14. Mai 2011 zu Zl. -2V-LG-1390/ Regierungsvorlage

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1 14. Mai 2011 zu Zl. -2V-LG-1390/ Regierungsvorlage E R L Ä U T E R U N G E N zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 (20. Kärntner Dienstrechtsgesetznovelle), das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 (17. Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz-Novelle), das Kärntner Gemeindebedienstetengesetz, das Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 und das Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz geändert werden I. ALLGEMEINER TEIL Mit diesem Gesetzesentwurf soll den Urteilen des EuGH vom , Rs C-88/08 (Hütter) und vom , Rs C-486/08 (Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirol gegen Land Tirol) entsprochen werden. In der Rechtssache Hütter hat der EuGH festgestellt, dass eine nationale Regelung der Richtlinie 2008/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf entgegensteht, die bei der Festlegung des Vorrückungsstichtages die Berücksichtigung von vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Dienstzeiten ausschließt. Aus diesem Grund soll in Zukunft in Anlehnung an die Bundesrechtslage nicht mehr an ein bestimmtes Lebensalter, sondern an das objektive Kriterium der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht angeknüpft werden. Die dadurch zusätzlich zu berücksichtigenden Zeiten betragen in einer Durchschnittsbetrachtung drei Jahre. Um zu gewährleisten, dass die für die einzelnen Bediensteten maßgebliche besoldungsrechtliche Stellung nicht verändert wird, werden die für die einzelnen Entlohnungsgruppen bzw. die für die Dienstklasse III maßgeblichen Gehaltstabellen um drei Jahre verlängert, in dem die Dauer des für die Vorrückung des von der ersten in die zweite Entlohnungsstufe bzw. Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums von zwei auf fünf Jahre angehoben wird. In der Rs C-486/08 hat der EuGH für Recht erkannt, dass vor dem Hintergrund des einschlägigen Unionsrechts (Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zur

2 - 2 - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit) eine nationale Bestimmung, nach der bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes von einer Vollzeit zu einer Teilzeitbeschäftigung der in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub reduziert wird, dem Unionsrecht entgegensteht. Ferner steht die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 einer nationalen Bestimmung entgegen, die vom Anwendungsbereich des Vertragsbedienstetengesetzes Arbeitnehmer ausschließt, die einen befristeten Arbeitsvertrag mit einer Dauer von höchstens sechs Monaten haben, oder die nur fallweise beschäftigt werden. Ebenso steht eine nationale Regelung, wonach der Arbeitnehmer, der einen Karenzurlaub von zwei Jahren in Anspruch nimmt, im Anschluss an diesen Elternurlaub Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub verliert, die er im Jahr vor der Geburt des Kindes erworben hat, der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub im Anhang der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 entgegen. Nach der bisherigen Rechtslage ist das Urlaubsausmaß in Werktagen ausgedrückt. Gilt für den Bediensteten die Fünftagewoche, so ist das Ausmaß des Erholungsurlaubes in Werktagen in Arbeitstage umzurechnen. Wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen und es den Interessen des Bediensteten nicht zuwiderläuft, kann das Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt werden. Ebenso kann das Urlaubsausmaß bei Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigem Dienst in Stunden ausgedrückt werden. Nachdem in der Allgemeinen Verwaltung die Fünftagewoche die Regel ist, und in der Allgemeinen Verwaltung im Landesdienst die gleitende Dienstzeit eingeführt wurde, bei der das Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt wird, entspricht es den Erfordernissen der Praxis eine generelle Rechtsgrundlage für die Umrechnung des Urlaubsausmaßes in Stunden vorzusehen. II. ZU DEN EINZELNEN BESTIMMUNGEN Zur Art. I (20. Kärntner Dienstrechtsgesetz-Novelle): Zu 70, 71, 74, 76, 77, 82: Nach der bisherigen Rechtslage ist das Urlaubsausmaß in Werktagen ausgedrückt. Gilt für den Bediensteten die Fünftagewoche, so ist das Ausmaß des Erholungsurlaubes in Werktagen in Arbeitstage umzurechnen. Wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen und es den Interessen des Bediensteten nicht zuwiderläuft, kann das Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt werden. Ebenso kann das Urlaubsausmaß bei Schicht- oder Wechseldienst

3 - 3 - oder unregelmäßigem Dienst in Stunden ausgedrückt werden. Nachdem in der Allgemeinen Verwaltung die Fünftagewoche die Regel ist, und in der Allgemeinen Verwaltung im Landesdienst die gleitende Dienstzeit eingeführt wurde, bei der das Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt wird, entspricht es den Erfordernissen der Praxis eine generelle Rechtsgrundlage für die Umrechnung des Urlaubsausmaßes in Stunden vorzusehen. Aus diesen Gründen wird nunmehr in 70 und 77 eine generelle Umrechnung des Urlaubsausmaßes in Stunden angeordnet. Damit entfällt in 70 Abs. 4 die bisherige Rundungsbestimmung auf volle Tage und wird durch eine generelle Rundungsbestimmung auf volle Stunden ersetzt. Die Erhöhung des Urlaubsausmaßes in 70 Abs. 7 bei einem verlängerten Dienstplan entspricht der bisherigen Regelung des 71. Aufgrund der generellen Umrechnung des Urlaubsausmaßes in Stunden entfällt die bisher vorgesehene Umrechnung von Werktagen in Arbeitstage bei Bediensteten mit Fünftagewoche. Anstelle der bisher in 71 Abs. 3 vorgesehenen Neuberechung des Urlaubsausmaßes bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes wird vorgesehen, dass das Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen ist. Nicht verfallene Urlaubsansprüche aus vorangegangen Kalenderjahren bleiben unberührt (vgl. 66 BDG 1979). Der EuGH hat in seinem Urteil vom in der Rs C-486/08 (Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols gegen Land Tirol) zu Recht erkannt, dass eine nationale Bestimmung wie 55 Abs. 5 des Tiroler Landesvertragsbedienstetengesetzes dem einschlägigen Unionsrecht, insbesondere 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der RL 97/81 in der durch die RL 98/22 geänderten Fassung entgegensteht, wonach bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes eines Arbeitnehmers das Ausmaß des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubes in der Weise angepasst wird, dass der von einem Arbeitnehmer, der von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung übergeht, in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, dessen Verbrauch dem Arbeitnehmer während dieser Zeit nicht möglich war, reduziert wird oder der Arbeitnehmer diesen Urlaub nur mehr mit einem geringeren Urlaubsentgelt verbrauchen kann. Die Inanspruchnahme des Jahresurlaubs zu einem späteren Zeitpunkt als dem Bezugszeitraum steht in keiner Beziehung zu der in dieser späteren Zeit vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitszeit. Folglich darf durch eine Änderung

4 - 4 - der Arbeitszeit der Anspruch auf Jahresurlaub, den der Arbeitnehmer in der Zeit vor der Änderung des Beschäftigungsausmaßes erworben hat, nicht verändert werden. Beispiel: 224 Stunden Urlaubsanspruch bis Vollbeschäftigung (40 Wochendienststunden) bis Teilbeschäftigung (20 Wochendienststunden) (224 x 1,0 x 181/365) + (224 x 0,5 x 184/365) = 167,55, aufgerundet 168 Stunden Mit der Neuregelung des 74 letzter Satz (vgl. 69 BDG 1979) soll ebenso auf das Erkenntnis des EuGH in der Rs C-486/08 reagiert werden. Der Gerichtshof hat vor dem Hintergrund des 2 Nr. 6 der am geschlossenen Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub im Anhang der RL 96/34/EG des Rates vom zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub in der durch die RL 97/75/EG des Rates vom geändert Fassung festgehalten, dass die Rechte, die der Arbeitnehmer zu Beginn des Elternurlaubs erworben hat, bis zum Ende des Elternurlaubs bestehen bleiben und im Anschluss an diesen Anwendung finden. Dazu gehören alle aus dem Arbeitsverhältnis abgeleiteten Rechte und Vorteile hinsichtlich Baroder Sachleistungen, wie zb der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. In 76 Abs. 1 werden die Regelungen über die Unterbrechung des Erholungsurlaubes bei Krankheit an die Berechnung des Urlaubes in Stunden angepasst. In 77 erfolgt die terminologische Umstellung von Tagen auf Stunden und die Umrechnung des Urlaubsausmaßes von Tagen auf Stunden. Nachdem der Erholungsurlaub generell in Stunden ausgedrückt wird, sind die bisherigen Regelungen des 82 überflüssig. Zu 70 Abs. 1 und 6, 143, 145 und 165 sowie Art. VI: Mit BGBl. I Nr. 82/2010 hat der Bundesgesetzgeber auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes im Fall Hüter (Urteil vom , Rs C-88/08) reagiert. Darin hat der Europäische Gerichtshof festgehalten, dass die Richtlinien 2008/78/EG des Rates vom zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dahin auszulegen sei, dass sie einer nationalen Bestimmung entgegenstehe, die, um die allgemeine Bildung nicht gegenüber der

5 - 5 - berufliche Bildung zu benachteiligen und die Eingliederung jugendlicher Lehrlinge in den Arbeitsmarkt zu fördern, bei der Festlegung der Dienstaltersstufe von Vertragsbediensteten des öffentlichen Dienstes die Berücksichtigung von vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Dienstzeiten ausschließt. Der Bundesgesetzgeber hat in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage folgendes ausgeführt (vgl. 781 Blg. Nr. XXIV. GP): Das gesamte Besoldungssystem des Bundes basiert auf einer mit der Vollendung des 18. Lebensjahres beginnenden Vorrückungslaufbahn. Der Zweck dieses Systems liegt darin, allen Bediensteten einer bestimmten Verwendungsgruppe unabhängig von der Art ihrer Ausbildung und ihrer einschlägigen Vortätigkeit eine gleichwertige Gehaltslaufbahn zu gewährleisten. Um dies zu erreichen, werden bestimmte, vor dem Beginn des Dienstverhältnisses liegende Zeiten durch Anrechnung für die Vorrückung so behandelt, als ob sie bereits im Dienstverhältnis zurück gelegt worden wären, sofern sie nach Vollendung des 18. Lebensjahrs zurück gelegt wurden. Altersunabhängig werden nur Dienst- und Ausbildungszeiten bei einer Gebietskörperschaft für die Vorrückung berücksichtigt. Der Europäische Gerichtshof hat im Fall HÜTTER (Urteil vom 18. Juni 2009, C 88/08) festgestellt, dass die Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dahin auszulegen [sind], dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die, um die allgemeine Bildung nicht gegenüber der beruflichen Bildung zu benachteiligen und die Eingliederung jugendlicher Lehrlinge in den Arbeitsmarkt zu fördern, bei der Festlegung der Dienstaltersstufe von Vertragsbediensteten des öffentlichen Dienstes eines Mitgliedstaats die Berücksichtigung von vor Vollendung des 18. Lebensjahrs liegenden Dienstzeiten ausschließt. Das Urteil betrifft zwar seinem Wortlaut nach nur die Anrechnung von Dienstzeiten für Vertragsbedienstete, sein Tenor trifft jedoch zweifelsfrei auch auf sonstige Zeiten, die nur ab dem vollendeten 18. Lebensjahr für die Vorrückung berücksichtigt werden in Betracht kommen neben Dienst- und Ausbildungszeiten insbesondere Schul- sowie Präsenz-, Zivilund Ausbildungsdienstzeiten -, zu. Weiters ist davon auszugehen, dass nicht nur die Regelungen für Vertragsbedienstete, sondern auch die weitgehend wortgleichen Regelungen für Beamtinnen und Beamte nicht mit der Gleichbehandlungsrichtlinie vereinbar sind.

6 - 6 - Der Zweck der geplanten Neuregelung besteht daher jedenfalls darin, im Interesse der Rechtssicherheit sämtliche Regelungen zur Anrechnung von Zeiten vor dem Dienstverhältnis für die Vorrückung bzw. zum Vorrückungsstichtag richtlinienkonform zu gestalten. Dabei soll jedoch keine materielle Neuorientierung des gesamten Regelungskomplexes erfolgen, dies soll vielmehr einem noch zu erarbeitenden neuen Entgeltrecht des Bundes vorbehalten bleiben. Der Entwurf intendiert vielmehr, die aus dem geltenden Vorrückungsrecht resultierenden Rechtspositionen (konkret: die an die bisherige(n) Tätigkeit(en) und an das Dienstalter geknüpften Entgeltansprüche) so weit wie irgend möglich unverändert zu belassen. Technisch wird diese Zielsetzung dadurch erreicht, dass der Beginn der tatsächlichen oder gedachten Entgeltkarriere nicht an ein bestimmtes Lebensalter, sondern an einen sachlichen Zeitpunkt geknüpft wird, nämlich an den Tag der Vollendung der allgemeinen Schulpflicht. Die dadurch zusätzlich zu berücksichtigenden Zeiten betragen in einer Durchschnittsbetrachtung drei Jahre. Um zu gewährleisten, dass die für die einzelnen Bediensteten maßgebliche besoldungsrechtliche Stellung nicht verändert wird, werden die für die einzelnen Verwendungsgruppen maßgeblichen Gehaltstabellen um drei Jahre verlängert, indem die Dauer des für die Vorrückung von der jeweils ersten in die jeweils zweite Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums von zwei auf fünf Jahre angehoben wird. Die das Kernstück der Neuregelung bildenden Bestimmungen haben folgenden Inhalt: 1. Die Anrechnung von Vordienstzeiten wird zeitlich nach unten begrenzt durch den 1. Juli desjenigen Jahres, in dem eine neunjährige Schulpflicht tatsächlich oder fiktiv vollendet wurde; dies gilt damit etwa auch für Personen mit tatsächlich kürzerer (nur acht Schuljahre Schulpflicht bis 1966, längere tatsächliche Schulpflicht in einigen EU- Mitgliedstaaten). Dadurch werden in einer Durchschnittsbetrachtung bei Vorliegen entsprechender anrechenbarer Zeiten vor dem vollendeten 18. Lebensjahr insbesondere kommen Dienst- und Lehrzeiten bei einer Gebietskörperschaft in Betracht sowie Schulzeiten, wenn eine bestimmte Schulausbildung ein Ernennungserfordernis bildet - drei Jahre an zusätzlichen Vordienstzeiten angerechnet. Bei der Qualität der anzurechnenden Zeiten selbst erfolgt keine Änderung ( 12 Abs. 1 GehG, 26 Abs. 1 VBG). 2. Zur Wahrung der bestehenden besoldungsrechtlichen Stellung werden sämtliche Gehaltstabellen um drei Jahre verlängert. Erreicht wird dies durch eine Verlängerung der Vorrückungsdauer von der jeweils ersten in die jeweils zweite Gehaltsstufe jeder

7 - 7 - Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe um drei Jahre. Im Biennalsystem beträgt der für die Vorrückung in die Gehaltsstufe 2 erforderliche Zeitraum in Zukunft damit fünf statt bisher zwei Jahre ( 8 Abs. 1 GehG, 19 Abs. 1 VBG). 3. Die besoldungsrechtliche Stellung von Bediensteten mit entsprechenden zusätzlich anrechenbaren Zeiten vor dem 18. Lebensjahr ändert sich damit grundsätzlich nicht. Um eine Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung derjenigen Bediensteten auszuschließen, die nicht über entsprechende anrechenbare Zeiten vor dem vollendeten 18. Lebensjahr verfügen, werden in Zukunft bis zu drei Jahre sonstiger Zeiten zur Gänze für die Vorrückung angerechnet. Die Zeit zwischen Abschluss der Schulpflicht und Vollendung des 18. Lebensjahrs ist damit entweder als an sich anrechenbare Zeit oder als sonstige Zeit für die Vorrückung anzurechnen ( 12 Abs. 1 GehG, 26 Abs.1 VBG), womit die Verlängerung der Gehaltstabellen um drei Jahre grundsätzlich ausgeglichen wird. Die bereits bestehende Halbanrechnung sonstiger Zeiten im Ausmaß von bis zu drei Jahren bleibt unberührt. 4. Das Zusammentreffen von anrechenbaren Zeiten vor dem vollendeten 18. Lebensjahr und von sonstigen Zeiten im Ausmaß von insgesamt mehr als drei Jahren würde zu einer sachlich kaum zu rechtfertigenden Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung führen (Bsp.: Abschluss einer höheren Schule, dann Studium mit Überschreitung der Mindeststudiendauer um drei Jahre würde eine zusätzliche Anrechnung von sechs Jahren bewirken). Um dies auszuschließen, wird die Anrechnung von Schul-, Lehr- und sonstigen Zeiten mit insgesamt viereinhalb Jahren beschränkt. Bei längerer Mindestdauer der Ausbildung (13. Schulstufe bei berufsbildenden höheren Schulen, mehr als drei Jahre Mindestlehrzeit bei bestimmten Lehrberufen) erhöht sich dieses Höchstausmaß entsprechend ( 12 Abs. 1a GehG, 26 Abs. 1a VBG). Die Neuregelung vermeidet durch die Loslösung von jeglicher Anknüpfung der Anrechnung von Vordienstzeiten an ein bestimmtes Lebensalter jegliche direkte Altersdiskriminierung. Die Anbindung an den Abschluss der Schulpflicht könnte zwar infolge ihrer mittelbaren Altersabhängigkeit als mittelbare Diskriminierung betrachtet werden, sie ist aber durch ihren engen Zusammenhang mit europarechtlichen und innerstaatlichen Jugendschutzbestimmungen wohl sachlich gerechtfertigt und auch angemessen und erforderlich im Sinne des Art. 2 der Gleichbehandlungsrichtlinie. Nur unter folgenden Fallkonstellationen kann eine besoldungsrechtliche Verbesserung stattfinden:

8 Beendigung der allgemeinen Schulpflicht vor Beendigung des 15. Lebensjahres, 2. (teilweise) Leistung des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes vor Vollendung des 18. Lebensjahres und der Nachweis sonstiger Zeiten nach dem 18. Geburtstag, die nicht zur Gänze für den Vorrückungsstichtag berücksichtigt worden sind, 3. Antritt eines Studiums oder einer Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflege vor der Vollendung des 18. Lebensjahres und der Nachweis sonstiger Zeiten nach dem 18. Geburtstag, die nicht zur Gänze für den Vorrückstichtag berücksichtigt worden sind, 4. Begründung eines Dienstverhältnisses/einer Lehre zu einer Gebietskörperschaft vor der Vollendung des 18. Lebensjahres und der Nachweis sonstiger Zeiten nach dem 18. Geburtstag, die nicht zur Gänze für den Vorrückungsstichtag berücksichtigt worden sind. Durch die Anrechnung von 3 Jahren an zusätzlichen Vordienstzeiten ist es erforderlich, 143 Abs. 1 zu ändern, damit Beamte besoldungsrechtlich wie nach der bisherigen Rechtslage gleichgestellt bleiben. Es ist daher die Verweildauer in der ersten Gehaltsstufe der Dienstklasse III auf fünf Jahre zu erstrecken. Nach 173 Abs. 2 ist der Beamte bei seiner Pragmatisierung in die Dienstklasse III einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Beamte bei der Anstellung unmittelbar in eine höhere, für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden. Hierbei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen. In Anwendung dieser Kann-Bestimmung des 173 Abs. 2 sieht Punkt II. der Pragmatisierungsrichtlinien Zl. Präs- 740/3/94 vor, dass die Ernennung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis in jener Dienstklasse erfolgt, die sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Vordienstzeiten (Vorrückungsstichtag) und bei Anwendung der Beförderungsrichtlinien in der jeweils geltenden Fassung unter der fiktiven Annahme ergibt, dass der Beamte den zu erwartenden Arbeitserfolg (Normalleistung) erbracht hat. Im Normalfall wird bei der Pragmatisierung Gehaltsstufe und Dienstklasse vom Vorrückungsstichtag aus, unter Zugrundelegung der normalen Vorrückung des 143, beginnend mit Dienstklasse III Gehaltsstufe 1 errechnet. Hier ist es erforderlich, die Verweildauer in der ersten Gehaltsstufe der Dienstklasse III auf fünf Jahre zu verlängern, um Beamte gegenüber der bisherigen Rechtslage nicht besoldungsrechtlich besser zu stellen. Die Verlängerung ist aber nur für die Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse III erforderlich.

9 - 9 - Soweit sich unter Anwendung von Punkt IV. der Beförderungsrichtlinien (Zl.-Präs-1475/2/94) eine bessere besoldungsrechtliche Stellung ergibt, kommen die Beförderungsrichtlinien zur Anwendung. Nach IV.a der Beförderungsrichtlinien kann die Verwendungsgruppe A nach neun Jahren, vom Vorrückungsstichtag ausgehend gerechnet, in die Dienstklasse V gelangen. Von den neun Jahren werden zwei Jahre abgezogen, wenn die Leistungsfeststellung eine Normalleistung ergeben hat. Ausgehend vom Vorrückungsstichtag kann der A-Bedienstete daher nach sieben Jahren in die Dienstklasse V gelangen. Dabei sind auch die Sprünge des 173 Abs. 4 zu berücksichtigen. Soweit die Beförderungsrichtlinien zur Anwendung gelangen, müssen die Pragmatisierungsrichtlinien bzw. Beförderungsrichtlinien so geändert werden, dass die zeitlichen Voraussetzungen für Pragmatisierung bzw. Beförderung jeweils um drei Jahre verlängert werden, weil der Vorrückungsstichtag nach der neuen Rechtslage um drei Jahre besser ist. Zu den verfahrensrechtlichen Bestimmungen führen die Erläuterungen zu BGBl. I Nr. 82/2010 (vgl. 781 Blg. Nr. XXIV. GP) Folgendes aus: Die Anrechnung von Vordienstzeiten ist ein hochkomplexes Rechtsthema, dessen richtige Anwendung umfangreiche Expertise und Detailkenntnisse in einer Reihe von Rechtsgebieten außerhalb des Dienstrechts wie etwa Studien- und Schulrecht voraussetzt. Da die Anzahl der über entsprechende Qualifikationen verfügenden Bediensteten begrenzt und auch nicht beliebig erweiterbar ist, dient die Antragspflicht zunächst der Vermeidung einer kaum und jedenfalls nicht im vorgesehenen Zeitrahmen bewältigbaren Belastung der Personalverwaltung des Bundes, die aus einer amtswegigen Umsetzung resultieren würde. Die Frage, ob eine Antragstellung nach der neuen Rechtslage sinnvoll und ratsam ist oder nicht, kann nur nach umfassender Information über diese und die allfälligen Konsequenzen einer Antragstellung beantwortet werden. Diese Information soll durch ein vom Bundeskanzler mit Verordnung fest zu legendes und für die Antragstellung zwingend zu verwendendes Formular gewährleistet werden. Um die durchgängige Verwendung des Formulars zu gewährleisten, wird die Verpflichtung zur Verwendung des Formulars auch auf bereits vor Kundmachung der Neuregelung gestellte Anträge erstreckt, indem diese als mangelhaft im Sinne des 13 Abs. 3 AVG behandelt werden. Die Verbesserung ist im öffentlich-rechtlichen Bereich in sinngemäßer Anwendung des 13 Abs. 3 AVG durchzuführen und führt letztlich zur ursprünglich richtigen Einbringung korrekt gestellter oder zur Zurückweisung weiterhin fehlerhafter Anträge; bei Vertragsbediensteten tritt anstelle der letzteren die gesetzlich vermutete Zurückziehung des Antrags. Dieser nur leichte Eingriff in die Antragsfreiheit ist im Hinblick darauf, dass sich im Formularzwang quasi die

10 Manuduktionspflicht und die Treuepflicht des Dienstgebers manifestieren, durchaus sachlich zu rechtfertigen.. In 70 Abs. 1 muss das erhöhte Urlaubsausmaß von 264 Stunden (bisher 36 Werktage) an ein Dienstalter von 28 (bisher 25) Jahren geknüpft werden, da die Neuregelung des Vorrückungsstichtages in Zukunft drei Jahre mehr berücksichtigt. Ebenso sind beim Anspruch auf Jubiläumszuwendung die Dienstzeiten von 25, 40 und 35 Jahren um jeweils drei Jahre zu verlängern. Mit der Übergangsbestimmung des Art. VI Abs. 8 wird sichergestellt, dass von der Verlängerung der zeitlichen Voraussetzungen nur Bedienstete betroffen sind, bei denen der Vorrückungsstichtag nach der neuen Rechtslage berechnet wird. Für im Dienststand befindliche Bedienstete, deren Vorrückungsstichtag nicht neu berechnet wird, ergibt sich keine Änderung Der zweite Halbsatz des 70 Abs. 6 hat zu entfallen, weil nach 145 nunmehr auch Zeiten vor dem 18. Lebensjahr zu einer Gebietskörperschaft angerechnet werden und Doppelanrechnungen vermieden werden müssen. Mit Art. VI Abs. 7 wird sichergestellt, dass es in diesen Fällen (Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft) bei einer Neuberechnung des Vorrückungsstichtages zu keiner Verschlechterung des Urlaubsstichtages und des Anspruches auf Jubiläumszuwendung kommt. Zu 203: Mit der Novelle LGBl. Nr. 43/2011 entfielen die Bestimmungen des 204 über Dienstverrichtungen im Dienstort. Der nunmehrige Verweis auf die Bestimmungen über die Dienstreise gewährt dem Beamten Fahrtkostenersatz und Tagesgebühren nach den geltenden Regelungen, wenn sich Mehraufwendungen gegenüber der täglichen Fahrt zum und vom Dienstort ergeben. Zu 242a Abs. 2a: Mit der Kärntner Pensionsreform (18. Kärntner Dienstrechtsgesetz-Novelle) wurde der Beitrag der Pensionisten nach 242a schrittweise abgesenkt, um den steigenden Durchrechnungsverlusten einen verminderten Pensionsbeitrag gegenüber zu stellen. Es wird klargestellt, das die Absenkung des Beitrages nach 242 a nur für jene Beamten gilt, die von der Durchrechnung der Beitragsgrundlagen betroffen sind und somit nach dem 1. Jänner 2011 in Pension gehen.

11 Zu 290: Mit diesen Bestimmungen werden Redaktionsfehler bereinigt. Seit der Kärntner Pensionsreform (18. Kärntner Dienstrechtsgesetz-Novelle) bildet nicht mehr der ruhegenussfähige Monatsbezug, sondern die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Ruhegenussbemessungsgrundlage nach 236a. Zu 299: Mit der Ergänzung der bisherigen Vorschriften wird sichergestellt, dass eine Gutschrift von Nebengebührenwerten nur dann zum Tragen kommt, wenn der Beamte den Wegfall der Zulage nicht selbst zu vertreten hat. Zu Anlage 9: Mit der Novelle LGBl. Nr. 87/2010 ist das amtliche Kilometergeld vom 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2010 in Art. VIII Abs. 14 erhöht worden. Die Landesregierung hat beschlossen, dass entsprechend den Verhandlungen zwischen den Personalreferenten und den Dienstnehmervertretungen dieses Kilometergeld analog den Bundesbestimmungen unbefristete beibehalten werden soll (Umlaufbeschluss der Kärntner Landesregierung, protokolliert in der 38. Sitzung der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 1-LAD- ALLG-14/4-2010). Zu Art. II (17. Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz-Novelle): Zu 1: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes verstößt es gegen das Recht der Europäische Union, Personen, die nur fallweise verwendet werden, vom Geltungsbereich des Vertragsbedienstetengesetzes auszunehmen. In seinem Urteil vom , Rs C-486/08 (Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols gegen Land Tirol) hat der EuGH zurecht erkannt, dass 4 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der RL 1999/70 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Bestimmung entgegensteht, die vom Anwendungsbereich eines Dienstrechtsgesetzes Arbeitnehmer ausschließt, die einen befristeten Arbeitsvertrag mit einer Dauer von höchstens sechs Monaten haben oder die nur fallweise beschäftigt werden (vgl. auch den Entwurf zur Änderung des VBG 1948 auf Bundesebene).

12 Zu 31 Abs. 4, 33 Abs. 4 und 35 Abs. 3: Eine Regelung, die ein niedrigeres Entgelt ausschließlich mit dem Lebensalter verknüpft, stellt eine Altersdiskriminierung isd der Richtlinie 2008/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dar. Zu 41 und 42: Siehe die Erläuterungen zu 143 und 145 K-DRG Zu 58 Abs. 6: In Anlehnung an 24 Abs. 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 des Bundes wird die Begünstigung des Dienstnehmers im Sinn einer längeren Entgeltfortzahlung vom Unfall im Dienst auf den Dienstunfall erstreckt. Durch die Erweiterung des Unfallbegriffs, der Vorrausetzung für eine verlängerte Fortzahlung des Monatsentgelts im Fall einer Dienstverhinderung ist, erfolgte eine Anpassung sowohl an das Beamtenrecht als auch an das Arbeitsrecht der Privatwirtschaft. In Hinkunft sind nicht nur Unfälle im Dienst, sondern entsprechend den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen (B-KUVG bzw. ASVG) insbesondere auch sogenannte Wegunfälle umfasst. Nach 90 B-KUVG sind Dienstunfälle alle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis ereignen. Dienstunfälle in diesem Sinn sind auch Wegunfälle (vgl. auch 175ff ASVG). Zu 63, 64, 65 66, 67, 68: Vergleiche die Erläuterungen zu 70, 71, 74, 76, 77, 82 K-DRG Zu Art. III (Änderung des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes): Zu 34: Vergleiche die Erläuterungen zu 70, 71, 74, 76, 77, 82 K-DRG Zu Art. IV (Änderung des Kärntner Stadtbeamtengesetzes 1993): Zu 68, 69, 70, 74: Vergleiche die Erläuterungen zu 70, 71, 74, 76, 77, 82 K-DRG 1994.

13 Im Gegensatz zu den übrigen Dienstrechten soll die Umrechnung des Urlaubsausmaßes in Stunden in 68 Abs. 3 K-StBG 240 Stunden bzw. 288 Stunden (im Gegensatz dazu die anderen Dienstrechte: 224 Stunden bzw. 264 Stunden) betragen. Gemäß 47 Abs. 2 K-StBG beträgt die regelmäßige Wochendienstzeit der Beamten der Städte Klagenfurt und Villach 40 Stunden. Gemäß 48 Abs. 2 K-DRG 1994 beträgt die regelmäßige Wochendienstzeit der Beamten des Landes Kärnten einschließlich der Ruhepausen 40 Stunden, wodurch sich eine Nettoarbeitszeit von 37,5 Stunden pro Woche ergibt. Bei ca. 200 Nettoarbeitstagen pro Jahr sind die Beamten der Städte Klagenfurt und Villach daher um 100 Stunden länger als die übrigen Landes- und Gemeindebediensteten im Dienst, da sie keine tolerierte Mittagspause von 30 Minuten haben. Aufgrund dieses Umstandes wurde in der Sitzung des Stadtsenates der Stadt Villach vom 2. März 1994 im Einvernehmen mit dem Vertrauenspersonenzentralausschuss analog der Stadt Klagenfurt der Beschluss gefasst, dafür bei der Umrechnung des Urlaubs von Werktagen in Arbeitstage keine Samstage in Abzug zu bringen, wodurch sind für die Bediensteten für die 100 Arbeitsstunden mehr pro Jahr eine Begünstigung von maximal 24 Urlaubsstunden ergibt. Die Städte Klagenfurt und Villach sprachen sich dafür aus, die bisherige Regelung beizubehalten (Schreiben vom 4. Mai 2011). Zu 92: Redaktionelle Richtigstellung. Zu Art. V (Änderung des Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetzes): Zu 1 Abs. 2 lit. c und Abs. 3: Vergleiche die Erläuterungen zu 1 Abs. 2 lit. c K-LVBG Zu 28, 30 Abs. 3 Vergleiche die Erläuterungen zu 31 Abs. 4, 33 Abs. 4 und 35 Abs. 3 K-LVBG Zu 37 Abs. 5: Vergleiche die Erläuterungen zu 143 und 145 K-DRG Zu 50 Abs. 6: Vergleiche die Erläuterungen zu 58 Abs. 6 K-LVBG 1994.

14 Zu 55 bis 60: Vergleiche die Erläuterungen zu 70, 71, 74, 76, 77, 82 K-DRG Zu Art. VI (Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen): Die Umsetzung des Urteils in der Rs Hütter hat mit 1. Jänner 2004 zu erfolgen, da auf die Umsetzungsverpflichtung der Gleichbehandlungsrichtlinie abzustellen ist. Damit treten die Neuregelungen betreffend die Berechnung des Vorrückungsstichtages und die zusätzliche Anrechnung von drei Jahren sonstiger Zeiten mit in Kraft. Dies bedingt auch eine Erhöhung der zeitlichen Voraussetzungen für die Erlangung des erhöhten Urlaubsanspruches nach 70 Abs. 1 K-DRG 1994 und den gleichlautenden anderen Dienstrechten. Die Umrechnung des Urlaubsausmaßes in Stunden in 70 Abs. 1 und den anderen Dienstrechten soll jedoch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung erst mit Beginn des Kalenderjahres 2012 in Kraft treten. Aus diesem Grund werden in Art. VI Abs. 2, 3, 4 und 5 Übergangsbestimmungen für die Zeit vom 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2011 normiert, wonach der erhöhte Urlaubsanspruch aufgrund der Neuberechnung des Vorrückungsstichtages nach allen Dienstrechten erst bei einem Dienstalter von 28 Jahren erreicht wird. Da die rückwirkende Anwendung der Neuregelungen nur auf Antrag und damit auf Initiative der Betroffenen erfolgt, kann die Regelung nicht unmittelbar in bestehende Rechtsansprüche eingreifen. Die Rückwirkung ist damit nicht nur verfassungsrechtlich unproblematisch, sondern darüber hinaus aufgrund der bis 2. Dezember 2003 befristeten verpflichtenden Umsetzung der Gleichbehandlungsrichtlinie auch europarechtlich geboten. Art. VI Abs. 7ff stellen sicher, dass eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung nur auf Antrag und nur in denjenigen Fällen erfolgt, in denen die besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird (also nicht bei Beamten in den Fällen freier Beförderung). In Art. VI Abs. 7 wird sichergestellt, dass im Fall der Neuberechnung des Vorrückungsstichtages keinesfalls eine Verschlechterung bei der Entstehung des Anspruchs auf das erhöhte Urlaubsausmaß nach 70 Abs. 1 ivm 70 Abs. 6 K-DRG 1994 und der entsprechenden dienstrechtlichen Bestimmungen sowie beim Entstehen des Anspruchs auf Jubiläumszuwendung nach 165 Abs. 2 K-DRG 1994 eintreten soll.

15 Abs. 8 stellt sicher, dass bei Personen, die sich bei der Kundmachung des Gesetzes bereits im Dienststand befinden, und die keinen Antrag auf Neuberechnung des Vorrückungsstichtages stellen oder für die die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht nach Abs. 7 zu erfolgen hat, weiterhin die bis geltenden Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag, über das Urlaubsausmaß und die Jubiläumszuwendung zur Anwendung gelangen. Voraussetzung für die Neuberechnung des Vorrückungsstichtages ist ein Antrag unter Verwendung eines von der Landesregierung mit Verordnung festzulegenden Formulars. Die Anrechnung von Vordienstzeiten ist ein hochkomplexes Rechtsthema, dessen richtige Anwendung umfangreiche Expertenkenntnisse voraussetzt. Die Beantwortung der Frage, ob eine Neuberechnung des Vorrückungsstichtages aus Sicht des Dienstnehmers sinnvoll und ratsam ist, kann nur nach umfassender Information über die Vordienstzeiten erfolgen. Diese Information wird durch die Verwendung eines vorgegebenen Formulars gewährleistet (Art. VI Abs. 10 bis 12). Abs. 13 entspricht 113 Abs. 13 Gehaltsgesetz und 84 Abs. 13 Vertragsbedienstetengesetz des Bundes. 113 Abs. 13 GehG und 84 Abs. 13 VBG sehen den üblichen Verjährungsverzicht für die Zeit zwischen dem 18. Juni 2009 (Tag des Ergehens des Urteils im Fall HÜTTER) und dem Tag der Kundmachung der Neuregelung vor. Abs. 15 bis 17 regeln die Pensionserhöhungen Laut Beschluss in der Sitzung der Kärntner Landesregierung vom sollen die Pensionserhöhungen für Landes- und Gemeindebeamte entsprechend der Erhöhung auf Bundesebene in Abweichung von 269 K-DRG 1994 Platz greifen. Als unterstützende Maßnahmen zur Konsolidierung des Landeshaushaltes soll keine generelle Erhöhung der Pensionen mit dem Anpassungsfaktor 1,012 (dies entspricht einer Erhöhung der Pension um 1,2 %) erfolgen, sondern lediglich eine Erhöhung der bis max. 2310,-- betragenden Pensionen entsprechend dem abgestuften Bundesmodell.

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