Dietrich Harke Was muß ich bei meinem Internetauftritt beachten?

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Dietrich Harke Was muß ich bei meinem Internetauftritt beachten?"

Transkript

1 Dietrich Harke Was muß ich bei meinem Internetauftritt beachten? Auszug aus: Dietrich Harke, Urheberrecht. Fragen und Antworten, ISBN Carl Heymanns Verlag KG Köln Berlin Bonn München 2001 Eine Webseite ist ein auf individuelle Nutzung ausgelegtes elektronisches Informations- und Kommunikationsangebot, kurz: ein Teledienst im Sinne des Teledienstgesetzes (TDG). Steht die redaktionelle Gestaltung der Webseite zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund (Online- Journalismus), so handelt sich um einen Mediendienst im Sinne dies Mediendienste-Staatsvertrags. Betreiber von Tele- und Mediendiensten sind für eigene Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Wer sich im Internet präsentiert, hat Namens-, Kennzeichen- und Persönlichkeitsrechte Dritter, fremde Urheber- und Leistungsschutzrechte, gewerbliche Schutzrechte, Wettbewerbs- und Strafrecht zu beachten. Weiter unterliegt er Informationspflichten und Haftungsrisiken des Teledienstegesetzes und Fernabsatzgesetzes. Im Rahmen des Linking kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Haftung für fremde Inhalte in Betracht kommen, die durch einen Disclaimer nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden kann. Internet-Domainnamen Das Internet hatte im November 2000 mehr als 175 Mio. aktive Nutzer (6,6 % mehr als im Oktober 2000) 1. Die Zahl der Personen mit Internetzugang wuchs von Oktober bis November 2000 von 299 Mio. auf mehr als 315 Mio. Personen (5,6%). Allein in Deutschland waren Anfang 2001 rd. 4 Mio. Domainnamen mit der Endung.de registriert (davon rund 55 % ungenutzt) 2. Es gibt viele Bewerber um möglichst griffige Internetadressen, die langsam so knapp werden, dass damit weltweit ein Reger Handel im geschätzten Umfang von (Ende 2000) rund 30 Mrd. DM. stattfindet 3. Die Domain business.com soll im Jahr 2000 für 7,5 Mio. US-$ 4, wallstreet.com nach einer Meldung der Wired News 1999 für mehr als 1 Mio. US-$ verkauft worden sein 5. Dazu kommen weltweit gut 8 Mio. 6 Markeninhaber, die ebenfalls um Domainnamen konkurrieren. Die sich daraus ergebenden Konflikte dürften durch die sieben von der I- CANN vorgesehenen neuen Top Level Domains (biz,.info,.pro,.name,.museum,.coop und.aero) und die geplante.eu - Domain 7 kaum gemildert werden 8. Das gilt schon deshalb, weil Markeninhaber Adressen mit allen TLD-Endungen anmelden werden. Selbst wenn sie das nicht tun, kommt ein Dritter mit dem Markenrecht in Konflikt, wenn er eine markenrechtlich geschützte Bezeichnung unter einer beliebigen TLD-Endung eintragen lässt (etwa volvo.tv). Die Verwechslungsgefahr wird in der Regel nach der Second-Level-Domain zu beurteilen sein, weil nur diese auf den jeweiligen Teilnehmer verweist. So wurde dem WDR ein Unterlassungsanspruch gegen zuerkannt, obwohl die Abkürzung von Name und Vorname des Webseitenbetreibers die Kombination WDR ergab 9. Das zu Anfangszeiten des Internet beliebte Domain-Grabbing 10 hat heute keinen Erfolg mehr. Im Fall Mercedes E-Klasse hat der BGH entschieden, dass die Daimler-Chrysler AG dem Anmelder der Bezeichnung Classe E keine Lizenzgebühr zahlen muß. Zwar könnten Marken seit 1995 auch ohne Geschäftsbetrieb angemeldet werden, etwa durch Privatpersonen, Designbüros, Werbeagenturen. Wer aber Marken missbräuchlich nur zu dem Zweck anmelde, sie dem eigentlich Berechtigten zu verkaufen oder ihn mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen, könne sich auf seine formale Rechtsposition nicht berufen 11. Das OLG Frankfurt erkennt einen Unterlassungsanspruch wegen sittenwidriger Behinderung zu (weideglück.de 12 ). Das LG München hat domain grabbing wegen Kennzeichenverletzung 1 Nielsen NetRatings Global Internet Index, 2 Angaben der DENIC, vgl. auch Malakas/Schuhmacher, Domain-Händel c t Nr. 25/2000, S Vgl. etwa das Unternehmen dot.tv, das die Endung des Inselstaates Tuvalu vermarktet: siehe auch FAZ und Vgl. Domain-Händel c t Nr. 25/2000, S Stand: Ende 1995 vgl. WIPO, International Protection of Intellectual Property, 7 Vgl. Creation of the.eu Internet Top Level Domain Name, 8 Informationen dazu: und Zur aktuellen Auseinandersetzung um Domainnamen Bücking, Update Domainrecht, MMR 2000, S. 656; Hoffmann, Die Entwicklung des Internetrechts, NJW-Beilage zu Heft 14/2001. Zur Schlichtung internationaler Domainstreitigkeiten Renck, WIPO Arbitration and Mediation 9 LG Köln U , MMR 2000, S Dazu Harke, Ideen schützen lassen? Beck-Rechtsberater im dtv Nr. 5642, 1. Aufl. 2000, S. 527 ff. (zit. als Harke 2000 ) 11 BGH U , GRUR 2001, S Zum umgekehrten Fall missbräuchliche Ausübung der Klagebefugnis vgl. OLG Hamburg U , MMR 2001, S. 41 letsbuyit.com , 226 BGB: B , Eine einstweilige Verfügung zur Aufgabe einer Domainregistrierung ist nicht möglich: OLG Frankfurt U , MMR 2000, S. 752

2 und (versuchter) Erpressung sogar als strafbar angesehen 13. Wer zuerst angemeldet hat, spielt in diesen Fällen keine Rolle. Bessere Karten haben Privatpersonen, die ihren Namen als Internetadresse anmelden. Nach 12 BGB hat jeder grundsätzlich das Recht, unter seinem Namen aufzutreten und eine entsprechende Internetadresse zu führen. Das gilt allerdings nicht, wenn Sie im geschäftlichen Verkehr auftreten und mit bekannten Namen in Konflikt geraten. So musste W.Erich Krupp nach einer Klage der Friedrich Krupp AG die Adresse seiner seit eineinhalb Jahren unter betriebenen Online-Agentur herausrücken, ein Verwandter des Modedesigners Joop wurde verurteilt, gegenüber der DENIC eine Verzichtserklärung hinsichtlich abzugeben 14. Der eigene Vorname kann (ohne unterscheidungskräftigen Zusatz) nicht als Internetadresse benutzt werden, wenn er mit einer bekannten Marke in Konflikt gerät 15. Der namensrechtliche Unterlassungsanspruch aus 12 BGB setzt Zuordnungs- oder Identifikationsverwirrung voraus 16. Im Bereich des Markenrechts passierte Ähnliches einem Helmut Rothschild, dessen Markeneintragung auf Betreiben von Mitgliedern der berühmten Bankiersfamilie Rothschild gelöscht wurde 17. Beiden half es nichts, dass Sie ihre Bezeichnungen zuerst hatten eintragen lassen, weil sowohl nach Markenals auch nach Handelsrecht ältere Rechte vorgehen 18. Da Internetadressen kennzeichen- und namensähnliche Funktion haben, kann man bei Konflikten Gleichnamiger 30 Absatz 2 HGB analog anwenden: Hat ein Kaufmann mit einem bereits eingetragenen Kaufmanne die gleichen Vornamen und den gleichen Familiennamen und will auch er sich dieser Namen als seiner Firma bedienen, so muß er der Firma einen Zusatz beifügen, durch den sie sich von der bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheidet. Hier hilft die 1998 eingeführte Neuregelung im Handels- und Firmenrecht, die bei der Bildung des Firmennamens wesentlich mehr Freiheiten gewährt als früher 19. Wer Städtenamen als Internetadresse verwendet, kann schnell in eine juristische Auseinandersetzung verwickelt werden. Schon 1996 ließ die Stadt Heidelberg einem Datenbankanbieter untersagen, die Benutzung von heidelberg.de zu benutzen 20. Viele andere Städte haben ihre Internetadressen ebenfalls mit juristischen Mitteln freigekämpft 21. Eine kleine, relativ unbekannte Stadt hat aber keine Ansprüche auf Überlassung einer Internetadresse, die eine Privatperson gleichen Namens mit zeitlicher Priorität angemeldet hat 22. Probleme kann auch bekommen, wer die Namen anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften benutzt. Ein in Frankfurt tätiges Unternehmen, das ein virtuelles Kaufhaus betreibt, musste auf Betreiben der Bundesrepublik die Adresse deutschland.de freigeben, weil wegen Verwechslungsgefahr das Namensrecht der BRD verletzt sei 23. Dagegen scheiterte der Versuch des Verteidigungsministeriums, marine.de von einer Bootsimportfirma übertragen zu bekommen, weil es für die Bezeichnung Marine kein Namensrecht gibt 24. Auf die TLD.com auszuweichen, kann weiterhelfen, weil diese Endung klar auf ein kommerzielles Angebot hinweist. So ist etwa die Heidelberg Gruppe (Druck) im Netz unter heidelberg.com zu finden. Diese Lösung ist dagegen nicht möglich, wenn die Internetadressen zweier privater Unternehmen konkurrieren, die miteinander im Wettbewerb stehen, weil nach wie vor die Gefahr einer Identitätstäuschung der Wettbewerber und Verbraucher gegeben ist 25. Gattungsbegriffe und rein beschreibende Angaben können allenfalls dann als Internetadresse verwendet werden, wenn sie sich in Verkehrskreisen durchgesetzt haben 26. Das wurde für eltern.de angenommen 27, dagegen für bike.de verneint 28. Im Fall mitwohnzentrale.de hat das OLG Hamburg einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht angenommen 29. Die Monopolisierung der Bezeichnung in Form einer Internetad LG Hamburg U , MMR 2000, S Ein Anspruch auf Domainübertragung besteht nicht: OLG Frankfurt B , MMR 2001, S Verneint: OLG Hamburg U , MMR 2001, S. 196 derrick.de, bejaht: LG Nürnberg-Fürth U , MMR 2000, S. 629 pinakothek.de 16 OLG Köln U , MMR 2001, S. 170 = ZUM 2001, S. 250 maxem.de 17 Einzelheiten bei Harke 2000, S. 520 f MarkenG, 30 HGB. Dazu auch Meyer, Neue Begriffe in Neuen Medien..., GRUR 2001, S Erläuterungen dazu etwa bei 20 LG Mannheim U , RDV 1996, S So etwa Celle, Ansbach, Braunschweig und andere. Vgl. die Nachweise bei Harke 2000, S. 529 f. Vgl. auch luckau.de OLG Brandenburg U , MMR 2001, S LG Augsburg U boos.de, Die Welt online Webwelt LG Berlin U , = MMR 2001, S LG Hamburg U , 25 KG U , NJW 1997, S Zu einer Auseinandersetzung unter Privatfirmen wegen berlin-online.de vgl. KG U , ZUM 2001, S Entsprechend 4 Nr. 2 MarkenG 27 LG Hamburg U , CR 1999, S LG Hamburg U , MMR 1998, S OLG Hamburg U , MMR 2000, S. 40 2

3 resse führe zur Behinderung des Leistungswettbewerbs, weil potentielle Kunden anderer Mitwohnzentralen abgefangen werden könnten. Der Fall wird voraussichtlich Mitte 2001 in letzter Instanz vom Bundesgerichtshof entschieden werden. Die Grundsätze der Entscheidung könnten dann vielleicht auch auf die Webadresse angewandt werden, die bereits an eine Online- Verlagsgesellschaft vergeben wurde 30. Einzelheiten sind umstritten 31. In den Fällen zwangsversteigerung.de 32, rechtsanwaelte.de 33 haben die Gerichte einen Wettbewerbsverstoß angenommen. Dagen sind lastminute.com 34, autovermietung.com 35 und stahlguss.de 36 als beschreibende Domains für zulässig gehalten worden. Wer eine Internetadresse benutzen will, sollte deshalb folgendes beachten: Es reicht nicht aus, bei DENIC oder ICANN eine noch freie Bezeichnung registrieren zu lassen 37. Um Schaden zu vermeiden, sollten vor allem die für die Verwendung im geschäftlichen Verkehr vorgesehenen Adressen auf mögliche Konflikte mit Namen von Firmen und bekannten Personen (vor allem absoluten Personen der Zeitgeschichte), Markennamen von Produkten und Dienstleistungen, Unternehmenskennzeichen, Werktiteln (Zeitschriften, Rundfunk- und Fernsehsendungen, Filme) und geographische Herkunftsangaben hin untersucht werden. Problem dabei ist, dass sich die Recherche nicht auf eingetragene Marken und andere eingetragene Schutzrechte beschränken darf, die heute zum Teil elektronisch und damit recht effektiv bei den Patentinformationszentren ermittelt werden können. Es gibt nämlich darüber hinaus eine Fülle nicht eingetragener (Firmen-) Namen und Bezeichnungen, mit denen die eigene Netzadresse in Konflikt geraten kann. Deshalb sollte man andere Erkenntnismöglichkeiten heranziehen: Internetsuchmaschinen, (Internet-) Telefonverzeichnisse, Titelschutzanzeiger 38, Branchenverzeichnisse. Für die Firmennamen bieten auch manche Industrie- und Handelskammern einen Recherchedienst zu erschwinglichen Preisen an 39. Urheber- und Leistungsschutzrechte Der Urheberschutz im Internet wirft schwierige Fragen des internationalen Privatrechts auf, die auf nationaler und internationaler Ebene erst ansatzweise diskutiert worden sind 40. Dabei sind Fragen wie: Nach welchem Recht bestimmt sich die Urheberschaft an einem im Netz erstveröffentlichten Werk?, oder: Welches Recht ist auf einen (grenzüberschreitenden) Lizenzvertrag anzuwenden, oder: Nach welcher Rechtsordnung sind Urheberrechtsverletzungen im Internet zu beurteilen?, praktisch von größter Bedeutung. Das gilt vor allem deshalb, weil es zwischen dem angloamerikanischen Copyrightsystem und dem europäischen Urheberrechtssystem trotz des Beitritts der USA zur Revidierten Berner Übereinkunft immer noch grundlegende Unterschiede gibt. Nach amerikanischem Recht kann der Urheberstatus juristischen Personen zugesprochen werden 41 (Deutschland: nur natürliche Personen), ist eine Übertragung des Urheberrechts als Ganzes unter Lebenden möglich (Deutschland: nur im Erbfall 42 ), können Rechte auch für im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannte Nutzungsarten übertragen werden (in Deutschland unwirksam 43 ). Für Rechtsverletzungen im Internet gilt in Deutschland immer noch das (veraltete) Schutzlandprinzip 44. Inhalt und Schranken des Urheberrechts werden danach durch das Recht des Landes festgelegt, in dem um Schutz nachgesucht wird. Dadurch ergibt sich ein unterschiedlich weiter Schutzumfang, je nachdem. in welchem Land geklagt wird. Die Regelung der internationalen Zuständigkeit für die deliktische Haftung auf Schadensersatz lässt selbst innerhalb Europas zu wünschen übrig. Nach dem Fiona Shevill- Urteil des Europäischen Gerichtshofs kann in dem Land, in dem ein Gericht angerufen wird, nur der dort entstandene Schaden geltend gemacht werden, während der Gesamtschaden in dem Land einzufordern ist, in dem der Beklagte seinen Sitz oder Niederlassung hat 45. Die Entscheidung betrifft ehrverletzende Pres- 30 Dazu Jörns, Spiegel will www, Telepolis , Dort auch zur Titelschutzanzeige des Spiegel-Verlags für www 31 Zu Gattungsbezeichnungen als Domainnamen: Thiele/Rolfinger MMR 2000, S LG Köln U , MMR 2001, S LG München I U , MMR 2001, S LG Hamburg U , MMR 2000, S LG München I U , MMR 2001, S OLG Braunschweig U , MMR 2000, S Kein Anspruch auf die Registrierung von Ziffern als second level domain: LG Frankfurt U , MMR 2000, S Tips zur Markenrecherche bei Heng, Markenrecherchen selbst durchführen, , 40 Vgl. Thum, Internationalprivatrechtliche Aspekte der Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke im Internet, GRUR Int. 2001, S work made for hire 17 USC 201 (b) UrhG Abs. 4 UrhG. Vgl. dazu auch Thum aao 44 lex loci protectionis 45 EuGH U , NJW 1995, S Dazu Thum aao, S. 24 3

4 seartikel in Printmedien, die Anwendung dieser Grundsätze auf Rechtsverletzungen im Internet wäre möglich, für den Kläger aber unbefriedigend. Im folgenden wird auf die Rechtslage nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz eingegangen. Wer Webseiten erstellt, kann mit ein paar Mausklicks schnell Kopien fremder Texte, Grafiken, Fotos, ganzer Computerprogramme und Datenbanken aus dem Internet oder von CD-ROM erstellen oder Vorlagen mit dem Scanner digitalisieren. Das geschieht häufig, ohne daß auf Urheberrecht und Leistungsschutzrechte anderer Rücksicht genommen wird 46. Teilweise mag immer noch die naive Vorstellung zugrundeliegen, alles, was im Netz stehe, sei frei verwertbar. Dem ist nicht so, und zwar auch dann nicht, wenn fremde Werke oder sonstige geschützte Leistungen nicht durch Schutzrechtshinweise gekennzeichnet sind. Das (Urheberschutz) und das (P) (Schutz der Tonträgerhersteller und Interpreten) finden sich zwar häufig, sind aber für den Rechteerwerb keineswegs obligatorisch. Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, Computerprogramme, Datenbanken, Fotos, Bild- und Tonträger, Musik (Komposition und Interpretation), Filme (inclusive Leistungen der Darsteller und Produzenten), Werke der Baukunst, Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen haben Urheber- oder Leistungsschutz auch dann, wenn sie keinen Schutzrechtshinweis tragen. Auch ganze Webseiten können bei ansprechender Gestaltung und/oder schöpferischem Inhalt- Urheberschutz haben 47. Der fehlende Hinweis bedeutet auch im Internet nicht, daß fremde Leistungen einfach übernommen werden dürfen (auch wenn einige, die digitale Dateien ins Netz stellen, vielleicht nichts dagegen haben werden). Wer mit einer Webseite fremde Urheber-oder Leistungsschutzrechte verletzt, muß weltweit (überall, wo die Seite abgerufen werden kann) mit Klagen rechnen 48. Leichte Abänderungen nützen nichts 49. Zulässig ist es dagegen, eine fremde Idee aufzugreifen und mit eigenen schöpferischen Mitteln ein neues, eigenständiges Werk zu schaffen. Wer fremdes digitalisiertes Material auf seiner Webseite verwendet, braucht deshalb im Regelfall eine Lizenz 50. Egal ist, ob das Material aus fremden Internetangeboten kopiert oder selbst eingescannt wurde. Beides ist urheberrechtlich Vervielfältigung. Sie erfordert ebenso eine Lizenz wie die Verbreitung fremder Werke. Das gilt auch, wenn Angebote im Internet zum Abruf durch individuelle Nutzer bereitgestellt werden. Fremde Linksammlungen können nicht einfach angezapft werden, weil sie als Datenbank geschützt sein können 51. Wer in großem Umfang Material von anderen verwertet, kann Probleme haben, alle Rechteinhaber ausfindig zu machen. Hier hilft die Clearingsstelle Multimedia weiter ( Das Klären der Rechte kann sehr zeitaufwendig sein. Bei einer Multimediaproduktion kann es bis zu 50 % des Gesamtzeitaufwands ausmachen 52. Einfacher und billiger ist es also, die Webseite mit selbst produzierten Inhalten zu füllen. Lizenzen sind auch notwendig für die Nutzung fremder Zugriffssoftware, die für den Betrieb der Webseite und das Management der digitalisierten Daten benötigt wird. Die Softwarelizenz ist immer erforderlich, für die Nutzung fremder Software gibt es keine Ausnahmen vom Urheberschutz. Die zum Zugriff auf die CD-ROM erforderliche Software ist deshalb am besten selbst zu entwickeln. Andernfalls müssen Lizenzen für fremde Software eingekauft werden. Darum sollte man sich schon vor Beginn der Produktion kümmern, weil die Lizenzgebühren erheblich steigen können, wenn der Softwarehersteller merkt, daß der Betrieb der inhaltlich bereits konzipierten Webseite oder CD von seiner Software abhängt. An der Lizenzpflicht ändert nichts, daß das Produkt nicht kommerziell, beispielsweise auf einer privaten Homepage oder hauptsächlich in der Hochschule genutzt wird (etwa Texte, die für Studierende ins Netz gestellt werden). Ausnahmen vom Urheberschutz, die Sammlungen für Schulen und das in Grenzen erlaubte Kopieren für berufliche Zwecke betreffen, gelten (mit Ausnahme von Kopien für staatliche Prüfungen in Hochschulen) nicht im Hochschulbereich. Zwar kennt das Gesetz Erleichterungen für nichtgewerbliche "Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung". Damit sind aber nur Einrichtungen der Berufsbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes gemeint. Die Gesetzesbegründung hat die Erstreckung auf das Kopieren in Hochschulen ausdrücklich ausgeschlossen. Auch die Ausnahmen für die öffentliche Wiedergabe bei eintrittsfreien nicht-kommerziellen Veranstaltungen gelten nicht, weil Webseiten- und CD-Produktion nicht nur Wiedergabe, sondern Vervielfältigung ist, und Vergütungsfreiheit bei Hochschulveranstaltungen sowieso nicht vorgesehen ist. Auch die anderen gewerblichen Schutzrechte kennen 46 Zum Urheberschutz für ganze Webseiten: OLG Düsseldorf U , CR 2000, S Schack Urheberrechtliche Gestaltung von Webseiten...,MMR 2001, S. 9 ff. (12) 48 Schack, Internationale Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrechtsverletzungen im Internet, MMR 2000, S. 59 ff. und 135 ff. und MMR 2001, S OLG Köln U , GRUR 2000, S Klammerpose 50 Zur Gesamtproblematik Schack, Urheberrechtliche Gestaltung von Webseiten..., MMR 2001, S Abs. 2, 87a ff. UrhG 52 Dazu Harke, Hompage und Urheberrecht, c t Nr.9/2000, S

5 Ausnahmen im Prinzip nur bei rein privater Nutzung. Das UWG kann allerdings nicht angewendet werden, soweit die Nutzung von Lehr- und Lern-CDs nur auf den Privat- oder Hochschulbereich beschränkt bleibt und das Produkt nicht auf dem Markt in Erscheinung tritt. Das bisher noch garantierte Recht zum privaten Kopieren auch digitaler Inhalte (in der EU werden Änderungen diskutiert 53 ) ist für das Erstellen einer Webseite nutzlos. Zwar gibt es Ausnahmen, die private Kopien auch ohne Erlaubnis der Rechteinhaber ermöglichen. So können etwa von einer geliehenen Musik-CD private Kopien erstellt, von Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln private Kopien gemacht werden. Diese dürfen aber nicht ohne Lizenz digitalisiert und ins Netz gestellt und damit der Öffentlichkeit angeboten werden 54. Das right of communication to the public wird seit den WIPO-Verträgen 1996 weltweit als exklusives Recht des Urhebers angesehen. Der BGH hat es einem Unternehmen sogar untersagt, mit digitalisierten Zeitungsartikeln ohne Lizenz des Verlags ein elektronisches Archiv für das firmeninterne Intranet aufzubauen 55. Auch die Herausgabe elektronischer Pressespiegel ist nach aktueller Rechtslage selbst bei Zahlungen an die Verwertungsgesellschaft nicht zulässig 56. Kommunikationsgrundrecht In einigen Fällen ist es erlaubt, lizenz- und vergütungsfrei auf fremdes Material zurückzugreifen. Das Urheberrechtsgesetz enthält Einschränkungen der Rechte der Urheber, die durch das Kommunikationsgrundrecht anderer begründet sind, von der Rechtsprechung allerdings eng (zu Gunsten der Urheber) ausgelegt werden. Grundsatz ist, den Urheber an der finanziellen Verwertung seiner Werke so weit wie möglich zu beteiligen. Die Grenzen zwischen erlaubter und unerlaubter Nutzung sind fließend. Generelle, allgemeingültige Regeln zur Abgrenzung gibt es nicht. In der Rechtsprechung findet eine Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall statt, bei der das jedem zustehende Kommunikationsgrundrecht mit dem Schutz des individuellen Urhebers abgewogen wird. Das bringt für die Multimediaproduktion rechtliche Risiken, im Zweifelsfall sollte deshalb lieber eine Lizenz erworben werden. Im folgenden werden die Ausnahmen vom Urheberschutz aufgelistet. Es handelt sich um die Fälle, bei denen ausnahmsweise eine lizenz- und (oft auch) vergütungsfreie Nutzung der Werke anderer (oder Teile davon) zulässig ist. Das heißt, daß die Urheber oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht vorher befragt werden müssen. Diese Ausnahmen können für den Internetauftritt genutzt, aber nicht auf gewerbliche Schutzrechte ausgedehnt werden. Für Patent-, Marken- und Designschutz gelten andere Regeln. Wer sich den Zeitaufwand für Rechteklärung und die Zahlung von Lizenzgebühren sparen will, hat folgende Möglichkeiten: Freie Benutzung fremder Ideen Das Urheberrecht schützt nicht die Idee als solche, sondern nur ihre Umsetzung in einem konkreten Werk 57. Ideen anderer dürfen deshalb lizenzfrei aufgegriffen und in einem eigenen Werk, das selbständigen Charakter hat, verarbeitet werden. Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werks eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werks veröffentlicht und verwertet werden (mit Einschränkungen bei Musik 58 ). Von einem selbständigen Werk geht die Rechtsprechung dann aus, wenn die Vorlage nur als Anregung dient und die Grundzüge und Hauptmerkmale, der Charakter des benutzten Werks deutlich hinter den eigenständigen kreativen Merkmalen des neu entstandenen Werks zurücktreten. Dagegen liegt eine zustimmungspflichtige Bearbeitung vor, wenn die Abhängigkeit des neu geschaffenen Werks von der benutzten Vorlage deutlich erkennbar ist, wenn die Grundzüge der Vorlage übernommen worden sind und diese im Kern erhalten geblieben ist. Wer unzulässig bearbeitet, darf "sein" Werk (Plagiat) nicht verbreiten. Wenn Filmsequenzen produziert werden sollen, bedarf schon die Herstellung selbst der Einwilligung des Urhebers des benutzten Werks. Die Abgrenzung zwischen freier Benutzung und Bearbeitung ist fließend, in der Praxis bestehen erhebliche Rechtsunsicherheiten. Freies Quellenmaterial Frei benutzbar (gemeinfrei) zu privaten und kommerziellen Zwecken sind nach deutschem Recht alle Werke, bei denen die urheberrechtliche Schutzfrist abgelaufen ist. Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre 53 EU-Richtlinienentwurf zur Harmonisierung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft: Nach dem Entwurf des EU-Parlamets vom Febraur 2001 sollen private digitale Kopien weiter erlaubt bleiben Abs. 6 Satz 1 UrhG. Zum Download von Musik aus dem Internet vgl. Harke, Musikkopien: illegal?, c t Nr. 5/2000, S. 55 BGH U , GRUR 1999, S OLG Köln U , ZUM 2000, S. 240 = GRUR 2000, S. 417; OLG Hamburg U , ZUM 2000, S. 960; LG Hamburg U , CR 2000, S Dazu Harke, Ideen schützen lassen, Zur Melodienentnahme: OLG München U , ZUM 2000, S

6 nach dem Tod des Schöpfers. Steht es mehreren Miturhebern zu, erlischt es 70 Jahre nach dem Tod des längstlebenden Miturhebers (mit Besonderheiten bei Filmen). Bei anonymen und pseudonymen Werken erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach der Veröffentlichung. Die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler, Veranstalter, Film-, Tonträger- oder Datenbankhersteller, Sendeunternehmen und Fotografen erlöschen 25 bis 50 Jahre nach Erscheinen. Bei anonymen und pseudonymen Werken erlischt das Urheberrecht (mit Ausnahmen) siebzig Jahre nach der Veröffentlichung. Zu beachten ist, daß Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben gemeinfreier Werke oder Texte bis 25 Jahre nach dem Erscheinen geschützt sind, wenn der Band das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit darstellt und sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte unterscheidet. Auch wer ein altes Kunstwerk, alte Noten, Lieder oder Texte aufstöbert, kann unter bestimmten Voraussetzungen 25 Jahre lang ein exklusives Verwertungsrecht haben. Wenn man ganz sicher gehen will, sucht man Bilder, Texte usw. aus möglichst alten Publikationen zur Digitalisierung aus. Das wird auf Schwierigkeiten stoßen, weil die Bibliotheken solche Werke in der Regel nicht herausgeben. Von Museen herausgegebenen Postkarten können nicht als Vorlage zur Digitalisierung verwendet werden. Rein gegenständliche Fotografien, zu denen das Ablichten von Kunstwerken gehört, haben zwar im Zweifel keinen Urheberschutz. Vor allem beim Ablichten zweidimensionaler Vorlagen für Postkarte oder Werbung besteht kaum künstlerischer Gestaltungsspielraum, es geht dabei mehr um handwerkliche Leistungen, die solide und fachmännisch erbracht werden müssen. Dennoch sind solche Fotos ebenfalls geschützt: Dem Fotografen steht für seine Lichtbilder ein Leistungsschutzrecht nach 72 UrhG bis 50 Jahre nach Erscheinen zu 59. Bei der Verwendung von Personenabbildungen ist das Recht am eigenen Bild zu beachten, das postmortal bis zehn Jahre nach dem Tod der abgebildeten Person läuft. Die Rechtsprechung hat in Einzelfällen unter Berufung auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch schon längeren Schutz gewährt 60. Weiter muß auf die Rechte der Fotografen Rücksicht genommen werden, die bei künstlerischen Fotos 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen, ansonsten 50 Jahre nach dem Erscheinen des Fotos ablaufen. Gemeinfrei sind auch Vorlagen, denen die für den Urheberschutz nötige Schaffenshöhe fehlt, etwa einfache Prospekte oder Werbetexte, Briefe, einfache Nachrichten ohne Kommentierung, einfache Gebrauchsanweisungen oder Tabellen, ein einfacher Computerausdruck, Zeitschriftentitel, Namen. Der fehlende Urheberschutz führt aber nicht dazu, daß solche Produkte einfach übernommen werden können. Hier werden Marken-, Namens- und Titelschutzrechte, allgemeines Persönlichkeitsrecht und Recht am eigenen Bild einer lizenzfreien Übernahme oft im Wege stehen. Amtliche Werke sind kraft Gesetzes vom Urheberschutz ausgenommen, was zum Teil erforderlich ist (Gesetzes- und Verordnungstexte, amtliche Bekanntmachungen, Gerichtsentscheidungen), zum Teil erwünscht ist (Patentschriften, eingeschränkt auch manche Tarifverträge und technische Normen) 61. Vom Patent- und Markenamt veröffentlichte Patentschriften können ohne Probleme erwähnt, auch abgedruckt werden. Das gilt auch für Veröffentlichungen des Patentamts über Gebrauchs- und Geschmacksmuster. Hier stößt die Digitalisierung auf keine Probleme, sie ist weder lizenz- noch vergütungspflichtig. Beim Einscannen von durch Verlage gesetzten Gesetzestexten von Papiervorlagen kann es wettbewerbsrechtliche Probleme geben. Auch das Übernehmen von Texten aus einer elektronischen Datenbank (online oder CD-ROM) ist seit 1995 in der Regel lizenzpflichtig. Deshalb können von anderen digitalisierte und in Form von Datenbanken ins Netz gestellte Gesetzestexte nicht einfach übernommen werden (allerdings besteht Datenbankschutz nur dann, wenn die Beschaffung, Überprüfung und Darstellung eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erfordert 62 ). Ein Rechtsanspruch gegen das Bundesjustizministerium auf Lieferung von Gesetzen in elektronischer Form besteht nicht 63. Diese sind momentan kostenpflichtig bei der Juris GmbH ( abrufbar (allerdings gibt es im Netz auch viele Gesetzestexte gratis). Auf dem VIII. EDV-Gerichtstag in Saarbrücken wurde gefordert, dass konsolidierte Gesetzestexte kostenfrei ins Netz gestellt werden sollten 64. Frei verwertbar sind Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden. Das gilt auch für die äußere Ansicht von Häusern, wenn keine Personen identifizierbar sind (vgl das unter 59 BGH U , ZUM 2000, S. 233 Werbefotos; OLG Düsseldorf U , GRUR 1997, S. 49 Beuys-Zeichnungen 60 BGH U , GRUR 1995, S. 668 Emil Nolde 61 Zur Freistellung amtlicher Werke vom Urheberschutz BVerfG B , NJW 1999, S a Abs. 1 UrhG 63 OVG Münster B , NJW 2000, S Vgl. auch 6

7 Datenschutzgesichtspunkten heftig diskutierte City-Server-Projekt 65 ). 59 UrhG läßt lizenz- und vergütungsfreie Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe zu. Am sichersten ist es, eigene Fotos aufzunehmen. Wer fremde Fotos einscannen will, braucht in der Regel eine Lizenz des Fotografen. Geschütztes, aber freigegebenes Quellenmaterial Ähnlich der freeware bei Computerprogrammen gibt es auch bei anderen Werken Urheber, die auf ihre Rechte verzichten. So stehen beispielsweise unter freie Bilder und Graphiken zur Verfügung. Das Material wird als eigenständige schöpferische Leistung häufig Urheberschutz haben. Deshalb sind vom Urheber vorgesehene Beschränkungen, wie Einsatz nur in Lehre und Forschung, zu beachten. Im Rahmen der Software-Lizenzverträge können die mit üblichen Computerprogrammpaketen (wie MS-Office, Corel Draw usw.) mitgelieferten Grafik- und Bilddateien verwendet werden. Zitatrecht Die Verwertungsrechte der Urheber werden auch durch das Zitatrecht eingeschränkt ( 51 UrhG). Zweck der Zitierfreiheit ist es, die Freiheit der Auseinandersetzung mit fremden Gedanken zu fördern, und zwar auch so, daß politische, wissenschaftliche oder geistige Strömungen durch wörtliche Wiedergabe einzelner Stellen aus geschützten Werken anderer deutlich gemacht werden können ("Kleinzitat"). Das Kleinzitat ist auch bei Webseiten und Multimediawerken möglich, wobei, wenn es nicht anders geht, auch ganze Werke zitiert werden können (Fotos, Bilder, Zeichnungen). Bei wissenschaftlichen Werken ist es grundsätzlich zulässig, ganze Werke anderer aufzunehmen ("Großzitat"). Das würde es im Prinzip ermöglichen, in eine Webseite oder Multi-Media-CD, soweit sie als wissenschaftliches Werk angesehen werden kann, ganze Bilder, Fotos, Zeitungsartikel, Aufsätze und andere kleine Abhandlungen im Volltext zu übernehmen. Allerdings sind Zitate immer nur "in einem durch den Zweck gebotenen Umfang" zulässig, was im Einzelfall den Zitatumfang beschränkt. Beim Zitieren sind immer folgende Einschränkungen zu beachten: Es muß eine innere Verbindung zwischen dem eigenem Werk und dem zitierten Werk bestehen. Diese liegt nur vor, wenn das Zitat zur Erläuterung, Veranschaulichung oder Bestätigung der eigenen Gedankenführung oder im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem zitierten Werk benutzt wird. Dabei kann das Zitat auch als Blickfang, als Beispiel verwendet oder als Motto vorangestellt werden. Nicht zulässig ist es dagegen, Zitate anzuhäufen, um den eigenen Text zu verlängern. Vorsicht ist vor allem dann geboten, wenn Zitate eines einzigen fremden Urhebers angehäuft werden. Als unzulässig hat die Rechtsprechung angesehen: Aufnahme von 69 Bildern Kandinskys, von 56 Bildern Franz Marcs in eine Geschichte der modernen Kunst, von 452 fremden Schaubildern in ein 359-Seiten-Buch über Schaubilder. Nicht zulässig war auch die Einblendung eines Filmausschnittes als Dekoration oder Blickfang für eine Fernsehsendung, die nicht in innerem Zusammenhang mit dem Thema des Films stand (über DM Schadensersatz für Zitat von 2 min 25 sec 66 ). Es gilt ein Änderungsverbot, was Änderungen an dem benutzten Werk grundsätzlich ausschließt. Zitierte Texte dürfen nicht verändert wiedergegeben werden. Eine Ausnahme vom Änderungsverbot gilt für Werke der bildenden Kunst und urheberrechtlich geschützte Lichtbilder insoweit, als Übertragung in eine andere Größe und solche Änderungen zulässig sind, die das für die Vervielfältigung angewendete Verfahren mit sich bringt. Das Zitat muß sich vom eigenen Werk abheben, als solches deutlich erkennbar sein und mit einer Quellenangabe versehen werden. Diese Verpflichtung entfällt nur, wenn die Quelle auf der benutzten Vorlage weder genannt noch anderweitig bekannt ist. Markenrecht, andere Schutzrechte Wie schnell private Internetfans mit gewerblichen Schutzrechten in Konflikt geraten können, sollen zwei Beispiele zeigen: Eine Zwanzigjährige erstellt eine Big Brother Homepage unter Verwendung des Big Brother-Logos. Schon bald bekommt sie eine Abmahnung der Anwälte der Fa. Endemol 67. Ein Bahn-Fan, der (selbst geschossene) Fotos von E-Loks ins Netz stellt, erhält ein Schreiben der Bahn AG. Man weist ihn darauf hin, daß für das äußere Erscheinungsbild der Lokomotiven Designschutz (Geschmacksmuster) bestehe und daß ihm eine Lizenz fehle 68. Abmahnungen sind mit erheblichen Kosten verbunden. Privatleute werden oft weder die Nerven noch das finanzielle Standvermögen haben, einen Prozeß zu führen. Das gilt vor allem deshalb, weil gerade im Internetbereich viele Fragen noch nicht höchstrichterlich geklärt sind. Ansprüche gegen die Betreiber der Webseiten in den beiden Fällen bestehen dann, wenn diese im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben. Im Fall CD Bench hat das OLG München vertreten, der 65 VG Karlsruhe B , RDV 2000, S. 74. Das Verfahren ist im Dezember 1998 unter DE C 1 patentiert worden 66 OLG Köln U , NJW 1994, S Großzügig dagegen BGH U , GRUR 1987, S Fall nach 68 Fall, der dem Verfasser von der Redaktion c t mitgeteilt wurde 7

8 private Bereich werden durch Betreiben einer Webseite im Internet generell verlassen 69. Im Fall Swabedoo hat dagegen das OLG Schleswig die Erwähnung der Wortmarke Swabedoo auf einer privaten Homepage im Rahmen einer Märchen-Nacherzählung nicht als geschäftsmäßig angesehen 70. Hier deutet sich eine neue Rechtauslegung an, die sich, wie auch einige neuere Landgerichtsurteile im Fall ftp-explorer, zugunsten der Betreiber privater Homepages auswirken kann 71. Die sich aus unterschiedlichen Gerichtsentscheidungen ergebenden Unsicherheiten werden dadurch verstärkt, daß geschäftsmäßiges Handeln auch dann vorliegen kann, wenn nur fremde Geschäftszwecke gefördert werden. Das wird zum Teil angenommen, wenn die Homepage ein fremdes Werbebanner (als Gegenleistung für kostenloses Hosting) oder einen ftp-link auf eine fremde Seite aufweist, bei der Software heruntergeladen werden kann 72. Fremde Markennamen können dagegen nach 23 MarkenG im geschäftlichen Verkehr im Rahmen von Angaben über Merkmale und Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden (so verletzen die Bezeichnungen Pilsener oder Club Pilsener nicht die für die Dortmunder Unionsbrauerei eingetragene Marke Pilsener Urquell). Weiter darf die Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware als Zubehör oder Ersatzteil ohne Lizenz verwendet werden (läuft unter Windows 2000; Ersatzteil passend für Audi quattro). Zu beachten ist 16 des Markengesetzes: Erweckt die Wiedergabe einer eingetragenen Marke auf der Webseite oder in einer Multimedia-CD den Eindruck, daß es sich bei der Marke um eine Gattungsbezeichnung für die Waren oder Dienstleistungen handelt, für die die Marke eingetragen ist, kann der Markeninhaber verlangen, daß der Wiedergabe der Marke ein Hinweis beigefügt wird, daß es sich um eine eingetragene Marke handelt. Hintergrund dieser Vorschrift ist, daß der Markeninhaber seine Rechte verlieren kann, wenn sich die Marke zu einer Gattungsbezeichnung entwickelt. Bei der Nennung fremder Marken sollten man innerhalb und außerhalb des geschäftlichen Verkehrsaußerdem die Regeln der International Trademark Association ( beachten: Markennamen sollten grundsätzlich in Verbindung mit der Gattungsbezeichnung benutzt werden, statt die Marke selbst als Bezeichnung der Gattung zu verwenden: Levi's Jeans, Tempo Papiertaschentücher, Uhu Alleskleber, Pampers Windeln, Coca Cola - Getränk, Aspirin Tabletten, Lego Bausteine statt nur: Levi's, Tempo, Uhu, Pampers, Coca Cola, Aspirin, Lego. Einfacher, aber auch korrekt, ist es, dem Markennamen das für registered trademark hinzuzufügen: Levi's, Tempo usw. So machen das Hersteller und Händler von Computersoft- und Hardware, wie sich in jeder Dokumentation und auf vielen Verpackungen nachlesen läßt. Markennamen sollten nicht im Plural verwendet werden, also nicht: zwei Aspirine, sondern: zwei Aspirin. Linking Hyperlinks haben viel dazu beigetragen, die Attraktivität des Internet zu steigern. Sie haben im Prinzip die Funktion wie Fußnoten in einem Buch, sind aber wesentlich komfortabler, weil sie mit einem Klick zu den zitierten Inhalten führen. Schon 1999 hat das OLG Düsseldorf entschieden: Wer Webseiten ins Internet stellt, muß mit Verweisen rechnen und ist grundsätzlich hiermit einverstanden. Vor allem dann, wenn die Seite Werbung enthält, ermöglicht der Zugang von außen, nämlich durch sog. Links, eine raschere und wirksame Verbreitung, was bezweckt ist und im Interesse der werbenden Person liegt. 73. Daraus wird im Normalfall eine (frei nach James Bond) Lizenz zum Linken abzuleiten sein 74. Wer Webseiten ins Netz stellt, dürfte üblicherweise an möglichst vielen Aufrufen interessiert und stillschweigend damit einverstanden sein, dass andere Links auf seine Seite setzen 75. Doch ganz so einfach ist es nicht: Besonders bei deep links, Framing und Metatags kann es rechtliche Probleme geben. Außerdem kann Linking mit dem Wettbewerbs- und Markenrecht in Konflikt geraten. In einigen Fällen wurden auch schon Patentverletzungen durch Linking behauptet 76. Stehen Firmen miteinander im Wettbewerb, kann einfaches Linking wettbewerbswidirg sein, wenn durch die Art des Internetangebots der Eindruck hervorgerufen wird, dass beide Firmen miteinander in geschäftlichen Beziehungen 69 U vom , = MMR 2000, S Urteil vom , Dazu Knittlmayer, Verwendung von Marken auf Homepages, Die Welt online Webwelt Zum ftp-explorer vgl. LG Düsseldorf U , MMR 2001, S. 183 (Link erlaubt); LG Braunschweig U , MMR 2001, S. 187 (Link von FH-Studierenden auf Explorer verstößt gegen Markenrecht) 72 Horak, Gibt es noch die private Homepage?, 73 U , 74 Boddien, zit. nach Schack MMR 2001, S Zur Zulässigkeit des Frame-Linking auf eine medizinische Datenbank vgl. LG Hamburg U , MMR 2000, S Hyperlink-Patent zeigt Absurdität von Softwarepatenten, Heise Newsticker ; Seidler, Wem gehören Links und Daten?, Spiegel Online

9 stehen 77. Bei bestimmten Formen des deep linking (unter Umgehung der fremden Homepage) 78, der Verwendung von Frames oder Metatags kann es notwendig sein, eine Lizenz des Markeninhabers einzuholen 79. Als Betreiber einer Webseite sollten Sie auf keinen Fall fremde Markennamen als keyword metas benutzen, um die Anzahl der Zugriffe auf Ihre Seite zu steigern 80. Deep Linking kann auch eine Urheberrechtsverletzung darstellen, wenn (etwa im Rahmen des Framing) nicht hinreichend deutlich wird, dass es sich um die Seite eines anderen handelt (Urheberschaftsanmaßung) 81. Bei der Verwendung von Frames besteht außerdem die Gefahr einer wettbewerbswidrigen Täuschung des geschäftlichen Verkehrs, eventuell können fremde Werke dadurch urheberrechtswidrig entstellt werden 82. Wer Webseiten erstellt, kann vor allem in USA, wo Geschäftsmethoden und Computerprogramme wesentlich großzügiger patentiert werden, auch mit dem Patentrecht in Konflikt geraten 83. Dort hat Net Zero Inc. Klage gegen Juno Online Services wegen Verletzung eines Patents zum Schutz der Pop-up- Technologie für ein Werbefenster erhoben, das separat vom Internetbrowser erscheint 84. Die deutsche Firma Intershop Communications AG wurde vom US-Wettbewerber Open Market Inc. wegen Verletzung verschiedener Patente über Internet-Verkaufs-, Zugangs- und Kontrollsysteme verklagt 85. Mit einer wegen Zweifeln an der Gültigkeit des Patents inzwischen aufgehobenen einstweiligen Verfügung wurde dem Online-Buchhändler Barnes and Noble untersagt, die für Amazon.com patenierte 1-Mouse-Click- Order-Technik zu verwenden, die auf dem Cookie-Mechanismus beruhend- es ermöglicht, eine Buchbestellung mit einem einzigen Mausklick aufzugeben 86. Patentiert wurde auch eine Technologie, mit der Besitzer von Mobiltelefonen mit Hilfe eines integrierten Barcode-Scanners besser im Internet einkaufen können 87. Einige Patentverletzungsklagen gehen dabei fast ins Absurde: Vor dem Bezirksgericht New York Süd reichte British Telecom Ende 2000 eine Klage wegen Verletzung ihres Patents auf Hyperlinks gegen den Internet-Provider Prodigy ein. Bereits vorher hatte BT 17 US-Provider, darunter Prodigy, in einem Schreiben aufgefordert, für die Nutzung der Hyperlink-Technik Lizenzgebühren abzuführen. Die Klage gegen Prodigy, nach eigenen Angaben größter DSL-Provider in den USA, soll die erste juristische Auseinandersetzung um das Hyperlink-Patent sein 88. Die Webseite bountyquest.com hat inzwischen den Kampf gegen unsinnige Patente für einfache Software und Geschäftsmethoden aufgenommen. Bis zu US-$ werden dort für diejenigen ausgelobt, die ein Patent durch den Nachweis von prior art zu Fall bringen (der Nachweis, dass ein Patent keinen Bestand haben kann, weil die Technik/das Verfahren zum Zeitpunkt der Antragstellung schon bekannt waren) 89. Private Homepagebetreiber werden seltener mit dem Patentrecht in Konflikt kommen. Marken- und wettbewerbliche Probleme sollten dadurch weitgehend vermieden werden, dass nicht den Eindruck einer geschäftlichen oder sonstigen wirtschaftlichen Verbundenheit mit dem Unternehmen erweckt wird, auf das der Link verweist. Webdesign sollte deshalb möglichst auf Framing verzichten. Weiter darf aus dem Linking kein wirtschaftlicher Vorteil gezogen werden. Nützlich ist auch ein Disclaimer, der die Haftung zwar nicht ausschließt, sie aber beschränken kann (dazu unten). Verantwortlichkeit für eigene und fremde Inhalte Wer eine Webseite betreibt, macht Angebote zur Information und Kommunikation zur individuellen Nutzung. Damit ist er Teledienstbetreiber im Sinne des 2 des Gesetzes über die Nutzung von Telediensten (TDG), seine Verantwortlichkeit richtet sich nach 5 TDG 90. Für eigene Inhalte auf der Webseite ist der Ersteller selbst verantwortlich. Er darf also keine fremden urheberrechtlich geschützten Musikwerke 77 LG Hamburg U nach Schmitz, Verlinkt und zugenäht!, c t Nr.4/2001, S Dazu OLG Celle U , CR 1999, S Kochinke/Tröndle CR 1999, S. 190 mit Beispielen aus den USA. Vgl. auch Viefhues MMR 1999, S. 336; vgl. auch Malakas, Heimrecht, c`t Nr. 3/2001, S Strömer, Homepage aber wie?, Satz 1 UrhG. Dazu Schack MMR 2001, S. 9 ff. (14) 82 Schack aao S. 83 Aufrüstung im Patentkrieg, Spiegel Online , 84 US-Patent 6,157,946, vgl. IP-Wire Newsletter Nr. 23/Januar 2001, 85 IP-Wire Newsletter Nr. 23/Januar 2001 aao 86 US-Patent 5,960,411, 87 IP-Wire Newsletter Nr. 23/Januar 2001 aao 88 US-Patent 4,873,662, 89 Zu Sinn und Grenzen der Patentierbarkeit von Computersoftware vgl. die Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der F.D.P.-Fraktion, BT-DrS 14/4397 vom Bei Angeboten an die Allgemeinheit mit überwiegend journalistisch-redaktionellen Inhalten gilt dagegen der im Hinblick auf Haftungsfragen im wesentlich inhaltsgleiche- Mediendienste-Staatsvertrag. Dazu Podehl, Internetportale mit journalistischredaktionellen Inhalten, MMR 2001, S. 17 9

10 oder sonstige geschützte Werke ins Netz stellen und sie damit verbreiten 91. Zu beachten sind vor allem auch die Strafbestimmungen über Volksverhetzung, Anleitung zu Straftaten, Kinder-, Gewalt- und Tierpornographie (andere pornographische Abbildungen dürfen Jugendlichen unter 18 Jahren nicht zugänglich gemacht werden) 92. Wer im Internet ein Schweine-T-Shirt mit einem jesusartig ans Kreuz genagelten Schwein anbietet, muß mit einer Anzeige (nur?) der katholischen Kirche und (nur?) in Bayern mit einer Bestrafung wegen Beschimpfung des religiösen Bekenntnisses ( 166 StGB) rechnen 93. Service-Provider sind für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern 94. Access-Provider sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Im einzelnen ist umstritten, welche Haftungsregelung auf das Linking Anwendung findet. Deshalb sind die allgemeinen Grundsätze des Strafgesetzbuchs über Mittäterschaft und Beihilfe mit heranzuziehen 95. Im Fall Compuserve wurde der Geschäftsführer verurteilt, weil die Acces-Provider-Eigenschaft seiner Firma -wohl fälschlich- verneint worden ist 96. Die Berufungsinstanz hat das Urteil aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen 97. Wer Links auf strafbare Web-Angebote einrichtet (etwa: Nazipropaganda, Kinderpornographie), kann sich strafbar machen, wenn er sich die Angebote dadurch zu eigen macht. Eventuell kommt auch eine Bestrafung wegen Beihilfe zur illegalen Verbreitung in Betracht 98. Das zu eigen Machen kann gegeben sein, wenn jemand auf eine Webseite mit ehrverletzendem und beleidigendem Inhalt verweist, ohne sich selbst von der Beleidigung zu distanzieren. Das kann nicht nur strafrechtliche, sondern auch zivilrechtliche Konsequenzen zur Folge haben 99 (Verurteilung zum Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens 100 ). Im Fall The Terrorist s Handbook wurde das Setzen eines Links auf eine Homepage, die eine Anleitung zur Herstellung verbotener Waffen enthielt, als nicht strafbar angesehen, weil sich der Beschuldigte damit nicht ohne weiteres den Inhalt der Seite zu eigen gemacht und selbst angeleitet hat. Eine Bestrafung wegen Beihilfe kam hier nicht in Betracht, weil nach dem Waffengesetzes 101 nur bestraft werden kann, wer selbst anleitet oder auffordert 102. Wer auf seiner Homepage auf eine Internet-Seite mit strafbarem Inhalt verweist, wird nur dann bestraft, wenn er weiß (oder wissen muß), daß ein strafbarer Inhalt vorhanden ist (Fall Radikal) 103. Für die Strafbarkeit der Verabredung eines Verbrechens über das Internet gelten keine anderen Grundsätze als außerhalb des Netzes. So erfordert eine Bestrafung unter anderem den Nachweis, daß das Angebot tatsächlich ernst gemeint ist (Fall S/M- Studio 104 ). Disclaimer Betreiber von Webseiten haften als Teledienstbetreiber im Prinzip nach 5 TDG. Für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereit halten, sind sie nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich 105. Behandelt man denjenigen, der Links setzt, wie einen Contentprovider, so ist er für fremde Inhalte, die er zur Nutzung bereit hält, nur dann verantwortlich, wenn er von diesen Inhalten Kenntis haben und es ihm technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern 106. Sieht man ihn dagegen als Accessprovider, ist 91 Dagegen darf er im Netz stehende Dateien zur privaten Verwendung herunterladen egal, ob sie mit oder ohne Lizenz ins Internet gestellt wurden. Dazu Harke, Musikkopien illegal?, c t Nr. 5/2000, S Für MIDI-Files LG München I U , MMR 2000, S. 431; unzulässige Verbreitung eines Konzertmitschnitts im Internet: LG München I U , ZUM 2001, S. 260Verbreitung eines 92 Dazu Harke 2000, S. 343 und Malakas, Heimrecht, c t Nr. 3/2001, S OLG Nürnberg B , CR 1998, S Zur Strafbarkeit des Besitzes von Kinderpornographie AG Hamburg U , CR 1998, S Zur Haftung für Urheberrechtsverletzungen im Internet Decker MMR 1999, S. 7; zu Haftungsklauseln in Providerverträgen Spindler CR 1999, S Abs. 2 oder Abs. 3 TDG dazu Schack MMR 2001, S. 9 ff. (15) 96 AG München U , CR 1998, S LG München I U , ZUM 2000, S. 247 = CR 2000, S Vassilaki, Strafrechtliche Verantwortlichkeit..., CR 1999, S. 85; Zimmermann, Polizeiliche Gefahrenabwehr und das Internet, NJW 1999, S LG Hamburg U , CR 1998, S Zur privatrechtlichen Verantwortlichkeit für Links Bettinger/Freytag, CR 1998, S WaffG 102 BayObLG B , CR 1998, S AG Berlin-Tiergarten U , CR 1998, S Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Mailbox-Betreibers in der Schweiz vgl. OG Zürich U , MMR 1999, S BGH U , MMR 1999, S. 29. Allgemein zur Kontrollierbarkeit des Internet: Federrath, ZUM 1999, S. 177, zur Verantwortlichkeit des Omline-Providers Wimmer ZUM 1999, S. 436; Zum strafbaren Besitz von Kinderpornographie OLG Hamburg B , CR 99, Abs. 1 TDG Abs. 2 TDG 10

11 er nach 5 Abs. 3 TDG für fremde Inhalte gar nicht verantwortlich, weil das Link nur den Zugang vermittelt. Welche Vorschrift auf Links anwendbar ist, ist im einzelnen noch nicht geklärt. Ein Disclaimer (Haftungsausschlussklausel, etwa: Keine Haftung für Daten und Inhalte ) kann nach deutschem Recht die Haftung nur teilweise ausschließen. Insbesondere verhindert er nicht, dass Ihre Webseite nach strafrechtlichen, marken- oder wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten beurteilt wird. Er wird in der Regel auch nicht verhindern, dass Sie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einzustehen haben. Auch kann der Hinweis, es handle sich um eine private, nicht kommerzielle Seite, marken- oder wettbewerbsrechtliche Probleme dann nicht verhindern, wenn in Wirklichkeit eigene oder auch fremde Geschäftszwecke gefördert werden. Links auf Seiten mit strafbarem Inhalt (z.b. Volksverhetzung, Nazisymbole) können dem Betreiber der Webseite nach 830 Abs. 2 BGB zugerechnet werden. Eine Verpflichtung, die fremde Webseite nach Setzen des Links regelmäßig auf rechtswidrige Inhalte zu überprüfen, würde allerdings zu weit gehen. Das schließt nicht aus, dass der Betreiber der Webseite das Link entfernen muß, sobald er von Dritter Seite auf die Rechtswidrigkeit des fremden Angebots hingewiesen wurde 107. Im Disclaimer dürfte es ausreichen, darauf hinzuweisen, dass man auf der fremden Seite zum Zeitpunkt des Setzens des Links keine rechtswidrigen Inhalte entdeckt hat 108. Informationen über Disclaimer mit einer ausführlichen Musterformulierung auf Deutsch und Englisch finden sich bei Informationspflichten Betreiber von Webseiten haben als Teledienstanbieter für ihre geschäftsmäßigen Angebote Namen und Anschrift anzugeben, bei Personenvereinigungen oder Gruppen auch Namen und Anschrift der vertretungsberechtigten Personen 109. Das dient dem Verbraucherschutz, weil damit ein Mindestmaß an Transparenz und Information garantiert und die Rechtsverfolgung im Streitfall sichergestellt wird. Diese Informationspflicht gilt auch für private Webseiten, weil nach der Gesetzesbegründung alle nachhaltigen Tätigkeiten mit oder ohne Gewinnerzielungsabsichtabsicht erfasst werden sollten 110. Diese Pflicht gilt dagegen nicht für private Gelegenheitsgeschäfte, etwa gelegentliche An- oder Verkäufe über virtuelle schwarze Bretter. Bei periodisch erscheinenden Produkten des Online-Journalismus muß wie bei den Printmedien auch- zusätzlich ein presserechtlich Verantwortlicher genannt werden 111. Wer Waren oder Dienstleistungen im Rahmen eines Online-Shops anbietet, muß die weitergehenden Unterrichtungspflichten des Fernabsatzgesetzes beachten 112. Kontakt: harke@fh-darmstadt.de Im Buch: Urheberrecht. Fragen und Antworten, 2. Aufl finden Sie die Antworten auf weitere 99 Fragen zu folgenden Themen: Einführung 1. Urheberrecht was ist das? 2. Welche Werke schützt das Urheberrechtsgesetz? 3. Warum gewährt das Gesetz überhaupt Urheberschutz? Wäre es nicht sinnvoller, wenn alle Werke frei benutzbar wären? 4. Was kostet das Urheberrecht? 5. Was kann ich gegen Ideenklau tun? 6. Wer hat das Urheberrecht bei Doppelschöpfungen? 7. Ich habe einige schöne Zeichnungen (Grafiken, Texte) entworfen. Was muß ich tun, um Urheberschutz zu erlangen? 107 Störerhaftung nach 1004 BGB, 97 I 1 UrhG, vgl. auch 5 IV TDG. Dazu Schack MMR 2001, S. 9 (16) 108 Strömer, Homepage aber wie?, TDG 110 So die Gesetzesbegründung, vgl. Rossnagel/Brönnecke, 6 TDG Rz MDStV FernabsG. Text z.b. bei 11

12 8. Bisher habe ich gelernt, daß das Urheberrecht nirgends angemeldet werden muß. Heute habe ich erfahren, daß beim Deutschen Patentamt eine Urheberrolle geführt wird. Was hat dies zu bedeuten? Geschichte 9. Ich habe gehört, das Urheberrecht hätte etwas mit der Erfindung des Buchdrucks zu tun. Stimmt das? Wirtschaftliche Bedeutung 10. Welche wirtschaftliche Bedeutung hat das Urheberrecht? 11. Was sind»verwertungsgesellschaften«? 12. Was bringt mir als Designerin persönlich das Urheberrecht? Internationales 13. Gibt es einen internationalen Urheberschutz? 14. Urheberrecht und gibt es da einen Unterschied? 15. Was muß ich tun, damit mein in Deutschland publiziertes Buch Urheberschutz auch in USA, Frankreich, England usw. hat? 16. Ich bin Filmregisseur. Aus USA habe ich ein interessantes Angebot einer Filmproduzentin: Ich soll die Regie für einen Schwarz-Weiß-Film übernehmen. In dem mir zugeschickten Vertragsentwurf steht, daß die Anwendung amerikanischen Rechts vereinbart wird. Meine Regieleistung wird als»work made for hire«bezeichnet, die Produzentin soll»sole owner of all copyrights«sein. Soll ich unterschreiben? 17. Als Verlag haben wir die Rechte an einem Roman für Deutschland erworben. Wir glauben, daß der Roman auch im englischen Sprachbereich ein großer Erfolg werden kann. Wir haben erfahren, daß der Autor wegen der Rechte für England und USA mit unserer Konkurrenz verhandelt. Brauchen wir überhaupt seine Einwilligung, um den Roman ins Englische übersetzen zu lassen? 18. Ich bin Italienerin (Neuseeländerin) und lebe schon lange in Deutschland. Demnächst möchte ich hier ein Buch veröffentlichen. Dazu habe ich folgende Fragen: a) Gilt der Schutz des deutschen Urheberrechtsgesetzes auch für mich? b) Ist es anders, wenn mein Buch zuerst in Italien (Neuseeland) erscheint? Internet, Multimedia, Digitalisierung 19. Multimedia und Online-Dienste: Herausforderungen an das Urheberrecht? 20. Was muß ich bei meinem Internetauftritt beachten? (siehe Text oben) 21. Kann ich mir MP3-Musikdateien aus dem Internet herunterladen? 22. Wir wollen ein elektronisches Firmenarchiv erstellen, auf das Mitarbeiter und eventuell auch Kunden Zugriff haben sollen. Dazu sollen Artikel aus Tageszeitungen einscannt werden. Können wir dabei in Konflikt mit dem Urheberrecht kommen? 23. Können wir als öffentliche Bibliothek auf Einzelbestellung Kopien von Zeitschriftenbeiträgen per Post oder Fax versenden? 24. Das Buch»Le Grand Sécret«des französischen Arztes Gubler über Mitterand steht in digitalisierter Form im Internet zur Verfügung. a) Kann ich das mit den Büchern meines Lieblingsautors auch tun? b) Ist etwas dagegen einzuwenden, wenn ich Bücher privat (hobbymäßig) einscanne? 25. Verstößt es nicht gegen das Urheberrecht, wenn der Chef meine s überwacht? 26. Ein Verlag lässt Hausfassaden und Straßen fotografieren, um sie in Form einer elektronischen Datenbank gewerblich zu vermarkten. Verstößt das nicht gegen mein Urheberrecht als Hauseigentümerin? Zum digitalen Sampling siehe: Musik Copyright-,Vertraulichkeitsvermerk, Schutzrechtshinweise 27. Was bedeuten,, TM und das, das ich auf CD-Hüllen gesehen habe? 28. Empfiehlt es sich, auf meinen Werken einen Urheber- Copyright- Vermerk anzubringen? 29. Wie kann ich mich absichern, wenn ich meinen Entwurf (mein Modell, meine Zeichnung) einem potentiellen Auftraggeber anbiete? 12

13 Kopien zum privaten und sonstigen Gebrauch 30. Ich bin Musikerin und kopiere eine Menge Noten, aber ausschließlich zum privaten Gebrauch. Da kann ich doch wohl keine Probleme mit dem Urheberrecht kriegen, oder? 31. Eine Bekannte hat ein vor 10 Jahren erschienenes Buch, das seit etwa drei Jahren nicht mehr im Buchhandel erhältlich ist. Komme ich in Konflikt mit dem Urheberrechtsgesetz, wenn ich mir das Buch kopiere? 32. Ich habe gehört, im Preis von Kassetten- und Videorecordern, Kopiergeräten sowie Tonbandund Videokassetten sei eine»geräte bzw. Kassettenabgabe«enthalten. Stimmt das? 33. Geschäfte, die Fernsehgeräte verkaufen, zeigen den ganzen Tag über Fernsehprogramme aller Art. Manche Geschäfte haben Fernseher auch nachts im Schaufenster laufen. Ist das kein Verstoß gegen das Urheberrecht? Zum MP3-Download und digitalen Firmenarchiven siehe: Internet, Multimedia, Digitalisierung Raubkopien, Produktpiraterie 34. Was versteht man eigentlich genau unter Raubkopien? 35. Ich mache gerade Urlaub in X.-Land. Hier habe ich ein Computerprogramm zu einem Spottpreis entdeckt, das bei uns zuhause sehr teuer ist. Ich würde es gerne kaufen, auch wenn es sich vielleicht um eine Raubkopie handelt. Muß ich damit rechnen, daß der Zoll es bei der Einreise nach Deutschland beschlagnahmt? 36. Wird Piraterieware grundsätzlich vernichtet? Siehe auch Strafrecht Zitate, Schranken des Urheberrechts 37. In einem Artikel über den Textautor des Liedes:»Lili Marleen«druckt eine Zeitung den gesamten Liedtext ab. Der Verlag, der die Nutzungsrechte an dem Lied (Musik und Text) hat, verlangt nachträglich eine Vergütung. Zu Recht? 38. Ich habe ein Feature in HR I zum Thema:»Recht auf Wohnen«gemacht. Ein Lehrer im X.- Gymnasium hat die Sendung auf Band aufgenommen, um sie immer wieder im Unterricht zu verwenden. Kann ich das verhindern bzw. kann ich vom Schulträger eine Vergütung verlangen? 39. Ich bin Herausgeberin einer Tageszeitung. An der FH Darmstadt findet demnächst ein Kongreß zum Thema»Mono-Edukation«statt. Unter anderem werden dort Redebeiträge über Frauen- Studiengänge gehalten. Brauche ich die Zustimmung der Autorinnen (muß ich ein Honorar zahlen), wenn ich a) den Redetext auf Kassette mitschneiden, b) ein dort verteiltes Skript im vollem Wortlaut in meiner Zeitung veröffentlichen will? 40. Wir möchten regelmäßig einen Pressespiegel veröffentlichen, der einen Überblick über Artikel aus Tageszeitungen zum Thema:»Mode«gibt. Brauchen wir die Zustimmung der jeweiligen Zeitungsverlage, müssen wir dafür zahlen? 41. Muß ich beim Zitieren wirklich immer die Quelle angeben? Zum Filmzitat siehe: Film Urheberpersönlichkeitsrecht 42. Als Bildhauer habe ich Eingangshalle und Garten eines großen Verwaltungsgebäudes mitgestaltet. Dabei sind verschiedene meiner Plastiken nach einer von mir vorgegebenen Gesamtkonzeption aufgestellt worden. Nun erfahre ich, daß einige Plastiken wegen des Umbaus eines Teils der Eingangshalle entfernt werden sollen. Kann ich dagegen etwas unternehmen? Zum Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten siehe: Architektur Lizenzen (Nutzungsrechte) 43. Wie kann ich mein Urheberrecht verkaufen? 44. Wie räume ich Nutzungsrechte (Lizenzen) richtig ein? 45. Kann ich ein Nutzungsrecht wegen gewandelter Überzeugung widerrufen? 46. Vor 30 Jahren habe ich einem Kunst-Verlag die Rechte an meinen Fotos eingeräumt. Jetzt will er eine CD-ROM herausgeben. Kann ich eine extra Vergütung verlangen? 47. Ich habe für ein Honorar von DM die textliche und konzeptionelle Gestaltung eines Horoskop-Kalenders für einen Verlag entwickelt. Der Kalender hat sich unvorhergesehen gut verkauft: Nettoladenpreis-Umsatz (ohne MWSt) über 9 Mio. DM, womit weder ich noch der Verlag gerechnet hatten. Kann ich eine Nachbesserung meines Honorars verlangen? 13

14 Kunst 48. Ich habe einer Firma ein paar Karikaturen geliefert, die zur Gestaltung ihres Jahreskatalogs 1995 verwendet werden sollten. Jetzt sehe ich, daß sie auch im Katalog des Jahres 1996 erscheinen. Kann ich eine zusätzliche Vergütung verlangen? Kann ich die Originale zurückverlangen? 49. Ich veranstalte Wäschevorführungen (Dessous-Shows) in Diskotheken. Die Künstlersozialkasse verlangt nun von mir Beitragszahlungen, weil es sich um die Aufführung künstlerischer Werke handle! Ist das nicht völliger Quatsch? 50. Haben meine Computergrafiken als Kunstwerke Urheberschutz? 51. Wir sind ein kleines Privatmuseum. In unserem Besitz befinden sich etliche Bilder, die noch unter Urheberschutz stehen. Was müssen wir beachten, wenn wir Katalogbilder veröffentlichen? 52. Eines meiner Ölgemälde, das ich vor Jahren für DM verkauft habe, hat vor kurzem in einer Versteigerung DM erzielt. Muß ich nicht an der Wertsteigerung beteiligt werden? 53. Fallen meine Graffiti nicht auch unter den Urheberschutz? Wieso kann ich Probleme kriegen, wenn ich in Unterführungen der Bundesbahn sprühe? 54. Ich habe einige Graffiti auf der damaligen Berliner Mauer angebracht. Genau diese Mauerteile sind 1990 in Monte Carlo für fast 2 Mio. DM versteigert worden. Von dem Erlös habe ich nichts bekommen. Das finde ich nicht richtig. Computerprogramme 55. Ich entwickle Computerprogramme für Grafikdesigner. Kann ich mich auf den Urheberschutz verlassen, oder soll ich die Software zum Patent anmelden? 56. Ich habe ein Computerprogramm auf Disketten gekauft. Kann ich mir Sicherungskopien machen? 57. Wir haben für unser Büro ein Standard-CAD-Programm gekauft. Können wir es auf unseren 5 Rechnern und 2 Notebooks installieren und gleichzeitig nutzen? 58. Ich habe gehört, man könne gekaufte Software nicht ohne weiteres weiterverkaufen (zum Beispiel mit einem gebrauchten Computer). Stimmt das? 59. Wir sind eine öffentliche Bibliothek. Dürfen wir Computerprogramme verleihen? 60. Ich bin Softwareentwicklerin bei einer großen AG. Demnächst will ich mich selbständig machen. Wer hat eigentlich das Urheberrecht an meinen Entwicklungen? Hochschule 61. In meiner Diplomarbeit als Kommunikationsdesignerin entwerfe ich eine Multimedia-CD. Dabei arbeite ich zum Teil auch mit verschiedenen Privatfirmen zusammen. Wie ist das mit meinem Urheberrecht? 62. Meine Diplomarbeit (Gestaltung eines Buches mit Text, Zeichnungen und Bildern) habe ich zusammen mit einer anderen Studentin gemacht. Wer hat das Urheberrecht? 63. Professor X. hält wirklich gute Vorlesungen, gibt aber nie ein Skript oder andere Veröffentlichungen heraus. Studentin S. hat uns ihre hervorragende Mitschrift der Vorlesung gezeigt. Wir von der Fachschaft würden diesen Text gerne selbst veröffentlichen. Geht das? 64. Als Professor kopiere ich laufend für Studierende einzelne Seiten aus Büchern in einer Auflage von jeweils Stück. Unter Kollegen wird immer gesagt, das sei durch das UrhG gedeckt. Stimmt das? Musik Film 65. Darf ich im Rahmen des Sound Sampling einzelne Töne oder Motive aus fremden Musikstücken mit Computerhilfe zu einem neuen Stück kombinieren? 66. Warum mußte die Musiktauschbörse Napster in USA schließen? 67. Kann ich Musik von Beethoven in meiner Werbung verwenden? 68. Können wir beim 50-jährigen Jubiläum unseres Sportvereins (500 Mitglieder) Musik von CDs abspielen? Zum MP3-Download aus dem Internet siehe: Internet, Multimedia, Digitalisierung 69. Wie ist das Urheberrecht an Filmen geregelt, bei denen ja sehr viele Leute mitwirken? 70. Ich mache Videofilme. Habe ich dafür Urheberschutz? 71. Was sind Laufbilder? 72. Sind Pornofilme urheberrechtlich geschützt? 14

15 73. In einer Videothek habe ich einen tollen Film ausgeliehen. Ich möchte ihn gerne kopieren und meinem Freund schenken. Geht das? 74. In eine TV-Reportage möchte ich einen längeren Ausschnitt aus einem Film einarbeiten. Ist das zulässig? Siehe auch: Internationales Fotos 75. Ich bin Hobbyfotografin (Pressefotografin. Sind meine Bilder urheberrechtlich geschützt? 76. Meine Fotos wurden in einer Zeitung gedruckt. Darf der Zeitungsverlag die Fotos digitalisieren und auf CD-ROM veröffentlichen oder ins Internet stellen? 77. Ich bin Fotodesignerin. Immer wieder werde ich gefragt, ob ich nicht Fotos berühmter Fotografen möglichst identisch nachschaffen könnte, um Kosten zu sparen (als Berufsanfängerin bekomme ich nicht so hohe Honorare wie berühmte Fotografen). Muß ich mit Problemen rechnen, wenn ich Vorlagen verwende? 78. Als Malerin male ich Ölbilder nach Vorlagen. Demnächst möchte ich ein Aktfoto Helmut Newtons (ein Stern-Titelfoto) als Vorlage benutzen. Muß ich mit Problemen rechnen? 79. Ich habe gelesen, daß der amerikanische Bildhauer Jeff Koons Lizenzgebühren an einen Fotografen zahlen mußte. Koons hatte für eine Serie von Skulpturen ein Foto als Vorlage benutzt. Kann man in USA Fotos nicht als Anregung verwenden, um mit völlig neuen Mitteln ein eigenes Werk zu schaffen? Wie sieht es damit in Deutschland aus? 80. Ich werde demnächst einen Artikel über die Entwicklung der Modebranche veröffentlichen. Kann ich Fotos ohne Genehmigung (und ohne Bezahlung) der Rechteinhaber in Form von Bildzitaten veröffentlichen? 81. Neulich wurde in unserer Stadt eine Plastik von Henri Moore an einem öffentlichen Platz auf Dauer aufgestellt. Kann ich die Plastik ohne Zustimmung Henri Moores (der Stadt) fotografieren und die Fotos als Postkarten gewerblich vermarkten? 82. Kann ich meine Fotos, die ich anläßlich der Verhüllung durch Christo vom Berliner Reichstag aufgenommen habe, gewerblich vermarkten? 83. Ich habe ein Ölbild mit einem Landschaftsmotiv gemalt und für DM an Frau F. verkauft. Ich habe erfahren, Frau F. habe einen Berufsfotografen beauftragt, Farbpostkarten von dem Bild herzustellen, die sie gewerblich verkaufen will. Kann ich eine Beteiligung verlangen? 84. Als Fotograf wurde ich zu einer Hochzeit bestellt. Von den Fotos sind nicht allzu viele abgerufen worden. Kann ich die Bilder irgendwie anderweitig verwerten? Werbung 85. Wir sind dabei, eine neue Werbekampagne für unseren Kunden M. zu entwerfen. Wir würden zu gerne den Schauspieler Ivan R. dabei einsetzen, sein Manager verlangt aber DM. Das ist uns zu viel. Können wir einfach ein Double nehmen? 86. Wir machen Werbetexte. Sind die geschützt? Siehe auch Fotos Texte 87. Haben meine Kochrezepte Urheberschutz? 88. Als Verlag möchten wir die Fortsetzung eines berühmten Romans veröffentlichen, die uns ein junger Autor geschickt hat. Dürfen wir das, obwohl der Sohn des verstorbenen berühmten Autors nicht zustimmt? Siehe auch Werbung Design 89. Ich habe eine Leuchte (einen Stuhl, eine Türklinke, eine Vase usw.) entworfen. Kann ich mich auf den Urheberschutz verlassen, oder soll ich ein Geschmacksmuster anmelden? 90. Ich bin ein Fan der von Wagenfeld 1924 im Bauhaus entworfenen Tischlampe aus Glas. Ich weiß, daß die Lampe durch ein (abgelaufenes) Geschmacksmuster geschützt war. Außerdem weiß ich, daß Wagenfeld 1990 verstorben ist. Könnte ich die Lampe nachbauen lassen und damit Geld verdienen? 91. In den Geschäften sind die Wagenfeld-Lampen recht teuer. Kann ich eine Leuchte nachbauen und sie meiner Freundin schenken? 15

16 Karikatur, Satire 92. Als Karikaturist bin ich darauf angewiesen, bekannte Persönlichkeiten, Figuren, manchmal auch Markennamen zu übernehmen. Kann ich dabei in Konflikt kommen mit Persönlichkeitsrecht, Urheberrecht, Markenrecht? Architektur 93. Als Architektin bin ich dabei, eine Dokumentation über mein bisheriges Schaffen zusammenzustellen. Dafür würde ich gerne noch Fotos einzelner Innenräume von Häusern machen, die ich entworfen habe. Einige der Häuser sind inzwischen verkauft, gehören also nicht mehr meinen ehemaligen Auftraggebern. Kann ich dennoch Zugang verlangen? 94. Der Bauherr möchte Eingangshalle und Treppe eines nach meinen Entwürfen gebauten Sparkassengebäudes ohne mein Einverständnis umgestalten. Darf er das? Interpreten, andere Leistungen 95. Ich bin ausübende Künstlerin. Als Sängerin (Schauspielerin, Tänzerin, Musikerin) interpretiere ich Werke, schaffe sie aber nicht selbst. Habe ich etwas vom Urheberrechtsgesetz? 96. Ich bin Herausgeberin eines Buches mit Beiträgen mehrerer Autoren. Von mir ist kein eigener Beitrag enthalten. Bin ich durch das Urheberrecht geschützt? 97. Ich verfasse eine mehrbändige wissenschaftliche Ausgabe der Werke von Frank Wedekind. Wedekind ist 1918 verstorben, seine Werke sind nicht mehr urheberrechtlich geschützt. Kann ich mich auf das Urheberrechtsgesetz berufen? 98. Ich habe in der Stuttgarter Landesbibliothek eine bisher völlig unbekannte Original-Lutherbibel mit handschriftlichen Anmerkungen von Martin Luther entdeckt. Zusammen mit der Bibliothek und einem Verlag möchte ich Kopien herstellen lassen und verkaufen. Werde ich dabei durch das Urheberrechtsgesetz geschützt? 99. Ein Schulbuchverlag will eine meiner Kurzgeschichten in ein Sammelwerk aufnehmen. Kann ich das verhindern? Strafrecht 100. Mache ich mich strafbar, wenn ich fremde Urheberrechte verletze? 16

Urheberrecht im Internet

Urheberrecht im Internet Wissensmanagement mit Neuen Medien Übung Geltungsbereich im Internet Grundsätzlich gilt für das Internet deutsches (Bundes-)Recht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Dies ergibt sich aus dem

Mehr

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Namensrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WIE WEIT GEHT MEIN NAMENSRECHT? 3 2. WORIN LIEGT DER WESENTLICHE UNTERSCHIED

Mehr

Internet- und Urheberrecht

Internet- und Urheberrecht Internet- und Urheberrecht Von den Verwertungsrechten, dem Vervielfältigungsrecht und dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung bis zum elearning Gabriele Beger, SUB Hamburg Informations- und Urheberrecht

Mehr

Markenrecht und Designschutz im fotografischen Bild. Dr. Anna-Kristine Wipper Rechtsanwältin, Berlin

Markenrecht und Designschutz im fotografischen Bild. Dr. Anna-Kristine Wipper Rechtsanwältin, Berlin Markenrecht und Designschutz im fotografischen Bild Dr. Anna-Kristine Wipper Rechtsanwältin, Berlin Geschützte Gegenstände Schutz z.b. durch Marke, Geschmacksmuster, Urheberrecht, Eigentum Ansprüche des

Mehr

Das Markenrecht Das Markengesetz schützt Marken und geschäftliche Bezeichnungen gegen Benutzung durch Dritte.

Das Markenrecht Das Markengesetz schützt Marken und geschäftliche Bezeichnungen gegen Benutzung durch Dritte. verstoßen. Das Markenrecht Das Markengesetz schützt Marken und geschäftliche Bezeichnungen gegen Benutzung durch Dritte. Wann sind Marken geschützt? Marken kennzeichnen Produkte. Als Marke können Zeichen

Mehr

Christina Klein. Wie Sie Ihre Ideen schützen können. interna Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. Wie Sie Ihre Ideen schützen können. interna Ihr persönlicher Experte Christina Klein Wie Sie Ihre Ideen schützen können interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung........................................ 2. Die Markenanmeldung.............................. 3.

Mehr

Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht

Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht erecht24 Autor: Rechtsanwalt Sören Siebert 1 Checkliste - Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht 1. Ein Disclaimer (Haftungsausschluss)

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Tauschbörsen File Sharing Netze

Tauschbörsen File Sharing Netze 1 1. Urheberrecht beachten Tauschbörsen - Millionen von Usern verwenden täglich Programme wie Kazaa, Limewire oder BitTorrent, um Musik, Videos, Texte oder Software vom Internet herunterzuladen oder zu

Mehr

internetrecht urheberrecht Wintersemester! 2015/2016

internetrecht urheberrecht Wintersemester! 2015/2016 internetrecht Wintersemester 2015/2016 dr. cornelius renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Thumbnails BGH GRUR 2012, 602 Vorschaubilder II Die Veröffentlichung

Mehr

Urheberrechtsschutz von Filemaker- Anwendungen

Urheberrechtsschutz von Filemaker- Anwendungen Urheberrechtsschutz von Filemaker- Anwendungen RA Christoph Kluss RAe Haaß & Kluss Martorffstr. 5 D 60320 Frankfurt am Main Tel.: +49 69 562095 lawoffice@t-online.de Was ist ein Urheberrecht? Voraussetzung

Mehr

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten Band 2 herausgegeben von Stefan Haupt Stefan Haupt Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten 2., überarbeitete Auflage Verlag

Mehr

Formale Rahmenbedingungen für Websites

Formale Rahmenbedingungen für Websites Formale Rahmenbedingungen für Websites Vorweg: Die Zusammenstellung kann nur eine Anregung sein, welche rechtlichen Aspekte bei Webseiten greifen können eine Prüfung des Einzelfalls durch einen Rechtsanwalt

Mehr

www.schule.at Rechtsfragen zu Urheberrecht und Portalhaftung RA Mag. Ralph Kilches Bad Hofgastein 4. Mai 2006

www.schule.at Rechtsfragen zu Urheberrecht und Portalhaftung RA Mag. Ralph Kilches Bad Hofgastein 4. Mai 2006 www.schule.at Rechtsfragen zu Urheberrecht und Portalhaftung Bad Hofgastein 4. Mai 2006 RA Mag. Ralph Kilches Inhalt Urheberrecht und Freie Werknutzung Lehrer Schüler Schulbuch Urheberrechte an Foto Musik

Mehr

Urheberrecht. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007

Urheberrecht. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007 Urheberrecht Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007 I. Zivilrechtliche Folgen Unterlassungsanspruch, 97 Abs. 1 S. 1 UrhG Ohne Rücksicht auf Verschulden

Mehr

Das Intellectual Property Rights-Programm (IPR) von Hood.de zum Schutz von immateriellen Rechtsgütern

Das Intellectual Property Rights-Programm (IPR) von Hood.de zum Schutz von immateriellen Rechtsgütern Das Intellectual Property Rights-Programm (IPR) von Hood.de zum Schutz von immateriellen Rechtsgütern Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank, dass Sie sich um die Entfernung vermutlich gesetzwidriger

Mehr

Urheberrecht im Internet

Urheberrecht im Internet Urheberrecht im Internet RA Christopher Beindorff Beindorff & Ipland Rechtsanwälte Rubensstr. 3-30177 Hannover Tel.: 0511 6468098 / Fax 0511-6468055...... www.beindorff-ipland.de info@beindorff-ipland.de

Mehr

Das Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland ist der Teil der Rechtsordnung, der das Recht des Urhebers an seinen Werken schützt.

Das Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland ist der Teil der Rechtsordnung, der das Recht des Urhebers an seinen Werken schützt. Skript 1 Besonderer Teil des Medienrechts Urheberrecht I. Einführung in das Urheberrecht und das Urheberrechtsgesetz 1) Urheberrecht als Rechtsgebiet Das Urheberrecht ist schwerpunktmäßig im Urheberrechtsgesetz

Mehr

Geistiges Eigentum im Internet

Geistiges Eigentum im Internet Gliederung: Geistiges Eigentum im Internet Referent: Alexander Klaus Matrikel: 17452 Veranstaltung: Internetrecht Dozent: Prof. Dr. Klaus Lammich 1. Geistiges Eigentum 1.1 Abgrenzung zum Sacheingentum

Mehr

Wenn Sie kein in seinen Rechten verletzter Inhaber von Schutzrechten sind, melden Sie rechteverletzende Artikel bitte unserem Sicherheitsteam:

Wenn Sie kein in seinen Rechten verletzter Inhaber von Schutzrechten sind, melden Sie rechteverletzende Artikel bitte unserem Sicherheitsteam: Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank, dass Sie sich um die Entfernung vermutlich rechteverletzender Angebote von unserem Marktplatz bemühen. Sollten Sie Inhaber gewerblicher Schutzrechte (z.b. Patente,

Mehr

Aktuelle Entwicklungen der BGH-Rechtsprechung bezüglich der Nutzung von Musik für Werbezwecke

Aktuelle Entwicklungen der BGH-Rechtsprechung bezüglich der Nutzung von Musik für Werbezwecke Aktuelle Entwicklungen der BGH-Rechtsprechung bezüglich der Nutzung von Musik für Werbezwecke 10. April 2010 Ines Hilpert-Kruck, Fortbildung Urheber- u. Medienrecht, Hamburg, 9./10. April 2010 Werbung

Mehr

Immaterialgüterrecht

Immaterialgüterrecht Inhalte einer Webseite hier: Schutz der geistigen Leistung BGB beruht auf den Erwerb von Sache Regeln des BGB lassen sich daher nicht auf Informationen anwenden Urheberrecht füllt die Lücke auch Regeln

Mehr

Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an:

Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an: Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an: UNLIMITED License EXCLUSIVE License o EXCLUSIVE limited License o EXCLUSIVE unlimited

Mehr

Risiken im Netz. - Bonner Unternehmertage 2014 -

Risiken im Netz. - Bonner Unternehmertage 2014 - Risiken im Netz - Bonner Unternehmertage 2014 - Referent: Rechtsanwalt Dr. Stephan Dornbusch Fachanwalt für Steuerrecht Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Folie 1 Übersicht 1. Impressum und kein

Mehr

Die Inhalte dieser Website werden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Vollständigkeit Aktualität der bereit gestellten Inhalte.

Die Inhalte dieser Website werden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Vollständigkeit Aktualität der bereit gestellten Inhalte. Nutzungshinweise (1) Haftungsbeschränkung Inhalte dieser Website Die Inhalte dieser Website werden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Der Anbieter übernimmt jedoch keine Haftung für die Richtigkeit,

Mehr

Idee, Produkt, Logo. Was kann man wie markenrechtlich schützen? RA Markus Feinendegen, DHPG Bonn

Idee, Produkt, Logo. Was kann man wie markenrechtlich schützen? RA Markus Feinendegen, DHPG Bonn Idee, Produkt, Logo Was kann man wie markenrechtlich schützen? RA Markus Feinendegen, DHPG Bonn www.dhpg.de Seite 1 Gliederung I. Einführung II. III. IV. Wo kann man eine Marke registrieren lassen? Was

Mehr

Quellen prüfen und angeben

Quellen prüfen und angeben 1 1. Woher hast du das? Beispiel: Du nutzt das Internet zur Informationssuche und kopierst Online-Inhalte in deine eigenen Texte, Referate oder Facharbeiten. Dann ist es notwendig, dass du dich mit Quellenkritik

Mehr

IT Recht. Urheberrecht JA oder NEIN?

IT Recht. Urheberrecht JA oder NEIN? IT Recht Urheberrecht JA oder NEIN? Das ewige Streitthema über die Daseinsberechtigung des UrhG! von Michael Klement Berlin, 21.05.2013 Beuth Hochschule für Technik Berlin University of Applied Sciences

Mehr

Rechtsschutz vor computerimplementierten Erfindungen

Rechtsschutz vor computerimplementierten Erfindungen Rechtsschutz vor computerimplementierten Erfindungen Vom Kunstwerk zum Softwarepatent patentfrei.de 28. Juni 2007 Überblick 1 Urheberrechtsschutz in der Softwareentwicklung Rechtliche Lage Folgen für den

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT

MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Postfach 10 34 42 70029 Stuttgart An die öffentlichen Schulen im Land Baden-Württemberg nachrichtlich:

Mehr

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte Christina Klein So reagieren Sie auf eine Abmahnung interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Definition und rechtliche Grundlagen der Abmahnung... 6 3. Wie erkennen Sie eine Abmahnung?...

Mehr

Nicht kopieren. Der neue Report von: Stefan Ploberger. 1. Ausgabe 2003

Nicht kopieren. Der neue Report von: Stefan Ploberger. 1. Ausgabe 2003 Nicht kopieren Der neue Report von: Stefan Ploberger 1. Ausgabe 2003 Herausgeber: Verlag Ploberger & Partner 2003 by: Stefan Ploberger Verlag Ploberger & Partner, Postfach 11 46, D-82065 Baierbrunn Tel.

Mehr

Ein kleiner Ausflug ins Urheberrecht und weitere

Ein kleiner Ausflug ins Urheberrecht und weitere Fakultät Informatik Medieninformatik INF-B-490 Institut für Software- und Multimediatechnik, Computergrafik Ein kleiner Ausflug ins Urheberrecht und weitere Dresden, 18.04.2012 Urheberrechtsgesetz Was

Mehr

Bedeutung von Patenten und Patentrecherchen für ein High-Tech-Unternehmen

Bedeutung von Patenten und Patentrecherchen für ein High-Tech-Unternehmen Bedeutung von Patenten und Patentrecherchen für ein High-Tech-Unternehmen Dr.- Ing. Michael Gude Inhalt Welche Schutzrechte gibt es? Patente, Gebrauchsmuster und was sie kosten Welche Rechte und Rechtsfolgen

Mehr

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,

Mehr

wesentliche Rechtsgrundlage für Webseiten, Newsletter, Foren etc.: insbesondere: Informationspflichten ( 5,6) und Datenschutz ( 11 ff.

wesentliche Rechtsgrundlage für Webseiten, Newsletter, Foren etc.: insbesondere: Informationspflichten ( 5,6) und Datenschutz ( 11 ff. Vereine im Internet - Homepage, Facebook, Twitter & Co. Dr. Frank Weller Rechtsanwalt und Mediator Internetrecht wesentliche Rechtsgrundlage für Betreiber (Diensteanbieter) von Webseiten, Newsletter, Foren

Mehr

Allgemeine Nutzungsbedingungen für Marketingmaterial

Allgemeine Nutzungsbedingungen für Marketingmaterial Allgemeine Nutzungsbedingungen für Marketingmaterial Stand 24.07.2015 Diese Allgemeinen Nutzungsbedingungen regeln das Verhältnis zwischen der M&L Appenweier Frische GmbH (nachstehend Verkäufer genannt)

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Patente, Schutzrechte, Kennzeichen

Patente, Schutzrechte, Kennzeichen Patente, Schutzrechte, Kennzeichen Workshop - Technologieunternehmen im Rechtsstreit - Berlin, 9. Juni 2004 Berlin Übersicht Schutzrechte Urheberrechte, Datenbanken Patente, Gebrauchsmuster Kennzeichenrechte

Mehr

52a: Lehre und Forschung in Gefahr?

52a: Lehre und Forschung in Gefahr? 52a: Lehre und Forschung in Gefahr? Wie sieht eine Hochschule ohne 52a UrhG aus? Dipl.-Phys. Thomas Severiens Mathematisches Institut Universität Osnabrück Was ist eigentlich 52a? 52a Öffentliche Zugänglichmachung

Mehr

Kollision verschiedener Kennzeichenformen

Kollision verschiedener Kennzeichenformen Kollision verschiedener Kennzeichenformen 1. Wortmarke Bildmarke Eine Verwechslungsgefahr kann bei Ähnlichkeit von Wortund Bildmarke bestehen. Erforderlich ist eine Ähnlichkeit im Bedeutungsgehalt, da

Mehr

Rechtsprobleme bei der Verwaltung von Nachlässen 1

Rechtsprobleme bei der Verwaltung von Nachlässen 1 Rechtsprobleme bei der Verwaltung von Nachlässen 1 Urheber- & Persönlichkeitsrechte beim Management von Nachlässen und Autorenbibliotheken Berlin 23./24. April 2009 Dr. Harald Müller Urheberrecht / Persönlichkeitsrecht

Mehr

Rechtsfragen digitaler Bibliotheken. Ein Überblick über die wichtigsten urheber- und haftungsrechtlichen Probleme

Rechtsfragen digitaler Bibliotheken. Ein Überblick über die wichtigsten urheber- und haftungsrechtlichen Probleme Rechtsfragen digitaler Bibliotheken Ein Überblick über die wichtigsten urheber- und haftungsrechtlichen Probleme Übersicht 1. Was leistet eine digitale Bibliothek? 2. Allgemeine Pflichten des Diensteanbieters

Mehr

Übersicht. Rechtsschutz von Software und Datenbanken; Lizenzverträge. Rechtsschutz von Software und Datenbanken

Übersicht. Rechtsschutz von Software und Datenbanken; Lizenzverträge. Rechtsschutz von Software und Datenbanken Rechtsschutz von Software und Datenbanken; Lizenzverträge Workshop Urheberrecht und Multimedia 3. April 2002 Übersicht Rechtsschutz von Software und Datenbanken Hinweise zur Gestaltung von Lizenzverträgen

Mehr

17.09.2014 Einführung in das Urheberrecht Referent: RA Patrick Imgrund (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für gewerblichen

17.09.2014 Einführung in das Urheberrecht Referent: RA Patrick Imgrund (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für gewerblichen 17.09.2014 Einführung in das Urheberrecht Referent: RA Patrick Imgrund (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz) Übersicht 1. Zweck/Schutzrichtung des Urheberrechts

Mehr

Aktuelle Urteile und Rechtsfälle. 27. Februar 2014

Aktuelle Urteile und Rechtsfälle. 27. Februar 2014 Aktuelle Urteile und Rechtsfälle 27. Februar 2014 1. Zustellungsbevollmächtigung des Admin-C Ziffer VIII der DENIC-Domainrichtlinien: [ ] Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, ist der

Mehr

Thema 3: Verwendung von Texten

Thema 3: Verwendung von Texten PASCH-net und das Urheberrecht Thema 3: Verwendung von Texten Texte sind zwar nicht immer, aber meistens durch das Urheberrecht geschützt. Nur ganz kurze Texte, die zum Beispiel ausschließlich aus einfachen

Mehr

17 kostenlose Bildquellen mit Suchfunktion, ohne Registrierung und ohne Attribution

17 kostenlose Bildquellen mit Suchfunktion, ohne Registrierung und ohne Attribution 17 kostenlose Bildquellen mit Suchfunktion, ohne Registrierung und ohne Attribution Stand: November 2015 Webinare erstellen: bildhafter = erfolgreicher Unser Gehirn formuliert Gedanken nicht in Worten,

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht

Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Vorlesung Wintersemester 2014/2015 Rechtsanwalt Alexander Goldberg Fachanwalt für gewerblichen

Mehr

Gebrauchtsoftware. Gutes Geschäft oder Finger weg vom Fehlkauf? Jana Semrau, Wiss. Mitarbeiterin am ITM Münster

Gebrauchtsoftware. Gutes Geschäft oder Finger weg vom Fehlkauf? Jana Semrau, Wiss. Mitarbeiterin am ITM Münster Gebrauchtsoftware Gutes Geschäft oder Finger weg vom Fehlkauf? Jana Semrau, Wiss. Mitarbeiterin am ITM Münster 1 2 Viel versprechende Werbung... Das Geschäftsmodell: 3 Unternehmen kaufen Softwarelizenzen

Mehr

Urheberrechtsverletzungen im Internet Piraterieverfolgung. Die Strategie der GEMA. Alexander Wolf

Urheberrechtsverletzungen im Internet Piraterieverfolgung. Die Strategie der GEMA. Alexander Wolf Urheberrechtsverletzungen im Internet Piraterieverfolgung Die Strategie der GEMA Alexander Wolf 1 2 II S.2 der GEMA-Satzung: Der Verein kann alles tun, was zur Wahrung der ihm übertragenen Rechte erforderlich

Mehr

Software im Urheberrecht. Jörg Pohle. Einführung. Software im. 1. Korb. UrhG. Jörg Pohle. Zusammenfassung 06.02.2006

Software im Urheberrecht. Jörg Pohle. Einführung. Software im. 1. Korb. UrhG. Jörg Pohle. Zusammenfassung 06.02.2006 06.02.2006 1 2 3 4 5 Zur Geschichte seit den 60er Jahre Diskussion über den Umgang mit juristischen Kontext 1985: Einzug der Computerprogramme in das 1993: Einfügung der 2003: der snovelle????: 2. Korb

Mehr

Das Internet- Kein rechtsfreier und auch kein anonymer Raum

Das Internet- Kein rechtsfreier und auch kein anonymer Raum Willkommen bei der wilden Jagd durch das Internetrecht mit einem Überblick über Datenschutzrecht Internetstrafrecht Urheberrecht Markenrecht und Wettbewerbsrecht Vertragsschluss im Internet Spezialprobleme

Mehr

Leichte-Sprache-Bilder

Leichte-Sprache-Bilder Leichte-Sprache-Bilder Reinhild Kassing Information - So geht es 1. Bilder gucken 2. anmelden für Probe-Bilder 3. Bilder bestellen 4. Rechnung bezahlen 5. Bilder runterladen 6. neue Bilder vorschlagen

Mehr

Transparenz und ausgezeichnete Beratung werden bei uns groß geschrieben. Mit den folgenden Angaben möchte ich mich bei Ihnen vorstellen.

Transparenz und ausgezeichnete Beratung werden bei uns groß geschrieben. Mit den folgenden Angaben möchte ich mich bei Ihnen vorstellen. Vermittlerprofil gemäß den Bestimmungen der EU-Vermittlerrichtlinie Ihr Versicherungsmakler im Profil: Transparenz und ausgezeichnete Beratung werden bei uns groß geschrieben. Mit den folgenden Angaben

Mehr

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster

Mehr

Recht am eigenen Bild

Recht am eigenen Bild Recht am eigenen Bild Das Recht am eigenen Bild ist in Zeiten des Internets und der sozialen Netzwerke wichtiger denn je. Das Recht am eigenen Bild ist ein besonderes Persönlichkeitsrecht und Teil des

Mehr

Anleitung zum Computercheck Windows Firewall aktivieren oder eine kostenlose Firewall installieren

Anleitung zum Computercheck Windows Firewall aktivieren oder eine kostenlose Firewall installieren Anleitung zum Computercheck Windows Firewall aktivieren oder eine kostenlose Firewall installieren Ziel der Anleitung Sie möchten ein modernes Firewallprogramm für Ihren Computer installieren, um gegen

Mehr

Kommentartext Medien sinnvoll nutzen

Kommentartext Medien sinnvoll nutzen Kommentartext Medien sinnvoll nutzen 1. Kapitel: Wir alle nutzen Medien Das ist ein Computer. Und da ist einer. Auch das hier ist ein Computer. Wir alle kennen Computer und haben vielleicht auch schon

Mehr

Der Kampf um das Urheberrecht. Urheberrecht bei elearning-anwendungen in der Hochschullehre

Der Kampf um das Urheberrecht. Urheberrecht bei elearning-anwendungen in der Hochschullehre Der Kampf um das Urheberrecht Urheberrecht bei elearning-anwendungen in der Hochschullehre Reform des Urheberrechts Reform des Urheberrechts Beratungsangebote Fall 1 Fall 1 Fall 1 2 Geschützte Werke

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Thema 1: Fotos im Internet verwenden

Thema 1: Fotos im Internet verwenden PASCH-net und das Urheberrecht Thema 1: Fotos im Internet verwenden Was bereits online im Internet zu sehen ist, darf problemlos kopiert und auf anderen Internetseiten wiederverwendet werden? Leider nicht

Mehr

Nutzungsbedingungen für Internetseite und Internet-Downloads

Nutzungsbedingungen für Internetseite und Internet-Downloads Nutzungsbedingungen für Internetseite und Internet-Downloads Stand: Jänner 2015 Stand: Jänner 2015 Seite 1 von 5 Inhalt 1. Nutzungsbedingungen und -rechte 3 2. Rechte an Software, Dokumentation und sonstigen

Mehr

Vorlagenfreibeuter und Präsentationspiraten. Inga Höfener 05/2011 1 /27

Vorlagenfreibeuter und Präsentationspiraten. Inga Höfener 05/2011 1 /27 Vorlagenfreibeuter und Präsentationspiraten Inga Höfener 05/2011 1 /27 Effektiver Schutz von Vorlagen und Präsentationen Inga Höfener 05/2011 2 /27 Was erwartet Sie? I. Konfliktsituationen II. Grundsatz

Mehr

têt, dass jede öffentliche Wiedergabe - das ist das Angebot an einen unbestimmten Personenkreis - einen Straftatbestand darstellt.

têt, dass jede öffentliche Wiedergabe - das ist das Angebot an einen unbestimmten Personenkreis - einen Straftatbestand darstellt. Recht Benutzungsordnungen Recht Sachverhalte geregelt wissen will, Recht têt, dass jede öffentliche Wiedergabe - das ist das Angebot an einen unbestimmten Personenkreis - einen Straftatbestand darstellt.

Mehr

Urheber-, Patent- und Lizenzvertragsrecht

Urheber-, Patent- und Lizenzvertragsrecht Urheber-, Patent- und Lizenzvertragsrecht 28. Oktober 2003 Berlin Einführung Sicherung von Rechten Urheber- und Patentrecht Lizenzierung Arbeits- und Subunternehmerverhältnisse Folie: 2 Inhalte und Referenten

Mehr

Patent, Marke, Firma und Design

Patent, Marke, Firma und Design Patent, Marke, Firma und Design 1 Disposition Einleitung 1. Einleitung: Rolle und Bedeutung von Schutzrechten in der Informatik 2. Patentschutz Worum geht es? Rechtsquellen Überblick über die Regelung

Mehr

Plagiatsordnung Genehmigt am 11.11.2010 Senatsbeschluss 70./ 2010 vom 11. 11. 2010

Plagiatsordnung Genehmigt am 11.11.2010 Senatsbeschluss 70./ 2010 vom 11. 11. 2010 Plagiatsordnung Genehmigt am 11.11.2010 Senatsbeschluss 70./ 2010 vom 11. 11. 2010 1 Merkblatt Plagiate 1. Zweck Plagiate verstoßen gegen die grundlegenden Regeln wissenschaftlichen Arbeitens und sind

Mehr

Nutzungsbedingungen der DFB-Stiftung Deutsches Fußballmuseum ggmbh

Nutzungsbedingungen der DFB-Stiftung Deutsches Fußballmuseum ggmbh Nutzungsbedingungen der DFB-Stiftung Deutsches Fußballmuseum ggmbh I. ALLGEMEINE NUTZUNGSBEDINGUNGEN Durch seinen Zugriff auf die Seiten und Angebote der Internet-Präsenz (nachfolgend zusammenfassend Website

Mehr

Domains. Hiervon zu unterscheiden ist die URL ( Uniform Resource Locator ). Diese stellt die gesamte Internet-Adresse dar.

Domains. Hiervon zu unterscheiden ist die URL ( Uniform Resource Locator ). Diese stellt die gesamte Internet-Adresse dar. s 1. Allgemeines Zur Identifizierung und Erreichbarkeit von Rechnern im Internet erhält jeder Rechner eine IP-Adresse. Diese besteht aus 4 Bytes mit maximal 12 Ziffern, z.b. 132.187.1.117. Da diese für

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Das Leitbild vom Verein WIR

Das Leitbild vom Verein WIR Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich

Mehr

L10N-Manager 3. Netzwerktreffen der Hochschulübersetzer/i nnen Mannheim 10. Mai 2016

L10N-Manager 3. Netzwerktreffen der Hochschulübersetzer/i nnen Mannheim 10. Mai 2016 L10N-Manager 3. Netzwerktreffen der Hochschulübersetzer/i nnen Mannheim 10. Mai 2016 Referentin: Dr. Kelly Neudorfer Universität Hohenheim Was wir jetzt besprechen werden ist eine Frage, mit denen viele

Mehr

Website-Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen Eine Renaissance?

Website-Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen Eine Renaissance? Website-Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen Eine Renaissance? Shopware Community Day 2012-01.06.2012 Ahaus Rechtsanwalt Thomas Feil Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Arbeitsrecht Datenschutzbeauftragter

Mehr

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon

Mehr

2008 ABP - Agentur für Bildung und Personalentwicklung, Bad Frankenhausen

2008 ABP - Agentur für Bildung und Personalentwicklung, Bad Frankenhausen Die KICS - Kinder-Computer-Schule wird betrieben durch: ABP - Agentur für Bildung und Personalentwicklung Geschäftsführer: Herr Frank Herzig Am Teichfeld 31 06567 Bad Frankenhausen fon: +49 (0) 34671 76479

Mehr

Berechtigungen im Kalender Anleitung für die Rechtevergabe im Outlook Kalender 2010. FHNW, Services, ICT

Berechtigungen im Kalender Anleitung für die Rechtevergabe im Outlook Kalender 2010. FHNW, Services, ICT Berechtigungen im Kalender Anleitung für die Rechtevergabe im Outlook Kalender 2010 FHNW, Services, ICT Windisch, März 2013 Berechtigungen im Kalender 1 1 Gruppen 3 1.1 Die Gruppe/der Benutzer Standard

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen) Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten zugleich gesetzliche Informationen zu Ihren Rechten nach den Vorschriften

Mehr

Retrodigitalisierung und elektronische Archive

Retrodigitalisierung und elektronische Archive Retrodigitalisierung und elektronische Archive Juristische Aspekte Gabriele Beger Retrodigitalisierung Juristische Definitionen zur Digitalisierung von analogen und vergleichbaren Werkstücken a) Urheberrechtsschutz/

Mehr

Kopieren und Kopienversand für medizinische Bibliotheken nach den Urheberrechtsreformen

Kopieren und Kopienversand für medizinische Bibliotheken nach den Urheberrechtsreformen Kopieren und Kopienversand für medizinische Bibliotheken nach den Urheberrechtsreformen AGMB-Tagung Magdeburg 24. September 2008 Dr. Harald Müller Kopieren gemäß 53 UrhG Schranke = keine Genehmigung erforderlich

Mehr

Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit

Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Frau Dr. Eva Douma ist Organisations-Beraterin in Frankfurt am Main Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Busines

Mehr

Exkurs: Kopieren von Musik und Filmen

Exkurs: Kopieren von Musik und Filmen Exkurs: Kopieren von Musik und Filmen 1. Darf man eine CD oder DVD kopieren? - Eingriff in das Vervielfältigungsrecht - aber: Art. 19 Abs. 1 lit. a) URG: Eingriff erlaubt, wenn für den persönlichen Bereich

Mehr

Medienrecht. Datenschutz Urheberrecht

Medienrecht. Datenschutz Urheberrecht Medienrecht Datenschutz Urheberrecht Problemaufriss/Gefahrenlage Unterscheidung Printmedium Internet Gefahren im Internet ungleich höher Datenschutz Personenbezogene Daten Betrifft Mitarbeiter, Gemeindemitglied,

Mehr

Kollisionsrechtliche Fragen des Urheberrechts im Internet. Timm Lausen Matr.-Nr 903498

Kollisionsrechtliche Fragen des Urheberrechts im Internet. Timm Lausen Matr.-Nr 903498 Kollisionsrechtliche Fragen des Urheberrechts im Internet Timm Lausen Matr.-Nr 903498 Wo kann es zu urheberrechtlichen Problemen im Internet kommen? Das Internet wird von vielen Nutzern als rechtsfreier

Mehr

SCHRITT FÜR SCHRITT ZU IHRER VERSCHLÜSSELTEN E-MAIL

SCHRITT FÜR SCHRITT ZU IHRER VERSCHLÜSSELTEN E-MAIL SCHRITT FÜR SCHRITT ZU IHRER VERSCHLÜSSELTEN E-MAIL www.klinik-schindlbeck.de info@klinik-schindlbeck.de Bitte beachten Sie, dass wir nicht für die Sicherheit auf Ihrem Endgerät verantwortlich sein können.

Mehr

Richtlinie zur.tirol WHOIS-Politik

Richtlinie zur.tirol WHOIS-Politik Richtlinie zur.tirol WHOIS-Politik Die vorliegende Policy soll nach österreichischem Rechtsverständnis ausgelegt werden. Im Streitfall ist die deutsche Version der Policy einer Übersetzung vorrangig. Inhalt

Mehr

Haben Sie die immateriellen Werte Ihres Unternehmens optimal geschützt?

Haben Sie die immateriellen Werte Ihres Unternehmens optimal geschützt? Haben Sie die immateriellen Werte Ihres Unternehmens optimal geschützt? Das gewerbliche Schutzrecht gewährt dem Inhaber das Recht, andere von der Nutzung der gewerblich-geistigen Leistung auszuschließen.

Mehr

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns.

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. HintergrÜnde zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. Sehr geehrter Geschäftspartner, aufgrund vieler Anfragen und diverser Diskussionen im Markt über die neu erhobene Urheberrechtsabgabe auf Drucker

Mehr

Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht

Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Vorlesung Wintersemester 2014/2015 Rechtsanwalt Alexander Goldberg Fachanwalt für gewerblichen

Mehr

Anleitung zum ebanking KOMPLETT - Computercheck So aktualisieren Sie Ihr Microsoft-Betriebssystem

Anleitung zum ebanking KOMPLETT - Computercheck So aktualisieren Sie Ihr Microsoft-Betriebssystem Anleitung zum ebanking KOMPLETT - Computercheck So aktualisieren Sie Ihr Microsoft-Betriebssystem Information Ob in Internet-Auktionshäusern, sozialen Netzwerken oder Online-Geschäften, das Stöbern im

Mehr

Bedienungsanleitung. Matthias Haasler. Version 0.4. für die Arbeit mit der Gemeinde-Homepage der Paulus-Kirchengemeinde Tempelhof

Bedienungsanleitung. Matthias Haasler. Version 0.4. für die Arbeit mit der Gemeinde-Homepage der Paulus-Kirchengemeinde Tempelhof Bedienungsanleitung für die Arbeit mit der Gemeinde-Homepage der Paulus-Kirchengemeinde Tempelhof Matthias Haasler Version 0.4 Webadministrator, email: webadmin@rundkirche.de Inhaltsverzeichnis 1 Einführung

Mehr

Installation und Dokumentation juris Smarttags 1.0

Installation und Dokumentation juris Smarttags 1.0 Installation und Dokumentation juris Smarttags 1.0 Was ist ein juris Smarttag: Bei Smarttags handelt es sich um eine Technologie von Microsoft, die die Bestandteile des Microsoft Office Pakets, insbesondere

Mehr

Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1

Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1 Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1 Darum geht es heute: Was ist das Persönliche Geld? Was kann man damit alles machen? Wie hoch ist es? Wo kann man das Persönliche Geld

Mehr

A. Präambel. B. Downloads. C. Fotogalerie

A. Präambel. B. Downloads. C. Fotogalerie A. Präambel Mit der Nutzung der Angebote dieser Internetpräsenz 'lions-club-winnweiler.de' (im folgenden auch 'Anbieter' genannt) erklären Sie sich damit einverstanden, an die folgenden Nutzungsbedingungen

Mehr

Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung: EFRE im Bundes-Land Brandenburg vom Jahr 2014 bis für das Jahr 2020 in Leichter Sprache

Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung: EFRE im Bundes-Land Brandenburg vom Jahr 2014 bis für das Jahr 2020 in Leichter Sprache Für Ihre Zukunft! Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung: EFRE im Bundes-Land Brandenburg vom Jahr 2014 bis für das Jahr 2020 in Leichter Sprache 1 Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung: EFRE

Mehr

Die Bundes-Zentrale für politische Bildung stellt sich vor

Die Bundes-Zentrale für politische Bildung stellt sich vor Die Bundes-Zentrale für politische Bildung stellt sich vor Die Bundes-Zentrale für politische Bildung stellt sich vor Deutschland ist ein demokratisches Land. Das heißt: Die Menschen in Deutschland können

Mehr