Zahlen, Daten, Fakten für die Lohnabrechnung 2015

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2 Mandanten-Info Zahlen, Daten, Fakten für die Lohnabrechnung

3 1. Überblick 2. Anmeldung der Lohnsteuer für Maßgeblicher Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum für Fristen für die Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung in Zahlung der Lohnsteuerabzugsbeträge für Neue lohnsteuerliche Höchstbeträge ab Neuer Freibetrag für Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen 3.2 Anhebung der Höchstgrenze für Aufmerksamkeiten 3.3 Neue Umzugskostenpauschalen 4. Übersicht: Die wichtigsten lohnsteuerlichen Werte Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge Die neuen Rechengrößen zur Sozialversicherung Allgemein 6.2 Neue Beitragsbemessungsgrenzen Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung Arbeitgeberzuschuss zur freiwilligen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung Bezugsgröße Übersicht: Sozialversicherungswerte 2014/ Beitragssätze zur Sozialversicherung Amtliche Sachbezugswerte Sachbezugswert für Verpflegung Sachbezugswert Unterkunft

4 8.3 Übersicht: Sachbezugswerte Insolvenzgeldumlage Künstlersozialabgabe Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijobs) 12. Gleitzone und Gleitzonenfaktor 2015 (Faktor F ) 4

5 1. Überblick Wie zu jedem Jahreswechsel, werden die für die Erstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnungen maßgebenden Rechengrößen und Grenzwerte der allgemeinen Einkommensentwicklung angepasst. Der Bundesrat hat am die Verordnung über maßgebende Rechengrößen zur Sozialversicherung für 2015 beschlossen. Durch die Rechengrößen- Verordnung werden die für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht relevanten Rechenwerte und Grenzbeträge der allgemeinen Preissteigerungsrate angepasst. Neben der Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Rechenwerte wird nachfolgend auch auf die aktuellen lohnsteuerlich relevanten Termine und Grenzbeträge für das Jahr 2015 näher eingegangen. Hinweis Die vorliegende Mandanten-Info liefert einen schnellen Überblick über die wichtigsten ab für die Lohnabrechnung zu beachtenden Werte und Rechengrößen. Sofern Sie über diese Broschüre hinaus weitere Informationen benötigen, steht Ihnen Ihr Steuerberater als kompetenter Ansprechpartner für eine individuelle Beratung jederzeit zur Verfügung. 2. Anmeldung der Lohnsteuer für Maßgeblicher Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum für 2015 Als Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum kommt grundsätzlich der Kalendermonat, das Kalendervierteljahr oder das Kalenderjahr in Betracht. Durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde der Grenzwert für die Abgabe einer jährlichen Lohnsteuer- Anmeldung ab dem von bisher Euro auf Euro angehoben. Der maßgebliche Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ( 41a Abs. 2 EStG) für das Jahr 2015 ist der Kalendermonat, wenn die abzuführende Lohnsteuer im Vorjahr mehr als Euro betragen hat; das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als Euro, aber nicht mehr als Euro betragen hat; das Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das Vorjahr nicht mehr als Euro betragen hat. 5

6 2.2 Fristen für die Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung in 2015 Die Lohnsteuer-Anmeldung ist spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Lohnsteuer- Anmeldungszeitraums beim Betriebsstättenfinanzamt einzureichen ( 41a Abs. 1 Satz 1 EStG). Fällt der zehnte Tag nicht auf einen Arbeitstag, sondern auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, gilt die Lohnsteuer-Anmeldung als fristgerecht beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt eingereicht, wenn die Lohnsteuer-Anmeldung am nächsten Arbeitstag zugeht. Wird die Lohnsteuer-Anmeldung für den maßgebenden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum (Monat, Quartal, Kalenderjahr) verspätet übermittelt, kann das Betriebsstättenfinanzamt einen Verspätungszuschlag von bis zu 10 % der Lohnsteuer festsetzen. Für das Kalenderjahr 2015 sind folgende Anmeldungstermine zu beachten: Lohnsteuer- Anmeldungszeitraum 2015 Abgabe der LohnsteuerAnmeldung bis spätestens Kalendermonat Januar (Di.) Februar (Di.) März (Fr.) April (Mo.) Mai (Mi.) Juni (Fr.) Juli (Mo.) August (Do.) September (Mo.) Oktober (Di.) November (Do.) Dezember (Mo.) Kalendervierteljahr I. Quartal (Fr.) II. Quartal (Fr.) III. Quartal (Mo.) IV. Quartal (Mo.) 6

7 Kalenderjahr Kalenderjahr (Mo.) 2.3 Zahlung der Lohnsteuerabzugsbeträge für 2015 Die mit der Lohnsteuer-Anmeldung anzumeldenden Lohnsteuerbeträge werden zeitgleich mit der Anmeldung fällig, also spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Lohnsteuer- Anmeldungszeitraums. Erfolgt die Zahlung der abzuführenden Lohnsteuerbeträge per Scheck, ist darauf zu achten, dass der Scheck mindestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin in den Hausbriefkasten des Finanzamts eingeworfen wird. Erfolgt die Zahlung der Lohnsteuerabzugsbeträge per Überweisung oder Zahlungsanweisung, gewährt die Finanzverwaltung eine Zahlungsschonfrist von drei Tagen. Fällt der dritte Tag nicht auf einen Arbeitstag, sondern auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so ist der nächstfolgende Werktag maßgebend. Hinweis Um sich die arbeitsaufwändige und zudem fehleranfällige Überwachung der Zahlungsfristen zu ersparen, empfiehlt sich, die Zustimmung zum Lastschrifteinzug zu erteilen. Die Lohnsteuerabzugsbeträge gelten in diesem Fall stets als rechtzeitig abgeführt, selbst wenn die Abbuchung erst einige Tage nach dem Fälligkeitstag erfolgt. 3. Neue lohnsteuerliche Höchstbeträge ab Neuer Freibetrag für Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen Ab ändern sich einige für die Lohnbesteuerung wichtige Höchstbeträge. Durch das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde die steuerliche Freigrenze für Betriebsveranstaltungen von bisher 110 Euro durch einen Freibetrag in gleicher Höhe ersetzt. Nur bei einem Überschreiten des Freibetrags von 110 Euro unterliegt der übersteigende Betrag der Lohnsteuerpflicht; die Pauschalbesteuerung mit 25 % ist möglich. Ab dem Jahr 2015 sind auch Kosten für das Rahmenprogramm oder die Raummiete in den Freibetrag einzubeziehen, ebenso wie die Kosten für Begleitpersonen des Mitarbeiters. Wie bisher sind zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr steuerfrei möglich. 7

8 3.2 Anhebung der Höchstgrenze für Aufmerksamkeiten Durch die Lohnsteueränderungsrichtlinien (LStÄR 2015) wird der Wert für Aufmerksamkeiten von bisher 40 Euro auf 60 Euro angehoben. Zu den lohnsteuerfreien Aufmerksamkeiten zählen Sachzuwendungen (z. B. Blumen oder ein Buch), die dem Arbeitnehmer oder seinem Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses (z. B. Geburtstag, Hochzeit oder Geburt eines Kindes) zugewendet werden. Unter die 60-Euro-Grenze fallen auch sog. Arbeitsessen. Um ein Arbeitsessen handelt es sich, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anlässlich oder während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes verpflegt. Darüber hinaus gilt der neue Wert von 60 Euro ab 2015 für Sachgeschenke (z. B. Präsentkorb, Weihnachtspäckchen) an Arbeitnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen. Entsprechende Sachzuwendungen können bis zu einem Wert von brutto 60 Euro in die Gesamtkosten der Betriebsveranstaltungen einbezogen werden und bei einem Überschreiten dieser Grenze vom Arbeitgeber mit 25 % pauschal besteuert werden. 3.3 Neue Umzugskostenpauschalen Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom neue Umzugskostenpauschalen bekannt gegeben, die für Umzüge ab und ab gelten: Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach 10 Absatz 1 BUKG beträgt für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs ab : Euro, ab : Euro. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach 10 Absatz 1 BUKG beträgt für Ledige bei Beendigung des Umzugs ab : 715 Euro, ab : 730 Euro. Der Pauschbetrag erhöht sich für Kinder und andere Personen (nicht aber der Ehegatte), die zur häuslichen Gemeinschaft gehören. Diese Pauschale beträgt je Person ab : 315 Euro, ab : 322 Euro. Für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach 9 Absatz 2 BUKG beträgt die Pauschale bei Beendigung des Umzugs ab : Euro, 8

9 ab : Euro. 4. Übersicht: Die wichtigsten lohnsteuerlichen Werte 2015 Höchst-, Pausch- und Freibeträge 2015 Euro Unterstützungen (sog. Notstandsbeihilfen), Freibetrag jährlich 600,00 Reisekosten anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit. Pauschale Kilometersätze für Fahrtkosten: Pkw 0,30 Motorrad/Motorroller 0,20 Moped/Mofa 0,20 Verpflegungspauschalen für berufliche Auswärtstätigkeiten im InlandEintägige Dienstreisen Abwesenheit mehr als 8 Std. 12,00 Mehrtägige Dienstreisen An- und Abreisetag (ohne Mindestabwesenheitszeit) 12,00 Zwischentage (Abwesenheit 24 Std.) 24,00 Kürzungsbeträge der Verpflegungspauschale (Inland) bei arbeitgeberveranlasster Mahlzeitengewährung, sofern Anspruch auf Verpflegungspauschale be- Frühstück 4,80 Mittagessen 9,60 Abendessen 9,60 9

10 Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung im Inland:Die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die Nutzung einer Wohnung oder Unterkunft, höchstens bis zu einem nachgewiesenen monatlichen Betrag von Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten 1.000,00 Jahr 2.400,00 Monat 200,00 Ehrenamtsfreibetrag Jahr 720,00 Steuerfreier Höchstbetrag jährlich für Beiträge zur betrieblichen Altersver ,00 Erhöhungsbetrag bei Versorgungszusagen ab jährlich 1.800,00 Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit Stundenlohnhöchstgrenze 50,00 Abweichende Stundenlohnhöchstgrenze für SV-Freiheit 25,00 Freigrenze für Sachzuwendungen (z. B. Warengutscheine) monatlich 44,00 Rabattfreibetrag für eigene Waren und Dienstleistungen jährlich 1.080,00 Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (pauschaler Kilometersatz für einfache Entfernung) Pauschalierungsmöglichkeit nach 37b EStG für Sachzuwendungen des Arbeitgebers Wert höchstens je Empfänger/Jahr bzw. je Einzelzuwendung jährlich ,00 Pauschalsteuersatz in Prozent 30,00 Geringfügigkeitsgrenze für sog. Minijobs monatlich 450,00 Pauschalierungsvoraussetzungen kurzfristige Beschäftigungen Maximale Arbeitstage 18,00 0,30 10

11 Stundenlohngrenze 12,00 Höchstlohn je Arbeitstag 62,00 Freibetrag für Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen 110,00 Aufmerksamkeiten 60,00 Arbeitgeberdarlehen Freigrenze für Zinsersparnisse bei Darlehensbetrag von höchstens 2.600,00 Beiträge zur betrieblichen Gesundheitsförderung Steuerfreier Höchstbetrag je Mitarbeiter jährlich 500,00 5. Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge 2015 Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, an dem die betreffende Beschäftigung ausgeübt wird. Ein verbleibender Restbetrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig ( 23 Abs. 1 SGB IV). Für das Kalenderjahr 2015 müssen folgende Fälligkeitstermine für die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge beachtet werden: Neben den Fälligkeitsterminen für die Sozialversicherungsbeiträge hat der Arbeitgeber der Einzugsstelle den Beitragsnachweis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge zu übermitteln. Die Einreichungsfrist für den Beitragsnachweis richtet sich deshalb nach dem jeweiligen (monatlichen) Fälligkeitstag. Der monatliche Beitragsnachweis muss damit spätestens am fünftletzten Bankarbeitstag des Monats bei der jeweiligen Einzugsstelle vorliegen. Für das Kalenderjahr 2015 ergeben sich folgende späteste Einreichungstage für den monatlichen Beitragsnachweis: 11

12 6. Die neuen Rechengrößen zur Sozialversicherung Allgemein Der Bundesrat hat am die Verordnung über die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung für 2015 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2015) beschlossen. Durch die neue Rechengrößenverordnung werden die für den Bereich der Sozialversicherung relevanten Rechengrößen und Bemessungsgrenzen der allgemeinen Einkommensentwicklung angepasst. 6.2 Neue Beitragsbemessungsgrenzen 2015 Die Beitragsbemessungsgrenze stellt den Höchstwert dar, bis zu dem das versicherungspflichtige Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers zur Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen wird. Der Arbeitsentgeltanteil, der über der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze liegt, bleibt beitragsfrei. Beitragsbemessungsgrenze zur Renten- und Arbeitslosenversicherung Für den Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung sind für die Rechtskreise West und Ost unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen zu beachten. Für das Jahr 2015 erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze zur Renten- und Arbeitslosenversicherung in den alten Bundesländern von bisher Euro auf Euro im Jahr. Die neue monatliche Beitragsbemessungsgrenze 2015 beträgt Euro (Jahr 2014: Euro/Monat). In den neuen Bundesländern gilt für den Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung eine niedrigere Beitragsbemessungsgrenze. Ab wird die Beitragsbemessungsgrenze in den neuen Ländern auf Euro/Jahr bzw. auf monatlich Euro erhöht (Jahr 2014: Euro/Jahr bzw Euro/Monat). Beitragsbemessungsgrenze zur knappschaftlichen Rentenversicherung Für den Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung gilt eine abweichende Beitragsbemessungsgrenze. Die Beitragsbemessungsgrenze zur knappschaftlichen Rentenversicherung erhöht sich für das Jahr 2015 in den alten Bundesländern von bisher Euro im Jahr auf Euro bzw. von bisher monatlich Euro auf Euro. 12

13 Auch für den Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung gilt für die neuen Bundesländer eine geringere Beitragsbemessungsgrenze. Für das Jahr 2015 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze in den neuen Bundesländern Euro im Jahr bzw Euro im Monat (Jahr 2014: Euro/Jahr bzw Euro/Monat). Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung Während die Beitragsbemessungsgrenzen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung in den alten und neuen Bundesländern unterschiedlich hoch sind, gilt für die Kranken- und Pflegeversicherung eine einheitliche Grenze für das gesamte Bundesgebiet. Die jährliche Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wird für das Jahr 2015 von bisher Euro auf Euro erhöht. Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung erhöht sich von bisher Euro (Jahr 2014) auf Euro. 6.3 Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung 2015 Bei der Jahresarbeitsentgeltgrenze handelt es sich um die Entgeltgrenze, bei deren Überschreiten Arbeitnehmer aus der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung ausscheiden. Endet die Versicherungspflicht, kann sich der Arbeitnehmer für eine freiwillige Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse entscheiden oder zu einem privaten Krankenversicherungsunternehmen wechseln. Bereits seit dem Jahr 2003 gibt es eine allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze und daneben eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für bestimmte privat krankenversicherte Arbeitnehmer. Beide Jahresarbeitsentgeltgrenzen gelten seit diesem Zeitpunkt bundeseinheitlich sowohl für die alten als auch für die neuen Bundesländer. Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 2015 Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt für alle Arbeitnehmer, die am nicht wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert waren. Die allgemeine Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt ab 2015 für Ost und West auf Euro im Jahr bzw Euro im Monat an (Jahr 2014: Euro/Jahr bzw ,50 Euro/Monat). Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 2015 Für Arbeitnehmer, die am wegen Überschreitens der damaligen Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert waren, gilt aus Gründen des Bestands- und Vertrauensschutzes eine besondere (niedrigere) Jahresarbeitsentgeltgrenze. Für Arbeitnehmer, die bereits am aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen wegen des Überschreitens der 13

14 Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren, steigt die jährliche Jahresarbeitsentgeltgrenze auf Euro (Jahr 2014: Euro) bzw. von bisher monatlich Euro auf Euro an. b) Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze Euro Euro Euro Euro 6.4 Arbeitgeberzuschuss zur freiwilligen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung 2015 Für freiwillig oder privat krankenversicherte Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber als Beitragszuschuss die Hälfte des Betrags zu zahlen, der sich unter Berücksichtigung des allgemeinen Beitragssatzes zur Krankenversicherung (Jahr 2015: 14,6 %) und der beitragspflichtigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze, die bei Krankenversicherungspflicht maßgebend wären, errechnet. Bei der neuen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung von Euro ergibt sich ab dem ein maximaler Arbeitgeberzuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag von 301,13 Euro (Jahr 2014: 295,65 Euro) für privat krankenversicherte Arbeitnehmer mit Krankengeldanspruch. Der maximale Arbeitgeberzuschuss ist auf die Hälfte des Beitrags begrenzt, den der Arbeitnehmer für seine private Krankenversicherung tatsächlich zu entrichten hat. Bei zuschussberechtigten Arbeitnehmern ohne Anspruch auf Krankengeld, ergibt sich ab dem ein maximaler Beitragszuschuss von 288,75 Euro (Jahr 2014: 283,50 Euro). Für Arbeitnehmer, die in der sozialen Pflegeversicherung oder privat pflegeversichert sind, hat der Arbeitgeber als Beitragszuschuss die Hälfte des Betrags zu zahlen, der sich für einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer ergibt. Für den Bereich der Pflegeversicherung ergibt sich für das Jahr 2015 ein maximaler Beitragszuschuss von 48,47 Euro (Jahr 2014: 41,51 Euro). Für das Bundesland Sachsen beträgt der Arbeitgeberzuschuss zur Pflegeversicherung für das Jahr 2015 aufgrund der abweichenden Beitragsverteilung (PV: 2,35 %, hiervon Arbeitgeber 0,675 % und Arbeitnehmer 1,675 %) 27,84 Euro (Jahr 2014: 21,26 Euro). 6.5 Bezugsgröße 2015 Die monatliche Bezugsgröße in den alten Bundesländern erhöht sich ab von bisher Euro auf Euro bzw. von bisher jährlich Euro (Jahr 2014) auf 14

15 Euro. In den neuen Bundesländern beträgt die neue monatliche Bezugsgröße für Euro (Jahr 2014: Euro). Die jährliche Bezugsgröße Ost beträgt ab Euro (Jahr 2014: Euro). 6.6 Übersicht: Sozialversicherungswerte 2014/2015 Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung Jahr 2014 Jahr 2015 West Ost West Ost Euro Euro Euro Euro Jahr , , , ,00 Monat 5.950, , , ,00 Beitragsbemessungsgrenze Knappschaftliche Rentenversicherung Jahr , , , ,00 Monat 7.300, , , ,00 Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung Jahr , , , ,00 Monat 4.050, , , ,00 Jahresarbeitsentgeltgrenze Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze Jahr , , , ,00 Monat 4.462, , , ,00 Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze Jahr , , , ,00 15

16 Monat 4.050, , , ,00 Bezugsgröße Jahr , , , ,00 Monat 2.765, , , ,00 Arbeitgeberzuschuss freiwillige/private KV mit Krankengeldanspruch Monat 295,65 295,65 301,13 301,13 freiwillige/private KV ohne Krankengeldanspruch Monat 283,50 283,50 288,75 288,75 7. Beitragssätze zur Sozialversicherung 2015 Ab tritt das GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV- FQWG) in Kraft. Für gesetzlich Krankenversicherte werden die paritätisch finanzierten Beitragssätze auf 14,6 % (allgemeiner Beitragssatz) bzw. 14,0 % (ermäßigter Beitragssatz) festgesetzt. Der bisherige und von den Mitgliedern allein zu tragende Beitragsanteil zur Krankenversicherung i. H. v. 0,9 % wird abgeschafft, dafür können die Krankenkassen ab 2015 einkommensabhängige Zusatzbeiträge von ihren Mitgliedern erheben. Die Höhe des einkommensabhängigen Zusatzbeitrages bestimmt jede Krankenkasse in ihrer Satzung. Ein möglicher Zusatzbeitrag ist allein vom Arbeitnehmer zu tragen. Die Arbeitgeber müssen den Zusatzbeitrag vom Arbeitsentgelt der Beschäftigten einbehalten und zusammen mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen an die jeweilige Krankenkasse abführen. Für den Bereich der Arbeitslosenversicherung beträgt der Beitragssatz für das Jahr 2015 unverändert 3,0 %. Der bisherige Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung von 2,05 % (Kinderlose 2,30 %) wird ab dem Jahr 2015 um 0,3 Prozentpunkte auf 2,35 % (Kinderlose: 2,60 %) angehoben. Der Beitrag zur Rentenversicherung wird ab 2015 von bisher 18,9 % auf 18,7 % sinken. Beitragssätze Sozialversicherung 2015 Gesetzliche Krankenversicherung allgemeiner Beitragssatz: 14,60 % ermäßigter Beitragssatz: 14,00 % 16

17 Pflegeversicherung 2,35 % Beitragssatz für Kinderlose: 2,60 % Rentenversicherung 18,7 % Arbeitslosenversicherung 3,0 % 8. Amtliche Sachbezugswerte Sachbezugswert für Verpflegung 2015 Durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung wurden die amtlichen Sachbezugswerte für das Jahr 2015 verbindlich festgelegt. Die amtlichen Sachbezugswerte gelten grundsätzlich für den Bereich der Sozialversicherung und sind darüber hinaus auch für das Steuerrecht verbindlich. Für das Jahr 2015 beträgt der monatliche Gesamtsachbezugswert für freie oder verbilligte Verpflegung unverändert 229 Euro (Jahr 2014: 229 Euro) und setzt sich wie folgt zusammen: Frühstück: 49 Euro, Mittagessen: 90 Euro, Abendessen: 90 Euro. Die Sachbezugswerte für freie Verpflegung gelten in den alten und in den neuen Bundesländern gleichermaßen. Aus den monatlichen Sachbezugswerten für freie Verpflegung werden auch die Werte für freie oder verbilligte Kantinenmahlzeiten abgeleitet. Die Tageswerte betragen grundsätzlich ein Dreißigstel der maßgebenden Monatswerte für freie Verpflegung. Für die einzelnen Mahlzeiten sind im Jahr 2015 folgende Sachbezugswerte maßgeblich: Frühstück: 1,63 Euro, Mittagessen: 3,00 Euro, Abendessen: 3,00 Euro. 8.2 Sachbezugswert Unterkunft 2015 Der amtliche Sachbezugswert bei Überlassung einer Unterkunft an den Arbeitnehmer beträgt für das Jahr 2015 bundesweit einheitlich 223 Euro (Jahr 2013: 221 Euro). Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Auszubildende beträgt der Sachbezugswert 2015 für Unterkunft 189,55 Euro (85 % des für Erwachsene geltenden Sachbezugswerts). Der verminderte Sachbezugswert gilt auch bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft. 17

18 Während für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Unterkunft an den Arbeitnehmer der amtliche Sachbezugswert anzusetzen ist, hat die Bewertung des geldwerten Vorteils für die Überlassung einer Wohnung stets mit dem ortsüblichen Mietpreis zu erfolgen. Für Fälle, in denen sich der ortsübliche Mietpreis nur mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten feststellen lässt, können vom Arbeitgeber ab folgende pauschale Werte (pro Quadratmeter und Monat) zu Grunde gelegt werden: 3,92 Euro (Jahr 2014: 3,88 Euro) in den alten und neuen Bundesländern bzw. 3,20 Euro (Jahr 2014: 3,17 Euro) bei einfacher Ausstattung der Wohnung (ohne Sammelheizung, Bad oder Dusche). 8.3 Übersicht: Sachbezugswerte 2015 Sachbezugswerte 2015 Alte und neue Bundesländer Verpflegung gesamt 229,00 Euro Frühstück Monat Kalendertag 49,00 Euro 1,63 Euro Mittagessen Monat Kalendertag 90,00 Euro 3,00 Euro Abendessen Monat Kalendertag Unterkunft Wohnung 90,00 Euro 3,00 Euro 223,00 Euro ortsübliche Miete 9. Insolvenzgeldumlage 2015 Der Beitragssatz zur Insolvenzgeldumlage für 2015 beträgt gegenüber 2014 unverändert 0,15 % des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts. Die Insolvenzgeldumlage ist zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen an die Krankenkassen zu entrichten. 18

19 Der Insolvenzgeldumlagesatz wird künftig nur noch dann angepasst, wenn eine Rücklage die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre übersteigt bzw. wenn der Fehlbestand mehr als die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre beträgt. 10. Künstlersozialabgabe 2015 Die Künstlersozialabgabe wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen für das folgende Kalenderjahr bestimmt. Durch die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2015 beträgt der Abgabesatz für das Kalenderjahr 2015 unverändert 5,2 % (Jahr 2014: 5,2 %). 11. Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijobs) Durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung wurde die Grenze für geringfügig entlohnte Beschäftigung von 400 Euro bereits mit Wirkung ab auf 450 Euro angehoben. Die neue Arbeitsentgeltgrenze gilt weiterhin einheitlich für die alten und neuen Bundesländer. Für gesetzlich krankenversicherte geringfügig entlohnte Beschäftigte sind durch den Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 13 % und 15 % zur Rentenversicherung zu entrichten. Für Minijobs in Privathaushalten betragen die Pauschalbeiträge abweichend 5 % zur Krankenversicherung und 5 % zur Rentenversicherung. Daneben ist die einheitliche Pauschalsteuer von 2 % zu erheben und an die Minijobzentrale abzuführen. Neben den pauschalen Sozialversicherungsbeiträgen hat der Arbeitgeber die Umlagebeiträge zum Ausgleichsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) und die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen. Die Umlagebeiträge U1 für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit betragen ab ,70 % und die Umlage U2 für die Aufwendungen bei Mutterschaft U2 0,24 % des Arbeitslohns. Daneben ist die Insolvenzgeldumlage in Höhe von 0,15 % zu berücksichtigen und zusammen mit den anderen Sozialversicherungsbeiträgen an die Minijob-Zentrale abzuführen. Ausgenommen von der Insolvenzgeldumlage sind Privathaushalte. Ohne Berücksichtigung von Berufsgenossenschaftsbeiträgen ergibt sich für das Jahr 2015 folgende pauschale Beitragsbelastung: Geringfügig entlohnte Beschäftigte 2015 (gewerblich) 19

20 Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung 13 % Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung 15 % Einheitliche Pauschsteuer (ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte) 2 % Umlagebeiträge zum Ausgleichsverfahren Umlage U1 (Krankheit) 0,70 % Umlage U2 (Mutterschaft) 0,24 % Insolvenzgeldumlage 0,15 % Summe 31,09 % Geringfügig entlohnte Beschäftigte 2015 (Privathaushalt) Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung 5 % Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung 5 % Einheitliche Pauschsteuer (ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte) 2 % Umlagebeiträge zum Ausgleichsverfahren Umlage U1 (Krankheit) 0,70 % Umlage U2 (Mutterschaft) 0,24 % Summe 12,94 % 20

21 12. Gleitzone und Gleitzonenfaktor 2015 (Faktor F ) Bereits zum kam es durch die Anhebung der Minijob-Grenze zu einer Anpassung der Gleitzonengrenzen auf 450, Euro. Für Arbeitnehmer, deren regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt innerhalb dieser Gleitzone liegt, bemisst sich die beitragspflichtige Einnahme nach folgender Berechnungsformel: F x ([850/( )] - [450/( )] x F) x (AE - 450) In der Gleitzonenformel steht F für den Faktor F. Dieser Wert ergibt sich, wenn die Pauschalabgabe bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen (insgesamt 30 %) durch die Summe der Beitragssätze 2015 zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung dividiert wird. Der Faktor F für 2015 beträgt 0,

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