Entschädigung und Kostenerstattung von Sachverständigen. Die Entschädigung als Gerichtlicher Sachverständiger
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- Artur Kruse
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1 Rüttmattstr Bad Säckingen Dipl.-Ing. (FH) Bernhard Maier Diplom Sachverständiger (BWA) Entschädigung und Kostenerstattung von Sachverständigen ENTSCHÄDIGUNG UND KOSTENERSTATTUNG VON SACHVERSTÄNDIGEN Grundlage des Anspruchs Die Entschädigung als Gerichtlicher Sachverständiger Die Entschädigung als Privatgutachter Allgemein gültige Merkmale Grundlage des Anspruchs Ein Sachverständiger erbringt eine Leistung. Dies kann ein Gutachten sein, eine Zeugenaussage, eine Beratung oder eine andere Unterstützung. Für diese Leistung steht dem Sachverständigen eine Leistungsvergütung (meist aufgrund einer zeitlichen Bewertung) und eine Aufwandsentschädigung (Fahrtkosten, Porto, Hilfskräfte, ) zu. Der Sachverständige summiert die Einzelpositionen auf und muss dem Auftraggeber dann eine nachprüfbare Rechnung stellen. Diese Rechnung ist innerhalb der Verjährungsfrist zu stellen. Die Entschädigung als Gerichtlicher Sachverständiger Die Ernennung eines Sachverständigen zum Gerichtlichen Sachverständigen ist ein nicht mitwirkungsbedürftiger hoheitlicher Akt der Rechtssprechung als dritte Gewalt im Sinne des staatsrechtlichen Begriffs von der Gewaltenteilung (Artikel 20 Abs. 3 GG). Hiermit wird ein öffentlichrechtliches Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des Prozessrechts begründet. Die Besonderheit dieses Rechtsverhältnis ist, das keinerlei vertragliche Beziehung zwischen dem Gericht oder den Prozessbeteiligten und dem Sachverständigen besteht. Daraus ergibt sich, dass sich sein Vergütungsanspruch gem. 413 ZPO seit dem nach dem JVEG richtet. Die Vergütung ist also nicht frei verhandelbar, sondern richtet sich nach den im JVEG festgelegten Sätzen. Sie soll auch kein leistungsgerechtes Honorar sein, sondern lediglich eine Entschädigung dies soll die Kosten der Rechtsverfolgung niedrig halten. (Man könnte die Kosten weiter einschränken, wenn man auf die Honorare der Richter und Anwälte ebenfalls verzichtet und auch diese nur entschädigt; Anm. des Verfassers). Das JVEG ist dem öffentlichen Recht zugeordnet und definiert alle Punkte, die zum Thema Entschädigung von Gerichtlichen Sachverständigen gehört. Folgende Punkte sind dabei herauszuheben: Gem. 2 erlischt der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten geltend gemacht wird (Also Ansprüche umgehend bei der entsprechenden Kostenstelle geltend machen). 3 gesteht dem Sachverständigen ein Vorschuss zu, wenn erhebliche Fahrkosten zu erwarten sind, oder bereits erbrachte Teilleistungen im Wert von über 2000 vorliegen. (Gerade bei komplexeren Sachverhalten oder wenn nach dem Gutachten noch diverse zeitraubende Gerichtstermine anstehen, macht es Sinn einen Vorschuss zu beantragen). 8 sagt dem Sachverständigen neben seinem Honorar auch Fahrkostenersatz, Entschädigung für Aufwand und Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen zu. Ingenieurkammer
2 Seite 2/5 9 regelt die Einteilung in die Honorargruppen. Dies ist ein erheblicher Punkt, da daraufhin die Stundenhonorare festgelegt werden. Beispiele für die Einteilung: Sachgebiet Honorargruppe Stundenhonorar Musikinstrumente 1 50,00 Vermessungstechnik 1 50,00 Briefmarken und Münzen 2 55,00 Sprengtechnik 2 55,00 Erd- und Grundbau 3 60,00 Hausrat 3 60,00 Holz- Holzbau 4 65,00 Fußböden 4 65,00 Abbruch 5 70,00 Innenausbau 5 70,00 Bauwerksabdichtung 6 75,00 Kraftfahrzeugunfallursachen 6 75,00 Honorare HOAI 7 80,00 Datenverarbeitung 8 85,00 Betriebsunterbrechungsschäden 9 90,00 Unternehmensbewertung 10 95,00 12 führt mögliche besonderen Aufwendungen auf: Notwendige besondere Kosten für Vorbereitung und Erstattung eines Gutachtens, Lichtbilder und Farbausdrucke, Gebühr für den Umfang des Gutachtens, Umsatzsteuer, Gemeinkosten für Hilfskräfte. Gem. JVEG hat der Sachverständige keinen Anspruch auf Verzugszinsen. Die Entschädigung als Privatgutachter Das Vertragsverhältnis zwischen dem Sachverständigem und einem privaten Auftraggeber ist zumeist dem gesetzlich normierten Werkvertragsrecht zuzuordnen. Andere Möglichkeiten wären Dienstvertragsrecht (Hier gibt es ein Honorar), Geschäftsbesorgung ( 611, 631, 675 BGB; Verpflichtung zur entgeltlichen Besorgung eines übertragenen Geschäfts). Der Vertragstyp wird je nach dem was geregelt und gewollt war zugeordnet. Wichtig dabei ist der Leistungsumfang. An die Zuordnung sind dann unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft. Im Werkvertrag können die wechselseitigen Leistungspflichten in den Grenzen des geltenden Rechts individuell frei gestaltet werden. Neben z.bsp. Umfang der Leistungen und Haftung sind dies auch die Vergütung und die Fälligkeit. Wenn die Parteien die Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart haben, erhält der Sachverständige die übliche Vergütung ( 632 Abs. 2 BGB). Gem. Rechtssprechung ist die übliche Vergütung die, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung die beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung zu gewähren pflegen. Je nach Art der Leistung können die Parteien aber auch an einen gesetzliche Gebühren-/Honorarrahmen gebunden sein wie z.bsp. die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Eine Datenerhebung im Dezember 2002 von den bestellenden Körperschaften (IHK, HWK, AK, IK) ergab u.a. folgende Daten: Ingenieurkammer
3 Seite 3/5 Durchschnittliche Stundensätze: Wer Alte Bundesländer Neue Bundesländer zum Vergleich JVEG Durchschnitt 88,86 69,72 Bausachverständige 95,10 61,68 75,00 Handwerkskammer 58,55 Bei der Festlegung der Stundensätze ist die Billigkeit zu berücksichtigen. Dabei sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: Angemessenheit Gemeinwohl Üblichkeit Verhältnismäßigkeit Verkehrssitte Zumutbarkeit Der Sachverständige hat zu der Abrechung nach Stundensätzen aber auch noch Alternativen: Pauschalbetrag Prozentsätze aus für den Leistungsfall relevanten Werten nach Schadenhöhe Mindest- und Höchsthonorare Mischung aus den Alternativen Wenn der Sachverständige einen Kostenvorschuss verlangen will, muss er diesen ausdrücklich und bei Vertragsabschluss vereinbaren. Anzuraten ist es dann, die Erbringung der Leistung davon abhängig zu machen und einen bestimmten Termin zu vereinbaren. Der Kostenvorschuss selber ist nicht davon abhängig, ob bereits eine Leistung des Sachverständigen erbracht wurde. möglicher Auszug aus dem Vertragstext: 4) Voraussetzung für die Annahme ist die Begleichung des Vorschusses über 1.500,00 bis zum auf das Konto.. In der Regel ist die Vergütung mit Abnahme der Leistung fällig. Die Abnahme bei Werkverträgen ist in 640 BGB geregelt. Gemeint ist damit die körperliche Hinnahme und zwar verbunden mit der Anerkennung bzw. Billigung des Werks als vertragsgemäße Leistung. Gerät der Auftraggeber in Verzug, hat der Sachverständige Anspruch auf Verzugszinsen als Schadensersatz ( 286, 288 BGB). Hierbei wird noch unterschieden, ob der Auftraggeber ein Verbraucher im Sinne des 13 BGB ist (5% über Basiszinssatz) oder ein Unternehmer gem. 14 BGB (8% über Basiszinssatz). Ingenieurkammer
4 Seite 4/5 Allgemein gültige Merkmale Übliche Positionen einer Abrechnung sind an folgendem Beispiel aufgezeigt: Tätigkeit des Sachverständigen Der Sachverständige Herr Kompetent erhält den Gutachterauftrag zu beurteilen ob eine gemauerte Garage windschief ist und damit 3 Aktenordner mit insgesamt 650 Seiten. Herr Kompetent beschafft sich vorliegende Unterlagen über die Bodenqualität. Die Vermessungsfirma Erdis wird mit dem ausnivellieren der Garage beauftragt. Herr Kompetent setzt rechtzeitig einen Ortstermin an. Auf der Hinreise kommt er in einen Stau, so dass die Anfahrt statt 1h nun 2h beträgt. Der Ortstermin dauert 2h. Auf der Heimfahrt ohne Stau hat er einen Motorschaden, so dass die Heimfahrt statt 1h nun 3h dauert. Für die gedankliche Erfassung des Gutachtens benötigt Herr Kompetent 5h Der SV übergibt die Rohfassung an seine Sekretärin. Diese benötigt 2h für die Reinschrift und übergibt dann Herrn Kompetent die endgültige Fassung. Herr Kompetent benötigt 2h für die abschließende Durchsicht. Herr Kompetent unterschreibt die Gutachten und benötigt 1h für das Richten und Ausführen der Rücksendung der Akten. Eine weitere Stunde benötigt er für die Erstellung der Rechnung. Das Gutachten umfasst jeweils 14 Seiten mit je 6 Bilder Das Gericht erhält 2 Mehrfertigungen Abrechnung Ohne besondere Schwere: 80S. / h 650S/80S/h=8,125h a 75,00 /h da Bauingenieur = 609,37 1h x75,00 /h = 75,00 231,50 Summe 1.993,47 2h (Anfahrt, incl. Stau) + 2h (Ortstermin) + 1h (Heimfahrt, ohne Panne) = 5h x 75,00 /h = 375,00 2 x 81km x 0,30 /km = 48,60 Parkgebühr gem. Quittung = 2,50 5h x 75,00 /h = 375,00 2h (Durchsicht, Schreibkraft über Seitenpreis) x 75,00 /h = 150,00 1h (Aktenrücksendung; Rechnungserstellung ohne Vergütung) x 75,00 /h = 75,00 14 S x 0,75 /S = 10,50 2x 14S x 0,50 /S = 14,00 12 Bilder x 2,00 /Bild = 24,00 6 Bilder x 0,50 /B = 3,00 Will der Sachverständige eine Kürzung oder den Verlust seiner Entschädigung vermeiden, so hat er u.a. folgende Dinge zu beachten: Das Gutachten darf keine Inhaltliche Mängel haben (zitieren falscher DIN Normen, Nichtberücksichtigung von wichtigen Fakten, falsche Deutung von Bewertungen, ) Das Gutachten muss persönlich erstellt sein (Also nicht an seinen Assistenten weitergeben, weil man lieber Skifahren geht) Ingenieurkammer
5 Seite 5/5 Die Hilfskraft darf nicht teurer sein als der Sachverständige (Versteckte Erhöhung der Entschädigung) Der Sachverständige darf die Ablehnung wegen Befangenheit nicht wissentlich selbst herbeiführen (Beleidigt eine Seite oder bemängelt beim Ortstermin die generell schlechte Qualität der Ausführung durch einen der Beteiligten) Die Kosten dürfen den Vorschussbetrag nicht ohne Hinweis um mehr als 20-25% übersteigen (Hier ist gefordert, dass der Sachverständige rechtzeitig Kontakt mit dem Auftraggeber / Gericht aufnimmt) Kosten dürfen nur so hoch angesetzt werden, wie sie auch erforderlich und ggf. belegbar sind (Ein Sachverständiger baut eine Tür aus, um sie in seiner Werkstatt zu untersuchen ob der Türgriff verkratzt ist). Grundsätzlich kann der Auftraggeber bei Überzahlung einen Rückzahlungsanspruch erheben. Die Beweislast liegt aber beim AG. Dafür müssen aber triftige Gründe vorliegen, da dann der Verdacht einer strafrechtlich relevanten Pflichtverletzung vorliegt. Ingenieurkammer
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