Grundsätze: 1. Zuordnung. HzV. Abrechnung über HzV- Vertrag. Abrechnung. Erläuterung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Grundsätze: 1. Zuordnung. HzV. Abrechnung über HzV- Vertrag. Abrechnung. Erläuterung"

Transkript

1 zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V Grundsätze: Der Leistungsumfang von P2 (= Grundpauschale) sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "nkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage bei Anpassungen des EBM regelmäßig von den spartnern überarbeitet wird. Bezüglich des Leistungsumfangs und der Qualifikationsvoraussetzungen der einzelnen n gelten die Regelungen des EBM, Stand entsprechend. Der Hausarzt ist verpflichtet für die eingeschriebenen Versicherten, sofern er über die Qualifikation und Ausstattung verfügt, alle Leistungen des nkranz im Rahmen dieses es zu erbringen. Kann ein Arzt aufgrund fehlender Qualifikation bzw. Ausstattung eine in diesem Ziffernkranz aufgeführte Leistung nicht erbringen, so muss die entsprechende Leistung über einen Zielauftrag bzw. Auftragsüberweisung angefordert werden. Die Leistung, insbesondere solche, die im Rahmen der durch qualifikationsabhängige Zuschläge oder Einzelleistungen zusätzlich vergütet werden, sind grundsätzlich bei -Ärzten anzufordern. Eine Überweisung an Ärzte anderer Fachrichtungen ist in medizinisch begründeten Einzelfällen zulässig. Sofern Leistungen erbracht werden, die in diesem nkranz nicht aufgeführt sind, erfolgt die über die Kassenärztliche Vereinigung. : über Unvorhergesehene Inanspruchnahme I Unvorhergesehene Inanspruchnahme II Inanspruchnahme an Samstagen Besuch Dringender Besuch I Dringender Besuch II Besuch eines weiteren Kranken Visite auf der Belegstation, je Patient Dringender Besuch in beschützenden Wohnheimen Begleitung eines Kranken durch den behandelnden Arzt beim Transport Prüfung der häuslichen Krankenpflege Erstverordnung von Behandlungsmaßnahmen zur psychiatrischen häuslichen Krankenpflege Folgeverordnung von Behandlungsmaßnahmen zur psychiatrischen häuslichen Krankenpflege gemäß EBM, nicht am selben Tag neben 01101; nicht während der erweiterten Sprechstunde gemäß EBM, nicht am selben Tag neben kein Zielauftrag möglich; nur abrechenbar außerhalb der Sprechstunde Seite 1 von 21 Stand:

2 zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V : über Erstverordnung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung Folgeverordnung zur Fortführung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung Verwaltungskomplex Telefonische Beratung Konsultationspauschale Verweilen außerhalb der Praxis Praxisklinische Betreuung 2h Praxisklinische Betreuung 4h Praxisklinische Betreuung 6h Ärztlicher Bericht nach Untersuchung Individueller Arztbrief Mehrfertigung (z.b. Kopie) eines Berichtes oder Briefes an den Hausarzt Bescheinigung zur Belastungsgrenze Konsiliarbericht vor Psychotherapie Bescheinigung oder Zeugnis Krankheitsbericht Kurplan, Gutachten, Stellungnahme Kurvorschlag Grundpauschale für särzte aus nicht in der Nr aufgeführten Arztgruppen Erweitertes Neugeborenen- Screening gemäß der Kinder- Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Laboruntersuchungen im Rahmen des Neugeborenen- Screenings U U U U U U U U U J Besuch wegen U1 - U2 auch Eintragungen im Bonusheft und Bescheinigungen für den Sport- und Schulunterricht, die KITA... Seite 2 von 21 Stand:

3 zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V : über U7a Krebsfrüherkennungs- Untersuchung bei der Frau Krebsfrüherkennungs- Untersuchung beim Mann Gesundheitsuntersuchung Untersuchung auf Blut im Stuhl Beratung gemäß 4 der Chroniker-Richtlinie zu Früherkennungsuntersuchungen für nach dem 1. April 1987 geborene Frauen Beratung zur Früherkennung des kolorektalen Karzinoms Hautkrebsscreening Zuschlag zu für Hautkrebsscreening vgl Die Leistung Hautkrebsscreening ist in der immer über die Leistung bzw D abgebildet, auch wenn sie am selben Tag wie die Gesundheitsuntersuchung erbracht wird Teilnahme an einer multidisziplinären Fallkonferenz im Rahmen des Mammographie- Screening Rezepte, Überweisungen, Befundübermittlung Beratung im Rahmen der Empfängnisregelung Beratung und Untersuchung im Rahmen der Empfängnisregelung Entnahme von Zellmaterial von der Ektozervix und aus der Endozervix im Rahmen der Empfängnisregelung Zytologische Untersuchung (Empfängnisregelung) Scheidensekret-Mikroskopie Blutentnahme für Röteln-Test Infusion Infusion, Dauer min. 60 Minuten Erst-Transfusion Folge-Transfusion Eigenblut-Reinfusion Tuberkulintestung Kleiner operativer Eingriff I und/oder primäre Wundversorgung und/oder Epilation Kleiner operativer Eingriff II und/oder primäre Wundversorgung mittels Naht Seite 3 von 21 Stand:

4 zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V : über Kleiner operativer Eingriff III und/oder primäre Wundversorgung bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern Behandlungskomplex einer/von sekundär heilenden Wunde(n) Behandlung Diabetischer Fuß Behandlungskomplex eines oder mehrerer chronisch venöser Ulcera cruris Kompressionstherapie bei der chronisch venösen Insuffizienz, beim postthrombotischen Syndrom, bei oberflächlichen und tiefen Beinvenenthrombosen und/oder bei Lymphödem Magenverweilsonde Legen eines suprapubischen Harnblasenkatheter Wechsel/Entfernung suprapubischer Harnblasenkatheter Legen/Wechsel transurethraler Dauerkatheter Blutentnahme durch Arterienpunktion Intraarterielle Injektion Punktion I Punktion II Lumbalpunktion Fixierender Verband Anwendung von Lokalanästhetika C-Harnstoff-Atemtest Einzelinhalationstherapie mit Vernebler Einzelinhalationstherapie mit speziellem Verneblersystem Wärmetherapie Elektrotherapie Gezielte Elektrostimulation Phototherapie eines Neugeborenen Versichertenpauschale bis zum vollendeten 4. Lebensjahr 03001H bis zum vollendeten 4. Lebensjahr 03001R bis zum vollendeten 4. Lebensjahr Seite 4 von 21 Stand:

5 zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V : über W H 03002R 03002W H 03003R 03003W H 03004R 03004W bis zum vollendeten 4. Lebensjahr ab Beginn des 5. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ab Beginn des 5. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ab Beginn des 5. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ab Beginn des 5. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ab Beginn des 19. bis zum vollendeten 54. Lebensjahr ab Beginn des 19. bis zum vollendeten 54. Lebensjahr ab Beginn des 19. bis zum vollendeten 54. Lebensjahr ab Beginn des 19. bis zum vollendeten 54. Lebensjahr ab Beginn des 55. bis zum vollendeten 75. Lebensjahr ab Beginn des 55. bis zum vollendeten 75. Lebensjahr ab Beginn des 55. bis zum vollendeten 75. Lebensjahr ab Beginn des 55. bis zum vollendeten 75. Lebensjahr ab Beginn des 76. Lebensjahres 03005H ab Beginn des 76. Lebensjahres 03005R ab Beginn des 76. Lebensjahres 03005W ab Beginn des 76. Lebensjahres R R R R Versichertenpauschale im Vertretungsfall und bei Überweisung bis zum vollendeten 4. Lebensjahr bis zum vollendeten 4. Lebensjahr ab Beginn des 5. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ab Beginn des 5. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ab Beginn des 19. bis zum vollendeten 54. Lebensjahr ab Beginn des 19. bis zum vollendeten 54. Lebensjahr ab Beginn des 55. bis zum vollendeten 75. Lebensjahr ab Beginn des 55. bis zum vollendeten 75. Lebensjahr ab Beginn des 76. Lebensjahres 03015R ab Beginn des 76. Lebensjahres Seite 5 von 21 Stand:

6 zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V : über R E 03040F 03040G 03040H 03040I Versichertenpauschale bei unvorhergesehener Inanspruchnahme Versichertenpauschale bei unvorhergesehener Inanspruchnahme Zusatzpauschale zu den Gebührenordnungspositionen und für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags gemäß 73 Abs. 1 SGB V Zusatzpauschale zu den Gebührenordnungspositionen und für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags gemäß 73 Abs. 1 SGB V Zusatzpauschale zu den Gebührenordnungspositionen und für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags gemäß 73 Abs. 1 SGB V Zusatzpauschale zu den Gebührenordnungspositionen und für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags gemäß 73 Abs. 1 SGB V Zusatzpauschale zu den Gebührenordnungspositionen und für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags gemäß 73 Abs. 1 SGB V Zusatzpauschale zu den Gebührenordnungspositionen und für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags gemäß 73 Abs. 1 SGB V Zuschlag zur GOP für die Behandlung und Betreuung eines Patienten mit mindestens einer lebensverändernden chronischen Erkrankung Seite 6 von 21 Stand:

7 zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V : über H H Zuschlag zur GOP für die Behandlung und Betreuung eines Patienten mit mindestens einer lebensverändernden chronischen Erkrankung Zuschlag zur GOP für die intensive Behandlung und Betreuung eines Patienten mit mindestens einer lebensverändernden chronischen Erkrankung Zuschlag zur GOP für die intensive Behandlung und Betreuung eines Patienten mit mindestens einer lebensverändernden chronischen Erkrankung Problemorientiertes ärztliches Gespräch im Zusammenhang mit einer lebensverändernden Erkrankung Demenztest Aufzeichnung eines Langzeit- EKG von mindestens 18 Stunden Dauer Langzeit-Blutdruckmessung Spirographische Untersuchung Proktoskopie, Rektoskopie Orientierende Audiometrie Entwicklungsneurologische Untersuchung Untersuchung zur Sprachentwicklung Zuschlag neben Früherkennungsuntersuchungen Hausärztlich-geriatrisches Basisassessment Hausärztlich-geriatrischer Betreuungskomplex Palliativmedizinische Ersterhebung des Patientenstatus inkl. Behandlungsplan vgl Ziffer Die Leistung "Hausärztlichgeriatrisches Basisassessment" innerhalb der HZV ist von den Änderungen des neuen EBM nicht betroffen. Die Ersetzung der Ziffer durch die Ziffern und im Ziffernkranz erfolgt lediglich, um zu dokumentieren, dass eine gegenüber der KV weiterhin ausgeschlossen ist. Seite 7 von 21 Stand:

8 zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V : über Zuschlag zu der Versichertenpauschale für die palliativmedizinische Betreuung des Patienten in der Arztpraxis Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen oder für die palliativmedizinische Betreuung in der Häuslichkeit Zuschlag Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 01411, oder für die palliativmedizinische Betreuung in der Häuslichkeit Zuschlag Höchstwert für die Gebührenordnungsposition Zuschlag Grundpauschale für särzte aus nicht in der Nr aufgeführten Arztgruppen bei Probeneinsendung Hyposensibilisierungsbehandlun g Chirotherapeutischer Eingriff Chirotherapeutischer Eingriff an der Wirbelsäule Sensomotorische Übungsbehandlung (Einzelbehandlung) Sensomotorische Übungsbehandlung (Gruppenbehandlung) Massagetherapie Intermittierende apparative Kompressionstherapie Unterwassermassage Atemgymnastik (Einzelbehandlung) Atemgymnastik (Gruppenbehandlung) Krankengymnastik (Einzelbehandlung) Krankengymnastik (Gruppenbehandlung) Selektive Phototherapie Zuschlag Photochemotherapie, PUVA Eingangsdiagnostik und Abschlussuntersuchung zur Behandlung mittels Körperakupunktur Seite 8 von 21 Stand:

9 zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V : über Durchführung einer Körperakupunktur Hinzuziehung soziotherapeutischer Leistungserbringer Erstverordnung Soziotherapie Folgeverordnung Soziotherapie Operationsvorbereitung für Eingriffe bei Neugeborenen, Säuglingen, Kleinkindern und Kindern bis zum 12. Lebensjahr Operationsvorbereitung für Eingriffe bei Jugendlichen und Erwachsenen bis zum vollendeten 40. Lebensjahr Operationsvorbereitung für Eingriffe bei Patienten nach Vollendung des 40. Lebensjahres Operationvorbereitung für Eingriffe bei Patienten nach Vollendung des 60. Lebensjahres Postoperative Behandlung durch den Hausarzt Wirtschaftliche Erbringung und/oder Veranlassung von Leistungen des Kapitels 32 (in Punkten) für Akutlabor: Glucose Akutlabor: TPZ (Thromboplastinzeit) Akutlabor: D-Dimer Orientierende Untersuchung Mikroskopische Untersuchung des Harns auf morphologische Bestandteile Bestimmung des ph-wertes durch apparative Messung (außer im Harn) Erythrozytenzählung Leukozytenzählung Thrombozytenzählung Hämoglobin Hämatokrit Untersuchung auf Blut im Stuhl in 3 Proben Qualitativer immunologischer Nachweis von Albumin im Stuhl Bestimmung der Blutkörperchensenkungsgeschw indigkeit Seite 9 von 21 Stand:

10 zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V : über Mikroskopische Untersuchung eines Körpermaterials Fetal-Hämoglobin in Erythrozyten Retikulozytenzählung Mikroskopische Untersuchung eines Körpermaterials nach Gram-Färbung Mikroskopische Differenzierung und Beurteilung aller korpuskulären Bestandteile des gefärbten Blutausstriches Quantitative Bestimmung(en) der morphologischen Bestandteile durch Kammerzählung der Zellen im Sammelharn, auch in mehreren Fraktionen innerhalb von 24 Stunden (Addis-Count) Quantitative Bestimmung eines Arzneimittels (z.b. Theophyllin, Antikonvulsiva, Herzglykoside) in einem Körpermaterial mittels trägergebundener (vorportionierter) Reagenzien und apparativer Messung (z.b. Reflexionsmessung), Gesamteiweiß Glukose Bilirubin gesamt Bilirubin direkt Cholesterin gesamt HDL-Cholesterin LDL-Cholesterin Triglyceride Harnsäure Harnstoff Kreatinin (Jaffé-Methode) Kreatinin, enzymatisch Alkalische Phosphatase GOT GPT Gamma-GT Alpha-Amylase Lipase Creatinkinase (CK) LDH GLDH HBDH Seite 10 von 21 Stand:

11 zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V : über Cholinesterase Saure Phosphatase Kalium Calcium Natrium Chlorid Eisen Phosphor anorganisch Lithium Zuschlag für die Leistungen nach den Nrn , 32064, oder oder 32067, 32069, 32070, oder 32073, 32074, 32081, und bei Erbringung mittels trägergebundener (vorportionierter) Reagenzien im Labor innerhalb der eigenen Praxis als Einzelbestimmung(en) CK-MB Thyrotropin (TSH) Immunglobulin A (Gesamt-IgA) Immunglobulin G (Gesamt-IgG) Immunglobulin M (Gesamt-IgM) Transferrin Elektrophoretische Trennung von Proteinen oder Lipoproteinen im Serum mit quantitativer Auswertung der Fraktionen und graphischer Darstellung Blutungszeit (standardisiert) Rekalzifizierungszeit Partielle Thromboplastinzeit (PTT) Thromboplastinzeit (TPZ) aus Plasma Thromboplastinzeit (TPZ) aus Kapillarblut Thrombingerinnungszeit (TZ) Fibrinogenbestimmung Qualitativer Nachweis von Fibrinmonomeren, Fibrinund/oder Fibrinogen- Spaltprodukten (z.b. D-Dimere) Seite 11 von 21 Stand:

12 zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V : über Bestimmung von mindestens 2 der folgenden Parameter: Erythrozytenzahl, Leukozytenzahl (ggf. einschl. orientierender Differenzierung), Thrombozytenzahl, Hämoglobin, Hämatokrit, mechanisierte Retikulozytenzählung, insgesamt Mechanisierte Zählung der Neutrophilen, Eosinophilen, Basophilen, Lymphozyten und Monozyten, insgesamt Vollständiger Blutstatus mittels automatisierter Verfahren Zuschlag zu den Nrn oder bei nachfolgender mikroskopischer Differenzierung und Beurteilung aller korpuskulären Bestandteile des gefärbten Blutausstriches Bestimmung der endogenen Kreatininclearance Bestimmung von mindestens 6 der folgenden Parameter: Erythrozyten, Leukozyten, Thrombozyten, Hämoglobin, Hämatokrit, Kalium, Glukose im Blut, Kreatinin, Gamma-GT vor Eingriffen in Narkose oder in rückenmarksnaher Regionalanästhesie (spinal, peridural) CRP Schilddrüsen-Sonographie Abdominelle Sonographie Uro-Genital-Sonographie Sonographie der Säuglingshüften bei Qualifikation, sonst Zielauftragsüberweisung an qualifizierten -Arzt Sonographie offene Fontanelle beim Neugeborenen, Säugling oder Kleinkind bei Qualifikation, sonst Zielauftragsüberweisung an qualifizierten -Arzt Sonographie weiterer Organe oder Organteile Differentialdiagnostische Klärung psychosomatischer Krankheitszustände Qualizuschlag Seite 12 von 21 Stand:

13 zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V : über Verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen Übende Verfahren, Einzelbehandlung Übende Verfahren, Gruppenbehandlung Übende Verfahren bei Kindern und Jugendlichen, Gruppenbehandlung Qualizuschlag Hypnose Versandmaterial, Transport, Ergebnisübermittlung (Labor, Zytologie, Zyto- und Molekulargenetik) Versandmaterial, Transport von Röntgenaufnahmen und Filmfolien Versandmaterial, Transport von Langzeit-EKG-Datenträgern Transport von Briefen bis 20 g oder Telefax Transport von Briefen bis 50 g (Kompaktbrief) Transport von Briefen bis 500 g (Großbrief) Transport von Briefen 1000 g (Maxibrief) Abfassung in freier Form Kopie, EDV-technische Abschrift Ausgegebene Testbriefchen (Blut im Stuhl) Ausgegebene Testbriefchen (Albumin im Stuhl) Bezug der Testsubstanz für 13C- Harnstoff-Atemtest Wegepauschale für Besuche in einem Bereich jenseits des Radius von 10 km als erster Besuch nach ambulanter Durchführung von operativen Leistungen oder im organisierten Notfalldienst bei Tage Wegepauschale für Besuche in einem Bereich jenseits des Radius von 10 km als erster Besuch nach ambulanter Durchführung von operativen Leistungen oder im organisierten Notdienst bei Nacht für Besuche im Kernbereich bis zu 2 km Radius bei Tage Seite 13 von 21 Stand:

14 zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V : über für Besuche im Randbereich bei mehr als 2 km bis 5 km Radius bei Tage für Besuche im Randbereich bei mehr als 5 km Radius bei Tage für Besuche im Kernbereich bis zu 2 km Radius bei Nacht für Besuche im Randbereich bei mehr als 2 km bis 5 km Radius bei Nacht für Besuche im Randbereich bei mehr als 5 km Radius bei Nacht Aufsuchen eines Kranken durch beauftragten Praxis-Mitarbeiter Aufsuchen eines weiteren Kranken nach Nr Kostenpauschale einschl. Wegekosten für angeordnete Hilfeleistungen Kostenpauschale einschl. Wegekosten für angeordnete Hilfeleistungen für Telefonate im Zusammenhang mit stationärer Behandlung nur bei Vorhandensein VERAH nur bei Vorhandensein VERAH Leistungsinhalt entsprechend der gesamtvertraglichen Regelung mit der KV 89100A Diphterie (Standardimpfung) - Säuglige, Kinder, Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre - erste Dosen eines Impfzyklus bzw. Leistungsinhalt entsprechend der Impfvereinbarung mit der KV*; Separate Dokumentation notwendig 89100B 89100R 89101A 89101B 89101R Diphterie (Standardimpfung) - Säuglinge, Kinder, Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre - letzte Dosis eines Impfzyklus nach Diphterie (Standardimpfung) - Säuglinge, Kinder, Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre - Diphtherie (Sonstige Indikationen) - erste Dosen eines Impfzyklus bzw. Diphtherie (Sonstige Indikation) - letze Dosis eines Impfzyklus nach Diphtherie (Sonstige Indikationen) - vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A Seite 14 von 21 Stand:

15 zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V : über A 89102B 89102R 89103A 89103B 89104A 89104B 89105A 89105B 89105R 89106A Frühsommermeningo- Enzephalitis (FSME), erste Dosen eines Impfzyklus bzw. Frühsommermeningo- Enzephalitis (FSME) - letzte Dosis eines Frühsommermeningo- Enzephalitis (FSME) - Haemophilus Influenzae Typ b (Standardimpfung) Säuglinge und Kleinkinder - erste Dosen eines Impfzyklus, bzw. Haemophilus Influenzae Typ b (Standardimpfung) Säuglinge und Kleinkinder - letzte Dosis eines Haemophilus Influenzae Typ b (Sonstige Indikationen) - erste Dosen eines Impfzyklus bzw. Haemophilus Influenzae Typ b (Sonstige Indikationen) - letzte Dosis eines Hepatitis A - erste Dosen eines Impfzyklus bzw. unvollständige Impfserie Hepatitis A - letzte Dosis eines Hepatitis A - Hepatitis B (Standardimpfung) - Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre - erste Dosen eines Impfzyklus bzw. vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A 89106B 89107A Hepatitis B (Standardimpfung) - Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre - letzte Dosis eines Hepatitis B (Sonstige Indikationen) - erste Dosen eines Impfzyklus bzw. vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A Seite 15 von 21 Stand:

16 zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V : über B 89107R 89108A 89108B 89108R Hepatitis B (Sonstige Indikationen) - letzte Dosis eines Hepatitis B (Sonstige Indikationen) - Hepatitis B (Dialysepatienten) - erste Dosen eines Impfzyklus bzw. Hepatitis B (Dialysepatienten) - letzte Dosis eines Impfzyklus nach Hepatitis B (Dialysepatienten) - vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A Influenza (Standardimpfung) - Personen über 60 Jahre - erste Dosen eines Impfzyklus bzw. vgl. Ziffer 89100A Influenza (Sonstige Indikationen) - erste Dosen eines Impfzyklus bzw. vgl. Ziffer 89100A A 89115B Masern (Erwachsene) - erste Dosen eines Impfzyklus bzw. Meningokokken Konjugatimpfstoff (Standardimpfung) - Kinder - erste Dosen eines Impfzyklus bzw. Meningokokken (Sonstige Indikation) - erste Dosen eines Impfzyklus bzw. unvollständige Impfserie Meningokokken (Sonstige Indikation) - letzte Dosis eines vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A 89115R Meningokokken (Sonstige Indikation) - vgl. Ziffer 89100A Seite 16 von 21 Stand:

17 zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V : über A 89118B A 89120R 89121A 89121B 89121R 89122A Pneumokokken Konjugatimpfstoff (Standardimpfung) - Kinder bis 24 Monate - erste Dosen eines Impfzyklus bzw. unvollständige Impfserie Pneumokokken Konjugatimpfstoff (Standardimpfung) - Kinder bis 24 Monate - letzte Dosis eines Pneumokokken Polysaccaridimpfstoff (Standardimpfung) - Personen über 60 Jahre - erste Dosen eines Impfzyklus bzw. Pneumokokken - Personen mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung in Folge angeborener oder erworbener Immundefekte mit T- und/oder B- zellulärer Restfunktion oder Infolge einer chronischen Pneumokokken - Personen mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung in Folge angeborener oder erworbener Immundefekte mit T- und/oder B- zellulärer Restfunktion oder Infolge einer chronischen Krankheit - Poliomyelitis (Standardimpfung) - Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre - erste Dosen eines Impfzyklus bzw. Poliomyelitis (Standardimpfung) - Säuglinge, Kinder, Jugendliche bis 17 Jahre - letzte Dosis eines Poliomyelitis (Standardimpfung) - Säuglinge, Kinder, Jugendliche bis 17 Jahre - Poliomyelitis (Sonstige Indikationen) - erste Dosen eines Impfzyklus bzw. vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A Seite 17 von 21 Stand:

18 zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V : über B 89122R A 89124B Poliomyelitis (Sonstige Indikationen) - letzte Dosis eines Poliomyelitis (Sonstige Indikationen) - Röteln (Erwachsene) - erste Dosen eines Impfzyklus bzw. Tetanus - erste Dosen eines Impfzyklus bzw. unvollständige Impfserie Tetanus - letzte Dosis eines vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A 89124R Tetanus - vgl. Ziffer 89100A 89125A 89125B 89126A 89126B 89200A 89200B 89201A 89201B 89201R Varizellen (Standardimpfung) - Säuglinge, Kinder, Jugendliche bis 17 Jahre - erste Dosen eines Impfzyklus bzw. unvollständige Impfserie Varizellen (Standardimpfung) - Säuglinge, Kinder, Jugendliche bis 17 Jahre - letzte Dosis eines Varizellen (Sonstige Indikationen) - erste Dosen eines Impfzyklus bzw. Varizellen (Sonstige Indikationen) - letzte Dosis eines Diphtherie, Tetanus (DT) (Kinder) - erste Dosen eines Impfzyklus bzw. unvollständige Impfserie Diphtherie, Tetanus (DT) (Kinder) - letzte Dosis eines Diphtherie, Tetanus (Td) (Erwachsene) - erste Dosen eines Impfzyklus bzw. Diphtherie, Tetanus (Td) (Erwachsene) - letzte Dosis eines Diphtherie, Tetanus (Td) (Erwachsene) - vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A Seite 18 von 21 Stand:

19 zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V : über A 89202B 89300A 89300B 89301A 89301B 89302A 89302R 89303A 89303R 89400A 89400R 89401A 89401B Hepatitis A und Hepatitis B (HA- HB) nur bei Vorliegen der Indikationen für eine Hepatitis A- und einer Hepatitis-B-Impfung - erste Dosen eines Impfzyklus bzw. Hepatitis A und Hepatitis B (HA- HB) nur bei Vorliegen der Indikationen für eine Hepatitis A- und einer Hepatitis-B-Impfung - letzte Dosen eines Impfzyklus nach Diphtherie, Pertussis, Tetanus (DtaP) - erste Dosen eines Impfzyklus bzw. unvollständige Impfserie Diphtherie, Pertussis, Tetanus (DtaP) - letzte Dosis eines Masern, Mumps, Röteln (MMR) - erste Dosen eines Impfzyklus bzw. Masern, Mumps, Röteln (MMR) - letzte Dosis eines Impfzyklus nach Diphtherie, Tetanus, Polyomyelitis (TdIPV) - Dreifachimpfung Diphtherie, Tetanus, Polyomyelitis (TdIPV) - Diphtherie, Pertussis, Tetanus (Tdap) - Dreifachimpfung Diphtherie, Pertussis, Tetanus (Tdap) - Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Polyomyelitis (TdapIPV) - erste Dosen eines Impfzyklus bzw. Diphtherie,Pertussis,Tetanus,Po liomyelitis (TdapIPV) - Masern, Mumps, Röteln, Varizellen (MMRV) - erste Dosen eines Impfzyklus bzw. Masern, Mumps, Röteln, Varizellen (MMRV) - letzte Dosis eines vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A Seite 19 von 21 Stand:

20 zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V : über A 89500B 89600A Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae Typ b (DTaP-IPV- HiB) - erste Dosen eines Impfzyklus bzw. unvollständige Impfserie Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae Typ b (DTaP-IPV- HiB) - letzte Dosis eines Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae Typ b, Hepatitis B (DTaP-IPV-HiBHB) - erste Dosen eines Impfzyklus bzw. vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A vgl. Ziffer 89100A 89600B Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae Typ b, Hepatitis B (DTaP-IPV-HiBHB) - letzte Dosis eines vgl. Ziffer 89100A 90112A Humane Paoillomviren (HPV); Standardimpfung - Mädchen und vgl. Ziffer 89100A weibliche Jugendliche Jahre - erste Impfung 90113A Humane Paoillomviren (HPV); Standardimpfung - Mädchen und vgl. Ziffer 89100A weibliche Jugendliche Jahre - zweite Impfung 90113B Humane Paoillomviren (HPV); Standardimpfung - Mädchen und vgl. Ziffer 89100A weibliche Jugendliche Jahre - dritte Impfung für Besuche im Randbereich bei mehr als 15 km Radius bei Tage für Besuche im Randbereich bei mehr als 15 km Radius bei Nacht ohne Verlängerte Sprechzeit ohne für die hausärztliche Betreuung palliativ zu betreuender Patienten Zuschlag für Besuch eines ohne Palliativpatienten Besuch im Alten- und ohne Pflegeheim für Besuche bei mehr ohne als 10 km Zuschlag Seite 20 von 21 Stand:

21 zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V : über - *Die von der STIKO empfohlenen Impfungen sind Gegenstand des Ziffernkranzes, sofern sie im Bereich der KV Hessen zur vertragsärztlichen Versorgung zählen. Davon unberührt bleiben Reiseimpfungen und Impfungen, die im Rahmen des gesetzlichen Arbeitsschutzes in die Zuständigkeit des Arbeitgebers fallen. Seite 21 von 21 Stand:

Anhang 2 zu Anlage 3a EBM-Ziffernkranz

Anhang 2 zu Anlage 3a EBM-Ziffernkranz Anhang 2 zu Anlage 3a nkranz 01100 Unvorhergesehene Inanspruchnahme I 01101 Unvorhergesehene Inanspruchnahme II 01102 Inanspruchnahme an Samstagen 01410 Besuch 01411 Dringender Besuch I 01412 Dringender

Mehr

Grundsätze: 1. Zuordnung. HzV. Abrechnung über HzV- Vertrag. Abrechnung. Erläuterung

Grundsätze: 1. Zuordnung. HzV. Abrechnung über HzV- Vertrag. Abrechnung. Erläuterung Grundsätze: 1. 2. 3. 4. Der Leistungsumfang von P2 (= Grundpauschale) sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "nkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage

Mehr

Grundsätze: 1. Zuordnung. HzV. Abrechnung über HzV- Vertrag. Abrechnung. Erläuterung

Grundsätze: 1. Zuordnung. HzV. Abrechnung über HzV- Vertrag. Abrechnung. Erläuterung Grundsätze: 1. 2. 3. 4. Der Leistungsumfang von P2 (= Grundpauschale) sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "nkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage

Mehr

Zuordnung HzV: Abrechnung über HzV-Vertrag

Zuordnung HzV: Abrechnung über HzV-Vertrag -Vertrag mit den Ersatzkassen in Berlin Anhang 1 zur Anlage 3: -Ziffernkranz Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang von P2 (= Grundpauschale) sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt

Mehr

Anlage 4 - Ziffernkranz Stand: , Gültig ab:

Anlage 4 - Ziffernkranz Stand: , Gültig ab: Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "EBM- 2. Die Gestaltung und der Umfang des Ziffernkranzes orientiert

Mehr

Grundsätze: 1. Zuordnung. HzV. Abrechnung über HzV- Vertrag. Abrechnung. Erläuterung

Grundsätze: 1. Zuordnung. HzV. Abrechnung über HzV- Vertrag. Abrechnung. Erläuterung Grundsätze: 1. 2. 3. 4. Der Leistungsumfang von P2 (= Grundpauschale) sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "nkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage

Mehr

Grundsätze: 1. Vertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b Abs. 4 S. 1 SGB V Anhang 1 zur Anlage 3. Zuordnung. HzV

Grundsätze: 1. Vertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b Abs. 4 S. 1 SGB V Anhang 1 zur Anlage 3. Zuordnung. HzV zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b Abs. 4 S. 1 SGB V Anhang 1 zur Anlage 3 Grundsätze: 1. 2. 3. 4. Der Leistungsumfang von P2 (= Grundpauschale) sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen

Mehr

Grundsätze: 1. Zuordnung. HzV. Abrechnung über HzV- Vertrag. Abrechnung. Erläuterung

Grundsätze: 1. Zuordnung. HzV. Abrechnung über HzV- Vertrag. Abrechnung. Erläuterung Grundsätze: 1. 2. 3. 4. Der Leistungsumfang von P2 (= Grundpauschale) sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "nkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage

Mehr

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV-Vertrag Abrechnung Erläuterung

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV-Vertrag Abrechnung Erläuterung Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang der n sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "nkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage bei Anpassungen des EBM

Mehr

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV-Vertrag

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV-Vertrag Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "EBM- Ziffernkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage bei

Mehr

Grundsätze: 1. Vertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b Abs. 4 S. 1 SGB V Anhang 1 zur Anlage 3. Zuordnung. HzV

Grundsätze: 1. Vertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b Abs. 4 S. 1 SGB V Anhang 1 zur Anlage 3. Zuordnung. HzV zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b Abs. 4 S. 1 SGB V Anhang 1 zur Anlage 3 Grundsätze: 1. 2. 3. 4. Der Leistungsumfang von P2 (= Grundpauschale) sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen

Mehr

Zuordnung HzV: Abrechnung über HzV-Vertrag

Zuordnung HzV: Abrechnung über HzV-Vertrag -Vertrag mit den Ersatzkassen in Berlin Anhang 1 zur Anlage 3: -Ziffernkranz Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang von P2 (= Grundpauschale) sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt

Mehr

Grundsätze: 1. Vertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b Abs. 4 S. 1 SGB V Geschiedste HZV-Verträge NRW. Anhang 1 zur Anlage 3

Grundsätze: 1. Vertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b Abs. 4 S. 1 SGB V Geschiedste HZV-Verträge NRW. Anhang 1 zur Anlage 3 zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b Abs. 4 S. 1 SGB V Grundsätze: 1. 2. 3. 4. Der Leistungsumfang von P2 (= Grundpauschale) sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich

Mehr

Ziffernkranz Modul Psychotherapie Q3/2012, Stand

Ziffernkranz Modul Psychotherapie Q3/2012, Stand Legende: Ziffernkranz Modul Q3/2012, Stand 21.05.2012 "nicht " "" Spalte "Anmerkung" Leistung ist im Einzelfall, wenn medizinisch sinnvoll, im Rahmen des Vertrages zu erbringen, soweit dies für den jeweiligen

Mehr

Grundsätze: 1. Vertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b Abs. 4 S. 1 SGB V Geschiedste HZV-Verträge NRW. Anhang 1 zur Anlage 3

Grundsätze: 1. Vertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b Abs. 4 S. 1 SGB V Geschiedste HZV-Verträge NRW. Anhang 1 zur Anlage 3 Grundsätze: 1. 2. 3. 4. Der Leistungsumfang von P2 (= Grundpauschale) sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "EBM- Ziffernkranzes", der während der Laufzeit

Mehr

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV-Vertrag Abrechnung Erläuterung

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV-Vertrag Abrechnung Erläuterung Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang der n sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "nkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage bei Anpassungen des EBM

Mehr

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV- Vertrag. EBM-Ziffer. Abrechnung. Bezeichnung. Erläuterung

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV- Vertrag. EBM-Ziffer. Abrechnung. Bezeichnung. Erläuterung zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V AOK Berlin-Brandenburg und IKK Brandenburg und Berlin Anhang 1 zur Anlage 3 Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang der n sowie der entsprechenden

Mehr

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV-Vertrag Abrechnung Erläuterung

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV-Vertrag Abrechnung Erläuterung Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang der n sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "nkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage bei Anpassungen des EBM

Mehr

Zuordnung HzV: Abrechnung über HzV-Vertrag

Zuordnung HzV: Abrechnung über HzV-Vertrag -Vertrag Anhang 1 zur Anlage 3: -Ziffernkranz Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang von P2 (= Grundpauschale) sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "E Ziffernkranzes",

Mehr

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV- Vertrag

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV- Vertrag Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "EBM- Ziffernkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage bei

Mehr

HzV-Ziffernkranz. Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV- Vertrag

HzV-Ziffernkranz. Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV- Vertrag : über - 01100 01101 01102 Unvorhergesehene Inanspruchnahme I nicht während der erweiterten Sprechstunde Unvorhergesehene Inanspruchnahme II gemäß EBM Inanspruchnahme an Samstagen kein Zielauftrag möglich;

Mehr

BKK HzV-Ziffernkranz, Stand

BKK HzV-Ziffernkranz, Stand BKK HzV-Ziffernkranz, Stand 01.07.2015 : über - 01100 01101 01102 01410 01411 01412 01413 01414 01415 01416 01420 01422 01424 01425 01426 01430 01435 01436 01440 01600 01601 01602 01610 01611 01612 01620

Mehr

BKK HzV-Ziffernkranz, Stand

BKK HzV-Ziffernkranz, Stand BKK HzV-Ziffernkranz, Stand 01.07.2016 : über - 01100 01101 01102 01410 01411 01412 01413 01414 01415 01416 01420 01422 01424 01425 01426 01430 01435 01436 01440 01600 01601 01602 01610 01611 01612 01620

Mehr

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV- Vertrag

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV- Vertrag BKK HzV-Ziffernkranz, Stand 01.07.2016 Achtung: bitte beachten Sie, dass Sie stets die aktuelle Version dieses Ziffernkranzes verwenden welche unter www.hausaerzteverband.de heruntergeladen werden muss!

Mehr

HzV-Ziffernkranz. Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV- Vertrag

HzV-Ziffernkranz. Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV- Vertrag : über - 01100 01101 01102 Unvorhergesehene Inanspruchnahme I nicht während der erweiterten Sprechstunde Unvorhergesehene Inanspruchnahme II gemäß EBM Inanspruchnahme an Samstagen kein Zielauftrag möglich;

Mehr

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV- Vertrag

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV- Vertrag Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "EBM- Ziffernkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage bei

Mehr

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV- Vertrag

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV- Vertrag Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "EBM- Ziffernkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage bei

Mehr

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV- Vertrag

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV- Vertrag BKK HzV-Ziffernkranz, Stand 01.01.2018 Achtung: bitte beachten Sie, dass Sie stets die aktuelle Version dieses Ziffernkranzes verwenden welche unter www.hausaerzteverband.de heruntergeladen werden muss!

Mehr

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV- Vertrag

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV- Vertrag BKK HzV-Ziffernkranz, Stand 01.10.2017 Achtung: bitte beachten Sie, dass Sie stets die aktuelle Version dieses Ziffernkranzes verwenden welche unter www.hausaerzteverband.de heruntergeladen werden muss!

Mehr

BKK VAG Mein Facharzt Modul Gastroeneterologie: Anlage 12 Anhang 1 Ziffernkranz Gastroeneterologie Q3/2016 GOP Beschreibung Unvorhergesehene

BKK VAG Mein Facharzt Modul Gastroeneterologie: Anlage 12 Anhang 1 Ziffernkranz Gastroeneterologie Q3/2016 GOP Beschreibung Unvorhergesehene BKK VAG Mein Facharzt Modul Gastroeneterologie: Anlage 12 Anhang 1 Ziffernkranz Gastroeneterologie Q3/2016 GOP Beschreibung 01100 Unvorhergesehene Inanspruchnahme I 01101 Unvorhergesehene Inanspruchnahme

Mehr

Grundsätze: 1. Pauschale. Wohnheimen Begleitung eines Kranken durch den. HZV Pauschale

Grundsätze: 1. Pauschale. Wohnheimen Begleitung eines Kranken durch den. HZV Pauschale GWQ-HzV-Vertrag: Anhang 1 zur Anlage 3 - Leistungsbeschreibung gemäß EBM-Ziffernkranz Grundsätze: 1. 2. 3. Der Leistungsumfang der n sowie der entsprechenden Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses

Mehr

Grundsätze: 1. Pauschale. Wohnheimen Begleitung eines Kranken durch den. HZV Pauschale

Grundsätze: 1. Pauschale. Wohnheimen Begleitung eines Kranken durch den. HZV Pauschale Grundsätze: 1. 2. 3. 4. 5. Der Leistungsumfang der n sowie der entsprechenden Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "EBM- Ziffernkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage bei Anpassungen

Mehr

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV-Vertrag

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV-Vertrag Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang der Pauschalen sowie der entsprechenden Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "nkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage bei Anpassungen des EBM regelmäßig

Mehr

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV- Vertrag

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV- Vertrag BKK HzV-Ziffernkranz, Stand 01.01.2018 Achtung: bitte beachten Sie, dass Sie stets die aktuelle Version dieses Ziffernkranzes verwenden welche unter www.hausaerzteverband.de heruntergeladen werden muss!

Mehr

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV-Vertrag

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV-Vertrag Anhang 1 zur Anlage 3: HzV-nkranz Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang der Pauschalen sowie der entsprechenden Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "nkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage

Mehr

HzV-Ziffernkranz. Grundsätze:

HzV-Ziffernkranz. Grundsätze: Grundsätze: 1. 2. Der Leistungsumfang von P2 sowie der entsprechenden Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "nkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage bei Anpassungen des EBM regelmäßig

Mehr

HzV-Ziffernkranz ab in der Fassung der 3. Interimsvereinbarung vom

HzV-Ziffernkranz ab in der Fassung der 3. Interimsvereinbarung vom -Ziffernkranz ab 01.10.2013 in der Fassung der 3. Interimsvereinbarung vom 02.10.2013 Grundsätze: 1. 2. 3. Der Leistungsumfang von P2 sowie der entsprechenden Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses

Mehr

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV- Vertrag

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV- Vertrag Anhang 1 zur Anlage 3 - Leistungsbeschreibung gemäß nkranz BKK HzV-Ziffernkranz 2010, Stand 29.06.2010 Achtung: bitte beachten Sie, dass Sie stets die aktuelle Version dieses Ziffernkranzes verwenden welche

Mehr

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV- Vertrag

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV- Vertrag - der hkk gemäß 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V in Bremen Anhang 1 zur Anlage 3: nkranz Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand

Mehr

Grundsätze: 1. Pauschale. Wohnheimen Begleitung eines Kranken durch den. HZV Pauschale

Grundsätze: 1. Pauschale. Wohnheimen Begleitung eines Kranken durch den. HZV Pauschale GWQ-HzV-Vertrag: Anhang 1 zur Anlage 3 - Leistungsbeschreibung gemäß EBM-Ziffernkranz Grundsätze: 1. 2. 3. 4. 5. Der Leistungsumfang der n sowie der entsprechenden Einzelleistungen bestimmt sich anhand

Mehr

Grundsätze: 1. Pauschale. Wohnheimen Begleitung eines Kranken durch den. HZV Pauschale

Grundsätze: 1. Pauschale. Wohnheimen Begleitung eines Kranken durch den. HZV Pauschale Anhang 1 zu Anlage 3 -Ziffernkranz Grundsätze: 1. 2. 3. 4. 5. Der Leistungsumfang der n sowie der entsprechenden Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "EBM- Ziffernkranzes", der während der Laufzeit

Mehr

Grundsätze: 1. Pauschale. Wohnheimen Begleitung eines Kranken durch den. HZV Pauschale

Grundsätze: 1. Pauschale. Wohnheimen Begleitung eines Kranken durch den. HZV Pauschale GWQ-HzV-Vertrag: Anhang 1 zur Anlage 3 - Leistungsbeschreibung gemäß EBM-Ziffernkranz Grundsätze: 1. 2. 3. 4. 5. Der Leistungsumfang der n sowie der entsprechenden Einzelleistungen bestimmt sich anhand

Mehr

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV- Vertrag

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV- Vertrag Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "EBM- Ziffernkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage bei

Mehr

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV-Vertrag

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV-Vertrag Anhang 1 zur Anlage 3: HzV-nkranz Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "nkranzes", der während der Laufzeit

Mehr

Vertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mit der IKK classic in Hamburg

Vertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mit der IKK classic in Hamburg Grundsätze: 1. 2. 3. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "EBM-Ziffernkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage

Mehr

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV-Vertrag

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV-Vertrag Anhang 1 zur Anlage 3: HzV-nkranz Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang der Pauschalen sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "HZV- nkranzes", der während der

Mehr

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV-Vertrag

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV-Vertrag Grundsätze: 1. 2. 3. 4. 5. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "nkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage bei

Mehr

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV- Vertrag

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV- Vertrag Anhang 1 zur Anlage 3: HzV-nkranz Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang der Pauschalen sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "HZV-nkranzes", der während der Laufzeit

Mehr

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV- Vertrag

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV- Vertrag HzV- der Techniker gemäß 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V Anhang 1 zur Anlage 3: HzV-nkranz Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang der Pauschalen sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich

Mehr

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV-Vertrag

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV-Vertrag Anhang 1 zur Anlage 3: HzV-nkranz Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "nkranzes", der während der Laufzeit

Mehr

Vertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mit der IKK classic in Berlin

Vertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mit der IKK classic in Berlin Grundsätze: 1. 2. 3. 4. 5. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "EBM-Ziffernkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage

Mehr

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV-Vertrag

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV-Vertrag Anhang 1 zur Anlage 3: HzV-nkranz Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang der Pauschalen sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "HZV-nkranzes", der während der Laufzeit

Mehr

BKK VAG Mein Facharzt Modul Kardiologie: Anlage 12 Anhang 1 Ziffernkranz Kardiologie Q3/2016 GOP Beschreibung Unvorhergesehene Inanspruchnahme

BKK VAG Mein Facharzt Modul Kardiologie: Anlage 12 Anhang 1 Ziffernkranz Kardiologie Q3/2016 GOP Beschreibung Unvorhergesehene Inanspruchnahme BKK VAG Mein Facharzt Modul Kardiologie: Anlage 12 Anhang 1 Ziffernkranz Kardiologie Q3/2016 GOP Beschreibung 01100 Unvorhergesehene Inanspruchnahme I 01101 Unvorhergesehene Inanspruchnahme II 01102 Inanspruchnahme

Mehr

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV-Vertrag. HZV Pauschale. HZV Pauschale. HZV Pauschale. HZV Pauschale

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV-Vertrag. HZV Pauschale. HZV Pauschale. HZV Pauschale. HZV Pauschale Anhang 1 zur Anlage 3: HzV-nkranz Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "nkranzes", der während der Laufzeit

Mehr

Vertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mit der IKK classic in Rheinland-Pfalz

Vertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mit der IKK classic in Rheinland-Pfalz Grundsätze: 1. 2. 3. 4. 5. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "EBM-Ziffernkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage

Mehr

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV-Vertrag. HZV Pauschale. HZV Pauschale. HZV Pauschale. HZV Pauschale

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV-Vertrag. HZV Pauschale. HZV Pauschale. HZV Pauschale. HZV Pauschale Anhang 1 zur Anlage 3: HzV-nkranz Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "nkranzes", der während der Laufzeit

Mehr

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV-Vertrag. HZV Pauschale. HZV Pauschale. HZV Pauschale. HZV Pauschale

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV-Vertrag. HZV Pauschale. HZV Pauschale. HZV Pauschale. HZV Pauschale Anhang 1 zur Anlage 3: HzV-nkranz Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "nkranzes", der während der Laufzeit

Mehr

Vertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mit der IKK classic in Sachsen

Vertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mit der IKK classic in Sachsen Grundsätze: 1. 2. 3. 4. 5. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "EBM-Ziffernkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage

Mehr

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV-Vertrag. HZV Pauschale. HZV Pauschale. HZV Pauschale. HZV Pauschale

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV-Vertrag. HZV Pauschale. HZV Pauschale. HZV Pauschale. HZV Pauschale Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "nkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage bei Anpassungen

Mehr

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV-Vertrag

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV-Vertrag Anhang 1 zur Anlage 3: HzV-nkranz Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "nkranzes", der während der Laufzeit

Mehr

Vertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mit der IKK classic in Niedersachsen

Vertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mit der IKK classic in Niedersachsen Grundsätze: 1. 2. 3. 4. 5. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "EBM-Ziffernkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage

Mehr

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV-Vertrag

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV-Vertrag Anhang 1 zur Anlage 3: HzV-nkranz Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "nkranzes", der während der Laufzeit

Mehr

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV-Vertrag

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV-Vertrag Anhang 1 zur Anlage 3: HzV-nkranz Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "nkranzes", der während der Laufzeit

Mehr

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV Berlin) und der BIG direkt gesund, handelnd als IKK-Landesverband Berlin (IKK-Landesverband)

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV Berlin) und der BIG direkt gesund, handelnd als IKK-Landesverband Berlin (IKK-Landesverband) Vereinbarung zur KV-eigenen und zur KV-übergreifenden Bereinigung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) einer Innungskrankenkasse (IKK) nach 87a Abs. 3 Satz 2 SGB V in den durch das SGB V vorgesehenen

Mehr

Zuordnung HzV: Abrechnung über HzV-Vertrag

Zuordnung HzV: Abrechnung über HzV-Vertrag 1. 2. Der Leistungsumfang der n sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "nkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage bei Anpassungen des EBM regelmäßig

Mehr

Vertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mit der IKK classic in Niedersachsen

Vertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mit der IKK classic in Niedersachsen Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "EBM-Ziffernkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage bei

Mehr

Ziffernkranz Gastroenterologie Q1/2012, Stand

Ziffernkranz Gastroenterologie Q1/2012, Stand Legende: Spalte "Anmerkung" Leistung ist im Einzelfall, wenn medizinisch sinnvoll, im Rahmen der P1- Pauschale zu erbringen. Eine Weiterüberweisung darf nicht erfolgen. nicht, kann vom FACHARZT nicht über

Mehr

Zuordnung HzV: Abrechnung über HzV-Vertrag

Zuordnung HzV: Abrechnung über HzV-Vertrag -Vertrag mit den Ersatzkassen in Bremen Anhang 1 zur Anlage 3: -Ziffernkranz 1. 2. Der Leistungsumfang der n sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "nkranzes",

Mehr

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV-Vertrag

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV-Vertrag Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses " nkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage bei Anpassungen

Mehr

Vertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mit der IKK classic in Westfalen-Lippe

Vertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mit der IKK classic in Westfalen-Lippe Grundsätze: 1. 2. 3. 4. 5. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "EBM-Ziffernkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage

Mehr

Bezüglich des Leistungsumfangs und der Qualifikationsvoraussetzungen der einzelnen EBM- Ziffern gelten die Regelungen des aktuellenebm.

Bezüglich des Leistungsumfangs und der Qualifikationsvoraussetzungen der einzelnen EBM- Ziffern gelten die Regelungen des aktuellenebm. Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "EBM-Ziffernkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage bei

Mehr

Bezüglich des Leistungsumfangs und der Qualifikationsvoraussetzungen der einzelnen EBM-Ziffern gelten die Regelungen des EBM entsprechend.

Bezüglich des Leistungsumfangs und der Qualifikationsvoraussetzungen der einzelnen EBM-Ziffern gelten die Regelungen des EBM entsprechend. -Vertrag mit den Ersatzkassen in Bremen Anhang 1 zur Anlage 3: -Ziffernkranz Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang der n sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses

Mehr

Bezeichnung ab Zuordnung Abrechnung Erläuterung

Bezeichnung ab Zuordnung Abrechnung Erläuterung Anhang 1 zur Anlage 3: HzV-Ziffernkranz Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang der P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "EZiffernkranzes", der während der

Mehr

Vertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mit der IKK classic in Thüringen

Vertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mit der IKK classic in Thüringen Grundsätze: 1. 2. 3. 4. 5. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "EBM-Ziffernkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage

Mehr

Vertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mit der IKK classic in Niedersachsen

Vertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mit der IKK classic in Niedersachsen Grundsätze: 1. 2. 3. 4. 5. 01100 Unvorhergesehene Inanspruchnahme I EL 01101 Unvorhergesehene Inanspruchnahme II 01102 Inanspruchnahme an Samstagen EL 01410 Besuch 01411 Dringender Besuch I 01412 Dringender

Mehr

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV- Vertrag

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV- Vertrag Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang von P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "EBM- Ziffernkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage bei Anpassungen

Mehr

Ziffernkranz Gastroenterologie Q4/2011, Stand Ziffernkranz Gastroenterologie Q4/2011, Stand

Ziffernkranz Gastroenterologie Q4/2011, Stand Ziffernkranz Gastroenterologie Q4/2011, Stand Legende: Spalte "Anmerkung" Leistung ist im Einzelfall, wenn medizinisch sinnvoll, im Rahmen der P1- Pauschale zu erbringen. Eine Weiterüberweisung darf nicht erfolgen. nicht, kann vom FACHARZT nicht über

Mehr

Grundsätze: Anhang 1 zu Anlage 3: HzV-Ziffernkranz Q2/2015, gültig ab EBM-Ziffer Bezeichnung Zuordnung

Grundsätze: Anhang 1 zu Anlage 3: HzV-Ziffernkranz Q2/2015, gültig ab EBM-Ziffer Bezeichnung Zuordnung Grundsätze: 1. 2. 3. 4. 5. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "EBM-Ziffernkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage

Mehr

Anlage 1 (Lesetextfassung, enthält den 1., 2. und 3. Nachtrag) mit Wirkung ab dem ( Impfvereinbarung Sachsen Pflichtleistungen )

Anlage 1 (Lesetextfassung, enthält den 1., 2. und 3. Nachtrag) mit Wirkung ab dem ( Impfvereinbarung Sachsen Pflichtleistungen ) Anlage 1 (Lesetextfassung, enthält den 1., 2. und 3. Nachtrag) mit Wirkung ab dem 01.07.2014 zu der mir Wirkung ab dem 1. Januar 2013 abgeschlossenen Vereinbarung gemäß 132e SGB V über die Durchführung

Mehr

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV-Vertrag Abrechnung

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV-Vertrag Abrechnung Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "nkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage bei Anpassungen

Mehr

Bezüglich des Leistungsumfangs und der Qualifikationsvoraussetzungen der einzelnen EBM- Ziffern gelten die Regelungen des aktuellenebm.

Bezüglich des Leistungsumfangs und der Qualifikationsvoraussetzungen der einzelnen EBM- Ziffern gelten die Regelungen des aktuellenebm. Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "EBM-Ziffernkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage bei

Mehr

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV-Vertrag

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV-Vertrag Anhang 1 zur Anlage 3: HzV-nkranz Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "nkranzes", der während der Laufzeit

Mehr

HZV-Leistungsbeschreibung LKK in Baden-Württemberg - Quartal 3/2017

HZV-Leistungsbeschreibung LKK in Baden-Württemberg - Quartal 3/2017 01100 Unvorhergesehene Inanspruchnahme I EL 01101 Unvorhergesehene Inanspruchnahme II EL 01102 Inanspruchnahme an Samstagen kein Zielauftrag möglich 01410 Besuch 01411 Dringender Besuch I, Klarstellung:

Mehr

Anhang 1 zu Anlage 3. Gültig bis. Ziffernkranz von. Änderungsvermerk

Anhang 1 zu Anlage 3. Gültig bis. Ziffernkranz von. Änderungsvermerk Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang der n sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "EBM- es", der während der Laufzeit der Honoraranlage bei Anpassungen des EBM

Mehr

Pauschale obligatorisch X Inanspruchnahme I Unvorhergesehene. Pauschale obligatorisch X Inanspruchnahme II Inanspruchnahme an

Pauschale obligatorisch X Inanspruchnahme I Unvorhergesehene. Pauschale obligatorisch X Inanspruchnahme II Inanspruchnahme an Legende: Spalte "Anmerkung" HZV-Leistung Spalte HZV Leistung ist im Einzelfall, wenn medizinisch sinnvoll, im Rahmen der P1-Pauschale zu erbringen. Eine Weiterüberweisung darf erfolgen. HZV-Leistung, kann

Mehr

SVLFG Landwirtschaftliche Krankenkasse

SVLFG Landwirtschaftliche Krankenkasse 1. 2. 3. Grundsätze: Der Leistungsumfang der n sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "HzV-nkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage bei Anpassungen

Mehr

Anhang 1 zu Anlage 3. Ziffernkranz von

Anhang 1 zu Anlage 3. Ziffernkranz von Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang der n sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "EBM- es", der während der Laufzeit der Honoraranlage bei Anpassungen des EBM

Mehr

Ziffernkranz Kardiologie Q2/2012, Stand:

Ziffernkranz Kardiologie Q2/2012, Stand: Legende: Spalte "Anmerkung" Leistung ist im Einzelfall, wenn medizinisch sinnvoll, im Rahmen der P1- Pauschale zu erbringen. Eine Weiterüberweisung darf erfolgen. HZV-Leistung HZV-Leistung, kann vom FACHARZT

Mehr

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV- Vertrag

Zuordnung HZV: Abrechnung über HZV- Vertrag Anhang 1 zur Anlage 3 - Leistungsbeschreibung gemäß nkranz HzV-Ziffernkranz 2013, Stand September 2013 Achtung: bitte beachten Sie, dass Sie stets die aktuelle Version dieses Ziffernkranzes verwenden welche

Mehr

1. Änderungsvereinbarung

1. Änderungsvereinbarung 1. Änderungsvereinbarung zur Vereinbarung zur KV-eigenen und zur KV-übergreifenden Bereinigung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) einer lnnungskrankenkasse (IKK) nach 5 87a Abs. 3 Satz 2 SGB

Mehr

IKK classic (ehemals Vereinigte IKK) in Bayern. Grundsätze: Anhang 1 zu Anlage 3: HzV-Ziffernkranz Q4/2013, gültig ab

IKK classic (ehemals Vereinigte IKK) in Bayern. Grundsätze: Anhang 1 zu Anlage 3: HzV-Ziffernkranz Q4/2013, gültig ab Grundsätze: 1. 2. 3. 4. 5. 01100 Unvorhergesehene Inanspruchnahme I EL 01101 Unvorhergesehene Inanspruchnahme II EL 01102 Inanspruchnahme an Samstagen (nur wenn in einer Terminsprech stunde, sonst EL)

Mehr

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV Berlin) und dem BKK Landesverband Mitte, Eintrachtweg Hannover

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV Berlin) und dem BKK Landesverband Mitte, Eintrachtweg Hannover Vereinbarung zur KV-eigenen und KV-übergreifenden Bereinigung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) einer Betriebskrankenkasse (BKK) nach 87a Abs. 3 Satz 2 SGB V in den durch das SGB V vorgesehenen

Mehr

gemäß EBM, nicht am selben Tag neben Unvorhergesehene Inanspruchnahme II HZV EL

gemäß EBM, nicht am selben Tag neben Unvorhergesehene Inanspruchnahme II HZV EL zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b SGB V nkranz Grundsätze : 1. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "EBM- nkranzes",

Mehr

IKK classic (ehemals Vereinigte IKK) in Bayern. Grundsätze: Anhang 1 zu Anlage 3: HzV-Ziffernkranz Q4/2011, gültig ab

IKK classic (ehemals Vereinigte IKK) in Bayern. Grundsätze: Anhang 1 zu Anlage 3: HzV-Ziffernkranz Q4/2011, gültig ab Grundsätze: 1. 2. 3. 4. 5. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "EBM-Ziffernkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage

Mehr

IKK classic (ehemals Vereinigte IKK) in Westfalen-Lippe. Grundsätze: Anhang 1 zu Anlage 3: HzV-Ziffernkranz Q4/2011, gültig ab

IKK classic (ehemals Vereinigte IKK) in Westfalen-Lippe. Grundsätze: Anhang 1 zu Anlage 3: HzV-Ziffernkranz Q4/2011, gültig ab Grundsätze: 1. 2. 3. 4. 5. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "EBM-Ziffernkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage

Mehr

HZV Pauschale häuslichen Krankenpflege Folgeverordnung von Behandlungsmaßnahmen zur psychiatrischen

HZV Pauschale häuslichen Krankenpflege Folgeverordnung von Behandlungsmaßnahmen zur psychiatrischen Grundsätze: 1. Der Leistungsumfang von P1 und P2 sowie der entsprechenden Zuschläge und Einzelleistungen bestimmt sich anhand dieses "EBM- Ziffernkranzes", der während der Laufzeit der Honoraranlage bei

Mehr

Abrechnungsnummern Impfen Stand: Februar 2016

Abrechnungsnummern Impfen Stand: Februar 2016 en Diphtherie - Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre* Diphtherie 89100A 89101A 89100B 89101B 89100R 89101R Frühsommermeningo-Enzephalitis (FSME) 89102A 89102B 89102R Haemophilus influenzae Typ b - Säuglinge

Mehr