Neues in 2015 Steuern und Finanzen, Wirtschaft, Arbeit und Soziales

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1 Neues in 2015 Steuern und Finanzen, Wirtschaft, Arbeit und Soziales Eine Zusammenstellung von Dr. Elke-H. Schmidt

2 Steuern und Finanzen Geleitwort 2015 steht fiskalpolitisch im Zeichen der»schwarzen Null«. Der Haushalt ohne Defizit war bereits für 2014 erklärtes Ziel des Bundesfinanzministers Wolfgang Schäuble. Mit dem Haushalt 2015 soll dies nun erreicht werden. Sprudelnde Steuereinnahmen und extrem niedrige Zinsen helfen dabei. Erstmals seit 46 Jahren keine Neuverschuldung: Dieses hohe Ziel wird auf der anderen Seite mit dem Verzicht auf staatliche Investitionen und Steuererleichterungen für Bürger und Unternehmen erkauft zu teuer, wie manche Kritiker befinden. Sie plädieren vielmehr dafür, notwendige Ersatzund Neuinvestitionen in die Verkehrs-Infrastruktur vorzunehmen und die Finanzierung von Hochschulen, Kindertagesstätten und Integrationsangebote für Flüchtlinge und Migranten voranzubringen. Die»Schwarze Null«steht für Sparen, aber nicht für Stagnation, wie die folgende Sammlung der wichtigsten Änderungen im Steuer-, Wirtschafts- und Arbeits- und Sozialrecht zeigt. Möglicherweise wird sich die Notwendigkeit ergeben, zu der heute von uns vorgelegten Aktualisierungsbeilage im Laufe des Jahres 2015 eine weitere Aktualisierung zum Download auf unserer Homepage bereitzustellen. Sie finden sie zu gegebener Zeit unter Wenn Sie sie nicht verpassen möchten, empfehlen wir Ihnen, unseren kosten losen und jederzeit abbestellbaren -Newsletter zu abonnieren, in dem wir Sie auf die Neuerscheinung aufmerksam machen werden. Für Hinweise und Anregungen sind wir stets dankbar. Bitte schicken Sie uns eine an 1 Steuern und Finanzen 1.1 Jahressteuergesetz 2015 und Lohnsteuer- Änderungsrichtlinien 2015 In seiner letzten Sitzung des Jahres 2014 stimmte der Bundesrat am dem vom Bundestag vorgelegten»zollkodexanpassungsgesetz«zu. Es enthält im Sinne eines»jahressteuergesetzes 2015«eine Reihe steuerrechtlicher Anpassungen an EU-Vorschriften. Neben zollrechtlichen Anpassungen der Abgabenordnung (AO) sind die folgenden Punkte hervorzuheben, die die Lohn- bzw. Einkommensteuer betreffen: Bestimmte Serviceleistungen des Arbeitgebers, mit denen die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessert wird, werden steuerfrei gestellt. Hierunter fallen zum einen Leistungen des Arbeitgebers an Dienstleistungsunternehmen, die Arbeitnehmer in Bezug auf die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftiger Angehöriger beraten oder entsprechendes Betreuungspersonal vermitteln ( 3 Nr. 34a Buchst. a EStG). Zum anderen werden bis zu 600 Zuschuss pro Kalenderjahr und Arbeitnehmer als»notbetreuungskosten«für die kurzfristige Betreuung von Kindern unter 14 Jahren (bei Vorliegen einer Behinderung, die es dem Kind unmöglich macht, sich selbst zu unterhalten: unter 25 Jahren) bzw. für die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger steuerfrei gestellt, wenn die Betreuung aus zwingenden, beruflich veranlassten Gründen erforderlich wird ( 3 Nr. 34a Buchst. b EStG). Dies gilt auch, wenn die Betreuung im Privathaushalt des Arbeitnehmers erfolgt. Der Begriff der Erstausbildung wird in 9 Abs. 6 EStG gesetzlich definiert und damit klarer als bisher von einer Zweitausbildung abgegrenzt. Diese Abgrenzung ist wesentlich für die Absetzung der Aufwendungen, die bei Erstausbildung auf Sonderausgabenabzug begrenzt ist, während die Kosten einer Zweitausbildung vollumfänglich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden können. Nach der neuen Definition ist eine Berufs- 2 Neues in 2015 FELDHAUS VERLAG, Hamburg

3 Steuern und Finanzen ausbildung als abgeschlossene Erstausbildung anzusehen, wenn es sich um eine geordnete Ausbildung mit einer Dauer von mindestens 12 Monaten in Vollzeit handelt, oder wenn die Abschlussprüfung einer mindestens 12 Monate dauernden Berufsausbildung erfolgreich abgelegt wurde, ohne dass diese Ausbildung zuvor durchlaufen wurde. Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen waren bislang gem. LStR 19.5 steuerfrei, wenn sie 110 nicht überschritten; im Überschreitungsfall war die gesamte Zuwendung als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. Die 110 stellten also eine Freigrenze dar. Ab 2015 gilt ein Freibetrag ( 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG) in gleicher Höhe, sodass nur der übersteigende Betrag lohnsteuerpflichtig wird. Der Freibetrag kann für bis zu zwei Veranstaltungen pro Jahr in Anspruch genommen werden. Aufwendungen für Begleitpersonen des Arbeitnehmers werden dem Arbeitnehmer zugerechnet. Die Lohnsteuerrichtlinie wird entsprechend abgeändert. Reisekosten, die in Zusammenhang mit betrieblichen Veranstaltungen stehen, können wie bisher steuerfrei vergütet werden. Die Grenze für nicht-lohnsteuerpflichtige Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer etwa in Form eines Geschenks zum Arbeitsjubiläum oder anlässlich eines privaten Ereignisses wie Hochzeit, Geburt eines Kindes wird von bisher 40 auf 60 einschließlich Umsatzsteuer erhöht (R19.6 LStÄR 2015). Die gleiche Erhöhung gilt für Arbeitsessen im Rahmen eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (Sitzung, Besprechung oder ähnlicher Anlass). 1.2 Abbau der»kalten Progression«Bei Redaktionsschluss wurde wieder einmal über ein Gesetz zum Abbau der»kalten Progression«nachgedacht. Hierunter wird die Nichtberücksichtigung der Preisentwicklung in den Einkommensteuertarifen verstanden, die zur Folge hat, dass Lohnerhöhungen, die gerade eben einen Inflationsausgleich bewirken, infolge des progressiven Einkommensteuertarifs zu einer steuerlichen Mehrbelas - tung führen. Ein Ausgleich kann teils durch eine Erhöhung des Steuergrundfreibetrags erfolgen; eine effektivere Behebung des Effekts würde aber durch eine Veränderung des progressiven Tarifverlaufs erzielt. Bereits in 2011 legte das Bundesministerium für Finanzen den Entwurf eines Gesetzes zum Abbau der kalten Progression vor, das eine grundlegende Tarifglättung vorsah der Bundesrat indes verweigerte seine Zustimmung. In der anschließenden Vermittlung entfiel die Tarifglättung; übrig blieb lediglich die Anhebung des Grundfreibetrags in zwei Schritten (2013 und 2014 verwirklicht) um insgesamt 350. Da die»kalte Progression«damit jedoch nicht wirkungsvoll unterbunden ist, wird aktuell wieder über eine gesetzliche Regelung diskutiert. Angesichts der zuletzt relativ geringen Inflationsrate ist die Notwendigkeit einer solchen Regelung jedoch umstritten. 1.3 Erbschaftsteuer: Verfassungswidrige Privilegien für Betriebsvermögen Wird ein Betrieb vererbt, bleibt das Betriebsvermögen nach heute geltendem Recht weitgehend von Erbschaftsteuer verschont, sofern es nicht zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen (unproduktivem Vermögen, im Wesentlichen Wertpapiere, vermietete Immobilien, Kunstgegenstände) besteht. Der steuerpflichtige Erbe hat dabei das Recht, zwischen zwei (hier vereinfacht dargestellten) Erbschaftsteuermodellen zu wählen: Die Regelverschonung ( 13a ErbStG) sieht eine sofortige Besteuerung des nach den Regeln des Bewertungsgesetzes ermittelten Betriebsvermögens vor: Dabei bleiben jedoch 85 % des Betriebsvermögens zunächst verschont. Das verbleibende Vermögen wird der Erbschaftsteuer unterworfen, wobei ein Abzugsbetrag (Freibetrag) von bis zu berücksichtigt wird. Führt der Erbe das Unternehmen mindestens 5 Jahre weiter (»Verhaftungsregelung«) und wird die so genannte Lohnsummenklausel eingehalten, bleiben die nicht besteuerten 85 % dauerhaft verschont. Die Lohnsummenklausel ist erfüllt, wenn die Summe aller Löhne und Neues in 2015 FELDHAUS VERLAG, Hamburg 3

4 Steuern und Finanzen Gehälter während dieser 5 Jahre mindestens 400 % der Ausgangslohnsumme beträgt. Die Ausgangslohnsumme wiederum ist der Jahresdurchschnitt der Löhne und Gehälter der 5 Wirtschaftsjahre, die dem Jahr der Steuerentstehung vorangegangen sind. Betrug die Ausgangslohnsumme 0, oder hat das Unternehmen nicht mehr als 20 Beschäftigte, findet die Lohnsummenklausel keine Anwendung. Die Verschonungsoption ( 13b ErbStG) setzt einen unwiderruflichen Antrag des Erben vo - raus. Das Betriebsvermögen, das in diesem Falle nur zu höchstens 10 % aus Verwaltungsvermögen bestehen darf, wird zu 100 % verschont, aber die Behaltensfrist steigt auf 7 Jahre, die währenddessen gezahlte Lohnsumme darf 700 % nicht unterschreiten. Beide Modelle setzen voraus, dass das Unternehmen vom Erben fortgeführt wird oder der Erlös im Falle einer vollständigen oder wesentliche Teile umfassenden Veräußerung oder ein möglicher Veräußerungserlös binnen sechs Monaten reinvestiert wird. Bis zum Ende der Behaltensfrist dürfen Entnahmen nur in einer Höhe getätigt werden, die die Summe der Einlagen und Gewinnanteile um nicht mehr als übersteigt. Grund für die Verschonung von Betriebsvermögen: Die abfließenden Mittel könnten Einsparungen zulasten von Arbeitsplätzen erzwingen, im schlimmsten Fall sogar den Fortbestand des Betriebs gefährden. Kritiker dieser Regelung führten dagegen schon seit längerem ins Feld, dass sie Privatvermögen benachteilige und auch in Hinblick auf die Verteilung der Lasten in der Gesellschaft ungerecht sei: Während verschonte Betriebsvermögen in mehr als 60 Jahren Frieden in Deutschland immer weiter gewachsen seien und den Erben einen immer ansehnlicheren, nicht durch eigene Arbeit geschaffenen (»leistungslosen«) Wohlstand bescherten, fehlten dem Staat die Steuereinnahmen, um diejenigen zu entlasten, die mangels Erbes für ihr Auskommen arbeiten müssten. Ein weiteres Problem wurde in der relativ einfach zu realisierenden Möglichkeit gesehen, Privatvermögen vor einem absehbaren Erbfall in Betriebsvermögen umzuwandeln und so für dessen Verschonung zu sorgen. Mitte November 2014 urteilte das Bundesverfassungsgericht im Sinne der Kritiker, indem es die geltenden Bestimmungen für Steuerprivilegien von Unternehmenserben für grundgesetzwidrig befand. Bis Mitte 2016 muss der Gesetzgeber nun eine neue Regelung schaffen, die den Kreis der Begünstigten auf diejenigen Unternehmen beschränkt, die der steuer - lichen Verschonung tatsächlich bedürfen. 1.4 Kirchensteuerabführung auf Abgeltungssteuer: Ab 2015 automatisch Ab 2015 sind Banken, Versicherungen und Fondsgesellschaften gesetzlich verpflichtet, die auf Abgeltungssteuer entfallenen Kirchensteueranteile an das Finanzamt abzuführen. Die hierfür erforderlichen Konfessionsdaten werden beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abgerufen. Bisher war diese Abführung an einen entsprechenden Kundenauftrag gebunden; nun erfolgt sie automatisch, es sei denn, der Kunde hätte ihr ausdrücklich widersprochen. Der Widerspruch muss dem BZSt bis zum eines Jahres zugehen, um ab dem betreffenden Jahr unbefristet gültig zu werden. Wer nicht kirchensteuerpflichtig ist, muss nichts unternehmen auch nicht widersprechen: Ein Kirchensteuerabzug auf abgeltend besteuerte Erträge erfolgt bei diesem Personenkreis nicht. 1.5 Steuerbetrug: Straffreiheit bei Selbstanzeige wird teurer Durch eine Selbstanzeige bei Steuerbetrug kann unter bestimmten Voraussetzungen und nur bei Nichtvorliegen eines Sperrgrundes (vgl. jeweils 371 AO) eine Strafverfolgung abgewendet werden. Ab 2015 wird nach erfolgter Selbstanzeige nur noch bis zu einem hinterzogenen Steuer - betrag von (zuvor: ) von einem Zuschlag auf die nachzuentrichtende Steuer abgesehen. Darüber wird ein Zuschlag von 10 %, ab von 15 % und ab von 20 % erhoben (zuvor: generell 5 % Zuschlag). Der Offenlegungszeitraum verlängert sich zugleich von bisher 5 Jahren auf 10 Jahre. 4 Neues in 2015 FELDHAUS VERLAG, Hamburg

5 Wirtschaft 2 Wirtschaft 2.1 Mindestlohn ab Ab Beginn des Jahres 2015 gilt in Deutschland ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn für Arbeitnehmer von 8,50 brutto je Zeitstunde ( 1 Abs. 2 Mindestlohngesetz MiLoG). Aus - genommen sind lediglich Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Auszubildende, bestimmte Praktikanten sowie während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos (gem. 18 Abs. 1 SGB III) waren. Die Mindestlohnregelung gilt auch für Minijobber, wobei in denjenigen Fällen, in denen der Arbeitnehmer auf Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung verzichtet hat, kein Unterschied zwischen Brutto- und Nettoentgelt besteht (es ist also keine»hochrechnung«auf ein»fiktives Bruttogehalt«vorzunehmen ein Umstand, der Minijobber beim zur Auszahlung kommenden Betrag gegenüber sonstigen Arbeitnehmern begünstigen kann). Bei Minijobbern ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer geleisteter Arbeitszeiten»spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre [ ] aufzubewahren«( 17 Abs. 1 MiLoG). 2.2 PKW-Maut Am beschloss das Kabinett einen Gesetzesentwurf für die Einführung einer Infrastrukturabgabe in Form einer PKW-Maut. Dieses im Koalitionsvertrag der Großen Koalition von 2013 verankerte Projekt soll vorbehaltlich der wahrscheinlich erforderlichen Zustimmung des Bundesrates, der sich in 2015 mit den Gesetzesentwürfen befassen wird im Jahr 2016 umgesetzt werden. Die bisherigen Pläne sehen ein Mautsystem vor, bei dem nur Ausländer bei Benutzung deutscher Autobahnen tatsächlich wirtschaftlich belastet werden, während deutsche Autofahrer zwar für die Nutzung von Autobahnen und Bundesstraßen bezahlen sollen, jedoch eine Kompensation durch Senkung oder sonstige Neuregelung der KFZ-Steuer erfolgt. Durch die Maut sollen Mehreinnahmen von ca. 500 Mio. jährlich erzielt werden. Bei Redaktionsschluss wurde über einen Einspruch der Europäischen Union wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz spekuliert, der das Projekt des Bundesverkehrsministeriums noch zu Fall bringen könnte. 2.3 Biomüll-Trennung jetzt bundesweit Ab 2015 muss Biomüll im ganzen Bundesgebiet getrennt gesammelt werden ( 11 Abs. 1 KrWG). In der überwiegenden Zahl der Städte und Landkreise ist die hierfür erforderliche Biotonne allerdings bereits teils seit vielen Jahren eingeführt. 2.4 Kraftfahrzeuge online anmelden und Kennzeichen behalten Kraftfahrzeuge, die ab 1. Januar 2015 zugelassen werden, erhalten Prüfplaketten und Fahrzeugscheine, die mit Sicherheitscodes versehen werden. Diese ermöglichen ihre spätere Online- Abmeldung beim Kraftfahrt-Bundesamt. Wer umzieht, darf sein bisheriges Autokennzeichen behalten, auch wenn er die bisherige Zulassungsregion (Stadt oder Landkreis) verlässt. Der Versicherungstarif richtet sich jedoch nach dem Wohnort. Neues in 2015 FELDHAUS VERLAG, Hamburg 5

6 Arbeit und Soziales 3 Arbeit und Soziales 3.1 Beitragssätze/Rechengrößen in der Sozialversicherung In 2015 gelten folgende Beitragsbemessungsgrenzen (Jahresverdienstgrenzen, bis zu denen Beiträge erhoben werden): Kranken- und Pflegeversicherung: Renten- und Arbeitslosenversicherung: (West), (Ost) Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht 2015 bis Auch darüber hinaus besteht die Pflicht zur Versicherung von Krankheitskosten, die entweder durch freiwilligen Beitritt zu einer gesetzlichen Krankenkasse oder durch Abschluss einer privaten Krankenversicherung erfüllt werden kann. Vor einem Übertritt von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung muss diese Jahresarbeitsentgeltgrenze einmalig überschritten sein. Beitragssätze 2015 Rentenversicherung: 18,7 % Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte (2014: 18,9 %) Krankenversicherung: allgemeiner Beitragssatz 14,6 % Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte (2014: 15,5 %, davon Arbeitnehmer 8,2 %, Arbeitgeber 7,3 %) plus Zusatzbeitragssatz kassenindividuell* Arbeitslosenversicherung: 3,0 % Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte (unverändert gegenüber 2014) Pflegeversicherung: 2,35 % Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte (2014: 2,05 %); Kinderlosenzuschlag 0,25 % Sonderregelung Sachsen**: Arbeitnehmer 1,675 %, Arbeitgeber 0,675 % * Die variablen kassenindividuellen Zusatzbeitragssätze in der Krankenversicherung, die anstelle des bisherigen Sonderbeitrags von 0,9 % von den Krankenkassen allein von den Arbeitnehmern erhoben werden können, sollen in die Beitragssatzdatei der ITSG (Informationstechnische Service - stelle der gesetzlichen Krankenversicherung) aufgenommen und in systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramme eingepflegt werden, um aktuelle Software vorausgesetzt den Arbeitsaufwand in den Lohnbuchhaltungen der Betriebe gering zu halten. ** Die abweichenden Beitragssätze in Sachsen gehen darauf zurück, dass dort die zugunsten der Pflegeversicherung von allen anderen Bundesländern umgesetzte Streichung eines auf einen Werktag fallenden Feiertags nicht erfolgte. Sachsen ist damit das einzige Bundesland, in dem der Buß- und Bettag als gesetzlicher Feiertag besteht. 3.2 Familienpflegezeit: Arbeitsfreistellung für pflegende Angehörige Die Möglichkeiten für Arbeitnehmer, die Pflege naher Angehöriger ganz oder teilweise zu übernehmen und dafür Arbeitsfreistellungen in Anspruch zu nehmen, bestand bisher bereits nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG). Am tritt nun das im Dezember verabschiedete Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) hinzu. Beide Gesetze sollen dauerhaft nebeneinander bestehen, wobei ihre Vorschriften jedoch ineinander verzahnt sind. 6 Neues in 2015 FELDHAUS VERLAG, Hamburg

7 Arbeit und Soziales Nach dem Pflegezeitgesetz gilt bereits die Regelung, dass ein Arbeitnehmer seine Berufsaus - übung bis zu 6 Monate lang ganz oder teilweise aussetzen kann, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. In dieser Zeit genießt der Arbeitnehmer Kündigungsschutz; ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht nicht. Ein Rechtanspruch auf Freistellung besteht aber nur, wenn der Arbeitgeber des Pflegenden mindestens 15 Personen beschäftigt. Nach einer arbeitsgerichtlichen Entscheidung darf diese Pflegezeit nicht in getrennte Abschnitte aufgeteilt werden, weil hierdurch der Kündigungsschutz auf unabsehbare Dauer ausgedehnt würde: Beansprucht der Arbeitnehmer Pflegezeit für weniger als sechs Monate, ist der Anspruch in Bezug auf diesen Angehörigen damit verwirkt. Eine wiederholte Inanspruchnahme ist nur für einen weiteren Angehörigen möglich. Am kommt durch das im Dezember 2014 verabschiedete Familienpflegezeitgesetz eine weitere Regelung hinzu, wonach zur Überbrückung der Pflegezeit ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Angelegenheiten (BAFzA) beantragt werden kann, das später in Raten zurückgezahlt wird und in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise gestundet oder erlassen werden kann. Ein Arbeitnehmer, der eine akute Pflegesituation eines Angehörigen organisieren muss, konnte auch bisher schon ohne Ankündigungsfrist für bis zu zehn Arbeitstagen (»kurzfristige Arbeitsverhinderung«, 2 PflegeZG) der Arbeit fernbleiben. Auch hierfür besteht Kündigungsschutz. Ab wird ein Zehn-Tage-Zeitraum, in dem ein naher Angehöriger in einer akuten Notsituation gepflegt wird, durch ein Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung analog zum Kinderkrankengeld bzw. Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit (70 % des Brutto-, max. 90 % des Nettoentgelts) abgepuffert ( 44a Abs. 3 SGB XI i.d. Neufassung ab 2015). Diese Leistung wird auf Antrag von der Pflegeversicherung des zu pflegenden Angehörigen übernommen. Das neue Gesetz gewährt außerdem einen Rechtsanspruch auf die schon bisher mögliche 24monatige Familienpflegezeit, während derer die Arbeitszeit auf ein Minimum von 15 Wochenstunden reduziert werden kann. Bedingung: Der Arbeitgeber hat mehr als 25 Beschäftigte. Auch hier besteht die Möglichkeit zur Inanspruchnahme eines beim BAFzA zu beantragenden zinslosen Darlehens. Die Freistellungsmöglichkeiten können miteinander kombiniert werden, jedoch nur für eine Gesamtdauer von bis zu 24 Monaten. Alle genannten Regelungen gelten auch für Eltern und Angehörige pflegebedürftiger Kinder, die in einer außerhäuslichen Einrichtung betreut werden. Für die Begleitung schwerstkranker Angehöriger kann eine vollständige oder teilweise Arbeitszeitreduzierung für höchstens drei Monate erfolgen. 3.3 Elterngeld plus Anstelle des bestehenden Elterngeldes, mit dem Eltern, die ihr Kind selbst zuhause betreuen wollen, für 12 Monate zuzüglich zweier Partnerschaftsmonate unterstützt werden, kann für Kinder, die nach dem geboren werden, das»elterngeld plus«gewählt werden. Anstatt binnen 12 bzw. 14 Monaten ausgezahlt zu werden, wird die Unterstützung bei halbierter monatlicher Zahlung auf 24 bzw. 28 Monate gestreckt. Durch zusätzliche Partnerschaftsbonusmonate, die gewährt werden, wenn Vater und Mutter gleichzeitig mindestens vier Monate lang zwischen 24 und 30 Stunden wöchentlich arbeiten, kann der Elterngeldbezug auf maximal 36 Monate ausgedehnt werden. Die Bonusmonate können auch Alleinerziehenden gewährt werden, wenn diese an 4 aufeinander folgenden Monaten wöchentlich zwischen 25 und 30 Monaten arbeiten. Mit dieser neuen Wahlmöglichkeit, die auch Kombinationen zwischen bisherigem Elterngeld und Elterngeld plus zulässt, wird die Flexibilität arbeitender Elternpaare erhöht. 3.4 Erhöhung des Leistungssatzes für ALG II (»Hartz IV«) Die Regelsätze für Bezieher des Arbeitslosengeldes II (landläufig als»hartz IV«bezeichnet) steigen in 2015 um ca. 2 %. Für einen Alleinstehenden macht die Steigerung 8 monatlich (auf nunmehr 399 ) aus. Neues in 2015 FELDHAUS VERLAG, Hamburg 7

8 Arbeit und Soziales 3.5 Mehrurlaub für ältere Arbeitnehmer kann zulässig sein Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in 2014 kann es zulässig sein, wenn ein Arbeitgeber älteren Arbeitnehmern freiwillig zusätzliche Urlaubstage gewährt. Eine 1960 geborenen Arbeitnehmerin eines Schuhherstellers hatte unter Berufung auf das Allgemeine Gleich - behandlungsgesetz (AGG) gegen die Begünstigung von Arbeitnehmern ab Vollendung ihres 58. Lebensjahr, denen zwei Tage Sonderurlaub gewährt wird, geklagt und nach Abweisung der Klage durch mehrere Vorinstanzen Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt. Dieses befand jedoch, dass die getroffene Urlaubsregelung rechtens sei, weil dem Arbeitgeber eine solche auf die konkrete Situation in seinem Unternehmen bezogene Entscheidung zustehe. Für den öffentlichen Dienst wurde dagegen bereits 2012 ein einheitlicher Urlaubsanspruch für alle Beschäftigten von 30 Tagen unabhängig vom Lebensalter festgestellt. Die bis dahin geltende altersbezogene Urlaubsstaffelung im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst wurde vom Bundesarbeitsgericht für unwirksam erklärt. 3.6 Künstlersozialkassenabgabe: Neue Bagatellgrenze Wer Aufträge an freiberuflich tätige Angehörige kreativer Berufe z. B. Texter und Grafiker, die Werbung erstellen, oder Webdesigner, die nicht nur rein technische Leistungen erbringen vergibt, muss 5,2 % der Auftragssumme an die Künstlersozialkasse zahlen. Ab 2015 gilt dies jedoch nur, wenn das jährliche Auftragsvolumen des Betriebs für entsprechende Leistungen insgesamt unter 450 bleibt. Mit dieser im»gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes«neu festgeschriebenen Bagatellgrenze werden insbesondere Kleinbetriebe, die derartige Aufträge nur selten und in geringer Höhe vergeben, von bürokratischen Pflichten entlastet. 3.7 Weiter arbeiten nach der Rente Viele Arbeits- bzw. Tarifverträge sehen die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der Regelaltersgrenze vor. Arbeitet der Arbeitnehmer trotzdem mit Billigung des Arbeitgebers einfach weiter, kommt allein dadurch ein unbefristeter Arbeitsvertrag zustande. Dies ist arbeitgeberseitig aber in dieser Form meist nicht gewünscht. Jetzt gibt es für diese Situation einen guten Ausweg: Wenn nämlich noch vor Erreichen der Altersgrenze eine befristete Weiterbeschäftigung vereinbart wurde, kann der Arbeitnehmer problemlos weiter beschäftigt werden. Der Beendigungszeitpunkt kann auch mehrfach weiter hinausgeschoben werden. Die entsprechende Regelung fand mit dem am in Kraft getretenen»rentenversicherungs-leistungsverbesserungsgesetz«eingang in 41 SGB VI.»Neues in 2015«wurde mit äußerster Sorgfalt zusammengestellt. Bearbeiterin und Verlag können für den Inhalt jedoch keine Gewähr übernehmen FELDHAUS VERLAG GmbH & Co. KG Postfach , Hamburg Telefon Fax post@feldhaus-gruppe.de

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