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1 Aus dem Inhalt: Familienrecht Allgemeine Wirkungen der Ehe Güterstände Lebenspartnerschaft, nichteheliche Lebensgemeinschaft Abstammung, künstliche Befruchtung Elterliche Sorge, Unterhalt Adoption, Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft ISBN: Karteikarten von Alpmann Schmidt Examenswissen kompakt, komprimiert, komplett 10,90 Erbrecht Gesetzliche Erbfolge Gewillkürte Erbfolge, insbes. Berliner Testament Erbschaftsansprüche, Miterbengemeinschaft, Vor- und Nacherbschaft Erbschein, insbesondere Rechtswirkungen gemäß 2365 ff. Erbenhaftung Pflichtteilsrecht Schenkung von Todes wegen, 2301 KK Familien- u. Erbrecht 2016 KK Haack 10. Auflage 2016 Karteikarten Familienund Erbrecht Alpmann Schmidt

2 Skripten zum Zivilrecht Stand: August 2016 Claudia Haack Rechtsanwältin Familien- und Erbrecht 10., aktualisierte Auflage 2016 ISBN: Verlag: Alpmann und Schmidt Juristische Lehrgänge Verlagsgesellschaft mbh & Co. KG, Münster AT Aufl ,90 AT Aufl ,90 Schuldrecht AT Aufl ,90 Schuldrecht AT Aufl ,90 Schuldrecht BT 1 KaufR/WerkvertragsR 19. Aufl ,90 Schuldrecht BT 2 Bes. Vertragsarten (mit MietR) 17. Aufl ,90 Schuldrecht BT 3 Auftrag, GoA, BereicherungsR 18. Aufl ,90 Schuldrecht BT 4 Unerl. Hdlg., Allg. SchadensR 19. Aufl ,90 Sachenrecht 1 Allg. Lehren, Bewegl. Sachen 20. Aufl ,90 Sachenrecht 2 Grundstücksrecht 18. Aufl ,90 Famililenrecht 20. Aufl ,90 Erbrecht 20. Aufl ,90 Die Vervielfältigung, insbesondere das Fotokopieren der Karteikarten, ist nicht gestattet ( 53, 54 UrhG) und strafbar ( 106 UrhG). Im Fall der Zuwiderhandlung wird Strafantrag gestellt. ALPMANN SCHMIDT Juristische Lehrgänge Verlagsgesellschaft mbh & Co. KG Alter Fischmarkt Münster Tel.:

3 KK Familienrecht 10. Auflage 2016 Alpmann Schmidt

4 Inhaltsverzeichnis (1) Übersicht zum Familienrecht Verlöbnis Eheschließung Allgemeine Rechtswirkungen der Ehe, 1353 ff Schutz gegen Ehestörungen Mitarbeit eines Ehegatten im Geschäft des anderen Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs , 10 Güterstände Verpflichtungs-/Verfügungsbeschränkungen, 1365, Zugewinnausgleich (= ZGA), 1371 ff , 16 Ausgleich von Zuwendungen zwischen Ehegatten Rückforderung einer schwiegerelterlichen Zuwendung Scheidung der Ehe, 1564 ff Eingetragene Lebenspartnerschaft Nichteheliche Lebensgemeinschaft Ausgleichsansprüche bei Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft , 25 Abstammung Verfahren auf Klärung der Abstammung, 1598 a Ü Definition ê! Beachte Beispiel

5 Inhaltsverzeichnis (2) Rechtliche Probleme bei künstlicher Befruchtung , 29 Träger der elterlichen Sorge Inhalt der elterlichen Sorge Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz Verwandtenunterhalt Unterhaltspflicht zwischen Eltern und ihren Kindern Adoption (= Annahme als Kind) Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft Ü Definition ê! Beachte Beispiel

6 Übersicht zum Familienrecht FamR 1 Eherecht, Verlöbnis, 1297 ff. Eheschließung, 1303 ff. Allgemeine Ehewirkungen, 1353 ff. Güterrecht, 1363 ff. Scheidung, 1564 ff. gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft geregelt im LPartG nichteheliche Lebensgemeinschaft: keine speziellen gesetzlichen Regelungen vorhanden Verwandtschaft, Abstammung, 1591 ff. Unterhalt, 1601 ff. Verhältnis Eltern-Kinder, 1616 ff., insbes. elterliche Sorge, 1626 ff. Adoption, 1741 ff. Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft, Vormundschaft, 1773 ff. Betreuung, 1896 ff. Pflegschaft, 1909 ff.

7 I. Mitarbeitspflicht? Mitarbeit eines Ehegatten im Geschäft des anderen FamR 8 n grundsätzlich keine Mitarbeitspflicht, vgl II 1 n ausnahmsweise kann gesetzliche Mitarbeitspflicht bestehen: aus der Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, 1360 S. 1 aus der allgemeinen Beistandspflicht, 1353 I 2 wenn Geschäft des Ehepartners das wesentliche Familieneinkommen ausmacht und dies ohne Mitarbeit des anderen nicht existenzfähig ist; bei Krankheit oder in Notzeiten II. Vergütung der Ehegattenmitarbeit 1. bei ausdrücklicher vertraglicher Abrede (z.b. Dienst-, Arbeitsvertrag) besteht Vergütungs an spruch ent - spre chend der Vereinbarung 2. ohne ausdrückliche vertragliche Abrede n kein Vergütungsanspruch bei gesetzlich geschuldeter Mitarbeit n Vergütungsanspr. bei gesetzlich nicht geschuldeter Mitarbeit problematisch; evtl. besteht Anspruch aus Auflösung einer konkludent begründeten Ehegattengesellschaft, 730 ff. Problem: konkludenter Gesellschaftsvertrag zwischen Ehegatten nur anzunehmen bei Verfolgung eines Son der zwecks (= der über Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht) aus konkludentem Arbeitsvertrag i.v.m. 611 Problem: i.d.r. zumindest keine konkludente Einigung über Entgelt, vgl. 612 aus 346 I aufgrund Rücktritts von einem konkludent geschlossenen familienrecht lichen Ver - trag sui generis wegen Störung der Geschäftsgrundlage gem. 313 III ð bei Zugewinngemeinschaft grds. durch 1378 I verdrängt, vgl ð bei Gütertrennung möglich, wenn sonst unzumutbare Vermögenslage n 812 I 1 Fall 1 oder 812 I 2 Fall 1 ( ), da Vertrag sui generis = Rechtsgrund n 812 I 2 Fall 2 i.d.r. ( ) mangels weitergehender Zweckvereinbarung ê! nach a.a. grds. familienrechtlicher Ausgleichsanspruch gem I 2

8 Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs (1) FamR 9 Bei Abschluss eines Geschäfts zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie durch einen Ehe - gatten wird der andere mitverpflichtet/-berechtigt, I. Sinn, Rechtsnatur n Sinn: Schutz des Rechtsverkehrs und jedem (auch haushaltsführenden) Ehegatten soll ermöglicht werden, seine Aufgaben eigenverantwortlich erfüllen zu können n Rechtsnatur: z.t. gesetzliche Verpflichtungsermächtigung, z.t. Rechtsmacht sui generis, z.t. gesetzliche Stellvertretung (contra: Offenkundigkeit nicht erforderlich) II. Voraussetzungen 1. wirksame Verbindlichkeit/Forderung eines Ehegatten ê! 1357 ist in der Anspruchsgrundlage immer mit dieser Norm zu kombinieren. 2. wirksame Ehe zur Zeit des Geschäftsabschlusses ê! Güterstand ist unerheblich 3. Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs a) Lebensbedarf n unterhaltsrechtlicher Begriff, der sich an 1360, 1360 a orientiert: alle Geschäfte, die nach den Verhältnissen der Ehegatten zur Haushaltsführung sowie zur Be frie di - gung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kin - der erforderlich sind (konkretes Bedürfnis nicht erforderlich) Kauf von Lebensmitteln, Kleidung, Kosmetika, Genussmittel; Ausgaben für Bildung, Hobby, Er zie hung, auch Ab schluss von Arztverträgen ê! nach h.m. auch Verbraucherkreditgeschäfte, wobei für deren Wirksamkeit die Form wah rung und Wider rufsbelehrung gegenüber handelndem Ehegatten ausreicht n Im Einzelfall entscheidet der tatsächliche, nach außen erkennbare Lebenszuschnitt der Familie (arg.: Schutz des Rechtsverkehrs).

9 Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs (2) FamR 10 II. Voraussetzungen (Fortsetzung) 3. Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs (Fortsetzung) b) Angemessenheit der Deckung = Alleinhandeln des Ehegatten muss angemessen sein ( ) bei Geschäften größeren Umfangs, vor deren Abschluss üblicherweise Verständigung zwischen Ehe - gatten erfolgt und die ohne Schwierigkeiten zurückgestellt werden können; es sei denn, Rechts ge - schäft erfolgte nach Absprache ê! bei medizinisch indizierter, unaufschiebbarer ärztlicher Behand - lung ist Alleinhandeln unabhängig von den Kosten immer angemessen 4. keine anderweitigen Umstände, 1357 I 2 Hs. 2 = keine erkennbare Alleinverpflichtung des handelnden Ehegatten (z.b. Schenkungsabsicht) ê! wegen des unterhaltsrechtl. Bezugs der Norm liegt laut BGH erkennbare Alleinverpflichtung vor, wenn abge schlossenes Geschäft erkennbar Einkommens-/Ver - mö gensverhältnisse des anderen Ehegatten übersteigt 5. kein Ausschluss gem II i.v.m kein Getrenntleben der Ehegatten bei Geschäftsabschluss, 1357 III ( 1567, str.) III. Rechtsfolge n Mitverpflichtung ð Haftung als Gesamtschuldner, 421 ff. n Mitberechtigung ð str., ob Gesamtgläubiger, 428 (wohl h.m.), oder gemeinschaftliche Gläubiger, 432 n Bedeutung des 1357 für dingliche Rechtslage str.: h.m.: keine dingliche Wirkung, sondern es gelten 929 ff. (arg.: Widerspruch zu den Güter stän - den; Widerspruch zu 1362 ) a.a.: über 1357 entsteht Miteigentum beider Ehegatten (arg.: da Ehegatten gemeinsam verpflich - tet werden, sollten auch beide dinglich berechtigt sein Gleichberechtigung) n Minderjähriger kann über 1357 seinen Ehegatten verpflichten, 165 analog

10 Güterstände FamR 11 gesetzlich, 1363 I Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, 1414 vertraglich, 1408 ff. Gütergemeinschaft, n grds. getrennte Vermögens - mas sen während des Güter - standes, 1363 II 1 ê! gilt auch für während der Ehe erworbenes Vermögen Entstehung gemeinschaft - lichen Vermögens nach allg. Regeln möglich n während des Güterstandes Ver - pflichtungs- und Ver fü gungs - beschränkungen, 1365, 1369 n am Ende des Güterstandes Zugewinnausgleich, 1371 ff. n getrennte Vermögens - massen Entste hung gemein schaft - lichen Ver mö - gens nach allg. Re geln mög lich n keine Be - schränkungen während des Güter standes n am Ende kein Aus gleich n 5 Vermögensmassen Gesamtgut, 1416 = grds. wird eingebrachtes und hinzuerworbenes Vermögen beider Ehe - gatten gemeinschaftliches Vermögen zur gesamten Hand Sondergut bei Mann und Frau, 1417 = Gegenstände, die nicht durch Rechts ge schäft übertragen werden können Vorbehaltsgut bei Mann und Frau, 1418 = Gegenstände, die durch Rechts ge schäft zum Vorbehaltsgut erklärt wurden und deren Surrogate n grds. gemeinschaftliche Verwaltung des Ge samt - guts, 1421 Übertragung auf einen Ehepartner möglich, 1422 ff. Sonder-, Vorbehaltsgut verwaltet jeder Ehe gatte selbstständig, 1417 III, 1418 III n am Ende des Güterstandes Auseinander set zung des Gesamtguts, 1471 ff. ê! Seit Wahl-Zugewinngemeinschaft, 1519

11 KK Erbrecht 10. Auflage 2016 Alpmann Schmidt

12 Inhaltsverzeichnis (1) ErbR 39 Überblick über die gesetzlichen Regelungen Allgemeine Grundsätze Ermittlung der Erbfolge Gesetzliches Erbrecht der Verwandten , 5 Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten , 7 Gesetzliches Erbrecht des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners Verfügungen von Todes wegen Übersicht , 10 Inhaltliche Gestaltungsmöglichkeiten beim Testament Wirksamkeitsvoraussetzungen des Testaments Widerruf testamentarischer Anordnungen Anfechtung testamentarischer Verfügungen, 2078 ff Erbvertrag, 1941, 2274 ff , 18 Gemeinschaftliches Testament, 1937, 2265 ff , 20 Gestaltungsmöglichkeiten beim Berliner Testament Testamentsauslegung Typische erbrechtliche Abgrenzungsfragen Ausschluss von der Erbfolge Erbschaftsansprüche, 2018 ff Ü Definition ê! Beachte Beispiel

13 Inhaltsverzeichnis (2) ErbR 40 Miterbengemeinschaft, 2032 ff Vor- und Nacherbschaft, 2100 ff Erbschein, 2353 ff , 29 Haftung der Erben für Nachlassverbindlichkeiten Pflichtteilsansprüche Pflichtteil des Ehegatten bei Zugewinngemeinschaft Schenkung von Todes wegen, , 34 Internationales Erbrecht Ü Definition ê! Beachte Beispiel

14 Überblick über die gesetzlichen Regelungen ErbR 1 Erbfolge, n gesetzliche Erb folge, 1924 ff. n weitere Mög lichkeiten, 1937 ff. rechtl. Stellung des Erben, n Annahme/ Ausschlagung, 1942 ff. n Erbenhaftung, 1967 ff. n Erbschaftsanspruch, 2018 ff. n Erbengemeinschaft, 2032 ff. Testament, n allg. Teil, 2064 ff. n Vor-/Nach er be, 2100 ff. n Vermächtnis, 2147 ff. n Auflage, 2192 ff. n Testamentsvollstreckung, 2197 ff. n Errichtung/ Aufhebung, 2229 ff. Erbvertrag, Pflichtteil, a Erbunwürdigkeit, Erbverzicht, Erbschein, Erbschaftskauf, n gemeinschaft l. Testa ment, 2265 ff.

15 Allgemeine Grundsätze ErbR 2 I. Erbfall Ü Tod einer Person, vgl I ; Todeszeitpunkt: Eintritt des Gehirntodes = Zeitpunkt des irreversiblen Funktionsverlustes des Gehirns ê! Sind mehrere Verwandte nahezu gleichzeitig gestorben und lässt sich nicht aufklären, wer wen über - lebt hat, wird gem. 11 VerschollenheitsG vermutet, dass alle gleichzeitig gestorben sind. ð Vermögen des Erblassers geht gem I als Ganzes auf den oder die Erben über, sog. Gesamtrechtsnachfolge oder Universalsukzession ê! klausurrelevante Ausnahme: Nachfolge in Personengesellschaftsanteile erfolgt im Wege der Sin gu lar - suk zession (Sondererbfolge), vgl GesR ð Erbschaft geht automatisch, d.h. ohne Annahmeerklärung oder etwaige Übertragungsakte, auf den/die Er ben über, sog. Prinzip des Von-Selbst-Erwerbs; Erbe hat aber Ausschlagungsrecht, 1942 II. Erbe n Erbe kann sein: jede (lebende) natürliche oder juristische Person; nasciturus, vgl II ; eine noch nicht gezeugte Person kann als Nacherbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt sein, 2101 I 1, 2162 II, 2178 ; rechtsfähige Gesellschaften (OHG/KG gem. 124 HGB [i.v.m. 161 II HGB], Part ner schaft gem. 7 II PartGG i.v.m. 124 HGB, nach h.m. auch GbR) n mehrere Erben bilden eine Gemeinschaft zur gesamten Hand, 2032 ff. III. Erbschaft n umfasst sämtliche vermögensrechtliche Positionen des Erblassers auch Passiva, vgl n unvererblich sind höchstpersönliche Rechtspositionen, z.b. Mitgliedschaft in einem Verein, soweit nichts anderes vereinbart ist

16 Ermittlung der Erbfolge ErbR 3 I. Allgemeine Grundsätze n es gilt der Grundsatz der Testierfreiheit (Einschränkung: Pflichtteilsrecht, 2303 ff. ) 1. gewillkürte Erbfolge wird durch Verfügungen von Todes wegen bestimmt: Testament: einseitige Verfügung von Todes wegen, 1937, 2064 ff. ê! Sonderform: gemeinschaftliches Testament von Ehegatten, 2265 ff., oder gleichgeschlecht - lichen Lebenspartnern, 10 IV 1 LPartG Erbvertrag, 1941, 2274 ff. 2. gesetzliche Erbfolge, 1924 ff., ist gegenüber gewillkürter Erbfolge subsidiär II. Prüfung der Erbfolge 1. Verfügung von Todes wegen: a) wirksame Errichtung (Testierfähigkeit, Inhalt, Wirksamkeit, Form) b) keine nachträgl. Beseitigung durch Widerruf, Anfechtung, Rücktritt wenn Verfügung von Todes wegen nicht vorhanden/unwirksam/ausführung unmöglich ð 2. gesetzliche Erbfolge, 1924 ff. Verwandtenerbrecht, 1924 ff. Ehegattenerbrecht, 1931 ff. wenn ( ) Erbrecht des Lebenspartners, 10 I III LPartG gesetzliches Erbrecht des Staates, 1936 = Bundesland, in dem Erblasser zur Zeit seines Todes seinen letzten Wohnsitz hatte n Staat ist Zwangserbe, d.h. Verzicht und Ausschlagung unmöglich, 1942 II, 2346 n Staat haftet immer nur beschränkt mit dem Nachlass, 2011, 780 II ZPO

17 Inhaltliche Gestaltungsmöglichkeiten beim Testament ErbR 11 I. Bestimmung des Erben im Testament, 1937 n Alleinerbe; Miterben: Erblasser setzt mehrere Personen zu Erben ein n Ersatzerbe, 2096 : erbt nur, wenn eigentlich berufener Erbe nicht Erbe geworden ist n Vor- und Nacherbe, 2100 ff. : mehrere Erben erhalten zeitlich nacheinander das Vermögen des Erb - lassers ð mit dem Erbfall zunächst der Vorerbe, später im Zweifel mit dem Tod des Vor erben, 2106 der Nacherbe, vgl. im Einzelnen 2 27 ErbR n bedingte Erbeinsetzung, 2074, 2075 II. Vermächtnis, 1939, 2147 ff. n Gem kann der Erblasser durch Testament jemandem einen Vermögensvorteil zuwenden, ohne ihn als Erben einzusetzen (Vermächtnis). ð Bedachter hat gegen Beschwerten (i.d.r. der Erbe, 2147 S. 2 ) einen schuldrechtlichen An spruch auf Leistung des vermachten Gegenstands, 2174 III. Auflage, 1940, 2192 ff. n Der Erblasser kann durch Testament den Erben/Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung einzuräumen, ð Auflage begründet Verpflichtung des Erben/Vermächtnisnehmers, aber keinen Anspruch eines evtl. Be günstigten auf die Leistung; Voll - ziehungsberechtigter (vom Erblasser bestimmt, sonst 2194 ) kann Vollziehung der Auflage verlangen IV. Testamentsvollstreckung, 2197 ff. n Der Erblasser kann durch Testament zur ordnungsgemäßen Verwaltung und Verteilung des Nach lasses die Testamentsvollstreckung anordnen, 2197.

18 Typische erbrechtliche Abgrenzungsfragen ErbR 23 I. Abgrenzung Erbeinsetzung Vermächtnis Erbeinsetzung, 1937 Zuwendung des ganzen Vermögens oder eines Bruchteils ist im Zweifel Erbeinsetzung, auch wenn Bedachter nicht als Erbe bezeichnet wird, 2087 I Vermächtnis, 1939, 2147 ff. n Zuwendung einzelner Gegenstände ist im Zwei - fel keine Erbeinsetzung, auch wenn Bedach ter als Erbe bezeichnet wird, 2087 II n i.d.r. wird Vermächtnis gegeben sein n 2087 II ist widerlegt, wenn zugewendeter Einzelgegenstand so erheblichen Wert hat, dass daneben nur unerheblicher Rest bleibt II. Abgrenzung Teilungsanordnung Vorausvermächtnis Teilungsanordnung, 2048 wenn Erblasser nur sicherstellen wollte, dass Bedachter bestimmten Einzelgegenstand er hält ð bei Auseinandersetzung schuldrechtlicher An - spruch des Bedachten gegen übrige Erben auf Übereignung des Gegenstands unter Anrech - nung auf Erbanteil Vorausvermächtnis, 2150 wenn Erblasser dem Miterben zusätzlich zu seinem Erbanteil einen Vermögensgegenstand zuwenden will ð schuldrechtlicher Anspruch des Bedachten gem gegen übrige Erben auf Erfüllung ohne Anrechnung auf den Erb teil

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