Verwalterforum am Fachlicher Leiter Arbeitssicherheit Sicherheitstechnik Leiter Zentralstelle für Internationale Projekte
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- Franz Kästner
- vor 7 Jahren
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1 Verwalterforum am in Stuttgart tt t - Filderstadt dt Pflichten der Unternehmer in der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes h Dipl.- Ing. (Univ.) Bernhard Köberlein Fachlicher Leiter Arbeitssicherheit Sicherheitstechnik Leiter Zentralstelle für Internationale Projekte Tel: (0) 89 / Fax: (0) 89 / bernhard.koeberlein@tuev-sued.de 1
2 Wer hat Unternehmerpflichten bei Hausverwaltungen und Wohnungseigentümergesellschaften Gesetzliche Grundlagen Bestellung von Sicherheitsfachkraft und Betriebsarzt Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen Unterweisung der Beschäftigten Erstellung von Betriebsanweisungen Gefährliche Arbeiten Begriffsbestimmung - ArbSchG ( 2) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen beschäftigen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.. 2
3 Der Unternehmer (Arbeitgeber) bestimmt die Unternehmensziele und die Geschäftspolitik, trifft grundsätzliche und weitreichende Entscheidungen, setzt Maßstäbe für die Organisation und den Betriebsablauf, verfügt über die finanziellen Mittel und die betrieblichen Einrichtungen hat bei der Führung seines Unternehmens umfassende Entscheidungsfreiheit. Damit liegt auch die grundsätzliche Verantwortung für den Arbeitsschutz beim Unternehmer. Unternehmerpflichten in der Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (Auswahl) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Arbeitsschutz entsprechend den staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften in seinem Unternehmen umgesetzt und von allen Beschäftigten beachtet wird, geeignete Führungskräfte (Vorgesetzte) auszuwählen, einzusetzen, anzuweisen und zu beaufsichtigen, Leitlinien für die betriebliche Sicherheitsarbeit vorzugeben, die Einhaltung der von ihm erteilten Vorgaben und Anweisungen zu überwachen. 3
4 Organisation des Arbeits- und Gesundheitsschutzes Grundpflichten des Arbeitgebers / der Führungskräfte Organisationspflicht Fürsorgepflicht Auswahlpflicht Direktionsrecht und -pflicht Kontrollpflicht Vergütungspflicht Gleichbehandlungspflicht Rechtsgrundlagen der Unternehmerpflichten (Auswahl) Vorschriften- und Gesetzesflut Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Arbeitssicherheitsgesetz (ASIG) Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Gerätesicherheitsgesetz (GPSG) Unfallverhütungsvorschriften - BGV A1 Prävention - DGUV V2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (seit anzuwenden) - weitere Unfallverhütungsvorschriften Bauordnungen DIN-Normen und VDE-Bestimmungen, VDI-Richtlinen etc., etc. 4
5 Gesetzespyramide in Deutschland EWG- Vertrag Gesetze GPSG ArbSchG ASiG BGB HGB GewO SGB Rechts- VO GPSGV en BetrSichV GefStoffV ArbStättV Autonome Rechtsnormen BG-Vorschriften Nichtgesetzliche t h Regelungen Verwaltungsvorschriften, Durchführungsanweisungen BG-Grundsätze, BG-Informationen, Technische Regeln, DIN-Normen VDI-Richtlinien VDE-Bestimmungen Anzahl Grundpflichten des Arbeitgebers (ArbSchG 3) Alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit treffen Für geeignete Organisation sorgen Vorkehrungen treffen, damit Maßnahmen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen Ständige Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anstreben 823 BGB: Tue alles Zumutbare, um andere nicht zu schädigen 5
6 Organisation des Arbeits- und Gesundheitsschutzes Wer hat Pflichten und Verantwortungen im Arbeitsschutz? Arbeitsschutzausschuß Arbeitsschutzausschuss 11 ASIG In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten ist eine Arbeitsschutzausschuss zu bilden Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen. Pflichten der Arbeitgeber nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) 3 Grundpflichten - Abs. 2 Geeignete Organisation schaffen, Mittel bereit stellen (für PSA etc.) 4 Allgemeine Grundsätze -Nr. 7 Geeignete Anweisungen an Beschäftigte 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen Analyse der Gefährdungen - Ermittlung der Arbeitsschutzmaßnahmen 6 Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung 7 Übertragung von Aufgaben Ermittlung der Eignung / Befähigung von Beschäftigten 9 Besondere Gefahren Geeignete Anweisungen an Beschäftigte 10 Organisation der Ersten Hilfe und Notfallorganisation 11 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen 12 Unterweisung (Arbeitsplatz- und Aufgaben bezogene Unterweisung der Beschäftigten 6
7 Sozialgesetzbuch VII Gesetzliche Unfallversicherung Der Unternehmer ist u. a. verpflichtet, die von der BG nach 15 SGB VII erlassenen Unfallverhütungsvorschriften h zu beachten insbesondere die BGV A1 Grundsätze der Prävention die zum Zwecke des Arbeitsschutzes alle erforderlichen geeigneten Anforderungen und Maßnahmen zu treffen die vollziehbaren Anordnungen der BG zu befolgen.. Arbeitssicherheitsgesetz (ASIG) 1 Grundsatz Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen. Damit soll erreicht werden, daß 1. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt werden, 2. gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können, 3. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen. 7
8 Preise für Kleinkundenbetreuung bis 10 Mitarbeiter: Fahrkostenpauschale: km: km: 99.- > 80 km: AM ,00 AS ,00 Alle Preise zuzüglich Mehrwertsteuer (Stand ) 8
9 Die im Einzelnen (Auswahl) zu Rechtsfolgen Die neue BGV A 1 Grundsätze der Prävention vom 1. Januar
10 2 Grundpflichten des Unternehmers Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Der Unternehmer hat dabei von den allgemeinen Grundsätzen nach 4 Arbeitsschutzgesetz auszugehen und insbesondere das staatliche und berufsgenossenschaftliche Regelwerk heranzuziehen. Er hat alle Maßnahmen nach den Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes zu planen, zu organisieren, durchzuführen und erforderlichenfalls an veränderte Gegebenheiten anzupassen. Der Unternehmer darf keine sicherheitswidrigen Weisungen erteilen. Die Kosten für die Maßnahmen darf der Unternehmer nicht den Versicherten auferlegen. 3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten t mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen entsprechend Arbeitsschutzgesetz zu ermitteln, welche Maßnahmen erforderlich sind. Der Unternehmer hat Gefährdungsbeurteilungen insbesondere dann zu überprüfen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz verändert haben. Der Unternehmer hat entsprechend Arbeitsschutzgesetz das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren. 10
11 4 Unterweisung der Versicherten Der Unternehmer hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen (auch bei Arbeitnehmerüberlassung). Die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden. Der Unternehmer hat den Beschäftigten die für ihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und BG-Regeln sowie des einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Weise zu vermitteln. 5 Vergabe von Aufträgen Erteilt der Unternehmer den Auftrag, 1. Einrichtungen zu planen, herzustellen, zu ändern oder in Stand zu setzen, 2. Arbeitsverfahren zu planen oder zu gestalten, so hat er dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, die für die Durchführung des Auftrags maßgeblichen Vorgaben und erforderlichen Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz zu beachten. Erteilt der Unternehmer den Auftrag, Arbeitsmittel, Ausrüstungen oder Arbeitsstoffe zu liefern, so hat er dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, im Rahmen seines Auftrags die für Sicherheit und Gesundheitsschutz einschlägigen Anforderungen einzuhalten. 11
12 5 Vergabe von Aufträgen Bei der Erteilung von Aufträgen an ein Fremdunternehmen hat der den Auftrag erteilende Unternehmer den Fremdunternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich der betriebsspezifischen Gefahren zu unterstützen. Der Unternehmer hat ferner sicherzustellen, dass Tätigkeiten mit besonderen Gefahren durch Aufsichtführende überwacht werden, die die Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen sicherstellen. Der Unternehmer hat ferner mit dem Fremdunternehmen Einvernehmen herzustellen, wer den Aufsichtsführenden zu stellen hat. 6 Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmer oder selbstständige tä Einzelunternehmer an einem Arbeitsplatz t tätig, haben die Unternehmer hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten entsprechend Arbeitsschutzgesetz zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie, so weit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt; zur Abwehr besonderer Gefahren ist sie mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten. Weisungsbefugnis gilt nicht automatisch Vertragsregelung! 12
13 6 Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer Unternehmer hat sich je nach Art der Tätigkeit zu vergewissern, dass Personen, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit h it und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben. 7 Befähigung für Tätigkeiten Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Unternehmer je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob diese befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Der Unternehmer darf Beschäftigte, t die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen. 13
14 Fremdfirma ist primär für die Sicherheit des Fremdpersonals (ihres Personals) verantwortlich! personenbezogene Verantwortlichkeit Auftraggeber ist nicht Arbeitgeber des Fremdpersonals Fürsorgepflicht der Fremdfirma für die eigenen Arbeitnehmer (nur) ergänzende Pflichten des Auftraggebers ABER Verkehrssicherungspflicht ( 823 BGB) für die ganze Betriebsstätte auch dort, wo Fremdpersonal tätig ist auch zum Schutz des Fremdpersonals ortsbezogene Verantwortlichkeit Auftraggeber ist Hausherr Fürsorgepflicht / Verkehrssicherungspflicht des Auftraggebers für die Gäste Um Fremdfirmen auf die Einhaltung der arbeitssicherheitstechnischen Forderungen hinzuweisen, i empfehlen fhl wir fl folgenden oder einen ählih ähnlichen Hinweis in Anfragen und Bestellungen aufzunehmen (Beispiel): Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die gesetzlich Anforderungen zur Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes einzuhalten, seine Mitarbeiter zu unterweisen, mit den erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen auszustatten und diese bei den Arbeiten entsprechend anzuwenden. 14
15 8 Gefährliche Arbeiten Wenn eine gefährliche Arbeit von mehreren Personen gemeinschaftlich ausgeführt wird und sie zur Vermeidung von Gefahren eine gegenseitige Verständigung erfordert, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute Person die Aufsicht führt. Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt, so hat der Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen. 9 Zutritts- und Aufenthaltsverbote Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Unbefugte Betriebsteile nicht betreten, wenn dadurch eine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit entsteht. 11 Maßnahmen bei Mängeln Tritt bei einem Arbeitsmittel, einer Einrichtung, einem Arbeitsverfahren bzw. Arbeitsablauf ein Mangel auf, durch den für die Versicherten sonst nicht abzuwendende Gefahren entstehen, hat der Unternehmer das Arbeitsmittel oder die Einrichtung der weiteren Benutzung zu entziehen oder stillzulegen bzw. das Arbeitsverfahren oder den Arbeitsablauf abzubrechen, bis der Mangel behoben ist. 15
16 12 Zurverfügungstellung von Vorschriften und Regeln Der Unternehmer hat den Beschäftigten die für sein Unternehmen geltenden Unfallverhütungsvorschriften an geeigneter Stelle zugänglich zu machen und den verantwortlichen Personen die für ihren Zuständigkeitsbereich geltenden Vorschriften und Regeln zur Verfügung zu stellen. - Organisation 22 Notfallmaßnahmen Der Unternehmer hat entsprechend ArbSchG die Maßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, die insbesondere für den Fall des Entstehens von Bränden, von Explosionen, des unkontrollierten Austretens von Stoffen und von sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs geboten sind. Der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigte durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen. 16
17 30 Benutzung von PSA Der Unternehmer Ut ht hat dfü dafür zu sorgen, dass persönliche ölih Sht Schutzausrüstungen üt entsprechend bestehender Tragezeitbegrenzungen und Gebrauchsdauern bestimmungsgemäß benutzt werden. Die Beschäftigten haben die persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und festgestellte Mängel dem Unternehmer unverzüglich zu melden. 31 Besondere Unterweisungen Für persönliche Schutzausrüstungen, t die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, hat der Unternehmer die nach 3 Abs. 2 der PSA-Benutzungsverordnung bereitzuhaltende Benutzungsinformation den Versicherten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln. 17
18 Folgen der Nichtbeachtung von Unternehmerpflichten Haftung von Führungskräften Verschulden von Unternehmensleitungen und Führungskräften, welches zu persönlichen Konsequenzen führen kann: Organisationsverschulden liegt vor, wenn die Verteilung von Aufgaben (Zuständigkeiten) und Verantwortlichkeiten im Unternehmen nicht eindeutig festgelegt oder bekannt gemacht sind. Beispiel: Prüfaufgaben sind nicht eindeutig verteilt (Kompetenzüberschneidungen oder Lücke); Zuständigkeiten sind im Unternehmen nicht ausreichend bekannt gemacht Selektionsverschulden liegt vor, wenn bei der Übertragung von Aufgaben an unterstellte t Mitarbeiter oder Fremdfirmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt sichergestellt ist, dass der Mitarbeiter oder die Fremdfirma befähigt und der Mitarbeiter persönlich geeignet ist (siehe 831 BGB, 7 ArbSchG, 7 BGV-A 1) Beispiel: Führungskraft, Beschäftigter oder Dienstleister sind den Aufgaben erkennbar nicht gewachsen 18
19 Anweisungsverschulden kann vorliegen, wenn z.b. Betriebsanweisungen fehlen oder lückenhaft sind (siehe 12 ArbSchG, 4 BGV-A 1) Beispiel: Ausführende sind nicht ausreichend unterwiesen; Betriebsanleitungen/- anweisungen fehlen Überwachungsverschulden kann dadurch entstehen, wenn die zur Überwachung des sicheren Betriebes wesentlichen Bestimmungen nicht wahrgenommen, eingehalten, gekannt oder verstanden werden (siehe 130 OWiG) Beispiel: Einer Wartungsfirma wurde lediglich der Schlüssel zum Arbeitsort (z.b. Aufzugsmaschinenraum) überlassen; eine Aufsicht erfolgte nicht Rechtsfolgen Verschulden nach Strafrecht Fahrlässig Fahrlässig handelt, wer die üblicherweise erforderlichen Sorgfaltspflichten außer Acht lässt! Grob Fahrlässig Grob fahrlässig handelt, wer in besonderem Maße und im Bewusstsein der Gefährlichkeit gegen Sorgfaltspflichten verstößt, die jedermann ersichtlich sind. Vorsätzlich Vorsätzlich handelt, wer bewusst und zielgerichtet die Ergebnisse des Handelns in Kauf nimmt. Die Tat wird mit Wissen und Willen begangen mit dem Bewusstsein, gegen ein Gesetz zu verstoßen. 19
20 Rechtsfolgen Als rechtliche Konsequenzen drohen: nach dem Strafrecht: Geld- oder Freiheitsstrafen nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht: Verwarnungs- oder Bußgelder (bis EUR) nach dem Zivilrecht: Schadenersatz, Regress durch BG nach dem Arbeitsrecht: Ermahnung, Verwarnung, Abmahnung, Versetzung, Kündigung Gibt es noch Fragen? 20
21 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! k 21
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