Zahlen, Daten, Fakten für die Lohnabrechnung 2014

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2 Mandanten-Info Zahlen, Daten, Fakten für die Lohnabrechnung

3 1. Überblick 2. Anmeldung der Lohnsteuer für Maßgeblicher Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum für Fristen für die Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung in Zahlung der Lohnsteuerabzugsbeträge für Die elektronischen Lohnsteuermerkmale (ELStAM) 3.1 Durchführung des Lohnsteuerabzugs mit ELStAM 3.2 Neubeantragung eines Lohnsteuerfreibetrags für 2014 erforderlich 3.3 Umgang mit Lohnsteuerkarte und Ersatzbescheinigungen 4. Neue Tabellen für die Steuerklassenwahl Übersicht: Die wichtigsten lohnsteuerlichen Werte Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge Die neuen Rechengrößen zur Sozialversicherung Anpassung an die allgemeine Einkommensentwicklung 7.2 Neue Beitragsbemessungsgrenzen Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung Arbeitgeberzuschuss zur freiwilligen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung Bezugsgröße 7.6 Übersicht: Sozialversicherungswerte 2013/ Beitragssätze zur Sozialversicherung Amtliche Sachbezugswerte Sachbezugswert für Verpflegung Sachbezugswert Unterkunft Übersicht: Sachbezugswerte Insolvenzgeldumlage

4 11. Künstlersozialabgabe Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijobs) 13. Gleitzone und Gleitzonenfaktor 2014 (Faktor F ) 4

5 1. Überblick Wie zu jedem Jahreswechsel, werden die für die Erstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnungen maßgebenden Rechengrößen und Grenzwerte der allgemeinen Einkommensentwicklung angepasst. Der Bundesrat hat am die Verordnung über maßgebende Rechengrößen zur Sozialversicherung für 2014 beschlossen. Durch die Rechengrößen- Verordnung werden die für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht relevanten Rechenwerte und Grenzbeträge der allgemeinen Preissteigerungsrate angepasst. Neben der Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Rechenwerte wird nachfolgend auch auf die aktuellen lohnsteuerlich relevanten Termine und Grenzbeträge für das Jahr 2014 näher eingegangen. Hinweis Die vorliegende Mandanten-Info liefert einen schnellen Überblick über die wichtigsten ab für die Lohnabrechnung zu beachtenden Werte und Rechengrößen. Sofern Sie über diese Broschüre hinaus weitere Informationen benötigen, steht Ihnen Ihr Steuerberater als kompetenter Ansprechpartner für eine individuelle Beratung jederzeit zur Verfügung. 2. Anmeldung der Lohnsteuer für Maßgeblicher Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum für 2014 Während die Sozialversicherungsbeiträge monatlich angemeldet und abgeführt werden müssen, ist der Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum von der Höhe der im Vorjahr angemeldeten Lohnsteuer abhängig. Somit richtet sich der Zeitraum, für den die Lohnsteuerbeträge in 2014 angemeldet und abgeführt werden müssen, nach der Höhe der im Kalenderjahr 2013 angemeldeten Lohnsteuer. Als Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum kommt grundsätzlich der Kalendermonat, das Kalendervierteljahr oder das Kalenderjahr in Betracht. Der maßgebliche Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum für das Jahr 2014 ist der Kalendermonat, wenn die abzuführende Lohnsteuer im Kalenderjahr 2013 mehr als Euro betragen hat; das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr 2013 mehr als Euro, aber nicht mehr als Euro betragen hat; das Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das Kalenderjahr 2013 nicht mehr als Euro betragen hat. 5

6 2.2 Fristen für die Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung in 2014 Die Lohnsteuer-Anmeldung ist spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Lohnsteuer- Anmeldungszeitraums beim Betriebsstättenfinanzamt einzureichen ( 41a Abs. 1 Satz 1 EStG). Fällt der zehnte Tag nicht auf einen Arbeitstag, sondern auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, gilt die Lohnsteuer-Anmeldung als fristgerecht beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt eingereicht, wenn die Lohnsteuer-Anmeldung am nächsten Arbeitstag zugeht. Wird die Lohnsteuer-Anmeldung für den maßgebenden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum (Monat, Quartal, Kalenderjahr) verspätet übermittelt, kann das Betriebsstättenfinanzamt einen Verspätungszuschlag von bis zu 10 % der Lohnsteuer festsetzen. Für das Kalenderjahr 2014 sind folgende Anmeldungstermine zu beachten: Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum 2014 Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung bis spätestens Kalendermonat Januar (Mo.) Februar (Mo.) März (Do.) April (Mo.) Mai (Di.) Juni (Do.) Juli (Mo.) August (Mi.) September (Fr.) Oktober (Mo.) November (Mi.) Dezember (Mo.) Kalendervierteljahr I. Quartal (Do.) II. Quartal (Do.) III. Quartal (Fr.) 6

7 IV. Quartal (Mo.) Kalenderjahr Kalenderjahr (Mo.) 2.3 Zahlung der Lohnsteuerabzugsbeträge für 2014 Die mit der Lohnsteuer-Anmeldung anzumeldenden Lohnsteuerbeträge werden zeitgleich mit der Anmeldung fällig, also spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Lohnsteuer- Anmeldungszeitraums. Erfolgt die Zahlung der abzuführenden Lohnsteuerbeträge per Scheck, ist darauf zu achten, dass der Scheck mindestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin in den Hausbriefkasten des Finanzamts eingeworfen wird. Erfolgt die Zahlung der Lohnsteuerabzugsbeträge per Überweisung oder Zahlungsanweisung, gewährt die Finanzverwaltung eine Zahlungsschonfrist von drei Tagen. Fällt der dritte Tag nicht auf einen Arbeitstag, sondern auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so ist der nächstfolgende Werktag maßgebend. Hinweis Um sich die arbeitsaufwändige und zudem fehleranfällige Überwachung der Zahlungsfristen zu ersparen, empfiehlt sich, die Zustimmung zum Lastschrifteinzug zu erteilen. Die Lohnsteuerabzugsbeträge gelten in diesem Fall stets als rechtzeitig abgeführt, selbst wenn die Abbuchung erst einige Tage nach dem Fälligkeitstag erfolgt. 3. Die elektronischen Lohnsteuermerkmale (ELStAM) 3.1 Durchführung des Lohnsteuerabzugs mit ELStAM Zum Jahreswechsel 2013/2014 endete die Übergangsfrist für die Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Nach dem Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (spätestens mit der Lohnabrechnung für Dezember 2013), sind die aus der Datenbank abgerufenen ELStAM in das Lohnkonto des Arbeitnehmers zu übernehmen und gemäß der zeitlichen Gültigkeitsangabe anzuwenden. Um die ständige Aktualität der elektronischen Lohnsteuermerkmale und damit den korrekten Lohnsteuerabzug sicherzustellen, besteht für den Arbeitgeber die Verpflichtung, die ELStAM bei der Finanzverwaltung monatlich abzufragen und ggf. abzurufen ( 39e Abs. 5 Satz 3 EStG). 7

8 3.2 Neubeantragung eines Lohnsteuerfreibetrags für 2014 erforderlich Arbeitnehmer sollten beachten, dass ein Lohnsteuerfreibetrag, der im Rahmen des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens für 2014 bis Dezember 2013 nicht neu beantragt wurde, für den Lohnsteuerabzug ab nicht berücksichtigt wird. Das zuständige Finanzamt wird einen Freibetrag, der vor Beginn des jeweiligen Kalenderjahres oder noch im Januar beantragt wird, mit Wirkung vom des laufenden Kalenderjahres eintragen. Neben dem Eintrag des Freibetrags in der ELStAM-Datenbank, erhält der Arbeitnehmer von seinem Wohnsitzfinanzamt eine Bescheinigung mit den für 2014 gültigen Freibeträgen sowie den gespeicherten Lohnsteuerabzugsmerkmalen. 3.3 Umgang mit Lohnsteuerkarte und Ersatzbescheinigungen Einem Arbeitnehmer muss bei Austritt aus dem Dienstverhältnis nach dem nicht mehr die Lohnsteuerkarte 2010 oder weitere Papierdokumente ausgehändigt werden. Nur wenn der Arbeitnehmer die Unterlagen anfordert, sind diese zu übergeben. Zu beachten ist, dass die Lohnsteuerkarte 2010, Ersatzbescheinigung für 2011, 2012, 2013 und die weiteren Papierbescheinigungen erst nach Ablauf des Kalenderjahres 2014 vom Arbeitgeber vernichtet werden dürfen. Darüber hinaus gilt, dass der Arbeitgeber bei Eintritten nach dem nicht mehr nach der Lohnsteuerkarte oder Papierbescheinigungen für den Lohnsteuerabzug beim Arbeitnehmer nachfragen muss. Für neue Arbeitsverhältnisse ab ist es ausreichend, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber das Geburtsdatum und die Steuer-ID mitteilt, sowie angibt, wer Hauptarbeitgeber ist. Der Arbeitgeber sollte sich aber hierzu die schriftliche Bestätigung des Arbeitnehmers einholen. 4. Neue Tabellen für die Steuerklassenwahl 2014 Um Arbeitnehmer-Ehegatten die Steuerklassenwahl für das Jahr 2014 zu erleichtern, hat das Bundesfinanzministerium spezielle Tabellen ausgearbeitet. Mit deren Hilfe können die Ehegatten nach der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne die Steuerklassenkombination feststellen, bei der sie im laufenden Lohnsteuerabzugsverfahren für 2014 die geringste Lohnsteuer entrichten müssen. Grundsätzlich können Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten oder Lebenspartner in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte oder Lebenspartner ca. 60 % und der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. 8

9 Bei abweichenden Verhältnissen des gemeinsamen Arbeitseinkommens kann es aufgrund des verhältnismäßig niedrigen Lohnsteuerabzugs zu Steuernachzahlungen kommen. Aus diesem Grund besteht bei der Steuerklassenkombination III/V generell die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Zur Vermeidung von Steuernachzahlungen bleibt es den Ehegatten oder Lebenspartnern daher unbenommen, sich trotzdem für die Steuerklassenkombination IV/IV zu entscheiden, wenn sie den höheren Steuerabzug bei dem Ehegatten oder Lebenspartner mit der Steuerklasse V vermeiden wollen. In diesem Fall entfällt jedoch für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner die günstigere Steuerklasse III. Zudem besteht die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu wählen. Hinweis Die vom BMF veröffentlichten Tabellen erleichtern aber lediglich die Wahl der für den Lohnsteuerabzug günstigsten Steuerklassenkombination. Ihre Aussagen sind nur in den Fällen genau, in denen die Monatslöhne über das ganze Jahr 2014 hinweg weitestgehend konstant bleiben. Soweit beim Lohnsteuerabzug Freibeträge zu berücksichtigen sind, sind diese vor Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Tabelle vom monatlichen Brutto- Arbeitslohn abzuziehen. 5. Übersicht: Die wichtigsten lohnsteuerlichen Werte 2014 Höchst-, Pausch- und Freibeträge 2014 Euro Unterstützungen (sog. Notstandsbeihilfen), Freibetrag jährlich 600,00 Reisekosten anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit. Pauschale Kilometersätze für Fahrtkosten: Pkw Motorrad/Motorroller Moped/Mofa 0,30 0,20 0,20 Verpflegungspauschalen für berufliche Auswärtstätigkeiten im Inland Eintägige Dienstreisen Abwesenheit mehr als 8 Std. 12,00 Mehrtägige Dienstreisen An- und Abreisetag (ohne Mindestabwesenheitszeit) Zwischentage (Abwesenheit 24 Std.) 12,00 24,00 Kürzungsbeträge der Verpflegungspauschale (Inland) bei arbeitgeberveranlasster Mahlzeitengewährung, sofern Anspruch auf Verpflegungspauschale 9

10 besteht: Frühstück Mittagessen Abendessen 4,80 9,60 9,60 Unterkunftskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung im Inland: Die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die Nutzung einer Wohnung oder Unterkunft, höchstens bis zu einem nachgewiesenen monatlichen Betrag von 1.000,00 Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten Jahr Monat 2.400,00 200,00 Ehrenamtsfreibetrag Jahr 720,00 Steuerfreier Höchstbetrag jährlich für Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung (4 % der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung West von Euro) 2.856,00 Erhöhungsbetrag bei Versorgungszusagen ab jährlich 1.800,00 Freigrenze für Sachbezüge (z. B. Warengutscheine) monatlich 44,00 Rabattfreibetrag für eigene Waren und Dienstleistungen jährlich 1.080,00 Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (pauschaler Kilometersatz für einfache Entfernung) 0,30 Pauschalierungsmöglichkeit nach 37b EStG für Sachzuwendungen des Arbeitgebers Wert höchstens je Empfänger/Jahr bzw. je Einzelzuwendung jährlich Pauschalsteuersatz in Prozent Geringfügigkeitsgrenze für sog. Minijobs monatlich Pauschalierungsvoraussetzungen kurzfristige Beschäftigungen Maximale Arbeitstage Stundenlohngrenze ,00 30,00 450,00 18,00 12,00 10

11 Höchstlohn je Arbeitstag 62,00 Arbeitgeberdarlehen Freigrenze für Zinsersparnisse bei Darlehensbetrag von höchstens 2.600,00 Beiträge zur betrieblichen Gesundheitsförderung Steuerfreier Höchstbetrag je Mitarbeiter jährlich 500,00 6. Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge 2014 Die Gesamt-Sozialversicherungsbeiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, an dem die betreffende Beschäftigung ausgeübt wird. Ein verbleibender Restbetrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig ( 23 Abs. 1 SGB IV). Für das Kalenderjahr 2014 müssen folgende Fälligkeitstermine für die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge beachtet werden: Fälligkeit Sozialversicherungsbeiträge 2014 Monat Jan. Feb. März April Mai Juni Juli Aug. Sept Okt. Nov. Dez. Fälligkeit 29. (Mi.) 26. (Mi.) 27. (Do.) 28. (Mo.) 27. (Di.) 26. (Do.) 29. (Di.) 27. (Mi.) 26. (Fr.) (Mi.) 26. (Mi.) 23. (Di.) 1 bzw. der in Bundesländern, in denen der ein Feiertag ist. 11

12 Neben den Fälligkeitsterminen für die Sozialversicherungsbeiträge hat der Arbeitgeber der Einzugsstelle den Beitragsnachweis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge zu übermitteln. Die Einreichungsfrist für den Beitragsnachweis richtet sich deshalb nach dem jeweiligen (monatlichen) Fälligkeitstag. Der monatliche Beitragsnachweis muss damit spätestens am fünftletzten Bankarbeitstag des Monats bei der jeweiligen Einzugsstelle vorliegen. Für das Kalenderjahr 2014 ergeben sich folgende späteste Einreichungstage für den monatlichen Beitragsnachweis: Meldung Sozialversicherungsbeiträge 2014 Monat Jan. Feb. März April Mai Juni Juli Aug. Sept Okt. Nov. Dez. Beitr. nach. 27. (Mo.) 24. (Mo.) 25. (Di.) 24. (Do.) 23. (Fr.) 24. (Di.) 25. (Fr.) 25. (Mo.) 24. (Mi.) (Mo.) 24. (Mo.) 19. (Fr.) 7. Die neuen Rechengrößen zur Sozialversicherung Anpassung an die allgemeine Einkommensentwicklung Der Bundesrat hat am die Verordnung über die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung für 2014 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2014) beschlossen. Durch die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2014 werden die für den Bereich der Sozialversicherung relevanten Rechengrößen aktualisiert. Durch die jährliche Anpassung trägt der Gesetzgeber der allgemeinen Einkommensentwicklung in Deutschland Rechnung. 7.2 Neue Beitragsbemessungsgrenzen 2014 Die Beitragsbemessungsgrenze stellt den Höchstwert dar, bis zu dem das versicherungspflichtige Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers zur Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen wird. Der Arbeitsentgeltanteil, der über der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze liegt, bleibt beitragsfrei. 2 bzw. der in Bundesländern, in denen der ein Feiertag ist. 12

13 Renten- und Arbeitslosenversicherung Für den Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung sind für die Rechtskreise West und Ost unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen zu beachten. Für das Jahr 2014 erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze zur Renten- und Arbeitslosenversicherung in den alten Bundesländern von bisher Euro auf Euro im Jahr. Die neue monatliche Beitragsbemessungsgrenze 2014 beträgt Euro (Jahr 2013: Euro/Monat). In den neuen Bundesländern gilt für den Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung eine niedrigere Beitragsbemessungsgrenze. Ab wird die Beitragsbemessungsgrenze in den neuen Ländern auf Euro/Jahr bzw. auf monatlich Euro erhöht (Jahr 2013: Euro/Jahr bzw Euro/Monat). Knappschaftliche Rentenversicherung Für den Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung gilt eine abweichende Beitragsbemessungsgrenze. Die Beitragsbemessungsgrenze zur knappschaftlichen Rentenversicherung erhöht sich für das Jahr 2014 in den alten Bundesländern von bisher Euro im Jahr auf Euro bzw. von bisher monatlich Euro auf Euro. Auch für den Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung gilt für die neuen Bundesländer eine geringere Beitragsbemessungsgrenze. Für das Jahr 2014 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze in den neuen Bundesländern Euro im Jahr bzw Euro im Monat (Jahr 2013: Euro/Jahr bzw Euro/Monat). Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung Während die Beitragsbemessungsgrenzen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung in den alten und neuen Bundesländern unterschiedlich hoch sind, gilt für die Kranken- und Pflegeversicherung eine einheitliche Grenze für das gesamte Bundesgebiet. Die jährliche Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wird für das Jahr 2014 von bisher Euro auf Euro erhöht. Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung erhöht sich von bisher 3.937,50 Euro (Jahr 2013) auf Euro. 7.3 Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung 2014 Bei der Jahresarbeitsentgeltgrenze handelt es sich um die Entgeltgrenze, bei deren Überschreiten Arbeitnehmer aus der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung ausscheiden. Endet die Versicherungspflicht, kann sich der Arbeitnehmer für eine freiwillige Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse entscheiden oder zu einem privaten Krankenversicherungsunternehmen wechseln. Bereits seit dem Jahr 2003 gibt es eine allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze und daneben eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für bestimmte privat krankenversicherte Arbeitnehmer. Beide Jahresarbeitsentgeltgrenzen gelten seit diesem Zeitpunkt bundeseinheitlich sowohl für die alten als auch für die neuen Bundesländer. 13

14 Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 2014 Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt für alle Arbeitnehmer, die am nicht wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert waren. Die allgemeine Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt ab 2014 für Ost und West auf Euro im Jahr bzw ,50 Euro im Monat an (Jahr 2013: Euro/Jahr bzw Euro/Monat). Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 2014 Für Arbeitnehmer, die am wegen Überschreitens der damaligen Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, gilt aus Gründen des Bestands- und Vertrauensschutzes eine besondere (niedrigere) Jahresarbeitsentgeltgrenze. Für Arbeitnehmer, die bereits am aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren, steigt die jährliche Jahresarbeitsentgeltgrenze auf Euro (Jahr 2013: Euro) bzw. von bisher monatlich 3.937,50 Euro auf Euro an. Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze Euro Euro Euro Euro 7.4 Arbeitgeberzuschuss zur freiwilligen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung 2014 Für freiwillig oder privat krankenversicherte Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber als Beitragszuschuss die Hälfte des Betrags zu zahlen, der sich aus dem um 0,9 % verminderten allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen ab dem und der beitragspflichtigen Einnahmen, die bei Krankenversicherungspflicht maßgebend wären, errechnet. Bei der neuen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 4.050,00 Euro ergibt sich ab dem ein maximaler Arbeitgeberzuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag von 295,65 Euro (Jahr 2013: 287,44 Euro) für privat krankenversicherte Arbeitnehmer mit Krankengeldanspruch. Der maximale Arbeitgeberzuschuss ist auf die Hälfte des Beitrags begrenzt, den der Arbeitnehmer für seine private Krankenversicherung tatsächlich zu entrichten hat. Bei zuschussberechtigten Arbeitnehmern ohne Anspruch auf Krankengeld, ergibt sich ab dem ein maximaler Beitragszuschuss von 283,50 Euro. 14

15 Für Arbeitnehmer, die in der sozialen Pflegeversicherung oder privat pflegeversichert sind, hat der Arbeitgeber als Beitragszuschuss die Hälfte des Betrags zu zahlen, der sich für einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer ergibt. Für den Bereich der Pflegeversicherung ergibt sich für das Jahr 2014 ein maximaler Beitragszuschuss von 41,51 Euro (Jahr 2013: 40,36 Euro). Für das Bundesland Sachsen beträgt der Arbeitgeberzuschuss zur Pflegeversicherung für das Jahr 2013 aufgrund der abweichenden Beitragsverteilung (PV: 2,05 %, hiervon Arbeitgeber 0,525 % und Arbeitnehmer 1,525 %) 21,26 Euro (Jahr 2013: 20,67 Euro). 7.5 Bezugsgröße Die monatliche Bezugsgröße in den alten Bundesländern erhöht sich ab von bisher Euro auf Euro bzw. von bisher jährlich Euro (Jahr 2013) auf Euro. In den neuen Bundesländern beträgt die neue monatliche Bezugsgröße für Euro (Jahr 2013: Euro). Die jährliche Bezugsgröße Ost beträgt ab Euro (Jahr 2013: Euro). 7.6 Übersicht: Sozialversicherungswerte 2013/2014 Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung Jahr 2013 Jahr 2014 Ost West West Ost Euro Euro Euro Euro Jahr , , , ,00 Monat 5.800, , , ,00 Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung Jahr , , , ,00 Monat 7.100, , , ,00 Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung Jahr , , , ,00 Monat 3.937, , , ,00 Jahresarbeitsentgeltgrenze 15

16 Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze Jahr , , , ,00 Monat 4.350, , , ,50 Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze Jahr , , , ,00 Monat 3.937, , , ,00 Bezugsgröße Jahr , , , ,00 Monat 2.695, , , ,00 Arbeitgeberzuschuss freiwillige/private KV mit Krankengeldanspruch Monat 287,44 287,44 295,65 295,65 8. Beitragssätze zur Sozialversicherung 2014 Im Rahmen der Koalitionsverhandlungen zwischen CDU, CSU und SPD wurde beschlossen, den allgemeinen Beitragssatz zur Gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 15,5 % ab 2014 nicht zu ändern (ermäßigter Beitragssatz zur Krankenversicherung ab 2014 ebenfalls unverändert 14,9 %). Für den Bereich der Arbeitslosenversicherung beträgt der Beitragssatz für das Jahr 2014 ebenfalls weiterhin 3,0 %. Der bisherige Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung von 2,05 % (Kinderlose 2,30 %) bleibt ab 2014 unverändert, soll jedoch voraussichtlich zum um 0,3 Prozentpunkte angehoben werden. Nach aktueller Rechtslage hätte der Beitragssatz zur Rentenversicherung von 18,9 % (Jahr 2013) um 0,50 Prozentpunkte auf 18,4 % gesenkt werden müssen. Durch den von den Fraktionen von CDU/CSU und SPD am in den Bundestag eingebrachten Gesetzentwurf zum Beitragssatzgesetz 2014 beträgt der Rentenbeitragssatz 2014 weiterhin unverändert 18,9 %. Sofern der Bundesrat in seiner Sitzung Mitte Februar 2014 keinen Einspruch erhebt, wovon auszugehen ist, wird das Gesetz rückwirkend zum in Kraft treten. Bis zur endgültigen Verabschiedung des Beitragssatzgesetzes 2014 gilt der bisherige Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 18,9 % unverändert weiter. Daher müssen Arbeitgeber ab keine Änderung des Rentenbeitragssatzes vornehmen. Beitragssätze Sozialversicherung 2014 Gesetzliche Krankenversicherung allgemeiner Beitragssatz: 15,50 % 16

17 ermäßigter Beitragssatz: 14,90 % Pflegeversicherung 2,05 % Beitragssatz für Kinderlose: 2,30 % Rentenversicherung 18,9 % Arbeitslosenversicherung 3,0 % 9. Amtliche Sachbezugswerte Sachbezugswert für Verpflegung 2014 Durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung wurden die amtlichen Sachbezugswerte für das Jahr 2014 verbindlich festgelegt. Die amtlichen Sachbezugswerte gelten grundsätzlich für den Bereich der Sozialversicherung und sind darüber hinaus auch für das Steuerrecht verbindlich. Für das Jahr 2014 beträgt der monatliche Gesamtsachbezugswert für freie oder verbilligte Verpflegung 229 Euro (Jahr 2013: 224 Euro) und setzt sich wie folgt zusammen: Frühstück: 49 Euro, Mittagessen: 90 Euro, Abendessen: 90 Euro. Die Sachbezugswerte für freie Verpflegung gelten in den alten und in den neuen Bundesländern gleichermaßen. Aus den monatlichen Sachbezugswerten für freie Verpflegung werden auch die Werte für freie oder verbilligte Kantinenmahlzeiten abgeleitet. Die Tageswerte betragen grundsätzlich ein Dreißigstel der maßgebenden Monatswerte für freie Verpflegung. Für die einzelnen Mahlzeiten sind im Jahr 2014 folgende Sachbezugswerte maßgeblich: Frühstück: 1,63 Euro, Mittagessen: 3,00 Euro, Abendessen: 3,00 Euro. 17

18 9.2 Sachbezugswert Unterkunft 2014 Der amtliche Sachbezugswert bei Überlassung einer Unterkunft an den Arbeitnehmer beträgt für das Jahr 2014 bundesweit einheitlich 221 Euro (Jahr 2013: 216 Euro). Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Auszubildende beträgt der Sachbezugswert 2014 für Unterkunft 187,85 Euro (85 % des für Erwachsene geltenden Sachbezugswerts). Der verminderte Sachbezugswert gilt auch bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft. Während für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Unterkunft an den Arbeitnehmer der amtliche Sachbezugswert anzusetzen ist, hat die Bewertung des geldwerten Vorteils für die Überlassung einer Wohnung stets mit dem ortsüblichen Mietpreis zu erfolgen. Für Fälle, in denen sich der ortsübliche Mietpreis nur mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten feststellen lässt, können vom Arbeitgeber ab folgende pauschale Werte (pro Quadratmeter und Monat) zu Grunde gelegt werden: 3,88 Euro (Jahr 2013: 3,80 Euro) in den alten und neuen Bundesländern bzw. 3,17 Euro (Jahr 2013: 3,10 Euro) bei einfacher Ausstattung der Wohnung (ohne Sammelheizung, Bad oder Dusche). 9.3 Übersicht: Sachbezugswerte 2014 Sachbezugswerte 2014 Verpflegung gesamt Alte und neue Bundesländer 229,00 Euro Frühstück Monat Kalendertag 49,00 Euro 1,63 Euro Mittagessen Monat Kalendertag 90,00 Euro 3,00 Euro Abendessen Monat Kalendertag Unterkunft 90,00 Euro 3,00 Euro 221,00 Euro Wohnung ortsübliche Miete 18

19 10. Insolvenzgeldumlage 2014 Der Beitragssatz zur Insolvenzgeldumlage für 2014 beträgt gegenüber 2013 unverändert 0,15 % des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts. Die Insolvenzgeldumlage ist zusammen mit den Gesamt-Sozialversicherungsbeiträgen an die Krankenkassen zu entrichten. Der Insolvenzgeldumlagesatz wird künftig nur noch dann angepasst, wenn eine Rücklage die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre übersteigt bzw. wenn der Fehlbestand mehr als die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre beträgt. 11. Künstlersozialabgabe 2014 Die Künstlersozialabgabe wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen für das folgende Kalenderjahr bestimmt. Durch die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2014 wird der Abgabesatz für das Kalenderjahr 2014 auf 5,2 % (Jahr 2013: 4,1 %) angehoben. 12. Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijobs) Durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung wurde die Grenze für geringfügig entlohnte Beschäftigung von 400 Euro bereits mit Wirkung ab auf 450 Euro angehoben. Die neue Arbeitsentgeltgrenze gilt weiterhin einheitlich für die alten und neuen Bundesländer. Für das Meldeverfahren zur Sozialversicherung bleiben im Grunde die Personen- und Beitragsgruppenschlüssel sowie die Meldegründe unverändert bestehen. Dies gilt auch für die Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung. Für gesetzlich krankenversicherte geringfügig entlohnte Beschäftigte sind durch den Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 13 % und 15 % zur Rentenversicherung zu entrichten. Für Minijobs in Privathaushalten betragen die Pauschalbeiträge abweichend 5 % zur Krankenversicherung und 5 % zur Rentenversicherung. Daneben ist die einheitliche Pauschalsteuer von 2 % zu erheben und an die Minijob-Zentrale abzuführen. 19

20 Neben den pauschalen Sozialversicherungsbeiträgen hat der Arbeitgeber die Umlagebeiträge zum Ausgleichsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) und die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen. Die Umlagebeiträge U1 für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit betragen ab unverändert 0,70 % und die Umlage U2 für die Aufwendungen bei Mutterschaft U2 0,14 % des Arbeitslohns. Daneben ist die Insolvenzgeldumlage in Höhe von 0,15 % zu berücksichtigen und zusammen mit den anderen Sozialversicherungsbeiträgen an die Minijob-Zentrale abzuführen. Ausgenommen von der Insolvenzgeldumlage sind Privathaushalte. Ohne Berücksichtigung von Berufsgenossenschaftsbeiträgen ergibt sich für das Jahr 2014 folgende pauschale Beitragsbelastung: Geringfügig entlohnte Beschäftigte 2014 (gewerblich) Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung 13 % Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung 15 % Einheitliche Pauschsteuer (ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte) 2 % Umlagebeiträge zum Ausgleichsverfahren Umlage U1 (Krankheit) 0,70 % Umlage U2 (Mutterschaft) 0,14 % Insolvenzgeldumlage 0,15 % Summe 30,99 % Geringfügig entlohnte Beschäftigte 2014 (Privathaushalt) Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung 5 % Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung 5 % Einheitliche Pauschsteuer (ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte) 2 % Umlagebeiträge zum Ausgleichsverfahren Umlage U1 (Krankheit) 0,70 % Umlage U2 (Mutterschaft) 0,14 % Summe 12,84 % 20

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