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2 ~ KRIMINALPOLIZEI UND TECHNIK A R BEI T S TAG U N G "~.' IM BUNDESKRIMINALAMT WIESBADEN VOM 17. APRIL BIS 21.APRIL 1967 HERAUSGEBER BUNDESKRIMINALAMT WIESBADEN 1967

3 Alle Rechte, auch die der auszugsweisen Wiedergabe, übersetzung und Bearbeitung, des Nachdrucks, der Verfilmung usw., sind ausdrücklich vorbehalten. Gedruckt in der Bundesdruckerei

4 Inhalt Begrüßung Präsident Paul Dickopf, Bundeskriminalamt Wiesbaden 5 Seite Kriminalpolizei und Technik - ein Überblick Ltd. Regierungskriminaldirektor Dr. Bernhard Niggemeyer, Bundeskriminalamt Wiesbaden 7 Kriminalpolizeiliche Technik und Persönlichkeitsrrechte Professor Dr. Dietrich Lang-Hinrichsen, Universität Mainz..., Die Technik des Verbrechers und die Technik der Kriminalpolizei in historischer Sicht Kriminaldirektor Hans-Heinrich Huelke, Landeskriminalpolizeiamt Niedersachsen, Hannover Aussprache Der Postzug-Überfall vom 8. August 1963 in Cheddington Ltd. Kriminaldirektor Dr. Oskar Wenzky, Innenministerium Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf Die»Mafia«- das organisierte Verbrechen Vize Quästor Dr. Aristide Manopulo, Chef des Italienischen Zentralbüros der IKPO (Interpol), Rom 89 Aussprache Technik und Diebstahls- bzw. Betrugskriminalität Regierungskriminalrat Kurt Lach, Bundeskriminalamt Wiesbaden Die Technik des Wirtschaftsstraftäters Kriminaloberrat Dr. Karlheinz Gemmer, Hess. Landeskriminalamt, Wiesbaden Aussprache Die Fotografire im Dienste der Kriminalpolizei Regierungskriminalrat Herbert Gallus, Bundeskriminalamt Wiesbaden Kriminalpolizeiliche Observation Kriminaloberrat Kurt Frey, Kriminalpolizei Stuttgart 153 Aussprache Modus operandi-system und elektronische Datenverarbeitung Kriminalrat Otto Schöffler, Landeskriminalamt Baden-Württemberg, Stuttgart

5 Personenfeststellung mit Hilfe des Stimmabdrucks Lawrence G. Kersta, President of the Voiceprint Laboratories, Somerville, New Jersey Seite Sprechdiagnostik und Vernehmungstechnik Diplompsychologe Dr. Rudolf Fährmann, Tübingen 185 Aussprache Die modernen technischen Nachrichtenmittel der Kriminalpolizei, un~et besonderer Berücksichtigung der Bildtelegrafie Jacques Treves, Chef des technischen Nachrichtenwesens im französischen Innenministerium, Paris 205 Methoden und Geräte in der Kriminaltechnik Werner Hofmann, Leiter des Laboratoriums der Kantonspolizei Zürich Automation und Nachrichtenverarbeitung als Aufgahen und Probleme der Kriminaltechnik Regierungskriminaldirektor Dr. Christfried Leszczynski, Bundeskriminalamt Wiesbaden 241 Technischer Fortschritt und Brandgefährdung Oberregierungskriminalrat Dr. Bruno Wagner, Bundeskriminalamt Wiesbaden 251 Der technische Fortschritt im Spiegel medizinisch-kriminalistischer Fragestellungen Professor Dr. med. Herbert Elbel, Direktor des Instituts für Gerichtliche Medizin der Universität Bonn 267 Kriminaltechnische Aspekte bei der Untersuchung von Flugzeugabstürzen Dr. Max Frei-Sulzer, Leiter des wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich Liegt die Revier-Kriminalpolizei im Sterben? Kriminaloberrat Werner Haas, Kriminalpolizei Köln 279 Aussprache

6 Begrüßung Herr Ministerialdirigent, sehr verehrte Gäste, liebe Freunde aus dem Aus,land. Wir freuen uns, mit dieser Arbeitstagung über Kriminalpolizei und Technik die Reihe unserer Gespräche über aktuelle Themen aus dem Gebiet derverbrechensbekämpfung fortsetzen zu können. Zu einem Ze'itpunkt, da sich die Zahl der in der Bundesrepublik jährlich bekannt werdenden Straftaten der Zwei millionen-grenze nähert, besteht Anlaß, das Verhältnis der Kriminalpolizei zurtechnik und umgekehrt zu betrachten. Der Welt, die wir uns angerichtet haben, soll durch die Technik geholfen werden. Durch dieselbe Technik übrigens, die am Zustandekommen dieser Welt entscheidendsten Anteil hat. Ob und inwieweit die Technik in allen ihren Formen zur Zeit in der Lage ist, zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit wesentlich beizutragen, soll im Laufe der vor uns liegenden Woche klarer werden. Man darf, so glaube ich, die Behauptung wagen, daß die Technik in ihrer Gesamtheit für die Arbeit der Kriminalpoliz1ei noch besser genutzt werden kann, als dies bisher geschieht. Jedenfans müßte sie da, wo sie ihrer Natur nach immer neue Opfer fordert, auch dazu gebracht werden, uns wirklich zu dienen. Ich denke dabei an die Kriminalität, die zwar aus unserer polizeilichen Kriminalstatistik ausgeklammert ist, die aber wegen ihrer Schwere und Folgen und wegen der Verantwortungslosigkeit, die ihrer Begehung meist zugrunde liegt, allergrößte Aufmerksamkeit verdient: die Verkehrskriminalität, die die Polizei in unzumutbarer Weise belastet und zum bevorzugten Tumme,lplatz verkommener Jugendlicher geworden ist. Wir alle wissen, wie aufwendig technische Ausrüstung ist und wie leer die öffentlichen Kassen sind. Trotzdem sollten wir uns dafür einsetzen, daß die Geräte und Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, deren Beschaffung in einem vernünftigen Verhältnis zu ihrem Nutzen steht. Ich darf schließen mit meinem Dank an alle Teilnehmer der Tagung, ganz besonders an unsere Referenten, deren Vorträge sicher Stoff zu fruchtbaren Diskussionen bieten werden. Wiesbaden zeigt sich mitten im April schon in seiner schönsten Maienblüte. Genießen Sie unsere schöne Stadt und ihre Umgebung und lassen Sie es sich nicht verdrießen, wenn es dazwischen regnen sollte, was uns alle nicht überraschen dürfte. Ich wünsche uns allen, besonders Ihnen, eine erfolgreiche, wenn auch arbeitsame Woche. l I Präsident des Bundeskriminalamtes 5

7 Kriminalpolizei und Technik - ein Überblick Ltd. Regierungskriminaldirektor Dr. B. Niggemeyer, Bundeskriminalamt Wiesbaden Der Begriff» Technik«, wie er im Rahmen dieser Arbeitstagung behandelt werden soll, ist bewußt sehr weit gefaßt worden. Wir verstehen darunter nicht nur die Geräte und Methoden in der Kriminaltechnik (Technik i. e. S.), sondern u. a. auch die Fotografie, die Observation, die elektronische Datenverarbeitung, die Sprech- und Stimmdiagnostik, die modernen technischen Nachrichtenmittel (z. B. den Bildfunk) bis zur Entwicklung der Atomtechnik; darüber hinaus die individuelle technische Eigenart, in der ein Verbrecher seine Verbrechen plant und ausführt (Modus operandi), und die entsprechende Reaktion der Kriminalpolizei im organisatorischen Bereich (Technik i. w. S.). Nach dieser notwendigen Einleitung soll ein kurzer Blick in die Vergangenheit geworfen werden: Im Jahre 1721 veröffentlichte der Theologe und Fürstlich Sächsische Rat Georg Paul Hönn in Coburg ein»betrugs-lexicon«, in dem er»die meiste Betrügereyen in allen Ständen«beschrieb und zugleich Gegenmittel empfahl, mit denen diesen Betrügereien begegnet werden könne. Das Buch vermittelt uns einen interessanten Einblick in die damaligen Zeitverhältnisse, der uns heute - nach einem Ablauf von fast 250 Jahren - teilweise gar nicht so fremd vorkommt. So erfahren wir z. B. - aufgegliedert nach den Buchstaben Abis Z -, wie die Akziseneinnehmer, die Advokaten, die Ärzte, die Alchimisten, die Ammen, die Apotheker, die Baumeister, die Buchdrucker, die Büchsenmacher, die Drechsler und viele andere mit Hilfe der Technik und Wissenschaft arbeitende Handwerker und Vertreter von Intelligenzberufen ihre Kunden zu deren Schaden überlistet haben. Die betrügerische Arbeitsweise beispielsweise der Uhrmacher schildert Hönn wie folgt: Sie machten die Uhren so, daß sie nur anfangs eine Zeitlang richtig gingen; bei Reparaturen arbeiteten sie zwar sorgfältig, brachten aber gleichzeitig ein neben Liegendes gutes Stück in Unordnung, auf daß der Kunde bald wiederkommen solle; sie tauschten gute Räder gegen alte aus; die Kapseln der Taschenuhren machten sie aus verfälschtem Silber; auf billigen Uhren brachten sie die Namen eines berühmten Uhrmachers an; wenn sie einige kostbare Uhren zur Reparatur erhielten, machten sie sich bei Nacht und Nebel davon; sie kauften gestohlene Uhren auf und brachten sie wieder in den Handel; sie nahmen sogar Aufträge zur Anbringung von Turmuhren entgegen, obschon sie nichts davon verstanden. Um solchen betrügerischen Manipulationen und Täuschungsmanövern entgegenzuwirken, weiß Hönn allerdings auch keinen besseren Rat als den einer exemplarischen Bestrafung dieser Leutebetrüger und Fälscher '). Im Wandel der Zeiten haben die Rechtsbrecher ihre Arbeitsweisen und ihre Methoden der Verbrechensbegehung den Fortschritten von Wissenschaft, Technik und Verkehr immer mehr angepaßt. Die Struktur der Kriminalität hat sich dadurch wesentlich verändert. Sie ist differenzierter und - was die kriminelle Energie anbetrifft - brutaler und rücksichtsloser geworden. Neue Deliktsformen sind entstanden, bei deren Praktizierung die Tatorte nicht selten von der Stadt auf das Land verlagert werden (z. B. Banküberfälle auf landwirtschaftliche Zentral kassen oder Volksbanken). Man begnügt sich nicht mehr mit der geringen Beute, sondern man versucht, sofort»in das ganz große Geschäft einzusteigen«. Die Erlangung von Bargeld übt daher den größten Anreiz aus. Sind technische Hindernisse zu überwinden, dann bedarf man des Spezialisten. Das führt zwangsläufig zur Zusammenarbeit mehrerer, zur Teamarbeit in der Bande. 1) Feldhau~, Franz M.: Polizei und Technik, in:»die Polizei in Einzeldarstellungen«, Gersbach u. Sohn Verlag GmbH, Berlin W 35, 1926, S. 104 ff. 7

8 Hat man sich z. B. auf den Diebstahl von Kraftfahrzeugen spezialisiert, dann müssen Typenschilder verschrotteter Kraftfahrzeuge neu verwendet, Motor- und Fahrgestell-Nummern verfälscht, angeblich in Verlust geratene oder gestohlene Kfz-Scheine und -Briefe bei den Straßenverkehrsämtern neu beantragt, bei den Schlüssel diensten - ohne Vorlage der Kfz-Zulassung oder des Personalausweises usw. - für angeblich verlorengegangene Kfz-Schllüssel Nachschlüssel besorgt, mitunter sogar Karosserien umgespritzt werden. Bei der betrügerischen Kfz-Anmietung muß der für diese Teillarbeit ausersehene Bandenangehörige den Eindruck eines soliden, vertrauenswürdigen Kunden erwecken. Sollen die gestohlenen oder ergaunerten Kraftfahrzeuge ins Ausland verschoben werden, müssen Zollformalitäten und die jeweilige Situation des in Betracht kommenden Absatzmarktes berücksichtigt werden. Das sind aber Tätigkeiten und Überlegungen, die auf die Dauer nur dann zum erhofften Gewinn führen, wenn»die Erwerbs- und Absatzorganisation«in allen ihren Teilen funktioniert. Der Chef der Organisation, der für die Planung und den Absatz verantwortlich ist, muß daher fähige Mitarbeiter haben. Der Kfz-Diebstahl bzw. -Betrug ist ein Banden- und Seriendelikt, das der Kriminalpolizei ernste Sorgen bereitet, insbesondere auch aus dem Grunde, weil der Prozentsatz der Beteiligung von Jugendlichen und Heranwachsenden an diesem Delikt erschreckend hoch ist. Während es den Rechtsbrechern beim Diebstahl und der gewaltsamen Form des Diebstahls - dem Raub - im allgemeinen mehr auf die Großbeute, nach Möglichkeit in einem einzigen Coup, ankommt, benutzen die Großbetrüger die technischen Möglichkeiten, die ihnen durch die heutigen Massenkommunikationsmittel, z. B. auf dem Gebiet der Werbung, an die Hand gegeben sind, dazu, um Tausende von kleinen und großen Leuten um ihre Ersparnisse zu bringen oder um beachtliche Geldsummen zu erleichtern. Sie versuchen auf diesem Wege, an die große Beute heranzukommen (Beispiel: Heimarbeitsverträge mit der Verpflichtung zum Kauf von Schreibmaschinen). Die Technik des Wirtschaftsstraftäters, d. h. seine charakteristische Arbeitsweise, besteht vor allem darin, die kriminellen Hintergründe seines Handeins zu verschleiern und Verträge im strafrechtlichen Grenzbereich so geschickt aufzubauen, daß sich vom Einzelfall her ein großangelegtes Betrugsmanöver kaum erkennen läßt. Das gilt auch für die Fälle wirtschaftlicher Verflechtung, in denen es - nachdem Gesellschaften und Tochtergesellschaften unter Hinterlassung von gewaltigen Schuldenlasten zusammengebrochen sind - selbst einem erfahrenen Wirtschaftskriminalisten oder Sachverständigen schwerfällt, die Ansatzpunkte für ein betrügerisches Handeln zu finden. Bei dem Erschleichen von Subventionsgeldern stellt man immer wieder fest, daß der Wirtschaftsbetrüger über eine erstaunliche Kenntnis der einschlägigen Vertragswerke und deren Lücken verfügt, daß er diese Gegebenheiten geschickt und skrupellos für sich auszunutzen versteht und daß er sch/jeßlich mit seiner imponierenden Sicherheit im Auftreten auch versierte Fachleute in den Vergabestellen zu täuschen vermag. Kommt es in einem der beispielhaft aufgeführten Fälle zu einem Verfahren, dann laufen s.ich die Ermittlungen nach oft jahrelangen zeit- und kräfteverzehrenden Bemühungen fest, nicht selten weil der oder die Beschuldigten die»technik des Apparats«aufgrund ihrer Erfahrungen besser beherrschen als die Ermittier. Hieraus ergibt sich, daß eine noch intensivere Schulung der kriminalpolizeilichen Sachbearbeiter für Wirtschaftsdelikte und eine vermehrte Einstellung von Sachverständigen (Diplomkaufleuten und Volkswirten) in den Dienst der Kriminalpolizei ein dringendes Erfordernis ist. Auch würde es sich empfehlen, in jedem Lande, und zwar nach dem Vorbild der Dienststelle des früheren Staatskommissars zur Bekämpfung von Korruption und M'ißwirtschaft in Nordrhein-Westfal'en ( ), eine Zentralstelle zur Bekämpfung der Wirtschaftsdelikte zu errichten, in der Staatsanwälte, wi rtschaftskriminalistische Sachbearbeiter und Sachverständige - auch räumlich - zusammenarbeiten sollten, um dem»verbrecher mit dem weißen Kragen«, dem Mißbrauch wirtschaftlicher Machtstellungen und den Formen unerlaubter Ringbildung besser nachspüren zu können. Die auch heute noch in der Literatur vertretene Auffassung, daß der Raub ein Primitivdelikt sei 2), dürfte mit der kriminalpolizeilichen vvirklichkeit nicht mehr übereinstimmen. Wir brauchen in diesem Zusammenhang nur auf den die Weltöffentlichkeit heute noch in Erregung und Spannung 2) Bader, Karl s.: Technik und Kriminalität, in:»die Rechtsordnung im technischen Zeitalter«, Zürich, Schulthess u. Co. AG,

9 haltenden Postzug-Überfall vom 8. August 1963 in Cheddington (auf der Bahnstrecke Glasgow London) hinzuweisen, um zu erkennen, daß hier mit krimineller Phantasie und hoher Intelligenz sowohl bei der Planung als auch bei der Durchführung des Verbrechens eine Präzisionsarbeit geleistet wurde, die dem strategischen, taktischen und technischen Denken eines Generalstäblers Ehre gemacht hätte. Wir werden heute noch Gelegenheit haben, Einzelheiten über diesen Raubüberfall, der schon jetzt zu den»causes celebres«(den berühmten Fällen) der Kriminalgeschichte gehören dürfte, zu erfahren. Das Verbrechen als»big business«, als großes Geschäft, zeigt - wie die Entwicklung der Camorra in Neapel, der Mafia in Sizilien und der Cosa Nostra in Nordamerika beweist - immer mehr den Trend zum Verbrechenssyndikat, dem konzentrierten Großbetrieb. Da in der Bundesrepublik über diese Geheimorganisationen vielfach recht verschwommene Vorstellungen bestehen, zumal in unseren Boulevardblättern nicht selten in Balkenüberschriften zu lesen ist, daß z. B. die Mafia bereits innerhalb der Bundesgrenzen ihr Unwesen treibe, wenn etwa über die aufsehenerregende Straftat eines italienischen Gastarbeiters berichtet wird, dürfte es zweckmäßig sein, das Wesen und die Bedeutung dieser Geheimgesellschaften in einem kurzen historischen Überblick zu skizzieren. Die Insel Sizilien hat im Verlauf ihrer Geschichte viele Fremdherrschaften erlebt, z. B. durch die Phönizier, die Griechen, die Römer, die Goten, die Araber, die Normannen, die Spanier, die Franzosen und die Deutschen. Unter den Arabern und Bourbonen muß der Druck auf die Bevölkerung am stärksten gewesen sein. Da sich eine Reihe von freiheitsliebenden Männern diesem Druck nicht beugen wollte, gründeten sie e1ine Widerstandsbewegung - die Mafia. Der Name stammt wahrscheinlich aus dem Arabischen und bedeutet»ort 'der Zuflucht«. In ihren Anfängen kam es der Mafia, die sich auch stolz»ehrenwerte Gesellschaft«nannte, auf den Schutz der Unterdrückten, die Bestrafung der Reichen und Brüderlichkeit unter den Mitgliedern an. Aus der Widerstandsbewegung wurde aber allmähllich mehr. Die Mafia wurde zur Verkörperung der sizilianischen Ehre, deren wirkliche oder vermeintliche Verletzung allzuhäufig zur Vendetta (Blutrache) führte. Sie wurde Staat im Staat, sie wurde Gesetz und Mythos zugleich. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Mafia (mafiosi) lassen sich in fünf Grundsätzen zusammenfassen: - Pflicht zu gegenseitiger Hilfe, - Pflicht zu unbedingtem Gehorsam gegenüber den Führern, - Pflicht zur Solidarität, wenn ein Mitglied von einem Dritten angegriffen wird, - Eigene Gerichtsbarkeit (unter Ausschluß der staatlichen Gerichtsbarkeit), - Schweigepflicht (omerta). Zu Beginn des 20. Jahrhunderts, nachdem aus»ehrenmännern«der Mafia schon längst Verbrecher geworden waren, gab es in jeder Gemeinde Westsizilliens eine mafiosi-familie, an deren Spitze sich ein Oberhaupt - der Chef - befand. Der Chef wurde von den mafiosi zum Oberhaupt gewählt. Die Familien-Chefs unterstanden ihrerseits einem höheren Chef - dem capo-mafia. Unter Mussolini war der Zusammenstoß mit der Mafia, da ein Mythos mit dem anderen zusammenprallte, unvermeidlich. Mussolini versuchte, die Mafia-Bewegung mit drakonischen Mitteln auszurotten, was ihm aber nur zum Teil gelang, wenn er auch im Jahre 1927 vor dem faschistischen Parlament erklärte, daß der Krieg gegen die Mafia beendet sei. In Wirklichkeit waren aber die intelligenteren mafiosi - Ärzte, Richter, Anwälte usw. - längst Mitglieder der faschistischen Partei geworden, andere einflußreiche Männer der Mafia flohen auf geheimen Wegen nach Nordamerika, und nur die kleinen Mitglieder der»ehrenwerten Gesellschaft«wanderten in die Gefängnisse. Als die Al/liierten im Jahre 1943 in Sizilien landeten, zeigte sich, daß die Mafia nur scheinbar vernichtet worden war. Don Calogero Vizzini (genannt Don Calo), damals der ungekrönte König der Mafia in Sizilien, soll die fast verlustlase Besetzung Westsiziliens durch die Siebente Amerikanische Armee unter General Patton (am ) wesentlich begünstigt haben. Ob und inwieweit das Haupt der Mafia in den Vereinigten Staaten - Salvatore Luciana (genannt Lucky Luciano) - von Amerika aus 9

10 das Landungsunternehmen unterstützt hat, ist auch nach den Ermittlungen des damaligen Vorsitzenden des Senatsausschusses für die Untersuchung des Verbrecherunwesens in den Jahren in Amerika, des verstorbenen Senators Ester Kefauver 3 ), ungeklärt. Fest steht jedoch, daß es Don Calo mit Hilfe der Amerikaner hinnen kurzer Zeit gelungen ist, der Mafia wieder die beherrschende Stellung zu verschaffen, die sie vor der Unterdrückung durch Mussolini besaß. Der neue Aufschwung, den die Organisation nahm, ist allerdings nicht zuletzt auch darauf zurückzuführen, daß mit der amerikanischen Besatzungsarmee auch viele frühere mafiosi, die vor den Häschern Mussolinis nach Amerika geflohen waren, nach Sizilien zurückkehrten. Allein 15 % der Offiziere und Mannschaften der amerikanischen Invasions- und Besatzungstruppen waren sizhianischer Abstammung. Zwischen den mafiosi alter und neuer Prägung kam es bald zu Macht- und Positionskämpfen. Die neuen Männer gewannen in der heranwachsenden Generation junger mafiosi seh r bald an Ansehen. Während die alten mafiosi - die Männer der»ehrenwerten Gesellschaft«- sich noch mit relativ geringen, doch beständligen Einnahmequellen begnügt hatten, sicherten sich die illusionslosen, skrupellosen und mitleidslosen Burschen der neuen Aera sofort die Verdienstmöglichkeiten, die sich ihnen - insbesondere in Palermo - auf dem Gebiet des Grundstücksmarktes, des Glücksspiels, der Prostitution und des Rauschgiftschmuggels boten. Versucht man, die Mafia nach ihrem Wesen und ihrer Bedeutung vorsichtig zu analysieren, dann kann man vielleicht abschließend zu folgendem Urteil kommen: Die Geschichte der Mafia ist untrennbar mit der Unterdrückung des Landes durch fremde Eroberer und durch die sizilianischen Feudalherren verbunden. Die Mafia, die sich ursprünglich die Aufgabe gestellt hatte, die unterdrückten Bauern vor jeder Willkür zu schützen, machte später mit den Feudalherren gemeinsame Sache, arrangierte sich mit dem Faschismus und paktierte mit der Demokratie und der Kirche. Im Endergebnis kam es ihr aber stets auf den Ausbau der eigenen Machtposition an. Salvatore Guiliano, der als der berühmteste Bandenführer Siziliens gilt und dessen Kampf ursprünglich ausschließlich gegen die Reichen und die Mafia gerichtet war, war vor seinem unrühmlichen Ende, nachdem er von den Separatisten, Republikanern und Monarchisten mißbraucht worden war, nur noch ein Werkzeug in den Händen der Mafia. Zwar hat die italienische Regierung durch das Gesetz über die Agrarreform (1951) und durch einschneidende Maßnahmen auf dem Gebiet des Erwerbs von Schußwaffen, des Verkaufs von Sprengstoffen, des Aufenthaltsrechts, der Versagung bestimmter Berufsausübungen u. v. a. m. versucht, den Einfluß der Mafia einzudämmen. Sie bleibt jedoch - trotz des ununterbrochenen Einsatzes der Polizei in Westsizilien (Juli 1963 und Juli/August 1965) - ein Problem. Das Gegenstück zur Mafia in Sizilien ist die Cosa Nostra (»Unsere Sache«) in den Vereinigten Staaten. Die Anfänge der Cosa Nostra, die sizilianischen Ursprungs und nach dem Muster der Mafia aufgebaut ist, liegen in den Jahren Diese Ze,it ist vor allem gekennzeichnet durch den erbarmungslosen Kampf mit dem amerikanischen Zweig der Camorra. Als die Cosa Nostra in ihrem Kampf mit der Camorra gerade dabei war, sich selbst auszulöschen, kam ihr und allen übrigen Gangsterbanden ein Zufall zu Hilfe, den sie auch in ihren kühnsten Träumen nicht zu erhoffen gewagt hätten: die Prohibition (allgemeines Alkoholverbot), die am 16. Januar 1920 verkündet wurde. Früher als die anderen Banden brachte die Cosa Nostra die ersten rackets zustande, die sich mit der Herstellung, dem Vertrieb und dem Schmuggel von Alkohol befaßten. Die Führer der Cosa Nostra, an ihrer Spitze AI Capone und Lucky Luciano, haben durch die Prohibition Millionen verdient. Die Idee des racket wurde von ihnen allmählich so vervollkommnet, daß sie auf viele andere Lebensbereiche ausgedehnt werden konnte. Heute kontrohiert dieses organisierte Verbrechenssyndikat: Spielhöllen, Bordelle, Rennwettbüros, private Lotterien, Spiel- und Musikautomatenbetriebe, zweideutige Nachtlokale, Rauschgiftverteiler, Überlandtransporte u. v. a. m. Durch Unterwanderung von Gewerkschaften und die Korrumpierung des öffentlichen Arbeits-, Geschäfts- und Behördenlebens, bis in die Regierungskreise hinein, mittels Bestechung, Erpressung, Drohung oder Gewalt ist die Cosa Nostra in den USA zu einer bedrohlichen Gefahr geworden. Von Tradition und Ehrenkodex ist natürlich keine Rede mehr. Es regiert nur noch das stahlharte Gesetz der Macht. 3) Kefauver, Ester: Crirne in Arnerica, Verlag Pierre Horay, 22 passage Dauphine, Paris. 10

11 Das Federal Bureau of Investigation (FB/) in Washington (USA), das bis zum 13. September 1961 nur eine sehr begrenzte Zuständigkeit in bezug auf das organisierte Verbrechen und eine seiner Haupteinnahmequellen, das illegale Glücksspiel, hatte, ist seit diesem Tage in der Lage, das moderne amerikanische Gangstertum besser zu überwachen, und zwar aufgrund folgender Gesetze, die im einzelnen betreffen: the Interstate Transmission of Wagering Information (den zwischenstaatlichen Austausch von Wett-Nachrichten), the Interstate Transportation of Wagering Paraphernalia (die zwischenstaatliche Verbringung von Wett-Gut), the Interstate Transportation or Travel in Aid of Racketeering Enterprises (zwischenstaatliche Verbringung oder Reisen zur Unterstützung von Verbrecherorganisationen). Trotz dieser besseren Überwachungs- und Bekämpfungsmöglichkeiten bleibt das Problem des organisierten Verbrechens in den USA nach wie vor ungelöst, wenn auch die Straßenkämpfe rivalisierender Gangs der Vergangenheit angehören dürften. Das Verbrechen als»big bus,iness«wurde im Rahmen dieser Einleitung u. a. deshalb so eingehend erörtert, weil der allgemeine Trend zur Kommerzialisierung des Verbrechens auch bei uns immer stärker in Erscheinung tritt 4 ). Die bisherigen Ausführungen dürften zu erkennen gegeben haben, daß im repressiven Bereich der Verbrecher der Polizei das Gesetz ihres Handeins aufzwingt, weil er im allgemeinen in der Auswahl des Tatortes und der Tatzeit sowie der zur Tatbegehung benutzten Werkzeuge und sonstigen Mittel souverän ist. Die Kriminalpolizei kann also - abgesehen von den vielfältigen Möglichkeiten der vorbeugenden Verbrechensbekämpfung - nur nachfolgend reagieren. Im Laufe ihrer Geschichte hat sich die Kriminalpolizei jedoch immer wieder - in der Regel mit Erfolg - darum bemüht, den Vorsprung des Rechtsbrechers nicht nur aufzuholen, sondern den Verbrecher durch die Entwicklung neuer Organisationsformen, Einrichtungen, Geräte und Methoden in seiner Handlungsfreiheit immer mehr einzuengen. Eine Entdeckung, durch die dieses Z'iel auf einem Teilgebiet der Verbrechensbekämpfung in hohem Maße verwirklicht wurde, war die Fotografie. Die Vorläuferin der Fotografie war die Daguerreotypie, die von Niepce und Oaguerre erfun\den und 1839 offiziell bekanntgemacht wurde. Schon ein Jahr später ließ die Pariser Pol,izei die Gesichter aller Verbrecher, deren sie habhaft werden konnte, daguerreotypieren. Die ersten Verbrecheralben sind um 1860 herum entstanden. Die Berliner Kriminalpolizei legte sich im Jahre '1878 die erste Verbrecherlichtbildsammlung zu. Die ersten grundlegenden Abhandlungen über die Anwendung der Fotografie in der Kriminalistik wurden von Odebrecht (1864), Bertillon (1890), Hans Cross (1893) und Reiss (1903) veröffentl'icht. Auf dem»1. Internationalen Polizeikongreß«zu Monaco (1914) wurde vorgeschlagen, die Verbrecher»zum Zwecke lebenswahrer Darstellung kinematisch zu photographieren«. Seitdem ist die Fotografie des Täters aus den erkennungsdienstlichen Sammlungen der Kriminalpolizei nicht mehr hinwegzudenken. Daneben haben in der kriminalpolizeilichen Praxis seit den ersten Anfängen auch die Tat,ortfotografie und die Beweissicherungsfotografie der Krimrinaltechnik eine bedeutsame Rolie gespielt. Die Tatortfotografie dient vor allem dem Zweck, den Zustand des Tatortes (Tatortbefund) bildlich so zu erfassen, da-ß er in seiner Gesamtheit und in allen seinen charakteristischen Einzelheiten, die für die kriminalpolizeiliche Untersuchung und die spätere richterl,iche Beweiswürdigung von Wert sind oder von Wert werden können, festgehalten wird. Ein derartiges»bildliches Protokoll«(Tetzner) hat den Vorteil, daß es auch die Besonderheiten enthält, die zunächst unwichtig erscheinen, doch später nach Bekanntwerden der näheren Tatumstände bedeutsam werden können 5). Da die Möglichkeiten der Befragung von Zeugen und Beschuldigten durch das Änderungsgesetz zur Straf- 4) Die Mafia, ein kriminelles Problem. Revue Internationale de Police Criminelle, April Hoeveler, Hans J.: Camorra, Mafia und Cosa Nostra, Verbrecherische Geheimbünde in Vergangenheit und Gegenwart. Kriminalistik, 1965, s. 312 ff. u. S. 363 ff. Duyzings, Martin W.: Mafia - Macht und Geheimnisse der "Schwarzen Hand". Verlag Ullstein GmbH, Berlin-Frankfurt/M. Wien, Lewis, Norman:»Die ehrenwerte Gesellschaft", Die Geschichte der Mafia. Econ-Verlag, Düsseldorf-Wien, ) Tetzner, Heinrich: Die Photographie in der Kriminalistik. Walter de Gruyter u. Co., Berlin

12 prozeßordnung stark eingeschränkt worden sind, könnte man daran denken, die Tatortfotografie zu intensivieren, d. h. die objektive Beweissicherung durch die Fotografie auch auf solche Bereiche auszudehnen, in denen man sie bisher als entbehrlich angesehen hat (z. B. durch die Sicherung des sog.»ersten Angriffs«und bestimmter Ermittlungsabschnitte). Eine solche»verfeinerte Tatortdiagnose«, wie sie Wenzky 6) bereits im Jahre 1960 vorschlug, müßte natürlich dann auch zwangsläufig dazu führen, daß der Kriminalbeamte, der zugleich kriminalpolizeilicher Fachmann und Fotograf sein müßte! in den kriminalpolizeilichen Dauerdienst eingebaut würde. Die Beweissicherungsfotografie der Kriminaltechnik hat heute zahlreiche Anwendungsmöglichkeiten, insbesondere auf dem Gebiet der Untersuchung feinster Strukturunterschiede am Gegenstand (Opfer) des Verbrechens oder an den vom Täter benutzten Werkzeugen und den von ihm hinterlassenen Spuren. Die Verfahren der kriminaltechnischen Fotografie erstrecken sich u. a. auf die Lumineszenzfotografie, die Röntgenfotografie, die Mikrofotografie, die Infrarotfotografie, die Stereofotografie, die Farbfotografie und die Spektralanalyse. Die Farbfotografie wird gegenüber der Schwarzweißfotografie heute auf folgenden Untersuchungsgebieten als ein Fortschritt angesehen: bei der Tatortbefundaufnahme im Fre1ien und in geschlossenen Räumen, - bei Beweissicherungsaufnahmen im Rahmen der Kriminaltechnik und - bei der Sachfahndung 7 ). Umstritten ist die Frage der Anwendung der Farbfotografie auf dem Gebiet der Personenfahndung, obschon einige ausländische Staaten ihre Verbrecherlichthild-Sammlungen bereits seit langem auf Farbfotografie umgestellt haben 8). Die Stereofotografie, mit deren Hilfe sog.»raumbilder«hergestellt werden können und die in einigen benachbarten Staaten (z. B. in Frankreich und in der Schweiz) vor allem bei der Aufnahme von Verkehrsunfällen ständige Anwendung findet, wird bei uns (wenn man vom Saarland und dem Land Hessen absieht) kaum praktiziert, obwohl sich ihr Anwendungsbereich auf weite Gebiete der kriminalistischen Ermittlungspraxis ausdehnen ließe. So wäre die dreidimensionale Aufnahme beispielsweise von ganz besonderem Wert bei der bildlichen Darstellung zur Aufklärung von Katastrophenfällen (z. B. Eisenbahnunfällen, Flugzeugunglücken) und bedeutenden Kapitalverbrechen. Neue Entwicklungsmöglichkeiten auf dem Gebiet der dreidimensionalen Wiedergabe von Bildern scheinen sich in der Holographie anzubahnen. Aus dem gesetzlichen Auftrag der Polizei nach 163 StPO ergibt sich auch die Befugnis, Örtlichkeiten und Gegenstände aller Art und insbesondere Zeugen und verdächtige Personen zu fotografieren. Wenn es sich darum handelt, den potentiellen Täter einer bestimmten Straftat zu fotografieren, ohne daß es von diesem bemerkt wird, bietet sich die Infrarotfotografie an, mit deren Hilfe es möglich ist, auch im Dunkeln Aufnahmen zu machen. Damit ist aber bereits eines der technischen Hilfsmittel genannt, das im Rahmen der kriminalpolizeilichen Observation eine bedeutende Rolle spielt. Die kriminalpolizeiliehe Observation ist ein Teil der Fahndungsarbeit in einem großstädtischen Fahndungskommissariat oder in einem Landesfahndungskommando, wie es z. Z. allerdings nu r beim Landeskriminalpolizeiamt Niedersachsen in Hannover besteht. Sie erstreckt sich auf die Beobachtung von verdächtigen und unverdächtigen Personen und die Überwachung von Örtlichkeiten. Nach der Art der zu beobachtenden Objekte und Personen ist zwischen der Stand- und der Bewegungsobservation zu unterscheiden. Viele Observationsaufgaben lassen sich nur durch den sinnvollen Einsatz technischer Hilfsmittel lösen. Das Infrarot-Nachtsichtgerät ermöglicht ein»sehen«im Dunkeln, und zwar unter Ausnutzung von Strahlen, die das menschliche Auge nicht wahrnehmen kann, wie z. B. der Strahlen des Infrarotbereichs. Infrarot-Nachtsichtgeräte sind im Handel erhältlich. Die Infrarotfotografie kann mit jeder normalen Kamera durchgeführt werden. Erforderlich ist lediglich ein für den Infrarotbereich sensihilisiertes Aufnahmematerial und eine entsprechende Bestrahlung des Objekts. Auf der Internationalen Polizeiausstellung 1966 in Hannover wurde ein Nachtfotogerät - eine Kombination von Infrarot- und Spezial-Fotogerät - vorgefüh rt, mit dem es 12 6) Wenzky, Oskar: Die Anwendung der Fotografie in der kriminalpolizeilichen Praxis. Die..Polizei 1960, s. 270 ff. 7) Frei-Sulzer, Max: Farbfotografie im Dienste der Kriminalistik.»Kriminalistik«1956, S. 16 H.... 8) Wenzky a. a. 0., S _... -

13 möglich ist, Personen his auf eine Entfernung von 80 m in allen Einzelheiten und bis auf eine Entfernungvon m in ihren Umrissen zu erkennen. Neben der»optischen Observation«kann auch die»akustische Observation«zu wertvollen Erkenntnissen führen. Hierzu werden benötigt: ein Mikrophon, eine Verstärkeranlage (evtl. die eines Tonbandgerätes) und eine Abhörmöglichkeit (Kopfhörer oder Lautsprecher) 9). Hinsichtlich der Anwendung fotografischer Verfahren in der kriminalpolizeilichen Praxis sind vom rechtlichen Standpunkt aus keine Bedenken zu erheben, wenn die berechtigten Interessen der Betroffenen möglichst gewahrt bleiben und jeder Mißbrauch vermieden wird. Die akustischen Verfahren mittels Mikro-Abhöranlagen betreffen jedoch ein Problem, mit dem sich vor allem die Juristen auseinandersetzen müssen. Bei der Anwendung dieser Verfahren steht die Frage im Vordergrund: Wo ist die Grenze des noch Erlaubten? Der Zweck darf hier unter keinen Umständen die Mittel heiligen. Die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen müssen gewahrt bleiben. Auf der anderen Seite ergeben sich allerdings auch die berechtigten Fragen, ob der wissenschaftliche und technische Fortschritt allein dem Verbrecher zum Vorteil gereichen soll und ob z. B. in Fällen des Hoch- oder Landesverrats, der wirtschaftlichen oder militärischen Spionage, der kriminellen Bandenbildung im Sinne des organisierten Verbrechens nicht doch ein gerechter Ausgleich zwischen dem Schutz des Individuums und dem Schutz der Gesellschaft herbeigeführt werden muß. Die gleichen Überlegungen gelten im übrigen auch für Te,ilbereiche des technischen Fortschritts im Spiegel medizinisch-kriminalistischer Fragestellungen 10). Die Bundestagsfraktion der FDP hat den Mikro-Abhörvorrichtungen den Kampf angesagt. Sie will im Bundestag erreichen, daß künftig jeder Mißbrauch von Abhör- und Tonbandgeräten mit hohen Gefängnisstrafen geahndet wird, wenn dadurch die Intimsphäre Dritter verletzt wird. Die Frage der Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen im Dienste der Verbrechensbekämpfung hat in den letzten Jahren in der Öffentl.ichkeit viel Unruhe erzeugt. Z. Z. scheinen wir uns allerdings, wenn wir von einigen unsachlichen Stellungnahmen der jüngsten Zeit absehen wollen, in einem Stadium zu befinden, in dem dieses Problem nüchterner und sachlicher beurteilt wird. Hierzu dürfte ein Bericht des Bundesministers des Innern vom 31. Januar 1967 an den Deutschen Bundestag wesentlich beigetragen haben. Nach diesem Bericht sind vor der Verwendung von Rechenanlagen (Computern) für spezifisch kriminalpolizeiliche Zwecke noch umfangreiche und schwierige Grundlagenforschungen zu leisten. Die vom Bundeskriminalamt und der Unterkommission»Elektronik«der Arbeitsgemeinschaft der Landeskriminalämter mit dem Bundeskrimrinalamt in dieser Richtung schon seit Jahren geleisteten Vorarbeiten sollen nunmehr in einer dem Präsidenten des Amtes unmittelbar unterstellten»arbeitsgruppe Elektronik«konzentriert werden. Daneben ist eine Unterkommission des Arbeitskreises 11»Öffentliche Sicherheit und Ordnung«der Arbeitsgemeinschaft der Innenminister (-Senatoren) der Länder gebildet worden mit dem Auftrag, einen Stufenplan zu entwickeln, nach dem die Pol'izei in Bund und Ländern elektronische Datenverarbeitungsanlagen zur Intensivierung der Verbrechensbekämpfung einsetzen soll. Dieser Stufenplan darf jedoch nach einhelliger Auffassung nicht auf eine regionale Teillösung beschränkt werden. Die log,ische Entwicklung eines elektronischen Informationssystems nimmt ihren Ausgangspunkt in der örtl ichen Ebene und pflanzt sich über die Landesebene auf die Bundesebene fort. Das System muß aber auch für die internationale Zusammenarbeit der Polizei im Rahmen von Interpol brauchbar sein. Die elektronischen Datenverarbeitungsanlagen in den Landeskriminalämtern und im Bundeskriminalamt müssen durch Datenfernübertragung miteinander verbunden sein. Das hierfür erforderliche Gesamtnetz kann nur funktionsfähig sein, wenn in Bund und Ländern eine einheitliche oder wenigstens eine aufeinander abgestimmte Maschinenausstattung verwendet wird. Vor einer Aufbereitung der Daten und der Erarbeitung von Schlüsselverzeichnissen und Programmen muß das bei den Polizeibehörden in Bund und Ländern vorhandene Datenmaterial festgestellt, überprüft und ergänzt werden. Nach dem bisherigen Ergebnis der Vorarbeiten wird die Einführung der elektronischen Datenverarbeitung in Bund und Ländern einen Gesamtkostenaufwand von 100 Millionen DM erfordern. 9) vgl. hierzu»der Kriminalbeamte und sein Arbeitsgebiet«, Schriftenreihe des Bundeskriminalamtes 1964, Heft 1-2, S Beuys, Werner: Die Kriminalpolizeiliche Observation, in Beilage»Kriminalpolizeiliche Tagespraxis«der Zeitschrift»Die Polizei«. April 1963, Juni 1963, August ) Graven, Jean: Mi'k~~nl'Abhorchtische als Mittel der Strafuntersuchung. Revue Internationale de Criminologie et de Pol ice Techn ique, 1957, S. 196 ff. 13

14 , Entgegen vielen anderslautenden Meldungen ist das Federal Bureau of Investigation (FBI) in Washington - wie ein Besuch in dieser Dienststelle Anfang Dezember 1966 ergeben hat - auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung im Dienste der Verbrechensbekämpfung, insbesondere hinsichtlich der Fingerabdruck-Formeln und der Modus-operandi-Karteien, auch noch nicht weiter als wir. Trotz intensiv geförderter Planung wartet man u. a. auf die angeblich besseren Ergebnisse aus Europa und insbesondere die aus der Bundesrepublik Deutschland 11). In der Zukunft werden sich vielleicht auch Möglichkeiten der Verbesserung der kriminalpolizeilichen Verbrechensbekämpfung dadurch ergeben, daß es gelingen wird, die menschliche Stimme bzw. den Stimmabdruck zu identifizieren. Den Nutzen, der sich aus einer derartigen Identifizierung für die Aufklärung von Straftaten ergäbe, kann man sich leicht vorstellen, wenn man berücksichtigt, wie schwierig es heute ist, Kidnapper-Fälle auf erpresserischer Grundlage (wie z. B. den Fall Göhner in Stuttgart), Mordandrohungen und Attentatsandrohungen in bezug auf Flugzeuge und öffentliche Gebäude, unzüchtige Belästigungen von Frauen und Mädchen, die heute oft über das Telefon erfolgen, aufzuklären. Der Physiker Lawrence G. Kersta aus New Jersey (USA), ein Experte auf dem Gebiet der Akustik, der sich mit diesem Problem seit vielen Jahren befaßt, ist der Auffassung, daß der Stimmabdruck (voiceprint) oder das»stimm-spektrogramm«wegen seiner Einmaligkeit und Unveränderlichkeit eines Tages ein ebenso sicheres Identifizierungsmittel sein wird wie der Fingerabdruck. Während sich die Forschungen Kerstas im materiellen (physischen) Bereich, spezieher gesagt: im Bereich der Elektronik, vollziehen, liegen die langjährigen Untersuchungen des Diplompsychologen Fährmann, der durch eine Sprechdiagnostik die Vernehmungstechnik verbessern und aufgrund der Stimme und Sprechweise des Täters die Täteridentifi~ierung erleichtern will,,im immateriellen (psychischen) Bereich, d. h. im Bereich der Persönlichkeitspsychologie. Beide Wissenschaftler werden uns im Verlauf dieser Arbeitstagung über ihre Erfahrungen berichten. Die modernen technischen Nachrichtenmittel haben auf die Methoden der Verbrecher seit eh und je eine starke Anziehungskraft ausgeübt. Es ist daher verständlich, daß auch die Polizei der Entwicklung und dem Ausbau ihrer Fernmeldeverbindungen ihre volle Aufmerksamkeit widmet. Die Automatisierung der Fernmeldeanlagen setzt sich immer mehr durch. Die polizeieigenen Funkund Fernschreibverbindungen - auch im internanonalen Bereich - sind hierfür e1in gutes Beispiel. Um die z. Z. noch größere Beweglichkeit des Rechtsbrechers einzuengen, bedarf es aber auch dringend e,ines polizeieigenen Bildfunknetzes. Die Wichtigkeit der Bildübertragung (Bildtelegrafie) für die kriminalpolizeiliche Verbrechensbekämpfung wurde bereits auf der 22. Generalversammlung der damaligen IKPK (Interpol) in Oslo (1953) erkannt. Auf der 34. Generalversammlung der IKPO -Interpol- in Rio dejaneiro (1965) und der1. Europäischen Regionalkonferenz der IKPO -Interpol - (1966) hat man sich ebenfalls mit diesem Problem beschäftigt. Zu einer Entschließung oder Empfehlung ist es jedoch noch nicht gekommen. Das heißt aber nicht, [daß das Problem in seiner Bedeutung verkannt worden sei. Es sind lediglich Überlegungen administrativer und finanzieller Art, die einer Lösung dieser Frage entgegenstehen. Im technischen Bereich sind die Schwierigkeiten schon längst überwunden, d. h. es können heute mittels der Blildtelegrafie in kürzester Zeit Fingerabdrücke von Rechtsbrechern, Fotos von gesuchten Personen und gestohlenen Sachen, Haftbefehlen und Schriftproben einwandfrei von einem Land in das andere übertragen werden, wie es zum ersten Male hinsichtlich des Fingerabdrucks im Mai 1948 von London nach Kopenhagen geschah. Bei dem Aufbau einer bildtelegrafischen Organisation in der Bundesrepublik wäre zunächst daran zu denken, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter mit Sende- und Empfangsgeräten auszustatten. Die Großstädte als die Schwerpunkte der Kriminalität sollten mit den gleljchen Geräten, zumindest aber mit Sendern ausgerüstet werden. Der B:ildfunkverkehr mit dem Ausland müßte allerdings grundsätzlich dem Bundeskriminalamt vorbehalten bleiben 12). 11) vgl. hierzu Kaleth, Hans: Die elektronische Datenverarbeitung. Schriftenreihe des Bundeskriminalamtes 1961, Heft 3; Corti,!Iio: Italienische Polizei und mechanische Datenverarbeitung. Internationale Kriminalpolizeiliche Revue 1964, S. 158 ff., S. 190 ff.; Reuter, Karl: F~hnden und Finden. Die Polizei, September 1965, S. 265 ff.; Holle, Ralf u. a.: Kriminalpolizeiliche Nachrichtensammlung und -auswertung. Schriftenreihe des Bundeskriminalamtes 1966, Heft 2. 12) Gay, Willy: Die Bildtelegraphie als Hilfsmittel der modernen Verbrechensbekämpfung. Kriminalistik 1953, S. 271 ff. Grob, P.: Bildfunk für kriminalpolizeiliche Zwecke. Kriminalistik 1964, S. 205 ff. 14 I

15 Weitere Möglichkeiten des technischen Fortschritts, die sowohl dem Rechtsbrecher als auch der Kriminalpolizei zur Verfügung stehen, können im Rahmen dieser Einführung nur noch summarisch aufgeführt werden. So sind z. B. die technischen Fortbewegungsmittel, das Auto und das Flugzeug (auch das Privatflugzeug), in unserem Zeitalter schon längst zu einer direkten oder indirekten Ursache von bestimmten Straftaten geworden. Wenn sich die Kriminalpolizei in ihrer Organisation auch weitgehend dieser Entwicklung des Verkehrs angepaßt hat, so ist sie dennoch immer dann in der schlechteren Situation, wenn es z. B. einem Bankräuber oder einem Großbetrüger nach Begehung ihrer Straftaten gelingt, sich mit Düsenflugzeugen in solche Länder abzusetzen, in denen sie durch die»altväterlichen Formen unseres internationalen Straf- und Auslieferungsrechts«13) nicht mehr erreicht werden können. Dlie Justiz, deren charakte,ristisches Merkmal seit Jahrhunderten die Statik ist, muß der Dynamik der Entwicklung, zumindest in diesem Bereich der Verbrechensbekämpfung, auch ihren Tribut zollen und um eine Anpassung des Straf- und Auslieferungsrechts an die Neuzeit bemüht sein. Die Entwicklung der Atomtechnik hat auch bere1its, wie der Mord aus Habgier der bildschönen Lucina Alvarado Tessarada in Tampico (Mexico) an ihrem um 23 Jahre älteren Ehemann mit Hilfe von Uranylnitrat (235) im Jahre 1953 beweist, beachtliche kriminelle Energien freigelegt 14). Ein Vergleich mit anderen Erfindungen und Entdeckungen (z. B. auf dem Gebiet der Sprengstofftechnik, die uns den Sprengstoffattentäter bescherte) zeigt, daß es kaum einen wissenschaftlichen oder technischen Fortschritt in der Welt gibt, der nicht auch in den Dienst des Verbrechens gestellt wird. Im übrigen investieren wir Milliardenbeträge in die Entwicklung neuer Techniken, tun aber kaum etwas gegen die Fahrlässigkeit, die sich bei der Handhabung der neuen Techniken breitmacht. Wir brauchen in diesem Zusammenhang nur an den Unfall in Verbindung mit radioaktiven Substanzen in dem Atomreaktor eines Betriebes in Cumberland (England) im Jahre 1957, den sog.»windscale«-fall, zu erinnern, den wir in einem Heft unserer»schriftenreihe«eingehend beschrieben haben 15). Der frühere Leiter der Abteilung Kriminaltechnik im Bayerischen Landeskriminalamt und heutige Professor am Gerichtsmedizinischen Institut in Göttingen, SteHen Berg, ist der Ansicht, daß»die Fahrlässigkeit, ihr Nachweis und die Prüfung des Kausalzusammenhangs heute im Aufgabenkreis der Kriminaltechnik fast schon ebenso große Bedeutung haben wie die vorsätzlichen Delikte«16). Wenn auch das Verbrechen immer technischer, organisierter und intelligenter und die Methoden der Polizei immer vollkommener werden sollten, so werden wir dennoch bei der Verfolgung und Verhütung von Straftaten auf den Polizeibeamten als Einzelpersönlichkeit in seinen fachlichen und menschlichen Qualitäten nie verzichten können. Er ist durch keine Technik und keine Maschinen, seien es auch die besten, zu ersetzen. Leider wird er in seiner dienstlichen Tätigkeit immer stärker gefordert, ohne daß ihm in dem gleichen Umfang die sachlichen und persönlichen Mittel für diesen erhöhten Einsatz an die Hand gegeben werden. Als besonders nachteilig erweist sich schon seit vielen Jahren, daß die Schutzpolizei, früher der treueste Helfer der Kriminalpolizei, ihren rein polizeilichen Aufgaben (durch die Bindung von etwa 75 % ihres Personalbestandes an Verkehrsaufgaben) immer mehr entfremdet wird. Das Verkehrsproblem muß daher einer radikalen Lösung zugeführt werden. In anderen Ländern sind Bestrebungen im Gange, die Verkehrsaufgaben aus der Polizei herauszulösen und unter der Verantwortung von Verkehrsingenieuren einem entsprechend ausgebildeten Hilfskorps zu übertragen 17). Das wäre sicherlich e1in Weg, um die Schutzpolizei auch in der Bundesrepublik wieder auf ihre Ursprungsaufgaben zurückzuführen, wie sie diese in der Zeiit, als es noch eine Revierkriminalpolizei gab, in so mustergültiger Weise wahrgenommen hat. 13) Bader, Karl S. a. a. 0., S ) Reuke, Kurt: Der teuerste Mord. Uranylnitrat (235), ein Zwischenprodukt bei der Atombombenherstellung, als heimtückisches Mittel. Die Polizei - Polizeipraxis 1955, S. 56/7. 1S) Meyer, Karl F.: Unfälle in Verbindung mit radioaktiven Substanzen. Schriftenreihe des Bundeskriminalamtes 1962, Heft 3, S. 72/7. 16) Berg, Steffen: Kriminalwissenschaftliche Tagungen und fachliche Situation der staatlichen Sachverständigen. Kriminalistik 1962, S. 75/7. 17) Nepote, Jean: Polizei und Kriminalität. Revue Internationale de Police Criminelle, Januar Wilke: Die Revierkriminalpolizei. Kriminalistische Monatshefte 1934, S. 104 ff. Wenzky, Oskar: Revierkriminalpolizei in der Neuordnung. Die Polizei 1953, S. 118/7. 15

16 Kriminalpolizeiliehe Technik und Persönlichkeitsrechte Professor Dr. Dietrich Lang-Hinrichsen, Universität Mainz Übersicht Seite I. Allgemeine Grundlagen Zum gegenwärtigen Stand der Technik...., Die Anwendung moderner akustischer und optischer Apparaturen zu Abhörungs-, Registrierungsund Beobachtungszwecken seitens Privater IV. Die Anwendung der unter 111. genannten Apparaturen seitens der Polizei V. Die sich aus den Grundrechten ergebende Problematik 23 VI. Akustische Verfahren I. Eingriffe in das Telephongeheimnis a) zur Ermittlung einer bereits begangenen Straftat.... b) zum Abhören und Fixieren eines Telephongesprächs, das selbst eine Straftat bildet.... c) zur Verhinderung einer bevorstehenden Straftat Eingriffe in das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung.... a) zur Ermittlung einer bereits begangenen Straftat.... b) zum Abhören und Fixieren eines in einer Wohnung geführten Gesprächs, das selbst eine Straftat bildet c) zur Verhinderung einer bevorstehenden Straftat Eingriffe in das allgemeine Freiheitsrecht des Art. 2 I GG (Recht am eigenen Wort) '".... a) zur Ermittlung einer bereits begangenen Straftat b) zum Abhören und Fixieren eines Gesprächs, das selbst eine Straftat bildet.... c) zur Verhinderung einer bevorstehenden Straftat Zusammenfassung der Ergebnisse hinsichtlich der Zulässigkeit akustischer Verfahren ' VII. Optische Verfahren 1. Eingriffe in das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung 38 a) zur Ermittlung einer bereits begangenen Straftat b) zur Beobachtung und Aufnahme eines Vorgangs, der selbst eine Straftat bildet c) zur Verhinderung einer bevorstehenden Straftat Eingriffe in das allgemeine Freiheitsrecht des Art. 2 I GG (Recht am eigenen Bild) a) zur Ermittlung einer bereits begangenen Straftat b) zur Beobachtung und Aufnahme eines Vorgangs, der selbst eine Straftat bildet c) zur Verhinderung einer bevorstehenden Straftat Zusammenfassung der Ergebnisse für die optischen Verfahren VIII. Schlußbemerkungen...,... '"..._... '"

17 I. Allgemeine Grundlagen Bevor ich das eigentliche Thema erörtere, möchte ich einige allgemeine Bemerkungen vorausschicken *). Obwohl diese nichts Neues bringen, sondern schon bereits Gesagtes wiederholen, erscheint es mir doch zweckmäßig, diese Ausführungen zu machen, da sie die allgemeinen Grundlagen der dem Thema gewidmeten Erörterungen darstellen. Wie das Recht überhaupt, steht das Strafverf2hrensrecht im besonderen vor der Problematik des Verhältnisses von Individuum und Gemeinschaft. Dabei handelt es sich um ein Spannungsverhältnis, für das es eine i,deale Lösung wohl niemals geben wird. Gerade im Strafverfahren treten die Staatsgewalt auf der einen Seite und der Beschuldigte auf der anderen Seite in ihren verschiedenen Interessem:chtungen in stark ausgeprägter Weise einander gegenüber, der Staat mit seiner Verfolgung des Strafanspruchs, der Beschuldigte mit seinem Anliegen der Verteidigung. Die besondere Schwierigkeit liegt hier darin, daß der Staat zunächst nicht dem Schuldigen, sondern nur dem Verdächtigen gegenübersteht, der schuldig, möglicherweise aber auch unschuldig sein kann. Erst am Ende des Verfahrens steht die endgültige Klärung. Unter den Beschuldigten können, wie Peters 1) zutreffend ausführt, Menschen sein, die in ihrer Haltung und Einstellung wider das Recht stehen, die keine Mittel scheuen, das Recht zu umgehen, die eine Gefahr für die Rechtsgemeinschaft darstellen. Der Strafverfolgung unterliegen aber auch Menschen mit anderer Einstellung, die also der Rechtsordnung gegenüber keine grundsätzlich feindliche Haltung einnehmen. Während die ersteren schwer zu entlarven sind, ist die Lage bei der zweiten Gruppe eine andere. Mit Recht fügt Peters weiter hinzu, daß zu Beginn des Strafverfahrens nicht nur offen ist, ob der Betroffene schuldig oder unschuldig ist, sondern oft auch, ob der Beschuldigte zu der einen oder anderen Gruppe gehört, so daß in jedem Falle Vorsicht und Zurückhaltung geboten sind. Die Anschauungen über das Verhältnis von Individuum und Gemeinschaft waren im Laufe der Geschichte bekanntlich häufig Wandlungen unterworfen. Absolutistische und totalitäre Staaten haben die Frage anders beantwortet als der liberale Staat oder der soziale Rechtsstaat, als welcher sich der heutige Staat versteht. Es läßt sich feststellen, daß die jeweilige Grundhaltung sowohl im materiellen Strafrecht als auch im Strafverfahrensrecht bedeutsame Auswirkungen gehabt hat. Was das erstere Gebiet anlangt, so hat das von uns als grausam empfundene Strafensystem des Spätmittelalters und noch eines erheblichen Teils der Neuzeit mit seinen verstümmelnden Körperstrafen und der weiten Ausdehnung des Anwendungsgebiets der Todesstrafe neben vielen anderen Gründen metaphysischer, religiöser Art usw. gewiß nicht nur der Sühne, Vergeltung und Abschreckung, sondern auch der Sicherung vor künftigen Verbrechen, also der Einschränkung der Kriminalität, dienen sollen. Auch heute noch berufen sich bekanntlich die Befürworter der Todesstrafe u. a. auf ihre Sicherungsfunktion. Wenn wir, wie ich es für richtig halte 2 ), auf sie verzichten, so begeben wir uns ge\;viß eines Mittels der Sicherung der Gesellschaft, jedoch zugunsten höherer Kulturwerte. Auf dem Gebiete des Strafverfahrens war es vor allem der Inquisitionsprozeß, der auf eine rücksichtslose Verbrechensverfolgung gerichtet war. Es braucht nur auf die Folter, die weitgehende Anwendung der Untersuchungshaft, die sich oft auf lange Zeit hin ausdehnte,die fast völlige Abschneidung des Verhafteten von der Außenwelt, das Fehlen einer ausreichenden Möglichkeit der Verteidigung, überhaupt das Herabdrücken des Beschuldigten auf die Stufe eines Objektes des Verfahrens hingewiesen zu werden. So war der Inquisitionsprozeß geeignet, im Laufe der Zeit das strafprozessuale Instrument des absoluten Staates zu werden. Auf bei den Gebieten brachte bekanntlich erst die Aufklärungszeit allmählich einen grundlegenden Wandel. Immer mehr erkannte man, daß die Bekämpfung der Kriminalität nicht zu den höchsten Anliegen staatlichen Wirkens gehört, daß vielmehr dieses, wenn auch sehr bedeutsame Ziel 5'ich e1inondnen muß in die Hierarchie der staatlichen Werte, in der es nicht an der Spitze steht. Die Menschenwürde, die Art. 1 GG den Grundrechten voranstellt, muß die Grundlage für alles Wirken, auch auf den bei den hier erörterten Gebieten sein. Gewiß wäre es möglich, die Kriminalität bei rücksichtslosem Einsatz staatlicher Mittel sowohl auf dem Gebiete des materiellen Strafrechts, insbesondere durch Einsperren aller Gefährlichen, als auch auf dem Gebiet des Verfahrensrechtes 18 *) Für wertvolle Mitarbeit sage ich meinem Assistenten, Herrn Assessor Klaus-Jürgen Meyer, meinen besten Dank. 1) Peters: Strafprozeß, 2. Auflage 1966, S ) Lang-Hinrichsen: Zur Frage der Todesstrafe, JR 1961, S. 321 ff.

18 durch den unbegrenzten Einsatz aller Mittel, die der Verbrechensaufklärung dienen können, wesentlich herabzusetzen. Es ist heute allgemeine Auffassung, daß selbst auf die Gefahr hin, daß auch Gefährliche in Freiheit bleiben und Straftaten nicht aufgeklärt werden mit der Wirkung, daß es zur Einstellung des Verfahrens oder zum Freispruch kommt, dem strafrechtlichen Wirken des Staates Grenzen gezogen sind. Wir sind uns klar darüber, daß für Menschenwürde, Freiheit usw. von der Gemeinschaft ein Preis gezahlt werden muß. So ist es schon seit längerer Zeit anerkannt, daß die Wahrheitsermittlung im Strafverfahren starken Begrenzungen 3) zugunsten anderer Kulturwerte unterliegt. Es ist, wie auch der Bundesgerichtshof betont 4 ), kein Grundsatz der Strafprozeßordnung, daß die VVahrheit um jeden Preis erforscht werden müßte. Mit Recht weist Peters 5) darauf hin, daß auch das Strafverfahrensrecht von der Ethik durchdrungen sein muß. Es geht nicht an, gegen Personen, die verdächtig sind, sich gegen das Recht vergangen zu haben, mit ethisch mißbilligenswerten Mitteln vorzugehen. So werden bekanntlich durch 136 a StPO bestimmte Vernehmungsmethoden für unzulässig erklärt, wie z. B. Quälerei, Täuschung, Hypnose oder Narkoanalyse. Aber auch die Anwendung des Lügendetektors ist in Deutschland nach allgemeiner Auffassung als verboten anzusehen. Schon seit langem werden bestimmte Vertrauensverhältnisse z. B. des Geistlichen, des Arztes, des Verteidigers, des Redakteurs, bestimmte menschliche Beziehungen der Verwandtschaft usw. durch Zeugnisverweigerungsrechte respektiert. Es handelt sich um die sogenannten Beweisverbote, die sich als Grenzen der Wahrheitserforschung darstellen 6). Man bindet Beschlagnahmen, Durchsuchungen usw. an strenge Voraussetzungen. Vor allem hat man im Laufe der Zeit die Zulässigkeit der Untersuchungshaft, die der Durchführung des Verfahrens dienen und vor allem gegen Flucht und Verdunkelungsgefahr schützen soll, eingeschränkt, zuletzt bekanntlich durch das Strafprozeßänderungsgesetz vom Jahre Dabei nimmt man im Interesse des Schutzes der Freiheit eine Gefährdung des Verfahrensziels in Kauf. Über den Bereich dessen hinaus, was ausdrücklich in den Verfahrensordnungen geregelt ist, sind weitere Grundsätze anerkannt worden, wie z. B., daß alle Eingriffe unter dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit stehen, also disproportionale Eingriffe nicht statthaft sind. Ich brauche in diesem Zusammenhang nur auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes 7) hinzuweisen, nach welcher eine Liquorentnahme zwecks Begutachtung der Zurechnungsfähigkeit bei relativ geringen Straftaten nicht stattfinden darf. Vor allem sind es heute die Grundrechte des Grundgesetzes, die immer wieder eine Prüfung verlangen, welche Grenzen sich aus ihnen für die Strafverfolgung ergeben. So hat z. B. der Bundesgerichtshof, da bekanntlich die Grundrechtsbestimmungen gemäß Art GG unmittelbar anwendbares Recht sind, entschieden, daß Tagebuchaufzeichnungen, die die Intimsphäre berühren, unter dem Gesichtspunkt der Persönlichkeitsentfaltung grundsätzlich nicht als Beweismittel im Strafverfahren verwertet werden dürfen 8). Es mag für die Strafverfolgungsorgane oft schmerzlich sein, auf Grenzen ihrer Tätigkeit zu stoßen mit der Folge, daß Straftaten unaufgeklärt bleiben. Aber stets sollten sie sich dessen bewußt sein, daß sie nicht nur durch die Strafverfolgung, sondern auch durch die Anerkennung ihrer Schranken Staatsund Kulturaufgaben dienen, und zwar, solchen die oft höher stehen als ihr nächstes Arbeitsgebiet. Wenn im Vorangegangenen von der Menschenwürde die Rede war, so darf hierbei nicht einseitig die Menschenwürde des Beschuldigten berücksichtigt werden, vielmehr ist auch an die Menschenwürde des Opfers der Straftat und allgemein an die Belange der Rechtsgemeinschaft zu denken, in welcher die durch das Verbrechen hervorgerufene Störung des Rechtsfriedens auch nach Abschluß der Tat weiter fortwirkt. Gerade dies macht es so schwierig, zu einem ausgewogenen Verhältnis der Interessen aller Beteiligten zu kommen. Wir wissen, daß die moderne Technik die Macht sowohl des Staates als auch die des einzelnen in ungeahnter Weise erweitert hat. Die Geschichte und die psychologischen Erkenntnisse lehren uns, 3) Vgl. hierzu allgemein z. B. Spendei: Wahrheitsfindung im Strafprozeß, JuS 1964, S. 465 ff, ) BGHSt 14, 358, ) Peters: Strafprozeß, S. 37 ff. 6) Beling: Die Beweisverbote als Grenzen der Wahrheitserforschung, Die»Beweisverbote im Strafprozeß«sind Thema des 46. Deutschen Juristentages gewesen. Vgl. hierzu die Gutachten in Bd. I Teil 3 A, B der Verhandlungen des 46. Deutschen Juristentages ) BVerfGE 16, ) BGHSt 19,

19 daß mit Macht stets die Gefahr ihres Mißbrauches verbunden ist. Jede Erweiterung des technischen Könnens bringt die Versuchung mit sich, das moralische und rechtliche Dürfen zu überspielen. Dies können wir auf allen Gebieten beobachten 9). Hierin liegt beinahe eine Automatik. Daher wächst mit den Fortschritten der Technik die moralische und rechtliche Verantwortung des Menschen, die Grundsätze und die Schranken der Zulässigkeit des Einsatzes dieser Mittel zu finden. So manches muß unausgenutzt bleiben oder darf nur in beschränktem Umfang zur Anwendung kommen, auch dann, wenn das Endziel, wie z. B. die Verbrechensaufklärung, ein wichtiges Anliegen ist und oft auch dann, wenn es sich bei dem Beschuldigten um einen Gegner der Rechtsordnung handelt und er sich selbst in weitem Umfang moderner technischer Mittel bedient. Wie sonst, so ist auch hier das Mittel nicht allein schon um des Zweckes willen gerechtfertigt. Der Staat würde seine sittliche Überlegenheit verlieren, wenn er sich den Praktiken des Rechtsbrechers anpasssen und sich ethisch und rechtlich bedenklicher Mittel einem gefährlichen Gegner gegenüber bedienen würde. 11. Zum gegenwärtigen Stand der Technik Die Möglichkeiten, durch Apparaturen, insbesondere Ton- und Lichtbildaufnahmen, Abhören auf weite Entfernung, aus geschlossenen Räumen in die Privatsphäre einzudringen, ja diese sogar ganz zu erdrücken, haben eine ungeheure Ausdehnung erfahren. Nicht ohne Erschütterung können wir in dem Buch von Vance Packard»Die wehrlose Gesellschaft«das Kapitel»Die elektronischen Augen und Ohren und das elektronische Gedächtnis«10) lesen, in welchem die Schilderung der in den USA entwickelten Apparaturen uns zeigt, daß es kaum noch einen Bereich gibt, in dem sich der Mensch unbeobachtet und unbelauscht bewegen kann. Dabei ist es nicht ohne Reiz festzustellen, daß sich oft die gleichen Firmen sowohl mit der Herstellung von Abhör- als auch der von Abschirmgeräten beschäftigen 11), ja daß es vorkommt, daß die gleiche Firma im Auftrag einer Person Ablauschgeräte einbaut, im Auftrag einer anderen Person Abschirmgeräte installiert. Einige Beispiele seien hier angeführt: In unwegsamem Gelände kann man sich eines Eisenpfeils bedienen, der von einer Art Luftgewehr abgefeuert wird. Man kann etwa 1 km weit schießen und alle Gespräche in der Umgebung des Auf treffpunktes mithören. Es gibt Kleinstabhörgeräte, mit deren Hilfe man ein Appartement der Leute, für deren Privatleben man sich interessiert,»anzapfen«kann. Es gibt Bandgeräte, die bis zu einer Entfernung von 10 Häuserblocks selbständig zu laufen beginnen, sobald in einem bestimmten Haus oder Zimmer Stimmen ertönen. Es gibt ferner Transmittoren von der Größe einer Aspirintablette, die sich als Hemdknopf verkleiden oder als metallenes Gewebe in den Stoff des Rockaufschlags verarbeiten lassen. Zur I'nstallation der modernen Apparaturen braucht man nicht einmal stets den abzuhörenden Raum zu betreten. Besonders empfindliche Geräte, die wie Körperschallmikrophone arbeiten, brauchen nur von außen an einer Wand angebracht zu werden. Man kann ferner ein äußerlich wie ein großer, dicker Nagel aussehendes Abhörgerät von außen in die Wand treiben, ohne den Innenputz zu durchstoßen. Das, was abgehört wird, kann nach Belieben auf einem Tonträger festgehalten werden. Weitere Geräte können mit Hilfe der Infrarot-Photographie selbst Scheiben aus Panzerglas ohne Schwierigkeit überwinden und damit unbemerkt Photoaufnahmen in Dunkelheit ermöglichen. Es soll noch auf den sogenannten»harmonikakäfer«hingewiesen werden, ein winziges unauffälliges 9) So hat Professor Derra auf dem Deutschen Chirurgenkongreß 1963 die Frage gestellt, was man zu einer vor kurzem unternommenen neunstündigen Operation sagen solle, durch die einem Menschen wegen einer bösartigen Geschwulst das Becken samt den Beinen unter Neuanlage von Harn- und Darmtraktmündungen entfernt worden seien. Dieser armselige, hilflose und von Metastasen bedrohte Torso friste vermutlich nur dem ambitionierten Arzt zuliebe sein Leben. Stelle man die Verstümmelung durch solche Rieseneingriffe dem Risiko und den geringen Chancen einer verbesserten Lebenschance gegenüber, so müsse man skeptisch werden. Die chirurgische Tätigkeit müsse mehr sein als die geschickte Handhabung eines Messers unter aseptischen Bedingungen und Schmerzfreiheit. Dies sei eine Frage des Wissens um vielerlei Dinge (Frankfurter Allg. Zeitung vom , Nr. 90, Seite 14); vgl. Lang-Hinrichsen: Betrachtungen zur ethischen Indikation der Schwangerschaftsunterbrechung, JZ 1963, S. 721, ) Packard: Die wehrlose Gesellschaft, Knaur Taschenbuch Nr. 128,1966, S. 32 ff. 11) Packard a. a. 0., S. 35; ergänzend zu den Ausführungen Packards sei noch auf einen Aufsatz von Müller-Emmert»Das Ohr des Großen Bruders hört alles«, Die Zeit, Nr. 42, vom verwiesen. Es handelt sich hier um Geräte, die vor einiger Zeit dem Unterausschuß des amerikanischen Kongresses zur»überwachung von Praktiken der Administration«vorgeführt worden sind. 20

20 Gerät, das irgendwo an eine abzuhörende Telephonleitung angeschlossen und nicht wie früher in den Hörer montiert wird. Der Lauscher wählt sodann die betreffende Teilnehmernummer von i rgendeinem anderen Apparat, der mehrere hundert Kilometer entfernt sein kann, und bläst gleichzeitig mit einer Mundharmonika einen bestimmten Ton in die Telephonmuschel. Das angeblasene Telephongerät verwandelt sich, ohne zu klingeln, sofort unbemerkt in ein hochempfindliches Abhörgerät und vermittelt dem Anrufer jedes Gespräch in dem betreffenden Raum. Es bedarf keinerausführung, daß uns auf diesem Gebiet noch weitere bedeutende»fortschritte«bevorstehen, die letztlich die Intimsphäre und damit jedes Eigenleben, jede Persönlichkeitsentfaltung und damit auch das Vertrauen der Menschen untereinander als Basis eines würdigen Zusammenlebens zerstören und alle mitmenschlichen Beziehungen durch die ständige Angst vor der Bloßstellung vergiften können. Auch die Staatsgewalt wäre in der Lage, sich dieser Möglichkeiten zur Überwachung des Staatsbürgers zu bedienen. Hierfür bringt Vance Packard in dem bereits genannten Buch eindrucksvolle Beispiele aus der Praxis amerikanischer Ermittlungsbehörden 12). So berichtet er von dem ehemaligen Oberstaatsanwalt von Philadelphia, Samuel Dash, der gegen Ende der fünfziger Jahre eine Studie über das Anzapfen von Leitungen und die Anfänge elektronischen Abhörens schrieb. Danach hat er in allen Städten, die er besuchte, festgestellt, daß die Polizei sowohl von dem einen als auch von dem anderen Mittel eifrig Gebrauch machte. Nach ihm hatte die New Yorker Polizei etwa 200 Kriminalbeamte in Zivil im Einsatz, die praktisch hauptamtlich als Abhörer tätig waren 13) Die Anwendung moderner akustischer und optischer Apparaturen zu Abhörungs-, Registrierungs- und Beobachtungszwecken seitens Privater Meine Ausführungen sollen nach Vereinbarung mit dem Bundeskriminalamt das Thema»Kriminalpolizeiliche Technik und Persönlichkeitsrechte«nicht umfassend behandeln, sondern lediglich die Erörterung der Zulässigkeit amtlicher Ton- und Lichtbildaufnahmen zur Aufgabe haben. Es erscheint aber angebracht, einen kurzen Blick auch auf die private Benutzung dieser Apparaturen und die Ergebnisse, zu denen Literatur und Rechtsprechung gelangt sind, zu werfen, um dabei zu prüfen, ob und inwieweit die dort entwickelten Grundsätze vielleicht auch auf die im amtlichen Bereich zur Erörterung stehenden entsprechenden Aufnahmen anzuwenden sind. Die Rechtsprechung hatte sich bisher vorwiegend mit privaten Tonbandaufnahmen zu beschäftigen 14). Die Lösungsversuche gehen dabei von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus, das in Lehre und Judikatur inzwischen fast einhellig akzeptiert worden ist 15). Dieses allgemeine Persönlichkeitsrecht, von dem hier die Rede ist, hat rein zivil rechtlichen Charakter. Dies besagt, daß für die rechtlichen Erwägungen beim Schutz dieses Privatrechts eine gewisse Elastizität besteht, wie sie für das Zivilrecht charakteristisch ist. Denn beide Beteiligte, der Handelnde und der, in dessen Recht eingegriffen wird, stehen rechtlich auf einer Stufe. Bei Eingriffen in private Rechte durch Private fehlt das wesentliche Element staatlicher Eingriffe, nämlich ihr hoheitsrechtlicher Charakter. Dies könnte zur Folge haben, daß die rechtliche Beurteilung in beiden Bereichen Verschiedenheiten aufweist. Eine Güter- und Pflichtenabwägung unter rechtlich gleichstehenden Privatrechtssubjekten kann unter Umständen zum Ausschluß der Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht führen. Das gleiche kann unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen, der Notwehr oder notwehrähnlicher Lagen 16) in Betracht kommen. Sie können gegebenenfalls eine heimliche Aufnahme rechtfertigen. Auch der Gedanke der Sozialadäquanz kann hier eine entsprechende Rolle spielen, z. B. soweit es üblich geworden ist, geschäftliche Abschlüsse auf Tonband aufzunehmen. 12) Packard, Vance: Die wehrlose Gesellschaft, S ) Packard, Vance a. a. 0., S Aus Louisiana berichtete Dash:»Die Benutzung von Mikrophonen ist in New Orleans und in Baton Rouge allgemein üblich. In Baton Rouge gibt es nicht einen Sicherheitsbeamten, der bei Ermittlungen keine verborgenen Mikrophone und Sender benutzt. Alle Beamten sind mit Taschentonbandgeräten ausgestattet und machen häufig Gebrauch davon. Und mehr oder weniger alle Sicherheitspolizisten benutzen versteckte Kameras«. 14) Vgl. Z. B. BGHSt 14, 358; BGHZ 27, 284; OLG Celle, NJW 1965, S ) Vgl. etwa die Nachweise bei Soergel-Siebert, BGB, 9. Auf!., 1959, Anm. 25, 26, 28 zu ) BGHZ 27, 289,

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