ES GILT DAS GESPROCHENE WORT

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1 1 ES GILT DAS GESPROCHENE WORT 4. Forumsveranstaltung der Unternehmergruppe Wettbewerbsfähigkeit Donnerstag, 2.Oktober 2008 CREDIT SUISSE-Forum St. Peter Referat von Frau Regierungsrätin Dr. Ursula Gut-Winterberger, Finanzdirektorin Ziele der Zürcher Steuergesetzrevision Einleitung Die Steuergesetzgebung ist auch auf kantonaler Ebene ein ständiger und unablässiger Prozess. Das wird etwa dadurch sichtbar, dass unser Steuergesetz von 1997, das 1999 also vor nicht einmal zehn Jahren in Kraft getreten ist, bis heute nicht weniger als 18-mal geändert wurde. Das wird sich auch in Zukunft kaum ändern. Es ist allerdings klar, dass die einzelnen Steuergesetzrevisionen jeweils von unterschiedlichem Gehalt sind. Das gilt auch für die vergangenen 18 Steuergesetzrevisionen. Bei einem Grossteil dieser Revisionen ging es um die Anpassung des kantonalen Steuerrechts an das Harmonisierungsrecht des Bundes. In den vergangenen Jahren wurden aber über steuergesetzliche Revisionen auch die Tarife der natürlichen und juristischen Personen gesenkt. In diesem Zusammenhang kann ich für die jüngere Vergangenheit auf folgende Revisionen des Steuergesetzes von 1997 verweisen:

2 2 Steuergesetzrevision vom 10. Februar 2003 betreffend die juristischen Personen: In dieser Steuergesetzrevision, die am 1. Januar 2005 in Kraft trat, wurde der frühere renditeabhängige Dreistufentarif für die Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften durch einen renditeunabhängigen proportionalen Gewinnsteuersatz von 8 Prozent (einfache Staatssteuer) ersetzt. Zudem wurde der Kapitalsteuersatz halbiert: für Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften auf 0,15 und für alle anderen juristischen Personen auf 0,75 Promille (je einfache Staatssteuer). Steuergesetzrevision vom 25. August 2003 betreffend die natürlichen Personen: Diese Steuergesetzrevision trat am 1. Januar 2006 in Kraft. Sie umfasste zum einen den Ausgleich der kalten Progression bis Ende 2001; zum anderen wurden verschiedene Abzüge über den Ausgleich der Teuerung hinaus erhöht. Steuergesetzrevision vom 25. April 2005 (Volksabstimmung vom 25. September 2005) betreffend die Erhöhung des Kinderabzugs: Mit dieser Steuergesetzrevision, die ebenfalls am 1. Januar 2006 in Kraft trat, wurde der Kinderabzug nochmals erhöht. Steuergesetzrevision vom 9. Juli 2007 betreffend Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung:

3 3 Mit dieser Steuergesetzrevision, die in der Volksabstimmung vom 25. November 2007 angenommen und alsdann auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt wurde, wurde zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung auch im Kanton Zürich das so genannte Teilsatzverfahren eingeführt. Der teilweise heftige Abstimmungskampf im Vorfeld der Abstimmung vom 25. November 2007 ist uns allen noch in Erinnerung. Das Verfahren vor Bundesgericht, das die Gegner der Vorlage angestrebt haben, ist noch hängig. Schliesslich kann ich, wenn ich schon beim Aufzählen bin, auch noch erwähnen, dass der Steuerfuss für die Staatssteuer ab 2000 von 108 auf 105 Prozent und ab 2003 von 105 auf 100 Prozent gesenkt wurde. Wir können also feststellen was oft übersehen wird, dass der Kanton Zürich auch in der Vergangenheit Massnahmen getroffen hat, mit denen seine Position im Steuerwettbewerb verbessert werden konnte. Geschätzte Damen und Herren, Sie werden dem natürlich entgegenhalten, dass dies alles noch nicht genug sei. Wenn Sie mich kennen, wird Sie nicht erstaunen, dass ich Ihnen da sogar recht gebe! Auch der Regierungsrat hat denn in seinen Legislaturzielen für die laufende Legislaturperiode ausdrücklich als Legislaturziel Nr. 4 vorgegeben: Die Position des Kantons Zürich im interkantonalen und internationalen Steuerwettbewerb zur Erhaltung des Steuersubstrates stärken.

4 4 Genau dies ist auch eines der hauptsächlichen Ziele der aktuellen Vorlage für die Steuergesetzrevision betreffend die natürlichen Personen, die der Regierungsrat am 12. Juni 2008 zu Handen des Kantonsrates verabschiedet hat und über die derzeit in der Kommission für Wirtschaft und Abgaben der WAK des Kantonsrates beraten wird. Bevor ich jedoch auf diese Vorlage, die wie erwähnt die natürlichen Personen betrifft, näher eingehe, möchte ich zur aktuellen Position des Kantons Zürich im Steuerwettbewerb und zu unserer Strategie noch einige Ausführungen machen. Wie steht der Kanton Zürich aktuell im Steuerwettbewerb? Wir müssen zwischen den natürlichen und juristischen Personen unterscheiden. Zunächst zu den natürlichen Personen: Im Vergleich zum Ausland weisen die Kantone bei den natürlichen Personen insgesamt eine günstige Steuerbelastung auf. Das gilt grundsätzlich auch für den Kanton Zürich. Im Vordergrund steht vielmehr der interkantonale Steuerwettbewerb. Weiter unterscheiden wir bei den natürlichen Personen nachfolgend zwischen den tiefen, den mittleren bis hohen und den sehr hohen Einkommen. Grundsätzlich dürfen wir feststellen, dass der Kanton Zürich bei den mittleren bis hohen Einkommen gut, teilweise sehr gut abschneidet. Der Kanton Zürich gehört, bezogen auf die Kantonshauptorte, zu den sieben steuergünstigsten Kantonen (2006):

5 5 bei Ledigen mit einem Bruttoarbeitseinkommen zwischen Fr. 30'000 und Fr. 200'000, bei Verheirateten ohne Kinder mit einem Bruttoarbeitseinkommen zwischen Fr. 50'000 und Fr. 300'000, bei Verheirateten mit zwei Kindern und einem Bruttoarbeitseinkommen zwischen Fr. 60'000 und Fr. 400'000. Im Zürcher Steuerbelastungsmonitor 2007, der im Auftrag meiner Direktion von BAK Basel Economics erstellt wurde, wird daher attestiert: Der Kanton Zürich zeichnet sich im Schweizer Vergleich durch eine mittelstandsfreundliche Besteuerung aus. Bei den sehr hohen Einkommen ergibt sich jedoch ein wesentlich anderes Bild; hier ist der Kanton Zürich im interkantonalen Verhältnis vergleichsweise schlecht positioniert. Der Kanton Zürich fällt bei einem Bruttoarbeitseinkommen von 1 Mio. Franken, je nach der Kategorie von Steuerpflichtigen, auf den 16. bzw. 19. Platz zurück. Ins Gewicht fällt dabei, dass zu den Nachbarkantonen auch Zug und Schwyz gehören, die bei einem Bruttoarbeitseinkommen von 1 Mio. Franken die günstigste bzw. drittgünstigste Steuerbelastung von allen Kantonen aufweisen. Erschwerend kommt noch hinzu, dass der Kanton Zürich bei der Vermögenssteuer, im Vergleich zu den Nachbarkantonen, für mittlere Vermögen zwar eine günstige Belastung, für sehr hohe Vermögen im zweistelligen Millionenbereich dagegen die höchste Belastung aufweist.

6 6 Gleichzeitig müssen wir feststellen, dass der Kanton Zürich auch bei den tiefen Einkommen eher schlecht abschneidet. Schlagwortartig und stark vereinfacht können wir für die natürlichen Personen feststellen: Oben und unten tendenziell schlecht, in der Mitte grundsätzlich gut. Was sodann die juristischen Personen anbelangt, weist der Kanton Zürich im interkantonalen Vergleich eine mittlere Steuerbelastung auf. Allerdings zeigt sich, dass die Schweiz, und hier auch der Kanton Zürich, im internationalen Wettbewerb dem bei den juristischen Personen grosse Bedeutung zukommt nach wie vor sehr gut positioniert ist. In diesem Zusammenhang dürfen wir auch auf die übrigen exzellenten Standortvorteile des Wirtschaftsplatzes Zürich hinweisen: Verfügbarkeit von hoch qualifizierten Arbeitnehmenden und Führungskräften, günstige internationale Verkehrsanbindung, internationaler Finanzplatz, hohe Lebensqualität etc. Strategische Überlegungen Unser erklärtes Ziel ist die Verbesserung der Position des Kantons Zürich im interkantonalen Steuerwettbewerb; wir wollen dort, wo wir schlecht sind, besser werden. Was wir aber unbedingt tun müssen, ist alles daran zu setzen, dass wir nicht Steuersubstrat verlieren, weil sich unsere Position infolge von Steuerreduktionen in anderen Kantonen verschlechtert.

7 7 Mit anderen Worten müssen wir mit geeigneten Massnahmen verhindern, dass der Abstand des Kantons Zürich gegenüber anderen Kantonen, vorab bei sehr hohen Einkommen, zu gross wird. Wenn wegen zu grossen Abstandes gegenüber anderen Kantonen die Gefahr wächst, dass gerade sehr gute Steuerzahler den Kanton verlassen oder erst gar nicht in den Kanton ziehen, dann trifft dies alle anderen verbleibenden Steuerpflichtigen, weil diese dann mehr Steuern entrichten müssen. Der Kanton Zürich will sich dem Steuerwettbewerb stellen, ohne ihn aber zusätzlich anzuheizen. Im Ergebnis wird unsere Steuerpolitik sich in erster Linie auf die eigenen Bedürfnisse des Kantons Zürichs ausrichten, in Bezug auf den Steuerwettbewerb aber eher auf die Politik der anderen, kleineren Kantone reagieren. Ich kann in dieser Hinsicht auch auf Prof. Dr. Gebhard Kirchgässner, Universität St. Gallen, hinweisen, der im Vorfeld der hängigen Steuergesetzrevision mit einem Gutachten beauftragt wurde, von dem Sie sicher gehört haben. In diesem Gutachten hat Prof. Kirchgässner ausdrücklich davor gewarnt, dass eine zu aggressive Niedrigsteuerpolitik nicht nur das Steueraufkommen deutlich reduzieren, sondern auch die kleineren Kantone veranlassen würde, ihre Steuern noch weiter zu senken. Eine aggressive Niedrigsteuerpolitik kann daher nicht unser Ziel sein, auch wenn man das bedauern mag. Entscheidend ist, dass Zürich sich als steuergünstiger Kanton für alle Einkommenssegmente insbesondere aber auch bei den sehr hohen Einkommen positionieren kann. Denn wir dürfen nicht übersehen, dass ein Hochsteuer-Image, das sich einmal gesetzt hat, durch verspätete

8 8 Steueranpassungen nur noch schwer zu beheben wäre. Je mehr und je länger der Kanton Zürich zurückfällt, um so schwieriger wird es, diese Situation wieder zu beheben. Insgesamt soll sich der Kanton Zürich bei den natürlichen Personen in der Rangfolge der kantonalen Steuerbelastungen im vorderen Drittel befinden. Das Niveau der Steuerbelastung wird damit über dem der Tiefsteuer-Kantone Zug und Schwyz liegen. Von grösserer Bedeutung ist aber der Vergleich zu den Flächenkantonen, die sich in Pendlerdistanz zum Wirtschaftszentrum Zürich befinden. Ganz besonders hier gilt es, auch auf dem Gebiet der Steuern konkurrenzfähig zu bleiben. Bei den juristischen Personen steht für den Kanton Zürich der Wettbewerb im internationalen Bereich im Vordergrund. Hier hat die neuste Studie des BAK Basel Economics ( BAK Economic Attractiveness Index & BAK Performance Index ) Zürich vor ein paar Wochen ein exzellentes Zeugnis ausgestellt. Die Überschrift Zürich dank günstigen Steuern attraktivste Wirtschaftsregion Europas zeigt die auch steuerlich hervorragende Position. Ziel ist es hier, diese Ausnahmestellung zu verteidigen. Dafür wird einerseits die nächste Steuergesetzrevision, die derzeit im Steueramt vorbereitet wird, Anpassungen bei der Unternehmensbesteuerung vorsehen. Andererseits sind wir in diesem Bereich aber in hohem Masse vom Bund abhängig. Die Angriffe insbesondere aus dem EU-Raum auf die schweizerische Steuerrechtsordnung sind die grösste Herausforderung für die steuerliche Standortattraktivität der Schweiz und des Kantons Zürich. Vom Verhandlungsgeschick, aber auch von der Beharrlichkeit Bun-

9 9 des-berns wird es abhängen, ob wir weiterhin als Bollwerk für Stabilität und Sicherheit wahrgenommen werden. Vorgeschlagene Änderungen Aus den erwähnten Gründen wollen wir mit der hängigen Steuergesetzrevision betreffend die natürlichen Personen erreichen, dass wir bei den sehr hohen Einkommen und auch den hohen Vermögen besser werden. Daneben wollen wir aber auch hier vorab aus sozial- und familienpolitischen Gründen die tiefen Einkommen und insbesondere auch die Familien gezielt entlasten. Gleichzeitig wollen wir zudem sicherstellen, dass wir unsere gute Position bei den mittleren und hohen Einkommen halten können. Ich fasse die vorgeschlagenen Änderungen der hängigen Steuergesetzrevision betreffend die natürlichen Personen nachfolgend zusammen: Ausgleich der kalten Progression: Die seit Ende 2001 aufgelaufene Teuerung soll sowohl auf den Einkommens- und Vermögenssteuertarifen als auch bei den Abzügen ausgeglichen werden. Dies geschieht dadurch, dass Tarifstufen und Abzüge entsprechend der Teuerung angehoben werden. Der Ausgleich der kalten Progression kommt allen Steuerpflichtigen zugute. Anpassungen im unteren Einkommensbereich: Die Nullstufe im Einkommenssteuertarif d.h. der im Einkommenssteuertarif integrierte persönliche Abzug soll über die Teuerung hinaus von bisher Fr. 6'200 auf Fr. 11'300 für Alleinstehende und von bisher Fr. 12'400 auf Fr. 22'600 für Verheiratete erhöht werden. Die nachfolgenden Pro-

10 10 gressionsstufen werden so angepasst, dass diese Erhöhung der Nullstufe nur den tiefen Einkommen zugute kommt. Anpassungen im oberen Einkommensbereich: Es geht hier um zwei Massnahmen: Neu soll die bisherige zweitletzte Progressionsstufe von 12 Prozent (einfache Staatssteuer) die höchste Progressionsstufe sein. Wie Ihnen bekannt sein dürfte, betrug bis anhin die höchste Progressionsstufe 13 Prozent (einfache Staatssteuer). Inskünftig soll es also keine Progressionsstufe von 13 Prozent mehr geben. Gleichzeitig soll jedoch die bisher höchste und letzte Progressionsstufe von 13 Prozent für Einkommensteile über Fr. 253'700 bei Alleinstehenden und über Fr. 352'700 bei Verheirateten auf 11 Prozent (einfache Staatssteuer) herabgesetzt werden. Mit diesen Änderungen wird die Belastungskurve im oberen Einkommensbereich flacher, und wir können uns bei den sehr hohen Einkommen verbessern. Streichung der höchsten Progressionsstufe im Vermögenssteuertarif: Die höchste Progressionsstufe von 3 Promille (einfache Staatssteuer) wird ebenfalls gestrichen; neu endet der Vermögenssteuertarif mit der Progressionsstufe von 2,5 Promille. Damit können wir die Wettbewerbsfähigkeit auch bei den sehr hohen Vermögen verbessern. m Gezielte Entlastungen für die Familien: Weiter sollen sowohl der Kinderabzug als auch der Kinderbetreuungskostenabzug, d.h. der Abzug

11 11 für die Kosten der Betreuung von minderjährigen Kindern während der Erwerbstätigkeit der Eltern, über die Teuerung hinaus erhöht werden. Der Kinderabzug soll von bisher Fr. 6'800 auf Fr. 8'300 je Kind und der Kinderbetreuungskostenabzug von Fr. 6'000 auf Fr. 7'500 je betreutes Kind erhöht werden. Mit der Erhöhung des Kinderbetreuungskostenabzugs wollen wir auch das Legislaturziel Nr. 12 des Regierungsrates, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie verbessern, unterstützen. Ergänzende Vermögenssteuer: Eine weitere Änderung betrifft die ergänzende Vermögenssteuer; eine solche Steuer wird erhoben, wenn ein land- oder forstwirtschaftlich genutztes Grundstück, das bis anhin bei der Vermögenssteuer zum Ertragswert erfasst wurde, veräussert oder zweckentfremdet wird. Es geht hier jedoch um einen Nebenpunkt, auf den ich nicht näher eingehen möchte. Wie geht es bei den juristischen Personen weiter? Sie werden jetzt vielleicht einwenden, dass wir nur etwas für die natürlichen und nichts für die juristischen Personen machen würden. Dem ist jedoch nicht so; wir haben auch die juristischen Personen sehr wohl im Auge. Wir haben zwar entschieden, uns in einem ersten Schritt den natürlichen Personen anzunehmen, weil wir für den Moment hier den grössten Anpassungsdruck geortet haben. Wir wollen uns aber in einem zweiten Schritt auch mit den juristischen Personen befassen. Ich habe denn die

12 12 Absicht, in der ersten Hälfte des nächsten Jahres eine Vorlage für die juristischen Personen vorzulegen. Bei dieser Vorlage für die juristischen Personen geht es zunächst einmal um die Anpassung des kantonalen Steuerrechts an die Unternehmenssteuerreform II des Bundes. Diese sieht auch steuerliche Erleichterungen für Personenunternehmen bei der Nachfolge und Liquidation vor. In diesem Zusammenhang werden wir aber auch tarifliche Entlastungen für die juristischen Personen, wie insbesondere die nach der Unternehmenssteuerreform II nunmehr zulässige Anrechnung der Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer, näher prüfen. Wir dürfen allerdings die Finanzierbarkeit nicht ausser acht lassen. Mit zu berücksichtigen sind auch die Steuerausfälle, die schon mit der hängigen Steuergesetzrevision für die natürlichen Personen verbunden sein werden; sie sind, bezogen auf die Verhältnisse in der Steuerperiode 2006, auf rund 300 Mio. Franken zu schätzen. Noch schwer abzuschätzen ist derzeit auch, ob und wie sich die Finanzkrise in den kommenden Jahren auswirken wird. All dies werden wir zu bedenken und in unsere Erwägungen mit einzubeziehen haben. Schliesslich möchte ich auch mit Blick auf die personenbezogenen juristischen Personen nochmals darauf hinweisen, dass es trotz teilweise heftigem Widerstand gelungen ist, auf Anfang der laufenden Steuerperiode zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung das Teilsatzverfahren einzuführen. Nachdem auf Beginn der nächsten Steuerperiode aufgrund der Unternehmenssteuerreform II des Bundes bei der direkten Bundessteuer das Teilbesteuerungsverfahren kommen

13 13 wird wobei in diesem Verfahren nicht die Steuer, wie beim Teilsatzverfahren, sondern im Rahmen der Ermittlung des steuerbaren Einkommens der Beteiligungsertrag gekürzt wird, werden wir prüfen, ob wir gegebenenfalls auch im Kanton Zürich auf das Teilbesteuerungsverfahren übergehen sollen. Schlusswort Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen deutlich machen konnte, dass es mir ganz persönlich ein ganz grosses Anliegen ist, im Rahmen des Machbaren insbesondere auch im Rahmen unserer finanziellen Möglichkeiten alles daran zu setzen, dass wir unsere Position im Steuerwettbewerb stärken und verbessern können. Von daher möchte ich Ihnen von der Unternehmergruppe Wettbewerbsfähigkeit sehr herzlich danken für Ihr grosses Engagement um unseren Wirtschaftsplatz Zürich. Ich kann Ihnen versichern, dass Sie für uns ein wichtiger Gesprächpartner sind. Ich hoffe auch, dass Sie uns weiterhin unterstützen werden. Noch etwas und da wäre ich wieder am Anfang meines Referats: Die Steuergesetzgebung ist ein ständiger und unablässiger Prozess. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

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