2. Verbot schädigender Einflussnahme ( 117) bzw. Pflicht zum Nachteilsausgleichs ( 311 AktG)
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- Heini Hertz
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1 Debatte - Staatsfonds - Hedgefonds Überfremdung der deutschen Wirtschaft? Zerschlagung deutscher Unternehmen durch gierige Heuschrecken I. Schutzvorkehrungen des Gesellschaftsrechts 1. Autonomie des Vorstands - Wiederholung: Vorstand weisungsunabhängig ( 76 I AktG) - Maßstab 93 I Unternehmensinteresse versus shareholder value? busines-judgement rule (vlg. 93 I S. 2) gilt nicht bei Verstößen gegen Rechtsvorschriften (Siemens!) Nokia: Auch Verantwortung gegenüber den Arbeitnehmern? 2. Verbot schädigender Einflussnahme ( 117) bzw. Pflicht zum Nachteilsausgleichs ( 311 AktG) 3. Know-Transfer zugunsten des Aktionärs: - Verschwiegenheitspflicht des Vorstands, 93 I S UWG (Verrat von Geschäftsgeheimnissen u.u. strafbar 4. Leitunstruktur - USA: one- board-system > (managing) directors - Deutschland: two-board-system 1
2 Hauptversammlung Belegschaft ggf. Gewerkschaften 1 wählt Anteilseignervertreter Arbeitnehmervertreter 2 Aufsichtsrat Vorstand ernennt/beruft ab 5. Gefährliche Schwellen a. 30 % / 40 % - Mehrheit Bestimmen der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat Bestimmen der Vorstandsmitglieder - Börsennotierte Gesellschaften, niedrige Hauptversammlungspräsenzen, häufig reichen 30 % aus b. 75 % satzungsändernde Mehrheit z.b. Übertragung des gesamten Gesellschaftsvermögens auf eine andere Gesellschaft c. 95 % Squeeze out, 327a ff. AktG Zerschlagung droht ab Mehrheit von 75 % Was ist in Deutschland das effektivste Instrument zum Aktionärsschutz? 1 Wenn Mitbestimmung nach Mitbestimmungesetz (2000 Arbeitnehmer) 2 Mitbestimmungsgesetz paritätisch / Drittelbeteiligungsgesetz ein Drittel. 2
3 Der T-Konzern will neues Kapital am Kapitalmarkt für neue Investitionen mobilisieren und will zu diesem Zweck neue Anteile ausgeben und für diese die Zulassung zum Börsenhandel beantragen. Da keiner der Altaktionäre sich von ihren Aktionären trennen will wird eine Kapitalerhöhung beschlossen durch die das Grundkapital von EUR 10 Millionen auf 14 Millionen erhöht werden soll. Dabei soll das Bezugsrecht der Aktionäre (vgl. 186 AktG) ausgeschlossen werden. In der Bekanntmachung wird versehentlich ein Erhöhungsbetrag von 5 anstatt 4 Millionen angegeben. Zu Beginn der Hauptversammlung stellt der Versammlungsleiter klar, dass es über einen Kapitalerhöhung um 4 und nicht um 5 Millionen abgestimmt werden soll. Der Aktionär X verlangt auf der HV, dass der Vorstand Auskunft über den Inhalt des Gutachtens des Beratungsunternehmens RB zur gibt. Der Vorstand weigert sich mit dem Hinweis darauf, dass das Gutachten sensible Informationen enthalte, deren Veröffentlichung dem Unternehmen schaden würde. Anschließend wird über die Kapitalerhöhung Beschluss mit einer Mehrheit von 80 % der anwesenden Stimmen gefasst. Y, der seit Jahren Aktionär der K-AG ist, legt Widerspruch zur Niederschrift ein. A. Zulässigkeit der Klage I. Statthafte Klageart Bewertung des Klageziels Feststellung der Nichtigkeit 1. Grundsätzlich: Feststellungsklage, 256 ZPO 2. Spezialregelung im AktG a. Nichtigkeitsklage 249 AktG Nichtigkeitsgründe b. Anfechtungsklage, 245, 246 AktG - Warum Differenzierung zw. Nichtigkeit / Anfechtbarkeit? Anfechtungsklage schließt auch immer die Feststellung der Nichtigkeit ein II. Ordnungsgemäß Klageerhebung, Klageerhebung erfolgt durch Zustellung an den Beklagten 256 I ZPO): Das ist hier die K-AG. III. Zuständigkeit des Gerichts 3
4 Sachlich und örtlich Zuständigkeit ergibt sich aus 246 III S. 1 AktG B. Begründetheit der Klage I. Klagebefugnis 245 AktG I Nr. 1 AktG - In der HV erschienen - Widerspruch zur Niederschrift - UMAG: Aktien vor Bekanntmachung erworben Warum wurde diese Einschränkung eingeführt? 2. Besondere Befugnisse nach 245 Nr. 2 5 II. Anfechtungsfrist I AktG - einen Monat nach Beschlussfassung III. Beschlussmangel Grundsatz: 243 I AktG Jede Verletzung von Gesetz oder Satzung führt zur Anfechtbarkeit Suchen nach möglichen Verstößen Was wird gerügt? - Tagesordnung fehlerhaft (dazu 1.) - Auskunft verweigert (dazu 2.) - Schädlichkeit des Börsengangs (dazu 3.) - Ausschluss des Bezugsrechts (dazu 4.) 1. Tagesordnung fehlerhaft ( 124 IV S. 1) Aber: wurde richtig gestellt 2. Verweigerung der Auskunft Berger-Gutachten a. Grundsatz 131 I S. 1 für Beurteilung erforderlich b. 131 III S. 1 Nr. 1 Verweigerungsrecht kommt in Betracht c. 131 IV S. 1 AktG Ausprägung der Gleichbehandlung (vgl. 53a AktG) 4
5 Investor gewährte Sonderinformationen müssen gds. an andere Aktionäre weitergereicht werden Verstoß gegen 131 IV S. 1 AktG in Betracht d. 243 IV a.f. Beschlussmangel (+) Aber: 243 IV S. 1 AktG n.f. UMAG wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung seiner Befugnisse? 3. Nachteile des Börsengangs für die Gesellschaft - Warum kann ein Aktionär gegen den Börsengang sein? - keine Prüfung der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit 4. Ausschluss des Bezugsrechts - Grundsatz 186 I AktG - Ausnahme: 186 III AktG Rechtfertigung: Finanzierungsbedarf Praxis: Abkauf der Anfechtungsklage Warum kann die Zahlung einer Abfindung durch den Vorstand rechtswidrig sein? 93 III Nr. 1 ivm 57 I S. AktG 1. Rspr. zum Missbrauch der Anfechtungsklage damit nicht gelöst: Missbrauch schwer nachzuweisen 2. Ausschluss des Anfechtungsrechts für Kleinstaktionäre? 3. Gesetzliche Regelung: Man setzt nicht an der Einschränkung der Befugnis an, sondern man reduziert die Blockaderisiken: sog. Freigabeverfahren a. erprobt: 16 UmwG b. UMAG 246a AktG n.f. Fazit - Durchaus starke Schutzinstrumente - Warum hat bzw. hat Deutschland den Ruf, dass Anlegerschutz dem internationalen Standard genügt? 1. Durchsetzungsdefizite bei Schadensersatzansprüche 5
6 - 112 AktG - Es ist leichter eine Sau ) - derivative suit / Aktionärsklage 2. Deutsche Gesellschaftsrecht zu wenig kapitalmarktorientiert IV. Aktie, Börse und Kapitalmarktrecht 1. Historischer und wirtschaftlicher Hintergrund Gefragt ist die Gewährleistung eines Höchstmaßes an Verkehrsfähigkeit. a. Rechtliche Voraussetzungen - Keine Beschränkungen der Befugnis zur Übertragung der Anteile (dazu 2.) - Verbriefung Verkörperung der Rechte aus der Mitgliedschaft in einem börsenfähigen Wertpapier b. Wirtschaftliche Voraussetzungen - Finden eines Käufers - Ermittlung eines fairen Preises Aufgabe der Börse 2. Übertragbarkeit der Mitgliedschaft, Begriff der Aktie a. Wiederholung: Andere Gesellschaftsformen b. Freie Übertragbarkeit der Mitgliedschaft bei der AG c. Aktie dreifache Bedeutung aa. Aktie als Bezeichnung der Mitgliedschaft in der AG bb. Bezeichnung des Anteils am Grundkapitals cc. Aktie als Wertpapier, Aktienurkunde (vgl. 10 AktG) 3. Grundlagen des Wertpapierrechts, insbesondere Aktie als Wertpapier a. Funktion der Verbriefung - Verkörperung von Rechten > Legitimation des Übertragenden (Zedenten) Legitimationsfunktion 6
7 > Schuldner kann an den Inhaber des Wertpapiers leisten, und wird dadurch von seiner Verbindlichkeit frei Librationsfunktion > Erhöhung Verkehrsfähigkeit - Transferfunktion b. Inhaberaktie als reines Inhaberpapier c. Moderner Rechtsverkehr: Globalurkunde, Sammelverwahrung 4. Rechtliche Regulierung des Primärmarkts a. Börsengang - Börse - Regulierter Markt Regulated market (vgl. 33 BörsG) - Premium Standard an der FWB Segment des regulierten Markts mit besonderen Anforderungen (vgl. 42 BörsG) - Freiverkehr (vgl. 38 BörsG) - Außerbörsliche Handelssysteme - Börsennotierung unterscheide (a) Börsennotierung im rechtstechnischen Sinne (vgl. 3 II AktG, Aktien, die in einem regulierten Markt einbezogen sind. (b) Handel an der Börse > Aktien, die nur im Freiverkehr gehandelt werden, werden an der Börse gehandelt, ermittelten Preise sind Börsenpreise i.s.v. 24 BörsG, sie sind aber nicht börsennotiert im technischen Sinne b. Anforderungen die Gesellschaft 32 III Nr. 1, - Prospekt - 32 III Nr. 2 BörsG (dazu c.) - Mindestkapitalisierung, 2 BörsZulVO Gesamtnennwert der Aktien EUR Mindeststreuung Streubesitzanteil 25 %, 9 BörsZulVO - Dauer des Bestehens des Emittenten mind. 3 Jahre, 3 BörsZulVO 7
8 c. Gewährleistung der Information der Marktteilnehmer Börsenzulassungsprospekt, der von der BaFin genehmigt werden muss Wertpapierverkaufsprospektgesetz 5. Rechtliche Regulierung des Sekundärmarkts 3 a. Herstellung von Transparenz Pflichten aus 40 BörsG Informationen über das Unternehmen (den Emittenten) - Jahresfinanzbericht, 37v WpHG - Halbjahresfinanzbericht, 37w WpHG - Zwischenmitteilung der Geschäftsführung 37z WpHG ( Quartalszahlen ) Ad Hoc Publizität, 15 WpHG Haftung 37b, 37 c WpHG Pflichten, welche die Börse in BörsO aufstellt - 42 BörsG Veröffentlichung director s dealings, 15a WpHG Führen eines Insiderverzeichnisses, 15b WpHG Aufstellung des Konzerabschlusses nach IFRS ( 315a II HGB ivm Art. 4 IFRS-VO) Offenlegung der Vorstandsvergütung ( 285 Nr. 9 Buchst. 1 HGB) Offenlegung der Beteiligungsverhältnisse (Art. 10 ÜbernahmeRiLi, 289 IV HGB) Meldepflichten bei Anteilserwerb, 21 ff WpHG b. Verhaltenspflichten Insiderhandelsverbot 12 ff. WpHG Verhaltenspflichten aus 30 a ff. WpHG Verbot der Marktmanipulation, 20a WpHG (wenn Vorstand zum Wohle des Unternehmens manipuliert, wird das dem Emittenten zugerechnet) 3 Kursiv gesetzte Rechtsinstitute wurden erst im Lauf der letzten zehn Jahre eingeführt 8
9 6. Durchsetzung der Regelungen, insbesondere Haftung a. Haftung - Prospekthaftung, 44 BörsG - Haftung für fehlerhafter Ad-hoc-Mitteilungen nach 37b, 37c WpHG - Ergänzend: 826 BGB b. Aufsicht - Börse Kontrolle der Börsenpreisbildung - Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - Prüfung von Unternehmensabschlüssen, 37n ff. WpHG (BaFin und Prüfstelle für Rechnungslegung 7. Großes Thema: Compliance Wie sicherer Einhaltung der Vorschriften Hohe Kosten: V. Bedeutung der Börsennotierung für das Gesellschaftsrecht 1. Börsennotierte Gesellschaft, Publikumsgesellschaft, Personalistische AG Publikumsgesellschaft allgemein Aktionär Doppelrolle - Mitglied des Verbandes - Kapitalanleger 2. Corporate Governance u. Entsprechenserklärung, 161 AktG 3. Managementkontrolle und Corporate Governance ( Externe Corporate Governance ) a. Börsenkurs als Bewertungsmaßstab b. Analysten, institutionelle Investoren c. Möglichkeit einer feindlichen Übernahme VI. Übernahme- und Abfindungsproblematik Fusion unterscheide - Verschmelzung UmwG - freundliche Übernahme - feindliche Übernahme 9
10 Die M-AG ist eine sehr erfolgreiche Gesellschaft mit Sitz in Deutschland. Die Aktien der Gesellschaft sind an der FWB (Frankfurter Wertpapierbörse) zum Handel am amtlichen Markt zugelassen. Der Vorstand und der Aufsichtsrat haben sowohl im Jahr 2003 als auch im Jahr 2004 erklärt, dass sie den Empfehlungen der Deutschen Corporate Governance Kommission (DCGK) im vollen Umfang entsprochen haben und entsprechen. Am 2. Juli 2004 veröffentlich die V-AG ihre Entscheidung, dass sie ein Übernahmeangebot abgeben will. 4 Da der Vorstand der M-AG die Übernahme unbedingt verhindern will, will er den Kurs der M-AG in die Höhe treiben, um so die Übernahme zu verteuern. Daher veröffentlich er eine Reihe von Ad-hoc Meldungen 5 mit sehr optimistischen Prognosen. Daraufhin steigt der Kurs stark an. Am 28. Juli 2004 leitet die B-AG der BaFin die Angebotsunterlage zu 6. Am 11. August genehmigt die BaFin die Abgabe des Angebots worauf die B-AG die Angebotsunterlage unverzüglich veröffentlicht. Nach einem Treffen der Vorstandsvorsitzenden beider Gesellschaften empfiehlt der Vorstand der M-AG in seiner Stellungnahme der M-AG, das Angebot nicht anzunehmen. Daraufhin nimmt die Mehrheit der Aktionäre das Angebot an. Anschließend sinkt der Börsenkurs ab. Auf Betreiben des Aufsichtsratsmitglieds J wird am 20. August eine Aufsichtsratssitzung durchgeführt. Auf dieser Aufsichtsratssitzung wird auf Initiative des J beschlossen, dass der Vorstandsvorsitzende der M-AG eine Anerkennungsprämie in Höhe von EUR 30 Millionen erhalten soll. Begründung: durch den Einsatz habe der E dafür gesorgt, dass die A- AG ihr Angebot mehrmals nachgebessert habe und der Werk des Unternehmens enorm Rechtliche Vorwürfe - Strafprozess: Untreue i.s.v. 266 StGB > Anknüpfungspunkt: Vorgaben in 87 AktG > Prämie unangemessen, weil zu hoch > Prämie unangemessen, weil Zahlung unabhängig von ihrer 4 Vgl. 10 WpÜG 5 Vgl. 15 WpHG 6 Vgl. 14 WpÜG 10
11 Höhe unzulässig Zunächst Frage stellen War, das wofür E die Anerkennungsprämie erhalten überhaupt rechtmäßig? Ansatzpunkt 1 - Verbot der Marktmanipulation, 20a WpHG - Leerverkäufe - Käufe über Strohmänner 15 WpHG: Tatsachen Unsitte beim neuen Markt Ansatzpunkt 2 Neutralitätspflicht 33 I S. 1 WpÜG Abwehrmaßnahmen nur mit Zustimmung der HV nur zur Stellungnahme i.s.v. 27 WpÜG berechtigt und verpflichtet - Beachte auch 33 III WpÜG Hier hat der Vorstand der M-AG dagegen verstoßen Warum damals so wenig diskutiert: damals keine klare, verbindliche rechtliche Regelung - Warum Neutralitätsgebot? Funktionsfähigkeit des Marktes für Unternehmenskontrolle und Gewährleistung der Niederlassungsfreiheit Frage 2: War die Anerkennungsprämie unangemessen? 1. Rechtfertigung einer Angemessenheitskontrolle - Probleme bei der Bemessung einer angemessenen Höhe. Rechtliche Preiskontrolle problematisch - Dann gerechtfertigt, wenn strukturelles Marktversagen 11
12 Allgemeine Vertragslehre: Kontrolle dann erforderlich, wenn Vertrag kein echter Interessenskonflikt zugrunde liegt Das häufig im Verhältnis AR / Vorstand der Fall Persönliche Auffassung: Hauptversammlung sollte darüber bestimmen 2. Maßstäbe für Angemessenheitskontrolle a. Bestimmen einer Grenze für die Höhe der Vergütung schwierig aa. Börsenkurssteigerungsargument Frage Verhältnis Börsenkurs/ Unternehmenswert/ (1) Unternehmensinteresse/Aktionärsinteresse Hauptaufgabe Hochtreiben des Übernahmepreises? nein: denn Verpflichtung auf Unternehmensinteresse nicht gleichzusetzen mit kurzfristigem Steigern des shareholder value (2) Rechtsordnung allgemein keine Gleichsetzung Börsenkurs und Unternehmenswert Börsenkurs Momentaufnahme der Erwartungen des Marktes für die Zukunft Kapitalmärkte allenfalls schwach informationseffizient irrationale Elemente Übernahmesituation: Kursteigerung nicht primär Einschätzung des Zielunternehmens, sondern Wette auf die durch den Bieter gebotenen Preises bb. Vergleichsmärkte Benchmarking Märkte teilweise sehr klein, sehr individuell cc. Relation zum Arbeitnehmergehalt ethisch, nicht ökonomisch Wichtige Funktion der Vergütung: Setzen von Anreizen für Vorstand Instrument der Verhaltenssteuerung 12
13 nicht bei der Höhe, sondern bei der Struktur ansetzen b. Strukturelles Verständnis der Angemessenheit Angemessenheit = Vergütung geeignet, den Vorstand zu rechtmäßigen, sorgfältigen und zweckmäßigen Verhalten zu veranlassen Das bei Mannesmann nicht der Fall Was sind die Rechtsfolgen des Verstoßes gegen 87 AktG? Was kann der Aktionär tun? 3. Aktuelles Problem: Abfindung bei Entlassung von Verträgen - Abberufung nur aus wichtigem Grund ( 84 III AktG) > Grobe Pflichtverletzung > Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung ( 119 I Nr. 3 AktG) - Vergütung ergibt sich aus dem Anstellungsvertrag > wichtiger Grund i.s.v. 84 nicht zwingend wichtiger Grund für Kündigung des Anstellungsvertrags > Vertragsgestaltung wichtig - Solange kein wichtiger Grund, hat der Vorstand Anspruch auf Zahlung der Vergütung bis Vertragsende - Wenn Abfindung die ausstehende Gesamtvergütung nicht übersteigt, nicht anders als bei anderen Arbeitnehmern (es sei denn grobe Pflichtverletzung) Problem dann nicht die Abfindung, sondern die Höhe der Vergütung der Tätigkeit - Weiterer Effekt: Golden parachute als poison pill Warum hat der Aufsichtsrat darüber entschieden? 13
14 Problem Shareholder value versus Unternehmensinteresse 93 I S. 2 AktG n.f.: Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln - Aktionäre sind Eigentümer des Unternehmens also Ist Unternehmensinteresse = Aktionärsinteressen - Gegenbewegung Stakeholder > Arbeitnehmer > Lieferanten - Beispiel: Nokia Problem: wenn alle Interessen berücksichtigt werden können, wird letztlich kein Interesse wirklich effektiv geschützt Interessen können gegeneinander ausgespielt werden - Insoweit im Ansatzpunkt zutreffend: weitgehend Gleichlauf Unternehmensinteresse und Aktionärsinteresse - Aber: shareholder value nicht identisch mit Steigerung des Börsenwerts, sondern nachhaltige Steigerung des Unternehmenswerts - Börsenwert: Zukunftserwartungen des Marktes Stock options insoweit problematische Anreizwirkung P: Unsitte: repricing So wie in der Politik nicht nachhaltig ist, die immer auf die nächste Umfrage/Wahl schielt, ist eine quartalsgetriebene Unternehmenspolitik langfristig wenig erfolg versprechend - Beurteilung der Arbeit des Vorstands: wie haben sich die Unternehmenskennzahlen in den zurückliegenden Jahren seiner Amtszeit entwickelt? Benchmarking 14
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