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1 HAUS + GRUND MÜNCHEN INFORMIERT Erbschaftsteuer sparen... nur ein frommer Wunsch? von convocat GbR, München In Deutschland werden immer größere Vermögen verschenkt und vererbt. Der Wert der Schenkungen ist seit der Erbschaftsteuerreform 2009 um mehr als das Dreifache auf 39,9 Milliarden im Jahr 2013 gestiegen. Die Frankfurter Allgemeine verwies dabei in ihrem Artikel vom auf das Statistische Bundesamt in Wiesbaden Anfang Gleichzeitig stellte man fest, dass das vererbte Vermögen deutlich geringer ausgefallen sei (Frankfurter Allgemeine , Quelle FAZ.NET). Nach dem Monatsbericht des Bundesfinanzministeriums wurden im Jahr ,45 Milliarden Erbschaft- und Schenkungsteuer und damit fast 17,7 % mehr eingenommen. Den Zahlen ist deutlich zu entnehmen, dass großes Vermögen durch Schenkung und Erbschaft den Besitzer wechselt und der Staat mitverdient. Mit der Erbschaftsteuerreform 2009 hat sich auch eine wesentliche Änderung im Rahmen der Immobilienbewertung ergeben. War die Bemessungsgrundlage vor 1996 noch der um 40 % erhöhte Einheitswert Grundvermögen aus dem Jahre 1964, erfolgte in der Reform eine Wertbestimmung unter Zuhilfenahme zunächst des zum festgeschriebenen Bodenrichtwerts. Dieser wurde mit dem Ertrag verglichen, der höhere Wert wurde als Bemessungsgrundlage angesetzt. Seit dem wurde ein der Ermittlung von Verkehrswerten ähnliches Verfahren im Bewertungsgesetz etabliert. Gepaart mit den sich alle zwei Jahre dramatisch erhöhenden Bodenrichtwerten und einigen anderen Bewertungsregelungen, scheinen die Immobilienpreise eine nicht endende Bergfahrt aufgenommen zu haben. Ein Zustand, den man sich in anderen Teilen unseres Landes herbeisehnt. Für denjenigen, der keinen Verkauf beabsichtigt, stellt die zu erwartende Schenkung- oder Erbschaftsteuer eine Last dar, die neben vielen anderen gesetzlichen Vorgaben (energetische Maßnahmen, laufende Instandsetzungen, Mietpreisbremse) zu schultern ist. Wir werden in unserem Seminar Die steuerliche Bewertung von Immobilienvermögen einen Überblick über die gesetzlichen Regelungen und die Erfahrungen in der täglichen Praxis geben. Selbstverständlich werden wir hierbei auch Möglichkeiten aufzeigen, wie die Steuerbelastung legal minimiert werden kann.

2 Mit diesem Beitrag wollen wir einige praktische Hinweise und Tipps geben, die nicht nur die Steuer betreffen: Anzeigepflicht Grundsätzlich ist jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb - sei es durch Schenkung oder durch Erbfall - vom Erwerber innerhalb einer Frist von drei Monaten dem zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen, 30 Abs. 1 ErbStG. Die Anzeige erübrigt sich, wenn diese auf anderem Wege erfolgt beispielsweise durch den die Schenkung beurkundenden Notar oder im Erbfall durch das Nachlassgericht. Insbesondere bei Geldschenkungen muss diese Verpflichtung eingehalten werden. Unerheblich ist dabei die Höhe des geschenkten Betrags. Auch wenn der Freibetrag dadurch nicht überschritten wird, ist die Anzeige erforderlich. Praxistipp: Auch eine Geldschenkung sollte wohl überlegt sein. Soweit diese auf den künftigen Pflichtteil angerechnet werden soll, sollte eine solche Vereinbarung zu Beweiszwecken schriftlich vorliegen. Will der Schenker, dass der Geldbetrag nur zu bestimmten Zwecken verwendet werden darf, sollte man auch hierzu klare und umsetzbare Vorschriften aufnehmen. Behandlung des Familienwohnheims Zu Lebzeiten können sich die Ehegatten jederzeit und ohne Einschränkung das Familienwohnheim schenken. Beispiel: Herr E ist Alleineigentümer des mit seiner Ehefrau bewohnten Einfamilienhauses. Es hat insgesamt eine Wohnfläche von 250 m². Das Grundstück ist ca m² groß. Würde man es baurechtlich optimal nutzen, so könnte mindestens ein 6-Familienhaus entstehen. Schenkt Herr E die Immobilie an seine Ehefrau, dann ist diese Schenkung steuerfrei, unabhängig vom Wert. Der Freibetrag von wird nicht in Anspruch genommen. Die Steuerbefreiung entsteht allein durch die Schenkung des Familienwohnheims. Es gibt keine zeitliche Behaltensfrist. Auch der eventuell sehr hohe Wert ist nicht entscheidend. Praxistipp: Soweit noch weiteres Immobilienvermögen existiert, ist es entscheidend, die Vermögensnachfolge wohl zu planen. Steuerbefreiungen sind gut zu verteilen. Sollte Herr E das Familienwohnheim seinen Kindern vererben und seiner Ehefrau nur einen Nießbrauch an der Immobilie einräumen, erfüllt dieser Nießbrauch nicht die Voraussetzung des Familienwohnheims und ist daher nicht steuerbefreit. Entscheidet sich Herr E, die Immobilie seiner Frau zu vererben, ist hierfür eine 10-jährige Behaltensfrist einzuhalten. Sobald die Ehefrau nach dem Tod ihres Mannes einen Umzug in eine kleinere Einheit bevorzugt, das Haus vermietet oder verkauft, sind diese Vorgänge steuerschädlich. Die ursprünglich gewährte Steuerbefreiung würde dann aufgehoben

3 werden. Der steuerliche Bedarfswert der Immobilie würde dem übrigen Vermögen hinzugerechnet werden. Je nach Wert ergibt sich dann eine erbschaftsteuerliche Last bzw. Nachberechnung. Der Stichtag für den Wert der Immobilie ist zwar der Todestag. Dennoch würde sich in diesem Fall ein nicht unerheblicher Wert ergeben. Hintergrund ist die Bewertung der Immobilien in Abhängigkeit nicht der tatsächlichen Bebauung, sondern der möglichen Bebaubarkeit. Sollte die Ehefrau das Haus aufgrund Alters verlassen müssen, um in ein Alters- oder Pflegeheim umzusiedeln oder innerhalb dieser 10-Jahresfrist versterben, ist dieser Sachverhalt unschädlich. Eine Nachberechnung findet nicht statt. Entschließt sich Herr E, der mittlerweile Witwer geworden ist, in seinem Testament, das Haus einem seiner beiden Kinder zu vererben, weil dieses nach seinem Tod einziehen möchte, so kann auch dieses Kind den Freibetrag für das Familienwohnheim geltend machen. Auch hier gilt die 10-Jahres-Behaltensfrist. Zudem ist hier die weitere Voraussetzung, dass der Freibetrag nur für eine Wohnfläche von 200 m² gewährt wird. Wird diese wie in unserem Beispielsfall überschritten, so ist der darüber hinausgehende Anteil (in diesem Fall 50 m² von 250 m², also 20 %) steuerpflichtig. Weitere Voraussetzung ist, dass das Kind nach dem Tod seines Vaters unverzüglich in das Haus einzieht. Es gibt mittlerweile zahlreiche Urteile zur Frage, ob die Unverzüglichkeit eingehalten worden ist. Sollte dieser Entschluss gefasst werden, so sollte in jedem Fall steuerlicher Rat eingeholt werden. Soweit dieser Entschluss noch zu Lebzeiten des Vaters getroffen wird, sollte man sich schon zu diesem Zeitpunkt über die künftige Vorgehensweise und Abwicklung informieren, um die Steuerbefreiung nicht zu riskieren. Praxistipp: Soweit ein Kind das Familienwohnheim erhält und die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen kann, das andere Kind ein zwar gleichwertiges, aber der Steuerpflicht unterworfenes Immobilienvermögen erhält, sollte man die Gerechtigkeit dieser Verteilung im Hinblick auf die unterschiedliche Steuerbelastung noch zu Lebzeiten besprechen. Das eine Kind erhält ein sehr wertvolles Vermögen und hat bei Einhaltung der Voraussetzung keine Steuerbelastung. Das andere muss für ein gleichwertiges Anwesen eine eventuell sehr hohe Steuerbelastung aufbringen. Der Gesetzgeber hat in den erbrechtlichen Vorschriften hierfür keinen Ausgleich vorgesehen. Dennoch sollte man diese unterschiedliche Steuerlast in die Aufteilung mit einbeziehen und in jedem Fall mit den Kindern noch zu Lebzeiten besprechen. Änderung des Güterstands Hat man ohne Vereinbarung eines Ehevertrags geheiratet, so lebt man im sog. gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft ist wie von vielen nicht richtig erkannt letztendlich auch eine Gütertrennung, allerdings nur für die Zeit während der Ehe. In dieser Zeit gehen weder Vermögenswerte auf den anderen Ehegatten über noch

4 können Gläubiger des einen Ehegatten auf das Vermögen des anderen Ehegatten zugreifen. Erst im Fall der Scheidung wird die Frage des möglichen Zugewinnausgleichs relevant. Der Zugewinnausgleich wird gemäß 5 ErbStG erbschaftsteuer- bzw. schenkungsteuerfrei gestellt. Ist während der Ehe ein sehr hoher Zugewinn erwirtschaftet worden ist, wäre es sinnvoll, über eine Änderung des Güterstands nachzudenken. Diese Vorgehensweise muss zivilrechtlich wie auch steuerlich gut durchdacht werden. Dabei gilt es nicht nur die schenkungsteuerlichen Aspekte zu bedenken. Der Zugewinnausgleich ist ein Anspruch in Geld. Statt Geld zu bezahlen, kann man beispielsweise Immobilienwerte in dieser Höhe übertragen. Allerdings führt dies zu einem Anschaffungsvorgang, dessen ertragsteuerliche Aspekte in jedem Fall zu berücksichtigen sind. Immobilienschenkung gegen Nießbrauchvorbehalt Bis zum führte der Vorbehalt des Nießbrauchs nur zu einer Stundung der Schenkungsteuer. Die Stundung fiel mit der Beendigung des Nießbrauchs also durch Tod oder Verzicht weg. Ab diesem Zeitpunkt ist der gestundete Betrag zur Zahlung fällig. Praxistipp: Prüfen Sie Ihre Schenkungen, die vor dem erfolgten. Soweit eine Stundung durch Bescheid festgestellt worden ist, sollte geprüft werden, inwieweit diese nicht abgelöst werden kann. Ab dem führt der Vorbehalt des Nießbrauchs zu einer Verbindlichkeit. Sie wird mit dem Jahreswert der Nettomieteinnahmen berechnet und in Abhängigkeit des Geschlechts und des Alters kapitalisiert. Der Jahreswert ist gedeckelt auf das 18,6-fache des steuerlichen Bedarfswerts. Nachdem auch die steuerlichen Bedarfswerte nach oben angepasst worden sind, wird diese Deckelung meist nicht erreicht. Praxistipp: Je früher eine lebzeitige Schenkung gegen Nießbrauchvorbehalt erfolgt, desto höher ist dieser Abzugsposten. Optimierungsmodelle und immer wieder: Nicht nur wegen des sehr hohen kapitalisierten Nießbrauchswerts sollte frühzeitig eine Schenkung an die nächste Generation erfolgen. Die persönlichen Freibeträge stehen dem jeweils Beschenkten alle 10 Jahre zur Verfügung. Mit der Schenkung werden die zu diesem Stichtag maßgeblichen steuerlichen Bedarfswerte angesetzt, künftige Wertsteigerungen bleiben unberücksichtigt. Auch die steuerlichen Nachteile, die sich durch die Regelungen eines sogenannten Berliner Testamentes ergeben, sollten immer wieder überprüft werden. Darin setzen sich die Ehegatten zu Alleinerben, die Kinder im Regelfall zu Schlusserben ein. Soweit die Ehegatten

5 noch jung sind, ist diese Regelung sicherlich richtig und auch für die Handlungsfähigkeit des überlebenden Ehegatten notwendig. Dies gilt vor allem während der Zeit des Vermögensaufbaus. Im Alter - vor allem bei Eintritt in die Rente - sollte die Frage gestellt werden, ob diese erbrechtliche Regelung noch sinnvoll ist. Bei allen Optimierungsgedanken muss in jedem Fall die Versorgung der Ehegatten und übergebenden Generation im Vordergrund stehen. convocat GbR, München

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