Selbstverwaltung der Pflege

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1 Selbstverwaltung der Pflege Entwicklung des Arbeitsaufkommens bis zum Jahr 2010 lt. einer klinikumsinternen interprofessionellen Umfrage am Susanne Imhof fallend gleich bleibend steigend 3,8% 11,5% 11,5% 19,2% 42,3% 7,7% 0,0% 10,0% 20,0% 30,0% 40,0% 50,0% 60,0% 70,0% Ärztlicher Bereich Pflegerischer Bereich Verwaltung 2 Wie bewerten Sie folgende Aufgaben für die Pflege innerhalb der nächsten 5 Jahre? Wird Ihrer Ansicht nach die Umverteilung von Aufgaben zwischen den Berufsgruppen (hier: Arzt und Pflege) zunehmen? 0,8 50,0% 40,0% Qualitätsmanagement Integrierte Versorgung 0,7 0,6 0,5 0,4 sehr hohe Bedeutung hohe Bedeutung eher hohe Bedeutung eher geringe Bedeutung geringe Bedeutung sehr geringe Bedeutung keine Angabe 30,0% 20,0% 10,0% 0,0% Klinische Behandlungspfade Prozessoptimierung zentrales Zentrales Aufnahme Aufnahme- undu. Entlassungsmanagement Entlassungsmanagemen t 0,3 0,2 0,1 0 Ablauforganisation DRG-Eingruppierung Blutentnahmen i.v. Injektionen definierte invasive Maßnahmen Narkoseüberwachung nein ja keine Angaben 3 4 richtig Machen wir das Richtige und wie richtig machen wir es? Finanzwirtschaftliche Kosten-Controlling Perspektive Was machen wir Das Richtige falsch machen Das Falsche falsch machen Das Richtige richtig machen Das Falsche richtig machen Kontinuität Kundenperspektive Kundennähe Die Vision Ks und der Strategie Pflege Interne Koordination Geschäftsperspektive Kooperation falsch Lern- und Kompetenz Entwicklungsperspektive falsch Wie machen wir es richtig 5 6 Seite 1

2 Agenda Ausgangssituation 1. Ausgangssituation 2. Begriffsklärung 3. Grundzüge und Aufgaben beruflicher Kammern 4. Abgrenzung zu anderen Berufsorganisationen 5. Situation im dt. Gesundheitswesen 6. Selbstverwaltung in Großbritannien 7. Aufgaben und Ziele von Pflegekammern 8. Die Gesundheitskarte 9. Fazit Zunehmende Pflegebedürftigkeit aufgrund gesellschaftlicher, demographischer und med.- pflegerischer Entwicklungen Steigender Pflegebedarf in qualitativer und quantitativer Hinsicht 1,2 Millionen Menschen sind heute schon in der Pflege tätig Pflege kann nicht reagieren und agieren, da gesetzliche Rahmenbedingungen nicht bestehen Eingeschränkter Handlungsspielraum Selbstverwaltung der Pflege 7 8 Begriffsklärung 9 Kammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und bekommen durch den Staat hoheitliche Aufgaben übertragen. Eine Kammer übernimmt Aufgaben für den Staat, um den Staat zu entlasten. Engagement der politischen Parteien 1993 CDU Rheinland-Pfalz 1993 CDU Hessen 1993 CDU Thüringen 1995 Grüne Baden-Württemberg 1995 Sozialministerium Thüringen 1996 CDU Saarland 1996 SPD Bayern 1997 SPD Sachsen 1999 Bündnis 90/ Die Grünen Berlin 2000 FDP Rheinland-Pfalz 2001 Hessisches Sozialministerium 2007???????????? 10 Grundzüge beruflicher Kammern Aufgaben Aktionsradius Kammern werden auf Länderebene eingeführt und können dementsprechend auch nur auf Länderebene agieren Mitgliedschaft Eine Mitgliedschaft in einer beruflichen Kammer ist verpflichtend, sobald jemand die Berufsbezeichnung trägt Finanzierung Jedes Mitglied muss eine Beitragszahlung leisten Berufsvertretung Die Interessen des Berufstandes werden nach Außen (gegenüber Gesellschaft oder politischen Gruppen) vertreten Das berufspolitische Gewicht des Berufstandes wird dadurch verstärkt Berufsförderung Förderung des eigenen Berufsverständnisses und Definition des Berufsbildes Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen werden zur Verfügung gestellt, um die Qualität der Arbeitsleistung zu erhalten und zu verbessern Berufsdisziplinierung/Aufsicht Berufliche Richtlinien und Vorschriften werden entwickelt Kontrolle der Umsetzung in die Praxis findet statt Seite 2

3 Aufgabenbereiche anderer Berufsorganisationen Abgrenzung beruflicher Kammern von anderen Berufsorganisationen Berufsverband Gewerkschaft Fachreferat 13 Förderung von Arbeitsbedingungen Öffentlichkeitsarbeit Interessensvertretung der Mitglieder Gewährleistung angemessener Vergütung Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung Regelung Aus-, Fort- und Weiterbildung Entwicklung von Studiengängen Förderung der Forschung Statistische Überwachung Qualitätssicherung beruflicher Leistung Berufsverbände Gewerkschaften Fachreferate Berufskammern 14 Berufsvertretung Berufsförderung Berufsvertretung Berufsförderung Berufsdisziplinierung Rechtliche Sonderstellung ermächtigt Kammer Berufsordnungen zu erlassen und Berufspflichten festzulegen. Bei Verstößen kann Kammer Disziplinarverfahren einleiten (innerberufliche Instanz) Situation im dt. Gesundheitswesen (bisher) (Zukunft) Selbstverwaltung im europäischen Vergleich Selbstverwaltung im dt. Gesundheitswesen Medizin Kostenträger Krankenhausträger Pflege Großbritannien: Selbstverwaltung der Pflege schon seit 1919 NMC seit 2002 Irland: An Board Altranais seit 1950 Italien: Associazioni &Nuclei Regionali seit 1950 Slowenien: Kammer seit 1992 Gibraltar: Registrierungsbehörde seit 1997 Portugal: National Nurses Association seit 1998 Krankenkassen Ärztekammern Krankenhausgesellschaften Keine Pflegekammern Vertretung Polen: Hauptkammer der KrankenpflerInnen und Hebammen (NIPiP) seit 1991 Slowakei: Kammer für KrankenpflegerInnen und Hebammen seit 2002 Weiterhin gibt es auf Malta, in Spanien, Schweden, Norwegen und Zypern Pflegekammern Selbstverwaltung in Großbritannien Aufgaben von Pflegekammern Geschichtliche Entwicklung 1880: freiwillige Registrierung 1919: Pflegekammern für England, Wales, Irland, Schottland 1983: UKCC (United Kingdom Central Council for Nursing, Midwifery and Health Visiting) 2002: NMC (Nursing and Midwiferiy Council) Ablauf Registrierung erfolgt mit Berufseintritt Erneuerung der Registrierung nach drei Jahren erforderlich Erfüllung der Standards der Berufsausübung Nachweis von Fortbildungen Registrierung und Folgeregistrierung sind kostenpflichtig (195 für drei Jahre) 17 Beteiligung bei Gesetzgebungsverfahren insb. Ausbildungsreformen Berufsordnung festlegen und überwachen 18 Fachliche Beratung des Gesetzes- und Verordnungsgebers Gutachtertätigkeit Aufgaben Vergabe von Lizenzen und Zertifikationen Definition der Berufsbilder Annerkennung und Sicherung von Aus- und Fortbildung Schiedsstellentätigkeit Registrierung der Pflegenden Seite 3

4 Aufgaben von Pflegekammern Ziele von Pflegekammern Aufgaben Berufsvertretung Berufsförderung Berufsaufsicht Selbstverwaltung des Berufsstandes Verbindliche Berufsordnung und Berufsethik Qualitätssicherung und Qualitätserweiterung Beteiligung bei Gesetzgebungsverfahren insb. Ausbildungsreformen Fachliche Beratung des Gesetzes- & Verordnungsgebers Definition der Berufsbilder Annerkennung und Sicherung von Aus-, Fort- & Fachweiterbildung Vergabe von Lizenzen & Zertifikationen Registrierung der Pflegenden Berufsordnung/ -ethik festlegen & überwachen Interessenvertretung für die Berufsinhaber/innen Risikomanagement Sicherstellung einer professionellen Pflege Gutachtertätigkeit Schiedsstellentätigkeit Diskussion I Verkammerung der Pflege Pro Öffentliches Interesse Qualitätssicherung Freier Beruf Pflege als öffentliche Aufgabe 21 Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen Leistungen Gesetzliche Festlegung der Berufsausführung Definition von Q-Standards Entwicklung zum freien Beruf Pflege schreitet voran Pflegereferate und beiräte nehmen einen Teil der potentiellen Aufgaben wahr Contra Keine 100%ige Versorgung mit qualitativ hochwertiger Pflege möglich (Laienpflege) Laien sind nicht verpflichtet sich an gesetzlichen Vorschriften zu halten. Kammer kann nur Berufsangehörige kontrollieren Berufsfeld muss als frei definiert sein Kammer passt nicht in den Trend der Endbürokratisierung; Machtbereich der Kammern wird oft überschätzt Diskussion II Verkammerung der Pflege Aus-, Fort- und Weiterbildung Mitgliedschaft Pflegekammer als Standesorganisation Professionalisierung 22 Pro Einheitliche Bildungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten der Länder Registrierung und Kostendeckung durch Pflichtmitgliedschaft der Berufsmitglieder Möglichkeit die Mängel bereits bestehender Kammern aufzugreifen Kammern sind Instrumente einer Professionalisierung Contra Zuständigkeit wäre von einer Verkammerung unabhängig (oft von Bildungsträger und Arbeitgeber angeboten) Zwangsmitgliedschaft würde gegen das Grundrecht der negativen Koalitionsfreiheit verstoßen Kammern vertreten einseitige Interessen Professionalisierungsprozess Benötigt keine Verkammerung Abgrenzung zu anderen Berufen Diskussion III Verkammerung der Pflege Pro Gewerkschaften und Verbände Vorbehaltsaufgaben Verfassungsrecht Wollen Pflegende eine Kammer? Keine Interessenskonflikte mit Gewerkschaften und Verbänden Krankenpflegegesetz grenzt Berufsfelder voneinander ab Contra Mitgliederschwund bei bereits bestehenden Verbänden möglich Pluralismus ist gefährdet Eine Verfassungsmäßigkeit der Errichtung einer Kammer für Pflegende besteht, wenn öffentl. Aufgaben übertragen werden. Vielzahl der Initiativen (Fördervereine) spricht dafür; Bsp: NRW, Niedersachsen, Bayern, Bremen etc. Die elektronische Gesundheitskarte (egk) Versichertendaten Elektronisches Rezept Verschlüsselung PIN Notfalldaten Gesetzgeber muss Vorbehaltsaufgaben definieren, bevor die Länder Kammergesetze erlassen Zuzahlungsinformationen Arzneimitteldokumentation Behandlungsinformationen Gesundheitsakte Patientenfach (Organspende, Patientenverfügung) Pflichtanwendungen Sicherheitsfunktionen Freiwillige Anwendungen Seite 4

5 Heilberufs- und Berufsausweise Einführung der Gesundheitskarte Identifikationsnachweis gegenüber egk, Rechnern, Netzwerken Fachberufsangehörige können auf Patientendaten der egk zurückgreifen Daten auslesen, übertragen Zugriff auf die Patientendaten, Arzneimitteldokumentation usw. Alle Berufgruppen, die an der Behandlung eines Patienten beteiligt sind, benötigen eine Zugriffserlaubnis auf die Gesundheitskarte des jeweiligen Patienten Die Ausgabe des Berechtigungsausweises für Ärzte ist durch den Beitritt zu der jeweiligen Ärztekammer gesichert Das Pflegepersonal benötigt ebenfalls Zugriff auf die elektronische Gesundheitskarte (egk) Problem bei der Erfassung des Pflegepersonals, da keine Verkammerung existiert Wie findet die Ausgabe der Berufsausweise an das pflegende Personals statt? Szenario: Das Pflegepersonal erhält keinen BA Pflege kann nicht selbstständig arbeiten Die Pflege kann Untersuchungen, die ohne ärztliche Hilfe möglich wären, nicht durchführen, da sie nicht auf die Patientendaten zurückgreifen können Es ist nicht möglich Patienten Rezepte auszustellen, da sie keinen Zugriff auf die erezepte-funktion der egk haben Ärzte müssen vor Ort sein Fachgerechter Ressourceneinsatz Effizienter Personaleinsatz Ausgabe des Berufsausweises an das pflegende Personal kann durch Krankenkassen Berufsverbände Berufsgruppen- oder Berufsgruppenübergreifend Ausgabe auf Länder- oder Bundesebene erfolgen oder durch Vielzahl an Möglichkeiten, jedoch Zuordnung fraglich Die Schaffung eines nationalen Berufregisters erfolgen! Schaffung eines nationalen Berufsregisters (NBR) Im Rahmen von EU-Richtlinien wäre Deutschland ohnehin verpflichtet ein Berufsregister im Gesundheitswesen aufzubauen Das NBR könnte die Berufsregistrierung der Fachgruppen übernehmen und als zentrale Ausgabestelle von Heilberufsausweis (HBA) und Berufsausweis (BA) fungieren Ausgabe der Ausweise wäre durch eine Verkammerung gesichert und Entbürokratisierung gewährleistet, da keine zusätzliche Behörde geschaffen werden muss! Fazit Stärkung des Berufsstandes Pflege Stärkung der öffentliche Wahrnehmung (Nachwuchs- und Mittelallokation) Stetige Qualitätsentwicklung Sicherung einer professionellen Pflege Von der freiwilligen Registrierung zur Registrierung Entstehung von Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit zwischen Kammern und der staatlichen Registrierung (EU- Richtlinie: nationale Berufsregister) Analog zur BÄK kann eine Bundespflegekammer länderübergreifende Belange regeln D.h. es benötigt eine Selbstverwaltung Pflege Seite 5

6 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! In die Zukunft denken, jetzt handeln. Agieren statt reagieren! 31 Seite 6

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