Kauf und Verkauf von Multimedia- und Internetunternehmen
|
|
- Oldwig Becke
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Kauf und Verkauf von Multimedia- und Internetunternehmen Typische Fallstricke Köln, den Monika Essers, avocado rechtsanwälte
2 Kauf und Verkauf von Multimedia- und Internetunternehmen Typische Fallstricke Gliederung: Begriffe/Ablauf eines Erwerbs oder einer Beteiligung Typische Risiken von Multimedia- und Internetunternehmen in der Due Diligence Gesellschaftsrecht Arbeitsrecht IP/IT Vertragsrecht MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen), vorauss.inkrafttreten 1. Hälfte 2008 und Auswirkungen
3 Erwerb/Beteiligung - Begriffe Interessenten: Strategische Käufer, Finanzinvestoren (private equity, venture capital), Unternehmensgründer (Management-Buy-out, Management-Buy-in) Erwerbs-, Beteiligungsmodelle: Asset Deal/Share Deal Übernahme/Beteiligung/Merger Put- und Calloptionen
4 Erwerb/Beteiligung Typischer Ablauf NDA LoI Non Disclosure Agreement (Geheimhaltungsvereinbarung; Austausch von Informationen) Letter of Intent (meist Kaufpreis, grobe Struktur, evtl. Geheimhaltungsvereinbarung, teils Exklusivität, Vorbehalt DD und Kaufvertrag) Due Diligence(Prüfung der kaufmännischen, rechtlichen/steuerrecht- lichen finanziellen Risiken des Unternehmens) Kaufvertrag (Signing + Anlagen) Übertragung (Closing)
5 Due Diligence - Gesellschaftsrecht Exkurs: Grundsätze Kapitalaufbringung und erhaltung bei der GmbH Mindestkapital ,- ; Leistung durch Sach- oder Bareinlagen; Sacheinlagen: grds. jeder Vermögensgegenstand mit gegenwärtig erfassbarem wirtschaftlichen Wert, der der Gesellschaft zur freien Verfügung gestellt werden kann und wie Geld zur Bildung der Kapitalbasis führt, z. B. Sachen, Rechte, Forderungen, Sach- und Rechtsgesamtheiten; Einzahlung bei Bareinlagen mindestens 25%, Sacheinlagen vollständige Leistung, insgesamt Hälfte des Mindestkapitals;
6 Due Diligence - Gesellschaftsrecht Exkurs: Grundsätze Kapitalaufbringung und -erhaltung Besonderheiten Sacheinlagen Sachgründungsbericht sowie Unterlagen über den Wert der Sacheinlage (z. B. Kaufverträge, Tarife, WP-Gutachten, Gutachten); vollständige Leistung vor Anmeldung, Differenzhaftung bei nicht vollwertiger Sacheinlage, Versagung der Eintragung bei Überbewertung; Bareinlagen endgültig zur Verfügung der Gesellschaft, keine Rückzahlung an den Einleger; 30 Abs. 1 GmbHG: Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden
7 Due Diligence Gesellschaftsrecht Ausgangsfall: Private Equity Unternehmen erwägt den Erwerb eines Multimedia-Unternehmens, einer GmbH. GmbH ist durch Bareinzahlung gegründet worden, 5 Monate nach der Gründung wurde eine von einem Gesellschafter entwickelte Software gekauft, die für das Unternehmen wesentlich ist. Welche Risiken bestehen?
8 Due Diligence Gesellschaftsrecht Verdeckte Sacheinlage: Wenn zwar formell eine Bareinlage geleistet wird, der Einlagebetrag materiell jedoch nur der Vergütung einer Sachleistung dient und im Ergebnis wirtschaftlich der Gesellschaft letztlich nicht als Barleistung zufließt. Fallgruppen: sogenannte Hin- und Herzahlung, auch Verrechnung der Einlageforderung der Gesellschaft mit Vergütungsansprüchen des Gesellschafters; Leistung der Einlage und anschließender Erwerb eines Vermögensgegenstandes bei einem Gesellschafter. Erforderlich zeitlicher und sachlicher Zusammenhang: Zeitabstand zwischen den Maßnahmen weniger als 6 Monate; Gegenstand schon zum Zeitpunkt der Gründung im Vermögen des Gesellschafters
9 Due Diligence Gesellschaftsrecht Rechtsfolgen der verdeckten Sacheinlage Bareinlage nicht geleistet, Sacheinlage wegen Verstoß gegen Einbringungsvorschriften unwirksam heute nach BGH Verpflichtungs- und Übereignungsgeschäft über die Einbringung der Sache unwirksam. Folge für Akquisition Einlageverpflichtung ist nicht erfüllt, subsidiäre Haftung aller Gesellschafter; veräußerte Vermögensgegenstände können herausverlangt werden; d.h. für den Erwerber Risiko, dass er bei Insolvenz auf Nachzahlung der Stammeinlage haftet und dass er die wesentliche Software nicht erwirbt. Folge: Gewährleistung/Freistellung durch die Gesellschafter Kaufpreisreduzierung Heilung schwierig Gründung sorgfältig planen
10 Due Diligence Gesellschaftsrecht Heilung einer verdeckten Sacheinlage Satzungsänderungen durch Gesellschafterbeschluss, durch den Bareinlage in Sacheinlage umgewandelt wird; Sachgründungsbericht über die Änderung der Einlagedeckung von der Bar- zur Sacheinlage + Nachweis der Werthaltigkeit. Bei AG: parallele Regelung durch Nachgründung nach 52 AktG, bei Verträgen der Gesellschaft mit Gründern über Übernahme von Vermögensgegenständen für 10% vom Grundkapital in den ersten 2 Jahren nach Gründung. Folgen: s. o., Heilung durch Nachgründungsbericht, Beschluss der Hauptver-sammlung und Eintragung ins Handelsregister möglich, bis dahin Verträge und Rechtshandlungen schwebend unwirksam;
11 Due Diligence Gesellschaftsrecht Sicherstellung des Anteilsübergangs Geschäftsanteile (GmbH) grds. frei veräußerlich, Kauf und Abtretung notariell zu beurkunden; Geschäftsanteile bleiben auch bei Vereinigung in einer Hand selbstständig (Hintergrund Rückgriff auf Rechtsvorgänger soll möglich bleiben); Abtretung wird nicht in das Handelsregister eingetragen, Gesellschafterliste nach 40 GmbHG muss nicht immer eingereicht werden, Anzeigepflicht des Notars erst seit einigen Jahren und nicht umfassend, d. h. bei älteren Anteilen Prüfung der Inhaberschaft oft schwierig. Kein gutgläubiger Erwerb möglich, d. h. Vertrag mit Nichtberechtigtem wird nur bei Genehmigung wirksam; Bei KG keinerlei Formerfordernis, oftmals noch schwieriger nachzuvollziehen; sichere Feststellung des Anteilserwerbs oft nicht möglich. Anteilsübertragung sauber gestalten
12 Due Diligence Gesellschaftsrecht Verdeckte Gewinnausschüttung wenn eine Kapitalgesellschaft einem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person außerhalb der förmlichen Gewinnverteilung Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen ohne äquivalente (angemessene) Gegenleistung gewährt. Handelsrechtliche Zulässigkeit umstritten Grenze 30 GmbHG keine Auszahlung des Stammkapitals; teilweise jeder formlose Kapitalverkehr als Untreue, ebenfalls streitig ob einfache Mehrheit als Legitimation ausreicht, Folge: begünstigter Gesellschafter haftet auf Rückzahlung, subsidiär aber Haftung aller Gesellschafter
13 Due Diligence Gesellschaftsrecht Steuerliche Bewertung: eine Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens der GmbH auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht. Fallgruppen überhöhte Geschäftsführerbezüge (auch Pensionen, Zusatzleistungen wie Überstundenvergütung); Leistungen an nahe Angehörige; Nichtbestehen auf Wettbewerbsverbot; Geschäfte zwischen Konzerngesellschaften zu nicht marktgerechten Preisen (meist nur im Verhältnis zum Ausland interessant); Risiken Erhöhung des steuerlichen Aufwandes bei der GmbH + Versteuerung; Aber: Gerade bei kleineren inhabergeführten GmbH s kein ausreichendes Bewusstsein für Risiken
14 Due Diligence Arbeitsrecht Ordnungsgemäße Zahlung aller Löhne und Sozialabgaben, Haftung für rückständige Löhne Verjährung 3 Jahre, Sozialabgaben 4 Jahre ab Ende des Fälligkeitsjahres; Vorsicht: freiwillige Tarifbindung, oftmals Bezugnahmeklausel in Arbeitsverträgen auf Tarifverträge (dynamisch), auch ohne Tarifbindung der Parteien Verpflichtung zur Zahlung künftiger Tariferhöhungen künftiges Lohnniveau; Pensionen: Prüfung, ob Pensionsanspruch und Sicherung sich entsprechen, Vorsicht z. B. bei Verzicht des Geschäftsführers, wirkt gewinnerhöhend. AGB: Seit 2002 unterfallen alle Arbeitsverträge dem AGB-Recht, Vielzahl von älteren Regelungen unwirksam, z. B. Verfallfristen 1 Monat unwirksam Verfallfrist insgesamt unwirksam, d. h. Risiko Nachforderung bis Ende der Verjährung 3 Jahre, Widerrufsvorbehalt ohne Angabe der Widerrufsgründe
15 Due Diligence Arbeitsrecht Betriebs(teil)übergang a BGB Anwendbar z. B. bei asset deal, outsourcing etc. Erfasst alle im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse, aber keine Geschäftsführer keine freien Mitarbeiter, Handelsvertreter (beachte Scheinselbstständigkeit) Kaufvertragsparteien können nicht durch Namenslisten festlegen, welche Arbeitnehmer infolge 613 a BGB übergehen 613 a Abs. 5 BGB: Unterrichtungspflicht einmonatiges Widerspruchsrecht Inhalt: Zeitpunkt, Grund des Übergangs in Aussicht genommene Maßnahmen Insbesondere rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen ist die Unterrichtung fehlerhaft oder unvollständig keine Widerspruchsfrist
16 Due Diligence Arbeitsrecht Betriebs(teil)übergang a BGB (Fortsetzung) Alle Arbeitsverhältnisse gehen unverändert über (z. B. Betriebszugehörigkeit, Tarifbezugnahme) Kündigungsverbot gem. 613 a Abs. 4 BGB wegen des Betriebsübergangs Beispiel: Erwerber: Ich kaufe nur, wenn statt 500 Arbeitnehmer nur 400 übergehen. betriebsbedingte Kündigungen bleiben zulässig; z. B. Leistungsverdichtung ohne Überstunden; Voraussetzungen für die Anwendung von 613 a BGB sind durch z. B. neue Rechtsprechung des BAG und des EuGH stark herabgesenkt (Betriebsmittelerwerb ist nicht zwingend notwendig)
17 Due Diligence / Arbeitnehmererfindungen Diensterfindungen stehen dem Arbeitnehmer zu, wenn der Arbeitgeber Rechte nach Arbeitnehmererfindungsgesetz nicht geltend gemacht hat. - Unverzügliche Anzeigepflicht des Arbeitnehmers; - Schriftliche Inanspruchnahme innerhalb von 4 Monaten; - Anspruch auf angemessene Vergütung; - Arbeitgeber berechtigt, aber auch verpflichtet, Diensterfindungen anzumelden. Folge: z. B. wichtige Erfindung wurde nicht in Anspruch genommen: Gewährleistung/Freistellung, Kaufpreisreduzierung
18 Due Diligence Urheberrecht Urheberrecht in Arbeitsverhältnissen - Arbeitnehmer ist Urheber, - Arbeitgeber steht Nutzungsrecht an allen Werken im Arbeitsverhältnis zu; - gesetzlich nach Betriebszweck, Zweckübertragungslehre, i.d.r. ausschließlich aber beschränkt auf Zweck des Betriebes; (Vergütung: regelmäßig durch Gehalt abgegolten) aber: 32, 32 a); unter Umständen hat Arbeitnehmer Anspruch auf angemessene bzw. weitere Vergütung (jedoch ausgeschlossen bei Vergütungsregelung im Tarifvertrag)
19 Due Diligence IT 69 b UrhG: Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Aber: kein Anwendung auf Werkverträge, freie Programmierer! Risiko: Bei komplexen Softwareprodukten oftmals eine Vielzahl von Mitarbeitern, auch freie, tätig ohne genaue Beschreibung der Tätigkeit und Rechtevereinbarung Miturheberschaft am Gesamtprodukt; gemeinschaftliche Berechtigung
20 Due Diligence / Vertragsrecht Eintritt des Erwerbers in vertragliche Verpflichtungen (share deal o. Vertragsübernahme o. Firmenfortführung) Ungünstige Regelungen: weitgehende Gewährleistung/Haftung; change of control-klausel; unklare, kurzfristig kündbare Rechteeinräumung; Folge: Gewährleistung/Freistellung; Kaufpreisreduzierung
21 Ausblick MoMiG wesentliche Änderungen Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) Senkung des Stammkapitals von ,- auf ,- ; Einstiegsvariante durch haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft 5 a Gründung möglich ohne Mindeststammkapital, Ansparung durch Einbehalt von Gewinnen, Anmeldung erst mit voller Einzahlung; Geschäftsanteile 1 statt mindesten 100 und durch 50 teilbar, leichtere Teilbarkeit + Übertragbarkeit; Regelungen zur verdeckten Sacheinlage vereinfacht, bei Werthaltigkeit gilt Einlage als erbracht; Muster für Standard Gesellschaftsvertrag + HR-Anmeldung; keine notarielle Beurkundung bei Verwendung dieser Muster Genehmigungs- Beschleunigung der Registereintragung; z. B. Abkopplung von erfordernissen Gesellschafterliste als Anknüpfungspunkt für Gesellschaftsrechte und gutgläubigen Erwerb; Stärkerer Schutz vor Missbrauch Verlegung des Sitzes ins Ausland auch für deutsche GmbH möglich
22 ... und wenn Sie an weiteren Neuigkeiten interessiert sind: avocado rechtsanwälte monika essers spichernstraße köln Tel.: +49 [0] Fax: +49 [0]
P+P. Christian Tönies, LL.M. Eur. P+P PÖLLATH + PARTNERS P+P
MoMiG: Auswirkungen auf VC-Transaktionen Christian Tönies, LL.M. Eur. PÖLLATH + PARTNERS 1 Agenda I. Überblick: klassische GmbH und Unternehmergesellschaft II. MoMiG-Änderungen mit VC-Relevanz 2 Überblick:
MehrVorlesung Gesellschaftsrecht Übung - Einheit 8 GmbH Einführung GmbH, die UG, Haftung im Gründungsstadium
Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung - Einheit 8 GmbH Einführung GmbH, die UG, Haftung im Gründungsstadium Einführung: Gründungsvoraussetzungen der GmbH Die Gründung der GmbH erfolgt in zwei Schritten: 1.
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
MehrRechtsformwahl für Gründer
Am Anfang steht die Rechtsformwahl -> beschränkte oder unbeschränkte Haftung? Unbeschränkte Haftung: Einzelunternehmen oder ab zwei Personen: GbR (je nach Umfang: ohg) Grundsatz: Haftung mit Betriebs-/Gesellschafts-
MehrUnternehmensformen im Überblick
Unternehmensformen im Überblick Wichtige Tipps für Unternehmer und Existenzgründer Januar 2015 Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Graf-Schack-Allee 12, 19053 Schwerin Tel.: 0385 5103 514 Fax: 0385
MehrDie richtige Rechtsform im Handwerk
Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen
MehrDie GmbH-Reform MoMiG 8. WORKSHOP: RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN FÜR TECHNOLOGIE- UND MEDIENUNTERNEHMEN
Die GmbH-Reform MoMiG 8. WORKSHOP: RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN FÜR TECHNOLOGIE- UND MEDIENUNTERNEHMEN Stand des Gesetzgebungsverfahrens 29. Mai 2006 - Referentenentwurf 23. Mai 2007 - Regierungsentwurf
MehrV ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.
V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner
MehrRechtliche Aspekte der Unternehmensnachfolge
Rechtliche Aspekte der Bedeutung der Rechtsform und sonstig Hinweise bei Nachfolge / Übergang von Unternehmen 1 Einleitung erfordert eine ganzheitliche Betrachtung : Betriebswirtschaft Gesellschaftsrecht
MehrKann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?
Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,
MehrGLARONIA TREUHAND AG, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel 055 645 29 70 FAX 055 645 29 89 E-Mail email@gtag.ch
GLARONIA TREUHAND, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel 055 645 29 70 Checkliste Wahl der Rechtsform Rechtliche Aspekte Gesetzliche Grundlage Art. 552 ff. OR Art. 594 ff. OR Art. 620 ff. OR Art. 772 ff. OR Zweck
MehrMoMiG: RAin Monique Milarc. MoMiG Reform für Gründer, Stärkung bestehender GmbH s
. von Die neue GmbH MoMiG: Reform für Gründer und Stärkung bestehender GmbH s 1 MoMiG - Zielstellung MoMiG = Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen Inkrafttreten
MehrElemente der GmbH. Gesellschafter. Gesellschafterversammlung. Dritte. Geschäftsführer. GmbH. Folie 128. Gesellschaftsrecht Prof. Dr.
Elemente der GmbH Gesellschafter Dritte Gesellschafterversammlung Geschäftsführer GmbH Folie 128 Beispiel 4 G ist Geschäftsführer der X-GmbH. Die beiden Gesellschafter der GmbH, A und B, haben G die Anweisung
Mehr1.4.1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Folie Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
1.4 Die Kapitalgesellschaften 1.4.1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Folie Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Die GmbH wird von einer Person oder mehreren Personen gegründet.
MehrKapitalgesellschaftsrecht 18. Gründung der AG
Kapitalgesellschaftsrecht 18 Gründung der AG 23 AktG Feststellung der Satzung (1) Die Satzung muß durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. Bevollmächtigte bedürfen einer notariell beglaubigten
MehrRechtsformvergleich 2
Rechtsformvergleich 2 Europäische Genossenschaft (SCE) Private Limited Company (Ltd.) Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), Zweck Förderung des Bedarfs ihrer Mitglieder und/oder deren wirtschaftliche
MehrGmbH-Recht Alt und Neu nach MoMiG Reform
1 von 9 18.05.2012 17:03 GmbH-Recht Alt und Neu nach MoMiG Reform Altes Recht Neues Recht I. Gründung 1. Mindeststammkapital 25.000 25.000 Ausnahme: Gründung der GmbH in Form der Unternehmergesellschaft
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrDie Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft.
Rechtsformen der Unternehmen 17 Firma Kapital Fremdkapital Haftung Geschäftsführung Die Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft
MehrVorlesung Gesellschaftsrecht
Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:
MehrBeispiel 27. Folie 149. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby
Beispiel 27 Als C und D von den Problemen von A und B bei deren Sachgründung erfahren, entwickeln sie einen anderen Plan: Beide erbringen Bareinlagen in Höhe von je 12.500 EUR. Später soll dann die gegründete
MehrHinweise für Unternehmensgründer zur GmbH-Reform
Hinweise für Unternehmensgründer zur GmbH-Reform Am 1. November 2008 treten Änderungen des GmbH-Rechts in Kraft 1. Sie erlauben eine Mini-GmbH, vereinfachen die Gründung einer GmbH und beschleunigen die
MehrHandelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht
Fachbegriffe & Erläuterungen A 1 A Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht Abgabe von Willenserklärungen: Eine Willenserklärung wird als abgegeben angesehen, wenn der Erklärende alles seinerseits
MehrWirtschaftlichkeits- und Rechtsfragen im Planungsbüro
Wirtschaftlichkeits- und Rechtsfragen im Planungsbüro Rechtsformen und Kooperationen - Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten - 1/28 Der Architekt / Ingenieur als Einzelunternehmer - kein Gründungsakt erforderlich
MehrF. GmbH. IV. Besonderheiten bei der GmbH & Co. KG
F. GmbH I. Grundlagen und Gründung II. Organisationsverfassung III. Haftungsgefahren für Gesellschafter IV. Besonderheiten bei der GmbH & Co. KG Folie 418 Charakter der GmbH GmbH juristische Person, rechtsfähig,
MehrMietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb
Mandantenveranstaltung 2015 am 04.06.2015 Malte Monjé Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb
MehrUrheberrechtsschutz von Filemaker- Anwendungen
Urheberrechtsschutz von Filemaker- Anwendungen RA Christoph Kluss RAe Haaß & Kluss Martorffstr. 5 D 60320 Frankfurt am Main Tel.: +49 69 562095 lawoffice@t-online.de Was ist ein Urheberrecht? Voraussetzung
MehrTextgegenüberstellung
1 von 5 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des GmbHG 4. (1) bis (2) 4. (1) bis (2) unverändert (3) Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Beurkundung durch einen Notariatsakt. Die Unterzeichnung durch
MehrVorlesung Gesellschaftsrecht
Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 7: Haftung KG Einführungs- / Wiederholungsfall KG K ist Kommandidist der G-KG, deren Geschäftsbetrieb aus dem Vertrieb von Scherzartikeln besteht. Er schließt
MehrOffene Handelsgesellschaft (ohg)
Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51957 Offene Handelsgesellschaft (ohg) Inhalt: 1. Was ist eine ohg?...2 2. Wie wird eine ohg gegründet? Was sind die wichtigsten Voraussetzungen
Mehrawr Übersicht Referat
Unternehmensnachfolge aus steuerlicher und rechtlicher Sicht Raphael Häring Partner AG für Wirtschaft und Recht, Bern Bern, 4. September 2015 Folie Nr. 1 Übersicht Referat 1. Share AG (Verkauf Aktien)
MehrSacheinlagen bei Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Sacheinlagen bei Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Bei der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) haben die Gesellschafter entsprechend der Regelung im Gesellschaftsvertrag
MehrÜbertragung von Gesellschaftsanteilen
Übertragung von Gesellschaftsanteilen Personengesellschaften Kapitalgesellschaften GbR GmbH OHG Limited KG GmbH & Co. KG Band 3 Personengesellschaften: GbR Personengesellschaften: GbR Übertragung grds.
MehrLösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)
3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.
MehrPersonengesellschaftsrecht II. # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung
Personengesellschaftsrecht II # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung Auflösungsgründe Kündigung durch Gesellschafter ( 723 BGB) grds. immer möglich, auch ohne wichtigen Grund Ausnahmen: Gesellschaft
MehrDie GmbH-Reform. Unter besonderer Berücksichtigung der Unternehmergesellschaft. Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Notthoff
Die GmbH-Reform Unter besonderer Berücksichtigung der Unternehmergesellschaft Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Notthoff Einleitung MoMiG - Gesetz zur Modernisierung des GmbH- Rechts und zur Bekämpfung von
MehrHEX HGR SoSe 2015 Teil 11: PersonenG - Gründung
HEX HGR SoSe 2015 Teil 11: PersonenG - Gründung Fall I: Teures Benzin Fall J: Ein Herz für Kinder Abwandlung Fall J: Ein Herz für Kinder 1 Standortbestimmung PrivatR Gesellschaften Gemeinschaft partiarische
MehrDie Hinweise können nicht alle denkbaren Fallgestaltungen abdecken und keinesfalls eine rechtliche Beratung im Einzelfall ersetzen.
Stand: 30. Oktober 2008 Die Hinweise können nicht alle denkbaren Fallgestaltungen abdecken und keinesfalls eine rechtliche Beratung im Einzelfall ersetzen. Hinweise für Gründer 1) Was ist der Unterschied
MehrDer Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht
Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Einführung: In der derzeitigen Krise denken viele Arbeitgeber darüber nach, wie sie
MehrMuster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 )
Muster des Monats: Belastungsvollmacht 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Um dem Käufer die Möglichkeit der Fremdfinanzierung des Kaufpreises zu geben, erteilt Verkäufer dem Käufer V o l l m a c h t, den verkauften
MehrRechtsformen bei der Existenzgründung 18. November 2008
Rechtsformen bei der Existenzgründung 18. November 2008 Vorgestellt von: Harry Nöthe Abteilungsleiter Betriebsberatung Handwerkskammer Potsdam, Tel. 0331 3703-170 Personenunternehmen Kapitalgesellschaften
MehrDie optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler
Die optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler Unter Berücksichtigung der Nachfolge- und Haftungsregelungen Hamburg, Schwintowski Geschäftsführender Direktor des EWeRK 1 Registrierung Ca. 47.000 Versicherungsmakler
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrGebühren des Handelsregisterverfahrens
Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 78725 Gebühren des verfahrens 1 Anmeldung A. Einzelkaufmann (e.k.) 1. Erstanmeldung (Geschäftswert, GW, 0.000 ) 70,00 62,50 7,50 170,00
MehrGesellschaft mit beschränkter Haftung Unternehmergesellschaft (mit beschränkter Haftung)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung Unternehmergesellschaft (mit beschränkter Haftung) Sie tragen sich mit dem Gedanken, ein Unternehmen zu gründen und wollen die persönliche Haftung für etwaige Verbindlichkeiten
Mehr6: Sonderformen der GmbH. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
6: Sonderformen der GmbH I. Einmann-GmbH II. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) III. GmbH & Co. KG Folie 133 Einmann-GmbH GmbH, bei der sich alle Geschäftsanteile in der Hand einer Person befinden,
MehrVorlesung Gesellschaftsrecht
Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit it 4: Fall zur GbR Übersicht: Fall 5 - Sachverhalt A, B, C und D haben sich zu einer Anwaltssozietät zusammengeschlossen. Im Gesellschaftsvertrag ist vorgesehen,
MehrGemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und
Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrDie offene Handelsgesellschaft
Bereich Wirtschafts- und Steuerrecht Dokument-Nr. 51957 März 2009 Merkblatt zur Rechtsform Inhalt: Die offene Handelsgesellschaft 1. Was ist eine ohg?... 2 2. Wie wird eine ohg gegründet? Was sind die
MehrMustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)
Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung
MehrDatei: teilzeitarbeit.ppt 20. September 2015. Kommentartext Seite 1
EIN BEISPIEL: Kündigungsschutz im Kleinbetrieb (bisher) Betrieb www.sobi-goettingen.de Das Kündigungsschutzgesetz (Stand seit 1.1.2004) Kündigungsschutz im Kleinbetrieb Soziale Auswahl bei betriebsbedingten
MehrUnternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
Daten & Fakten zur Ihrer Gesellschaft Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Kaufpreis: 2.500 EURO inkl. 1.000 EURO Stammkapital mit übernahmefähigem Konto Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
MehrHEX HGR SoSe 2015 Teil 17: Veränderungen des Gesellschafterbestands und Nachhaftung
HEX HGR SoSe 2015 Teil 17: Veränderungen des Gesellschafterbestands und Nachhaftung Fall 23: Die Nachhaftung und ihre Grenzen Fall 24: Praxis der Aufnahme in Publikums-KG 1 Fall 23: Die Nachhaftung und
MehrKapitalgesellschaftsrecht 19. Kapitalschutz bei der AG
Kapitalgesellschaftsrecht 19 Kapitalschutz bei der AG EINLAGEN Dr. Marco Staake Kapitalgesellschaftsrecht 2 Einlagen auch bei der AG Unterscheidung zwischen Regelfall weitere Differenzierung zwischen Sacheinlagen
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
MehrDie neue niederländische Flex B.V. - Eine interessante Alternative zur deutschen GmbH?
Alice van der Schee / Dr. Malte J. Hiort Die neue niederländische Flex B.V. - Eine interessante Alternative zur deutschen GmbH? 11. Mittelstandstag, Köln, 27. Juni 2013 Inhaltsverzeichnis I. Hintergrund
MehrMietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen
Beispielbild Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin Sonderkündigungsrecht Geschäftsraum bei Modernisierung Seit dem
MehrGestaltungsmöglichkeiten durch Gesellschaftsrecht und Rechtsform. Rechtsanwalt Dr. Harald Kronberger
Gestaltungsmöglichkeiten durch Gesellschaftsrecht und Rechtsform Rechtsanwalt Dr. Harald Kronberger 1. Unternehmen jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie
MehrBeilage 1 Checkliste Wahl der Rechtsform Rechtliche Aspekte Personengesellschaften Kapitalgesellschaften
Seite 1 Checkliste Wahl der Rechtsform Rechtliche Aspekte Gesesetzliche Grundlage OR 552 ff. OR 594 ff. OR 620 ff. OR 772 ff. Zweck Wirtschaftlich oder nicht wirtschaftlich Wirtschaftlich oder nicht wirtschaftlich
MehrHaftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber
Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden
MehrRechtliche Aspekte der Energieberatung
Rechtliche Aspekte der Energieberatung 1. Gibt es gesetzliche Regelungen? Gelten 77/78 HOAI? a. Für Leistungen der Energieberatung? Nein Energieberatung als Initialberatung ist gar nicht erfasst? b. Energieplanung
MehrÜberblick über die häufigsten Gesellschaftsformen
Überblick über die häufigsten sformen I. Personengesellschaften Offene OG 2 alle haften persönlich, solidarisch unbeschränkt keine Formerfordernisse notwendig Ges entsteht erst Personen-, Sach Fantasiefirma
MehrVertragsmuster Arbeitsvertrag Freier Mitarbeiter
Felix-Dahn-Str. 43 70597 Stuttgart Telefon 07 11 / 97 63 90 Telefax 07 11 / 97 63 98 info@rationelle-arztpraxis.de www.rationelle-arztpraxis.de Entwurf: Messner Dönnebrink Marcus Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
Mehr12. JUNI 2014. zwischen. und
Entwurf f vom 24.April 2014 12. JUNI 2014 ÄNDERUNGSVEREINBARUNG zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 16. November 2004 zwischen SPLENDID MEDIEN AG und POLYBAND MEDIEN GMBHH Änderungen\Polyband\Final\01929-13
MehrWährungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden
Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden 2 Überblick Mögliche Massnahmen im Personalbereich: Lohnkürzung
MehrFreiberufliche Bodenkunde
Freiberufliche Bodenkunde 07.04.2011, Göttingen Dr. Mark von Wietersheim Geschäftsführer forum vergabe e.v. 1 Vergaberecht als Werkzeug zur ordnungsgemäßen Auftragsvergabe Vergabeverfahren folgen in vielen
MehrDie Gleichbehandlung der Gesellschafter
Die Gleichbehandlung der Gesellschafter Aus vielen Vorschriften des Gesellschaftsrechts folgt, dass die Gesellschafter gleich zu behandeln sind, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorgesehen
MehrDas MoMiG kommt! Stand: 28. Oktober 2008
Das MoMiG kommt! Stand: 28. Oktober 2008 Überblick Ziele Schnellere Gründung Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft Regelung der verdeckten Sacheinlage Bilanzielle Betrachtungsweise bei Kapitalaufbringung
MehrEntscheidungsparameter für die Rechtsformwahl. Rechtsanwalt Dr. Fritz Westhelle Fachanwalt für Insolvenz- u. Arbeitsrecht
Entscheidungsparameter für die Rechtsformwahl Rechtsanwalt Dr. Fritz Westhelle Fachanwalt für Insolvenz- u. Arbeitsrecht 1. Haftung 2. Gewinn- bzw. Verlustbeteiligung 3. Entnahmerechte 4. Leitungsbefugnis
MehrGesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
Mehrdie e.m.s. cycle GmbH & Co. KG, Lingen (Ems), Amtsgericht Osnabrück, HRA 100643, im
Gegenantrag der Envio AG, Hamburg ( Aktionärin ) zu TOP 9 - Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft durch Sacheinlagen unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre
MehrRechtsanwalt. Arbeitsverhältnis
Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
MehrGünter Seefelder Die besten Konzepte für Ihren erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit interna
Günter Seefelder Die besten Konzepte für Ihren erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Die richtige Wahl der Unternehmensform................. 6 1.1 Haftungsverhältnisse..............................
MehrÜberblick. Einführung IT- Vertragsrecht 16.04.15. Begriffsklärung. So<wareentwicklungsprakAkum WS 2014/15 DBS/PMS
Einführung IT- Vertragsrecht So
MehrHost-Providing-Vertrag
Host-Providing-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung
Mehr1. [ ] [ ] im Folgenden [ ] genannt. 2. [ ] [ ] im Folgenden [ ] genannt. 4. [ ] [ ] im Folgenden [ ] genannt. 5. [ ] [ ] im Folgenden [ ] genannt
Term Sheet 1. [ ] 2. [ ] 3. [ ] [ ],[ ], und [ ] im Folgenden einzeln und gemeinschaftlich auch Gründer genannt [ ] im Folgenden Gesellschaft genannt 4. [ ] 5. [ ] [ ],[ ], und [ ] im Folgenden gemeinsam
MehrCheckliste - Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen
Checkliste - Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen Zweck Gründer 1 Person Mindestens 2 Personen Mindestens 2 Personen 1 Person 1 Person Gründungskosten Gering Gering Gering Mittel Mittel Verwaltungskosten
MehrBericht. über die Prüfung
Bericht über die Prüfung des Gewinnabführungsvertrags zwischen der CORECD Commerz Real Estate Consulting and Development GmbH Berlin und der Commerzbank AG Frankfurt am Main Auftrag: 0.0157849.001 Exemplar:
MehrALLEMAND Mai 2015 DIE FRANZÖSISCHE GMBH (SARL SOCIETE A RESPONSABILITE LIMITEE)
JURISINFO FRANCO- ALLEMAND Mai 2015 Hinweis : Dieses Merkblatt gibt nur globale erste Hinweise. DIE FRANZÖSISCHE GMBH (SARL SOCIETE A RESPONSABILITE LIMITEE) 1. Gründung der GmbH 1.1.Voraussetzungen Die
MehrNettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?
Humboldt-Universität zu : Juristische Fakultät 11. Februar 2009 Was ist das? Makler erhält vom Kunden für jeden vermittelten Vertrag eine Vermittlungsgebühr. Makler erhält vom Versicherer für die Vermittlung
MehrGrundlagenkurs Notarpraxis
Grundlagenkurs Notarpraxis Handels- und Gesellschaftsrecht Gesellschaft mit beschränkter Haftung Dr. Dipl.-Kfm. Kai Bischoff LL.M. Notar, Köln Prof. Dr. Jan Eickelberg LL.M. Hochschule für Wirtschaft und
MehrGründung von GmbH und Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
MERKBLATT Gründung von GmbH und Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Stand: Februar 2014 Ansprechpartner: Marek Heinzig 0371/6900 1520 0371/6900 19 1520 heinzig@chemnitz.ihk.de Karla Bauer 03741/214
MehrAktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 4123-1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) 3. Aktualisierung 2009 (1. September 2009) Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
MehrAusbildungsverhältnisse in der Landwirtschaft. Rechtsanwalt Alexander Wagner, Leipzig
Ausbildungsverhältnisse in der Landwirtschaft Rechtsanwalt Alexander Wagner, Leipzig Überblick Berufsausbildungsvertrag Abschluss Inhalt wichtiges Probezeit Abmahnungen Kündigung und Beendigung Abschluss
MehrMerkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum
Bezirksstelle Köln Ansprechpartner / Ansprechpartnerin: Geschäftsstelle Frau Raffaela Bamberg 0221 7763-6512 0221 7763-6500 Zulassungsausschuss Frau Johanna Erpelding 0221 7763-6518 0221 7763-6500 Sedanstr.
MehrAllgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH
Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH Fähigkeit zur Teilnahme am Rechtsverkehr Gesellschaft eigener Art; Unterschied zur späteren GmbH nur fehlender Status als juristische Person Als notwendige Vorstufe
MehrOffene Handelsgesellschaft (OHG)
Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51957 Offene Handelsgesellschaft (OHG) Inhalt: Offene Handelsgesellschaft (OHG)... 1 1. Was ist eine OHG?... 2 2. Was sind die Voraussetzungen
MehrGründungsinformation Nr. 6. UG (haftungsbeschränkt) (Mini-GmbH/1-Euro- Viktoriya Salatyan
Gründungsinformation Nr. 6 UG (haftungsbeschränkt) (Mini-GmbH/1-Euro- GmbH) Viktoriya Salatyan 01/2009 2 Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft Am 1. November 2008 ist das Gesetz zur Modernisierung
MehrDie GmbH-Reform 2008 (MoMiG- Gesetz zur Modernisierung des GmbH und zur Bekämpfung von Missbräuchen)
Die GmbH-Reform 2008 (MoMiG- Gesetz zur Modernisierung des GmbH und zur Bekämpfung von Missbräuchen) Die neue Unternehmensgesellschaft als deutsche Alternative zur Limited Gesetzgebungsverfahren und Ziele
MehrErkens Gerow Schmitz Zeiss Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte
GmbH-Reform MoMiG Am 1. November 2008 ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft getreten. Das Reformvorhaben betrifft im Wesentlichen eine umfassende
MehrGesellschafts- und steuerrechtliche Betrachtungen zur Unternehmergesellschaft bzw. Ein-Mann-GmbH/-KG
Gesellschafts- und steuerrechtliche Betrachtungen zur Unternehmergesellschaft bzw. Ein-Mann-GmbH/-KG Inhalt des Vortrages 1. Vorstellung Kanzlei 2. Überblick 3. Unternehmergesellschaft (UG) 4. Ein-Mann/-Frau-GmbH
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz
Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes.
MehrEinführung in das Arbeitnehmererfindergesetz (ArbNErfG)
Einführung in das Arbeitnehmererfindergesetz (ArbNErfG) Praxisseminar Patente in der Forschung 29./30. Juni 2006, Universität Duisburg-Essen Patentanmeldungen in Deutschland Ca. 50.000 Patentanmeldungen
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrBeleihung u. Belastung von Immobilien, TU Dresden Beleihung und Belastung von Immobilien
Beleihung und Belastung von Immobilien 1/16 Die Besicherung von Krediten an Grundstücken im Rahmen der Immobilienfinanzierung erfolgt in der Regel durch die Verpfändung des Grundstücks im Wege der Eintragung
MehrStandardsoftware als Wirtschaftsgut
Rechtsanwalt Roland Kreitz Büsing, Müffelmann & Theye Rechtsanwälte und Notare Der Markt: Das Marktvolumen für gebrauchte Software wird auf 400 Millionen EURO geschätzt. Davon seien zur Zeit weniger als
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
Mehrready to use companies - GmbH & Co. KG -
ready to use companies - GmbH & Co. KG - Confidenta - 1 - Confidenta Vielen Dank für Ihr Interesse an einer Vorratsgesellschaft. Bei einem Kauf werden zwingend die Firmenbezeichnungen und die Unternehmensgegenstände
Mehr