ergibt sich aus 246 III S. 1 AktG B. Begründetheit der Klage I. Klagebefugnis 245 AktG I Nr. 1 AktG - In der HV erschienen - Widerspruch zur Niederschrift - UMAG: Aktien vor Bekanntmachung erworben Warum wurde diese Einschränkung eingeführt? 2. Besondere Befugnisse nach 245 Nr. 2 5 II. Anfechtungsfrist I AktG - einen Monat nach Beschlussfassung III. Beschlussmangel Grundsatz: 243 I AktG Jede Verletzung von Gesetz oder Satzung führt zur Anfechtbarkeit Suchen nach möglichen Verstößen Was wird gerügt? - Tagesordnung fehlerhaft (dazu 1.) - Auskunft verweigert (dazu 2.) - Schädlichkeit des Börsengangs (dazu 3.) - Ausschluss des Bezugsrechts (dazu 4.) 1. Tagesordnung fehlerhaft ( 124 IV S. 1) Aber: wurde richtig gestellt 2. Verweigerung der Auskunft Berger-Gutachten a. Grundsatz 131 I S. 1 für Beurteilung erforderlich b. 131 III S. 1 Nr. 1 Verweigerungsrecht kommt in Betracht c. 131 IV S. 1 AktG Ausprägung der Gleichbehandlung (vgl. 53a AktG) 4

5 Investor gewährte Sonderinformationen müssen gds. an andere Aktionäre weitergereicht werden Verstoß gegen 131 IV S. 1 AktG in Betracht d. 243 IV a.f. Beschlussmangel (+) Aber: 243 IV S. 1 AktG n.f. UMAG wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung seiner Befugnisse? 3. Nachteile des Börsengangs für die Gesellschaft - Warum kann ein Aktionär gegen den Börsengang sein? - keine Prüfung der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit 4. Ausschluss des Bezugsrechts - Grundsatz 186 I AktG - Ausnahme: 186 III AktG Rechtfertigung: Finanzierungsbedarf Praxis: Abkauf der Anfechtungsklage Warum kann die Zahlung einer Abfindung durch den Vorstand rechtswidrig sein? 93 III Nr. 1 ivm 57 I S. AktG 1. Rspr. zum Missbrauch der Anfechtungsklage damit nicht gelöst: Missbrauch schwer nachzuweisen 2. Ausschluss des Anfechtungsrechts für Kleinstaktionäre? 3. Gesetzliche Regelung: Man setzt nicht an der Einschränkung der Befugnis an, sondern man reduziert die Blockaderisiken: sog. Freigabeverfahren a. erprobt: 16 UmwG b. UMAG 246a AktG n.f. Fazit - Durchaus starke Schutzinstrumente - Warum hat bzw. hat Deutschland den Ruf, dass Anlegerschutz dem internationalen Standard genügt? 1. Durchsetzungsdefizite bei Schadensersatzansprüche 5

6 - 112 AktG - Es ist leichter eine Sau ) - derivative suit / Aktionärsklage 2. Deutsche Gesellschaftsrecht zu wenig kapitalmarktorientiert IV. Aktie, Börse und Kapitalmarktrecht 1. Historischer und wirtschaftlicher Hintergrund Gefragt ist die Gewährleistung eines Höchstmaßes an Verkehrsfähigkeit. a. Rechtliche Voraussetzungen - Keine Beschränkungen der Befugnis zur Übertragung der Anteile (dazu 2.) - Verbriefung Verkörperung der Rechte aus der Mitgliedschaft in einem börsenfähigen Wertpapier b. Wirtschaftliche Voraussetzungen - Finden eines Käufers - Ermittlung eines fairen Preises Aufgabe der Börse 2. Übertragbarkeit der Mitgliedschaft, Begriff der Aktie a. Wiederholung: Andere Gesellschaftsformen b. Freie Übertragbarkeit der Mitgliedschaft bei der AG c. Aktie dreifache Bedeutung aa. Aktie als Bezeichnung der Mitgliedschaft in der AG bb. Bezeichnung des Anteils am Grundkapitals cc. Aktie als Wertpapier, Aktienurkunde (vgl. 10 AktG) 3. Grundlagen des Wertpapierrechts, insbesondere Aktie als Wertpapier a. Funktion der Verbriefung - Verkörperung von Rechten > Legitimation des Übertragenden (Zedenten) Legitimationsfunktion 6

7 > Schuldner kann an den Inhaber des Wertpapiers leisten, und wird dadurch von seiner Verbindlichkeit frei Librationsfunktion > Erhöhung Verkehrsfähigkeit - Transferfunktion b. Inhaberaktie als reines Inhaberpapier c. Moderner Rechtsverkehr: Globalurkunde, Sammelverwahrung 4. Rechtliche Regulierung des Primärmarkts a. Börsengang - Börse - Regulierter Markt Regulated market (vgl. 33 BörsG) - Premium Standard an der FWB Segment des regulierten Markts mit besonderen Anforderungen (vgl. 42 BörsG) - Freiverkehr (vgl. 38 BörsG) - Außerbörsliche Handelssysteme - Börsennotierung unterscheide (a) Börsennotierung im rechtstechnischen Sinne (vgl. 3 II AktG, Aktien, die in einem regulierten Markt einbezogen sind. (b) Handel an der Börse > Aktien, die nur im Freiverkehr gehandelt werden, werden an der Börse gehandelt, ermittelten Preise sind Börsenpreise i.s.v. 24 BörsG, sie sind aber nicht börsennotiert im technischen Sinne b. Anforderungen die Gesellschaft 32 III Nr. 1, - Prospekt - 32 III Nr. 2 BörsG (dazu c.) - Mindestkapitalisierung, 2 BörsZulVO Gesamtnennwert der Aktien EUR Mindeststreuung Streubesitzanteil 25 %, 9 BörsZulVO - Dauer des Bestehens des Emittenten mind. 3 Jahre, 3 BörsZulVO 7

8 c. Gewährleistung der Information der Marktteilnehmer Börsenzulassungsprospekt, der von der BaFin genehmigt werden muss Wertpapierverkaufsprospektgesetz 5. Rechtliche Regulierung des Sekundärmarkts 3 a. Herstellung von Transparenz Pflichten aus 40 BörsG Informationen über das Unternehmen (den Emittenten) - Jahresfinanzbericht, 37v WpHG - Halbjahresfinanzbericht, 37w WpHG - Zwischenmitteilung der Geschäftsführung 37z WpHG ( Quartalszahlen ) Ad Hoc Publizität, 15 WpHG Haftung 37b, 37 c WpHG Pflichten, welche die Börse in BörsO aufstellt - 42 BörsG Veröffentlichung director s dealings, 15a WpHG Führen eines Insiderverzeichnisses, 15b WpHG Aufstellung des Konzerabschlusses nach IFRS ( 315a II HGB ivm Art. 4 IFRS-VO) Offenlegung der Vorstandsvergütung ( 285 Nr. 9 Buchst. 1 HGB) Offenlegung der Beteiligungsverhältnisse (Art. 10 ÜbernahmeRiLi, 289 IV HGB) Meldepflichten bei Anteilserwerb, 21 ff WpHG b. Verhaltenspflichten Insiderhandelsverbot 12 ff. WpHG Verhaltenspflichten aus 30 a ff. WpHG Verbot der Marktmanipulation, 20a WpHG (wenn Vorstand zum Wohle des Unternehmens manipuliert, wird das dem Emittenten zugerechnet) 3 Kursiv gesetzte Rechtsinstitute wurden erst im Lauf der letzten zehn Jahre eingeführt 8

9 6. Durchsetzung der Regelungen, insbesondere Haftung a. Haftung - Prospekthaftung, 44 BörsG - Haftung für fehlerhafter Ad-hoc-Mitteilungen nach 37b, 37c WpHG - Ergänzend: 826 BGB b. Aufsicht - Börse Kontrolle der Börsenpreisbildung - Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - Prüfung von Unternehmensabschlüssen, 37n ff. WpHG (BaFin und Prüfstelle für Rechnungslegung 7. Großes Thema: Compliance Wie sicherer Einhaltung der Vorschriften Hohe Kosten: V. Bedeutung der Börsennotierung für das Gesellschaftsrecht 1. Börsennotierte Gesellschaft, Publikumsgesellschaft, Personalistische AG Publikumsgesellschaft allgemein Aktionär Doppelrolle - Mitglied des Verbandes - Kapitalanleger 2. Corporate Governance u. Entsprechenserklärung, 161 AktG 3. Managementkontrolle und Corporate Governance ( Externe Corporate Governance ) a. Börsenkurs als Bewertungsmaßstab b. Analysten, institutionelle Investoren c. Möglichkeit einer feindlichen Übernahme VI. Übernahme- und Abfindungsproblematik Fusion unterscheide - Verschmelzung UmwG - freundliche Übernahme - feindliche Übernahme 9

10 Die M-AG ist eine sehr erfolgreiche Gesellschaft mit Sitz in Deutschland. Die Aktien der Gesellschaft sind an der FWB (Frankfurter Wertpapierbörse) zum Handel am amtlichen Markt zugelassen. Der Vorstand und der Aufsichtsrat haben sowohl im Jahr 2003 als auch im Jahr 2004 erklärt, dass sie den Empfehlungen der Deutschen Corporate Governance Kommission (DCGK) im vollen Umfang entsprochen haben und entsprechen. Am 2. Juli 2004 veröffentlich die V-AG ihre Entscheidung, dass sie ein Übernahmeangebot abgeben will. 4 Da der Vorstand der M-AG die Übernahme unbedingt verhindern will, will er den Kurs der M-AG in die Höhe treiben, um so die Übernahme zu verteuern. Daher veröffentlich er eine Reihe von Ad-hoc Meldungen 5 mit sehr optimistischen Prognosen. Daraufhin steigt der Kurs stark an. Am 28. Juli 2004 leitet die B-AG der BaFin die Angebotsunterlage zu 6. Am 11. August genehmigt die BaFin die Abgabe des Angebots worauf die B-AG die Angebotsunterlage unverzüglich veröffentlicht. Nach einem Treffen der Vorstandsvorsitzenden beider Gesellschaften empfiehlt der Vorstand der M-AG in seiner Stellungnahme der M-AG, das Angebot nicht anzunehmen. Daraufhin nimmt die Mehrheit der Aktionäre das Angebot an. Anschließend sinkt der Börsenkurs ab. Auf Betreiben des Aufsichtsratsmitglieds J wird am 20. August eine Aufsichtsratssitzung durchgeführt. Auf dieser Aufsichtsratssitzung wird auf Initiative des J beschlossen, dass der Vorstandsvorsitzende der M-AG eine Anerkennungsprämie in Höhe von EUR 30 Millionen erhalten soll. Begründung: durch den Einsatz habe der E dafür gesorgt, dass die A- AG ihr Angebot mehrmals nachgebessert habe und der Werk des Unternehmens enorm Rechtliche Vorwürfe - Strafprozess: Untreue i.s.v. 266 StGB > Anknüpfungspunkt: Vorgaben in 87 AktG > Prämie unangemessen, weil zu hoch > Prämie unangemessen, weil Zahlung unabhängig von ihrer 4 Vgl. 10 WpÜG 5 Vgl. 15 WpHG 6 Vgl. 14 WpÜG 10

11 Höhe unzulässig Zunächst Frage stellen War, das wofür E die Anerkennungsprämie erhalten überhaupt rechtmäßig? Ansatzpunkt 1 - Verbot der Marktmanipulation, 20a WpHG - Leerverkäufe - Käufe über Strohmänner 15 WpHG: Tatsachen Unsitte beim neuen Markt Ansatzpunkt 2 Neutralitätspflicht 33 I S. 1 WpÜG Abwehrmaßnahmen nur mit Zustimmung der HV nur zur Stellungnahme i.s.v. 27 WpÜG berechtigt und verpflichtet - Beachte auch 33 III WpÜG Hier hat der Vorstand der M-AG dagegen verstoßen Warum damals so wenig diskutiert: damals keine klare, verbindliche rechtliche Regelung - Warum Neutralitätsgebot? Funktionsfähigkeit des Marktes für Unternehmenskontrolle und Gewährleistung der Niederlassungsfreiheit Frage 2: War die Anerkennungsprämie unangemessen? 1. Rechtfertigung einer Angemessenheitskontrolle - Probleme bei der Bemessung einer angemessenen Höhe. Rechtliche Preiskontrolle problematisch - Dann gerechtfertigt, wenn strukturelles Marktversagen 11

12 Allgemeine Vertragslehre: Kontrolle dann erforderlich, wenn Vertrag kein echter Interessenskonflikt zugrunde liegt Das häufig im Verhältnis AR / Vorstand der Fall Persönliche Auffassung: Hauptversammlung sollte darüber bestimmen 2. Maßstäbe für Angemessenheitskontrolle a. Bestimmen einer Grenze für die Höhe der Vergütung schwierig aa. Börsenkurssteigerungsargument Frage Verhältnis Börsenkurs/ Unternehmenswert/ (1) Unternehmensinteresse/Aktionärsinteresse Hauptaufgabe Hochtreiben des Übernahmepreises? nein: denn Verpflichtung auf Unternehmensinteresse nicht gleichzusetzen mit kurzfristigem Steigern des shareholder value (2) Rechtsordnung allgemein keine Gleichsetzung Börsenkurs und Unternehmenswert Börsenkurs Momentaufnahme der Erwartungen des Marktes für die Zukunft Kapitalmärkte allenfalls schwach informationseffizient irrationale Elemente Übernahmesituation: Kursteigerung nicht primär Einschätzung des Zielunternehmens, sondern Wette auf die durch den Bieter gebotenen Preises bb. Vergleichsmärkte Benchmarking Märkte teilweise sehr klein, sehr individuell cc. Relation zum Arbeitnehmergehalt ethisch, nicht ökonomisch Wichtige Funktion der Vergütung: Setzen von Anreizen für Vorstand Instrument der Verhaltenssteuerung 12

13 nicht bei der Höhe, sondern bei der Struktur ansetzen b. Strukturelles Verständnis der Angemessenheit Angemessenheit = Vergütung geeignet, den Vorstand zu rechtmäßigen, sorgfältigen und zweckmäßigen Verhalten zu veranlassen Das bei Mannesmann nicht der Fall Was sind die Rechtsfolgen des Verstoßes gegen 87 AktG? Was kann der Aktionär tun? 3. Aktuelles Problem: Abfindung bei Entlassung von Verträgen - Abberufung nur aus wichtigem Grund ( 84 III AktG) > Grobe Pflichtverletzung > Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung ( 119 I Nr. 3 AktG) - Vergütung ergibt sich aus dem Anstellungsvertrag > wichtiger Grund i.s.v. 84 nicht zwingend wichtiger Grund für Kündigung des Anstellungsvertrags > Vertragsgestaltung wichtig - Solange kein wichtiger Grund, hat der Vorstand Anspruch auf Zahlung der Vergütung bis Vertragsende - Wenn Abfindung die ausstehende Gesamtvergütung nicht übersteigt, nicht anders als bei anderen Arbeitnehmern (es sei denn grobe Pflichtverletzung) Problem dann nicht die Abfindung, sondern die Höhe der Vergütung der Tätigkeit - Weiterer Effekt: Golden parachute als poison pill Warum hat der Aufsichtsrat darüber entschieden? 13

14 Problem Shareholder value versus Unternehmensinteresse 93 I S. 2 AktG n.f.: Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln - Aktionäre sind Eigentümer des Unternehmens also Ist Unternehmensinteresse = Aktionärsinteressen - Gegenbewegung Stakeholder > Arbeitnehmer > Lieferanten - Beispiel: Nokia Problem: wenn alle Interessen berücksichtigt werden können, wird letztlich kein Interesse wirklich effektiv geschützt Interessen können gegeneinander ausgespielt werden - Insoweit im Ansatzpunkt zutreffend: weitgehend Gleichlauf Unternehmensinteresse und Aktionärsinteresse - Aber: shareholder value nicht identisch mit Steigerung des Börsenwerts, sondern nachhaltige Steigerung des Unternehmenswerts - Börsenwert: Zukunftserwartungen des Marktes Stock options insoweit problematische Anreizwirkung P: Unsitte: repricing So wie in der Politik nicht nachhaltig ist, die immer auf die nächste Umfrage/Wahl schielt, ist eine quartalsgetriebene Unternehmenspolitik langfristig wenig erfolg versprechend - Beurteilung der Arbeit des Vorstands: wie haben sich die Unternehmenskennzahlen in den zurückliegenden Jahren seiner Amtszeit entwickelt? Benchmarking 14

Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB)

Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Die nachstehenden Erläuterungen beziehen sich auf die Angaben nach 289 Abs.

Mehr

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

SATZUNG DER BERLIN HYP AG SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit it 4: Fall zur GbR Übersicht: Fall 5 - Sachverhalt A, B, C und D haben sich zu einer Anwaltssozietät zusammengeschlossen. Im Gesellschaftsvertrag ist vorgesehen,

Mehr

IVU Traffic Technologies AG

IVU Traffic Technologies AG IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten

Mehr

126 AktG (Anträge von Aktionären)

126 AktG (Anträge von Aktionären) Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 16. Februar 2011, um 10.30 Uhr Anträge

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Weisungen an und von Aufsichtsratsmitgliedern

Weisungen an und von Aufsichtsratsmitgliedern Weisungen an und von Aufsichtsratsmitgliedern RA Dr Peter Kunz Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG Porzellangasse 4, 1090 Wien Tel: +43-1 - 313 74 E-Mail: peter.kunz@ksw.at www.ksw.at Jahrestagung Aufsichtsrat

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Außerordentliche Hauptversammlung der Analytik Jena AG, Jena, am 23. Februar 2016

Außerordentliche Hauptversammlung der Analytik Jena AG, Jena, am 23. Februar 2016 Außerordentliche Hauptversammlung der Analytik Jena AG, Jena, am 23. Februar 2016 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre 1. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach 126 Absatz 1, 127 AktG

Mehr

Telefónica Deutschland Holding AG Ordentliche Hauptversammlung am 12. Mai 2015. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr.

Telefónica Deutschland Holding AG Ordentliche Hauptversammlung am 12. Mai 2015. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. Telefónica Deutschland Holding AG Ordentliche Hauptversammlung am 12. Mai 2015 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Aktionäre, deren Anteile

Mehr

Aktie als Beteiligungs- und Finanzierungsinstrument bei der AG

Aktie als Beteiligungs- und Finanzierungsinstrument bei der AG Aktie als Beteiligungs- und Finanzierungsinstrument bei der AG Inhaltsverzeichnis Beteiligungsfinanzierung bei der AG - Allgemeines - Aktien - Wertpapierbörsen - Aktienarten - Kapitalerhöhung in Form der

Mehr

Rechte der Aktionäre

Rechte der Aktionäre Ordentliche Hauptversammlung der PVA TePla AG am 12. Juni 2015 Rechte der Aktionäre Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit ( 122 Abs. 2 AktG) Aktionäre, deren Anteile zusammen

Mehr

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 121 Abs. 3 Nr. 3 Aktiengesetz

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 121 Abs. 3 Nr. 3 Aktiengesetz Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 121 Abs. 3 Nr. 3 Aktiengesetz Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre 2/6 Den Aktionären stehen unter anderem die folgenden

Mehr

Die Beendigung der GmbH

Die Beendigung der GmbH Die Beendigung der GmbH Folie 31 Die Beendigung der GmbH beginnt wie bei jeder Gesellschaftsform mit ihrer Auflösung. Auflösungsgründe Die GmbH wird durch folgende Ereignisse aufgelöst: 1. Auflösungsbeschluss,

Mehr

Kapitalmarktrecht 5. Insiderhandel und Marktmanipulation

Kapitalmarktrecht 5. Insiderhandel und Marktmanipulation Kapitalmarktrecht 5 und Marktmanipulation Was ist das? Geschäfte, die unter Verwendung von Insiderinformationen geschlossen werden Insiderinformationen = Informationen über nicht öffentlich bekannte Umstände,

Mehr

Den Aktionären stehen im Vorfeld und in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu:

Den Aktionären stehen im Vorfeld und in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu: Rechte der Aktionäre Den Aktionären stehen im Vorfeld und in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu: 1. Erweiterung der Tagesordnung Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen

Mehr

Erläuternder Bericht des Vorstands der aap Implantate AG gemäß 175 Abs. 2 AktG zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB

Erläuternder Bericht des Vorstands der aap Implantate AG gemäß 175 Abs. 2 AktG zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB Erläuternder Bericht des Vorstands der aap Implantate AG gemäß 175 Abs. 2 AktG zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB Die Angaben im Lagebericht und im Konzernlagebericht erläutern wir wie

Mehr

Richtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober 2010 -

Richtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober 2010 - Richtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober 2010 - Börse München INHALT I. Abschnitt: Organisation 1 Träger 2 Organe 3 Mitgliedschaft, Vorsitz und Amtszeit des Freiverkehrsausschusses

Mehr

246/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Textgegenüberstellung 1 von 6

246/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Textgegenüberstellung 1 von 6 246/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Textgegenüberstellung 1 von 6 2 von 6 Geltende Fassung Textgegenüberstellung Artikel 1 9. (1) Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den

Mehr

Mandanteninformation. Wandelschuldverschreibungen als interessante Finanzierungsform

Mandanteninformation. Wandelschuldverschreibungen als interessante Finanzierungsform Mandanteninformation Wandelschuldverschreibungen als interessante Finanzierungsform Die Börsenzulassung Ihrer Gesellschaft ermöglicht es Ihnen, Kapital über die Börse zu akquirieren. Neben dem klassischen

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Sanochemia Pharmazeutika AG

Sanochemia Pharmazeutika AG Sanochemia Pharmazeutika AG Wien Bericht des Vorstandes über den Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre bei einer Veräußerung von gem. 65 Abs. 1 Z 8 AktG erworbenen eigenen Aktien Der Vorstand der

Mehr

Hauptversammlung der thyssenkrupp AG am 29. Januar 2016 Seite 1/5

Hauptversammlung der thyssenkrupp AG am 29. Januar 2016 Seite 1/5 Hauptversammlung der thyssenkrupp AG am 29. Januar 2016 Seite 1/5 Hinweise zu den Rechten der Aktionäre im Sinne des 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG und weitere Informationen gem. 124a Satz 1 Nr. 2, Nr. 4

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 13: Grundlagen der Aktiengesellschaft Definition der AG Kapitalgesellschaft, bei der die Haftung für Verbindlichkeiten auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt

Mehr

Ich habe von dem bevorstehenden Börsengang der Stuttgarter Maschinenbau AG gelesen. Für diesen Börsengang interessiere ich mich sehr.

Ich habe von dem bevorstehenden Börsengang der Stuttgarter Maschinenbau AG gelesen. Für diesen Börsengang interessiere ich mich sehr. Beratungsfall Aktien Ausgangssituation: Mathias Jung ist bei seiner täglichen Zeitungslektüre auf den anstehenden Börsengang der Stuttgarter Maschinenbau AG gestoßen. Er erwägt Aktien der Stuttgarter Maschinenbau

Mehr

Vereinssatzung. in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung

Vereinssatzung. in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung Vereinssatzung in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung - 1-1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort, im Folgenden Schifferbörse.

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

Rechte der Aktionäre (nach 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 AktG)

Rechte der Aktionäre (nach 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 AktG) Ordentliche Hauptversammlung der JENOPTIK AG am 3. Juni 2015 Rechte der Aktionäre (nach 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 AktG) Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit

Mehr

Dr. Peter-M. Briese Klothildenstraße 44 81827 München

Dr. Peter-M. Briese Klothildenstraße 44 81827 München Dr. Peter-M. Briese Klothildenstraße 44 81827 München Vorab per Telefax: 03303-53707410 sowie Email: s.prueser@ francotyp.com Francotyp-Postalia Holding AG Investor Relations Frau Sabine Prüser Triftweg

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG. zur Hauptversammlung der. vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste AG. 5.

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG. zur Hauptversammlung der. vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste AG. 5. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG zur Hauptversammlung der am 5. Mai 2011 Börsennotierte Aktiengesellschaften sind gemäß 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG verpflichtet,

Mehr

ODDSLINE Entertainment AG

ODDSLINE Entertainment AG Heidenheim an der Brenz WKN A0JNFM ISIN DE000A0JNFM6 Die Aktionäre der Gesellschaft werden hiermit zur außerordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, den 30. April 2014 um 10 Uhr in die Geschäftsräume

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

2. DO & CO will weiter wachsen und dabei auch andere Unternehmen oder Anteile an Unternehmen erwerben.

2. DO & CO will weiter wachsen und dabei auch andere Unternehmen oder Anteile an Unternehmen erwerben. Bericht des Vorstands der DO & CO Restaurants & Catering Aktiengesellschaft Wien, FN 156765 m, über die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats neue Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechtes

Mehr

Punkte: /40 Note: O Bauer (Di) O Bauer (Do) O Konwitschka O Schutte

Punkte: /40 Note: O Bauer (Di) O Bauer (Do) O Konwitschka O Schutte Punkte: /40 Note: Klausur aus Kapitalgesellschaftsrecht 1.2. 2003 9.00-10.30 h Schreiben Sie die Antworten in die dafür vorgesehenen Freiräume! Bitte BEGRÜNDEN (!!!) Sie Ihre Antworten! O Bauer (Di) O

Mehr

Häufig gestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen Häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot der conwert Immobilien Invest SE an die Aktionäre der ECO Business-Immobilien AG Disclaimer Dieses Dokument stellt weder eine Einladung

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.

Mehr

RWE Pensionsfonds AG

RWE Pensionsfonds AG - Genehmigt durch Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 18.10.2007 Gesch.Z: VA 14-PF 2007/9 - RWE Pensionsfonds AG I. Allgemeine Bestimmungen 1 Firma, Sitz, Geschäftsgebiet

Mehr

Erklärung zur Unternehmensführung nach 289 a HGB

Erklärung zur Unternehmensführung nach 289 a HGB Erklärung zur Unternehmensführung nach 289 a HGB 1. Erklärung gemäß 161 des Aktiengesetzes Gemäß 161 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat im April 2016 die folgende Erklärung abgegeben: Entsprechenserklärung

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch

Mehr

Investition und Finanzierung. Finanzierung Teil 2

Investition und Finanzierung. Finanzierung Teil 2 Fernstudium Guide Online Vorlesung Wirtschaftswissenschaft Investition und Finanzierung Finanzierung Teil 2 Version vom 24.06.2014 Änderung S. 29 ZM_1-ZM_0

Mehr

Die Gleichbehandlung der Gesellschafter

Die Gleichbehandlung der Gesellschafter Die Gleichbehandlung der Gesellschafter Aus vielen Vorschriften des Gesellschaftsrechts folgt, dass die Gesellschafter gleich zu behandeln sind, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorgesehen

Mehr

2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Ingolstadt. Die Dauer der Gesellschaft ist auf eine bestimmte Zeit nicht beschränkt.

2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Ingolstadt. Die Dauer der Gesellschaft ist auf eine bestimmte Zeit nicht beschränkt. I. Allgemeine Bestimmungen 1 Firma und Sitz der Gesellschaft 1. Die Firma der Gesellschaft lautet: AUDI Aktiengesellschaft. 2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Ingolstadt. Die Dauer der Gesellschaft

Mehr

Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 3. Juli 2014 -

Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 3. Juli 2014 - Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 3. Juli 2014 - Börse München INHALT I. Abschnitt: Organisation 1 Träger 2 Organe 3 Mitgliedschaft, Vorsitz und Amtszeit des Freiverkehrsausschusses

Mehr

Vorstandsvorschlag neue Satzung: Satzung des eingetragenen Vereins. Förderverein Löschzug Kalkar

Vorstandsvorschlag neue Satzung: Satzung des eingetragenen Vereins. Förderverein Löschzug Kalkar Vorstandsvorschlag neue Satzung: Satzung des eingetragenen Vereins Förderverein Löschzug Kalkar 1. Name und Sitz Der Verein führt den Namen Förderverein Löschzug Kalkar mit dem Zusatz e.v. nach seiner

Mehr

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1.

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. B A We Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. Februar 1998) Vorbemerkung

Mehr

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß 71 Absatz 1 Nr. 8, 186 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz zu Punkt 7 der Tagesordnung.

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß 71 Absatz 1 Nr. 8, 186 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz zu Punkt 7 der Tagesordnung. Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß 71 Absatz 1 Nr. 8, 186 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz zu Punkt 7 der Tagesordnung Seite 1 von 5 Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß 71

Mehr

Ordentliche Hauptversammlung am 12.06.2012, um 10:00 Uhr, Alte Kongresshalle, Theresienhöhe 15, 80339 München

Ordentliche Hauptversammlung am 12.06.2012, um 10:00 Uhr, Alte Kongresshalle, Theresienhöhe 15, 80339 München Gigaset AG, München Ordentliche Hauptversammlung am 12.06.2012, um 10:00 Uhr, Alte Kongresshalle, Theresienhöhe 15, 80339 München Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1,

Mehr

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches

Mehr

1. Gegenwärtiges Genehmigtes Kapital und Anlass für die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2015:

1. Gegenwärtiges Genehmigtes Kapital und Anlass für die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2015: Bericht des Vorstandes zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung des Genehmigten

Mehr

centrotherm photovoltaics AG Blaubeuren

centrotherm photovoltaics AG Blaubeuren centrotherm photovoltaics AG Blaubeuren Erläuternder Bericht des Vorstands der centrotherm photovoltaics AG zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB Bericht des Vorstands Seite 1 Erläuternder

Mehr

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007 DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007 AktG 237 Abs. 3 Nr. 3, 182 Abs. 2 S. 5 Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital bei Stückaktien: Zeichnung des

Mehr

Satzung des Vereins Förderverein Freie Schule LernZeitRäume

Satzung des Vereins Förderverein Freie Schule LernZeitRäume Satzung des Vereins Förderverein Freie Schule LernZeitRäume 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Förderverein Freie Schule LernZeitRäume. Er soll in das Vereinsregister eingetragen

Mehr

Satzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v.

Satzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v. Satzung der Industriemeistervereinigung Würzburg e.v. 1 : NAME UND SITZ 1. Die Vereinigung führt den Namen: Industriemeistervereinigung ( IMV ) Würzburg e. V. 2. Die Vereinigung ist im Vereinsregister

Mehr

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte Christina Klein So reagieren Sie auf eine Abmahnung interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Definition und rechtliche Grundlagen der Abmahnung... 6 3. Wie erkennen Sie eine Abmahnung?...

Mehr

VERBESSERUNG DES FREIWILLIGEN ÖFFENTLICHEN ANGEBOTS. gemäß 4 ff ÜbG. der

VERBESSERUNG DES FREIWILLIGEN ÖFFENTLICHEN ANGEBOTS. gemäß 4 ff ÜbG. der VERBESSERUNG DES FREIWILLIGEN ÖFFENTLICHEN ANGEBOTS gemäß 4 ff ÜbG der Mitterbauer Beteiligungs - Aktiengesellschaft Dr.-Mitterbauer-Straße 3, 4663 Laakirchen ( MBAG oder Bieterin ) an die Aktionäre der

Mehr

MEAG als aktiver Aktionär Richtlinie über das Abstimmverhalten auf Hauptversammlungen (Proxy Voting Richtlinie) Stand: Oktober 2014

MEAG als aktiver Aktionär Richtlinie über das Abstimmverhalten auf Hauptversammlungen (Proxy Voting Richtlinie) Stand: Oktober 2014 MEAG als aktiver Aktionär Richtlinie über das Abstimmverhalten auf Hauptversammlungen (Proxy Voting Richtlinie) Stand: Oktober 2014 Inhaltsverzeichnis 1. Präambel 2. Proxy Voting Richtlinie 3. Details

Mehr

Einladung zur 119. ordentlichen Hauptversammlung. der Cloppenburg Automobil SE, Düsseldorf. 03. Februar 2016, um 10:00 Uhr

Einladung zur 119. ordentlichen Hauptversammlung. der Cloppenburg Automobil SE, Düsseldorf. 03. Februar 2016, um 10:00 Uhr Einladung zur 119. ordentlichen Hauptversammlung der, Düsseldorf 03. Februar 2016, um 10:00 Uhr in den Räumlichkeiten der Commerzbank AG, Düsseldorf (Eingang: Benrather Str. 19) - 2 - Chamissostraße 12,

Mehr

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden 2 Überblick Mögliche Massnahmen im Personalbereich: Lohnkürzung

Mehr

Satzung des Sportvereins Eintracht Hiddestorf

Satzung des Sportvereins Eintracht Hiddestorf Satzung des Sportvereins Eintracht Hiddestorf 1 Name und Sitz Der Sportverein Eintracht Hiddestorf von 1924 e.v., im folgenden kurz Verein genannt, ist der Zusammenschluss von Sportlern. Der Verein hat

Mehr

Ordentliche Hauptversammlung 2010. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 278 Abs. 3 AktG i.v.m. 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs.

Ordentliche Hauptversammlung 2010. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 278 Abs. 3 AktG i.v.m. 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. Ordentliche Hauptversammlung 2010 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 278 Abs. 3 AktG i.v.m. 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG Die Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA ist eine Kommanditgesellschaft

Mehr

Informationspflichten für Emittenten nach 30a-g WpHG

Informationspflichten für Emittenten nach 30a-g WpHG Informationspflichten für Emittenten nach 30a-g WpHG I. Allgemein T-RL weist über Art. 24 i.v.m. Art. 21 Prospekt-RL Überwachung von bestimmten Börsenzulassungsfolgepflichten zentral der BaFin zu, die

Mehr

aap Implantate AG Berlin

aap Implantate AG Berlin aap Implantate AG Berlin Ordentliche Hauptversammlung Freitag, 14. Juni 2013, 09:00 Uhr Best Western Hotel Steglitz International Albrechtstr. 2, 12165 Berlin Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Aktiengesellschaft. Aktiengesellschaft

Aktiengesellschaft. Aktiengesellschaft Aktiengesellschaft Grundcharakteristika, Erscheinungsformen I Große Kapitalgesellschaft Höheres Grundkapital: 70.000,- Strengere Kapitalaufbringungsvorschriften Kapitalsammelbecken Aktie als handelbares,

Mehr

Kyudojo Kiel e. V. Japanisches Bogenschießen

Kyudojo Kiel e. V. Japanisches Bogenschießen SATZUNG 1 Der Verein führt den Namen Kyudojo Kiel e.v. Sein Sitz ist Kiel. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2 (1) Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Kyudo in der

Mehr

Unabhängigkeit nach angelsächsischen Corporate Governance Regeln und deutsche Unternehmensverfassung

Unabhängigkeit nach angelsächsischen Corporate Governance Regeln und deutsche Unternehmensverfassung Unabhängigkeit nach angelsächsischen Corporate Governance Regeln und deutsche Unternehmensverfassung Vortrag im Rahmen der Reihe Governance und Recht des Instituts für Wirtschaftsrecht der Universität

Mehr

1 Name und Sitz. 2 Zweck

1 Name und Sitz. 2 Zweck 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Kinderbildungswerk Magdeburg. Sitz des Vereins ist Magdeburg. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg eingetragen werden. Geschäftsjahr ist

Mehr

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v..

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in

Mehr

Erläuternder Bericht des Abwicklers zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4 HGB

Erläuternder Bericht des Abwicklers zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4 HGB Hauptversammlung der Girindus Aktiengesellschaft i. L. am 20. Februar 2015 Erläuternder Bericht des Abwicklers zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4 HGB 289 Abs. 4 Nr. 1 HGB Das Grundkapital der Gesellschaft

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-

Mehr

Statuten des Vereins guild42.ch

Statuten des Vereins guild42.ch Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.

Mehr

Bettina Schmidt, Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte, Frankfurt am Main. Existenzgründung. Die Frage nach der richtigen Gesellschaftsform

Bettina Schmidt, Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte, Frankfurt am Main. Existenzgründung. Die Frage nach der richtigen Gesellschaftsform Bettina Schmidt, Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte, Frankfurt am Main Existenzgründung Die Frage nach der richtigen Gesellschaftsform Die Referentin seit 1996 zugelassene Rechtsanwältin 2003 Gründung

Mehr

SATZUNG. des Vereins. zuletzt geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung 04.11.2014 gültig ab 14.01.2015. 1 Name und Sitz

SATZUNG. des Vereins. zuletzt geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung 04.11.2014 gültig ab 14.01.2015. 1 Name und Sitz Die Kinderkrippe Spielkreis e.v. Pestalozzistraße 4a 64823 Groß-Umstadt 06078 / 21 53 E-Mail: info@spielkreis-umstadt.de SATZUNG des Vereins Die Kinderkrippe Spielkreis e.v." zuletzt geändert laut Beschluss

Mehr

Einladung. zur ordentlichen Hauptversammlung der HCI Capital AG am 30. August 2010. Auszug: Berichte des Vorstands zu TOP 6 und TOP 7

Einladung. zur ordentlichen Hauptversammlung der HCI Capital AG am 30. August 2010. Auszug: Berichte des Vorstands zu TOP 6 und TOP 7 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der HCI Capital AG am 30. August 2010 Auszug: Berichte des Vorstands zu TOP 6 und TOP 7 HCI Capital AG II. Berichte des Vorstands an die Hauptversammlung II.

Mehr

VERBUND PRIVATER ERMITTLUNGS- UND SICHERHEITSDIENSTE (VPE). 3. Der VPE soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen werden.

VERBUND PRIVATER ERMITTLUNGS- UND SICHERHEITSDIENSTE (VPE). 3. Der VPE soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen werden. SATZUNG des VERBUNDES PRIVATER ERMITTLUNGS- UND SICHERHEITSDIENSTE (VPE) SITZ STUTTGART 1 Name und Sitz Der Verbund führt den Namen VERBUND PRIVATER ERMITTLUNGS- UND SICHERHEITSDIENSTE (VPE). Sitz des

Mehr

Ordentliche Hauptversammlung der Deutsche Post AG am 25. Mai 2011

Ordentliche Hauptversammlung der Deutsche Post AG am 25. Mai 2011 Ordentliche Hauptversammlung der Deutsche Post AG am 25. Mai 2011 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre im Sinne des 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG Die Einberufung der Hauptversammlung enthält im Abschnitt

Mehr

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin

Mehr

Admiral Academy WEBINAR TRADING VON ANFANG AN!

Admiral Academy WEBINAR TRADING VON ANFANG AN! Admiral Academy TRADING VON ANFANG AN! TAG 1: Was ist Börsenhandel überhaupt? Was habe ich vom Einstieg? Wie kommen Kurse und Kursänderungen zustande? Wichtiges zuvor: Admiral Markets gibt immer nur Allgemeine

Mehr

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen»Gesellschaft zur Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung (Freunde des ifo

Mehr

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten Presseinformation 1010 Wien, Judenplatz 11 Österreich Mediensprecher Mag. Christian Neuwirth Tel ++43 (1) 531 22-525 Fax ++43 (1) 531 22-108 christian.neuwirth@vfgh.gv.at www.vfgh.gv.at Keine Grundlage

Mehr

Heidelberger Lebensversicherung AG

Heidelberger Lebensversicherung AG Heidelberg Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2013 Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit ein zur ordentlichen Hauptversammlung der am Donnerstag, 13. Juni 2013, um 11:00 Uhr, Forum

Mehr

FORIS AG Bonn Wertpapier-Kennnummer 577 580 ISIN: DE0005775803. Ordentliche Hauptversammlung

FORIS AG Bonn Wertpapier-Kennnummer 577 580 ISIN: DE0005775803. Ordentliche Hauptversammlung 1 FORIS AG Bonn Wertpapier-Kennnummer 577 580 ISIN: DE0005775803 Ordentliche Hauptversammlung am Montag, dem 15. Juni 2015 um 12:00 Uhr (Einlass ab 11:30 Uhr) im Tagungszentrum Gustav-Stresemann-Institut

Mehr

Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstandes der ams AG Unterpremstätten, FN 34109 k, gemäß 159 Abs 2 Z 3 AktG zu TOP 9

Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstandes der ams AG Unterpremstätten, FN 34109 k, gemäß 159 Abs 2 Z 3 AktG zu TOP 9 Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstandes der ams AG Unterpremstätten, FN 34109 k, gemäß 159 Abs 2 Z 3 AktG zu TOP 9 I. Einleitung Als Anreiz für die MitarbeiterInnen der ams AG (nachfolgend auch "Gesellschaft")

Mehr

Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v.

Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Präambel Im Jahre 1861 ist in Nürnberg der Anwaltverein für Bayern als erster überregionaler deutscher Anwaltverein gegründet worden, dessen Epoche zwar 1883

Mehr

Ordentliche Hauptversammlung der Francotyp-Postalia Holding AG am 1. Juli 2010

Ordentliche Hauptversammlung der Francotyp-Postalia Holding AG am 1. Juli 2010 Ordentliche Hauptversammlung der Francotyp-Postalia Holding AG am 1. Juli 2010 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre im Sinne des 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG Die Einberufung der Hauptversammlung enthält

Mehr

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 4

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 4 Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 4 Unter Tagesordnungspunkt 4 schlagen der Vorstand und der Aufsichtsrat der Hauptversammlung vor, den Vorstand, zu ermächtigen, bis zum

Mehr

Einladung zur 118. ordentlichen Hauptversammlung. der Cloppenburg Automobil SE, Düsseldorf. 03. Februar 2015, um 10:00 Uhr

Einladung zur 118. ordentlichen Hauptversammlung. der Cloppenburg Automobil SE, Düsseldorf. 03. Februar 2015, um 10:00 Uhr Einladung zur 118. ordentlichen Hauptversammlung der, Düsseldorf 03. Februar 2015, um 10:00 Uhr in den Räumlichkeiten der Commerzbank AG, Düsseldorf (Eingang: Benrather Str. 19) - 2 - Chamissostraße 12,

Mehr

1. Ergänzung der Tagesordnung

1. Ergänzung der Tagesordnung 1 2 Hauptversammlung 2016 der Bayer AG 1. Ergänzung der Tagesordnung 1. Ergänzung der Tagesordnung Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von

Mehr

Vorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497

Vorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497 Vorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497 Baden-Württembergische Wertpapierbörse - Geschäftsführung - c/o Listing Department Börsenstraße 4 D-70174 Stuttgart Antrag auf Zulassung von Schuldverschreibungen

Mehr

Ventegis Capital EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG VENTEGIS CAPITAL AG, BERLIN DER. Wertpapier-Kenn-Nummer 546 920

Ventegis Capital EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG VENTEGIS CAPITAL AG, BERLIN DER. Wertpapier-Kenn-Nummer 546 920 EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG DER VENTEGIS CAPITAL AG, BERLIN Wertpapier-Kenn-Nummer 546 920 Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Donnerstag, dem 11. Juli 2002, um

Mehr

Petrotec AG. Erläuternder Bericht des Vorstandes der Petrotec AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches (HGB)

Petrotec AG. Erläuternder Bericht des Vorstandes der Petrotec AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches (HGB) Petrotec AG Borken WKN PET111 ISIN DE000PET1111 Erläuternder Bericht des Vorstandes der Petrotec AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches (HGB) Nachfolgend werden

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

2 Organisationsverfassung der GmbH

2 Organisationsverfassung der GmbH 2 Organisationsverfassung der GmbH I. Geschäftsführer 1. Rechtsstellung 2. Vertretung 3. Bestellung und Abberufung 4. Haftung II. Gesellschafterversammlung 1. Zuständigkeit 2. Formalien 3. Stimmrecht und

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr.

Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr. Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr. Barbara Grunewald Inhaltsübersicht I. Die Entwicklung der Judikatur 1. Die Vorläuferentscheidungen

Mehr

Delisting, Rückzug aus dem amtlichen Handel oder dem geregelten Markt auf Wunsch des Emittenten aus kapitalmarktrechtlicher Sicht

Delisting, Rückzug aus dem amtlichen Handel oder dem geregelten Markt auf Wunsch des Emittenten aus kapitalmarktrechtlicher Sicht Michael Radtke Delisting, Rückzug aus dem amtlichen Handel oder dem geregelten Markt auf Wunsch des Emittenten aus kapitalmarktrechtlicher Sicht PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsübersicht

Mehr