Handlungsspielräume des Direktionsrechts. Dr. Holger Grote,
|
|
- Florian Blau
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Handlungsspielräume des Direktionsrechts Dr. Holger Grote,
2 Inhalt A. Systematik B. Versetzungen C. Beteiligung des Betriebsrates D. Nichtbefolgung von Weisungen und Rechtsschutzfragen 2
3 A. Systematik
4 Begriff - Direktionsrecht/Weisungsrecht: Das Recht des Arbeitgebers, die Arbeitspflicht durch einseitige Weisung nähe auszugestalten (BAG AZR 444/99) - Normiert in 106 GewO - Königsrecht des Arbeitgebers 4
5 1 Auszug aus der Gewerbeordnung: 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
6 Rechtsquellen des Arbeitsrechts Günstigkeitsprinzip EU-Recht GG Gesetze Tarifvertrag Betriebsvereinbarung Arbeitsvertrag Direktionsrecht Rangprinzip
7 Direktionsrecht des Arbeitgebers 106 GewO Konkretisiert die Pflichten des AN bzgl. Art der Tätigkeit Umfang der Tätigkeit Ort der Tätigkeit Lage der Arbeitszeit Verhalten des AN im Betrieb Ausübung nach billigem Ermessen
8 Direktionsrecht umfasst Inhalt der Arbeitsleistung betrifft: - Einzelne Tätigkeiten und ihre Reihenfolge - Begleitumstände, unter denen die Arbeit zu verrichten ist 8
9 Direktionsrecht umfasst Ort der Arbeitsleistung betrifft: - Ort, wo Arbeit zu erbringen ist - Arbeit in oder außerhalb Dienstgebäude - AN mit wechselnden Arbeitsstellen (zb Montage) - Umsetzung innerhalb des Betriebes 9
10 Direktionsrecht umfasst Zeit der Arbeitsleistung betrifft: - Lage, d.h. Beginn und Ende der Arbeitszeit einschließlich Pausen - Nicht: Dauer der Arbeitszeit (Problem: Anordnungsbefugnis für Überstunden?) 10
11 Begrenzung Direktionsrecht Durch billiges Ermessen Durch Arbeitsvertrag Durch Betriebsvereinbarung/Tarifvertrag Durch Gesetz 11
12 Begrenzung Direktionsrecht Durch billiges Ermessen BAG AZR 36/09: Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. Das gebietet eine Berücksichtigung und Bewertung der Interessen unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls. Hierzu gehören im Arbeitsrecht die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen. 12
13 Begrenzung Direktionsrecht Durch billiges Ermessen Oder kurz gefasst: Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. (BAG AZR 637/13) 13
14 Begrenzung Direktionsrecht Durch Arbeitsvertrag z.b. bei - verbindlicher Festlegung eines Dienstortes - Festlegung einer bestimmten Tätigkeit oder detaillierter Tätigkeitsbeschreibung - Festlegung von Arbeitszeitbeginn und ende Je konkreter Tätigkeit des AN nach Inhalt, Ort und Zeit festgelegt ist, desto geringer ist Spielraum des AG zur Ausübung des Direktionsrechtes 14
15 Begrenzung Direktionsrecht Durch Betriebsvereinbarung/Tarifvertrag z.b. bei - Regelung zur Lage der Arbeitszeit - Festlegung eines Rauchverbotes - Festlegung von Arbeitszeitbeginn und ende und Pausen - Regelung einer Kleiderordnung 15
16 Begrenzung Direktionsrecht Durch Gesetz z.b. bei - Arbeitszeitgrenzen des ArbZG (zb Ruheregelungen) - JArbSchG - Unfallverhütungsvorschriften - Arbeitsschutznormen - Strafgesetze 16
17 Fallbeispiele Direktionsrecht (1) - Kann Arbeitgeber einer Muslima das Tragen eines Kopftuches verbieten? - Muss Arbeitgeber bei der Arbeitszuweisung Gewissenskonflikte berücksichtigen? - Kann Einteilung zu Nachtschichten kraft Direktionsrecht erfolgen? - Können vertretungsweise höherwertige Tätigkeiten übertragen werden? - Ist ein Redakteur auch zum Fotografieren verpflichtet? 17
18 Fallbeispiele Direktionsrecht (2) - Kann AG durch Weisungsrecht erzwingen, dass AN an Personalgespräch teilnimmt, das Ziel dient, AN zu abgelehnter Vertragsänderung zu bewegen? - Kann Verkäufer in Möbelhaus angewiesen werden, Sakko und Krawatte zu tragen? - Kann AG den AN anweisen, eine Dienstfahrt mit zur Verfügung gestellten Dienst-PKW durchzuführen und hierbei Arbeitskollegen mitzunehmen? 18
19 B. Versetzungen
20 Begriff: Versetzung - 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG: Versetzung ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. - Auch Versetzungen sind Teil der Ausübung des Direktionsrechtes, müssen also billigem Ermessen entsprechen 20
21 Begriff: Versetzung Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches : Wenn dem Arbeitnehmer ein neuer Tätigkeitsbereich übertragen wird, so dass der Gegenstand der nunmehr geforderten Arbeitsleistung ein anderer wird und sich das Gesamtbild der Tätigkeit ändert. Dabei kommt es darauf an, ob sich die Tätigkeiten vor und nach der Zuweisung so voneinander unterscheiden, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters als eine andere angesehen werden kann (BAG, ABR 5/99) 21
22 Begriff: Versetzung - Jedenfalls, wenn Arbeit an anderem Ort geleistet werden soll Versetzung auch, wenn Weisung erfolgt, Arbeit künftig in HH-Bergedorf statt in HH-Altona zu erbringen? Versetzung auch, wenn Weisung an Pflegekraft in Seniorenpflegeheim, künftig ihre Tätigkeit auf anderer Station zu erbringen? 22
23 Zulässigkeit einer Versetzung Prüfungsschema: Keine Begrenzung in Arbeitsvertrag auf bestimmten Ort bzw. bestimmte Tätigkeit? Billiges Ermessen isd. 106 GewO gewahrt? Erlaubt Versetzungsklausel eine Versetzung? 23
24 Versetzungsklauseln Versetzungsklauseln können Direktionsrecht erweitern und ausgestalten Problem: vorformulierte Klauseln sind gem. 305 ff. BGB a) auf Inhalts- und Angemessenheitskontrolle b) auf Unklarheiten b) auf Transparenz zu überprüfen. 24
25 Versetzungsklauseln Formulierungen aus der Praxis (vgl. Preis, Der Arbeitsvertrag, 5. Aufl.): Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Arbeitnehmer andere (zumutbare) Tätigkeiten zuzuweisen. oder Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Arbeitnehmer anderweitige, seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende Aufgaben zu übertragen. 25
26 Versetzungsklauseln Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Arbeitnehmer eine geringerwertige Tätigkeit zuzuweisen. oder Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Arbeitnehmer eine geringerwertige Tätigkeit zuzuweisen. Die vereinbarte Vergütung bleibt davon unberührt. 26
27 Versetzungsklauseln Sie werden eingestellt als kaufmännischer Angestellte mit der Vergütungsgruppe x des Y-Tarifvertrages. Aus betrieblichen Gründen können Sie jedoch (vorübergehend) auch mit Tätigkeiten betraut werden, die der nächst niedrigeren Vergütungsgruppe angehören. Die vereinbarte Vergütung wird dadurch nicht verändert. 27
28 Versetzungsklauseln Der Arbeitgeber behält sich vor, den Mitarbeiter bei Bedarf auch in anderen Betrieben innerhalb des Unternehmens am gleichen Ort zu beschäftigen. oder Der Arbeitgeber behält sich vor, den Mitarbeiter bei Bedarf auch in anderen Betrieben auch an einem anderen Unternehmen innerhalb Deutschlands beschäftigen. 28
29 Versetzungsklauseln Der Mitarbeiter ist verpflichtet, vorübergehend auch Tätigkeiten, die seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechen, in einem anderen zum X-Konzern gehörenden Unternehmen zu erbringen. 29
30 Zulässigkeit einer Versetzung Wenn Versetzung unzulässig, bleibt nur Ausspruch einer Änderungskündigung - unter Wahrung ordentlicher Kdg.-Frist und - unter Prüfungsmaßstab 1 Abs. 2 KSchG - unter Berücksichtigung ggf. bestehenden Sonderkündigungsschutzes (zb 15 KSchG, 85 SGB IX 9 MuSchG, tariflicher Sonderkündigungsschutz etc.) 30
31 Versetzung oder Änderungskündigung? Vertragliche Regelung: Einsatzort ist grundsätzlich Hamburg. ( ) Der AG kann die AN an einen anderen Ort sowie vorübergehend bei einem anderen Unternehmen einsetzen. AG will AN dauerhaft nach Frankfurt oder München versetzen. Zulässig? (vgl. BAG AZR 412/11) 31
32 Umgang mit Versetzungsklauseln Weniger ist mehr! Auswirkungen von Versetzungsklauseln bei betriebsbedingten Kündigungen 32
33 Umgang mit Versetzungsklauseln (1) Herr/Frau (Name) wird eingestellt als (Berufsbild; kurze Charakterisierung oder Beschreibung der zu leistenden Tätigkeit). (2) Das Weisungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich Inhalt der Tätigkeit, zeitliche Lage der Arbeitszeit und den Ort der Tätigkeit richtet sich nach 106 Gewerbeordnung. 33
34 C. Beteiligung des Betriebsrats
35 Einzelne Weisung isd. 106 GewO gegenüber AN grds. mitbestimmungsfrei wenn sie die Arbeitsleistung betreffen (z.b. Machen Sie erst dies, und dann das ) Bei Weisungen mit kollektivem Bezug, die Ordnung und Verhalten der AN im Betrieb betreffen: Beteiligung nach 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (zb. Torkontrolle, Verbot des Verlassens des Betriebs, Tragen von Namensschildern, Compliance-Richtlinien etc.) 35
36 Bei Versetzungen: Beteiligung nach 99 BetrVG - Zustimmungsverweigerungsgründe isd. 99 Abs. 2 BetrVG (v.a. Benachteiligung des von Versetzung betroffenen AN ) - Vorläufige Durchführung der Versetzung gemäß 100 BetrVG - Aufhebung der Versetzung nach 101 BetrVG 36
37 Bei Änderungskündigung: Beteiligung nach 102 BetrVG (bei BR-Mitgliedern gemäß 103 BetrVG) 37
38 D. Nichtbefolgung von Weisungen und Rechtsschutzfragen
39 Problem: Muss ein AN einer unbilligen Weisung Folge leisten? (BAG AZR 249/11) Wenn Versetzung ohne Zustimmung des BR? Leistungsverweigerungsrecht des AN 39
40 Rechtsschutz des AN gegen unbillige Weisungen - Klage auf Feststellung - Klage auf Leistung (Beschäftigung zu ursprünglichen Bedingungen) - Einstweiliger Rechtsschutz? - Bei Versetzungen mit vorsorglicher Änderungskündigung: ggf. Klage gegen Versetzung und parallel Kündigungsschutzklage 40
41 Rechtsschutz des AN gegen unbillige Weisungen - Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Weisung nicht unbillig ist, d.h. unter Wahrung billigen Ermessen isd. 106 GewO erfolgt ist, obliegt im Arbeitsgerichtsverfahren dem Arbeitgeber 41
42 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. 42
Direktionsrecht. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Arbeitsrecht. 1 Umfang HI LI
TK Lexikon Arbeitsrecht Direktionsrecht Direktionsrecht HI520823 Zusammenfassung LI1097783 Begriff Das Direktionsrecht ist das Weisungsrecht des Arbeitgebers, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene
MehrVon der Seipen & Steinberg Seminare
Von der Seipen & Steinberg Seminare Grundlagenschulung am 14.11.2017 in Köln Das Daily HR Business Teil 1 Inhaltsverzeichnis A. Das Direktions- und Weisungsrecht 1 I. Zum Inhalt des Weisungsrechts 1 1.
MehrMehr:
Mehr: www.tobias.michel.schichtplanfibel.de/auk-2016-2-in-der-stillen-kammer.pdf www.tobias.michel.schichtplanfibel.de/entlastung-mitbestimmen.pdf Nicht stören Gewerbeordnung 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers
MehrInhaltsübersicht. Versetzung - billiges Ermessen
Versetzung - billiges Ermessen Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Schranken des Versetzungsrechts 3. Ausübung des billigen Ermessens 4. Kriterien des billigen Ermessens 5. Rechtsprechungs-ABC 5.1 Auswahlentscheidung
MehrPersonalrat Universitätsklinikum Magdeburg A.ö.R. Klausurtagung Ebendorf Mai 2016
Gliederung: Definition des Begriffes Direktionsrecht gesetzliche Grundlagen Weisungen gemäß Direktionsrecht Weisungsgrenzen Weisung: Tätigkeitsart, Tätigkeitsort, Arbeitszeit Rechte Arbeitnehmer und Arbeitgeber
MehrWeisungsrecht, Sonderzahlung ( 315 BGB), Wettbewerbsverbot
Examinatorium Zivilrecht Arbeitsrecht Sommersemester 2019 Weisungsrecht, Sonderzahlung ( 315 BGB), Wettbewerbsverbot Tobias Grzeski www.examinatorium-zivilrecht.de Weisungsrecht des Arbeitgebers 106 GewO
MehrGrundzüge des Arbeits- und Insolvenzrechts
Grundzüge des Arbeits- und Insolvenzrechts Herzlich Willkommen zur Vorlesung Grundzüge des Arbeits- und Insolvenzrechts 4. Semester Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Ludwigshafen am Rhein Einführung
MehrInhaltsübersicht. Versetzung - Arbeitsentgelt
Versetzung - Arbeitsentgelt Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Änderung des Arbeitsentgelts 3. Änderung des Arbeitsbereichs 4. Rechtsprechungs-ABC 4.1 Auslandszulage 4.2 Entgeltabsenkung 4.3 Geringwertigere
Mehr-2- Tatbestand. Der Kläger hat beantragt.
-2- Tatbestand Dar Kläger beantragt die Feststellung dass die Versetzung aus März 2007 unwirksam ist, und die Beklagte verurteilt wird, ihn auf einer nach Entgeltstufe 11 bewerteten Facharbeiterstelle
MehrNicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen?
THIEL A R B E I T S R E C H T Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? (Stand 09/2016) 1 Inhaltsverzeichnis Einführung... 1 A. Wann müssen
MehrDas Weisungsrecht im Arbeitsverhaltnis
Das Weisungsrecht im Arbeitsverhaltnis von Hanna Brunhober Rechtsanwaltin, Fachanwaltin fur Arbeitsrecht, Miinchen ERICH SCHMIDT VERLAG Vorwort 5 Literaturverzeichnis 13 Abkiirzungsverzeichnis 17 A. Rechtsgrundlagen
MehrGesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte. Gestaltung des Arbeitsvertrags
Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte Gestaltung des Arbeitsvertrags 1 Gestaltung von Arbeitsverträgen - Allgemeines Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages, 105 GewO Arbeitgeber und Arbeitnehmer
MehrInwieweit kann der Dienstgeber die Lage der Arbeitszeit bestimmen?
Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Claudia Kuhner, Rechtssekretärin Stand: 12.03.2009 Arbeitszeit & Direktionsrecht
MehrDas Direktionsrecht des Arbeitgebers
Das Direktionsrecht des Arbeitgebers 16.03.2018 03.05.2018 RA / FAArbR Prof. Dr. Michael Fuhlrott 1 Das Direktionsrecht beschreibt das Recht des Arbeitgebers, die Pflichten des Arbeitnehmers, die der Arbeitsvertrag
MehrNEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 095, Datum
Unbillige Weisung des Arbeitgebers Verfasser Prof. Dr. Tim Jesgarzewski FOM Hochschule für Oekonomie & Management Bremen KCW KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht Hamburg Prof. Dr. Jesgarzewski & Kollegen
MehrArbeitsrecht im Betrieb: Die Internetnutzung am Arbeitsplatz
Arbeitsrecht im Betrieb: Die Internetnutzung am Arbeitsplatz Internet im Mittelstand: Chancen, Trends, Sicherheit Rosenheim, 09.10.2008 Rechtsanwalt Markus Lippmann www.bayme.de Gliederung I. Umfang der
MehrArbeitsplatz Einstellungsfragen, Einschränkungen und Gefahren
Arbeitsplatz Einstellungsfragen, Einschränkungen und Gefahren Arbeitsrechtliche Fragen der Adipositas bei Eingehung, Durchführung und Kündigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Stefan Müller Rechtsanwalt und
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht. Universität Hamburg Institut für Recht der Wirtschaft
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Institut für Recht der Wirtschaft Arbeitsrecht Arbeitsrecht Das Arbeitsrecht (ArbR) beinhaltet die Vorschriften über abhängig ausgeübte Tätigkeit und über die Arbeitsmarktkartelle.
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 23. Einheit 22.01.2009 Dr. Fabian Jungk Arbeitsrecht Arbeitsrecht Das Arbeitsrecht (ArbR) beinhaltet die Vorschriften über abhängig ausgeübte Tätigkeit und über die Arbeitsmarktkartelle.
MehrDie einseitige Änderung von Arbeitsbedingungen
Philipp Ballering Die einseitige Änderung von Arbeitsbedingungen Eine Systematik der verschiedenen Änderungsinstrumente unter besonderer Berücksichtigung der 8, 9 TzBfG PETER LANG Europaischer Vertag der
MehrLeitsatz: Überflüssige Änderungskündigung bei Zuweisung eines neuen Tätigkeitsgebietes aufgrund einer einzelvertraglichen Versetzungsklausel.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Sa 155/15 6 Ca 1103/14 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg -) Datum: 05.08.2015 Rechtsvorschriften: 2 KSchG, 106 GewO, 315 BGB Leitsatz: Überflüssige Änderungskündigung
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 24. Einheit 21.01.2010 Dr. Fabian Jungk Institut für Recht der Wirtschaft Systematik: Der AV kann durch folgende Ereignisse beendet werden: Kündigung Aufhebungsvertrag
MehrBK-ArbR SS 2006 Fall 5 S. 1 / 5 Wiss. Mit. Oliver Aldea
BK-ArbR SS 2006 Fall 5 S. 1 / 5 Wiss. Mit. Oliver Aldea Lösungsskizze Fall 5: A. Verpflichtung von A zur Teilnahme an dem Rüstungsprojekt I. aus dem Arbeitsvertrag?! Art der zu leistenden Tätigkeit ergibt
MehrCHANCEN UND NUTZEN FLEXIBLER BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE. Dr. Stefan K. Reiß,
CHANCEN UND NUTZEN FLEXIBLER BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE Herzlich Willkommen zu meinem Vortrag: CHANCEN UND NUTZEN FLEXIBLER BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Lehrbeauftragter
MehrAbordnung und Versetzung A 2
Abordnung und Versetzung A 2 Es wurde der Musterdienstvertrag der Caritas verwendet. Eine zusätzliche Regelung wurde nicht getroffen. Aufgrund eines Engpasses soll B für 2 Wochen in einer der anderen Kindertagesstätten
MehrDirektionsR / WeisungsR des Arbeitgebers Was ist das?
DirektionsR / WeisungsR des Arbeitgebers Was ist das? Arbeitgeber Arbeitsvertrag umschreibt rahmenmäßig die Leistungspflicht des AN s Arbeitnehmer Weisungsrecht: Konkretisierung der Leistungspflicht Direktionsrecht
MehrDienstvereinbarungen. Thomas Schmitz. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dienstvereinbarungen Thomas Schmitz Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Rechtsnatur Eine Dienstvereinbarung ist ein schriftlicher, privatrechtlicher Vertrag, der für eine Einrichtung des Rechtsträgers
MehrBeschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht
Beschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht Praxis & Recht 30.08.2017 Reinhard Gusek Geschäftsführer - 1 - Einstieg: Fachkräftemangel Steigende Nachfrage bei Rentnern Verdoppelung der erwerbstätigen Rentner
MehrSchaubild : SYSTEM DER BEENDIGUNGSGRÜNDE
Schaubild : SYSTEM DER BEENDIGUNGSGRÜNDE Einseitige durch 1. Kündigung ( 620 II, 622, 623 BGB: ordentlich; 623, 626 BGB: außerordentlich) Vereinbarte durch Befristung bzw. Bedingung ( 620 III BGB i.v.m.
MehrIII. Mitbestimmung in allg. pers. Angelegenheiten/bei Berufsbildung. allg. personelle Angelegenheiten ( 92-95) Berufsbildung ( 96-98)
III. Mitbestimmung in allg. pers. Angelegenheiten/bei Berufsbildung Mitbestimmung gem. 92-98 BetrVG allg. personelle Angelegenheiten ( 92-95) Berufsbildung ( 96-98) Personalplanung ( 92) Information, Beratung,
MehrPersonal und Arbeitsrecht. Landesakademie Esslingen Martin Röll, IG Metall Stuttgart
Personal und Arbeitsrecht Landesakademie Esslingen 06.12.2018 Martin Röll, IG Metall Stuttgart 1 Programm o Arbeitsrecht individuell und Kollektiv im Überblick: Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Betriebsrat
MehrDirektionsrecht BGB 315 Abs. 3; GewO 106 Satz 1; KSchG 1 Abs. 3, 2
Direktionsrecht BGB 315 Abs. 3; GewO 106 Satz 1; KSchG 1 Abs. 3, 2 Der Arbeitgeber kann die Lage der Arbeitszeit gemäß 106 Satz 1 GewO nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit hierüber keine vertraglichen
MehrErfolg ist Organisation im Detail.
Erfolg ist Organisation im Detail. Herbsttagung 2013 Informationsveranstaltung am 12. November 2013 im Mercure Hotel Bielefeld City WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER
Mehr6.3 Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern. 6.4 Kündigungsschutz von Initiatoren einer Betriebsratswahl, Wahlvorstand und Wahlbewerbern
6.3 Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern Ersatzmitglieder des Betriebsrats haben als solche keinen erhöhten Kündigungsschutz. Der besondere Kündigungsschutz gemäß 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG und 103 Abs.
MehrSoziale Mitbestimmung. Anke Kozlowski
Anke Kozlowski Themen 1. Die Einbettung 2. Die Systematik des 87 Betriebsverfassungsgesetzes 3. Die Gegenstände der sozialen Mitbestimmung 4. Die Durchsetzung der Mitbestimmung 1.1 Die Einbettung Bundesarbeitsgericht
MehrRECHTSDIENST. Leitsätze: Entscheidungstenor: Tatbestand: RD 11/15. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Dezember 2014 Aktenzeichen: 9 AZR 915/13
RD 11/15 RECHTSDIENST Entscheidungsstichworte: 11 Abs. 1 TVöD-B Teilzeitarbeit Anspruch auf Verringerung der vertraglich festgelegten Arbeitszeit Verteilung der reduzierten Arbeitszeit unterliegt dem Direktionsrecht
MehrMit langzeiterkrankten Tarifbeschäftigten richtig umgehen. Seminar Landkreis Cloppenburg 7. Juni 2018
Mit langzeiterkrankten Tarifbeschäftigten richtig umgehen Seminar Landkreis Cloppenburg 7. Juni 2018 Semiarablauf Arbeitsrechtliche Weisheiten Arbeitsrechtliche Grundlagen Kündigung (personenbedingt) Prävention
MehrKollektivrechtliche Fragen der Flexibilisierung des Arbeitsentgelts. Prof. Dr. Martina Benecke, Universität Augsburg
Kollektivrechtliche Fragen der Flexibilisierung Prof. Dr. Martina Benecke, Universität Augsburg Begriffliches: Formen der Flexibilisierung Mittel und Wege der Entgeltflexibiliserung Individualarbeitsvertrag
Mehr1. Bedingter oder unbedingter Ausspruch der Kündigung 8. VI. Folgen der Zweigliedrigkeit der Änderungskündigung für den Prüfungsmaßstab 17
VII Inhaltsverzeichnis A. Einleitung 1 I. Problemstellung, 1 II. Gang der Untersuchung 5 B. Die Struktur der Änderungskündigung 7 I. Das Kündigungselement 8 1. Bedingter oder unbedingter Ausspruch der
MehrInhaltsübersicht. Überstunden - Befreiung
Überstunden - Befreiung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Billiges Ermessen 3. Jugendliche 4. Mütter 5. Schwerbehinderte Menschen 6. Abschließender Hinweis 7. Rechtsprechungs-ABC 7.1 Mehrarbeit für Jugendliche
MehrBereit für den nächsten Schritt! WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE
Bereit für den nächsten Schritt! WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER Fallstricke beim Arbeitsvertrag Überblick: I. Der Arbeitsvertrag - Kontrollmechanismen II.
MehrIndividualarbeitsrecht VI Kündigung und Kündigungsschutz
Individualarbeitsrecht VI Kündigung und Kündigungsschutz Dr. Hans-Peter Lehner,, Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Insolvenzrecht Bearbeitungsstand: Oktober 2004 Allgemeines I Der
MehrArbeitsrecht aktuell Rechtsprechungsübersicht 2013 und beim Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.v.
Arbeitsrecht aktuell Rechtsprechungsübersicht 2013 und 2014 20. Mai 2014 beim Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.v. Referent Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Ralf Kaminski,
MehrArbeits- und Tarifrecht VFA (40 Stunden = 20 Doppelstunden) Stand
Rechtsgrundlagen die verschiedenen Rechtsquellen des Arbeitsrechts nennen 4 Rechtsquellenlehre Bürgerliches Recht die Konkurrenz zwischen verschiedenen arbeitsrechtlichen Rechtsquellen beschreiben und
MehrBildung für die Arbeit Bildung für das Leben
Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Einführung Ein Arbeitsverhältnis kann datumsmäßig oder zweckbestimmt (dies gib es nur selten) befristet werden. Ist das Arbeitsverhältnis kalendarisch befristet,
MehrWerkverträge, Outsourcing, (verdeckte) Leiharbeit und Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates
Werkverträge, Outsourcing, (verdeckte) Leiharbeit und Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates Damiano Valgolio, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin, 19. September 2017 Handlungsmöglichkeiten des BR Initiativrecht
Mehr"AR um 6: Der Einzelfall entscheidet"
Published on NiedersachsenMetall (https://niedersachsenmetall.de) Startseite > "AR um 6: Der Einzelfall entscheidet" News Arbeitsrecht Hannover 22. März 2017 "AR um 6: Der Einzelfall entscheidet" Aktuelle
MehrVereinbarkeit von Pflege und Beruf
Vereinbarkeit von Pflege und Beruf wenn Beschäftigte Angehörige pflegen Kurt Ditschler Am Kebsgraben 37154 Northeim Pflichten im Arbeitsverhältnis Die Arbeitskraft zur Verfügung stellen Direktionsrecht
MehrDas Betriebliche Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 SGB IX
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 SGB IX 16.06.2016 Sabine Ritterbusch 1 - rechtliche Rahmenbedingungen - 84 Abs. 2 S.1 SGB IX: Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als
MehrErheblich unter dem Durchschnitt Schlechtleistung als Thema für den Betriebsrat
Erheblich unter dem Durchschnitt Schlechtleistung als Thema für den Betriebsrat Landestagung des DArbGV Berlin-Brandenburg 17. September 2015 1 1 Teil 1 Vorwurf der Schlechtleistung ein typischer Konfliktverlauf
MehrMODUL 5. Sachverhalt. Ist die beim Arbeitsgericht Frankfurt a.m. fristgerecht eingelegte Kündigungsschutzklage des A zulässig und begründet? S.
MODUL 5 Sachverhalt Die K-GmbH betreibt in Frankfurt am Main einen Gebrauchtwagenhandel mit 27 fest angestellten Mitarbeitern, welche C als Geschäftsführer leitet. A ist seit Anfang Dezember 2003 bei der
MehrLektion 2: Die Rechtsquellen des Arbeitsrechts 11
Inhalt Arbeitsrecht Lektion 1: Der Arbeitnehmerbegriff 7 1.1 Abgrenzung Arbeitnehmer Selbständiger 7 1.2 Unterschied Arbeiter Angestellter 8 1.3 Der leitende Angestellte 9 1.4 Die arbeitnehmerähnliche
MehrBundesarbeitsgericht Urteil vom 22. September 2016 Zweiter Senat - 2 AZR 509/15 - ECLI:DE:BAG:2016: U.2AZR
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. September 2016 Zweiter Senat - 2 AZR 509/15 - ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR509.15.0 I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 16. Dezember 2014-43 Ca 561/14 - II. Landesarbeitsgericht
MehrEine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden.
Hinweis Die aktuellen Muster sind nur als Orientierungs- und Formulierungshilfe zu verstehen; sie können z. B. betriebliche Begebenheiten oder sonstige besondere Umstände des Einzelfalles nicht berücksichtigen.
MehrPrüfungsschemata. 4. Anhörungsbedürftigkeit des Betriebsrats, 102 BetrVG
Prüfungsschemata I. Prüfungsschema einer ordentlichen Kündigung 1. Ordnungsgemäße Kündigungserklärung - Form 623 BGB - Vollmacht - Bedingung - Zugang 2. Ausschluss der ordentlichen Kündigung - Tarifvertrag,
MehrIm Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 202/10 6 Sa 104/09 Sächsisches Landesarbeitsgericht Verkündet am 17. August 2011 Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Beklagter, Berufungskläger
MehrBefristung von Arbeitsverhältnissen und einzelnen Arbeitsbedingungen
Befristung von Arbeitsverhältnissen und einzelnen Arbeitsbedingungen 8. Juni 2011 Larissa Wocken Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht Mönckebergstraße 19, 20095 Hamburg Tel: 040 30 96 51 14, Wocken@msbh.de
MehrInhaltsübersicht. Versetzung - Allgemeines
Versetzung - Allgemeines Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Versetzungsbegriff 3. Versetzungsprobleme 4. Versetzungsmöglichkeiten 5. Versetzungsfolgen 6. Rechtsprechungs-ABC 6.1 Abbedingung 6.2 Arbeitsbereich
MehrBundesarbeitsgericht Urteil vom 16. Dezember 2014 Neunter Senat - 9 AZR 915/13 -
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. Dezember 2014 Neunter Senat - 9 AZR 915/13 - I. Arbeitsgericht Oberhausen Urteil vom 15. November 2012-2 Ca 1344/12 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom
MehrWilhelm Mestwerdt, Präsident des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen Wiener Arbeitsrechtsforum, 2. Symposium, 7. Juni 2016
Wilhelm Mestwerdt, Präsident des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen Wiener Arbeitsrechtsforum, 2. Symposium, 7. Juni 2016 Bestandsschutznormen in Deutschland Bestandsschutz in Deutschland - Gliederung
MehrA Fragerecht des Arbeitgebers Recht zur Lüge?
A Fragerecht des Arbeitgebers Recht zur Lüge? Einleitung Umfang und Grenzen des Fragerechts Zulässigkeit einzelner Fragen 1. beruflicher Werdegang 2. frühere Gehälter 3. Vermögensverhältnisse 4. Wettbewerbsverbote
MehrDr. Stefan Müller Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Leipzig. Homeoffice in der arbeitsrechtlichen Praxis
NomosPraxis Dr. Stefan Müller Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Leipzig Homeoffice in der arbeitsrechtlichen Praxis Rechtshandbuch für die Arbeit 4.0 Nomos Vorwort... 5 1 Allgemeines... 13
MehrNeue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung
Coffee@EMPLAWYERS Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung Aktuelle Entwicklungen hinsichtlich der Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze zur Verhinderung des Missbrauchs
MehrDr. Andreas Priebe Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe. Auf einen Blick. Januar 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung
www.boeckler.de Januar 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Dr. Andreas Priebe Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe Ein Arbeitspapier der Hans-Böckler-Stiftung Auf einen Blick Das Ausmaß des Leiharbeitnehmereinsatzes
MehrDIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen!
DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen! Eva Hüttl Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Stand 11/2016 Anpassungsbedarf bei AGB s Arbeitsverträge
MehrDas Direktionsrecht des Arbeitgebers
Das Direktionsrecht des Arbeitgebers RA Prof. Robert Roßbruch Tel. +49 681 5867775 robert.rossbruch@htwsaar.de rossbruch-htwsaar.de SS 2018 1 Wie weit geht Ihr Weisungsrecht als Führungskraft? 1 Inhalte:
MehrInhaltsübersicht. Mitbestimmung - Betrieb
Mitbestimmung - Betrieb Inhaltsübersicht 1. Soziale Mitbestimmung 1.1 Ordnung des Betriebes gem. 87 Abs. 1 BetrVG 1.2 Tägliche Arbeitszeit gem. 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG 1.3 Veränderung der betriebsüblichen
MehrV. Kündigungsrecht II
V. Kündigungsrecht II 1. Betriebsbedingte Kündigung 2. Außerordentliche Kündigung 3. Kündigungsschutz außerhalb des KSchG 4. Anhörung der Mitarbeitervertretung 5. Aufhebungs- und Abwicklungsvereinbarung
MehrTeil F: Prüfungsschemata
Teil F: Prüfungsschemata I. Prüfungsschema zur ordentlichen Kündigung 1. Ordnungsgemäße Kündigungserklärung 2. Ausschluss der ordentlichen Kündigung Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Individualvereinbarung
MehrRund um den Arbeitsvertrag
Rund um den Arbeitsvertrag Ø RechtsanwälGn Sabrina Klaesberg Ø FachanwälGn für Arbeitsrecht Westring 23 44787 Bochum!"+49 234 96 137-0 # +49 234 96 137-49 info@bn-anwaelte.de www.bn-anwaelte.de Arbeitsvertrag
MehrEV.-LUTH. LANDESKIRCHE HANNOVERS DAS LANDESKIRCHENAMT
G9/2001 Seite 1 von 5 Seiten (c) EvLKA Hannover EV.-LUTH. LANDESKIRCHE HANNOVERS DAS LANDESKIRCHENAMT Hannover, den 10. Mai 2001 Rote Reihe 6 Telefon: 0511/1241-0 Durchwahl: 1241-311 Telefax: 0511/1241-769
MehrIm Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 738/09 16 Sa 102/08 Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Verkündet am 19. Januar 2011 Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Beklagte,
MehrFreistellungsregelungen für BR-Mitglieder
IG Metall Informationstagung Freistellungsregelungen für BR-Mitglieder am 4. März 2010 Referentin: Larissa Wocken Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht Mönckebergstraße 19 20095 Tel: 040 30 96
MehrVertragliche Teilzeitregelung - Arbeitszeit. Bezüglich der vertraglichen Regelung zur Arbeitszeit bieten sich folgende Inhalte:
Vertragliche Teilzeitregelung - Arbeitszeit Bezüglich der vertraglichen Regelung zur Arbeitszeit bieten sich folgende Inhalte: Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt... Stunden. Beginn und Ende
MehrMitwirkungsrechte des Betriebsrates bei nichtunternehmensangehörigen Arbeitnehmern. 14. April 2011, Dortmund
Mitwirkungsrechte des Betriebsrates bei nichtunternehmensangehörigen Arbeitnehmern 14. April 2011, Dortmund Kurzer Überblick die Akteure... Leiharbeit und Betriebsverfassung Handlungsmöglichkeiten der
MehrVertrag über eine geringfügige Beschäftigung
Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung Der nachstehende Vertrag regelt das Arbeitsverhältnis mit geringfügig entlohnten Beschäftigten. Geringfügig Beschäftige sind grundsätzlich normalen Arbeitnehmern
MehrNewsletter - Arbeitsrecht
Januar 2018 - Arbeitsrecht Sehr geehrte Damen und Herren, zu Beginn des neuen Jahres wollen wir wiederum auf neue wichtige Entscheidungen und Entwicklungen im Arbeitsrecht hinweisen. Das neue Jahr hat
MehrÜBERBLICK ÜBER DIE W IC H TIG STEN VERTRÄGE DES ARBEITSRECHTS. Begründung des Arbeitsverhältnisses durch Abschluss des Arbeitsvertrags
INHALT ÜBERBLICK ÜBER DIE W IC H TIG STEN VERTRÄGE DES ARBEITSRECHTS 16 16 17 21 23 24 25 26 27 27 32 Anbahnung des Arbeitsverhältnisses Stellenanzeige und Stellenausschreibung Vorstellungsgespräch Beteiligung
MehrTarifvertragliche Regelung von Arbeitsbedingungen
Tarifvertragliche Regelung von Arbeitsbedingungen Voraussetzung für die Geltung von TVen Normative Wirkung ( 4 Abs. 1 TVG) Beendigung der Geltung Änderung der Inhalte des TVes während der Laufzeit Tarifvertragliche
MehrDer Einsatz von Arbeitnehmern in Matrixstrukturen multinationaler Konzerne
lan M. Maywald Der Einsatz von Arbeitnehmern in Matrixstrukturen multinationaler Konzerne Nomos Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis *-~".J' 15 Kapitel 1: Einleitung 17 A. Matrixstrukturen 18 I. Praxisbeispiel
MehrKeine Verpflichtung des arbeitsunfähig erkrankten Arbeitsnehmers zur Teilnahme an einem Personalgespräch
Keine Verpflichtung des arbeitsunfähig erkrankten Arbeitsnehmers zur Teilnahme an einem Personalgespräch Der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, an einem vom Arbeitgeber
MehrTalk am Fleet
Talk am Fleet 15.11.2017 Zusammenstellung: BLC GmbH Hamburg, November 2017 BLC BUSINESS & LAW CONSULTING GMBH Van-der-Smissen-Str. 2a 22767 Hamburg fon +49 (0)40 39 99 90-0 fax +49 (0)40 39 99 90-29 info@bl-con.de
MehrBefristung Nein Danke was tun als Betriebsrat?
Prekäre Beschäftigung Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Herzlich willkommen! Ihre Referentin: Antonia Schuler, Rechtsanwältin 1 Themenübersicht I.Das Wesen befristeter Arbeitsverträge II.Mitwirkungsmöglichkeiten
MehrIndividualrechtliche Fragen der Flexibilisierung des Arbeitsentgelts
Individualrechtliche Fragen der Flexibilisierung des Arbeitsentgelts 10. Hans-Böckler-Forum zum Arbeits- und Sozialrecht 5./6. März 2015 Berlin Waldemar Reinfelder Richter am Bundesarbeitsgericht Themenüberblick
MehrRechtsgrundlagen. Personalrecht Angestelltenlehrgang I (50 Stunden = 25 Doppelstunden) Stand: Feinziele: Bezüge zu anderen Lehrgebieten
Rechtsgrundlagen die verschiedenen Rechtsquellen des Arbeitsrechts nennen Rechtsquellenlehre Bürgerliches Recht die Konkurrenz zwischen verschiedenen arbeitsrechtlichen Rechtsquellen beschreiben und anhand
MehrArbeitsrecht. Verlag C. H. Beck München Dr. Martin Maties. von. Wissenschaftlicher Assistent an der Universität Bochum. 2.
Arbeitsrecht von Dr. Martin Maties Wissenschaftlicher Assistent an der Universität Bochum 2. Auflage B Verlag C. H. Beck München 2010 Inhaltsverzeichnis Vorwort Abkürzungsverzeichnis V XV Literaturverzeichnis
MehrBetriebsübergang/-übernahme Arbeitsrechtliche Risiken für den Erwerber IHK Existenz am von Dr. Cornelia Stapff
Betriebsübergang/-übernahme Arbeitsrechtliche Risiken für den Erwerber IHK Existenz am 09.10.2017 von Dr. Cornelia Stapff 1 Persönlicher Geltungsbereich Recht, Steuern, Wirtschaft. Wann findet 613a BGB
MehrPersonal gesucht? Chancen und Risiken von Fremdpersonaleinsatz
RAin Wera Tenbrock Personal gesucht? Chancen und Risiken von Fremdpersonaleinsatz 1 Chancen von Fremdpersonaleinsatz Arbeitsspitzen abdecken zeitweise benötigtes Know-how einkaufen Erprobung 2 Was erwartet
MehrInhaltsübersicht. Versetzung - Versetzungsklauseln
Versetzung - Versetzungsklauseln Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundlage 3. Das AGB-Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs 4. Die Beurteilung von Versetzungsklauseln nach dem AGB-Recht 4.1 Auslegung von
MehrRegister des Ratgebers "Arbeitsvertrag und Aufhebungsvertrag"
Register des Ratgebers "Arbeitsvertrag und Aufhebungsvertrag" Zu diesen Begriffen bietet der Ratgeber Erläuterungen: 450-Euro-Job 96 A Abfindung bei Aufhebung des Arbeitsverhältnisses 168 ff. Fälligkeit
MehrZielvereinbarung - Mitbestimmung im Sinne des 87 (1) Nr. 1 BetrVG
Zielvereinbarung - Mitbestimmung im Sinne des 87 (1) Nr. 1 BetrVG Nach 87 (1) Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat bei Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb ein Mitbestimmungsrecht.
MehrDie vorliegende Information gibt einen Überblick über wichtige Maßnahmen, schwerpunktmäßig die Kurzarbeit.
KURZARBEIT Stand: Dezember 2015 Befindet sich ein Unternehmen in einer vorübergehenden Krise, etwa durch Auftragsrückgang, stellt sich die Frage, wie dieser Zeitraum überbrückt werden kann. Ein Mittel
MehrTarifvertragsrecht - Grundlagen
Rechtliche Grundlagen gewerkschaftlicher Tarifpolitik 1. Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie 2. Die Wirkungen des Tarifvertrages 3. Das Günstigkeitsprinzip 4. Betriebsrat und Tarifvertrag 5. Aktuelle
MehrInhaltsübersicht. Versetzung - Allgemeines
Versetzung - Allgemeines Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Versetzungsbegriff 3. Versetzungsprobleme 4. Versetzungsmöglichkeiten 5. Versetzungsfolgen 6. Rechtsprechungs-ABC 6.1 Abbedingung 6.2 Annex oder
MehrPD Dr. Eva Kocher WiSe 2005/2006
Humboldt-Universität zu Berlin WiSe 2005/2006 PD Dr Eva Kocher 1 Rechtsquellen und Normenkollisionen im Arbeitsrecht 4 Anbahnung und Begründung des Arbeitsverhältnisses 5 Wirksamkeit und Inhaltskontrolle
MehrNewsletter für Betriebsräte
1 Teilnahme an einem Personalgespräch während der Arbeitsunfähigkeit Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 2. November 2016 10 AZR 596/15 Ein durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung
Mehr